RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW179 2306362-1 Spruch, W179 2306362-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag des Beschwerdeführers auf Deckelung der Erneuerbaren-Förderkosten zurück, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
- Nach Beschwerdevorlage reicht die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX drei E-Mails des Beschwerdeführers nach, in denen der Beschwerdeführer ua ausführt, dass die Beschwerde „irrtümlich“ erhoben worden sei und er die Angelegenheit „als beendet und erledigt“ betrachte.
- Nach Beschwerdevorlage reicht die belangte Behörde mit Schreiben vom römisch 40 drei E-Mails des Beschwerdeführers nach, in denen der Beschwerdeführer ua ausführt, dass die Beschwerde „irrtümlich“ erhoben worden sei und er die Angelegenheit „als beendet und erledigt“ betrachte.
- Im Nachgang des hg Mängelbehebungsauftrages teilt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe.
- Im Nachgang des hg Mängelbehebungsauftrages teilt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer zieht die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom XXXX zurück.Der Beschwerdeführer zieht die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom römisch 40 zurück.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX und stimmt zudem mit dem Inhalt der drei von der belangten Behörde nachgereichten E-Mails überein.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 und stimmt zudem mit dem Inhalt der drei von der belangten Behörde nachgereichten E-Mails überein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2306362.1.00