RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW265 2301390-1 Spruch, W265 2301390-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.08.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.08.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin war seit 14.07.2025 Inhaberin und seit 31.10.2022 Inhaberin eines bis April 2024 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und eines ebenfalls befristeten Parkausweises nach § 29 b StVO. Dem lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.04.2023 (vidiert am 25.04.2023) zugrunde, wonach die Beschwerdeführerin an beidseitigen Funktionseinschränkungen schweren Grades bei Z.n. multiplen Frakturen, Beinverkürzung > 3 cm re bei Z.n. multiplen Frakturen, Skoliose LWS, Depressive Störung und arterielle Hypertonie leiden würde. Es würden Besserungsmöglichkeiten nach operativer Versorgung bestehen.
- Die Beschwerdeführerin war seit 14.07.2025 Inhaberin und seit 31.10.2022 Inhaberin eines bis April 2024 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und eines ebenfalls befristeten Parkausweises nach Paragraph 29, b StVO. Dem lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.04.2023 (vidiert am 25.04.2023) zugrunde, wonach die Beschwerdeführerin an beidseitigen Funktionseinschränkungen schweren Grades bei Z.n. multiplen Frakturen, Beinverkürzung > 3 cm re bei Z.n. multiplen Frakturen, Skoliose LWS, Depressive Störung und arterielle Hypertonie leiden würde. Es würden Besserungsmöglichkeiten nach operativer Versorgung bestehen.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 12.01.2024 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 12.01.2024 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.06.2024 erstatteten Gutachten vom 25.06.2024 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen 1) Kniegelenk – Funktionseinschränkung mittleren Grades rechts bei posttraumatischer Gonarthrose, Position 02.05.20 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30% 2) Zustand nach hüftnahen Brüchen und Stabilisierung beidseits, mittlerer Rahmensatz, da links Zustand nach Revisionseingriff; inkludiert ist die Beinlängendifferenz, Position 02.05.08 der Anlage der EVO, GdB 30 % 3) Depressive Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % 4) Skoliose, Osteochondrose, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % 5) knöchern geheilter Knöchelbruch rechts, Position 02.05.32 der Anlage der EVO, GdB 10 % 6) Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest.6) Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Das Leiden 1 werde durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die übrigen Leiden würden nicht weiter erhöhen. Im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Sachverständige eine Besserung der Mobilität und Aufsplittung des Leidens 1 in regionsspezifische Leiden 1, 2, 4 und 5 sowie eine Besserung durch Heilung/Revisionseingriff fest.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 10.07.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 23.07.2024 aus, dass die Untersuchung nur sehr kurz gedauert habe und vorliegende Befunde nicht ausreichend beachtet worden seien. Darüber hinaus habe die Untersuchung einen Monat nach der Operation stattgefunden. Sie könne sich ohne Gehhilfe nicht fortbewegen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht möglich. Sie wohne alleine am Land, weshalb sie auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sei. Sie ersuche um neuerliche Beurteilung.
- Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 30.07.2024 führte der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie aus, dass alle Befunde eingesehen worden seien, aber nur der ausführliche radiologische Befund im Gutachten vermerkt worden sei, da die anderen Befunde keine anderen Informationen enthalten hätten. Es seien alle Leiden im Gutachten angesprochen und korrekt eingeschätzt worden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die genannte Stellungnahme in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die genannte Stellungnahme in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie eine neuerliche Begutachtung erbitte. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, dass sie sich am 15.05.2024 einer neuerlichen OP im Hüftbereich ausgesetzt habe, weil das Implantat vom September 2022 nicht angewachsen sei. Es habe entfernt werden müssen und ein längerer Nagel sowie 2 Bolzen seien erneuert worden. Auch die Beschreibung, dass sie 100 m ohne Gehhilfe zurücklegen könne stimme auf keinen Fall. Trotz
- OP habe es sich nicht zum Besseren verändert. Sie sei nicht in der Lage ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.
- Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und ersuchte den bereits befassten Sachverständigen um ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 28.08.2024 (vidiert am 30.08.2024) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen 1) Zustand nach hüftnahen Brüchen und Stabilisierung beidseits, mittlerer Rahmensatz, da links Zustand nach Revisionseingriff; inkludiert ist die Beinlängendifferenz, Position 02.05.08 der Anlage der EVO, GdB 30 % 2) Kniegelenk – Funktionseinschränkung mittleren Grades rechts bei posttraumatischer Gonarthrose, Position 02.05.20 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30% 3) Depressive Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % 4) Skoliose, Osteochondrose, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % 5) knöchern geheilter Knöchelbruch rechts, Position 02.05.32 der Anlage der EVO, GdB 10 % 6) Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest.6) Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Das Leiden 1 werde durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die übrigen Leiden würden nicht weiter erhöhen. Im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Sachverständige eine Besserung der Mobilität und Aufsplittung des Leidens 1 in regionsspezifische Leiden 1, 2, 4 und 5 sowie eine Besserung durch Heilung/Revisionseingriff fest.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 09.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
- Mit Eingabe vom 27.09.2024 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt das Pflegegeldgutachten und den Pflegegeldbescheid betreffend die Beschwerdeführerin.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 05.08.2024 ab. Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Im Zuge der fristgerecht eingelangten Beschwerde habe die Beschwerdeführerin die Überprüfung des Bescheides beantragt, woraufhin eine ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die belangte Behörde schloss der Beschwerdevorentscheidung das Sachverständigengutachten in Kopie an.
- Mit Eingabe vom 21.10.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024 und wiederholte darin die Ausführungen die im Rahmen der Beschwerde getätigt wurden.
- Mit Schreiben vom 24.10.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 22.08.2024, die Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024, den Bescheid vom 05.08.2024 und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 25.10.2024 einlangten.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.10.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 12.01.2024 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: VGA 4/2023 ÖVM ja, heute NU. Relevantes VGA 2017 50%. 5/2024 Hüftnagel links Kh Mistelbach. VGA 4 aus 2023, ÖVM ja, heute NU. Relevantes VGA 2017 50%. 5 aus 2024, Hüftnagel links Kh Mistelbach. Derzeitige Beschwerden: Es schmerzen beide Knie, ich kann nur mit Stock gehen, und das nur 100 Meter. Links ist es lange nicht angewachsen. Sozialanamnese: in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 4/2023; Röntgen Gänserndorf 1/2024: Zustand nach kompressionsosteosynthetisch versorgter Schenkelhalsfraktur rechts, regulär VGA 4 aus 2023,; Röntgen Gänserndorf 1/2024: Zustand nach kompressionsosteosynthetisch versorgter Schenkelhalsfraktur rechts, regulär Komplexschenkelhalsfraktur links mit subtrochanterer Komponente und fraglicher knöcherner Konsolidierung sowie ausgeprägtem Aufhellungssaum um das Prothesenmaterial im Sinne von Lockerungszeichen — eine ergänzende CT-Untersuchung sollte angedacht werden. Bilateral geringgradige Coxarthrosezeiche Komplexschenkelhalsfraktur links mit subtrochanterer Komponente und fraglicher knöcherner Konsolidierung sowie ausgeprägtem Aufhellungssaum um das Prothesenmaterial im Sinne von Lockerungszeichen — eine ergänzende CT-Untersuchung sollte angedacht werden. , Bilateral geringgradige Coxarthrosezeiche Links initiale AThrose femorotibia! bei erhaltenem Gelenksspalt und zipfelig ausgezogenen Tubercula intercondylaria. Zentrierte Patella. Rechts Mehrlochplatte lateralseits in Projektion auf die Femurdiaphyse. Links initiale AThrose femorotibia! bei erhaltenem Gelenksspalt und zipfelig ausgezogenen Tubercula intercondylaria. , Zentrierte Patella. , Rechts Mehrlochplatte lateralseits in Projektion auf die Femurdiaphyse. Deformierter Tibiakopf, posttraumatischer Genese mit Ossifikation ventralseits (3 cm im Durchmesser). Hochgradige medialbetonte deformierende Gonarthrose. Hochgradige Arthrose am proximalen Tibiofibulargelenk. Mäßiggradige Retropatellararthrose. Deformierter Tibiakopf, posttraumatischer Genese mit Ossifikation ventralseits (3 cm im Durchmesser). , Hochgradige medialbetonte deformierende Gonarthrose. , Hochgradige Arthrose am proximalen Tibiofibulargelenk. , Mäßiggradige Retropatellararthrose. Rechts: Zustand nach kompressionsosteosynthetisch versorgter Sprunggelenksfraktur, in achsgerechter Stellung, knöchern durchbaut. Geringgradige posttraumatische Arthrose im oberen Sprunggelenk sowie talonavicular. Kleiner plantarer, 2 mm im Durchmesser haltender Fersensporn. Zustand nach kompressionsosteosynthetisch versorgter Sprunggelenksfraktur, in achsgerechter , Stellung, knöchern durchbaut. , Geringgradige posttraumatische Arthrose im oberen Sprunggelenk sowie talonavicular. , Kleiner plantarer, 2 mm im Durchmesser haltender Fersensporn. Links: Initiale Arthrose im oberen sowie im unteren Sprunggelenk talonavicular. Links: , Initiale Arthrose im oberen sowie im unteren Sprunggelenk talonavicular. Kleiner plantarer Fersensporn (2 mm im Durchmesser). Untersuchungsbefund: Allgemein- und Ernährungszustand: gut Größe: 168,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: o.B, Collum o.B. HWS in R 50-0-50, KJA 1 cm, Reklination bis 16 cm; BWS drehung eingeschränkt, FKBA wegen Knieschmerz nicht prüfbar. OE: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0180, F 170-0-45, R 70-0-70, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke in S 50-0-50, Faustschluß frei UE: Hüften in S 0-0-105 zu links 0-0-110, R 20-0-10 zu links 25-0-15, Kniegelenke in S 0-0-95 zu links 0-0-
- Sprunggelenke in S 5-0-35 zu links 10-0-
- Lasegue negativ.BL re minus 2-3cm im Liegen. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt im Rollstuhl; Gang aber ohne Gehbehelf möglich Gesamtmobilität – Gangbild: , Kommt im Rollstuhl; Gang aber ohne Gehbehelf möglich Status Psychicus: Normale Vigilanz. Regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten Unterfertigender 6/2024: 40%; STN; im Rahmen des neuerlichen Parteiengehörs Nachreichung/Nochmaleinreichung von Befunden: Bericht Dr. XXXX 2/2024: Hüftschmerz links unverändert Anamnese: 2022 Sturz in Kroatien - Transfer - Gamma Nagel Versorgung Mistelbach Schmerz seither Mob mit 1 UA Stützkrücke nur kurze Strecken; zu Hause tlw nur Rollstuhl SM: Parkemed bei Bedarf mehrerer Stürze in der Anamnese seit 2013 Vorgutachten Unterfertigender 6/2024: 40%; STN; im Rahmen des neuerlichen Parteiengehörs Nachreichung/Nochmaleinreichung von Befunden: Bericht Dr. römisch 40 2/2024: Hüftschmerz links unverändert , Anamnese: 2022 Sturz in Kroatien - Transfer - Gamma Nagel Versorgung Mistelbach , Schmerz seither , Mob mit 1 UA Stützkrücke nur kurze Strecken; zu Hause tlw nur Rollstuhl , SM: Parkemed bei Bedarf , mehrerer Stürze in der Anamnese seit 2013 - 2013 Fraktur Knie re - sek Infekt - Infektausheilung - 2014 Fraktur dist OSCH - Verplattung - 2014 OSG Fraktur - Verplattung - 2017 SH Fraktur re - Gamma Nagel - 2022 Pertrochant. Fraktur re - Gamma Nagel Befund Belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Hüfte beginnender Nacht- und Ruheschmerz, Befund , Belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Hüfte , beginnender Nacht- und Ruheschmerz, Leistendruckschmerz, DS über dem Trochanter major, positives Kaspelmuster, BLD - 3 cm li LWS und ISG frei, Bewegungseinschränkung, ASR+PSR seitengleich auslösbar Knie re: 0-10-90 Diagnose Lockerung Gamma Nagel li, V.a. Pseudarthrose Pertrochant. li, Lockerung Gamma Nagel Hüfte re, Z.n. dist Femurfx re Lockerung Gamma Nagel li, römisch fünf.a. Pseudarthrose Pertrochant. li, Lockerung Gamma Nagel Hüfte re, Z.n. dist Femurfx re operat, Z.n. prox Tibia Fx operat-infect-sanat, Z.n. OSG Fx Verplattung re Bericht KH Mistelbach 5/2024: Fract. per-/subtroch. fern. sin. operat. non sanat. ND: art. Hypertonie SAB
(2000)PFNA ex, Gleitnagel Weitere empfohlene Maßnahmen vollbelastende schmerzadaptierte Mobilisierung mit Unterarmstützkrücken ND: , art. Hypertonie , SAB
(2000), PFNA ex, Gleitnagel , Weitere empfohlene Maßnahmen , vollbelastende schmerzadaptierte Mobilisierung mit Unterarmstützkrücken Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Dr. XXXX 11.6.2024: Atorvastatin, Blopress, EfectinListe Dr. römisch 40 11.6.2024: Atorvastatin, Blopress, Efectin Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: * Zustand nach hüftnahen Brüchen und Stabilisierung beidseits, mittlerer Rahmensatz, da links Zustand nach Revisionseingriff; inkludiert ist die Beinlängendifferenz * Kniegelenk – Funktionseinschränkung mittleren Grades rechts bei posttraumatischer Gonarthrose, * Depressive Störung * Skoliose, Osteochondrose * knöchern geheilter Knöchelbruch rechts, * Hypertonie Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. Das Leiden 1 wird durch Leiden wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 25.06.2024 (vidiert am selben Tag), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.06.2024 sowie auf dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 28.08.2024 (vidiert am 30.08.2024), aufgrund der Aktenlage. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das Vorgutachten aus dem Jahr 2023 wurde von einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin erstellt. Im Gegensatz zum vorliegenden medizinischen Gutachten eines Facharztes für Orthopädie fasst diese alle Leiden der Beschwerdeführerin am Bewegungsapparat unter einer Position der Anlage der EVO zusammen, wie dies auch im medizinischen Gutachten aus dem Jahr 2017 eines Arztes für Allgemeinmedizin so erfolgte. Das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ist richtig, schlüssig und nachvollziehbar, weil dieser jedes einzelnen Leiden der Beschwerdeführerin nach der in der Anlage der EVO richtigen Position und entsprechend den tatsächlich aus fachmedizinischer Sicht bestehenden Funktionseinschränkungen einschätzte. Zudem hat sich der Zustand nach hüftnahen Brüchen durch Stabilisierung und Revisionseingriff links verbessert, was u.a. im Ergebnis zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung führte. Der medizinische Sachverständige führte auch richtig aus, dass die multiplen Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin, insoweit es die Leiden 1 bis 2 betrifft, einander wechselseitig beeinflussen, weswegen dieses das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöht, woraus sich der Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Die Einschätzung des Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie deckt sich auch mit dem vorgelegten Pflegegeldgutachten vom 01.08.2024, dass auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.06.2024 beruht, worin u.a. festgehalten wird, dass es nach Revision der linken Hüfte zu einer Reduktion des Hilfebedarfs gekommen sei und somit eine wesentliche Besserung bestehe. Das Ergebnis des Pflegegeldgutachtens vom 01.08.2024 führte dazu, dass mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.08.2024 das Pflegegeld mit Ablauf des Monates September 2024 entzogen wurde, da die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld nicht mehr vorlagen. Die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde beziehen sich ausschließlich auf die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund von Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Im gegenständlichen Verfahren wird jedoch nicht über diese Zusatzeintragung abgesprochen, sondern ausschließlich darüber, ob die Voraussetzungen für den beantragten Behindertenpass vorliegen, oder nicht. Entgegen dem Vorbringen in ihrer Beschwerde sind die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die bloße Behauptung einer „nur oberflächlichen Beurteilung“ bzw. von Widersprüchen ohne deren genaue Ausführung reicht nicht aus, um die Qualifikation des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie in Zweifel zu ziehen. Die Untersuchung selbst erfolgt nach Vorgaben der belangten Behörde. Der Sachverständige geht in seinen Gutachten ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Sachverständige geht in seinen Gutachten ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine weitere zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 25.05.2024 und vom 30.08.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 handelt es sich um den Zustand nach hüftnahen Brüchen und Stabilisierung beidseits, da links Zustand nach Revisionseingriff; inkludiert ist die Beinlängendifferenz, welches der medizinische Sachverständige richtig im mittleren Rahmensatz der Position 02.05.08 der Anlage EVO mit einem von 30 % einschätzte, da eine Belastungsminderung vorliegt. Beim Leiden 2 handelt es sich um das Kniegelenk – Funktionseinschränkungen mittleren Grades rechts bei posttraumatischer Gonarthrose, welches der medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 02.05.20 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte. Das Leiden 3 ist die depressive Störung, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da unter Medikation stabil. Beim Leiden 4 handelt es sich um die Skoliose, Osteochondrose, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da ein geringes Beweglichkeitsdefizit vorliegt. Das Leiden 5 ist ein knöchern geheilter Knöchelbruch rechts, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.05.32 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da ein geringes Beweglichkeitsdefizit vorliegt. Beim Leiden 6 handelt es sich um die Hypertonie, welches der medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 25.06.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.06.2024 sowie das im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten des bereits befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie vom 30.08.2024, beruhend auf der Aktenlage, zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in diesen Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch das Leiden wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird und die übrigen Leiden nicht weiter erhöhen, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, sowie auf das im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. Es wurde auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingegangen, und die Beschwerdeführerin ist den Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, sowie auf das im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. Es wurde auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingegangen, und die Beschwerdeführerin ist den Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2301390.1.00