Obsah (9)
§ 45Art. 133§ 6§ 40§ 41§ 8§ 42§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW166 2281484-1 Spruch, W166 2281484-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 45Abs.
2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.09.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den
Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.09.2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines befristeten Behindertenpasses, zuletzt mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 100 v.H., stellte am 28.02.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 15.06.2023 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: St.p. Doppellungentransplantation am 16.06.2021 (AKH Wien) St.p. erfolgreichem Cor - Stenting Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule „Anamnese: , St.p. Doppellungentransplantation am 16.06.2021 (AKH Wien) , St.p. erfolgreichem Cor - Stenting , Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule St.p. Thrombose der V. poplitea und USCH - Venen rechts 04/2022 Milde Sigmadivertikulitis St.p. Thrombose der römisch fünf. poplitea und USCH - Venen rechts 04 aus 2022, , Milde Sigmadivertikulitis Derzeitige Beschwerden: Vor 2 Jahren neue Lunge bekommen, nun besser, geht spazieren, kommt im Haushalt zurecht, Sohn unterstützt zum Teil, regelmäßige Kontrollen im AKH erforderlich, infektanfälliger, auch wetterfühlig St.p. Stent im Herz, unverändert seit vor der LTX Xarelto wegen Beinvenenthrombose rechts Derzeitige Beschwerden: , Vor 2 Jahren neue Lunge bekommen, nun besser, geht spazieren, kommt im Haushalt zurecht, Sohn unterstützt zum Teil, regelmäßige Kontrollen im AKH erforderlich, infektanfälliger, auch wetterfühlig , St.p. Stent im Herz, unverändert seit vor der LTX , Xarelto wegen Beinvenenthrombose rechts Divertikulttis, zusätzlich durch Cell Cept durchfall anfällig für Durchfall, muss beim Essen aufpassen Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Allopurinol, Aprednisolon, Bisoprolol, Calciduran, Cell Cept, Ezerosu, Folsan, Lidaprim, Magnesium verla, Pantoloc, Prograf, Ramicomp, T - Ass, Valganciclovir bei Bedarf, Vitamin D3, Xarelto, Maxi Kalz, Flixotide, Mometason, Berodual, Quinsair bei Bedarf Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Allopurinol, Aprednisolon, Bisoprolol, Calciduran, Cell Cept, Ezerosu, Folsan, Lidaprim, Magnesium verla, Pantoloc, Prograf, Ramicomp, T - Ass, Valganciclovir bei Bedarf, Vitamin D3, Xarelto, Maxi Kalz, , Flixotide, Mometason, Berodual, Quinsair bei Bedarf Sozialanamnese: in Pension, verwitwet Sozialanamnese: , in Pension, verwitwet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, Dr. XXXX vom Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, Dr. römisch 40 vom 03.07.2018: GdB 100% Arztbrief KH Speising vom 15.07.2019: Hüft - TEP bds. Coloskopie Dr. XXXX , Chirurgie vom 29.04.2020: milde Sigmadivertikulitis Befundbericht Coronarangiographie, Innere 1, LK Krems vom 09.07.2020: Koronare 03.07.2018: GdB 100% , Arztbrief KH Speising vom 15.07.2019: Hüft - TEP bds. , Coloskopie Dr. römisch 40 , Chirurgie vom 29.04.2020: milde Sigmadivertikulitis Befundbericht Coronarangiographie, Innere 1, LK Krems vom 09.07.2020: Koronare Herzerkrankung ohne wirksame Gefäßstenosen, schönes Langzeitergebnis des LAD Stents Arztbrief Ambulanz II. Med., AKH Wien vom 27.04.2022: TVT der V poplitea und der USCH Venen rechts Herzerkrankung ohne wirksame Gefäßstenosen, schönes Langzeitergebnis des LAD Stents Arztbrief Ambulanz römisch zwei. Med., AKH Wien vom 27.04.2022: TVT der römisch fünf poplitea und der USCH Venen rechts Arztbrief Lungentransplantation, AKH Wien vom 16.11.2022: nach resp. Infekt mft oraler Antibiose Spirometrie ok, Labor unauff. C/P unauff. und vom 25.01.2023: Dekurs: Lungenfunktion gut stabil, Nierenwerte besser, AZ gut. RTG unverändert, Spirometrie FEV1%M 78% Arztbrief Dr. XXXX , Innere Medizin vom 14.02.2023: Im Echo weiterhin gute LVF, kein Hinweis auf Rechtsherzbelastung, ln der Ergo wieder etwas geringere LF als zuletzt, durch den Tod der Gattin hat er nicht so viel trainiert. Er möchte auch heuer deswegen nicht auf Reha fahren, ev. dann nächstes Jahr wieder. Medikamente unverändert, Xaielto aui jeden Fall weiter nehmen, er ist natürlich jetzt besonders sensibilisiert auf Thrombosen o.Ä. In der re. Wade zieht es immer wieder mal ein wenig, Kontrolle mit Echo, Carotis und Ergo wieder in 6 Monaten. Arztbrief Lungentransplantation, AKH Wien vom 16.11.2022: nach resp. Infekt mft oraler Antibiose Spirometrie ok, Labor unauff. , C/P unauff. und vom 25.01.2023: Dekurs: Lungenfunktion gut stabil, Nierenwerte besser, AZ gut. RTG unverändert, Spirometrie FEV1%M 78% , Arztbrief Dr. römisch 40 , Innere Medizin vom 14.02.2023: Im Echo weiterhin gute LVF, kein Hinweis auf Rechtsherzbelastung, ln der Ergo wieder etwas geringere LF als zuletzt, durch den Tod der Gattin hat er nicht so viel trainiert. Er möchte auch heuer deswegen nicht auf Reha fahren, ev. dann nächstes Jahr wieder. Medikamente unverändert, Xaielto aui jeden Fall weiter nehmen, er ist natürlich jetzt besonders sensibilisiert auf Thrombosen o.Ä. In der re. Wade zieht es immer wieder mal ein wenig, Kontrolle mit Echo, Carotis und Ergo wieder in 6 Monaten. , Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Guter AZ Allgemeinzustand: , Guter AZ Ernährungszustand: Guter EZ Ernährungszustand: , Guter EZ Größe: 182,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: Narbe unauffällig Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds, Basen frei Abdomen: weich, unauffällig Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Pinzettengriff bds. möglich Wirbelsäule: im Lot, keine Klopfdolenz, FBA 20 cm, KJA 0 cm, Lasegue bds. negativ Klinischer Status – Fachstatus: , Caput: unauffällig , Collum: unauffällig , Thorax: Narbe unauffällig , Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent , Pulmo: VA bds, Basen frei , Abdomen: weich, unauffällig , Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung , Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung , Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung , Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Pinzettengriff bds. möglich , Wirbelsäule: im Lot, keine Klopfdolenz, FBA 20 cm, KJA 0 cm, Lasegue bds. negativ Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, blande Narbe bds. Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, blande Narbe bds. , Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung , Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung , Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung (…) Status Psychicus: kooperativ, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Lungentransplantation 06/2021 unterer Rahmensatz, berücksichtigt die vorliegende Lungenfunktion, zum Untersuchungszeitpunkt und im Alltag cardiorespiratorisch stabil Zustand nach Lungentransplantation 06 aus 2021, unterer Rahmensatz, berücksichtigt die vorliegende Lungenfunktion, zum Untersuchungszeitpunkt und im Alltag cardiorespiratorisch stabil 06.02.03 50 2 Herzkranzgefäßverengung (Intervention) unterer Rahmensatz, da erfolgreich durchgeführt 05.05.02 30 3 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades unterer Rahmensatz bei radiologischen Veränderungen und Schmerzmittelgebrauch 02.01.02 30 4 Endokrine Störung unterer Rahmensatz bei Schilddrüsenvergrößerung in Observanz 09.01.01 10 5 Milde Sigmadivertikulitis unterer Rahmensatz, bei Einhaltung einer diätetischen Kost 07.04.04 10 6 Zustand nach Thrombose der Vena poplitea und der USCH - Venen rechts 04/2022 Zustand nach Thrombose der Vena poplitea und der USCH - Venen rechts 04 aus 2022, unterer Rahmensatz, berücksichtigt die medikamentöse Dauertherapie 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 - 6 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Cholezystektomie erreicht keinen Grad der Behinderung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden wird nach erfolgreicher Lungentransplantation um 5 Stufen reduziert Leiden 2 - 4 werden übernommen Neuerfassung von Leiden 5 und 6 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der GdB wird um 5 Stufen reduziert Dauerzustand“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 13.07.2023 brachte der nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer vor, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung um fünf Stufen nicht nachvollziehbar sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege. Überdies sei der Zustand nach Hüft-TEP beidseitig völlig unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme, wurde von der belangten Behörde ein ergänzendes fachärztliches Aktengutachten des bereits befassten Facharztes vom 07.08.2023 eingeholt, in welchem zum Vorbringen betreffend die vorliegenden Leiden und den Grad der Behinderung ausgeführt wurde: „Zu den Einwendungen: 1) Leiden 1 hat sich reduziert. Leiden 2 und 3 führen sich nicht besonders nachteilig auf Leiden 1 aus bzw. führen Leiden 1 und 2 gemeinsam zu keiner wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung, die gemeinsam ein höheres Gesamtbild der Behinderung ergeben würden 2) Zustand nach Hüft - TEP bds. wurde nun berücksichtigt (Neuerfassung als Leiden 4 „Zustand nach Hüftgelenkersatz beidseits, unterer Rahmensatz bei gut erhaltenen Bewegungsumfängen“, Pos.Nr. 02.05.08, 20%), aufgrund der uneingeschränkten Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken, hat dieses Leiden keinen Einfluss auf den Gesamt GdB. Leiden 1 wird durch Leiden 2-7 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der GdB bleibt gleich.“ Mit Schreiben vom 25.09.2023 erfolgte die Zusendung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass bei Leiden 2 das Herz an manchen Stellen immer noch verengt sei und das durch den beigelegten CT-Befund des AKH vom 14.06.2023 bestätigt werde. Überdies sei Leiden 2 ebenso wie Leiden 3 ein relevantes Zusatzleiden, dies hätte berücksichtigt werden und ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 60 v.H. festgestellt werden müssen. Mit der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.11.2023 vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde zum Beschwerdevorbringen ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.07.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese und klinische Untersuchung am 25.07.2024: Herr G. kommt in Begleitung seines Sohnes zur medizinischen Untersuchung. Die klinische Untersuchung findet am 25.07.2024 statt; Legitimation und Ausweisdaten wurden geprüft und in Ordnung befunden. Die ausgesendete Einladung wird vorgelegt. Es erfolgte am 12.06.2023 in der Landestelle des Sozialministeriums 3100 Sankt Pölten, eine Sachverständigenuntersuchung durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie. Es wurde im Rahmen des erstellten Gutachtens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent und eine Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt.Es erfolgte am 12.06.2023 in der Landestelle des Sozialministeriums 3100 Sankt Pölten, eine Sachverständigenuntersuchung durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie. Es wurde im Rahmen des erstellten Gutachtens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent und eine Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt. Es erfolgte danach durch den Antragssteller ein Einspruch gegen das erstellte Sachverständigengutachten, weshalb in weiterer Folge ein Aktengutachten mit Datum 28.07.2023 erstellt wurde, worin sich ein unveränderter Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent und eine nach wie vorbestehende Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergab. Nach einem erneuten Einspruch des Antragsstellers erfolgte ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage mit Erstellungsdatum 10.08.2023, darin ergab sich eine Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent anhand der erfassten Leiden und eine Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Es wurde unter Positionsnummer 06.02.03 ein Zustand nach Lungentransplantation Juni 2021 mit dem unteren Rahmensatz erfasst. Es erfolgte diesbezüglich die Einstufung aufgrund der vorliegenden Lungenfunktion zum Untersuchungszeitpunkt und im Alltag ein kardiorespiratorisch stabiler Gesundheitszustand. Es wurde diesbezüglich ein Arztbrief vom Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien datiert mit 16.11.2022 - „nach resp. Infekt mit oraler Antibiose, Spirometrie okay, Labor unauffällig" in das Gutachten aufgenommen. Es wurde unter Positionsnummer 05.05.02 eine Herzkranzgefäßverengung mit Z.n. Intervention mit dem unteren Rahmensatz erfasst, wobei eine erfolgreiche Intervention durchgeführt wurde diesbezüglich erfolgte am 09.07.2020 eine Stentimplantation in die LAD. Unter Positionsnummer 02.01.02 wurde die Wirbelsäulenfunktionseinschränkung mittleren Grades mit dem unteren Rahmensatz mit radiologischen Veränderungen und Schmerzmittelgebrauch erfasst; diesbezüglich liegt die letzte orthopädische Begutachtung schon längere Zeit zurück — anamnestisch drei Jahre. Unter 09.01.01 wurde eine endokrine Störung mit dem unteren Rahmensatz erfasst da Schilddrüsenvergrößerung in Observanz. Unter Positionsnummer 07.04.04 wurde eine milde Sigmadivertikulitis mit 10 Prozent Grad der Behinderung erfasst, diese mit dem unteren Rahmensatz bei Einhaltung der diätetischen Kost. Es liegt diesbezüglich Koloskopiebefund vom 29.04.2020 vor mit der Diagnose einer milden Sigmadivertikulitis- Dr. XXXX - Facharzt für Chirurgie, 3910 Zwettl.Unter Positionsnummer 07.04.04 wurde eine milde Sigmadivertikulitis mit 10 Prozent Grad der Behinderung erfasst, diese mit dem unteren Rahmensatz bei Einhaltung der diätetischen Kost. Es liegt diesbezüglich Koloskopiebefund vom 29.04.2020 vor mit der Diagnose einer milden Sigmadivertikulitis- Dr. römisch 40 - Facharzt für Chirurgie, 3910 Zwettl. Mit Positionsnummer 05.08.01 wurde mit 10 Prozent ein Z.n. Thrombose der Vena poplitea und Unterschenkelvenen rechts mit April 2022 mit dem unteren Rahmensatz erfasst unter Berücksichtigung der medikamentösen Dauertherapie. Ergänzung zu Position 06.02.03; Es erfolgte im Juni 2021 eine Doppellungentransplantation. Im Zeitraum vom 16.06.2021 bis zum genannten Datum 20.11.2023 - Datum des Einlangens der Beschwerde samt Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht bestehen anamnestisch nur leichte respiratorische Infekte - diesbezüglich erfolgten keine ambulanten oder stationären Hospitalisierungen des Antragsstellers. Es wurden medizinische Behandlungen über den hausärztlichen Bereich vorgenommen. In diesem o.g. Zeitraum besteht auch kein Hinweis auf Abstoßung des Transplantats. Am 14.06.2023 erfolgte ambulant im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien die Durchführung einer Computertomografie des Thorax im Sinne einer Verlaufskontrolle bei Status post Lungentransplantation - im Ergebnis zeigte sich im Vergleich zur Voruntersuchung eine Befundkonstanz, kein Nachweis entzündlicher Veränderung des Lungenparenchyms, stationäre narbige Veränderungen im Mittellappen den basalen linken Unterlappen, kein Nachweis eines pathologischen air-trappings und kein Nachweis von Rundherden. Bezüglich des Arztbriefes der Universitätsklinik für Thoraxchirurgie Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien vom 20.09.2023 erfolgte im Dekurs — „Spirometrie stabil guter AZ, infektfrei" als Dokumentation. Hinsichtlich des Arztbriefes vom 13.10.2023 wurde im Rahmen einer ambulanten Konsultation nur eine Bestätigung aufgrund von lebenslanger immunsuppressiver Therapie und erhöhter Infektanfälligkeit ausgestellt. Bezüglich der vorliegenden Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes: 1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung? Leiden 1: Z.n. Lungentransplantation Juni 2021; unterer Rahmensatz, berücksichtigt die vorliegende Lungenfunktion zum Untersuchungszeitpunkt und im Alltag kardiorespiratorisch stabil — 06.02.03 mit 50% Leiden 2: Herzkranzgefäßverengung (Intervention); unterer Rahmensatz, erfolgreich durchgeführt — 05.05.02. mit 30% Leiden 3: Wirbelsäule, Funktionseinschränkung mittleren Grades; unterer Rahmen satt bei radiologischen Veränderungen und Schmerzmittelgebrauch — 02.01.02 mit 30% Leiden 4: Endokrine Störung; unterer Rahmensatz bei Schilddrüsenvergrößerung in Observanz — 09.01.01. mit 10% Leiden 5: Milde Sigmadivertikulitis mit unterem Rahmensatz bei Einhaltung einer diätetischen Kost — 07.04.04. mit 10% Leiden 6: Z.n. Thrombose der Vena poplitea und der Unterschenkelvenen rechts April 2022 mit unterem Rahmensatz, berücksichtigt die medikamentöse Dauer-therapie — 05.08.01. mit 10%. 2. Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und begründen. Leiden 1 wird von Leiden 2 bis Leiden 6 nicht weiter erhöht, da keine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. 3. Es wird um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ersucht? Am 14.06.2023 erfolgte ambulant im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien die Durchführung einer Computertomografie des Thorax im Sinne einer Verlaufskontrolle bei Status post Lungentransplantation - im Ergebnis zeigte sich im Vergleich zur Voruntersuchung eine Befundkonstanz, kein Nachweis entzündlicher Veränderung des Lungenparenchyms, stationäre narbige Veränderungen im Mittellappen den basalen linken Unterlappen, kein Nachweis eines pathologischen air-trappings und kein Nachweis von Rundherden. Bezüglich des Arztbriefes der Universitätsklinik für Thoraxchirurgie Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien vom 20.09.2023 erfolgte im Dekurs — „Spirometrie stabil guter AZ, infektfrei" als Dokumentation. Hinsichtlich des Arztbriefes vom 13.10.2023 wurde im Rahmen einer ambulanten Konsultation nur eine Bestätigung aufgrund von lebenslanger immunsuppressiver Therapie und erhöhter Infektanfälligkeit ausgestellt. Zusammenfassend besteht ein stabiler Gesundheitszustand in den laufenden medizinischen Kontrollen und bis zur Neuerungsbeschränkung kein Hinweis auf eine hochgradige Transplantatabstoßung. 4. Ergeben sich daraus Änderungen zum bisherigen Ergebnis? Nein. Es ergibt sich keine abweichende Beurteilung betreffend des erstellten Sachverständigengutachtens als auch der Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Berufsanamnese: Antragsteller seit 06/2013 in Pension; zuvor beruflich als XXXX Familienanamnese:Antragsteller seit 06 aus 2013, in Pension; zuvor beruflich als römisch 40 Familienanamnese: Antragssteller verwitwet seit 24.112022; zwei erwachsene Kinder. Sozialanamnese: Haus zweistöckig, kein Lift; Sanitärräume vorhanden, Zentralheizung mit Pellets Internistischer Untersuchungsbefund: Größe: 182,00 cm und Gewicht: 73,00 kg (schwankend um 1-2 Kilo) Klinische Untersuchung: Periphere Sauerstoffsättigung 97% unter Raumluft Haut/Farbe rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Augen: keine Doppelbilder, Gleitsichtbrille, keine Kontaktlinsen Thorax: Symmetrisch, elastisch — Narben reizlos in situ Lunge: vesikuläres Atemgeräusch beidseits Herztöne rein, rhythmisch und normofrequent, RR 106/721/83 Hg Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Gangbild: unauffällig, keine Stürze Gehör: Konversationssprache in Deutsch wird ohne Probleme verstanden, keine Hörgeräte OE: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds. möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei UE: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds durchführbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas Medikamentenanamnese zum Untersuchungszeitpunkt: Medikamentenliste datiert 25.07.2024 — vom Antragssteller verfasst Prednisolon, Prograf, Cell Cept, Calciduran, Bisoprolol, Trittico, Pantoloc, Ezerosu, Azithromycin pausiert, Tamsulosin, Ferrogradumet pausiert, Lasix, Mikrokalk, Magnesium, Postaurgenin, Lidaprim forte 3 mal pro Woche, Xarelto, Berodual bei Bedarf, Foster, Novalgin bei Bedarf, Mometason bei Bedarf Vanganciclovir pausiert Pulmozyme, Berodualin Feuchtinhalation.“ Das ho. Gericht brachte dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 27.08.2024 nachweislich zur Kenntnis und räumte den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 05.09.2024 brachte der vertretene Beschwerdeführer vor, dass er vom 31.01.2024 bis 13.02.2024 stationär im AKH aufgenommen worden sei, da eine Abstoßungsreaktion des Transplantates erfolgt sei und dies habe die Einnahme hochdosierter Immunsuppressiva erforderlich gemacht. Der diesbezügliche Patientenbrief des AKH vom 13.02.2024 sei bereits vorgelegt und nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, die belangte Behörde, sowie der im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige – welcher den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat – wurden mit Schreiben vom 12.11.2024 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Dem Sachverständigen wurden alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Beweismittel - insbesondere auch der Patientenbrief des AKH vom 13.02.2024 -, die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 16.01.2025 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertretung und des fachärztlichen Sachverständigen statt. Dem vertretenen Beschwerdeführer wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt und den Gutachten eingehend zu äußern, zu den vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an den Sachverständigen diese zu erörtern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 28.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen folgende, einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigende Funktionseinschränkungen vor: Zustand nach Lungentransplantation 06/2021 06.02.03 50% Herzkranzgefäßverengung (Intervention) 05.05.02 30% Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades 02.01.02 30% Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits 02.05.08 20% Endokrine Störung 09.01.01 10% Milde Sigmadivertikulitis 07.04.04 10% Zustand nach Thrombose der Vena poplitea 05.08.01 10% und der USCH - Venen rechts 04/2022 und der USCH - Venen rechts 04 aus 2022, Die Lunge des Beschwerdeführers ist gesund und voll funktionsfähig. Bei gutem Transplantationserfolg wurde der Grad der Behinderung des führenden Lungenleidens im Vergleich zum Vorgutachten aus 2018 um drei Stufen reduziert. Eine Abstoßungsreaktion hat nicht stattgefunden und es bestehen auch keine Hinweise auf eine hochgradige Transplantatabstoßung. Bei Herzkranzgefäßverengung wurde eine Intervention mittels Stent erfolgreich durchgeführt. Beim Beschwerdeführer liegt ein kardiorespiratorischer stabiler Zustand vor. Im Bereich der Wirbelsäule liegen bei radiologischen Veränderungen mittelgradige Funktionseinschränkungen vor und erfolgt ein Schmerzmittelgebrauch bei Bedarf. Eine Morphintherapie wird nicht in Anspruch genommen. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 7 nicht erhöht, da es zu keinen negativen Wechselwirkungen kommt. Der Zustand nach Cholezystektomie erreicht keinen Grad der Behinderung. Dem Beschwerdeführer wurde am 25.09.2023 ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. im Scheckkartenformat ausgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.06.2023, dem ergänzenden fachärztlichen Aktengutachten vom 07.08.2023 und dem vom ho. Gericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenheilkunde sowie Arzt für Allgemeinmedizin vom 25.07.2024 sowie den diesbezüglichen Erörterungen durch den beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde - nach Durchführung von persönlichen Untersuchungen - ausführlich auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß eingegangen, und wurden diese unter Zugrundelegung der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) jeweils mit einem Grad der Behinderung eingeschätzt. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung von der vorsitzenden Richterin zu seinen gesundheitlichen Beschwerden befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Wirbelsäulenprobleme und seine Nieren würden aufgrund der Medikamentenumstellung zu streiken beginnen. Zur Überprüfung der Nierenwerte schicke er regelmäßig seine Blutwerte ins AKH, es gäbe aber diesbezüglich keine diagnostizierte Erkrankung. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung drei Laborbefunde vom 02.12.2024 (=Kreatininwert 2,11), vom 23.12.2024 (= Kreatininwert 1,5 mg/
- dl)und vom 14.01.2025 (=Kreatininwert 1,4 mg/
- dl)vor. Dazu führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass entsprechend den vorliegenden Befunden betreffend die Nierenfunktion somit eine Besserung eingetreten sei. Ursprünglich sei eine temporäre Nierenschwäche sichtbar gewesen, aber um eine chronische Einschränkung – welche derzeit nicht vorliege – festzustellen, seien die Werte erneut zu kontrollieren. Auch ist eine Nierenerkrankung gutachterlich im Verfahren nicht diagnostiziert worden. Das Wirbelsäulenleiden wurde in den fachärztlichen Gutachten als Leiden 3 „Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades“ unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, bei „radiologischen Veränderungen und Schmerzmittelgebrauch“, mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt und ausgeführt, der diesbezügliche Schmerzmittelgebrauch erfolge bei Bedarf, eine Morphintherapie werde nicht in Anspruch genommen. Diesbezüglich seien allerdings die Therapien nicht ausgeschöpft und wäre eine Erhöhung oder Modifizierung der Schmerzmitteltherapie bei Beschwerdeverschlechterung möglich. Das Herzleiden wurde nach fachärztlicher Beurteilung als Leiden 2 „Herzkranzgefäßverengung Intervention“ unter der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „erfolgreich durchgeführt“, mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach das Herz an drei Stellen immer noch verengt sei und dies auch im beigelegten CT-Befund des AKH vom 14.06.2023 bestätigt werde, führte der fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass eine Intervention mittels Stent erfolgreich durchgeführt worden sei, und beim Beschwerdeführer ein kardiorespiratorischer stabiler Zustand vorliege. Zum CT-Befund vom 14.06.2023 führte der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 25.07.2024 aus, am 14.06.2023 sei ambulant im AKH Durchführung einer Computertomografie des Thorax im Sinne einer Verlaufskontrolle bei Status post Lungentransplantation erfolgt. Im Ergebnis habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung eine Befundkonstanz, kein Nachweis entzündlicher Veränderung des Lungenparenchyms, stationäre narbige Veränderungen im Mittellappen den basalen linken Unterlappen, kein Nachweis eines pathologischen air-trappings und kein Nachweis von Rundherden gezeigt. Zur ursprünglich vorgelegenen chronisch obstruktiven Lungenerkrankung des Beschwerdeführers, welche im Vorgutachten vom 03.07.2018 unter der Pos.Nr. 06.06.04 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. eingeschätzt wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Juni 2021 eine Lungentransplantation hatte und schätzte der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 15.06.2023 das führende Leiden 1 „Zustand nach Lungentransplantation 06/2021“ unter der Pos.Nr. 06.02.03 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ein und führte dazu aus, dass ein stabiler kardiorespiratorischer Zustand vorliege. Eine Abstoßungsreaktion hat nicht stattgefunden und es bestehen auch keine Hinweise auf eine hochgradige Transplantatabstoßung. Bei erfolgreicher Transplantation und gutem Transplantationserfolg sei der Grad der Behinderung des führenden Lungenleidens im Vergleich zum Vorgutachten aus 2018 um drei Stufen zu reduzieren gewesen. Der fachärztliche Sachverständige aus dem Bereich der Inneren Medizin und Lungenheilkunde bestätigte diese Einschätzung in seinem Gutachten vom 25.07.2024. In der mündlichen Verhandlung hat der fachärztliche Sachverständige dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein gesundes, getestetes Organ eingesetzt worden sei und davon auszugehen sei, dass die Lunge voll funktionsfähig sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach es sich bei Leiden 2 und Leiden 3 um relevante Zusatzleiden handle und dies Eingang in den Gesamtgrad der Behinderung hätte finden müssen, ist festzuhalten, dass übereinstimmend in den fachärztlichen Gutachten vom 15.06.2023, vom 07.08.2023 und vom 25.07.2024 ausgeführt wurde, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 7 nicht erhöht werde, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, bestätigte der fachärztliche Sachverständige diese Beurteilung erneut und führte aus, dass die Wirbelsäule die Lunge nicht gegenseitig negativ beeinflusse und beim Herzleiden eine erfolgreiche Intervention mittels Stent durchgeführt worden sei. Wäre keine erfolgreiche Intervention durchgeführt worden, wäre unter Umständen im Anlassfall eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung zu berücksichtigen gewesen. Zu der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenliste (= Stand Dezember 2024; Beilage 1) führte der fachärztliche Sachverständige aus, im Vergleich zu der anlässlich der persönlichen Untersuchung am 25.07.2024 vorgelegten Medikamentenliste wurde Lidaprim forte (= zur Infektreduktion) von drei auf zwei Mal pro Woche geändert und Xarelto auf Eliquis (= zur Blutverdünnung) umgestellt, dies sei aufgrund einer Niereneinschränkung denkbar. Weiters wurde eine Vitamin D Therapie ergänzt, wobei ein diesbezüglicher aktueller Blutwert nicht vorliege sowie das zusätzliche Medikament Ranogelan (=kardiologisches Medikament) 375 mg für zwei Mal täglich. Überdies sei alles gleich geblieben. Aus den oben umfassend dargelegten Gründen kam es zu einer Verbesserung des führenden Leidens um drei Stufen und wurde daher auch der Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. auf 50 v.H. abgesenkt. Dass dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. ausgestellt wurde, beruht auf dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.06.2023 samt dem ergänzenden fachärztlichen Gutachten vom 07.08.2023 und eines Facharztes für Innere Medizin, Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.07.2024, ergänzt um die fachärztlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2025, und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vorGemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 2r. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 2r. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorgesehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 35Abs. 1 ESt
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
§ 35Abs. 2 ESt
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)- - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten: Behinderung §
- Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von ärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. eingestuft, und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 7 nicht erhöht wird, da es zu keinen negativen Wechselwirkungen kommt. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag Hüftgelenke 02.05.08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 40 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit 05.05 Koronare Herzkrankheit 05.05.02 Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung 30 – 40 %Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention)Abeglaufener Myocardinfarkt05.05.02 Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung 30 – 40 %, Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention), Abeglaufener Myocardinfarkt 30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II)Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch zwei) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation 40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem MyocardinfarktErhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch zwei) bei abgelaufenem Myocardinfarkt Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt 05.08 Venöses und lymphatisches System: Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB 05.08.01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 06.02 Folgezustände nach operativen Eingriffen an der Lunge 06.02.03 Höhergradige Funktionseinschränkungen nach Lobektomie, Bilobektomie 50 – 70 % Ausgedehnte Vernarbungen Resektion mehrerer Rippen, je nach Art und Prognose der Grunderkrankung, funktioneller Einschränkung und Folgeerkrankung wie pulmonaler Hypertension 07.04 Magen und Darm 07.04.04 Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen 10 – 20 %07.04.04 Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen , Schleimhautveränderungen 10 – 20 % Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik) Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen Bei nachgewiesener Unverträglichkeit und erforderlicher Diäteinhaltung ohne Hinweis auf dauernde manifeste Schleimhautveränderungen; alle Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie Fruktose-, Laktoseintoleranz 09.01 Endokrine Störung 09.01.01 Endokrine Störungen leichten Grades 10 - 40 % Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10 – 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt“ In den gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt und waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde daher ein Behindertenpass seitens der belangten Behörde ausgestellt. Dass die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. bedingen, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 41Abs.
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf Einholung eines innermedizinischen und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden von der belangten Behörde Gutachten aus dem Bereich der Chirurgie und Allgemeinmedizin eingeholt, welche ho. als schlüssig und vollständig beurteilt wurden, und kann daher von der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie Abstand genommen werden. Vom ho. Gericht wurde überdies ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin und Lungenheilkunde eingeholt, welches als schlüssig und vollständig beurteilt wurde. Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf Einholung eines innermedizinischen und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden von der belangten Behörde Gutachten aus dem Bereich der Chirurgie und Allgemeinmedizin eingeholt, welche ho. als schlüssig und vollständig beurteilt wurden, und kann daher von der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie Abstand genommen werden. Vom ho. Gericht wurde überdies ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin und Lungenheilkunde eingeholt, welches als schlüssig und vollständig beurteilt wurde. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2281484.1.00