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{'item': 'W256 2268974-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW256 2268974-1 Spruch, W256 2268974-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin richtete mit Schreiben vom

  1. Dezember 2022 eine „Anfrage auf Zulassung von Fahrzeugen“ an die belangte Behörde. Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass infolge Nichtzahlung von Mietzinsen durch die Firma XXXX (im Folgenden: GmbH) ein (beigelegter) rechtskräftiger und vollstreckbarer Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom
  2. November 2022 zu Gunsten der Beschwerdeführerin bestehe. Da im vorliegenden Fall der Verdacht der Vollstreckungsvereitelung durch die GmbH bestehe, stelle die Beschwerdeführerin die Anfrage, ob in Österreich irgendwelche Fahrzeuge auf die GmbH zugelassen seien. Die Beschwerdeführerin richtete mit Schreiben vom
  3. Dezember 2022 eine „Anfrage auf Zulassung von Fahrzeugen“ an die belangte Behörde. Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass infolge Nichtzahlung von Mietzinsen durch die Firma römisch 40 (im Folgenden: GmbH) ein (beigelegter) rechtskräftiger und vollstreckbarer Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom
  4. November 2022 zu Gunsten der Beschwerdeführerin bestehe. Da im vorliegenden Fall der Verdacht der Vollstreckungsvereitelung durch die GmbH bestehe, stelle die Beschwerdeführerin die Anfrage, ob in Österreich irgendwelche Fahrzeuge auf die GmbH zugelassen seien. Mit Schreiben vom
  5. Jänner 2023 verweigerte die belangte Behörde diese Auskunft. Daraufhin begehrte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  6. Jänner 2023 von der belangten Behörde die Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz. Daraufhin begehrte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  7. Jänner 2023 von der belangten Behörde die Ausstellung eines Bescheids gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom
  8. Dezember 2022 ein Recht auf Auskunft nicht zu komme und insofern keine Auskunft erteilt werde. Im Sinne des § 1 Auskunftspflichtgesetz sei zu prüfen, ob die in Art 20 Abs 3 B-VG normierte Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Pflicht zur Auskunftserteilung entgegenstehe. Im vorliegenden Fall überwiege das Geheimhaltungsinteresse der GmbH, weil der Fahrzeughalter nicht automatisch auch der Eigentümer sei, zumal die Zulassung kein Eigentumsnachweis für das Fahrzeug sei. Aus dem Umstand einer allfälligen Zulassung könne sohin nicht auf die Eigentumsverhältnisse geschlossen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom
  9. Dezember 2022 ein Recht auf Auskunft nicht zu komme und insofern keine Auskunft erteilt werde. Im Sinne des Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz sei zu prüfen, ob die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG normierte Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Pflicht zur Auskunftserteilung entgegenstehe. Im vorliegenden Fall überwiege das Geheimhaltungsinteresse der GmbH, weil der Fahrzeughalter nicht automatisch auch der Eigentümer sei, zumal die Zulassung kein Eigentumsnachweis für das Fahrzeug sei. Aus dem Umstand einer allfälligen Zulassung könne sohin nicht auf die Eigentumsverhältnisse geschlossen werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom
  10. März
  11. Der Eigentumsnachweis stelle keine Voraussetzung für die Einleitung eines Exekutionsverfahrens dar. Auch geleaste Fahrzeuge könnten gepfändet werden, sodass der Besitz hierüber ausreiche. Die betreffende Firma habe sämtliche Vermögensgegenstände aus ihrer Gesellschaft durch Verkauf entfernt, keine Bilanzen über den Verbleib der erzielten Gewinne erstellt und einen neuen Firmensitz bis dato nicht bekannt gegeben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
  12. März 2023 vor. Mit Parteiengehör vom
  13. Jänner 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass aus einem aktuell eingeholten Firmenbuchauszug der GmbH hervorgehe, dass diese Firma am
  14. Juni 2023 von Amts wegen nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei. Mit Parteiengehör vom
  15. Jänner 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass aus einem aktuell eingeholten Firmenbuchauszug der GmbH hervorgehe, dass diese Firma am
  16. Juni 2023 von Amts wegen nach Paragraph 40, FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei. Dazu führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  17. Jänner 2025 aus, sie habe nach wie vor ein Interesse an der vorliegenden Auskunft und halte sie insofern auch an ihrer Beschwerde fest. Das Oberlandesgericht XXXX habe den Beschluss des Handelsgerichts Wien, mit welchem die in Rede stehende Löschung der Gesellschaft gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit verfügt worden sei, mit (beigelegtem) Beschluss vom
  18. August 2023 behoben. Da der Verdacht der Vermögensverschiebung nach wie vor nicht ausgeräumt werden habe können, habe die Beschwerdeführerin auch eine (beigelegte) Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom
  19. Dezember 2023 gerichtet.Dazu führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  20. Jänner 2025 aus, sie habe nach wie vor ein Interesse an der vorliegenden Auskunft und halte sie insofern auch an ihrer Beschwerde fest. Das Oberlandesgericht römisch 40 habe den Beschluss des Handelsgerichts Wien, mit welchem die in Rede stehende Löschung der Gesellschaft gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit verfügt worden sei, mit (beigelegtem) Beschluss vom
  21. August 2023 behoben. Da der Verdacht der Vermögensverschiebung nach wie vor nicht ausgeräumt werden habe können, habe die Beschwerdeführerin auch eine (beigelegte) Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom
  22. Dezember 2023 gerichtet. Im dazu gewährten Parteiengehör wiederholte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom
  23. Jänner 2025 im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ob sich das Firmenbuchgericht nicht ausreichend mit der faktischen Vermögenslosigkeit der GmbH auseinandergesetzt und insofern – wie in dem vorgelegten Beschluss des OLG Wien ausgeführt – unzulässig eine Löschung verfügt habe, habe keine Auswirkungen darauf, ob eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu erteilen gewesen sei oder nicht. Da § 47 Abs. 2a KFG eine gesonderte Auskunftspflicht vorsehe (lex specialis), scheide die Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes von Vornherein gemäß § 6 Auskunftspflichtgesetz aus. Im Übrigen sei auch festzuhalten, dass dem Exekutionsgericht im Rahmen des laufenden Exekutionsverfahrens entsprechend § 47 Abs. 2 KFG eine Auskunft nicht nur gegeben worden wäre, sondern auch gegeben worden sei. Wie aus dem vorgelegten Beschluss entnommen werden könne, sei in einem die GmbH betreffenden Exekutionsverfahren betreffend eine andere Gläubigerin eine Abfrage aus der zentralen Zulassungsevidenz durchgeführt worden. Daraus sei ersichtlich, dass eine Auskunft an die gesetzlich dazu berechtigten Personen erteilt werde. Bei der Beschwerdeführerin liegen die rechtlichen Voraussetzungen schlichtweg nicht vor.Im dazu gewährten Parteiengehör wiederholte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom
  24. Jänner 2025 im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ob sich das Firmenbuchgericht nicht ausreichend mit der faktischen Vermögenslosigkeit der GmbH auseinandergesetzt und insofern – wie in dem vorgelegten Beschluss des OLG Wien ausgeführt – unzulässig eine Löschung verfügt habe, habe keine Auswirkungen darauf, ob eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu erteilen gewesen sei oder nicht. Da Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG eine gesonderte Auskunftspflicht vorsehe (lex specialis), scheide die Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes von Vornherein gemäß Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz aus. Im Übrigen sei auch festzuhalten, dass dem Exekutionsgericht im Rahmen des laufenden Exekutionsverfahrens entsprechend Paragraph 47, Absatz 2, KFG eine Auskunft nicht nur gegeben worden wäre, sondern auch gegeben worden sei. Wie aus dem vorgelegten Beschluss entnommen werden könne, sei in einem die GmbH betreffenden Exekutionsverfahren betreffend eine andere Gläubigerin eine Abfrage aus der zentralen Zulassungsevidenz durchgeführt worden. Daraus sei ersichtlich, dass eine Auskunft an die gesetzlich dazu berechtigten Personen erteilt werde. Bei der Beschwerdeführerin liegen die rechtlichen Voraussetzungen schlichtweg nicht vor. Dazu wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis und im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 b Abs. 2a letzter Satz EO und dem Umstand, dass – laut dem vorgelegten Beschluss des OLG Wien – die Zuteilung zum Vollzug im Exekutionsverfahren der Beschwerdeführerin (am
  25. Jänner 2023) bereits erfolgt sei, aufgefordert, darzulegen, worin konkret ihr Interesse an der begehrten Auskunft bestehe.Dazu wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis und im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 25, b Absatz 2 a, letzter Satz EO und dem Umstand, dass – laut dem vorgelegten Beschluss des OLG Wien – die Zuteilung zum Vollzug im Exekutionsverfahren der Beschwerdeführerin (am
  26. Jänner 2023) bereits erfolgt sei, aufgefordert, darzulegen, worin konkret ihr Interesse an der begehrten Auskunft bestehe. In ihrer Stellungnahme vom
  27. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr durch die verweigerte Auskunft ein beträchtlicher Vermögensschaden entstanden sei. Es sei zu einer Vollstreckungsvereitelung durch die GmbH und zwar durch Verbringung von Vermögenswerten, insbesondere von Fahrzeugen erfolgt. Eine Sicherstellung der Fahrzeuge sei durch die Nichtauskunft der belangten Behörde nicht möglich gewesen. Im „langatmig“ erfolgten Exekutionsverfahren seien Fahrzeuge der Schuldnerin nicht mehr auffindbar gewesen. Im Zeitpunkt der Anfrage wären die auf die GmbH zugelassenen Fahrzeuge auffindbar gewesen und diese sicherzustellen gewesen. Durch die Verweigerung der Auskunft im Zeitpunkt der Anfrage sei es möglich gewesen, dass sämtliche Schritte zur Auffindung von Vermögenswerten ins Leere gegangen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: Die Firma XXXX (GmbH) ist im Firmenbuch zu FN XXXX protokolliert. Sie war von
  29. Dezember 2018 bis
  30. November 2021 Mieterin eines im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Wohnungseigentumsobjekts in XXXX . Die Firma römisch 40 (GmbH) ist im Firmenbuch zu FN römisch 40 protokolliert. Sie war von
  31. Dezember 2018 bis
  32. November 2021 Mieterin eines im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Wohnungseigentumsobjekts in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin verfügt über einen rechtskräftigen und vollstreckbaren rechtskräftigen bedingten Zahlungsbefehl gegen die GmbH vom
  33. November 2022 zu XXXX des BG Innere Stadt Wien. In weiterer Folge leitete die Beschwerdeführerin u.a. ein Exekutionsverfahren gegen die GmbH zu XXXX beim BG Fünfhaus ein. In diesem Verfahren erfolgte die Zuteilung zum Vollzug an den Gerichtsvollzieher am
  34. Jänner
  35. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen rechtskräftigen und vollstreckbaren rechtskräftigen bedingten Zahlungsbefehl gegen die GmbH vom
  36. November 2022 zu römisch 40 des BG Innere Stadt Wien. In weiterer Folge leitete die Beschwerdeführerin u.a. ein Exekutionsverfahren gegen die GmbH zu römisch 40 beim BG Fünfhaus ein. In diesem Verfahren erfolgte die Zuteilung zum Vollzug an den Gerichtsvollzieher am
  37. Jänner
  38. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom
  39. Dezember 2022 von der belangten Behörde Auskunft darüber, ob in Österreich irgendwelche Fahrzeuge auf die GmbH zugelassen seien. Diese Auskunft wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom
  40. Februar 2023 abgelehnt.
  41. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und sind diese Feststellungen im Übrigen auch unstrittig.
  42. Rechtliche Beurteilung: zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften: Artikel 20 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022 (B-VG) lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 20 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2022, (B-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „(...)

(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. [..] Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lautet auszugsweise wie folgt:Das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. (...) §
  1. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“ (..) §
  2. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.Paragraph 6, Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. (…)“ § 47 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 (KFG) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 47, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, (KFG) lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können. [..]
(2)Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2)Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Absatz eins, angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2a)Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
(2a)Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben. [..]
(4)Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben – sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter, gemäß Abs. 1 – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden, den Landespolizeidirektionen, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, den Krankenversicherungsträgern, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. [..]“
(4)Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben – sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter, gemäß Absatz eins, – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden, den Landespolizeidirektionen, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, den Krankenversicherungsträgern, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. [..]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Exekutionsordnung RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 (EO) lauten auszugsweise wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen der Exekutionsordnung RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, (EO) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 25 b [..]
(2a)Auf Anfrage des Gerichts haben der Bundesminister für Inneres aus der zentralen Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 4 KFG und die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer aus der zentralen Evidenz nach § 47 Abs. 4a KFG im Wege der Datenfernverarbeitung mitzuteilen, welche Kraftfahrzeuge und Anhänger auf den Verpflichteten zugelassen sind und das zugewiesene Kennzeichen anzugeben. Das Vollstreckungsorgan hat bei einer Exekution auf bewegliche Sachen die Anfrage vor dem auf einen Vollzugsauftrag folgenden Vollzugsversuch von Amts wegen durchzuführen.
(2a)Auf Anfrage des Gerichts haben der Bundesminister für Inneres aus der zentralen Zulassungsevidenz nach Paragraph 47, Absatz 4, KFG und die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer aus der zentralen Evidenz nach Paragraph 47, Absatz 4 a, KFG im Wege der Datenfernverarbeitung mitzuteilen, welche Kraftfahrzeuge und Anhänger auf den Verpflichteten zugelassen sind und das zugewiesene Kennzeichen anzugeben. Das Vollstreckungsorgan hat bei einer Exekution auf bewegliche Sachen die Anfrage vor dem auf einen Vollzugsauftrag folgenden Vollzugsversuch von Amts wegen durchzuführen. [..] § 68 Paragraph 68, Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen. § 379 Paragraph 379,
(1)Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken kann (§ 370 ff.).
(1)Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken kann (Paragraph 370, ff.).
(2)Sonst können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden:
  1. wenn wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken, durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde; [..]“ Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Auskunft darüber begehrt, „ob in Österreich irgendwelche Fahrzeuge auf die GmbH zugelassen sind“. Wie aus § 47 Abs. 1 KFG hervorgeht, betreibt die belangte Behörde eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge, aus welcher sie nach § 47 Abs. 2 a KFG Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben hat. Darüber hinaus hat sie nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.Wie aus Paragraph 47, Absatz eins, KFG hervorgeht, betreibt die belangte Behörde eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge, aus welcher sie nach Paragraph 47, Absatz 2, a KFG Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben hat. Darüber hinaus hat sie nach Absatz 2, dieser Bestimmung unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Absatz eins, angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft darüber, ob auf eine bestimmte (juristische) Person Fahrzeuge zugelassen sind, findet in § 47 Abs. 2a KFG keine Deckung, weil von einer solchen Auskunft lediglich die umgekehrte Konstellation, nämlich die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers eines bestimmten Fahrzeuges erfasst ist. Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass eine solche Auskunft nach § 47 KFG den in Abs. 2 genannten Rechtsträgern und zwar soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, vorbehalten ist. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft darüber, ob auf eine bestimmte (juristische) Person Fahrzeuge zugelassen sind, findet in Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG keine Deckung, weil von einer solchen Auskunft lediglich die umgekehrte Konstellation, nämlich die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers eines bestimmten Fahrzeuges erfasst ist. Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass eine solche Auskunft nach Paragraph 47, KFG den in Absatz 2, genannten Rechtsträgern und zwar soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, vorbehalten ist. Da somit das Auskunftsverlangen der Beschwerdeführerin gerade eben nicht der besonderen Auskunftspflicht des § 47 Abs. 2 a KFG unterliegt, konnte – entgegen der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geäußerten Ansicht der belangten Behörde – § 6 Auskunftspflichtgesetz einer Auskunftserteilung auch nicht entgegenstehen. In seinem von der belangten Behörde selbst ins Treffen geführten und zur Stammfassung des § 47 Abs. 2 KFG 1967 ergangenen Erkenntnis vom
  2. März 1992, 91/11/0162 stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes klar, dass das Auskunftspflichtgesetz „im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden“ ist, „die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen“. Dass die in der Stammfassung des § 47 Abs. 2 KFG 1967 angeordnete Auskunftspflicht zwischenzeitlich (sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, als auch ihres Inhaltes) eine Erweiterung erfahren hat, ändert jedenfalls nichts daran, dass das vorliegende Auskunftsbegehren nach wie vor nicht davon erfasst war. Da somit das Auskunftsverlangen der Beschwerdeführerin gerade eben nicht der besonderen Auskunftspflicht des Paragraph 47, Absatz 2, a KFG unterliegt, konnte – entgegen der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geäußerten Ansicht der belangten Behörde – Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz einer Auskunftserteilung auch nicht entgegenstehen. In seinem von der belangten Behörde selbst ins Treffen geführten und zur Stammfassung des Paragraph 47, Absatz 2, KFG 1967 ergangenen Erkenntnis vom
  3. März 1992, 91/11/0162 stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes klar, dass das Auskunftspflichtgesetz „im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden“ ist, „die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen“. Dass die in der Stammfassung des Paragraph 47, Absatz 2, KFG 1967 angeordnete Auskunftspflicht zwischenzeitlich (sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, als auch ihres Inhaltes) eine Erweiterung erfahren hat, ändert jedenfalls nichts daran, dass das vorliegende Auskunftsbegehren nach wie vor nicht davon erfasst war. Sofern die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid letztlich aber ohnedies die begehrte Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz beurteilt und unter Verweis auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG verweigert hat, ist Folgendes festzuhalten:Sofern die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid letztlich aber ohnedies die begehrte Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz beurteilt und unter Verweis auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG verweigert hat, ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne der zitierten Vorschrift kommt insbesondere die durch Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit in Betracht. Danach sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Auskunftspflichtgesetzes haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne der zitierten Vorschrift kommt insbesondere die durch Artikel 20, Absatz 3, B-VG normierte Amtsverschwiegenheit in Betracht. Danach sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Das für das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht erforderliche Geheimhaltungsinteresse kann demnach eines der in Art. 20 Abs. 3 B-VG aufgezählten öffentlichen Interessen oder ein überwiegendes Interesse einer Partei sein. Nur im letztgenannten Fall ist von der Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen. Demnach ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen. Stehen die beiden Interessen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (siehe dazu u.a. VwGH, 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Das für das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht erforderliche Geheimhaltungsinteresse kann demnach eines der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG aufgezählten öffentlichen Interessen oder ein überwiegendes Interesse einer Partei sein. Nur im letztgenannten Fall ist von der Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen. Demnach ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen. Stehen die beiden Interessen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (siehe dazu u.a. VwGH, 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Der Begriff "Parteien" in Art. 20 Abs. 3 B-VG ist im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Mai 1990, Zlen. 90/18/0040, 0041). Als Partei im Sinne der zitierten Verfassungsvorschrift, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen.Der Begriff "Parteien" in Artikel 20, Absatz 3, B-VG ist im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Mai 1990, Zlen. 90/18/0040, 0041). Als Partei im Sinne der zitierten Verfassungsvorschrift, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Im vorliegenden Fall brachte die belangte Behörde vor, das Interesse der GmbH an der Geheimhaltung ihrer Daten sei höher zu bewerten, als das geltend gemachte Interesse der Beschwerdeführerin durch die ihr erteilte Information eine Vollstreckungsvereitelung durch die GmbH zu verhindern. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug auf die GmbH zugelassen sei, sage nichts über die Eigentumsverhältnisse daran aus. Gegenstand des vorliegenden Auskunftsersuchens ist allein die Frage, ob Fahrzeuge auf die GmbH zugelassen sind. Außer der Bejahung oder Verneinung dieser Frage werden keine weiteren Daten von Seiten der Beschwerdeführerin angefragt. Dass die GmbH als juristische Person grundsätzlich gemäß § 1 DSG ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung sie betreffender Zulassungen hat, ist nicht in Zweifel zu ziehen (siehe dazu VfGH, 12.03.2024, E3436/2023). Ebenso wenig ist anzuzweifeln, dass die Offenlegung einer Zulassung oder Nichtzulassung nach dem KFG auch Aufschluss über die Vermögenslage eines Zulassungsberechtigten geben und damit ein erhöhtes Geheimhaltungsinteresse an diesem Datum begründen kann. Gegenstand des vorliegenden Auskunftsersuchens ist allein die Frage, ob Fahrzeuge auf die GmbH zugelassen sind. Außer der Bejahung oder Verneinung dieser Frage werden keine weiteren Daten von Seiten der Beschwerdeführerin angefragt. Dass die GmbH als juristische Person grundsätzlich gemäß Paragraph eins, DSG ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung sie betreffender Zulassungen hat, ist nicht in Zweifel zu ziehen (siehe dazu VfGH, 12.03.2024, E3436/2023). Ebenso wenig ist anzuzweifeln, dass die Offenlegung einer Zulassung oder Nichtzulassung nach dem KFG auch Aufschluss über die Vermögenslage eines Zulassungsberechtigten geben und damit ein erhöhtes Geheimhaltungsinteresse an diesem Datum begründen kann. § 25 b Abs. 2a EO sieht zur Ermittlung des (pfändbaren) Vermögens im Exekutionsverfahren entsprechende Abfragen aus der (vom Bundesminister für Inneres zentral geführten) Zulassungsevidenz seitens des Gerichts und des Gerichtsvollziehers auch ausdrücklich und zwar standardmäßig vor. Damit soll der Vollzug von Kraftfahrzeugen, welche als Bestandteil des beweglichen Vermögens des Verpflichteten der Fahrnisexekution unterworfen sind, sichergestellt werden (siehe dazu Deixler-Hübner, EO-Exekutionsordnung zu § 25b, Rn 3ff). Paragraph 25, b Absatz 2 a, EO sieht zur Ermittlung des (pfändbaren) Vermögens im Exekutionsverfahren entsprechende Abfragen aus der (vom Bundesminister für Inneres zentral geführten) Zulassungsevidenz seitens des Gerichts und des Gerichtsvollziehers auch ausdrücklich und zwar standardmäßig vor. Damit soll der Vollzug von Kraftfahrzeugen, welche als Bestandteil des beweglichen Vermögens des Verpflichteten der Fahrnisexekution unterworfen sind, sichergestellt werden (siehe dazu Deixler-Hübner, EO-Exekutionsordnung zu Paragraph 25 b,, Rn 3ff). In den Erläuterungen zur EO, BGBl. I Nr. 86/2021 (ErläutRV 770 BlgNR
  6. GP) wird dazu Folgendes ausgeführt: „Der mit der EO-Nov. 2008 eingefügte Abs. 2a bezweckt, einen Weg zur Ermittlung des pfändbaren Vermögens bei einer Fahrnisexekution zu eröffnen. [..] Statistisch gesehen besitzt die Mehrheit der Österreicher ein Fahrzeug (…), wobei dieses für gewöhnlich keinen vernachlässigbaren materiellen Wert aufweist. Aufgrund der derzeit in Österreich herrschenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird es daher für sinnvoll erachtet, dass das Gericht bei einer Fahrnisexekution standardmäßig die in Rede stehende Anfrage zu machen hat. Daher wird konkretisierend festgelegt, dass der Gerichtsvollzieher bei einer Fahrnisexekution die Anfrage vor dem auf einen Vollzugsauftrag folgenden Vollzugsversuch von Amts wegen durchzuführen hat. Dies dient einerseits der Verfahrensökonomie, weil bei einer Abfrage, die erst nach einem nicht erfolgreichen Vollzug durchgeführt wird und aus der sich ein Fahrzeug ergibt, der Gerichtsvollzieher einen weiteren Vollzugsversuch durchführen muss. Andererseits ist dies auch im Interesse des Verpflichteten, weil ein ermitteltes Fahrzeug in die Beurteilung, welche Gegenstände zu pfänden sind, wenn nicht die Pfändung und Verwertung aller Objekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderung geboten sind, einzubeziehen ist und damit die Situation des Verpflichteten berücksichtigt werden kann. [..]“In den Erläuterungen zur EO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, (ErläutRV 770 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode wird dazu Folgendes ausgeführt: „Der mit der EO-Nov. 2008 eingefügte Absatz 2 a, bezweckt, einen Weg zur Ermittlung des pfändbaren Vermögens bei einer Fahrnisexekution zu eröffnen. [..] Statistisch gesehen besitzt die Mehrheit der Österreicher ein Fahrzeug (…), wobei dieses für gewöhnlich keinen vernachlässigbaren materiellen Wert aufweist. Aufgrund der derzeit in Österreich herrschenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird es daher für sinnvoll erachtet, dass das Gericht bei einer Fahrnisexekution standardmäßig die in Rede stehende Anfrage zu machen hat. Daher wird konkretisierend festgelegt, dass der Gerichtsvollzieher bei einer Fahrnisexekution die Anfrage vor dem auf einen Vollzugsauftrag folgenden Vollzugsversuch von Amts wegen durchzuführen hat. Dies dient einerseits der Verfahrensökonomie, weil bei einer Abfrage, die erst nach einem nicht erfolgreichen Vollzug durchgeführt wird und aus der sich ein Fahrzeug ergibt, der Gerichtsvollzieher einen weiteren Vollzugsversuch durchführen muss. Andererseits ist dies auch im Interesse des Verpflichteten, weil ein ermitteltes Fahrzeug in die Beurteilung, welche Gegenstände zu pfänden sind, wenn nicht die Pfändung und Verwertung aller Objekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderung geboten sind, einzubeziehen ist und damit die Situation des Verpflichteten berücksichtigt werden kann. [..]“ Der Ansicht der belangten Behörde, die Zulassung eines Fahrzeuges habe keine Relevanz im Exekutionsverfahren und könne insofern kein daran bestehendes Auskunftsinteresse der in einem solchen Verfahren als Gläubigerin beteiligten Beschwerdeführerin begründen, kann daher grundsätzlich nicht gefolgt werden. Dabei darf aber auch nicht übersehen werden, dass dem Vollstreckungsinteresse der betreibenden Beschwerdeführerin bereits durch die – insbesondere auch die gegenläufigen Interessen des Schuldners auf Existenzsicherung berücksichtigenden – Regelungen in der EO ausreichend Rechnung getragen wird. Die EO gewährt einem Gläubiger effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seiner Forderungen. Dementsprechend enthält u.a. § 25 b Abs. 2 a EO explizite Vorgaben, wie und unter welchen Voraussetzungen zur Durchsetzung von Forderungen eines betreibenden Gläubigers Fahrzeuge eines Verpflichteten ermittelt und damit effektiv auf diese zugegriffen werden kann. Bei Gefahr im Verzug stellt die EO dem Gläubiger außerdem auch Maßnahmen des vorläufigen (einstweiligen) Rechtsschutzes, wie z.B. in § 379 Abs. 2 Z 1 EO zur Sicherung von Geldforderungen, zur Verfügung. Im Falle der Verweigerung einer Exekutionshandlung durch das Vollstreckungsorgan kann vom Gläubiger zudem Abhilfe vom Exekutionsgericht gemäß § 68 EO verlangt werden (vgl. dazu Seiser, Grundsätze des exekutionsrechtlichen Verfahrens1
(2024), Rn 27; Dobler/Weber, EO1
(2023)zu § 378). Dabei darf aber auch nicht übersehen werden, dass dem Vollstreckungsinteresse der betreibenden Beschwerdeführerin bereits durch die – insbesondere auch die gegenläufigen Interessen des Schuldners auf Existenzsicherung berücksichtigenden – Regelungen in der EO ausreichend Rechnung getragen wird. Die EO gewährt einem Gläubiger effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seiner Forderungen. Dementsprechend enthält u.a. Paragraph 25, b Absatz 2, a EO explizite Vorgaben, wie und unter welchen Voraussetzungen zur Durchsetzung von Forderungen eines betreibenden Gläubigers Fahrzeuge eines Verpflichteten ermittelt und damit effektiv auf diese zugegriffen werden kann. Bei Gefahr im Verzug stellt die EO dem Gläubiger außerdem auch Maßnahmen des vorläufigen (einstweiligen) Rechtsschutzes, wie z.B. in Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO zur Sicherung von Geldforderungen, zur Verfügung. Im Falle der Verweigerung einer Exekutionshandlung durch das Vollstreckungsorgan kann vom Gläubiger zudem Abhilfe vom Exekutionsgericht gemäß Paragraph 68, EO verlangt werden vergleiche dazu Seiser, Grundsätze des exekutionsrechtlichen Verfahrens1
(2024), Rn 27; Dobler/Weber, EO1
(2023)zu Paragraph 378,). Inwiefern das Interesse der Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihrer Forderung bzw. zur Verhinderung einer „Vollstreckungsvereitelung“ anhand der ihr insofern gesetzlich eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht abgedeckt wird, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass das von ihr im Zeitpunkt ihrer Anfrage aufgrund eines Exekutionstitels aus dem Jahr 2022 bereits anhängige und im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids auch bereits dem Gerichtsvollzieher zum Vollzug übergebene Exekutionsverfahren laut ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025 zu „langatmig“ gewesen sei und insofern die Fahrzeuge der GmbH letztlich nicht (mehr) auffindbar gewesen seien, weil ihr die EO – wie bereits dargelegt – eben gerade ausreichende Rechtsschutzinstrumente zur raschen Durchsetzung ihres Anspruches zur Verfügung stellt. Davon abgesehen ist auch festzuhalten, dass das vorliegende Auskunftsbegehren nach seinem eigenen klaren Wortlaut ohnedies ausschließlich auf die Bejahung oder Verneinung von Zulassungen gerichtet war. Inwiefern die Beschwerdeführerin anhand eines solchen eingeschränkten Kenntnisstandes in die Lage versetzt worden wäre, eine Vollstreckungsvereitelung zu verhindern, kann nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund kann kein (zumindest kein gleichwertiges) Interesse der Beschwerdeführerin an der Auskunft erkannt werden, weshalb die belangte Behörde die Auskunft schon aus diesen Erwägungen zu Recht unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsinteressen der GmbH verweigert hat. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Eine Verhandlung konnte daher – trotz des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin – entfallen, zumal die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung des unbestrittenen Sachverhalts nicht erforderlich war und die zu lösenden Rechtsfragen keine besondere Komplexität hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Eine Verhandlung konnte daher – trotz des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin – entfallen, zumal die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung des unbestrittenen Sachverhalts nicht erforderlich war und die zu lösenden Rechtsfragen keine besondere Komplexität hatten. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W256.2268974.1.00

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