RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW252 2259204-3 Spruch, W252 2259204-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über
- den Antrag des XXXX sowie
- den Antrag des XXXX „im Namen seines minderjährigen Sohnes“ vom 11.01.2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022, W252 2259204-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über
- den Antrag des römisch 40 sowie
- den Antrag des römisch 40 „im Namen seines minderjährigen Sohnes“ vom 11.01.2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022, W252 2259204-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen: A) I. Der
- Antrag wird abgewiesen.römisch eins. Der
- Antrag wird abgewiesen. II. Der
- Antrag wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der
- Antrag wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:
- Feststellungen: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022, W252 2259204-1, wurde XXXX (in der Folge auch „Wiederaufnahmewerber“) am 16.12.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht eingebracht.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022, W252 2259204-1, wurde römisch 40 (in der Folge auch „Wiederaufnahmewerber“) am 16.12.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht eingebracht. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wurde sowohl im Namen des Wiederaufnahmewerbers (
- Antrag), als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes, vertreten durch seinen Vater, den Wiederaufnahmewerber (
- Antrag), erhoben. Der Wiederaufnahmewerber ist seit dem 19.04.2018 für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt. Dem Antrag auf Wiederaufnahme war ein E-Mail einer Ärztin an den Wiederaufnahmewerber vom 29.12.2024 angeschlossen, in welchem dem Wiederaufnahmewerber diverse Dokumente/Befunde zu seinem Sohn im Rahmen eines Antrags auf Auskunft übermittelt wurden. In seinem Antrag auf Wiederaufnahme zitierte der Wiederaufnahmewerber aus dem Urteil des EuGH vom 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem im Akt W252 2259204-1 (OZ 6) aufliegenden Rückschein der Post, aus dem das Hinterlegungsdatum sowie das Übernahmedatum hervorgehen. Aus einer Einschau in den Verfahrensakt ergibt sich, dass kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung erhoben wurde. Dass der Antrag auf Wiederaufnahme im eigenen Namen, als auch im Namen des Sohnes, vertreten durch seinen Vater erhoben wurde ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des gegenständlichen Antrags (OZ 1, S 1). Dass der Wiederaufnahmewerber für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts Trient – Außenabteilung Bozen vom 19.04.2018, Zl. 266/2018 und Zl. 4327/2017, das der Datenschutzbehörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht wurde und der Entscheidung zu W252 2259204-1 zugrunde lag. Dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers ist nicht zu entnehmen, dass ihm inzwischen wieder das Sorgerecht übertragen wurde.Dass der Wiederaufnahmewerber für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts Trient – Außenabteilung Bozen vom 19.04.2018, Zl. 266 aus 2018, und Zl. 4327 aus 2017,, das der Datenschutzbehörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht wurde und der Entscheidung zu W252 2259204-1 zugrunde lag. Dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers ist nicht zu entnehmen, dass ihm inzwischen wieder das Sorgerecht übertragen wurde. Dass dem Antrag auf Wiederaufnahme ein E-Mail einer Ärztin angeschlossen war ergibt sich aus dem Akteninhalt (OZ 1).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum
- Antrag im eigenen Namen: Der Wiederaufnahmewerber begründete seinen
- Antrag, in seinem eigenen Namen, mit der Entscheidung des EuGH vom 09.01.2025, C-416/23, in welcher sich der EuGH mit der Auslegung des Art 57 Abs 4 DSGVO befasste. Der Wiederaufnahmewerber begründete seinen Antrag dahingehend, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von Vorfragen abhängig gewesen sei und nachträglich vom EuGH über eine solche Vorfrage entschieden worden sei. Der Wiederaufnahmewerber begründete seinen
- Antrag, in seinem eigenen Namen, mit der Entscheidung des EuGH vom 09.01.2025, C-416/23, in welcher sich der EuGH mit der Auslegung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO befasste. Der Wiederaufnahmewerber begründete seinen Antrag dahingehend, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von Vorfragen abhängig gewesen sei und nachträglich vom EuGH über eine solche Vorfrage entschieden worden sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH vermittelt das Hervorkommen einer späteren Entscheidung des EuGH keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dem Vorfragetatbestand (§ 32 Abs 1 Z 3 VwGVG 2014; vgl VwGH 15.05.2023, Ra 2020/04/0149, RS 3).Nach der Rechtsprechung des VwGH vermittelt das Hervorkommen einer späteren Entscheidung des EuGH keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dem Vorfragetatbestand (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014; vergleiche VwGH 15.05.2023, Ra 2020/04/0149, RS 3). Die vom Wiederaufnahmewerber zitierte Entscheidung des EuGH vom 09.01.2025 entstand erst nach dem wiederaufzunehmenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.
- Der vom Wiederaufnahmewerber angestrebte Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG (Vorfrage) liegt somit nicht vor. Der
- Antrag auf Wiederaufnahme im Namen des Wiederaufnahmewerbers war daher abzuweisen.Der vom Wiederaufnahmewerber angestrebte Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG (Vorfrage) liegt somit nicht vor. Der
- Antrag auf Wiederaufnahme im Namen des Wiederaufnahmewerbers war daher abzuweisen. 3.
- Zum
- Antrag im Namen des Sohnes: Zur Zurechnung des Antrags: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Eingaben bis zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Wird der Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht Rechnung getragen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist derjenige, der als (behaupteter) Vertreter eingeschritten ist. Der (behauptete) Machtgeber ist dem Verfahren vor dem VwG nicht als Partei beizuziehen. Er ist auch nicht berechtigt, den an den Vertreter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen (siehe dazu VwGH 07.08.2023, Ra 2023/03/0144). Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Mangels Obsorge und mangels sonstiger Vertretungsbefugnis ist der vorliegende
- Antrag auf Wiederaufnahme „im Namen des minderjährigen Sohnes“ nicht dem Sohn, sondern seinem Vater (Wiederaufnahmewerber) zuzurechnen. Auf eine gesonderte Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung/Obsorge konnte im vorliegenden Fall verzichtet werden, da im Ausgangsverfahren (W252 2259204-1) die Bescheidbeschwerde des Antragstellers (ebenfalls im Namen des Sohnes erhoben) bereits aus demselben Grund, wie auch zuvor die ebenfalls im Namen des Sohnes erhobene Datenschutzbeschwerde, zurückgewiesen wurde. Da der Wiederaufnahmewerber keinen Nachweis über seine Vertretungsbefugnis (oder Obsorge) vorlegte, war sein
- Antrag – sofern dieser im Namen des Sohnes erhoben wurde – bereits mangels Legitimation zur Erhebung spruchgemäß zurückzuweisen. Inwiefern die als „neues Beweismittel“ vorgelegte datenschutzrechtliche Auskunft einer Ärztin Einfluss auf den rechtskräftigen Obsorgebeschluss des italienischen Gerichts haben soll, ist nicht ersichtlich. Der bloße Erhalt von Dokumenten einer Ärztin begründet keine Obsorge. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (vgl VwGH 05.12.2023, Ra 2023/09/0144).Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt vergleiche VwGH 05.12.2023, Ra 2023/09/0144). Die vom Antragsteller vorgelegten Auskunft bzw das E-Mail vom 29.12.2024 entstand erst nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens
(2022), weshalb der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ebenfalls nicht vorliegt.Die vom Antragsteller vorgelegten Auskunft bzw das E-Mail vom 29.12.2024 entstand erst nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens
(2022), weshalb der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ebenfalls nicht vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Mündliche Verhandlung Eine Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem Inhalt des Aktes festgestellt werden kann. Das Verfahren über die Wiederaufnahme fällt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG Anm. 3).Das Verfahren über die Wiederaufnahme fällt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 3). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte, Rechtsprechung des VwGH zu Wiederaufnahmeanträgen, der Vertretungsbefungnis bzw der Zurechnung nicht befugter Vertreter stützen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte, Rechtsprechung des VwGH zu Wiederaufnahmeanträgen, der Vertretungsbefungnis bzw der Zurechnung nicht befugter Vertreter stützen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W252.2259204.3.00