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{'item': 'W200 2301446-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW200 2301446-1 Spruch, W200 2301446-1/6E W200 2301442-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 4lit.

B, ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren.In Syrien besteht unter der (bisher) geltenden Rechtslage, dem Gesetzesdekret Nr.

Artikel 4, lit.

B, ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren. Der BF1 ist zum Entscheidungszeitpunkt 34 Jahre alt und hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet. Er unterliegt mit einem aktuellen Lebensalter von 34 Jahren der gesetzlich verankerten Wehrdienstpflicht in Syrien. Es besteht daher für den BF1 bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die Gefahr durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert oder wegen dessen Verweigerung bestraft zu werden. Es besteht für den BF1 auch nicht die Gefahr von Seiten der HTS zwangsrekrutiert oder wegen dessen Verweigerung bestraft zu werden. Dem BF1 droht auch keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung in Österreich oder seiner Herkunft aus einem als (ehemals) vom Assad-Regime als oppositionell angesehenen Gebiet. Dem BF1 droht keine Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu Wehrdienstverweigerern bzw. einer seinen Familienangehörigen (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung durch das syrische Regime oder die HTS. 1.2.

  1. Der minderjährige BF2 ist mit seinen acht Jahren noch nicht im wehrpflichtigen Alter. Im Falle der Rückkehr ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer zwangsweisen Rekrutierung bzw. einer realen Gefahr einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung weder durch die früheren syrischen Behörden noch durch die jetzigen Machthaber (HTS) gegeben. Dem BF2 droht auch keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung in Österreich oder seiner Herkunft aus einem als (ehemals) vom Assad-Regime als oppositionell angesehenen Gebiet. Dem BF2 droht keine Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu Wehrdienstverweigerern bzw. einer seinen Familienangehörigen (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung durch das syrische Regime oder die HTS. 1.2.
  2. Die BF waren in Syrien zu keinem Zeitpunkt politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Partei und waren weder in Syrien noch in Österreich politisch exponierte Personen. Den BF droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung aufgrund einer (ihnen unterstellten) politischen Gesinnung durch das syrische Regime, die HTS, die FSA oder andere Gruppierungen. 1.2.
  3. Den BF droht weder bei der Einreise noch auf dem Weg in ihre Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch das syrische Regime oder die syrische Armee. Den Beschwerdeführern stehen für die Einreise nach Syrien alle offenen Grenzübergänge nach Syrien offen. Insbesondere auch die ehemals vom syrischen Regime kontrollierten Flughäfen, die nunmehr unter Kontrolle der HTS stehen und für den zivilen Personenverkehr geöffnet sind. Eine Weiterreise der BF in das Herkunftsgebiet des BF1 und des BF2 ist möglich, ohne dass ihnen dabei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Religion, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht. Insgesamt droht den BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. 1.3 Zur Situation im Herkunftsstaat: Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
  4. Dezember 2024: „Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. (…) Am 30.
  5. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  6. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  7. auf 8.
  8. Am 6.
  9. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
  10. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
  11. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  12. Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
  13. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. (…) In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  14. Die Akteure (…) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. (…) Sozio-Ökonomische Lage: Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. (…)“ Auszüge aus der „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“ auf www.ecoi.net: Wie es dazu kam: Am
  15. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
  16. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
  17. Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
  18. Dezember 2024, ISPI,
  19. Dezember 2024). Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen (Rudaw,
  20. Dezember 2024). In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes (Al-Jazeera, 10.Dezember 2024). Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen (The Guardian,
  21. Dezember 2024). Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück (France 24,
  22. Jänner 2025). Am
  23. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (Tagesschau,
  24. Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebellengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
  25. Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
  26. Dezember 2024; Reuters,
  27. Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stufen die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
  28. Dezember 2024; siehe auch: BBC,
  29. Dezember 2024, DW,
  30. Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
  31. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
  32. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
  33. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
  34. Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
  35. Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
  36. Dezember 2024). Mit
  37. Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. (SOHR,
  38. Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
  39. Dezember 2024). Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (The Guardian,
  40. Dezember 2024). Neueste Entwicklungen Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  41. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  42. März 2025 beauftragt (MEE,
  43. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  44. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  45. Dezember 2024). Am
  46. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  47. Dezember 2024). Am
  48. Dezember legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  49. Dezember 2024). Am
  50. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
  51. Jänner 2025). Bereits am
  52. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  53. Dezember 2024). AFP berichtete am
  54. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen(France24,
  55. Jänner 2025). Am
  56. Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren (The New Arab,
  57. Februar 2025). Am
  58. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
  59. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  60. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist·innen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
  61. Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
  62. Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
  63. Jänner 2025). Die Konferenz fand schließlich am
  64. Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer·innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer·innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer·innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer·innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden (DW,
  65. Februar 2025), Al-Scharaa kündigte am
  66. März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll (France 24,
  67. März 2025). Am
  68. und
  69. März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit·innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist·innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist·innen beteiligt waren (BBC News,
  70. März 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
  71. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen, kurdisch-kontrollierten Tischreen-Staudamm in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
  72. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
  73. Dezember 2024). Am
  74. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
  75. Dezember 2024). Am
  76. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters,
  77. Dezember 2024). Am
  78. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
  79. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohnerinnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
  80. Dezember 2024). Am
  81. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
  82. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
  83. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
  84. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsysteme von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
  85. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen der von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
  86. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
  87. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
  88. Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am
  89. Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW,
  90. Jänner 2025). Mit
  91. Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
  92. Dezember und
  93. Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon Zivilist·innen, 308 SNA-Kämpfer·innen und 74 SDF-Kämpfer·innen (The New Arab,
  94. Jänner 2025). Die Kämpfe setzten sich im Februar (BBC News,
  95. Februar 2025) und bis Anfang März fort (North Press Agency,
  96. März 2025). Am
  97. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
  98. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
  99. Dezember 2024). Ende Februar begannen die kurdisch geführten Behörden im Nordosten Syriens, Öl aus den von ihnen verwalteten lokalen Feldern an die Zentralregierung in Damaskus zu liefern (Reuters,
  100. Februar 2025). Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
  101. und
  102. Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt (BBC News,
  103. Dezember 2024). Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert (Enab Baladi,
  104. Dezember 2024; Reuters,
  105. Dezember 2024). In der Nacht vom
  106. zum
  107. Dezember griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien aus der Luft an. Den Luftangriffen ging eine Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe (The Guardian,
  108. Dezember 2024; siehe auch: BBC News,
  109. Dezember 2024). Am
  110. Dezember schossen israelische Streitkräfte auf Demonstrant·innen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone (The Guardian,
  111. Dezember 2024). Am
  112. Dezember griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich Zivilist·innen, getötet (Euro News,
  113. Dezember 2024). Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am
  114. Dezember tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros (Shafaq News,
  115. Dezember 2024). Am
  116. Jänner veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen (BBC News,
  117. Jänner 2025). Ende Februar griffen israelische Kampfflugzeuge militärische Ziele außerhalb von Damaskus und im Süden Syriens an. Gleichzeitig forderte Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu die vollständige Entmilitarisierung Südsyriens (The Guardian,
  118. Februar 2025) Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  119. November und dem
  120. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, aber Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum tausende syrische Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer·innen in den Libanon (UNHCR,
  121. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
  122. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
  123. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
  124. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
  125. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
  126. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Lataka und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
  127. Dezember 2024). Mit
  128. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
  129. November haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  130. und
  131. Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
  132. Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
  133. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  134. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer·innen benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
  135. Jänner 2025). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
  136. Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum
  137. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News,
  138. Jänner 2025). Mitte Februar erklärte OCHA, dass die humanitäre Hilfe für Syrien erheblich unterfinanziert ist. Bis März wurden weniger als 10 Prozent der benötigten 1,2 Milliarden Dollar bereitgestellt. Gleichzeitig kommt es in Teilen Nordostsyriens, speziell in Ost-Aleppo, Raqqa, und Hasakah, weiterhin zu Zusammenstößen und Angriffen mit Sprengsätzen (OCHA,
  139. Februar 2025). Mit
  140. Februar erreicht die humanitäre Hilfe, laut UN, viele Gemeinden, doch schränken Kämpfe den Zugang zu Hilfe in mehreren Regionen im Osten Aleppos ein (UN News,
  141. Februar 2025). Weiteres: Human Rights Watch bestätigt am
  142. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
  143. Dezember 2024). Am
  144. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
  145. Dezember 2024). Am
  146. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
  147. Dezember 2024). Am
  148. Jänner 2025 landete der erste internationale Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem internationalen Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
  149. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  150. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  151. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  152. Jänner 2025). Am
  153. Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der
  154. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (Tagesschau,
  155. Jänner 2025). Aus: Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.03.2024: „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen […] Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Zeitpunkt 11.03.2024 Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr.

Art. 4lit b gilt dies vom 1.

Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr.

Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1.

Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die

  1. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022). […] Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  2. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023). Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  3. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023). Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vgl. UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022).Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vergleiche UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022). Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 29.7.2022). Dem gegenüber steht ein Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, wonach Vertreter der Syrischen Regierung im Jahr 2022 an Awareness-Workshops über Kinder im Konflikt teilgenommen haben und die Regierung sich mit den Vereinten Nationen auf einen handlungsorientierten Dialog zur Beendigung und Vermeidung von sowie Reaktion auf schwere Verbrechen gegen Minderjährige durch das Syrische Regime oder mit ihm verbundene Gruppierungen geeinigt haben (UNSC 27.10.2023). In einem Bericht gibt das Syrian Network for Human Rights (SNHR) an, dass das syrische Regime für fast 65% der Fälle von rekrutierten Minderjährigen verantwortlich ist und führt weiter aus, dass das Regime auf verschiedene Arten der Rekrutierung zurückgreift, weil Kinder weniger kostspielig sind als Erwachsene. Das Regime würde dabei allerdings nicht offiziell vorgehen, also nicht durch die offiziellen Streit- und Sicherheitskräfte rekrutieren, sondern dies auf inoffiziellen Wegen durchführen, beispielsweise über lokale oder ausländische Milizen, wie die regierungstreuen Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder "Shabiha" bekannt sind, die Kinder direkt in ihren Hauptquartieren rekrutieren (SNHR 20.11.2023). Das wird auch vom Danish Immigration Service bestätigt. Wonach die SAA nicht dirtek Kinder rekrutiert, aber dem Verteidigungsministerium unterstehende Milizen, sowie insbesondere auch die Gruppe Wagner (DIS 1.2024). Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (USDOS 29.7.2022). […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). […] Kinder […] Nordwestsyrien Laut UNOCHA hat weniger als eines von zehn Kindern Zugang zu adäquater und ausreichender Ernährung (AA 29.3.2023). Es wird berichtet, dass Familien im Nordwesten Syriens ihre Töchter zunehmend wiederholt für kurze Zeit gegen Geld verheiraten, was den Tatbestand des sexuellen Menschenhandels erfüllt. Früh- und Zwangsverheiratungen waren besonders in Idlib vermehrt verbreitet. Es wurden Fälle berichtet, in denen SNA (Syrian National Army)-Mitglieder der Sultan-Murad-Brigade kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-'Ayn zwangsverheirateten (USDOS 30.3.2021) (Anm.: Siehe dazu auch Kapitel Frauen, Unterkapitel Sexuelle Gewalt gegen Frauen und "Ehrverbrechen").Laut UNOCHA hat weniger als eines von zehn Kindern Zugang zu adäquater und ausreichender Ernährung (AA 29.3.2023). Es wird berichtet, dass Familien im Nordwesten Syriens ihre Töchter zunehmend wiederholt für kurze Zeit gegen Geld verheiraten, was den Tatbestand des sexuellen Menschenhandels erfüllt. Früh- und Zwangsverheiratungen waren besonders in Idlib vermehrt verbreitet. Es wurden Fälle berichtet, in denen SNA (Syrian National Army)-Mitglieder der Sultan-Murad-Brigade kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-'Ayn zwangsverheirateten (USDOS 30.3.2021) Anmerkung, Siehe dazu auch Kapitel Frauen, Unterkapitel Sexuelle Gewalt gegen Frauen und "Ehrverbrechen"). […] Kindesmisshandlung und –missbrauch […] NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie HTS und IS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und auch hingerichtet. Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung in Vergewaltigungsfällen von Kindern durch das Regime (USDOS 20.3.2023). […] Kinderarbeit und Nahrungsmittelversorgung Das Gesetz sieht den Schutz von Kindern vor Ausbeutung am Arbeitsplatz vor und verbietet die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Es gab nur wenige öffentlich zugängliche Informationen über die Durchsetzung des Kinderarbeitsgesetzes. Das Regime unternahm keine nennenswerten Anstrengungen zur Durchsetzung von Gesetzen, die Kinderarbeit verhindern oder beseitigen. Das Mindestalter für die meisten nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten beträgt 15 Jahre oder den Abschluss der Grundschule, je nachdem, was zuerst eintritt. Das Mindestalter für die Beschäftigung in Industrien mit schwerer Arbeit beträgt 17 Jahre. Für die Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist die Erlaubnis der Eltern erforderlich. Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten und keine Überstunden leisten oder in Nachtschichten, an Wochenenden oder offiziellen Feiertagen arbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden bei Verstößen "angemessene Strafen" verhängen sollen. Es gab jedoch keine Informationen, aus denen hervorging, welche Strafen angemessen waren. Die Beschränkungen für Kinderarbeit gelten nicht für Personen, die in Familienbetrieben arbeiten und kein Gehalt erhalten (USDOS 12.4.2022). Kinderarbeit gibt es in Syrien sowohl in informellen Sektoren, einschließlich Betteln, Hausarbeit und Landwirtschaft, als auch in Positionen, die mit dem Konflikt zu tun haben, z. B. als Aufpasser, Spione und Informanten. Bei konfliktbezogener Arbeit sind Kinder erheblichen Gefahren durch Vergeltung und Gewalt ausgesetzt. Organisierte Bettelringe setzen die innerhalb des Landes vertriebenen Kinder weiterhin der Zwangsarbeit aus (USDOS 12.4.2022). Viele bewaffnete Gruppen rekrutieren Kinder als Soldaten. Binnenvertriebene und Flüchtlinge sind besonders vulnerabel bezüglich sexueller und Arbeitsausbeutung sowie Menschenhandel (FH 9.3.2023). Die Zahl der chronisch unterernährten Kinder (unter fünf Jahren) stieg von 553.000 im Jahr 2022 auf 609.979 im Jahr
  4. Laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) sind 75.726 Kinder (zwischen sechs und 59 Monaten) akut unterernährt. Nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine dürften sich diese Zahlen über das Jahr 2022 erhöht haben, auch aufgrund der Abhängigkeit insbesondere der Regimegebiete von Importen aus Russland. Rund 70 Prozent der Bevölkerung macht von negativen Bewältigungsmechanismen Gebrauch (z. B. Verschuldung, Kinderarbeit, Kinderehe, Auswanderung, Verringerung der Anzahl täglicher Mahlzeiten). Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Etwa 90 Prozent aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel und andere Grundbedürfnisse (Wasser, Strom) aus, in 48 Prozent der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei (AA 29.3.2023). Kinder als Straßenverkäufer oder auf Müllhalden wurden mit der anhaltenden Verschlechterung der Lebensbedingungen aller syrischen Familien ein regelmäßiger Anblick, weil Hunderttausende von Familien unterhalb der Armutsgrenze leben. Auch kam es zu einer Zunahme an obdachlosen Kindern, die allen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sind (SNHR 20.11.2021). […]“
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Identität des BF1 gründen sich auf seine während des gesamten Verfahrens gleichbleibenden Angaben in Übereinstimmung mit dem im Original vorgelegten syrischen Reisepass des BF1, welcher im Rahmen einer Überprüfung durch die LPD Niederösterreich als unbedenklich befunden wurden (AS 443). Die Feststellung zur Identität des BF2 gründet auf den gleichbleibenden Angaben des BF1 und des BF
  7. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments gelten die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung des BF2 im Asylverfahren. Die Feststellungen betreffend die syrische Staatsangehörigkeit, die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie der Sprachkenntnisse der BF beruhen auf den gleichbleibenden glaubwürdigen Angaben des BF1 und des BF2 im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zum Familienstand und der familiären Situation der BF gründet auf den im Wesentlichen gleichbleibenden, konsistenten Angaben des BF1 und des BF2 in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die mit dem vorgelegten syrischen Dokumenten im Einklang stehen (AS 357, 407-416, 337). Die BF1 und der BF2 gaben während des gesamten Verfahrens gleichbleibend an, aus dem Dorf XXXX , im Bezirk XXXX , im Gouvernement XXXX zu stammen. Der BF1 gab weiters gleichbleibend an, dort aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass der BF2 bis zu seinem zweiten Lebensjahr ebenfalls in dem Dorf XXXX gelebt habe. Die BF1 und der BF2 gaben während des gesamten Verfahrens gleichbleibend an, aus dem Dorf römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 zu stammen. Der BF1 gab weiters gleichbleibend an, dort aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass der BF2 bis zu seinem zweiten Lebensjahr ebenfalls in dem Dorf römisch 40 gelebt habe. Dass sich die Heimatregion der BF – das Dorf XXXX – unter der Kontrolle der HTS befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ [Aufruf: 12.03.2025], in Übereinstimmung mit den aktuellen Informationen nach dem Zerfall des Assad-Regimes im Dezember 2024, die durch die mediale Berichterstattung notorisch bekannt sind.Dass sich die Heimatregion der BF – das Dorf römisch 40 – unter der Kontrolle der HTS befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ [Aufruf: 12.03.2025], in Übereinstimmung mit den aktuellen Informationen nach dem Zerfall des Assad-Regimes im Dezember 2024, die durch die mediale Berichterstattung notorisch bekannt sind. Dass der BF1 Syrien im Jahr 2017 und der BF2 Syrien im Jahr 2018 verließ, ergibt aus den gleichbleibenden Angaben des BF1 und des BF2 dazu im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zur Schulbildung des BF1 und des BF2 fußt auf ihren diesbezüglichen Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Der berufliche Werdegang des BF1 ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern in Syrien, im Libanon und in Libyen stützen sich auf die im Kern gleichbleibenden Angaben des BF1 und des BF2 im gesamten Verfahren. Insbesondere aus dem vom BF2 gemachten Angaben und in Zusammenschau mit dem vorgelegten Familienregisterauszug ergibt sich, dass noch zwei Schwestern der Beschwerdeführer in Syrien aufhältig sind. Dass der BF1 2 in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Dass der BF2 strafunmündig ist, ergibt sich aus dessen Alter (acht Jahre) zum Entscheidungszeitpunkt. Der Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus deren Angaben im Verfahren. Der BF1 befindet sich zwar in psychologischer Behandlung, aus dem im Akt befindlichen Befund ergibt sich jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung und auch keine sonstigen schwerwiegenden Erkrankungen. Die Arbeitsfähigkeit des BF1 ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und der bisherigen Berufserfahrung in Syrien und im Libanon. Die Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz stützen sich zweifelsfrei auf den Inhalt der Verwaltungsakten. Der Beschluss vom Bezirksgericht Baden vom 14.11.2023, mit welchem die Obsorge für den BF2 auf den BF1 übertragen wurde, liegt im Akt ein. 2.
  8. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: 2.2.
  9. Die Feststellung, wonach der BF1 seinen Wehrdienst (in der syrischen Armee) bislang noch nicht abgeleistet hat, gründet sich auf seine diesbezüglichen im Verfahren gleichbleibenden Angaben. Die Feststellungen zum Wehrdienst und dem Sturz des Assad-Regimes ergeben sich aus den Länderinformationen. Bereits bei der Erstbefragung brachte der BF1 vor, dass er von 2013 bis 2016 vom syrischen Regime inhaftiert gewesen sei, weil er aus der Stadt XXXX komme. Zwei Monate nach seiner Entlassung, habe die syrische Freiarmee von ihm Informationen über das Gefängnis haben wollen und das er für sie kämpfe. Deshalb werde er von der syrischen Freiarmee und vom syrischen Regime gesucht (Erstbefragung S.6). Vor dem BFA führte der BF1 aus, dass er im Gefängnis in Syrien gefoltert worden sei. Am Beginn der Ereignisse hätten Leute in XXXX demonstriert. Angehörige der Kriminalsicherheit hätten sowohl Demonstranten als auch Personen, welche auf der Straße gewesen seien, mitgenommen. Er sei zum Nachrichtendienst der Luftwaffe gebracht und dann weiter ins Gefängnis XXXX gebracht worden. Er sei Ende 2016 aus der Haft entlassen worden, im Jahr 2017 in den Libanon gereist und habe sich dort bis Ende 2021 aufgehalten. (Einvernahme BFA S. 5, 9). Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er vom syrischen Regime aufgrund des Militärdienstes gesucht werde. Weiters würden ihn russische Verbände suchen, welche Kämpfer für die Ukraine und Asarbejan, suchen würden. Die bewaffneten Gruppen hätten ihn aufgefordert, ihnen Informationen über das Gefängnis XXXX zu geben. Seine Mutter habe im Jahr 2023 einen Einberufungsbefehl erhalten. (Einvernahme BFA S. 10). In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF1 als einziger Sohn gegolten habe und erst nach Eintragung des BF2 am 10.04.2023 einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Der BF1 sei inhaftiert worden, weil sie ihm vorgeworfen hätten, dass er Demonstrationen organisiert hätte. (Beschwerde S. 3). In der mündlichen Verhandlung führte der BF1 dann aus, dass das fünfte Corps Informationen von ihm verlangt hätten. Diese Einheit hätte mit den Russen zusammengearbeitet und würden nunmehr mit der jetzigen Regierung zusammenarbeiten. Nur diese Einheit hätte Interesse an ihm (VH-Protokoll S. 5). Bereits bei der Erstbefragung brachte der BF1 vor, dass er von 2013 bis 2016 vom syrischen Regime inhaftiert gewesen sei, weil er aus der Stadt römisch 40 komme. Zwei Monate nach seiner Entlassung, habe die syrische Freiarmee von ihm Informationen über das Gefängnis haben wollen und das er für sie kämpfe. Deshalb werde er von der syrischen Freiarmee und vom syrischen Regime gesucht (Erstbefragung S.6). Vor dem BFA führte der BF1 aus, dass er im Gefängnis in Syrien gefoltert worden sei. Am Beginn der Ereignisse hätten Leute in römisch 40 demonstriert. Angehörige der Kriminalsicherheit hätten sowohl Demonstranten als auch Personen, welche auf der Straße gewesen seien, mitgenommen. Er sei zum Nachrichtendienst der Luftwaffe gebracht und dann weiter ins Gefängnis römisch 40 gebracht worden. Er sei Ende 2016 aus der Haft entlassen worden, im Jahr 2017 in den Libanon gereist und habe sich dort bis Ende 2021 aufgehalten. (Einvernahme BFA S. 5, 9). Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er vom syrischen Regime aufgrund des Militärdienstes gesucht werde. Weiters würden ihn russische Verbände suchen, welche Kämpfer für die Ukraine und Asarbejan, suchen würden. Die bewaffneten Gruppen hätten ihn aufgefordert, ihnen Informationen über das Gefängnis römisch 40 zu geben. Seine Mutter habe im Jahr 2023 einen Einberufungsbefehl erhalten. (Einvernahme BFA S. 10). In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF1 als einziger Sohn gegolten habe und erst nach Eintragung des BF2 am 10.04.2023 einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Der BF1 sei inhaftiert worden, weil sie ihm vorgeworfen hätten, dass er Demonstrationen organisiert hätte. (Beschwerde S. 3). In der mündlichen Verhandlung führte der BF1 dann aus, dass das fünfte Corps Informationen von ihm verlangt hätten. Diese Einheit hätte mit den Russen zusammengearbeitet und würden nunmehr mit der jetzigen Regierung zusammenarbeiten. Nur diese Einheit hätte Interesse an ihm (VH-Protokoll S. 5). Insbesondere mit Blick auf die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers erscheint die geschilderte Inhaftierung des BF1 nicht glaubwürdig. Zwar gab er in der Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass er von 2013 bis 2016 inhaftiert gewesen sei, dies steht jedoch mit den Geburtsdaten seines Sohnes XXXX im Jahr XXXX in Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung gab der BF1 diesbezüglich an, dass XXXX im Jahr XXXX geboren sei. Diese Angaben sind schon deshalb nicht nachvollziehbar, da der BF1 seinen Angaben folgend erst Ende 2016 entlassen worden sei. Außerdem ist XXXX laut dem vorgelegten Familienbuch bereits am XXXX geboren. Auf Vorhalt, dass der BF1 im vorgelegten Befund der Klinik XXXX , angegeben habe, dass er im Februar 2016 inhaftiert worden, ein Jahr und zwei Monate im ersten Gefängnis, ein Jahr und fünf Monate im zweiten Gefängnis und dann drei Jahre im dritten Gefängnis gewesen sei, bis November 2021, insgesamt also fünf Jahre und neun Monate im Gefängnis gewesen sei, verstrickte sich der BF1 in weitere Widersprüche. So gab er an, dass sein Sohn XXXX bei seiner Inhaftierung bereits geboren gewesen sei. Er sei zwischen unterschiedlichen Zweigstellen überstellt worden und letztlich drei Jahre und zwei Monate in Saydnaya gewesen. Laut dem Familienbuch und den Angaben des BF1 ist XXXX jedoch im Jahr XXXX geboren. (VH-Protokoll S. 5-7, AS 427). Aufgrund der zahlreichen Widersprüche im zeitlichen Rahmen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht auf die von ihm behauptete Art und Weise stattgefunden hat. Insbesondere mit Blick auf die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers erscheint die geschilderte Inhaftierung des BF1 nicht glaubwürdig. Zwar gab er in der Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass er von 2013 bis 2016 inhaftiert gewesen sei, dies steht jedoch mit den Geburtsdaten seines Sohnes römisch 40 im Jahr römisch 40 in Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung gab der BF1 diesbezüglich an, dass römisch 40 im Jahr römisch 40 geboren sei. Diese Angaben sind schon deshalb nicht nachvollziehbar, da der BF1 seinen Angaben folgend erst Ende 2016 entlassen worden sei. Außerdem ist römisch 40 laut dem vorgelegten Familienbuch bereits am römisch 40 geboren. Auf Vorhalt, dass der BF1 im vorgelegten Befund der Klinik römisch 40 , angegeben habe, dass er im Februar 2016 inhaftiert worden, ein Jahr und zwei Monate im ersten Gefängnis, ein Jahr und fünf Monate im zweiten Gefängnis und dann drei Jahre im dritten Gefängnis gewesen sei, bis November 2021, insgesamt also fünf Jahre und neun Monate im Gefängnis gewesen sei, verstrickte sich der BF1 in weitere Widersprüche. So gab er an, dass sein Sohn römisch 40 bei seiner Inhaftierung bereits geboren gewesen sei. Er sei zwischen unterschiedlichen Zweigstellen überstellt worden und letztlich drei Jahre und zwei Monate in Saydnaya gewesen. Laut dem Familienbuch und den Angaben des BF1 ist römisch 40 jedoch im Jahr römisch 40 geboren. (VH-Protokoll S. 5-7, AS 427). Aufgrund der zahlreichen Widersprüche im zeitlichen Rahmen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht auf die von ihm behauptete Art und Weise stattgefunden hat. Nach der derzeitigen Berichtslage (Dezember 2024) eroberten islamistische Regierungsgegner unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) im Zuge einer Großoffensive die Regierungsgebiete und konnten die Einnahme der syrischen Hauptstadt Damaskus vermelden. So weist die Karte https://syria.liveuamap.com/ im Wesentlichen sämtliche vormals regimekontrollierte Gebiete nunmehr als HTS-kontrolliert aus, mit Ausnahme eines Teils der Gouvernementshauptstadt Tartus, der Flughafen der Gouvernementshauptstadt Latakia, die dort gelegene Stadt Jabla und die nähere Umgebung. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon. Russland, Verbündeter und Unterstützer von Präsident Bashar al-Assad hat bereits dessen Rücktritt und Flucht verkündet. Aufgrund der aktuellen Lage erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Machtverlust und der Verlust der territorialen Kontrolle über beinahe sämtliche ehemals regimekontrollierte Gebiete bedingt, dass es dem syrischen Regime nicht mehr möglich ist Wehrdienstpflichtige zu rekrutieren oder die Verfolgung von Regimegegnern zu betreiben. Bezogen auf den Fall des BF1 bedeutet dies, dass er seitens des syrischen Regimes keine Verfolgung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung, dem vorgebrachten Vorwurf der Organisation von Demonstrationen, einer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland, der Abstammung aus einem ehemals oppositionellen Gebiet oder einer Reflexverfolgung im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland oder eine zwangsweise Rekrutierung in die syrischen Streitkräfte zu fürchten hat. 2.2.
  10. Auch eine Zwangsrekrutierung des BF1 durch die HTS erscheint in Anbetracht ihrer großflächigen Gebietsgewinne als nicht wahrscheinlich. Bereits vor der Großoffensive gegen das Assad-Regime verpflichtete die HTS die in ihrem Hoheitsgebiet lebende Zivilbevölkerung laut den Länderinformationen nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung. Es fehlte der Gruppierung nicht an Personen, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Dabei waren wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie die hauptsächlichen Beweggründe für junge Männer, Teil der Miliz zu werden. Dafür, dass dem BF1 im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Verfolgungsgefahr respektive Zwangsrekrutierung seitens der HTS drohen würde, sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen und ist dies daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Maß an Willkür in Syrien allgemein hoch ist und es durchaus zu Zwangsrekrutierungen durch die HTS in den bereits vor dem Fall des Assad-Regimes von den HTS kontrollierten Gebieten gekommen sein mag, doch lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen, dass dies gängige Praxis gewesen sei. Eine zwangsweise Rekrutierung des BF1 ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. 2.2.
  11. Der BF1 führte in der Erstbefragung aus, dass die syrische Freiarmee ihn als Kämpfer sowie Informationen über das Gefängnis gewollt hätten. (Erstbefragung S.6). Bei der Einvernahme vor dem BFA gab er dann jedoch an, es würden ihn russische Verbände suchen, welche Kämpfer für die Ukraine und Asarbejan suchen würden. Die bewaffneten Gruppen hätten ihn aufgefordert, Informationen über das Gefängnis XXXX herauszugeben. (Einvernahme BFA S. 10). In der mündlichen Verhandlung führte er dann aus, dass es sich dabei um das fünfte Corps gehandelt habe, welche mit den Russen zusammengearbeitet hätten und nunmehr mit der jetzigen Regierung zusammenarbeiten würden. Nur diese Einheit hätte noch Interesse an ihm (VH-Protokoll S. 5). 2.2.
  12. Der BF1 führte in der Erstbefragung aus, dass die syrische Freiarmee ihn als Kämpfer sowie Informationen über das Gefängnis gewollt hätten. (Erstbefragung S.6). Bei der Einvernahme vor dem BFA gab er dann jedoch an, es würden ihn russische Verbände suchen, welche Kämpfer für die Ukraine und Asarbejan suchen würden. Die bewaffneten Gruppen hätten ihn aufgefordert, Informationen über das Gefängnis römisch 40 herauszugeben. (Einvernahme BFA S. 10). In der mündlichen Verhandlung führte er dann aus, dass es sich dabei um das fünfte Corps gehandelt habe, welche mit den Russen zusammengearbeitet hätten und nunmehr mit der jetzigen Regierung zusammenarbeiten würden. Nur diese Einheit hätte noch Interesse an ihm (VH-Protokoll S. 5). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF1 die ihn verfolgende Partei im Laufe des Verfahrens mehrmals austauschte. Vielmehr entstand der Eindruck, dass es sich dabei um eine konstruierte Geschichte handelt. Aus dieser Schilderung lässt sich daher keine Verfolgung des BF1 durch eine der genannten Gruppierungen oder die HTS ableiten. 2.2.
  13. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der BF durch die HTS hervorgekommen. Die BF gaben im gesamten Verfahren übereinstimmend und gleichbleibend an, nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Auch in der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass dem BF1 die Organisation von Demonstrationen vom syrischen Regime vorgeworfen worden wäre (Beschwerde S. 3). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der BF1 politisch aktiv gewesen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der BF1 an Demonstrationen beteiligt oder diese organisiert hätte, müsste man zu dem Schluss kommen, dass sich daraus kein Grund ergibt, weshalb die HTS oder eine andere Gruppierung den BF eine gegen sie gerichtete Gesinnung unterstellen sollte. Der Umstand, dass die Mutter und Schwestern der Beschwerdeführer sowie die Ehefrau des BF1 und dessen Kinder in Syrien leben, ohne Hinweise auf etwaige Repressalien, lässt zudem darauf schließen, dass sie und ihre Familie in Syrien nie als (politisch) missliebige Personen in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind bzw. nie als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen wurden und seit dem Umbruch durch die HTS auch nicht als solche wahrgenommen werden. 2.2.
  14. Der BF brachte in der Erstbefragung keine Fluchtgründe vor, bei der Befragung vor dem BFA gab er an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg und um sein Leben. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu lernen und seine Familie nachzuholen. (Erstbefragung S. 6, Einvernahme BFA S. 9f). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF2 befürchte im Falle einer Rückkehr als Minderjähriger von Seiten verschiedener Akteure zwangsrekrutiert zu werden. Er lehne es ab, für jegliche Streitkräfte in Syrien zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Bei einer Weigerung den Militärdienst zu leisten, drohe ihm Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Weiters fürchte er Entführungen und eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft aus XXXX , seiner illegalen Ausreise, seinem Aufenthalt in Europa, der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder und der Asylantragstellung im Ausland. Dem BF2 drohe zudem eine Reflexverfolgung aufgrund seiner Angehörigenschaft zu Personen, welche in Syrien als regierungsfeindlich angesehen werden würden. In der mündlichen Verhandlung führte der BF2 lediglich aus, dass er nach Österreich gekommen sei, weil in Syrien Krieg herrsche (VH-Protokoll S. 9). 2.2.
  15. Der BF brachte in der Erstbefragung keine Fluchtgründe vor, bei der Befragung vor dem BFA gab er an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg und um sein Leben. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu lernen und seine Familie nachzuholen. (Erstbefragung S. 6, Einvernahme BFA S. 9f). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF2 befürchte im Falle einer Rückkehr als Minderjähriger von Seiten verschiedener Akteure zwangsrekrutiert zu werden. Er lehne es ab, für jegliche Streitkräfte in Syrien zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Bei einer Weigerung den Militärdienst zu leisten, drohe ihm Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Weiters fürchte er Entführungen und eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft aus römisch 40 , seiner illegalen Ausreise, seinem Aufenthalt in Europa, der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder und der Asylantragstellung im Ausland. Dem BF2 drohe zudem eine Reflexverfolgung aufgrund seiner Angehörigenschaft zu Personen, welche in Syrien als regierungsfeindlich angesehen werden würden. In der mündlichen Verhandlung führte der BF2 lediglich aus, dass er nach Österreich gekommen sei, weil in Syrien Krieg herrsche (VH-Protokoll S. 9). Im Hinblick auf die Minderjährigkeit des BF2 bei Antragstellung ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. VwGH vom 15.10.2020, Ra 2020/18/0223 mwN).Im Hinblick auf die Minderjährigkeit des BF2 bei Antragstellung ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf vergleiche VwGH vom 15.10.2020, Ra 2020/18/0223 mwN). Im vorliegenden Fall ist demnach im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere zu berücksichtigen, dass der am XXXX geborene BF2 bei seiner Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung minderjährig war und im Entscheidungszeitpunkt ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt unter besonderer Berücksichtigung des Alters des BF2 nicht, dass ihm die Erstattung eines umfassenden Fluchtvorbringens in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht möglich war. Trotz dieser Steigerung seines Fluchtvorbringens ist dem Beschwerdeführer daher nachzusehen, dass er eine allfällige Einziehungsgefahr erstmals im Beschwerdeschriftsatz geltend macht. Gleiches gilt für die dort behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund der Asylantragstellung im Ausland, der illegalen Ausreise aus Syrien und der Herkunft aus einem Oppositionsgebiet.Im vorliegenden Fall ist demnach im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere zu berücksichtigen, dass der am römisch 40 geborene BF2 bei seiner Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung minderjährig war und im Entscheidungszeitpunkt ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt unter besonderer Berücksichtigung des Alters des BF2 nicht, dass ihm die Erstattung eines umfassenden Fluchtvorbringens in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht möglich war. Trotz dieser Steigerung seines Fluchtvorbringens ist dem Beschwerdeführer daher nachzusehen, dass er eine allfällige Einziehungsgefahr erstmals im Beschwerdeschriftsatz geltend macht. Gleiches gilt für die dort behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund der Asylantragstellung im Ausland, der illegalen Ausreise aus Syrien und der Herkunft aus einem Oppositionsgebiet. Wie bereits ausgeführt, erübrigt sich aufgrund der aktuellen Lage eine nähere Auseinandersetzung mit dem regimespezifischen Vorbringen des BF
  16. Der Machtverlust und der Verlust der territorialen Kontrolle über beinahe sämtliche ehemals regimekontrollierte Gebiete bedingt, dass es dem syrischen Regime nicht mehr möglich ist Wehrdienstpflichtige zu rekrutieren oder die Verfolgung von Regimegegnern zu betreiben. Bezogen auf den Fall des BF2 bedeutet dies, dass er seitens des syrischen Regimes keine Verfolgung aufgrund einer seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland, der Abstammung aus einem ehemals oppositionellen Gebiet im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland oder eine zwangsweise Rekrutierung in die syrischen Streitkräfte zu fürchten hat. Soweit in der Beschwerde auf die Gefahr als alleinstehender Minderjähriger in Syrien Opfer einer Zwangsrekrutierung als Kindersoldat zu werden, wird dem Verfasser der Beschwerde nur insoweit zugestimmt, dass sich aus den Länderinformationen ergibt, dass es in der Vergangenheit in Syrien durchaus dazu gekommen sein mag. Demnach habe auch HTS in der Vergangenheit derartige Praktiken in einzelnen Fällen an den Tag gelegt. Vom erkennenden Gericht wird jedoch einerseits darauf hingewiesen, dass es sich beim BF2 um keinen alleinstehenden Minderjährigen handelt, da sich seine Mutter und zwei seiner Schwestern sowie Onkeln und Tanten in Syrien befinden. Andererseits hat sich die HTS als nunmehr in Syrien staatstragende Organisation durch die Machtübernahme auch maßgeblich verändert. Die HTS hat die ehemaligen Soldaten des Assad-Regimes aufgefordert die Waffen niederzulegen und nach Hause zurückzukehren. Aktuelle Berichte über Kinder-Zwangsrekrutierungen durch die HTS in Syrien liegen nicht vor, sodass das BVwG davon ausgeht, dass derzeit und aktuell eine Gefahr für alle männlichen Kinder in Syrien, und somit auch für den BF2, mit entsprechender Wahrscheinlichkeit Opfer einer Zwangsrekrutierung als Kindersoldat durch HTS zu werden, nicht besteht. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit des BF2 ist weiters festzuhalten, dass Kinder insbesondere Gefährdungen wie Früh- und Zwangsehen, Kinderarbeit oder Vergewaltigungen ausgesetzt sind. Eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung von Kindern als soziale Gruppe lässt sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen aber nicht entnehmen. Kinder ohne einen männlichen Verwandten, der bereit und dazu in der Lage ist, sie zu unterstützen, wären besonders gefährdet. Festzuhalten ist, dass im Fall einer hypothetischen Rückkehr der BF2 über ein soziales Netz in Syrien verfügt, so befinden sich seine Mutter und zwei seiner Schwestern sowie mehrere Onkeln und Tanten in Syrien. Demnach würde der BF2 im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Herkunftsort über männliche Verwandte verfügen, die ihn unterstützen und schützen können. Die Gefährdung des minderjährigen BF2 ist in diesem Zusammenhang somit als vergleichsweise gering einzuschätzen. Sonstige risikoerhöhende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet 2.2.
  17. Wenn der BF1 vor dem BFA angibt, die Sunniten würden in schiitischen Gebieten geköpft und umgekehrt, (Einvernahme BFA S.10), wird der Vollständigkeithalber festgehalten, dass sich ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen der HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien aus den Angaben der Länderinformation nicht schlussfolgern lässt, zumal sich der Großteil der syrischen Bevölkerung sowie auch Mitglieder der HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind. 2.2.
  18. Es ergaben sich insgesamt keinerlei Hinweise dafür, dass die BF asylrelevante (Reflex-)Verfolgung oder Bestrafung aufgrund von im Ausland aufhältigen Familienangehörigen seitens einer der Konfliktparteien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Dieses Vorbringen wurde zudem äußerst oberflächlich, allgemein und lediglich in der Beschwerde erbracht. 2.2.
  19. In der Gesamtschau konnten die BF nicht schlüssig darlegen, aus welchen Gründen sie vom früheren syrischen Regime, den syrischen Behörden oder der HTS als politische Gegner wahrgenommen werden sollten und vermochten sie eine darauf beruhende Verfolgung durch das syrische Regime nicht glaubhaft zu machen. Selbiges gilt für eine Verfolgung von Seiten der Übergangsregierung nach dem Fall des Assad-Regimes. 2.2.
  20. Erreichbarkeit der Herkunftsregion Den BF stehen für eine Rückreise sämtliche offene Grenzübergänge des Landes zur Verfügung, unter Umgehung der zuvor genannten (vergleichsweise) flächenmäßig kleinen regimekontrollierten Gebietsteile in den Gouvernements Latakia und Tartus, die vor allem den Flughafen von Latakia und den Hafen von Tartus betreffen, auch wenn derzeit fraglich ist, ob das syrische Regime in diesen Teilen aktuell überhaupt noch zur Verfolgung potenzieller Regimegegner fähig und willens ist. So ist insbesondere eine Einreise und Weiterreise über die Türkei möglich, ohne dass den Beschwerdeführern asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Aus einem aktuellen UNHCR Update vom 16.12.2024 ist ersichtlich, dass auch der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan, eine graduelle Rückkehr von Syrern aus der Türkei nach Syrien wahrnimmt und befürwortet, ihnen aber auch einen Verbleib in der Türkei ermöglicht. (https://reporting.unhcr.org/syria-situation-crisis-regional-flash-update-4?_kx=O9rkY1ratEkiWsKk2gzV8FvqfEzPa-goLPxsjU8pZHE.QSR88A). Vor diesem Hintergrund steht es den Beschwerdeführern offen in die Türkei zurückzukehren und nach Syrien weiterzureisen. 2.
  21. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der Version 11 vom 27.03.
  22. Die darin enthaltenen Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit sich die Informationen jedoch auf das syrische Regime unter Bashar al-Assad beziehen, steht dem die bereits beweiswürdigend erläuterte aktuelle Berichtslage entsprechend der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien vom 10.12.2024 entgegen. Der Inhalt dieser Kurzinformation ist notorisch bekannt, ist letzten Monat, insbesondere im Zeitraum des Umsturzes ab Ende November 2024/Dezember
  23. wiederholt in den Medien der Allgemeinheit zur Kenntnis gebracht worden – sei es durch Zeitungsberichte, TV-Berichte, TV- Sondersendungen uvm. Es ist davon auszugehen, dass der Inhalt den Beschwerdeführern ausreichend bekannt ist. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorität nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorität nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Weiters stützt das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Entscheidung auf die in der Karte https://syria.liveuamap.com/ abgebildeten aktuellen Machtverhältnisse. Das erkennende Gericht hat den BF das Länderinformationsblatt und weitere Länderberichte mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der „Rasse“, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der „Rasse“, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).Unter „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie; vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Geht die auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen au

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