RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW227 2304289-1 Spruch, W227 2304289-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Vereins XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom
- September 2024, Zl. 9131.921126/0011-Präs3aS/2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Vereins römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom
- September 2024, Zl. 9131.921126/0011-Präs3aS/2024: A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig.Die Revision ist nicht zulässig., , TextBegründung:, Begründung:
- Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer ist der Trägerverein der Privatschule XXXX des Vereins XXXX in XXXX Wien, XXXX . Der Beschwerdeführer zeigte am
- August 2024 die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule an.
- Der Beschwerdeführer ist der Trägerverein der Privatschule römisch 40 des Vereins römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 . Der Beschwerdeführer zeigte am
- August 2024 die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der Privatschule an.
- Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 lit. d) i.V.m. Abs. 4 und § 11 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand „Bewegung und Sport“ an der gegenständlichen Privatschule.
- Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d,) in Verbindung mit Absatz 4 und Paragraph 11, Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand „Bewegung und Sport“ an der gegenständlichen Privatschule.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
- Am
- Dezember 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am
- Jänner 2025 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom
- Jänner 2025, Zl. 9131.002/0001-Präs3a/2025, mit dem sie den hier angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen ersatzlos behob.
- Am
- Jänner 2025 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom
- Jänner 2025, Zl. 9131.002/0001-Präs3a/2025, mit dem sie den hier angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen ersatzlos behob. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Der Bescheid vom
- September 2024 sei aufgrund eines „Kommunikationsmissverständnisses“ erlassen worden. Da die angezeigte Lehrperson als Bundeslehrperson an der gegenständlichen Privatschule verwendet werde, sei weder eine Anzeige gemäß § 5 PrivSchG, noch eine Untersagung derselben erforderlich gewesen.Der Bescheid vom
- September 2024 sei aufgrund eines „Kommunikationsmissverständnisses“ erlassen worden. Da die angezeigte Lehrperson als Bundeslehrperson an der gegenständlichen Privatschule verwendet werde, sei weder eine Anzeige gemäß Paragraph 5, PrivSchG, noch eine Untersagung derselben erforderlich gewesen.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung ein. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Mit Bescheid vom
- September 2024 untersagte die belangte Behörde die Anzeige der Verwendung von XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand „Bewegung und Sport“ an der Privatschule XXXX des Vereins XXXX in XXXX Wien, XXXX .Mit Bescheid vom
- September 2024 untersagte die belangte Behörde die Anzeige der Verwendung von römisch 40 als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand „Bewegung und Sport“ an der Privatschule römisch 40 des Vereins römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 . Am
- Dezember 2024 legte die belangte Behörde die dagegen erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Bescheid vom
- Jänner 2025 hob die belangte Behörde den Bescheid vom
- September 2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen auf, weil die angezeigte Lehrperson (bereits) als Bundeslehrperson an der gegenständlichen Privatschule verwendet wurde.Mit Bescheid vom
- Jänner 2025 hob die belangte Behörde den Bescheid vom
- September 2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen auf, weil die angezeigte Lehrperson (bereits) als Bundeslehrperson an der gegenständlichen Privatschule verwendet wurde.
- Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung eines Rechtsmittels nicht vor, ist dieses unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung eines zulässigen Rechtsmittels weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607, m.w.N.). 3.1.
- Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung eines Rechtsmittels nicht vor, ist dieses unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung eines zulässigen Rechtsmittels weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607, m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Neben der formellen Klaglosstellung durch Beseitigung des angefochtenen belastenden Bescheides vor Entscheidung der belangten Behörde (etwa durch Aufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG) kann auch eine materielle Klaglosstellung zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führen (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 69 [Stand 1.3.2022, rdb.at]; vgl. insbes. auch VwGH 14.11.2024, Ra 2024/13/0108).Neben der formellen Klaglosstellung durch Beseitigung des angefochtenen belastenden Bescheides vor Entscheidung der belangten Behörde (etwa durch Aufhebung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG) kann auch eine materielle Klaglosstellung zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führen vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 69 [Stand 1.3.2022, rdb.at]; vergleiche insbes. auch VwGH 14.11.2024, Ra 2024/13/0108). 3.1.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrerin an der gegenständlichen Privatschule. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der gegenständlichen Privatschule. Der Beschwerdeführer wurde nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.Der Beschwerdeführer wurde nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2025 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist daher in Folge formeller Klaglosstellung wegen Wegfalls des belastenden Bescheides als gegenstandslos geworden zu erklären und spruchgemäß einzustellen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt II.3.1.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass ein Fall der formellen Klaglosstellung u. a. dann vorliegt, wenn die angefochtene Entscheidung gemäß § 68 Abs 2 AVG aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, entspricht ebenso der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt römisch zwei.3.1.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass ein Fall der formellen Klaglosstellung u. a. dann vorliegt, wenn die angefochtene Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, entspricht ebenso der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2304289.1.00