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{'item': 'W222 2267820-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW222 2267820-1 Spruch, W222 2267820-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 09.01.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 09.01.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 27.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Er verfüge weder über eine Schulausbildung noch über eine Berufsausbildung. Er führte auch keinen zuletzt ausgeübten Beruf an. Zu seinen Familienangehörigen führte er neben seinen Eltern vier Brüder sowie eine Schwester an. Alle würden in XXXX leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er ca. im Juli 2021 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Seine Ausreise aus seinem Herkunftsland sei legal erfolgt. Er habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er in der Türkei verloren habe. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich bis Juli 2021 in Somalia aufgehalten zu haben. Er habe sich in der Folge ca. 29 Tage in der Türkei aufgehalten. Durch Griechenland sei er in der Folge durchgereist (Aufenthalt 1 Tag) und sei er über Mazedonien nach Serbien gereist, wo er sich 1 Monat aufgehalten habe. In der Folge habe er sich ca. 1 Monat in Ungarn aufgehalten und sei in der Folge in das österreichische Bundesgebiet gereist, wo er sich seit 27.09.2021 aufhalte. Befragt zur Organisation der Reise führte er an, dass diese ein Freund von ihm organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten ca. $ 2.000 betragen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Er verfüge weder über eine Schulausbildung noch über eine Berufsausbildung. Er führte auch keinen zuletzt ausgeübten Beruf an. Zu seinen Familienangehörigen führte er neben seinen Eltern vier Brüder sowie eine Schwester an. Alle würden in römisch 40 leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er ca. im Juli 2021 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Seine Ausreise aus seinem Herkunftsland sei legal erfolgt. Er habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er in der Türkei verloren habe. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich bis Juli 2021 in Somalia aufgehalten zu haben. Er habe sich in der Folge ca. 29 Tage in der Türkei aufgehalten. Durch Griechenland sei er in der Folge durchgereist (Aufenthalt 1 Tag) und sei er über Mazedonien nach Serbien gereist, wo er sich 1 Monat aufgehalten habe. In der Folge habe er sich ca. 1 Monat in Ungarn aufgehalten und sei in der Folge in das österreichische Bundesgebiet gereist, wo er sich seit 27.09.2021 aufhalte. Befragt zur Organisation der Reise führte er an, dass diese ein Freund von ihm organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten ca. $ 2.000 betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Ich habe sehr viel erlebt, deshalb habe ich mein Land verlassen“ Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „Nein“ Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) am 17.10.2022 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschs für Somalisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „[ … ] LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? VP: Nein. Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Ist Somalisch Ihre Muttersprache? – Wenn ja, können Sie in dieser lesen und schreiben? VP: Ja. Ich kann lesen und schreiben. LA: Können Sie noch andere Sprache lesen oder schreiben? VP: Nein. Ich kann nur Somalisch. LA: Fühlen Sie sich heute geistig und körperlich in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Sind Sie gesund? VP: Ja. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapien? VP: Nein. LA: Nehmen Sie Medikamente? VP: Nein. LA: Haben Sie ansteckende Krankheiten? VP: Nein. LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten? – Wenn ja, von wem und in welchem Umfang? VP: Nein. [ … ] LA: Verstehen Sie den Dolmetscher gut? VP: Ja, sehr gut. LA: Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie den anwesenden AW gut? VP: Ja. Erstbefragung: LA: Haben Sie bei dieser Erstbefragung die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA: Wurden alles korrekt protokolliert und Ihnen auch rückübersetzt? VP: Ja. Das wurde mir rückübersetzt und natürlich habe ich viele Fehler gesehen. Es wurden Dinge protokolliert, die ich nicht gesagt habe. LA: Warum haben Sie das dann bei der Rückübersetzung nicht klargestellt? VP: Gleichzeitig habe ich das nicht verstanden. Nachher habe ich das dann selber übersetzt und das dann gesehen (gemeint: die Fehler). LA: Was hat bei der Erstbefragung nicht gestimmt? VP: Erster Fehler ist: ich war in Ungarn nur 1 Tag. In der EB steht 1 Monat. Das zweite ist: In der EB steht, dass mir ein Freund bei der Ausreise steht. Es war aber ein Onkel v.s. von mir. LA: Haben Sie damals den Dolmetscher gut verstanden? VP: Ja, das war eine Frau und ich habe sie verstanden. LA: Haben Sie vollständige Angaben gemacht? VP: Also, ich habe den Fluchtgrund jetzt nicht detailliert genannt sondern nur den Hauptbegriff genannt. Und ansonsten habe ich alles, was ich gefragt wurde, beantwortet. Reisepass/ID-Karte LA: Besitzen Sie einen Reisepass oder Personalausweis? VP: Nein. LA: Haben Sie jemals einen Reisepass oder Personalausweis besessen? – Wo befindet sich dieser? VP: Ich hatte einen von der Somalischen Behörde ausgestellten Reisepass gehabt. Ich habe ihn aber zwischen Griechenland und der Türkei verloren. [ … ] LA: Haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht? VP: Nein. LA: Können solche Dokumente besorgen oder sich schicken lassen? VP: Nein. Wir sind Dorfbewohner und wir haben keine Dokumente. Es ist schwierig so etwas nachzubringen. LA: Haben Sie sonstige Beweismittel, die Sie heute gerne vorlegen möchten (Dokumente, Urkunden, Zeugnisse, Aufenthaltsberechtigungskarten, Ausreisebestätigungen, ect.)? VP: • Kursbestätigung XXXX vom XXXX 10.2022 „Basisbildung 2022/23 – XXXX “(Kopien werden zum Akt genommen).• Kursbestätigung römisch 40 vom römisch 40 10.2022 „Basisbildung 2022/23 – römisch 40 “, (Kopien werden zum Akt genommen). Person LA: Wie heißen Sie und wann wurden Sie geboren? VP: Ich heiße XXXX , geboren am XXXX .VP: Ich heiße römisch 40 , geboren am römisch 40 . LA: Wo wurden Sie geboren? VP: In XXXX , in der Region XXXX .VP: In römisch 40 , in der Region römisch 40 . VAO: Name wird aufgrund Vorlage der ID Karte/glaubhafter Angaben des Asylwerbers auf XXXX geändert.VAO: Name wird aufgrund Vorlage der ID Karte/glaubhafter Angaben des Asylwerbers auf römisch 40 geändert. LA: Welcher Religion und Volksgruppe/Clan und Nationalität gehören Sie an? VP: Ich bin Moslem, gehöre dem Clan Midgaan an und bin somalischer Staatsangehöriger. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Nein, ich bin geschieden. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Welchem Subclan gehören Sie an? VP: Ich gehöre dem Clan Midgaan an. Sub-Clans davon sind: XXXX . VP: Ich gehöre dem Clan Midgaan an. Sub-Clans davon sind: römisch 40 . Nachgefragt, warum ich XXXX 3 Mal angegeben habe, gebe ich an: Wenn ich ein Kind bekomme, und ich heiße XXXX , dann heißt das Kind auch XXXX . Deswegen haben die Clans dann diesen Namen auch weitergegeben. Das schaut so gleich aus.Nachgefragt, warum ich römisch 40 3 Mal angegeben habe, gebe ich an: Wenn ich ein Kind bekomme, und ich heiße römisch 40 , dann heißt das Kind auch römisch 40 . Deswegen haben die Clans dann diesen Namen auch weitergegeben. Das schaut so gleich aus. Anmerkung Dolmetscher: der Clan XXXX ist ein Sub-Clan von XXXX , welcher ein Sub-Clan der Hawye ist. Anmerkung Dolmetscher: der Clan römisch 40 ist ein Sub-Clan von römisch 40 , welcher ein Sub-Clan der Hawye ist. LA: Ist Ihr Clan in Ihrer Heimat weit verbreitet? VP: Nein. LA: Gehört Ihr Clan zu irgendeinem Mehrheitsclan? VP: Mein Clan ist ein „mittlerer Clan“. Also gehört keiner Mehrheit und keiner Minderheit an. LA: Wo ist Ihr Clan hauptsächlich angesiedelt? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Gibt es für Ihren Clan Midgaan auch noch eine andere Bezeichnung? VP: Midgaan ist auch Midgaan. Der andere Name ist somalisch. Anmerkung: Partei wird aufgefordert die Bezeichnung auf Somalisch zu nennen. Partei gibt dazu an: Midgaan ist die somalische Abstammung und ist so wie andere somalische Clans und der Hauptbegriff ist Midgaan. LA: Gibt es den Clan auch in Mogadischu? VP: Meine Verwandte leben in XXXX , aber nicht in Mogadischu. Es gibt meinen Clan aber auch in Mogadischu, aber das sind nicht meine Verwandten. Ich war selber auch schon einmal in Mogadischu, weil ich damals verletzt war.VP: Meine Verwandte leben in römisch 40 , aber nicht in Mogadischu. Es gibt meinen Clan aber auch in Mogadischu, aber das sind nicht meine Verwandten. Ich war selber auch schon einmal in Mogadischu, weil ich damals verletzt war. LA: Wann waren Sie da in Mogadischu? VP: Anmerkung: Partei überlegt sehr lange und stellt Rückfragen. Partei wird darauf hingewiesen, dass es nur um die Angabe einens ungefähren Zeitpunktes geht. Danach gibt Partei an am XXXX 01.2021 in Mogadischu gewesen zu sein.VP: Anmerkung: Partei überlegt sehr lange und stellt Rückfragen. Partei wird darauf hingewiesen, dass es nur um die Angabe einens ungefähren Zeitpunktes geht. Danach gibt Partei an am römisch 40 01.2021 in Mogadischu gewesen zu sein. LA: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Mogadischu? VP: Nein. LA: Haben Sie Kontakt nach Somalia? VP: Ja, ich habe Kontakt mit meiner Mutter. LA: Hatten Sie in Somalia Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit? VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich eine Frau geliebt habe und ich bin zu ihrer Familie gegangen, um zu fragen, ob ich sie heiraten kann. Die Familie hat aber nein dazu gesagt. LA: Wurden Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt? VP: Nein. LA: Welche Ausbildung (Schule/ Beruf) haben Sie? VP: Ich habe keinen Beruf. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch keine Schule besucht habe. LA: Was haben Sie in den letzten 5 Jahren vor Ihrer Ausreise gemacht/gearbeitet? VP: Ich habe als Transporteur in einem Geschäft gearbeitet. Dort habe ich die Waren, die von Kunden gekauft wurden, mit einem Wagen (Holzwagen mit ein einem Rad vorne) zu ihnen nachhause gebracht. LA: Um welche Waren hat es sich da gehandelt? VP: Es waren Lebensmittel. LA: Konnten Sie von Ihrer Arbeit in Somalia leben? VP: Nein, das war schwierig davon zu leben. Das war nicht genug. LA: Wie lange haben Sie diese Arbeit gemacht? VP: Für 2 Jahre. LA: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia? VP: Ich habe in XXXX gelebt. Dann, als ich verletzt war, habe ich in Mogadischu gelebt und war dort auch bis zu meiner Ausreise aus Somalia.VP: Ich habe in römisch 40 gelebt. Dann, als ich verletzt war, habe ich in Mogadischu gelebt und war dort auch bis zu meiner Ausreise aus Somalia. LA: Haben Sie in einem Haus oder einer Wohnung gewohnt? VP: Ich habe in einer Wohnung mit 4 Zimmer gelebt. Nachgefragt gebe ich dazu an, dass es sich um eine Eigentumswohnung meines Vaters handelt. LA: Hat Ihre Familie Besitz in Somalia? - Häuser/ Wohnungen/ Geschäfte/ Grundstücke? VP: Nein, wir hatten nur diese Wohnung. LA: Wo haben Sie in Mogadischu gelebt? VP: Im Bezirk XXXX . Ich lebte dort in einer Villa, welche einem Freund meines Onkels v.s. gehörte.VP: Im Bezirk römisch 40 . Ich lebte dort in einer Villa, welche einem Freund meines Onkels v.s. gehörte. LA: Wie lange haben Sie bei dem Freund Ihres Onkels in Mogadischu gelebt? VP: Insgesamt ungefähr 2 Monate. Nachgefragt gebe ich an, dass das ungefähr im Jahr 2021 im Mai war. LA: Wo haben Sie lesen und schreiben gelernt? VP: In diesem Lebensmittelgeschäft, wo ich gearbeitet habe, habe ich lesen und schreiben gelernt. Weil die Leute dort haben immer etwas aufgeschrieben und so habe ich lesen und schreiben gelernt. Familie LA: Haben Sie Familie (Eltern/Geschwister)? VP: Ja. Ich habe 1 Schwester und 4 Brüder und meine Mutter und mein Vater. Alle leben in Somalia. Verteilt in Hiiran und XXXX .VP: Ja. Ich habe 1 Schwester und 4 Brüder und meine Mutter und mein Vater. Alle leben in Somalia. Verteilt in Hiiran und römisch 40 . LA: Wie ist die finanzielle Situation, wer versorgt Ihre Familie aktuell? VP: Also mein Vater hat ein Geschäft und arbeitet und versorgt die Familie. Meine Mutter ist Hausfrau. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater ein Schuhgeschäft hat, in dem er auch Töpfe und Pfannen verkauft. LA: Haben Sie Kontakt zu der Familie im Heimatland und wie halten Sie diesen? VP: Ja, zu meiner Mutter. Wir sind per WhatsApp in Kontakt. LA: Wann war Ihr letzter Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Letzten Monat, im September. LA: Mit wem hatten Sie Kontakt? VP: Mit meiner Mutter. LA: Wie geht es Ihren Eltern/Geschwistern aktuell? VP: Also es ist immer gleich. Es gibt nichts besonderes. Sie leben immer gleich. Nachgefragt gebe ich an, dass es ihnen gut geht. LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Somalia? – Onkel, Tanten, Cousins/ Cousinen? VP: Ich habe noch mehrere Onkel v.s. und m.s. in Somalia. LA: Wo leben diese? VP: Meine Onkel m.s. leben in XXXX . Meine Onkel v.s. lebt in XXXX VP: Meine Onkel m.s. leben in römisch 40 . Meine Onkel v.s. lebt in römisch 40 LA: Leben Familienmitglieder in Mogadischu? VP: Nein. LA: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich (Verwandte, Bekannte, Freunde)? VP: Nein. LA: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? VP: Nein. Fluchtroute/ Ausreise Heimatland LA: Welche Länder haben Sie auf Ihrer Fluchtroute durchquert? Anmerkung: Die Schilderung des VP ist mit der Erstbefragung ident. VP: SOM –TURK – Griechenland, ect. Anmerkung: Route ident mit EB. LA: Wann genau sind Sie aus Ihrer Heimat Somalia ausgereist? VP: Am XXXX 07.2021 bin ich von der Villa in Mogadischu mit einem Auto zum Flughafen in Mogadischu. Von dort bin ich dann an diesem Tag mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen.VP: Am römisch 40 07.2021 bin ich von der Villa in Mogadischu mit einem Auto zum Flughafen in Mogadischu. Von dort bin ich dann an diesem Tag mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen. LA: Sind die legal oder illegal ausgereist? VP: legal, mit meinem eigenen Reisepass. LA: Sind Sie alleine ausgereist? – Wer hat Sie begleitet? VP: Bis zum Flughafen in Mogadischu wurde ich von einer Person begleitet. Ab der Ankunft am Flughafen bin ich dann alleine weitergereist. Nachgefragt gebe ich an, dass der Freund meines Onkels mich zum Flughafen begleitet hat. LA: Wie viel kostete Ihre Ausreise? VP: 2.000 USD. LA: Woher hatten Sie das Geld? VP: Mein Onkel aus Amerika hat mir das Geld geschickt. LA: Müssen Sie dieses Geld zurückzahlen? VP: Nein. LA: Haben Sie in einem anderen Land bereits um Asyl angesucht? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Wir sind mit einem Schlepper von Land zu Land gereist und wir versuchten ein besseres Land für Asyl zu bekommen, als die Länder, durch die wir durchgereist sind. [ … ] LA: Sie haben oben angegeben, dass Sie verletzt wurden und deshalb in Mogadischu waren. Wo hatten Sie Ihre Verletzung? VP: Also ich hatte eine Kopfverletzung (oberhalb der Stirn, links), Rückenverletzung (ein Teil eines Projektils ist noch in meinem Rücken) und am rechten Bein im Wadenbereich, hatte ich auch eine Verletzung. Anmerkung. Partei zeigt die verheilte Narbe am rechten Bein. Beantworten Sie bitte die nachfolgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben nachher noch die Gelegenheit dazu ausführlich Stellung zu nehmen. LA: Wurden Sie jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes „Somalia“? VP: Nein. LA: Gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer politischen Einstellung persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein. LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer Religion in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer sozialen Gruppe in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Verstehen Sie den Dolmetscher gut? VP: Ja, sehr gut. LA: Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie den anwesenden AW gut? VP: Ja. Fluchtgrund LA: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich, lebensnah (d.h. mit sämtlichen Details und Information, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann) und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! Nehmen Sie sich im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! VP: Ich heiße XXXX . Ich habe mit meiner Familie in XXXX gelebt. Ich habe in einen Lebensmittelgeschäft als Transporteur gearbeitet. Dort habe ich eine Frau kennengelernt. Ich wollte diese Frau heiraten und bin zu ihrer Familie gegangen. Die Familie hat zu mir „nein“ gesagt. Dann sind auch mein Vater und mein Onkel zu dieser Familie gegangen. Sie haben bei dieser Familie auch gefragt, ob ich diese Frau heiraten kann. Die Familie hat aber auch zu meinem Onkel und Vater „nein“ gesagt, weil wir einen anderen Clan angehören und sie der Meinung waren, dass unsere beiden Clans nicht zusammenpassen. Das war im Oktober

  1. Danach habe ich die Frau am XXXX 11.2020 in der Nähe meines Hauses getroffen. Dann haben wir beschlossen zusammen zu leben und dann sind wir von XXXX weggefahren und nach XXXX zu meinem Onkel m.s. gefahren. Er hat uns dann eine Wohnung in XXXX organisiert und wir haben dort zusammengelebt. Wir sind dann dort zu einem Imam gegangen und haben geheiratet. Danach habe ich meinen Vater angerufen. Ich habe ihm erzählt, dass ich jetzt diese Frau geheiratet habe und mein Onkel eine Wohnung für uns organisiert hat. Dann habe ich meinem Vater gesagt, dass er zu der Familie meiner Frau gehen sollte, um ihr mitzuteilen, dass wir geheiratet haben und jetzt in XXXX leben. Mein Vater ist dann zu dieser Familie gegangen und erzählte ihr von uns. Die Familie hat dann meinen Vater mit einer Schusswaffe im Gesicht geschlagen (nicht geschossen). Die Familie hat zu meinem Vater gesagt, dass sie ihn umbringen werden, wenn er nicht meine Frau zu ihrer Familie zurückbringt. Mein Vater hat mich dann angerufen und mir gesagt, dass die Familie meiner Frau ihn geschlagen hat und dass ich meine Frau zurück bringen soll, weil er sonst von der Familie meiner Frau getötet werden wird. Am XXXX 12.2020 habe ich dann meine Frau wieder zurück zu ihrer Familie gebracht. Die Familie meiner Frau hat dann zu mir gesagt, dass ich mich von meiner Frau wieder scheiden lassen muss, was ich dann auch gemacht habe. Wir haben danach trotztdem nicht den Kontakt miteinander abgebrochen. Eines Tages ist meine (Ex-)Frau zu mir nachhause gekommen und dann hat Ihre Familie uns dabei erwischt, dass wir bei mir zuhause waren. Dann ist die Familie meiner Ex-Frau zu mir gekommen und haben mich und auch meine Ex-Frau geschlagen. Ein Familienmitglied meiner Frau hat mir dann mit einem Messer in den Rücken gestochen. Und während sie mich geschlagen haben, haben sie mir auch das linke Handgelenk gebrochen. Sie haben mich weiter bedroht. Wenn ich nicht Somalia verlasse, dann werden sie mich umbringen. Dann hat mein Bruder XXXX mir geholfen und mir einen Arzt geholt und ich bekam einen Gips auf mein gebrochenes Handgelenk. Nach dieser Behandlung war ich dann zuhause. Ich bin zuhause geblieben. Am XXXX 01.2021 ist dann eine Bombe auf mein Zuhause geworfen worden. Ich wurde dabei an den Beinen und am Kopf verletzt. Und auch ein Teil dieser Bombe (gemeint Splitter) ist heute noch in meinem Rücken drinnen. Weiters wurde auch mein Bruder verletzt. Er wurde an der Schulter und auch an den Beinen verletzt. Mein Bruder ist in ärztlicher Behandlung in XXXX geblieben. Ich hatte schwerere Verletzungen am Kopf und wurde deshalb nach Mogadischu geschickt. Mein Onkel hat mich dann mit einem kleinen Bus ins Krankenhaus nach Mogadischu gebracht. Das war im Krankenhaus XXXX . Mein Onkel hat mich dann bei einem Freund von ihm in Mogadischu gelassen und mein Onkel ist dann wieder zurück nach XXXX gefahren. Dann war ich im Krankenhaus bis Anfang Mai 2021, also mehrere Monate. Der Freund meines Onkels hat eine Villa neben dem Krankenhaus. Von Anfang Mai 2021 bis ca. Juni 2021 war ich dann bei dem Freund meines Onkels zuhause. Dann habe ich mit meinem Onkel, der in Amerika lebt, telefoniert und ihn gefragt, was ich machen soll. Die Geschwister meiner Ex-Frau leben auch in Mogadischu und mein Leben ist daher auch hier in Mogadischu in Gefahr. Nacher hat mein Onkel aus Amerika mit dem Freund meines anderen Onkels, bei dem ich in der Villa lebte, kontaktiert. Der Freund meines Onkels (in der Villa) hat mir dann gesagt, dass er für mich alles organisieren wird. Er organisierte für mich Visum, Reisepass und die Flugtickets. Ich habe dann gewartet bis zum XXXX 07.
  2. An diesem Tag hat mir dann der Freund meines Onkels alles gebracht (Reisepass, Flugtickets,ect.) und mich zum Flughafen gebracht. Danach bin ich vom Flughafen in Mogadischu in die Türkei geflogen. Das ist alles. VP: Ich heiße römisch 40 . Ich habe mit meiner Familie in römisch 40 gelebt. Ich habe in einen Lebensmittelgeschäft als Transporteur gearbeitet. Dort habe ich eine Frau kennengelernt. Ich wollte diese Frau heiraten und bin zu ihrer Familie gegangen. Die Familie hat zu mir „nein“ gesagt. Dann sind auch mein Vater und mein Onkel zu dieser Familie gegangen. Sie haben bei dieser Familie auch gefragt, ob ich diese Frau heiraten kann. Die Familie hat aber auch zu meinem Onkel und Vater „nein“ gesagt, weil wir einen anderen Clan angehören und sie der Meinung waren, dass unsere beiden Clans nicht zusammenpassen. Das war im Oktober
  3. Danach habe ich die Frau am römisch 40 11.2020 in der Nähe meines Hauses getroffen. Dann haben wir beschlossen zusammen zu leben und dann sind wir von römisch 40 weggefahren und nach römisch 40 zu meinem Onkel m.s. gefahren. Er hat uns dann eine Wohnung in römisch 40 organisiert und wir haben dort zusammengelebt. Wir sind dann dort zu einem Imam gegangen und haben geheiratet. Danach habe ich meinen Vater angerufen. Ich habe ihm erzählt, dass ich jetzt diese Frau geheiratet habe und mein Onkel eine Wohnung für uns organisiert hat. Dann habe ich meinem Vater gesagt, dass er zu der Familie meiner Frau gehen sollte, um ihr mitzuteilen, dass wir geheiratet haben und jetzt in römisch 40 leben. Mein Vater ist dann zu dieser Familie gegangen und erzählte ihr von uns. Die Familie hat dann meinen Vater mit einer Schusswaffe im Gesicht geschlagen (nicht geschossen). Die Familie hat zu meinem Vater gesagt, dass sie ihn umbringen werden, wenn er nicht meine Frau zu ihrer Familie zurückbringt. Mein Vater hat mich dann angerufen und mir gesagt, dass die Familie meiner Frau ihn geschlagen hat und dass ich meine Frau zurück bringen soll, weil er sonst von der Familie meiner Frau getötet werden wird. Am römisch 40 12.2020 habe ich dann meine Frau wieder zurück zu ihrer Familie gebracht. Die Familie meiner Frau hat dann zu mir gesagt, dass ich mich von meiner Frau wieder scheiden lassen muss, was ich dann auch gemacht habe. Wir haben danach trotztdem nicht den Kontakt miteinander abgebrochen. Eines Tages ist meine (Ex-)Frau zu mir nachhause gekommen und dann hat Ihre Familie uns dabei erwischt, dass wir bei mir zuhause waren. Dann ist die Familie meiner Ex-Frau zu mir gekommen und haben mich und auch meine Ex-Frau geschlagen. Ein Familienmitglied meiner Frau hat mir dann mit einem Messer in den Rücken gestochen. Und während sie mich geschlagen haben, haben sie mir auch das linke Handgelenk gebrochen. Sie haben mich weiter bedroht. Wenn ich nicht Somalia verlasse, dann werden sie mich umbringen. Dann hat mein Bruder römisch 40 mir geholfen und mir einen Arzt geholt und ich bekam einen Gips auf mein gebrochenes Handgelenk. Nach dieser Behandlung war ich dann zuhause. Ich bin zuhause geblieben. Am römisch 40 01.2021 ist dann eine Bombe auf mein Zuhause geworfen worden. Ich wurde dabei an den Beinen und am Kopf verletzt. Und auch ein Teil dieser Bombe (gemeint Splitter) ist heute noch in meinem Rücken drinnen. Weiters wurde auch mein Bruder verletzt. Er wurde an der Schulter und auch an den Beinen verletzt. Mein Bruder ist in ärztlicher Behandlung in römisch 40 geblieben. Ich hatte schwerere Verletzungen am Kopf und wurde deshalb nach Mogadischu geschickt. Mein Onkel hat mich dann mit einem kleinen Bus ins Krankenhaus nach Mogadischu gebracht. Das war im Krankenhaus römisch 40 . Mein Onkel hat mich dann bei einem Freund von ihm in Mogadischu gelassen und mein Onkel ist dann wieder zurück nach römisch 40 gefahren. Dann war ich im Krankenhaus bis Anfang Mai 2021, also mehrere Monate. Der Freund meines Onkels hat eine Villa neben dem Krankenhaus. Von Anfang Mai 2021 bis ca. Juni 2021 war ich dann bei dem Freund meines Onkels zuhause. Dann habe ich mit meinem Onkel, der in Amerika lebt, telefoniert und ihn gefragt, was ich machen soll. Die Geschwister meiner Ex-Frau leben auch in Mogadischu und mein Leben ist daher auch hier in Mogadischu in Gefahr. Nacher hat mein Onkel aus Amerika mit dem Freund meines anderen Onkels, bei dem ich in der Villa lebte, kontaktiert. Der Freund meines Onkels (in der Villa) hat mir dann gesagt, dass er für mich alles organisieren wird. Er organisierte für mich Visum, Reisepass und die Flugtickets. Ich habe dann gewartet bis zum römisch 40 07.
  4. An diesem Tag hat mir dann der Freund meines Onkels alles gebracht (Reisepass, Flugtickets,ect.) und mich zum Flughafen gebracht. Danach bin ich vom Flughafen in Mogadischu in die Türkei geflogen. Das ist alles. LA: War das Ihr Fluchtgrund? Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja, das war alles und ich habe genug Zeit gehabt. LA: Haben Sie weitere Fluchtgründe? VP: Nein. [ … ] LA: Welchen Clan gehörte die Frau an, die Sie heiraten wollten? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Warum haben Sie Ihrem Vater gesagt, dass er zur Familie Ihrer Frau gehen soll? VP: Das ist Tradition in Somalia. Wenn man das Liebespaar weggeht um geheim zu heiraten, dann geht in Nachhinein der Vater des Bräutigams zur Familie der Braut und erzählt der Brautfamilie von der Heirat. LA: Wann genau haben Sie sich scheiden lassen? VP: Wir sind am XXXX 12.2020 zurück gekommen und irgendwann in dieser Woche haben wir uns scheiden lassen. Ich weiß aber nicht mehr wann genau.VP: Wir sind am römisch 40 12.2020 zurück gekommen und irgendwann in dieser Woche haben wir uns scheiden lassen. Ich weiß aber nicht mehr wann genau. LA: Wo haben Sie sich scheiden gelassen? VP: In XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht extra auf irgendeine Behörde oder so gegangen bin, sondern in XXXX war.Es waren unsere beide Familien anwesend und die haben das alles gehört und gesehen. VP: In römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht extra auf irgendeine Behörde oder so gegangen bin, sondern in römisch 40 war.Es waren unsere beide Familien anwesend und die haben das alles gehört und gesehen. LA: Nocheinmal: Wo genau waren sie dann alle mit Ihren Familien in XXXX für die Scheidung anwesend?LA: Nocheinmal: Wo genau waren sie dann alle mit Ihren Familien in römisch 40 für die Scheidung anwesend? VP: Der Ort war unser Haus (meiner Familie) in XXXX .VP: Der Ort war unser Haus (meiner Familie) in römisch 40 . LA: Wo wohnte Ihre Ex-Frau bzw. Ihre Familie? VP: In Zentrum von XXXX .VP: In Zentrum von römisch 40 . LA: Wann genau hat die Familie Ihrer Ex-Frau Sie dabei erwischt, dass Sie mit Ihrer Ex-Frau zusammen waren? VP: Das war am XXXX 12.2020.VP: Das war am römisch 40 12.
  5. LA: Woher wusste die Familie Ihrer Ex-Frau, dass Ihre Exfrau nach Ihrer Scheidung bei Ihnen war? VP: Ich kann nicht genau sagen, aber die haben immer genau aufgepasst, wo meine Ex-Frau hingegangen ist. Und dann haben sie entdeckt, dass sie bei mir ist. LA: Welches Familienmitglied Ihrer Ex-Frau hat Sie bedroht und geschlagen? VP: Das waren 4 Personen. Einen kenne ich gut, das war der Bruder meiner Ex-Frau. Aber die anderen 3 Personen kannte ich nicht, aber er hat diese Personen mitgebracht. LA: Wer von diesen Personen hat Sie nun geschlagen und bedroht? VP: die 4 Personen haben mich geschlagen. Und meine Ex-Frau haben sie auch geschlagen und mitgenommen. LA: Von wem wurde Ihnen in den Rücken gestochen? VP: Das war der Bruder meiner Ex-Frau. LA: Leben alle Geschwister Ihrer Ex-Frau in XXXX ?LA: Leben alle Geschwister Ihrer Ex-Frau in römisch 40 ? VP: Die leben nicht nur in XXXX sondern auch in Mogadischu.VP: Die leben nicht nur in römisch 40 sondern auch in Mogadischu. LA: Erzählen Sie mir etwas genauer, wie es in Ihrer Familie weiter ging, nachdem die Bombe in Ihr Haus eingeschlagen ist? VP: Also das war zwischen Mitternacht und 01:00 Uhr in der Früh. Ich und mein Bruder haben ein Zimmer, welches straßenseitig gelegen ist. Die haben die Bombe auf unsere Seite des Zimmers hineingeworfen. Mein Bruder und ich wurden verletzt. Dann hat mein Bruder einen Arzt von XXXX geholt und mein Onkel hat mich nach Mogadischu ins Krankenhaus gebracht.VP: Also das war zwischen Mitternacht und 01:00 Uhr in der Früh. Ich und mein Bruder haben ein Zimmer, welches straßenseitig gelegen ist. Die haben die Bombe auf unsere Seite des Zimmers hineingeworfen. Mein Bruder und ich wurden verletzt. Dann hat mein Bruder einen Arzt von römisch 40 geholt und mein Onkel hat mich nach Mogadischu ins Krankenhaus gebracht. LA: Was haben Sie gerade gemacht als die Bombe in Ihrem Haus eingeschlagen ist? VP: Wir haben gerade geschlafen. LA: Waren noch andere Familienmitglieder bei dem Bombenanschlag anwesend? VP: In diesem straßenseitigen Zimmer, in das die Bombe geworfen wurde, waren ich und mein Bruder. Aber in den anderen Zimmern waren auch meine Eltern und Geschwister. LA: Wurde Ihre Wohnung/Haus durch den Bombenanschlag beschädigt? VP: Unser Zimmer (gemeint: Zimmer von Ihm und Bruder) ist auf einer Seite komplett kaputt geworden. Auf der anderen Seite waren viele Löcher und Holz ist am Boden gelegen. LA: Wann genau sind Sie ins KH nach Mogadischu? VP: Am XXXX 01.2021.VP: Am römisch 40 01.
  6. LA: Welche Behandlungen hatten Sie im Krankenhaus in Mogadischu? VP: Sie haben an meinem Kopf einen kleinen Knochen herausgenommen und die Wunde zusammengenäht. Sie haben auch mein Bein behandelt. Das Teil (Splitter), welcher noch in meinem Rücken war, haben sie gesagt, dass sie den nicht rausnehmen können. LA: Um welchen Knochen in Ihrem Kopf handelte es sich da? VP: Nach der Verletzung ist der Knochen gebrochen. Sie haben dann den gebrochenen Teil des Knochens entfernt. Bis heute sieht man diese Narbe noch. LA: Können Sie sich erinnern, wie lange diese Operation an Ihrem Kopf gedauert hat? VP: Ich erinnere mich nicht. LA: Wer hat die Behandlungskosten in Krankenhaus für Sie bezahlt? VP: Mein Onkel. Nachgefragt gebe ich an, dass es mein Onkel aus Amerika war. LA: Woher wusste Ihr Onkel aus Amerika, dass Sie im Krankenhaus waren? VP: Nachdem ich verletzt war, hat mein Vater ihn angerufen. LA: Wann hat Ihr Vater Ihren Onkel in Amerika angerufen? VP: An diesem Tag, an dem ich verletzt wurde. LA: Wann war das genau? VP: Am XXXX 01.
  7. VP: Am römisch 40 01.
  8. LA: Hatten Sie, während Sie in Mogadischu waren, Kontakt zur Familie Ihrer Frau? VP: Nein. LA: Woher wissen Sie, dass die Geschwister Ihrer Ex-Frau in Mogadischu leben? VP: Während ich in XXXX war, haben ich das immer wieder gehört, dass ein Teil der Geschwister in Mogadischu leben.VP: Während ich in römisch 40 war, haben ich das immer wieder gehört, dass ein Teil der Geschwister in Mogadischu leben. LA: Bei der Nennung Ihrer Clans haben Sie XXXX als Sub-Clan von Midgaan angegeben. Gemäß Clan-Sysem ist aber der Clan XXXX ein Sub-Clan der XXXX (welcher ein Sub-Clan der Hawye ist). Warum haben Sie den Clan XXXX mit dem Clan Midgaan bei Ihren Angaben vermischt?LA: Bei der Nennung Ihrer Clans haben Sie römisch 40 als Sub-Clan von Midgaan angegeben. Gemäß Clan-Sysem ist aber der Clan römisch 40 ein Sub-Clan der römisch 40 (welcher ein Sub-Clan der Hawye ist). Warum haben Sie den Clan römisch 40 mit dem Clan Midgaan bei Ihren Angaben vermischt? VP: Also, das stimmt schon. Es gibt die XXXX von XXXX . Aber meine Familie hat gesagt, dass XXXX auch Midgaan ist. Und ich weiß nicht so genau. Das hat mir nur meine Familie gesagt, dass ich XXXX bin. Ich weiß nicht, ob das so stimmt.VP: Also, das stimmt schon. Es gibt die römisch 40 von römisch 40 . Aber meine Familie hat gesagt, dass römisch 40 auch Midgaan ist. Und ich weiß nicht so genau. Das hat mir nur meine Familie gesagt, dass ich römisch 40 bin. Ich weiß nicht, ob das so stimmt. LA: Wie geht es jetzt Ihrer Familie in der Heimat? Hat Sie noch Probleme mit der Familie Ihrer Ex-Frau? VP: Jetzt ist wieder alles in Ordnung. Sie haben keine Probleme mehr. LA: Wie hat sich die Dürre in Somalia auf Ihr Leben ausgewirkt? VP: Jetzt bin ich hier. Aber vorher hat es mich auch getroffen, weil es ist überall Dürre. LA: Hatten Sie genug Nahrung und zu Trinken? VP: Also ich habe allgemein weniger Nahrung und zu Trinken gehabt. LA: Haben Sie nun alles zu Ihrem Fluchtgrund sagen können oder möchten Sie noch etwas anführen? VP: Ja, ich habe alles erzählt. Rückkehr LA: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach „Somalia“ zurückkehren würden? VP: Es ist gefährlich in Somalia. LA: Wenn es in Somalia die Problematik mit der Familie Ihrer Ex-Frau nicht gäbe, wären Sie geblieben? VP: Ja, ich wäre in Somalia geblieben. LA: Möchten Sie wieder zurückkehren, wenn die Lage eine andere wird? VP: Wenn das jetzt ganz anders wird, dann ja. LA: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun? VP: Ich habe Angst um mein Leben. Und es gibt immer noch die Probleme in Somalia. Ich will keine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. [ … ] Österreich LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich? VP: Ich lebe von der Grundversorgung. LA: Sind Sie derzeit berufstätig? VP: Nein, weil ich habe keine Aufenthaltserlaubnis. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs? VP: Ja. LA: Haben Sie diesbezüglich bereits eine Prüfung abgelegt? VP: Nein. Ich lerne gerade das Alphabet. LA: Sind Sie in irgendwelchem Verein Mitglied? VP: Nein. LA: Sind Sie ehrenamtlich tätig? VP: Nein. LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? VP: Dass ich eine Aufenthaltsgenehmigung bekomme und arbeiten und hier bleiben kann. LA: Warum sollten Sie nach wie vor Probleme mit der Familie Ihrer Ex-Frau haben, wenn Sie doch mittlerweile geschieden sind? VP: Die Familie hat mich vorher bedroht. Ich liebe meine Ex-Frau und sie liebt mich und wenn ich jetzt zurückkommen würde, dann wäre sie wieder bei mir und Ihre Familie würde dann wieder Probleme machen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder sonst etwas Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Nein, ich habe alles erzählt. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? VP: Ja. [ … ] Die Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. LA: Wurde alles richtig protokolliert? VP: Ja, alles korrekt. LA: Möchten Sie sonst noch was ergänzen? VP: Ich möchte noch sagen, dass meine Mutter Diabetikerin und krank ist. [ … ] Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! [ … ]“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich sowie zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich sowie zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Dagegen erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, wobei u.a. beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Am 09.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist kinderlos. Er ist muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Seine Clanzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Der BF stammt aus der Stadt XXXX in der Region XXXX , wo er im Familienverband lebte. Der BF hat in seiner Heimat als Transporteur in einem Geschäft gearbeitet.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 , wo er im Familienverband lebte. Der BF hat in seiner Heimat als Transporteur in einem Geschäft gearbeitet. Neben seinen Eltern verfügt der BF an Familienangehörigen über vier Brüder (drei davon bereits volljährig) sowie eine Schwester, welche in seiner Heimat leben. Seine Familie verfügt in der Heimat über eine Eigentumswohnung. Der Vater hat ein Schuhgeschäft, in dem jener auch Töpfe und Pfannen verkauft, und versorgt jener die Familie. Seine Mutter ist Hausfrau. Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie. Des Weiteren verfügt der BF über mehrere Onkel väterlicherseits sowie mehrere Onkel mütterlicherseits. Seine Onkel väterlicherseits leben in XXXX , seine Onkel mütterlicherseits leben in XXXX . Des Weiteren verfügt der BF über einen Onkel, welcher seinen Angaben nach in Amerika lebt.Neben seinen Eltern verfügt der BF an Familienangehörigen über vier Brüder (drei davon bereits volljährig) sowie eine Schwester, welche in seiner Heimat leben. Seine Familie verfügt in der Heimat über eine Eigentumswohnung. Der Vater hat ein Schuhgeschäft, in dem jener auch Töpfe und Pfannen verkauft, und versorgt jener die Familie. Seine Mutter ist Hausfrau. Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie. Des Weiteren verfügt der BF über mehrere Onkel väterlicherseits sowie mehrere Onkel mütterlicherseits. Seine Onkel väterlicherseits leben in römisch 40 , seine Onkel mütterlicherseits leben in römisch 40 . Des Weiteren verfügt der BF über einen Onkel, welcher seinen Angaben nach in Amerika lebt. Vor seiner Ausreise aus Somalia hielt sich der BF für zumindest zwei Monate in Mogadischu auf, wobei er bei einem Freund seines Onkels väterlicherseits in einer „Villa“ lebte. Von Mogadischu aus hat der BF Somalia im Jahr 2021 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. In der Folge reiste er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 27.09.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Dem BF ist eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Es ist ihm möglich, zu seiner Familie in seine Heimat zurückzukehren. Alternativ ist es ihm möglich und zumutbar, sich insbesondere in der Hauptstadt Mogadischu anzusiedeln. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörige. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF nahm im Bundesgebiet an einem Basisbildungskurs teil. Er verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Er hat sich im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich engagiert. Er ist in keinem Verein und keiner Organisation tätig. Er hat im Bundesgebiet keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];  BS - Bertelsmann Stiftung

(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022;  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023;  AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter;  AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter;  AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023;  DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023;  FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023;  IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023;  SIDRA/Salim - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1.12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 6.10.2023;  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023;  Sahan/Awad - Ahmed Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.8.2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.2.2021): Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.8.2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.7.2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.6.2023): NCC proposals: Contradictory and Controversial, in: The Somali Wire Issue No. 554, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.9.2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.6.2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 6.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023;  ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]; Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2024-01-03 07:56 Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit die BRA verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z.B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 1.12.2023). Quellen  AI - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.10.2023;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023;  NH - New Humanitarian, The (17.8.2023): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s crisis needs a rethink, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096012.html, Zugriff 9.10.2023;  SDP/SPA - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14.9.2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2022/09/SPA_Policy_Paper_03_ENGLISH-in-partnership-with-Somali-Dialogue-Platform.pdf, Zugriff 9.10.2023; HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung 2024-01-03 07:57 HirShabelle wurde 2016 etabliert (HIPS 8.2.2022), und zwar auf Basis einer vermittelten Union der Hawiye-Clans von Hiiraan und Middle Shabelle (USDOS 12.4.2022). Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022). Die Clans der Hawadle, Galje’el und andere in Hiiraan sind mit der Dominanz des Bundesstaates durch die Harti/Abgaal nicht zufrieden (Sahan/SWT 30.6.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vgl. HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vergleiche HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023).Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung. De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan arbeitet und funktioniert (BMLV 1.12.2023). Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30/6/2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9/2/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8/2/2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023;  HO - Hiiraan Online (16/2/2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov't officials 48 hrs to exit from Beletweyne, https://www.hiiraan.com/news4/2021/Feb/181682/hiiraan_resistance_faction_gives_hirshabelle_government_48_hrs_to_withdraw_vp_from_beletweyne.aspx, Zugriff 9.10.2023;  HO - Hiiraan Online (11/11/2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president, https://www.hiiraan.com/news4/2020/Nov/180667/hirshabelle_parliament_elects_ali_guudlaawe_as_new_president.aspx, Zugriff 9.10.2023;  Halbeeg - Halbeeg (25/6/2023): Beledweyne is no flight zone, Ali Jeyte, https://en.halbeeg.com/2023/06/25/beledweyne-is-no-flight-zone-ali-jeyte/, Zugriff 26.6.2023;  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30/6/2023): Hiiraan in Turmoil - Implications, in: The Somali Wire Issue No. 559, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  USDOS - United States Department of State [USA] (12/4/2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023; Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: PGN 23.1.2023 Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Williams/ACSS 17.4.2023 Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf, https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 10.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Williams/ACSS - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (17.4.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue, https://africacenter.org/spotlight/reclaiming-al-shabaabs-revenue, Zugriff 7.11.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  1. und 22.
  2. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  3. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  4. und 22.
  5. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  6. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert

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