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{'item': 'W233 2287307-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW233 2287307-1 Spruch, W233 2287307-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 31.05.2023 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen anführte, dass es in Syrien keine Sicherheit gäbe und sowohl die PKK als auch die Regierung ihn rekrutieren wolle, er sich aber keine Seite anschließen möchte.
  3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.09.2023 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Aufenthalt in Syrien, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zu seinen Angehörigen sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in Syrien wegen des Militärdienstes gesucht wäre, ihn das syrische Regime zwänge unschuldige Menschen zu töten, er niemanden töten und auch nicht sterben möchte bzw. ihn auch die Kurden einberufen würden.
  4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.02.2024 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.02.2024 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  8. Am 27.02.2024 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  9. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 01.10.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragen, über die gegenständliche Beschwerde eine Entscheidung binnen drei Monaten zu fällen. Über Antrag des Bundesverwaltungsgerichts wurde diese Frist vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensanleitender Anordnung vom 29.01.2025 um weitere drei Monate verlängert.
  10. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fanden am 22.11.2024 und am 13.03.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zwei mündliche Beschwerdeverhandlungen statt. Der Beschwerdeführer wurde dabei zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen Angehörigen und zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.03.2025 die von der Staatendokumentation in Kooperation mit ECOI erstellte Information „Syrien, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“, vom 31.01.2025, die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], vom 24.02.2025 und einen auf orf.at veröffentlichten Bericht „Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten“ vom 10.03.2025 sowie das UNHCR Regional Flash Update #17, vom 07.03.2025, erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen 1.
  12. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 1.1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatangehöriger, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Ort XXXX , der Stadt Qamishli, in der Provinz Al Hasakah geboren. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat ein Kind. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatangehöriger, führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Ort römisch 40 , der Stadt Qamishli, in der Provinz Al Hasakah geboren. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat ein Kind. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat in Syrien als Freiberufler gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer har im April 2023 Syrien endgültig verlassen und reiste u.a. über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn bis nach Österreich. In Folge stellte der Beschwerdeführer am 25.05.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner dort lebenden Kernfamilie (Ehefrau und Kind) und seine Eltern und Brüder. 1.1.
  14. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Ort XXXX , der Stadt Qamishli, in der Provinz Al Hasakah befindet sich unter der Kontrolle der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Ort römisch 40 , der Stadt Qamishli, in der Provinz Al Hasakah befindet sich unter der Kontrolle der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er die Stämme zur Abkehr von der Selbstverwaltung angestiftet habe und deswegen Verfolgung durch die die Herkunftsregion des Beschwerdeführers kontrollierenden Kurden bzw. durch die Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien ausgesetzt ist. Auch mit seinem Vorbringen in der Verhandlung am 13.03.2025, dass die neuen Machthaber in Syrien, konkret die Gruppierung Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS) eine Versammlung von mehreren terroristischen Gruppierungen sei, die aus der Al-Nusra Front und dem IS bestehe bzw. diese vor kurzem ein Massaker angerichtet und dabei 2.000 Menschen getötet habe, zeigt der Beschwerdeführer keine ihn persönlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffende asylrelevante Verfolgungsgefahr auf. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Ausreise aus Syrien, wegen seines Aufenthalts in Österreich, wegen seiner Asylantragstellung und/oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. In Syrien droht ihm sohin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. 1.
  15. Zur allgemeinen Situation in Syrien 1.2.
  16. Auszug aus Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], vom 24.02.2025 […] Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich er darauf hinwies, dass die SDF am
  17. Februar 2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Weiters führte er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden seien, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (Al-Mustafa,
  18. Februar 2025). […] Syria TV, ein syrischer Fernsehsender im Besitz des katarischen Fadaat Media Network, mit Hauptsitz in Istanbul, berichtet, dass die SDF mit Mitte Jänner den Prozess der Demobilisierung von Rekruten, die ihren Selbstverteidigungsdienst abgeleistet hätten, gestoppt habe. Ein Wehrpflichtiger habe gegenüber Syria TV berichtet, dass er sein Pflichtjahr des Selbstverteidigungsdienstes zwei Monate zuvor beendet habe, die SDF sich jedoch weigere, ihn - wie Hunderte andere Rekruten - zu entlassen (Syria TV,
  19. Jänner 2025). […] Die kurdischen Nachrichtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien (ANHA,
  20. Dezember 2024; ANF News,
  21. Jänner 2025; ANF News,
  22. Jänner 2025; ANF News,
  23. Jänner 2025). Die Nachrichtendienste berichten von Bürger·innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen (ANF News,
  24. Jänner 2025; ANF News,
  25. Jänner 2025; ANF News,
  26. Jänner 2025; ANHA,
  27. Dezember 2024; ANHA,
  28. Dezember 2024; ANHA,
  29. Jänner 2025). Laut ANF News seien diese Personen Freiwillige (ANF News,
  30. Jänner 2025). Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Laut einer anonymen Quelle würde die SDF jedoch alle Optionen prüfen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, einschließlich der Vergrößerung der Anzahl ihrer Streitkräfte (Syria TV,
  31. Jänner 2025). […] Informationen zum Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber vor November 2024 finden Sie unter Punkt 2.2.1 des folgenden Themendossiers von ACCORD sowie in der folgenden Anfragebeantwortung von ACCORD: „Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2]“: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (Tod, Folter, Freiheitsentzug): Das Rojava Information Center (RIC) veröffentlicht im Juni 2020 eine englische Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES). Laut Artikel 13 werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei (RIC, Juni 2020). Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierung in der Provinz Hasaka. Für den Bericht führte DIS im Jänner und Februar 2022 fünfzehn Interviews mit Expert·innen und Informanten, die unter anderem über die Situation von Personen, die sich dem Selbstverteidigungsdienst entziehen, befragt wurden. Laut einem kurdisch-syrischen Journalisten und Autoren aus Qamischli, sowie Wladimir van Wilgenburg (Journalist, politischer Analyst und Autor mehrerer Bücher über Kurd·innen in Syrien) sei Kriegsdienstverweigerung für Wehrpflichtige in der AANES keine Option (DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 70). Fabrice Balanche, Associate Professor an der Universität von Lyon 2, ein/e Expert·in der International Crisis Group, der genannte syrisch-kurdische Journalist und Autor, ein syrisch-kurdischer politischer Analyst, ein/e Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak und ein syrisch-kurdischer Universitätsprofessor im Irak bestätigen gegenüber DIS, dass eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigere oder sich ihm entziehe („draft evader“), wenn sie aufgegriffen werde, direkt in ein Trainingslager überstellt werde, um ihren Dienst anzutreten (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 66). Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von Hasaka ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62). Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch die drei Bewohner von Hasaka hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). Der syrisch-kurdische politische Analyst habe erklärt, dass es Wehrdienstverweigerern, die gefasst würden, nicht gestattet sei, nach Hause zu gehen, um ihre Sachen zu holen oder sich von ihrer Familie zu verabschieden. Die Person könne um Erlaubnis bitten, während ihres Dienstes ihre Familie zu besuchen. Sollten die Behörden jedoch vermuten, dass die Person bei einer Freistellung desertieren könnte, werde die Genehmigung nicht erteilt. Nach Beendigung der Dienstzeit werde die Person entlassen und ihre ursprüngliche Weigerung habe keinen Einfluss auf die Dauer der Dienstzeit (DIS, Juni 2022, S. 53-54). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten würden Wehrdienstverweigerer in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Sie würden keine Geldstrafe erhalten (DIS, Juni 2022, S. 59). Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (Syrienexperte,
  32. August 2023). Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Asayish (kurdische Sicherheitsbehörde, Anmerkung ACCORD) würde den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (Al-Mustafa,
  33. September 2023). 1.2.
  34. Auszug aus Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad „Neueste Entwicklungen Die neue Übergangsregierung und Ahmed Al-Sharaa (Führer der HTS) Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  35. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  36. März 2025 beauftragt (MEE,
  37. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  38. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  39. Dezember 2024). Am
  40. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  41. Dezember 2024). Am
  42. Dezember legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  43. Dezember 2024). Al-Sharaa erklärte am
  44. Dezember, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  45. Dezember 2024). Am
  46. Dezember sagte Al-Sharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
  47. Dezember 2024). Am
  48. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  49. Jänner 2025). AFP berichtete am
  50. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room, einer Koalition bewaffneter Gruppen aus der südlichen Provinz Daraa, die am
  51. Dezember gebildet wurde, um beim Sturz Assads zu helfen, die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  52. Jänner 2025). Am
  53. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
  54. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  55. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
  56. Jänner 2025). […] Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  57. November und dem
  58. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR,
  59. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
  60. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
  61. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
  62. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
  63. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
  64. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
  65. Dezember 2024). Mit
  66. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
  67. November haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  68. und
  69. Dezember 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
  70. Dezember) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
  71. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  72. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
  73. Jänner 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
  74. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
  75. Dezember 2024). Am
  76. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
  77. Dezember 2024). Am
  78. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
  79. Dezember 2024). Am
  80. Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
  81. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  82. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  83. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  84. Jänner 2025). […]“
  85. Beweiswürdigung 2.
  86. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort), stützen sich auf seine dahingehend gleichbleibenden Angaben in Verbindung mit dem von ihm im Administrativverfahren vorgelegten Personaldokumenten. Ferner gründen sich die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinem Familienstand, zu seinem Leben im Herkunftsstaat, zu seiner Schulbildung sowie zu seinen Fluchtbewegungen auf seine konsistenten Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.
  87. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Feststellung zur Unbescholtenheit gründet sich überdies auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Zudem basieren die Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau, seines Kindes, seiner Eltern und Brüder auf seinen gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren. 2.
  88. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers 2.2.
  89. Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien liegt, kann aufgrund einer Einsicht in die „SyriaLiveMap“ (Zugriff am 13.03.2025) getroffen werden, welche auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden mündlichen Beschwerdeverhandlungen gestützt wird. 2.2.
  90. Vor dem Hintergrund der Berichtslage, wonach der syrische Präsident Baschar al-Assad nach seinem Sturz am 08.12.2024 aus Syrien geflüchtet ist und dessen Regime seither nicht mehr existiert, lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine von ihm behauptete asylrelevante Verfolgung durch das Assad-Regime eine Gefährdung seiner Person im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ableiten. 2.2.
  91. Mit seinem darüberhinausgehenden Vorbringen in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er auch eine Verfolgung durch die Kurden bzw. die Behörden der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchte vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, dass er aktuell in Syrien gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte, dies aus nachstehenden Gründen: Das vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit diesem Fluchtvorbringen bloß in Kopie vorlegte Schreiben ist einer Überprüfung auf dessen Authentizität nicht zugänglich. Entgegen seiner Ankündigung in seiner Befragung am 22.11.2024 hat der Beschwerdeführer auch nicht das Original dieses Schreibens vorgelegt, sondern sich damit gerichtfertigt, dass er zwar mit DHL in Verbindung getreten wäre, diese ihm aber gesagt hätten, dass sie keine Dokumente über Zwangsrekrutierungen verschicken würden. Diese Rechtfertigung ist für den erkennenden Richter allerdings nicht glaubhaft, zumal nicht nachvollzogen werden kann, wieso der Beschwerdeführer einem international agierenden Versandunternehmen über den Inhalt eines für den Versand bestimmten Dokuments Auskunft geben sollte. Zudem weißt der Inhalt dieses Schreibens keine substantiierten Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer auf, sondern beschränkt sich auf pauschale Aussage, dass der Beschwerdeführer der Pflicht zur Selbstverteidigung ferngeblieben sei, er die Stämme zur Abkehr von der Selbstverwaltung angestiftet habe und dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Hinweise darauf, zum welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer seiner Selbstverteidigungspflicht nicht nachgekommen sei, wann und wo der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte „Anstiftung der Stämme zur Abkehr von der Selbstverwaltung“ vorgenommen haben sollte und aufgrund welches strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens gegenüber dem Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen worden sei, enthält dieses Schreiben allerdings nicht. Der Beschwerdeführer war in seiner beiden Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2024 auch nicht in der Lage diese Unstimmigkeiten in diesem Schreiben auszuräumen. In seinen Ausführungen, dass dieses Schreiben seine Verpflichtungen zum Militärdienst beim Regime als auch bei den Kurden betreffe, beschränken sich abermals auf bloße pauschale Aussagen, die seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf dieses Vorbringen nicht stützen können. Auch in seiner Befragung am 13.03.2025 konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner von ihm behaupteten Verfolgung durch die Kurden bzw. die Behörden der Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien nichts substantielles Vorbringen, sondern wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen, dass die Kurden die Menschen nach wie vor diskriminierend und erniedrigend behandeln würden. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers kann somit nicht hinreichend konkret abgeleitet werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat infolge der von ihm befürchteten Verfolgung durch Kurden bzw. den Behörden der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezielte Verfolgungshandlungen drohen würden. Auch in Bezug auf sein jüngstes Vorbringen, dass es nach wie vor keine Sicherheit in Syrien gebe, da die neuen Machthaber diese nicht gewähren, HTS eigentlich ein Zusammenschluss von mehreren terroristischen Gruppierungen wie Al-Nusra Front und IS seien und HTS vor kurzem ein Massaker angerichtet habe ist darauf hinzuweisen, dass dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner allgemein gehaltenen Angaben keine Glaubhaftigkeit zukommt. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers kann somit nicht hinreichend konkret abgeleitet werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat infolge der von ihm geschilderten Angst vor Islamisten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezielte Verfolgungshandlungen drohen würden. 2.2.
  92. Im Übrigen ergeben sich aus den Länderberichten auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort seitens der Behörden der Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien wegen seiner Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.09.2023 führte er auf die Frage nach einer politischen Aktivität in seinem Herkunftsland aus, dass weder er noch seine Familie sich je für Politik interessiert habe. In der Folge gab er an, dass er den Militärdienst ablehne, da er weder unschuldige Menschen töten noch selbst sterben möchte. Dass ihm aufgrund seiner behaupteten inneren Einstellung gegen die Kurden (vgl. OZ 12, S 12 „weil ich gegen die Kurden bin“ bzw. OZ 19, S. 4 „gegen die Ideologie der Kurden bin“) von den Behörden der Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien bzw. den Kurden eine politische Gesinnung zu mindestens unterstellt werden würde, kann daraus nicht abgeleitet werden. 2.2.
  93. Im Übrigen ergeben sich aus den Länderberichten auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort seitens der Behörden der Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien wegen seiner Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.09.2023 führte er auf die Frage nach einer politischen Aktivität in seinem Herkunftsland aus, dass weder er noch seine Familie sich je für Politik interessiert habe. In der Folge gab er an, dass er den Militärdienst ablehne, da er weder unschuldige Menschen töten noch selbst sterben möchte. Dass ihm aufgrund seiner behaupteten inneren Einstellung gegen die Kurden vergleiche OZ 12, S 12 „weil ich gegen die Kurden bin“ bzw. OZ 19, S. 4 „gegen die Ideologie der Kurden bin“) von den Behörden der Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien bzw. den Kurden eine politische Gesinnung zu mindestens unterstellt werden würde, kann daraus nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden. Daran vermag auch seine nicht weiter substantiierte Behauptung vor dem Bundesamt am 18.09.2023, dass ihm aufgrund seiner Antragstellung auf Asyl eine politische Gesinnung unterstellt werden würde, nichts zu ändern. Sohin finden sich keine ausreichend validen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret gefährdet ist, im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat in das Blickfeld der Behörden der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien oder einer der sonstigen Konfliktparteien zu geraten und von dieser wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung unmittelbar und konkret persönlich verfolgt zu werden. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten eine Gefährdung wegen seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit. 2.
  94. Zu den Länderfeststellungen Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien ergeben sich aus den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2025 in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Die Feststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen nicht substantiiert entgegengetreten. Seine dahingehenden Äußerungen, dass es stimme, dass sich die Kurden mit dem neuen Machthaber geeinigt haben, aber es dabei nur darum ginge, dass die neue Regierung die Kurden davon abhalten wolle, eine eigene Region zu bilden, sind nicht geeignet die getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erschüttern.
  95. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
  96. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
  97. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
  5. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (Rn. 16 in Ra 2023/20/0619).3.
  6. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (Rn. 16 in Ra 2023/20/0619). Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (Rn. 17 in Ra 2023/20/0619). Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (Rn. 18 in Ra 2023/20/0619).Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (Rn. 18 in Ra 2023/20/0619). Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (Rn. 19 in Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Rn. 20 in Ra 2023/20/0619). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass es in jedem Fall vor der Asylgewährung wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung erforderlich ist, die drohenden Verfolgungshandlungen wegen dieses Verhaltens im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 StatusRL herzustellen. Das hat - was im Übrigen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entspricht - auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs 2 lit. e StatusRL Platz zu greifen. Allein deshalb, weil einem Wehrdienstverweigerer unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs 2 lit. e StatusRL Bestrafung durch die Behörden seines Herkunftsstaates droht, kann die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht als gegeben angesehen werden. Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden vielmehr in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs 2 lit. e StatusRL genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 StatusRL genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung (Rn. 34 in Ra 2023/20/0619).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass es in jedem Fall vor der Asylgewährung wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung erforderlich ist, die drohenden Verfolgungshandlungen wegen dieses Verhaltens im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, StatusRL herzustellen. Das hat - was im Übrigen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entspricht - auch im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, StatusRL Platz zu greifen. Allein deshalb, weil einem Wehrdienstverweigerer unter den Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, StatusRL Bestrafung durch die Behörden seines Herkunftsstaates droht, kann die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht als gegeben angesehen werden. Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden vielmehr in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, StatusRL genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Artikel 10, StatusRL genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung (Rn. 34 in Ra 2023/20/0619). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (englisch: "for reasons of"; französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs 3 StatusRL verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es zwar nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein maßgebender beitragender Faktor ist und er nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass für die Gewährung von Asyl auf die Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK verzichtet werden könnte (Rn. 35 in Ra 2023/20/0619).Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (englisch: "for reasons of"; französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Artikel 9, Absatz 3, StatusRL verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es zwar nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein maßgebender beitragender Faktor ist und er nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass für die Gewährung von Asyl auf die Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK verzichtet werden könnte (Rn. 35 in Ra 2023/20/0619). So hat auch der EuGH in seinem Urteil vom
  7. Jänner 2023, C-280/21, neuerlich betont, dass die nationalen Behörden zu prüfen haben, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen besteht (Rn. 33 dieses Urteils). Obgleich im Kontext eines bewaffneten Konflikts, insbesondere eines Bürgerkriegs, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, gelte dies lediglich "vorbehaltlich der Prüfung durch die Behörden des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ob der Zusammenhang zwischen einer solchen Verweigerung und dem betreffenden Verfolgungsgrund plausibel ist" (Rn. 35 im Urteil des EuGH C-280/21). Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben der Verfolgung durch staatliche Akteure auch einer von Privatpersonen und privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbende Partei unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0285, mwN).Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben der Verfolgung durch staatliche Akteure auch einer von Privatpersonen und privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbende Partei unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0285, mwN). Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Art. 7 Abs 1 lit. b StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten.Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten. 3.
  8. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 3.3.
  9. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt hat der Beschwerdeführer eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren er den Dienst in den Selbstverteidigungskräften der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien, ablehnt nicht glaubhaft gemacht. Somit liegen keine hinreichend konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat von den Kurden bzw. den Behörden der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien oder einer sonstigen syrischen Konfliktpartei, als politischer Gegner wahrgenommen würde. Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Kurden bzw. den Behörden der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien, Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hätte, wurde im Übrigen nicht einmal ansatzweise dargetan. 3.3.
  10. Der Beschwerdeführer konnte zusammengefasst sohin nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat seitens einer der syrischen Konfliktparteien aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung - oder aus anderen Gründen - Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.3.
  11. Der Beschwerdeführer konnte zusammengefasst sohin nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat seitens einer der syrischen Konfliktparteien aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung - oder aus anderen Gründen - Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.3.
  12. Dem Risiko des Beschwerdeführers, infolge der allgemein volatilen Sicherheitslage in seinen nach Art. 2 EMRK und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, wurde im Übrigen bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. 3.3.
  13. Dem Risiko des Beschwerdeführers, infolge der allgemein volatilen Sicherheitslage in seinen nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, wurde im Übrigen bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. 3.
  14. Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W233.2287307.1.00

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