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{'item': 'W166 2281483-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 45§ 42§ 43§ 35§ 1§ 41§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW166 2281483-1 Spruch, W166 2281483-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines befristeten Behindertenpasses, zuletzt mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 100 v.H., sowie der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, stellte am 28.02.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 15.06.2023 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zur beantragten Zusatzeintragung Folgendes ausgeführt: „Anamnese: St.p. Doppellungentransplantation am 16.06.2021 (AKH Wien) St.p. erfolgreichem Cor - Stenting Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule „Anamnese: , St.p. Doppellungentransplantation am 16.06.2021 (AKH Wien) , St.p. erfolgreichem Cor - Stenting , Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule St.p. Thrombose der V. poplitea und USCH - Venen rechts 04/2022 Milde Sigmadivertikulitis St.p. Thrombose der römisch fünf. poplitea und USCH - Venen rechts 04 aus 2022, , Milde Sigmadivertikulitis (…) Gesamtmobilität – Gangbild: Frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, FalKeine Änderungen bezüglich der erfassten (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktion der unteren Extremitäten, noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der kardiopulmonalen Leistungsbreite vor, sodaß das Zurücklegen einer ausreichenden Wegstrecke problemlos ohne Hilfsmittel möglich ist, das Ein- und Aussteigen unter Überwindung des üblichen Niveauunterschiedes möglich ist und ebenso der sichere Transport gewährleistet ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression nach etwa drei Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Expositionen im öffentlichen Raum hat. Eine laufende Erhaltungstherapie mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßungsreaktionen von Transplantaten zu verhindern, führen daher nicht dazu, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheint. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Als Funktionseinschränkungen wurden Zustand nach Lungentransplantation 06/2021, Herzkranzgefäßverengung (Intervention), Funktionseinschränkungen mittleren Grades der Wirbelsäule, Endokrine Störung, Milde Sigmadivertikulitis und Zustand nach Thrombose der Vena poplitea und der USCH - Venen rechts 04/2022 diagnostiziert. Als Funktionseinschränkungen wurden Zustand nach Lungentransplantation 06 aus 2021,, Herzkranzgefäßverengung (Intervention), Funktionseinschränkungen mittleren Grades der Wirbelsäule, Endokrine Störung, Milde Sigmadivertikulitis und Zustand nach Thrombose der Vena poplitea und der USCH - Venen rechts 04 aus 2022, diagnostiziert. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der - nunmehr vom durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer - eingebrachten Stellungnahme, wurde von der belangten Behörde ein ergänzendes fachärztliches Aktengutachten des bereits befassten Facharztes vom 07.08.2023 eingeholt, in welchem zum Vorbringen zur beantragten Zusatzeintragung ausgeführt wurde: „Wie im Vorgutachten bereits beschrieben: Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression nach etwa drei Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Expositionen im öffentlichen Raum hat.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.09.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Das Aktengutachten vom 07.08.2023 wurde mit dem Bescheid übermittelt. Der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass er eine Lungentransplantation gehabt habe, er sein Leben lang auf Immunsuppressiva angewiesen sei und in diesem Zusammenhang von einer deutlich erhöhten Infektionsanfälligkeit auszugehen sei. Den Ausführungen des Sachverständigen, wonach eine laufende Erhaltungstherapie mit dem Ziel, Abstoßungsreaktionen von Transplantaten zu verhindern nicht dazu führe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, werde entgegengehalten, dass die Immunsuppression eben eine Abstoßungsreaktion des transplantierten Organs verhindern solle und man sich demnach keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen solle. Mit der Beschwerde wurden Befunde der Universitätsklinik für Thoraxchirurgie vom 20.09.2023 und vom 13.10.2023 vorgelegt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin beantragt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.11.2023 vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde zum Beschwerdevorbringen ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.07.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese und klinische Untersuchung am 25.07.2024: Herr G. kommt in Begleitung seines Sohnes zur medizinischen Untersuchung. Die klinische Untersuchung findet am 25.07.2024 statt; Legitimation und Ausweisdaten wurden geprüft und in Ordnung befunden. Die ausgesendete Einladung wird vorgelegt. Es erfolgte am 12.06.2023 in der Landestelle des Sozialministeriums 3100 Sankt Pölten, eine Sachverständigenuntersuchung durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie. Es wurde im Rahmen des erstellten Gutachtens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent und eine Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt.Es erfolgte am 12.06.2023 in der Landestelle des Sozialministeriums 3100 Sankt Pölten, eine Sachverständigenuntersuchung durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie. Es wurde im Rahmen des erstellten Gutachtens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent und eine Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt. Es erfolgte danach durch den Antragssteller ein Einspruch gegen das erstellte Sachverständigengutachten, weshalb in weiterer Folge ein Aktengutachten mit Datum 28.07.2023 erstellt wurde, worin sich ein unveränderter Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent und eine nach wie vorbestehende Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergab. Nach einem erneuten Einspruch des Antragsstellers erfolgte ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage mit Erstellungsdatum 10.08.2023, darin ergab sich eine Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent anhand der erfassten Leiden und eine Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Es wurde unter Positionsnummer 06.02.03 ein Zustand nach Lungentransplantation Juni 2021 mit dem unteren Rahmensatz erfasst. Es erfolgte diesbezüglich die Einstufung aufgrund der vorliegenden Lungenfunktion zum Untersuchungszeitpunkt und im Alltag ein kardiorespiratorisch stabiler Gesundheitszustand. Es wurde diesbezüglich ein Arztbrief vom Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien datiert mit 16.11.2022 - „nach resp. Infekt mit oraler Antibiose, Spirometrie okay, Labor unauffällig" in das Gutachten aufgenommen. Es wurde unter Positionsnummer 05.05.02 eine Herzkranzgefäßverengung mit Z.n. Intervention mit dem unteren Rahmensatz erfasst, wobei eine erfolgreiche Intervention durchgeführt wurde diesbezüglich erfolgte am 09.07.2020 eine Stentimplantation in die LAD. Unter Positionsnummer 02.01.02 wurde die Wirbelsäulenfunktionseinschränkung mittleren Grades mit dem unteren Rahmensatz mit radiologischen Veränderungen und Schmerzmittelgebrauch erfasst; diesbezüglich liegt die letzte orthopädische Begutachtung schon längere Zeit zurück — anamnestisch drei Jahre. Unter 09.01.01 wurde eine endokrine Störung mit dem unteren Rahmensatz erfasst da Schilddrüsenvergrößerung in Observanz. Unter Positionsnummer 07.04.04 wurde eine milde Sigmadivertikulitis mit 10 Prozent Grad der Behinderung erfasst, diese mit dem unteren Rahmensatz bei Einhaltung der diätetischen Kost. Es liegt diesbezüglich Koloskopiebefund vom 29.04.2020 vor mit der Diagnose einer milden Sigmadivertikulitis- Dr. Werner Kirchmayr - Facharzt für Chirurgie, 3910 Zwettl. Mit Positionsnummer 05.08.01 wurde mit 10 Prozent ein Z.n. Thrombose der Vena poplitea und Unterschenkelvenen rechts mit April 2022 mit dem unteren Rahmensatz erfasst unter Berücksichtigung der medikamentösen Dauertherapie. Ergänzung zu Position 06.02.03; Es erfolgte im Juni 2021 eine Doppellungentransplantation. Im Zeitraum vom 16.06.2021 bis zum genannten Datum 20.11.2023 - Datum des Einlangens der Beschwerde samt Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht bestehen anamnestisch nur leichte respiratorische Infekte - diesbezüglich erfolgten keine ambulanten oder stationären Hospitalisierungen des Antragsstellers. Es wurden medizinische Behandlungen über den hausärztlichen Bereich vorgenommen. In diesem o.g. Zeitraum besteht auch kein Hinweis auf Abstoßung des Transplantats. Am 14.06.2023 erfolgte ambulant im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien die Durchführung einer Computertomografie des Thorax im Sinne einer Verlaufskontrolle bei Status post Lungentransplantation - im Ergebnis zeigte sich im Vergleich zur Voruntersuchung eine Befundkonstanz, kein Nachweis entzündlicher Veränderung des Lungenparenchyms, stationäre narbige Veränderungen im Mittellappen den basalen linken Unterlappen, kein Nachweis eines pathologischen air-trappings und kein Nachweis von Rundherden. Bezüglich des Arztbriefes der Universitätsklinik für Thoraxchirurgie Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien vom 20.09.2023 erfolgte im Dekurs — „Spirometrie stabil guter AZ, infektfrei" als Dokumentation. Hinsichtlich des Arztbriefes vom 13.10.2023 wurde im Rahmen einer ambulanten Konsultation nur eine Bestätigung aufgrund von lebenslanger immunsuppressiver Therapie und erhöhter Infektanfälligkeit ausgestellt. Bezüglich der vorliegenden Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes: 1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung? Leiden 1: Z.n. Lungentransplantation Juni 2021; unterer Rahmensatz, berücksichtigt die vorliegende Lungenfunktion zum Untersuchungszeitpunkt und im Alltag kardiorespiratorisch stabil — 06.02.03 mit 50% Leiden 2: Herzkranzgefäßverengung (Intervention); unterer Rahmensatz, erfolgreich durchgeführt — 05.05.02. mit 30% Leiden 3: Wirbelsäule, Funktionseinschränkung mittleren Grades; unterer Rahmen satt bei radiologischen Veränderungen und Schmerzmittelgebrauch — 02.01.02 mit 30% Leiden 4: Endokrine Störung; unterer Rahmensatz bei Schilddrüsenvergrößerung in Observanz — 09.01.01. mit 10% Leiden 5: Milde Sigmadivertikulitis mit unterem Rahmensatz bei Einhaltung einer diätetischen Kost — 07.04.04. mit 10% Leiden 6: Z.n. Thrombose der Vena poplitea und der Unterschenkelvenen rechts April 2022 mit unterem Rahmensatz, berücksichtigt die medikamentöse Dauer-therapie — 05.08.01. mit 10%. 2. Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und begründen. Leiden 1 wird von Leiden 2 bis Leiden 6 nicht weiter erhöht, da keine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. 3. Es wird um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ersucht? Am 14.06.2023 erfolgte ambulant im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien die Durchführung einer Computertomografie des Thorax im Sinne einer Verlaufskontrolle bei Status post Lungentransplantation - im Ergebnis zeigte sich im Vergleich zur Voruntersuchung eine Befundkonstanz, kein Nachweis entzündlicher Veränderung des Lungenparenchyms, stationäre narbige Veränderungen im Mittellappen den basalen linken Unterlappen, kein Nachweis eines pathologischen air-trappings und kein Nachweis von Rundherden. Bezüglich des Arztbriefes der Universitätsklinik für Thoraxchirurgie Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien vom 20.09.2023 erfolgte im Dekurs — „Spirometrie stabil guter AZ, infektfrei" als Dokumentation. Hinsichtlich des Arztbriefes vom 13.10.2023 wurde im Rahmen einer ambulanten Konsultation nur eine Bestätigung aufgrund von lebenslanger immunsuppressiver Therapie und erhöhter Infektanfälligkeit ausgestellt. Zusammenfassend besteht ein stabiler Gesundheitszustand in den laufenden medizinischen Kontrollen und bis zur Neuerungsbeschränkung kein Hinweis auf eine hochgradige Transplantatabstoßung. 4. Ergeben sich daraus Änderungen zum bisherigen Ergebnis? Nein. Es ergibt sich keine abweichende Beurteilung betreffend des erstellten Sachverständigengutachtens als auch der Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Berufsanamnese: Antragsteller seit 06/2013 in Pension; zuvor beruflich XXXX Antragsteller seit 06 aus 2013, in Pension; zuvor beruflich römisch 40 Familienanamnese: Antragssteller verwitwet seit 24.112022; zwei erwachsene Kinder. Sozialanamnese: Haus zweistöckig, kein Lift; Sanitärräume vorhanden, Zentralheizung mit Pellets Internistischer Untersuchungsbefund: Größe: 182,00 cm und Gewicht: 73,00 kg (schwankend um 1-2 Kilo) Klinische Untersuchung: Periphere Sauerstoffsättigung 97% unter Raumluft Haut/Farbe rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Augen: keine Doppelbilder, Gleitsichtbrille, keine Kontaktlinsen Thorax: Symmetrisch, elastisch — Narben reizlos in situ Lunge: vesikuläres Atemgeräusch beidseits Herztöne rein, rhythmisch und normofrequent, RR 106/721/83 Hg Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Gangbild: unauffällig, keine Stürze Gehör: Konversationssprache in Deutsch wird ohne Probleme verstanden, keine Hörgeräte OE: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds. möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei UE: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds durchführbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas Medikamentenanamnese zum Untersuchungszeitpunkt: Medikamentenliste datiert 25.07.2024 — vom Antragssteller verfasst Prednisolon, Prograf, Cell Cept, Calciduran, Bisoprolol, Trittico, Pantoloc, Ezerosu, Azithromycin pausiert, Tamsulosin, Ferrogradumet pausiert, Lasix, Mikrokalk, Magnesium, Postaurgenin, Lidaprim forte 3 mal pro Woche, Xarelto, Berodual bei Bedarf, Foster, Novalgin bei Bedarf, Mometason bei Bedarf Vanganciclovir pausiert Pulmozyme, Berodualin Feuchtinhalation.“ Das ho. Gericht brachte dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 27.08.2024 nachweislich zur Kenntnis und räumte den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 05.09.2024 brachte der vertretene Beschwerdeführer vor, dass er vom 31.01.2024 bis 13.02.2024 stationär im AKH aufgenommen worden sei, da eine Abstoßungsreaktion des Transplantates erfolgt sei und dies habe die Einnahme hochdosierter Immunsuppressiva erforderlich gemacht. Der diesbezügliche Patientenbrief des AKH vom 13.02.2024 sei bereits vorgelegt und nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, die belangte Behörde, sowie der im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige – welcher den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat – wurden mit Schreiben vom 12.11.2024 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Dem Sachverständigen wurden alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Beweismittel - insbesondere auch der Patientenbrief des AKH vom 13.02.2024 -, die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 16.01.2025 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertretung und des fachärztlichen Sachverständigen statt. Dem vertretenen Beschwerdeführer wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt und den Gutachten eingehend zu äußern, zu den vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an den Sachverständigen diese zu erörtern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, beides befristet bis 30.06.2023. Beim Beschwerdeführer wurden als Funktionseinschränkungen Zustand nach Lungentransplantation 06/2021, Herzkranzgefäßverengung (Intervention), Funktionseinschränkungen mittleren Grades der Wirbelsäule, Endokrine Störung, Milde Sigmadivertikulitis und Zustand nach Thrombose der Vena poplitea und der USCH - Venen rechts 04/2022 diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer wurden als Funktionseinschränkungen Zustand nach Lungentransplantation 06 aus 2021,, Herzkranzgefäßverengung (Intervention), Funktionseinschränkungen mittleren Grades der Wirbelsäule, Endokrine Störung, Milde Sigmadivertikulitis und Zustand nach Thrombose der Vena poplitea und der USCH - Venen rechts 04 aus 2022, diagnostiziert. Die Lunge des Beschwerdeführers ist gesund und voll funktionsfähig. Eine Abstoßungsreaktion hat nicht stattgefunden und es bestehen auch keine Hinweise auf eine hochgradige Transplantatabstoßung. Immunsuppressive Medikamente werden eingenommen. Bei Herzkranzgefäßverengung wurde eine Intervention mittels Stent erfolgreich durchgeführt. Beim Beschwerdeführer liegt ein kardiorespiratorischer stabiler Zustand vor. Es bestehen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der körperlichen Belastbarkeit. Beim Beschwerdeführer besteht eine milde Sigmadivertikulitis bei Einhaltung einer diätischen Kost. Der Ernährungs- und der Allgemeinzustand ist gut. Die Hüft- und Kniegelenke sind frei beweglich. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft- und Kniegelenke ausreichend ist. Der Zustand nach Thrombose der Vena politea und der Unterschenkelvenen rechts ist unter Dauertherapie und führt zu keiner erheblichen Funktionseinschränkung. Im Bereich der Wirbelsäule liegen bei radiologischen Veränderungen mittelgradige Funktionseinschränkungen vor. Ein Schmerzmittelgebrauch erfolgt bei Bedarf. Eine Morphintherapie wird nicht in Anspruch genommen. Maßgebliche Schmerzzustände liegen nicht vor. Es liegen im Bereich der oberen Extremitäten beidseits ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den Gelenken vor, das Erreichen der Haltegriffe und das Festhalten sind unbeschränkt möglich. Die Gesamtmobilität des Beschwerdeführers ist ausreichend gut und sicher, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Das Gangbild ist unauffällig, frei und sicher. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Die Stand- und Gangsicherheit ist nicht beeinträchtigt. Eine Fallneigung liegt nicht vor. Es bestehen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Behindertenpass samt Zusatzeintragung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.06.2023, dem ergänzenden fachärztlichen Aktengutachten vom 07.08.2023 und dem vom ho. Gericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenheilkunde sowie Arzt für Allgemeinmedizin vom 25.07.2024 sowie den diesbezüglichen Erörterungen durch den beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten und in der mündlichen Verhandlung wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchungen – auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung von der vorsitzenden Richterin zu seinen gesundheitlichen Beschwerden befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Wirbelsäulenprobleme und seine Nieren würden aufgrund der Medikamentenumstellung zu streiken beginnen. Zur Überprüfung der Nierenwerte schicke er regelmäßig seine Blutwerte ins AKH, es gäbe aber diesbezüglich keine diagnostizierte Erkrankung. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung drei Laborbefunde vom 02.12.2024 (=Kreatininwert 2,11), vom 23.12.2024 (= Kreatininwert 1,5 mg/

  1. dl)und vom 14.01.2025 (=Kreatininwert 1,4 mg/
  2. dl)vor. Dazu führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass entsprechend den vorliegenden Befunden betreffend die Nierenfunktion somit eine Besserung eingetreten sei. Ursprünglich sei eine temporäre Nierenschwäche sichtbar gewesen, aber um eine chronische Einschränkung – welche derzeit nicht vorliege – festzustellen, seien die Werte erneut zu kontrollieren. Auch ist eine Nierenerkrankung gutachterlich im Verfahren nicht diagnostiziert worden. Zur ursprünglich vorgelegenen chronisch obstruktiven Lungenerkrankung des Beschwerdeführers, welche im Vorgutachten vom 03.07.2018 unter der Pos.Nr. 06.06.04 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. eingeschätzt wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Juni 2021 eine Lungentransplantation hatte und schätzte der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 15.06.2023 das Leiden „Zustand nach Lungentransplantation 06/2021“ unter der Pos.Nr. 06.02.03 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ein und führte dazu aus, dass ein stabiler kardiorespiratorischer Zustand vorliege und eine laufende Erhaltungstherapie mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßungsreaktionen von Transplantaten zu verhindern, nicht dazu führe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich sei. Der fachärztliche Sachverständige aus dem Bereich der Inneren Medizin und Lungenheilkunde bestätigte diese Einschätzung in seinem Gutachten vom 25.07.2024 und führte dazu aus, am 14.06.2023 sei ambulant im AKH die Durchführung einer Computertomografie des Thorax im Sinne einer Verlaufskontrolle bei Status post Lungentransplantation erfolgt, und habe sich im Ergebnis im Vergleich zur Voruntersuchung eine Befundkonstanz gezeigt, es habe keine Nachweise entzündlicher Veränderung des Lungenparenchyms, stationäre narbige Veränderungen im Mittellappen, den basalen linken Unterlappen, eines pathologischen air-trappings und von Rundherden gegeben. Aus dem Arztbrief der Universitätsklinik für Thoraxchirurgie des AKH vom 20.09.2023 ergebe sich im Dekurs eine „Spirometrie stabil guter AZ, infektfrei" als Dokumentation. Zusammenfassend bestehe aus fachärztlicher Sicht ein stabiler Gesundheitszustand in den laufenden medizinischen Kontrollen. In der mündlichen Verhandlung hat der fachärztliche Sachverständige dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein gesundes, getestetes Organ eingesetzt worden sei und davon auszugehen sei, dass die Lunge voll funktionsfähig sei. Auch von den medizinischen Experten der klinischen Abteilung für Transplantation der medizinischen Universität Wien werde bekräftigt, dass ein Patient bei optimaler Organfunktion von Seiten der Transplantation als gesund einzustufen sei. Zum Vorbringen des vertretenen Beschwerdeführers in der Beschwerde betreffend eine Abstoßungsreaktion der Lunge und dem diesbezüglich vorgelegten stationären Patientenbrief des AKH vom 13.02.2024 mit dem Aufnahmegrund „Verdacht auf Abstoßung“ und den Diagnosen bei Entlassung „T86.8 Versagen und Abstoßung sonstiger transplantierter Organe und Gewebe“ und 999.9 „Sonstige Ursachen exogener Noxen, nicht näher bezeichnet“ hat der fachärztliche Sachverständige Nachfolgendes ausgeführt. Der Beschwerdeführer sei am 31.01.2024 vom KH Gmünd an das AKH Wien aufgrund von einer respiratorischen Insuffizienz mit ARDS (= Klassifizierung für eine akute Einschränkung der Lungenfunktion) bei Zustand nach Doppellungentransplantation im Juni 2021 bei COPD IV zur weiteren Behandlung überstellt worden und er sei im AKH aufgrund des Verdachtes auf eine Abstoßungsreaktion in medizinischer Behandlung gewesen. Es seien zweimalig eine Bronchoskopie mit zytologischer Untersuchung und auch eine Testung auf eine virale Genese durchgeführt worden, wobei sich in allen Resultaten sowie in allen Arztbriefen ein negatives Resultat gezeigt habe. Seitens des AKH seien eine intravenöse antibiotische Therapie und eine Kortisonstoßtherapie eingeleitet worden. Wäre der Beschwerdeführer nicht medizinisch therapiert worden, wäre im schlimmsten Fall eine Abstoßungsreaktion eingetreten. Diesbezüglich würden allerdings antibiotische Therapien, eine erhöhte Kortisondosis und eine Eskalation (= Steigerung auf das individuell mögliche Maximum) der immunsuppressiven Therapie verabreicht und sei eine Abstoßungsreaktion im Falle des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei am 31.01.2024 vom KH Gmünd an das AKH Wien aufgrund von einer respiratorischen Insuffizienz mit ARDS (= Klassifizierung für eine akute Einschränkung der Lungenfunktion) bei Zustand nach Doppellungentransplantation im Juni 2021 bei COPD römisch vier zur weiteren Behandlung überstellt worden und er sei im AKH aufgrund des Verdachtes auf eine Abstoßungsreaktion in medizinischer Behandlung gewesen. Es seien zweimalig eine Bronchoskopie mit zytologischer Untersuchung und auch eine Testung auf eine virale Genese durchgeführt worden, wobei sich in allen Resultaten sowie in allen Arztbriefen ein negatives Resultat gezeigt habe. Seitens des AKH seien eine intravenöse antibiotische Therapie und eine Kortisonstoßtherapie eingeleitet worden. Wäre der Beschwerdeführer nicht medizinisch therapiert worden, wäre im schlimmsten Fall eine Abstoßungsreaktion eingetreten. Diesbezüglich würden allerdings antibiotische Therapien, eine erhöhte Kortisondosis und eine Eskalation (= Steigerung auf das individuell mögliche Maximum) der immunsuppressiven Therapie verabreicht und sei eine Abstoßungsreaktion im Falle des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Im weiteren Verlauf sei es zu einer tendenziellen klinischen Besserung gekommen. Im Rahmen der Bronchoskopie sei auch eine Gewebeprobe entnommen worden und zeigte sich hier eine organisierende Pneumonie, wobei es laut Arztbrief zu einer weiteren Besserung gekommen sei und der Beschwerdeführer am 06.02.2024 mit Raumluft respiratorisch stabil gewesen sei. Er habe keinen Langzeitsauerstoff mehr benötigt. Es sei am 09.02.2024 ein Kontrollröntgen durchgeführt worden und hätten sich hier Ausläufe der Pneumonie gezeigt und hätten entzündliche Infiltrate nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Ebenso sei am 08.02.2024 eine Blutgasanalyse durchgeführt worden und habe sich hier keine Sauerstoffpflichtigkeit gezeigt. Im Arztbrief sei weiters vermerkt, dass der Beschwerdeführer wach, zeitlich, örtlich und zur Person orientiert gewesen sei und grob neurologisch keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Er sei während des stationären Aufenthaltes schmerzfrei gewesen und habe keine Schmerztherapie erhalten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, der fachärztliche Sachverständige habe nicht erwähnt, dass er auf der Intensivstation gewesen und mit 40 Liter Sauerstoff beatmet worden sei, führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer am Anfang eine High-Flow-Therapie erhalten habe, dabei handle es sich um eine höherwertige Therapie, die man auf einer Intensivstation üblicherweise durchführe und sei dies die übliche medizinische Vorgangsweise. Zu den im Arztbrief vom 13.02.2024 angeführten Diagnosen bei Entlassung „T86.8 Versagen und Abstoßung sonstiger transplantierter Organe und Gewebe“ und 999.9 „Sonstige Ursachen exogener Noxen, nicht näher bezeichnet“ hat der fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Rahmen der medizinischen Klassifizierung und Statistik, zur Verrechnung der Positionen, hinterlegte Standardtexte herangezogen würden und im gegenständlichen Fall - wie oben bereits ausgeführt - bei erfolgtem Aufnahmegrund „Verdacht auf Abstoßung“ seien dies die passenden Texte gewesen. Auf die Frage der rechtlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung, wie der Satz im Patientenbrief des AKH vom 13.02.2024 „Bereits in Gmünd wurde ein Thorax CT durchgeführt, diese zeigte beidseitige ausgeprägte GGO’s (SV: = Lungenveränderung), vereinbart mit einer akuten Abstoßung…“ zu verstehen sei und ob hier eine akute Abstoßung vorgelegen sei, führte der fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, in Gmünd sei ein Thorax-CT durchgeführt worden, welches beidseitige ausgeprägte Lungenveränderungen gezeigt habe, die auch mit einer Abstoßungsreaktion vereinbar gewesen sein könnten und daher sei nach einem üblichen Prozedere eine Kortisontherapie eingeleitet worden. Die Abstoßung sei offensichtlich in Gmünd aufgrund der eingeschränkten Ressourcen eines periphären Spitals als Verdacht gestellt worden und sei der Beschwerdeführer dann an das AKH Wien zur weiteren Abklärung überstellt worden. In Gmünd seien offensichtlich aufgrund der fehlenden medizinischen Kapazitäten weder eine Bronchoskopie, noch eine Hysologie oder eine Bronchoalvioläre durchgeführt worden. Die Therapie im AKH sei dann so gut durchgeführt worden, dass die im Juni 2021 eingesetzten Doppellungen vor einer Abstoßung erhalten werden konnten und war die Notwendigkeit einer Retransplantation offensichtlich nicht gegeben, da dies andernfalls im Arztbrief vermerkt gewesen wäre. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. im Rahmen des Parteiengehörs, wonach er aufgrund seiner Lungentransplantation lebenslang einer immunsuppressiven Therapie bedürfe, damit es zu keiner Abstoßungsreaktion komme, er eine erhöhte Infektanfälligkeit habe und daher öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne, führte bereits der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 15.06.2023 und in der fachärztlichen Stellungnahme vom 07.08.2023 aus, dass es bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression nach etwa drei Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation komme, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblichen Expositionen im öffentlichen Raum habe. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, führte der fachärztliche Sachverständige weiters aus, dass beim Beschwerdeführer eine Organtransplantation im Sinne einer Doppellungentransplantation im Juni 2021 durchgeführt worden sei. Dies sei aufgrund einer COPD IV mit damals vorliegender Sauerstoffpflichtigkeit in einem damals vorliegenden medizinisch austherapierten Zustand erforderlich gewesen, sonst wäre gar keine Transplantation angestrebt worden. In der Regel bestehe bei einem Zustand nach Transplantation für die ersten sechs Monate ein erhöhtes Risiko, das fremde Organ abzustoßen. Diesbezüglich würden dem Patienten immunsuppressive Medikamente verordnet um dies zu verhindern. Damit die Dosis exakt eingestellt werden könne, würden regelmäßige Blutkontrollen erfolgen und werde ein Tacrolismus-Spiegel gemessen. Überdies erfolge in der Regel eine antibiotische Abschirmung, um im Voraus schon etwaigen Abstoßungsreaktionen vorbeugen zu können. Korrekt sei, dass der Beschwerdeführer die immunsuppressiven Medikamente lebenslang einnehmen müsse, um eine Abstoßung zu verhindern. Diesbezüglich werde auch in der Regel vor Transplantation ein psychologisches Gespräch mit dem Patienten geführt.In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, führte der fachärztliche Sachverständige weiters aus, dass beim Beschwerdeführer eine Organtransplantation im Sinne einer Doppellungentransplantation im Juni 2021 durchgeführt worden sei. Dies sei aufgrund einer COPD römisch vier mit damals vorliegender Sauerstoffpflichtigkeit in einem damals vorliegenden medizinisch austherapierten Zustand erforderlich gewesen, sonst wäre gar keine Transplantation angestrebt worden. In der Regel bestehe bei einem Zustand nach Transplantation für die ersten sechs Monate ein erhöhtes Risiko, das fremde Organ abzustoßen. Diesbezüglich würden dem Patienten immunsuppressive Medikamente verordnet um dies zu verhindern. Damit die Dosis exakt eingestellt werden könne, würden regelmäßige Blutkontrollen erfolgen und werde ein Tacrolismus-Spiegel gemessen. Überdies erfolge in der Regel eine antibiotische Abschirmung, um im Voraus schon etwaigen Abstoßungsreaktionen vorbeugen zu können. Korrekt sei, dass der Beschwerdeführer die immunsuppressiven Medikamente lebenslang einnehmen müsse, um eine Abstoßung zu verhindern. Diesbezüglich werde auch in der Regel vor Transplantation ein psychologisches Gespräch mit dem Patienten geführt. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief vom 13.10.2023 hat der fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass es sich dabei um ein übliches Schreiben handle, welches jedem Patienten nach einer Transplantation ausgestellt werde und auf eine erhöhte Infektanfälligkeit bei lebenslanger immunsuppressiver Therapie hinweise. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fachärztlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Chirurgie, der Inneren Medizin, der Lungenheilkunde und der Allgemeinmedizin in ihren Gutachten vom 15.06.2023 samt ergänzendem Aktengutachten vom 07.08.2023 und vom 25.07.2024 sowie in der mündlichen Verhandlung ausführten, dass es bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression nach etwa drei Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation komme, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblichen Expositionen im öffentlichen Raum habe. Eine Abstoßungsreaktion habe nicht stattgefunden und sei die Notwendigkeit einer Retransplantation nicht gegeben gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer immunsuppressive Medikamente lebenslang einnehmen müsse - als laufende Erhaltungstherapie mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßungsreaktionen des Transplantats zu verhindern - führe nicht dazu, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich sei. Zum diesbezüglichen Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach dieser Ansicht das Erkenntnis des BVwG, GZ. L517 2244742-1/5E, entgegengehalten werde, ist auf die bereits dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu verweisen, welche dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. VwGH vom 7.3.2024, Ro 2022/11/0002-7; VwGH vom 28.02.2024, Ro 2021/11/0012; VfGH vom 27.11.2024, V50/2023).Zum diesbezüglichen Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach dieser Ansicht das Erkenntnis des BVwG, GZ. L517 2244742-1/5E, entgegengehalten werde, ist auf die bereits dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu verweisen, welche dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden vergleiche VwGH vom 7.3.2024, Ro 2022/11/0002-7; VwGH vom 28.02.2024, Ro 2021/11/0012; VfGH vom 27.11.2024, V50/2023). Betreffend eine beim Beschwerdeführer vorgelegene Herzkranzgefäßverengung wurde eine Intervention mittels Stent erfolgreich durchgeführt und bestehe insgesamt ein kardiorespiratorisch stabiler Zustand. Im Zusammenhang mit einem Zustand nach beidseitigem Hüftgelenksersatz liegt uneingeschränkte und freie Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken vor und der Beschwerdeführer verwendet keine Gehilfen. Das Gangbild ist frei, sicher, raumgreifend und ohne Fallneigung. Dies konnte auch durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung aus fachärztlicher Sicht verifiziert werden und hat der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgebracht bzw. in der mündlichen Verhandlung bestätigt keine Gehhilfe zu verwenden. Im Bereich der Wirbelsäule liegen bei radiologischen Veränderungen mittelgradige Funktionseinschränkungen vor und erfolgt diesbezüglich ein Schmerzmittelgebrauch bei Bedarf. Eine Morphintherapie werde nicht in Anspruch genommen. Diesbezüglich seien die Therapien nicht ausgeschöpft und wäre eine Erhöhung oder Modifizierung der Schmerzmitteltherapie bei Beschwerdeverschlechterung möglich. Es liegen derzeit keine maßgeblichen Schmerzzustände vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Die beim Beschwerdeführer bestehende milde Sigmadivertikulitis sowie der Zustand nach Thrombose der Vena politea und der Unterschenkelvenen rechts führen zu keinen erheblichen Funktionseinschränkungen und wurde dazu vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen erstattet. Zu der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenliste (= Stand Dezember 2024; Beilage 1) führte der fachärztliche Sachverständige aus, im Vergleich zu der anlässlich der persönlichen Untersuchung am 25.07.2024 vorgelegten Medikamentenliste wurde Lidaprim forte (= zur Infektreduktion) von drei auf zwei Mal pro Woche geändert und Xarelto auf Eliquis (= zur Blutverdünnung) umgestellt, dies sei aufgrund einer Niereneinschränkung denkbar. Weiters wurde eine Vitamin D Therapie ergänzt, wobei ein diesbezüglicher aktueller Blutwert nicht vorliege sowie das zusätzliche Medikament Ranogelan (=kardiologisches Medikament) 375 mg für zwei Mal täglich. Überdies sei alles gleich geblieben. In der mündlichen Verhandlung hat der fachärztliche Sachverständige - insbesondere unter Berücksichtigung des stationären Patientenbriefes vom 13.02.2024, welcher in der Verhandlung umfassend erörtert wurde,- seine gutachterliche Beurteilung vom 25.07.2024 bekräftigt und steht dies auch im Einklang mit der fachärztlichen Beurteilung im Gutachten vom 15.06.2023 und vom 07.08.2023. Aus den dargelegten Gründen vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.06.2023 samt dem ergänzenden fachärztlichen Gutachten vom 07.08.2023 und eines Facharztes für Innere Medizin, Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.07.2024, ergänzt um die fachärztlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2025, und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

§ 42Abs.

1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:  der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)  Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.  In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus fachärztlicher Sicht in den eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine maßgeblichen Einschränkungen der unteren/oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Auch habe eine Abstoßungsreaktion nicht stattgefunden und verunmögliche eine laufende Erhaltungstherapie mit immunsuppressiven Medikamenten nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist. Steht es dem Antragsteller, so sie der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so sie der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf Einholung eines innermedizinischen Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurde vom ho. Gericht sodann ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin und Lungenheilkunde eingeholt, welches als schlüssig und vollständig beurteilt wurde. Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf Einholung eines innermedizinischen Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurde vom ho. Gericht sodann ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin und Lungenheilkunde eingeholt, welches als schlüssig und vollständig beurteilt wurde. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2281483.1.00

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