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{'item': 'W255 2306506-1'}

Obsah (16)§§ 1Art. 133§ 5§ 9§ 14§ 99§ 90a§ 6§ 91§ 25a§ 311§ 308§ 44§ 3§ 93§ 108

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW255 2306506-1 Spruch, W255 2306506-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§§ 1, 3 bis 9, 25a, 58 und 61 i

Vm. §§ 64, 69, 88, 90 bis 94, 97c und 99 Pensionsgesetz 1965 (PG) iVm. § 83a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die HOLTER-WILDFELLNER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 10.10.2024, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2025, GZ: römisch 40 , betreffend die Festlegung der Höhe der Gesamtpension

Paragraphen eins, 3 bis 9, 25 a, 58 und 61 in Verbindung mit Paragraphen 64, 69, 88, 90 bis 94, 97 c und 99 Pensionsgesetz 1965 (PG) in Verbindung mit Paragraph 83 a, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 10.10.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 01.02.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.550,19 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:1.
  3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 10.10.2024, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 01.02.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.550,19 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 787,72 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 79,34 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 79,34 ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 592,
  4. Weiters gebühre der BF eine einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach § 64 PG in der Höhe von brutto EUR 10,50., Weiters gebühre der BF eine einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach Paragraph 64, PG in der Höhe von brutto EUR 10,
  5. Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 PG ein Abschlag von 0,28% für 104 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass die BF 104 Monate vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden seiBei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, PG ein Abschlag von 0,28% für 104 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass die BF 104 Monate vor Vollendung ihres

  1. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei 1.
  2. Gegen den unter Punkt 1.
  3. genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die von der BF am 06.11.2024 erhobene Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass bei der Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage § 5 Abs. PG angewendet worden sei, wodurch die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem die Beamtin frühestens ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, von 80% um 0,25 Prozentpunkte gekürzt worden sei. Konkret sei insgesamt eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 15,50% bzw. EUR 410,88 vorgenommen worden, während andererseits keine Zurechnung nach § 9 PG stattgefunden hätte. Dies obwohl der einzige Zweck des § 9 PG gerade darin liege, für die Verminderung der Pension im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit – der in casu gegeben sei – einen Ausgleich zu schaffen. Eine Anwendung des § 5 Abs. PG ohne Zurechnung

§ 9PG stelle eine Verletzung des allgemeinen Sachlichkeitsgebots dar.

Eine sachlich gerechtfertigte Lösung wäre demgegenüber, wenn im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 PG nicht bzw. in einem geringfügigeren Ausmaß stattfinden oder eine Zurechnung nach § 9 PG jedenfalls – somit auch über die 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage hinaus – vorgenommen werden würde. Es werde daher die Anregung gemacht, das Bundesverwaltungsgericht möge beim VfGH die Aufhebung des § 5 Abs. 2 PG 1965, kundgemacht in BGBI I Nr. 87/2002, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. 1.

  1. Gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die von der BF am 06.11.2024 erhobene Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass bei der Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage Paragraph 5, Abs. PG angewendet worden sei, wodurch die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem die Beamtin frühestens ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, von 80% um 0,25 Prozentpunkte gekürzt worden sei. Konkret sei insgesamt eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 15,50% bzw. EUR 410,88 vorgenommen worden, während andererseits keine Zurechnung nach Paragraph 9, PG stattgefunden hätte. Dies obwohl der einzige Zweck des Paragraph 9, PG gerade darin liege, für die Verminderung der Pension im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit – der in casu gegeben sei – einen Ausgleich zu schaffen. Eine Anwendung des Paragraph 5, Abs. PG ohne Zurechnung

Paragraph 9, PG stelle eine Verletzung des allgemeinen Sachlichkeitsgebots dar. Eine sachlich gerechtfertigte Lösung wäre demgegenüber, wenn im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz 2, PG nicht bzw. in einem geringfügigeren Ausmaß stattfinden oder eine Zurechnung nach Paragraph 9, PG jedenfalls – somit auch über die 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage hinaus – vorgenommen werden würde. Es werde daher die Anregung gemacht, das Bundesverwaltungsgericht möge beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965, kundgemacht in BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2002,, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Da die dargelegten Ausführungen zum PG auch auf das APG, nach dessen § 5 Abs. 2 sich bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters die Pension um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes verkürze, anwendbar sei, werde auch die Gleichheits- und Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 2 APG geltend gemacht. Daher werde die Anregung gemacht, das Bundesverwaltungsgericht möge beim VfGH die Aufhebung des § 5 Abs. 2 APG 2004, kundgemacht in BGBI I Nr. 189/2003, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Da die dargelegten Ausführungen zum PG auch auf das APG, nach dessen Paragraph 5, Absatz 2, sich bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters die Pension um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes verkürze, anwendbar sei, werde auch die Gleichheits- und Verfassungswidrigkeit des Paragraph 5, Absatz 2, APG geltend gemacht. Daher werde die Anregung gemacht, das Bundesverwaltungsgericht möge beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 2, APG 2004, kundgemacht in BGBI römisch eins Nr. 189 aus 2003,, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Darüber sei unklar, warum bei der Feststellung der Höhe der Gesamtpension als Vordienstzeiten nur 5 Jahre 7 Monate und 8 Tage unbedingt sowie 24 Tage bedingt angerechnet worden seien, während demgegenüber bei der Feststellung des Besoldungsdienstalters 7 Jahre 5 Monate und 26 Tage als Vordienstzeiten vorangestellt worden seien. 1.

  1. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 03.01.2025, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Darin führte die BVAEB aus, dass im Falle der BF – entgegen dem Beschwerdevorbringen – eine Zurechnung nach § 9 PG erfolgt sei. Als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit seien der BF vor dem 31.12.2003 15 Jahre, 5 Monate und 2 Tage angerechnet worden, ab dem 01.01.2004 20 Jahre und ein Monat. Zusätzlich seien der BF nach § 9 PG 8 Jahre und 8 Monate zugerechnet worden. Daraus ergebe sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren, 2 Monaten und 2 Tagen. Diese von der BF erworbenen Zeiten sowie die ihr zugerechneten Zeiten seien beim Ausmaß ihres Ruhegenusses berücksichtigt worden. Folglich sei die Zurechnung nach § 9 PG gesetzeskonform erfolgt. Wäre die Zurechnung unterblieben, hätte das Prozentausmaß 89,53% (50 + 10 + 0,835 + 28,58 + 0,119 = 89,53) betragen und der Ruhegenuss demensprechend EUR 1.263,60.1.
  2. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 03.01.2025, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Darin führte die BVAEB aus, dass im Falle der BF – entgegen dem Beschwerdevorbringen – eine Zurechnung nach Paragraph 9, PG erfolgt sei. Als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit seien der BF vor dem 31.12.2003 15 Jahre, 5 Monate und 2 Tage angerechnet worden, ab dem 01.01.2004 20 Jahre und ein Monat. Zusätzlich seien der BF nach Paragraph 9, PG 8 Jahre und 8 Monate zugerechnet worden. Daraus ergebe sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren, 2 Monaten und 2 Tagen. Diese von der BF erworbenen Zeiten sowie die ihr zugerechneten Zeiten seien beim Ausmaß ihres Ruhegenusses berücksichtigt worden. Folglich sei die Zurechnung nach Paragraph 9, PG gesetzeskonform erfolgt. Wäre die Zurechnung unterblieben, hätte das Prozentausmaß 89,53% (50 + 10 + 0,835 + 28,58 + 0,119 = 89,53) betragen und der Ruhegenuss demensprechend EUR 1.263,
  3. Eine Auswirkung der Zurechnung nach § 9 PG auf die Abschläge nach § 5 PG sei gesetzlich nicht vorgesehen. § 5 PG enthalte in § 5 Abs. 4 leg. cit eigene Voraussetzungen, bei deren Erfüllung keine dementsprechende Kürzung vorzunehmen sei. Der Gesetzgeber habe Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit in § 5 Abs. 4 PG ausreichend berücksichtigt, eine Lücke könne in der aktuellen Gesetzeslage nicht erblickt werden. Eine Auswirkung der Zurechnung nach Paragraph 9, PG auf die Abschläge nach Paragraph 5, PG sei gesetzlich nicht vorgesehen. Paragraph 5, PG enthalte in Paragraph 5, Absatz 4, leg. cit eigene Voraussetzungen, bei deren Erfüllung keine dementsprechende Kürzung vorzunehmen sei. Der Gesetzgeber habe Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit in Paragraph 5, Absatz 4, PG ausreichend berücksichtigt, eine Lücke könne in der aktuellen Gesetzeslage nicht erblickt werden. Im Hinblick auf die Vordienstzeiten der BF verwies die BVAEB auf den Bescheid des Landesarbeitsamts XXXX vom 06.05.1994, GZ: I a – 2321 B At/Kr, mit dem der BF 5 Jahre, 7 Monate und 8 Tage unbedingt sowie 24 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden seien. Im Hinblick auf die Vordienstzeiten der BF verwies die BVAEB auf den Bescheid des Landesarbeitsamts römisch 40 vom 06.05.1994, GZ: römisch eins a – 2321 B At/Kr, mit dem der BF 5 Jahre, 7 Monate und 8 Tage unbedingt sowie 24 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden seien. Der Ruhebezug der BF sei auf Basis der tatsächlichen Besoldung sowie unter Berücksichtigung der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten korrekt ermittelt worden. 1.
  4. Mit Schreiben vom 21.01.2025 beantragte die BF, die BVAEB möge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. 1.
  5. Am 27.01.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  7. Feststellungen 2.1.
  8. Die BF wurde am XXXX geboren. 2.1.
  9. Die BF wurde am römisch 40 geboren. 2.1.
  10. Der BF begann ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am XXXX . 2.1.
  11. Der BF begann ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am römisch 40 . 2.1.
  12. Mit Bescheid des Landesarbeitsamts XXXX vom 06.05.1994, GZ: I a – 2321 B At/Kr, wurden der BF 5 Jahre, 7 Monate und 8 Tage unbedingt sowie 24 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. 2.1.
  13. Mit Bescheid des Landesarbeitsamts römisch 40 vom 06.05.1994, GZ: römisch eins a – 2321 B At/Kr, wurden der BF 5 Jahre, 7 Monate und 8 Tage unbedingt sowie 24 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. 2.1.
  14. Die BF wurde

§ 14Abs.

1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) mit Ablauf des 31.01.2024 in den Ruhestand versetzt. 2.1.4. Die BF wurde

Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) mit Ablauf des 31.01.2024 in den Ruhestand versetzt. 2.1.

  1. Die BF weist zum Stichtag 31.01.2024 ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren, 2 Monaten und 2 Tagen auf, davon entfallen 15 Jahre, 5 Monate und 2 Tage auf die Zeit vor dem 31.12.2003, 20 Jahre und ein Monat auf die Zeit ab dem 01.01.
  2. Zusätzlich wurden der BF

§ 9PG 8 Jahre und 8 Monate zugerechnet.

2.1.

  1. Die BF weist zum Stichtag 31.01.2024 ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren, 2 Monaten und 2 Tagen auf, davon entfallen 15 Jahre, 5 Monate und 2 Tage auf die Zeit vor dem 31.12.2003, 20 Jahre und ein Monat auf die Zeit ab dem 01.01.
  2. Zusätzlich wurden der BF

Paragraph 9, PG 8 Jahre und 8 Monate zugerechnet. 2.1.

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.09.2020, GZ: 2301B/2020, wurde das Besoldungsdienstalter der BF zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.565,8334 Tagen festgesetzt. 2.1.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.09.2020, GZ: 2301B/2020, wurde das Besoldungsdienstalter der BF zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.565,8334 Tagen festgesetzt. 2.1.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 10.10.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.02.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.550,19 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus:2.1.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 10.10.2024, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.02.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.550,19 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 787,72 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 79,34 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 79,34 ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 592,
  5. Weiters gebührt der BF eine einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach § 64 PG in der Höhe von brutto EUR 10,50., Weiters gebührt der BF eine einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach Paragraph 64, PG in der Höhe von brutto EUR 10,
  6. Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 PG ein Abschlag von 0,28% für 104 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass die BF 104 Monate vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei.Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, PG ein Abschlag von 0,28% für 104 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass die BF 104 Monate vor Vollendung ihres

  1. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Dabei wurden seitens der BVAEB folgende Ermittlungsgrundlagen festgestellt und berücksichtigt: I. Anspruch nach dem PG ab 01.02.2024:römisch eins. Anspruch nach dem PG ab 01.02.2024:
  2. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG): 44 Jahre, 2 Monate, 2 Tage
  3. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG): 44 Jahre, 2 Monate, 2 Tage
  4. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG): EUR 2.276,41
  5. Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG): EUR 2.276,41
  6. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):
  7. Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.01.2024 Ablauf des Monats, in dem das
  8. Lebensjahr vollendet wird: 30.09.2032 Anzahl der Kürzungsmonate: 104 Monate Abschlag 0,28% für 104 Monate (0,28% * 104 = 29,12) Bemessungsgrundlage (voll): 80,000% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Kürzung: - 29,12% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Bemessungsgrundlage: 62,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 1.411,37 (62,00 als Mindestmaß)
  9. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG): 1.411,
  10. Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG): 1.411,37
  11. Gesamt: Ruhegenuss EUR 1.411,37 Nebengebührenzulage EUR 0,24 Erhöhungsbetrag (§ 90a PG) EUR 127,44Erhöhungsbetrag (Paragraph 90 a, PG) EUR 127,44 Ruhebezug EUR 1.539,05 II. Ermittlung der Pension nach dem APG:römisch zwei. Ermittlung der Pension nach dem APG: Stichtag: 01.02.2024 Versicherungsmonate: 428 Monate Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 APG): Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins, APG): Pensionskonto-Gesamtgutschrift: EUR 22.098,01 Pension nach dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14): EUR 1.578,43 Berechnung der Pension nach dem APG: Monatserster nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (65 Jahre): 01.10.2031 Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter: 92 Monate Abschlag um 0,35% pro Monat (insgesamt höchstens 13,80%): 13,80% Berechnung: Gesamtgutschrift/14: 100,00% EUR 1.578,43 Abschlag: - 13,80% EUR 217,82 Leistung nach § 5 APG (gerundet) 86,20% EUR 1.360,61Leistung nach Paragraph 5, APG (gerundet) 86,20% EUR 1.360,61 III. Parallelrechnung

§ 99Abs.

2 PG:römisch drei. Parallelrechnung

Paragraph 99, Absatz 2, PG: Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

§ 9

PG von 16 Jahren und 5 Monaten ergibt:Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

Paragraph 9, PG von 16 Jahren und 5 Monaten ergibt:

  1. a)für Zeiten bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,000% für 5 Jahre je 2,000% 10,000% für 5 Monate je 0,167% 0,835%
  2. b)für Zeiten ab 01.01.2004 für 1 Jahr 1,429% 1,429% Ruhebezug nach dem PG: 62,26% 62,26% vom Ruhegenuss (von EUR 1.411,37) EUR 878,72 62,26% vom Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG EUR 79,3462,26% vom Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG EUR 79,34 62,26% von der Nebengebührenzulage EUR 0,15 Pension nach dem APG (100 - 62,26): 37,74% 37,74% von der Pension nach dem APG: EUR 592,13 Gesamtpension: EUR 1.550,19 2.1.

  1. Gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid der BVA richtet sich die Beschwerde der BF. 2.1.
  3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 03.01.2025, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.2.1.
  4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 03.01.2025, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. 2.1.
  5. Mit Schreiben vom 21.01.2025 beantragte die BF, die BVAEB möge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. 2.
  6. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der Ruhestandsversetzung stützen sich unter anderem auf den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.12.2023, GZ: XXXX , sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten und dem Besoldungsdienstalter stützen sich auf Bescheid des Landesarbeitsamts XXXX vom 06.05.1994, GZ: I a – 2321 B At/Kr, und den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.09.2020, GZ: 2301B/2020.Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der Ruhestandsversetzung stützen sich unter anderem auf den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 19.12.2023, GZ: römisch 40 , sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten und dem Besoldungsdienstalter stützen sich auf Bescheid des Landesarbeitsamts römisch 40 vom 06.05.1994, GZ: römisch eins a – 2321 B At/Kr, und den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.09.2020, GZ: 2301B/
  7. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung von Rechtsfragen, nämlich ob §§ 1, 3 bis 9, 25a, 58 und 61 iVm. §§ 64, 69, 88, 90 bis 94, 97c und 99 PG, § 14 BDG sowie § 83a GehG seitens der BVAEB richtig angewendet und die der BF zustehende Gesamtpension der Höhe nach richtig berechnet wurde.Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung von Rechtsfragen, nämlich ob Paragraphen eins, 3 bis 9, 25 a, 58 und 61 in Verbindung mit Paragraphen 64, 69, 88, 90 bis 94, 97 c und 99 PG, Paragraph 14, BDG sowie Paragraph 83 a, GehG seitens der BVAEB richtig angewendet und die der BF zustehende Gesamtpension der Höhe nach richtig berechnet wurde. 2.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A.) Abweisung der Beschwerde: 2.3.

  1. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, lauten auszugsweise:2.3.
  2. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lauten auszugsweise: ABSCHNITT IIRUHEBEZUGABSCHNITT römisch zwei, RUHEBEZUG Anspruch auf Ruhegenuß § 3.

(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.Paragraph 3,
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2)Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Ruhegenußermittlungsgrundlagen § 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 3 a, Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Ruhegenußberechnungsgrundlage § 4.
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:Paragraph 4,
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
  1. Für jeden nach dem
  2. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
  3. Für jeden nach dem
  4. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
  5. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

§ 91Abs.

3 oder

Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

Paragraph 91, Absatz 3, oder

Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. 4. Zeiten der Kindererziehung

§ 25aAbs.

3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.4. Zeiten der Kindererziehung

Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

  1. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
  2. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
  3. Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln: a) Zunächst sind für jeden nach dem
  4. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag

§ 311Abs.

2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag

Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (Paragraph 175, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, - GSVG, Paragraph 167, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag

§ 308

ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag

Paragraph 308, ASVG (Paragraph 172, GSVG, Paragraph 164, BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (Paragraph 172, Absatz 6, GSVG, Paragraph 164, Absatz 6, BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. c) Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro Anmerkung 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Absatz 2 und 2 a tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage

§ 44Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.

(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.

(3)Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen. Ruhegenußbemessungsgrundlage § 5.
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 5,
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 b, BDG 1979 ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(3)Bleibt der Beamte nach Vollendung seines
  1. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4)Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wennEine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn
(4)Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wennEine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn
  1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
  2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
(5)Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.,
(5)Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten. Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit § 6.
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6,
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
  1. a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. d)den zugerechneten Zeiträumen,
  5. e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
  1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
  2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.,
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. Zurechnung § 9.
(1)Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.Paragraph 9,
(1)Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.
(2)Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.
(3)Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 61.
(1)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sichParagraph 61,
(1)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom
  1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
  2. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  3. Dezember 1990 geltenden Fassung und
  4. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3 und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  5. Dezember 1990 geltenden Fassung und
  6. um Gutschriften von Nebengebührenwerten a) nach den §§ 67 und 68 unda) nach den Paragraphen 67 und 68 und b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  7. Dezember 1990 geltenden Fassung.b) nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  8. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages

§ 3Abs. 4 Geh

G ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine

§ 5Abs.

2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine

§ 5Abs.

3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine

Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine

Paragraph 5, Absatz 3, erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
(4)In nach dem
  1. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum
  2. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
(4)In nach dem
  1. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum
  2. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, § 90.
(1)Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am
  1. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  2. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  3. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,Paragraph 90,
(1)Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am
  1. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  2. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  3. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
  4. die vor dem
  5. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
  6. die nach dem
  7. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  8. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  9. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
  10. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  11. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  12. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1a)Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(1a)Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(2)Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.
(2)Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 7, ergibt.
(3)§ 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(3)Paragraph 13 a, Absatz 2 a und Paragraph 90, Absatz 7, gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
(6)Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem
  1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils in der am
  2. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  3. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
(6)Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 vor dem
  1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 96, Absatz eins, sowie Paragraph 83 a, GehG, jeweils in der am
  2. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach Paragraph 5, sowie die Zurechnung nach Paragraph 9, sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  3. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
(7)Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt XI dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.
(7)Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt römisch elf dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet. Erhöhung des Ruhebezuges § 90a.
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.Paragraph 90 a,
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b)An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:
(1b)An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat: Jahr Prozentsatz 2004 oder früher 95% 2005 94,75% 2006 94,5% 2007 94,25% 2008 94% 2009 93,75% 2010 93,5% 2011 93,25% 2012 93% 2013 92,75% 2014 92,5% 2015 92,25% 2016 92% 2017 91,75% 2018 91,5% 2019 91,25% 2020 91% 2021 90,75% 2022 90,5% 2023 90,25%“
(2)Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.
(3)Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 5 und eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 9, sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  1. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte. Erhöhung des Ruhegenusses §
  2. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage

§ 93zu berechnen.

Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Paragraph 92, Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage

Paragraph 93, zu berechnen. Soweit Paragraph 93, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 93.

(1)Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 93,
(1)Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2)80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(2)80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3)Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
  1. dem Gehalt und
  2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
(3)Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus,
  1. dem Gehalt und,
  2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(4)Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
  1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
  2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
  3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
  4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
  5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
  6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
(4)Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der,
  1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,,
  2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,,
  3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,,
  4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),,
  5. für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder,
  6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
(5)Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
  1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oder
  2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des
  3. Juni 1997 geltenden Fassung desa) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oderc) § 44 Abs. 7 LLDG 1985
(5)Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen, 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, oder, 2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des,
  1. a)Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,,,
  2. b)Paragraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder,
  3. c)Paragraph 44, Absatz 7, LLDG 1985 ermäßigt war oder (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,), 4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder, 5. die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war, so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 6, ergibt.
(6)Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:1. Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
  1. a)In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.
  2. b)Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.
  3. c)Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(6)Der nach Absatz 5, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:, 1. Zeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war., 2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:,
  1. a)In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.,
  2. b)Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG ergibt.,
  3. c)Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen., 3. Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen., 4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen., 5. Die Summe der Monate nach den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(7)Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
  1. der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,
  2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis
  3. August 2007 geltenden Fassung und
  4. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d
(7)Die Absatz 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung,
  1. der in Absatz 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,,
  2. von Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis
  3. August 2007 geltenden Fassung und
  4. von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(8)Auf vor dem
  1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
  2. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(8)Auf vor dem
  1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
  2. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(9)Der Vergleichsruhegenuß darf
  1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und
  2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(9)Der Vergleichsruhegenuß darf,
  1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 nicht übersteigen und,
  2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(10)Der Emeritierungsbezug beträgt
  1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,
  2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%
(10)Der Emeritierungsbezug beträgt,
  1. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,,
  2. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(11)Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
(12)Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.
(12)Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden. (Anm.: Abs. 12a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 12 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(13)Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
  1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
  2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
(13)Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt,
  1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und,
  2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208% der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
(14)Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.
(14)Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 12, nicht übersteigen.
(15)§ 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(15)Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(16)Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(17)Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(17)Die Zeit eines Sabbaticals nach Paragraph 78 e, BDG 1979 ist bei der Anwendung der Absatz 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 213 a, oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(18)Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.
(18)Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden. § 94.
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Paragraph 94,
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
  1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
  2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
  3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
  4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(3)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:,
  1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.,
  2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.,
  3. Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.,
  4. Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
  1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
  2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
  3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:,
  1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.,
  2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.,
  3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a)Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(4a)Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, letzter Satz, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5)Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

§ 108Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.

(5)Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte Parallelrechnung § 99.

(1)Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem
  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  4. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Paragraph 99,
(1)Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem
  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  4. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
(4)Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(4)Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.
(6)Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des
  1. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des
  2. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab
  3. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  4. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.
(6)Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des
  1. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des
  2. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab
  3. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  4. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachten Beträge. 2.3.
  5. Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, lauten auszugsweise:2.3.
  6. Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lauten auszugsweise: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. […]
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird. […]“ 2.3.
  1. Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016, lauten auszugsweise:2.3.
  2. Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, lauten auszugsweise: „Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit § 83a.
(1)Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.Paragraph 83 a,
(1)Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach Paragraph 93, Absatz 12, des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
(3)Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder des Referenzbetrages

§ 3Abs.

4 betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem

  1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom
  2. Dezember 1972 bis zum
  3. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum
  4. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Abs.
  5. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.

(3)Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf oder des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4, betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem

  1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom
  2. Dezember 1972 bis zum
  3. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum
  4. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.

(4)Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.
(4)Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Absatz eins bis 3 mit Bescheid festzustellen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)“ 2.3.
  1. Die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. 142/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2023, lauten auszugsweise:2.3.
  2. Die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt 142 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, lauten auszugsweise: „Alterspension, Ausmaß § 5.
(1)Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.Paragraph 5,
(1)Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG – aus der bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Ziffer 5,) geteilt durch 14.
(2)Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(2)Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) vermindert sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3)Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 2 für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
(3)Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Absatz 2, für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
(4)Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,425% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 15,3% der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“
(4)Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) erhöht sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,425% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 15,3% der Leistung. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.“ 2.3.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.5.1. Die BF wurde

§ 14Abs.

1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des 31.01.2024 in den Ruhestand versetzt. 2.3.5.1. Die BF wurde

Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des 31.01.2024 in den Ruhestand versetzt. 2.3.5.

  1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 03.08.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.02.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.550,19 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus:2.3.5.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 03.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.02.2024 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.550,19 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 787,72 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 79,34 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 79,34 ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 592,
  3. Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 PG ein Abschlag von 0,28% für 104 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass die BF 104 Monate vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist.Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, PG ein Abschlag von 0,28% für 104 Monate vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass die BF 104 Monate vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist. Bei der Ermittlung der Pension nach dem APG wurde unter anderem

§ 5Abs.

2 APG ein Abschlag von 13,80% vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass die BF vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist.Bei der Ermittlung der Pension nach dem APG wurde unter anderem

Paragraph 5, Absatz 2, APG ein Abschlag von 13,80% vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass die BF vor Vollendung ihres

  1. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist. Dabei wurden seitens der BVAEB folgende Ermittlungsgrundlagen festgestellt und berücksichtigt: I. Anspruch nach dem PG ab 01.02.2024:römisch eins. Anspruch nach dem PG ab 01.02.2024:
  2. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG): 44 Jahre, 2 Monate, 2 Tage
  3. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG): 44 Jahre, 2 Monate, 2 Tage
  4. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG): EUR 2.276,41
  5. Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG): EUR 2.276,41
  6. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):
  7. Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.01.2024 Ablauf des Monats, in dem das
  8. Lebensjahr vollendet wird: 30.09.2032 Anzahl der Kürzungsmonate: 104 Monate Abschlag 0,28% für 104 Monate (0,28% * 104 = 29,12) Bemessungsgrundlage (voll): 80,000% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Kürzung: - 29,12% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Bemessungsgrundlage: 62,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 1.411,37 (62,00% als Mindestmaß)
  9. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG): 1.411,
  10. Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG): 1.411,37
  11. Gesamt: Ruhegenuss EUR 1.411,37 Nebengebührenzulage EUR 0,24 Erhöhungsbetrag (§ 90a PG) EUR 127,44Erhöhungsbetrag (Paragraph 90 a, PG) EUR 127,44 Ruhebezug EUR 1.539,05 II. Ermittlung der Pension nach dem APG:römisch zwei. Ermittlung der Pension nach dem APG: Stichtag: 01.02.2024 Versicherungsmonate: 428 Monate Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 APG): Bemessungsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins, APG): Pensionskonto-Gesamtgutschrift: EUR 22.098,01 Pension nach dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14): EUR 1.578,43 Berechnung der Pension nach dem APG: Monatserster nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (65 Jahre): 01.10.2031 Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter: 92 Monate Abschlag um 0,35% pro Monat (insgesamt höchstens 13,80%): 13,80% Berechnung: Gesamtgutschrift/14: 100,00% EUR 1.578,43 Abschlag: - 13,80% EUR 217,82 Leistung nach § 5 APG (gerundet) 86,20% EUR 1.360,61Leistung nach Paragraph 5, APG (gerundet) 86,20% EUR 1.360,61 III. Parallelrechnung

§ 99Abs.

2 PG:römisch drei. Parallelrechnung

Paragraph 99, Absatz 2, PG: Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

§ 9

PG von 16 Jahren und 5 Monaten ergibt:Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung

Paragraph 9, PG von 16 Jahren und 5 Monaten ergibt:

  1. a)für Zeiten bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,000% für 5 Jahre je 2,000% 10,000% für 5 Monate je 0,167% 0,835%
  2. b)für Zeiten ab 01.01.2004 für 1 Jahr 1,429% 1,429% Ruhebezug nach dem PG: 62,26% 62,26% vom Ruhegenuss (von EUR 1.411,37) EUR 878,72 62,26% vom Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG EUR 79,3462,26% vom Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG EUR 79,34 62,26% von der Nebengebührenzulage EUR 0,15 Pension nach dem APG (100 - 62,26): 37,74% 37,74% von der Pension nach dem APG: EUR 592,13 Gesamtpension: EUR 1.550,19 2.3.5.

  1. Die BF richtet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Höhe der ihr gebührenden Gesamtpension und in erster Linie gegen die Anwendung des § 5 Abs. 2 PG seitens der BVAEB. 2.3.5.
  2. Die BF richtet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Höhe der ihr gebührenden Gesamtpension und in erster Linie gegen die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG seitens der BVAEB. 2.3.5.3.1.

§ 5Abs.

2 PG ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.2.3.5.3.1.

Paragraph 5, Absatz 2, PG ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin das

  1. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Die BVAEB hat zunächst festgestellt, dass 104 Monate zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung der BF in den Ruhestand (per 31.01.2024) und dem Ablauf des Monats liegen, in dem die BF das
  2. Lebensjahr vollendet haben wird (30.09.2023). Für diese 104 Monate wurde seitens der BVAEB ein Abschlag von 0,28% der Ruhegenussberechnungsgrundlage für 104 vorgenommen. Dadurch ergab sich eine Bemessungsgrundlage von 62,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (80% - 29,12% ergibt weniger als 62,00%; die Bemessungsgrundlage muss mindestens 62,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage entsprechen, konkret EUR 1.411,
  3. 2.3.5.3.2.

§ 5Abs.

2b PG sind die Abschläge im Sinne von § 5 Abs. 2 PG dann nicht vorzunehmen, wenn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG vorliegt. Dies trifft auf die BF jedoch nicht zu. Die BF ist

§ 14Abs.

1, 2 und 4 BDG in den Ruhestand versetzt worden. 2.3.5.3.2.

Paragraph 5, Absatz 2 b, PG sind die Abschläge im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, PG dann nicht vorzunehmen, wenn eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 b, BDG vorliegt. Dies trifft auf die BF jedoch nicht zu. Die BF ist

Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG in den Ruhestand versetzt worden. 2.3.5.3.3.

§ 5Abs.

2a PG würden die Abschläge bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG geringer ausfallen, als

§ 5Abs.

2 PG. Auch dies trifft auf die BF jedoch nicht zu, da sie nicht nach § 15b BDG („Schwerarbeitspension“) in den Ruhestand versetzt wurde.2.3.5.3.3.

Paragraph 5, Absatz 2 a, PG würden die Abschläge bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG geringer ausfallen, als

Paragraph 5, Absatz 2, PG. Auch dies trifft auf die BF jedoch nicht zu, da sie nicht nach Paragraph 15 b, BDG („Schwerarbeitspension“) in den Ruhestand versetzt wurde. 2.3.5.3.4.

§ 5Abs.

2 APG vermindert sich bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.2.3.5.3.4.

Paragraph 5, Absatz 2, APG vermindert sich bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) der nach Absatz eins, ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. Die BVAEB hat zunächst festgestellt, dass 92 Monate zwischen dem Stichtag und dem Ablauf des Monats liegen, in dem die BF das APG-Regelpensionsalter erreicht haben wird (01.10.2031). Für diese 92 Monate wurde seitens der BVAEB ein Abschlag von 13,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorgenommen (= Höchstausmaß der Verminderung

§ 6APG).

Dadurch ergab sich eine Leistung nach § 5 APG (86,205%) von EUR 1.360,613.Die BVAEB hat zunächst festgestellt, dass 92 Monate zwischen dem Stichtag und dem Ablauf des Monats liegen, in dem die BF das APG-Regelpensionsalter erreicht haben wird (01.10.2031). Für diese 92 Monate wurde seitens der BVAEB ein Abschlag von 13,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorgenommen (= Höchstausmaß der Verminderung

Paragraph 6, APG). Dadurch ergab sich eine Leistung nach Paragraph 5, APG (86,205%) von EUR 1.360,

  1. 2.3.5.3.
  2. Die BF brachte in ihrer Beschwerde weiters vor, dass im gegenständlichen Fall keine Zurechnung

§ 9PG stattgefunden hätte.

Entgegen dem Vorbringen der BF wurden der BF

§ 9PG 8 Jahre und 8 Monate zugerechnet.

Inklusive dieser Zurechnung ergab sich bei ihr eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren, 2 Monaten und 2 Tagen. Diese von der BF erworbenen Zeiten sowie die ihr zugerechneten Zeiten wurden beim Ausmaß ihres Ruhegenusses berücksichtigt. Wäre die Zurechnung unterblieben, hätte das Prozentausmaß 89,53% (50 + 10 + 0,835 + 28,58 + 0,119 = 89,53) betragen und der Ruhegenuss demensprechend EUR 1.263,60. Seitens der BVAEB wurde daher die Zurechnung nach § 9 PG gesetzeskonform vorgenommen.2.3.5.3.5. Die BF brachte in ihrer Beschwerde weiters vor, dass im gegenständlichen Fall keine Zurechnung

Paragraph 9, PG stattgefunden hätte. Entgegen dem Vorbringen der BF wurden der BF

Paragraph 9, PG 8 Jahre und 8 Monate zugerechnet. Inklusive dieser Zurechnung ergab sich bei ihr eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren, 2 Monaten und 2 Tagen. Diese von der BF erworbenen Zeiten sowie die ihr zugerechneten Zeiten wurden beim Ausmaß ihres Ruhegenusses berücksichtigt. Wäre die Zurechnung unterblieben, hätte das Prozentausmaß 89,53% (50 + 10 + 0,835 + 28,58 + 0,119 = 89,53) betragen und der Ruhegenuss demensprechend EUR 1.263,60. Seitens der BVAEB wurde daher die Zurechnung nach Paragraph 9, PG gesetzeskonform vorgenommen. Wie von der BVAEB in der BVE zutreffend ausgeführt, ist eine Auswirkung der Zurechnung nach § 9 PG auf die Abschläge nach § 5 PG gesetzlich nicht vorgesehen. Wie von der BVAEB in der BVE zutreffend ausgeführt, ist eine Auswirkung der Zurechnung nach Paragraph 9, PG auf die Abschläge nach Paragraph 5, PG gesetzlich nicht vorgesehen. § 5 PG enthält – wie oben geprüft – in § 5 Abs. 4 leg. cit eigene Voraussetzungen, bei deren Erfüllung keine dementsprechende Kürzung vorzunehmen sind, auch wenn diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Der Gesetzgeber hat Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit in § 5 Abs. 4 PG ausreichend berücksichtigt, eine Lücke kann in der aktuellen Gesetzeslage nicht erblickt werden. Daher wird auch nicht der Anregung der BF, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 5 Abs. 2 PG 1965, kundgemacht in BGBI I Nr. 87/2002, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen, entsprochen. Paragraph 5, PG enthält – wie oben geprüft – in Paragraph 5, Absatz 4, leg. cit eigene Voraussetzungen, bei deren Erfüllung keine dementsprechende Kürzung vorzunehmen sind, auch wenn diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Der Gesetzgeber hat Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit in Paragraph 5, Absatz 4, PG ausreichend berücksichtigt, eine Lücke kann in der aktuellen Gesetzeslage nicht erblickt werden. Daher wird auch nicht der Anregung der BF, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965, kundgemacht in BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2002,, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen, entsprochen. Die Beschwerde der BF ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2306506.1.00

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