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{'item': 'W203 2294115-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW203 2294115-1 Spruch, , W203 2294118-1/7EW203 2294115-1/7EW203 2294116-1/8EW203 2294125-1/7EW203 2294120-1/7EW203 2294123-1/7EW203 2294127-1/7EW203 2294118-1/7E, W203 2294115-1/7E, W203 2294116-1/8E, W203 2294125-1/7E, W203 2294120-1/7E, W203 2294123-1/7E, W203 2294127-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 25.02.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX , geb. XXXX , und 7) XXXX , geb. XXXX , alle StA Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt, 1) vom 21.05.2024, Zl. 1333727009-240254446, 2) vom 21.05.2024, Zl. 1333730701-240254454, 3) vom 23.05.2024, Zl. 1333735207-240254543, 4) vom 23.05.2024, Zl. 1333737604-240254578, 5) vom 28.05.2024, Zl. 1333739108-240254721, 6) vom 28.05.2024, Zl. 1333796006-240254756, und 7) vom 28.05.2024, Zl. 1333797003-240254764, erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 7) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt, 1) vom 21.05.2024, Zl. 1333727009-240254446, 2) vom 21.05.2024, Zl. 1333730701-240254454, 3) vom 23.05.2024, Zl. 1333735207-240254543, 4) vom 23.05.2024, Zl. 1333737604-240254578, 5) vom 28.05.2024, Zl. 1333739108-240254721, 6) vom 28.05.2024, Zl. 1333796006-240254756, und 7) vom 28.05.2024, Zl. 1333797003-240254764, erkannt: I.) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W203.2294115.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.