RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW604 2285834-1 Spruch, W604 2285834-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2023 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Mit Bescheid vom 11.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 30 vH ab.
- Mit Bescheid vom 11.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 30 vH ab.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 24.01.2024 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer eine zu geringe Beurteilung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen und resultierenden Funktionseinschränkungen moniert. Zudem sei das negative Zusammenwirken der Leiden nicht berücksichtigt worden.
- Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten führte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Beweisverfahren durch. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf eine zu geringe Beurteilung des Grades der Behinderung, er ersuche um eine Untersuchung durch eine andere Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, XXXX , MSc, geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 19.08.2023 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11.01.2024 mit Einlangen am 24.01.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 02.02.2024, eingelangt am 05.02.2024, vorgelegt. 1.
- Der Beschwerdeführer, römisch 40 , MSc, geboren am römisch 40 , hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 19.08.2023 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11.01.2024 mit Einlangen am 24.01.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 02.02.2024, eingelangt am 05.02.2024, vorgelegt. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt: , Funktionseinschränkung Position GdB 1.2.
- Asperger Syndrom Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz entsprechend der begleitenden Dysthymie, der Einschränkung der Kontaktfähigkeit und der leichten Konzentrationsprobleme sowie der erforderlichen Therapie. 03.06.01 30 vH 1.2.
- Idiopathische Skoliose Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen, konservative Therapie und Bedarfsmedikation ausreichend. 02.01.01 20 vH 1.2.
- Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen, Septumdeviation Unterer Rahmensatz, da ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen, inkludiert Allergie auf Gräser und Pollen. 12.04.04 10 vH Das Leiden unter Punkt 1.2.
- wird durch die Leiden unter Punkten 1.2.
- und 1.2.
- nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität des Beschwerdeführers, dessen inländischer Wohnsitz sowie die zum Verfahren getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Die Antragstellung ist zweifelsfrei dokumentiert, ebenso die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage. 2.
- Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden medizinischen Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, und XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, gelangen hinsichtlich der Beurteilung der bestehenden Gesundheitsschädigung „Idiopathische Skoliose“ zu unterschiedlichen Ergebnissen. Mit Blick auf die Einschlägigkeit der jeweiligen Fachexpertise wird hinsichtlich der Beurteilung der neurologisch/psychiatrischen Leiden den gutachterlichen Schlussfolgerungen Dris. XXXX gefolgt, da diese vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung und den aktenkundigen medizinischen Beweismitteln einen ausführlichen klinischen neurologisch/psychiatrischen Status erhoben hat und ihre Beurteilung insgesamt schlüssig und zweifelsfrei begründet. Gegen die Beurteilung des neurologisch/psychiatrischen Leidens wurden von den Parteien keine Einwendungen erhoben.Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden medizinischen Gutachten der Sachverständigen römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, und römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, gelangen hinsichtlich der Beurteilung der bestehenden Gesundheitsschädigung „Idiopathische Skoliose“ zu unterschiedlichen Ergebnissen. Mit Blick auf die Einschlägigkeit der jeweiligen Fachexpertise wird hinsichtlich der Beurteilung der neurologisch/psychiatrischen Leiden den gutachterlichen Schlussfolgerungen Dris. römisch 40 gefolgt, da diese vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung und den aktenkundigen medizinischen Beweismitteln einen ausführlichen klinischen neurologisch/psychiatrischen Status erhoben hat und ihre Beurteilung insgesamt schlüssig und zweifelsfrei begründet. Gegen die Beurteilung des neurologisch/psychiatrischen Leidens wurden von den Parteien keine Einwendungen erhoben. Hinsichtlich der Beurteilung des orthopädischen Leidens wird den Ausführungen der befassten Sachverständigen für Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin DDr.in XXXX gefolgt, welche im Rahmen der klinischen Untersuchung einen umfassenden Status des Stütz- und Bewegungsapparates erhoben hat und auf die - den Bewegungsapparat betreffenden - Befunde eingegangen ist. Wiederum wird auf den individuell einschlägigen Zuschnitt der medizinischen Fachrichtung sowie die schlüssige Begründung der orthopädischen Leidensbegründung verwiesen.Hinsichtlich der Beurteilung des orthopädischen Leidens wird den Ausführungen der befassten Sachverständigen für Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin DDr.in römisch 40 gefolgt, welche im Rahmen der klinischen Untersuchung einen umfassenden Status des Stütz- und Bewegungsapparates erhoben hat und auf die - den Bewegungsapparat betreffenden - Befunde eingegangen ist. Wiederum wird auf den individuell einschlägigen Zuschnitt der medizinischen Fachrichtung sowie die schlüssige Begründung der orthopädischen Leidensbegründung verwiesen. Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen – das jeweilige Fachgebiet betreffend - mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit und unter Bedachtnahme auf die jeweilige Fachexpertise vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen – das jeweilige Fachgebiet betreffend - mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit und unter Bedachtnahme auf die jeweilige Fachexpertise vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers findet sich differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander und wird von den Sachverständigen hierzu nachvollziehbar Stellung genommen, die dokumentierten Gesundheitsschädigungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber der erstinstanzlichen Beurteilung resultiert daraus jedoch nicht. Die belangte Behörde ist der gutachterlichen Beurteilung im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Zu den vom Beschwerdeführer gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhobenen Einwendungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nicht konkret gegen die gewählten Richtsatzpositionen oder den erhobenen klinischen Status wendet, sondern pauschal seine Unzufriedenheit mit der Beurteilung durch die orthopädisch/unfallchirurgische Sachverständige zum Ausdruck bringt. Dem ist beweiswürdigend zu entgegnen, dass die Beurteilung des orthopädischen Leidens der Sachverständigen DDr.in XXXX , – Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie - zu folgen war, da diese die Heranziehung der gewählten Richtsatzposition und des resultierenden Grades der Behinderung vor dem Hintergrund des umfänglich erhobenen Status und unter Berücksichtigung der vorgelegten orthopädischen Beweismittel im Einklang mit der Einschätzungsverordnung schlüssig begründet (siehe auch Punkt 2.2.2). Demgegenüber wird im neurologisch/psychiatrischen Gutachten im Hinblick auf das orthopädische Leiden lediglich dargestellt, dass eine deutliche skoliotische Fehlhaltung vorliege und das orthopädische Leiden auf Grund des „Ausmaßes der Wirbelsäulenfehlhaltung und der rezidivierenden Schmerzen mit bedarfsweiser Schmerztherapie (ohne Opiattherapie)“ mit einem Grad der Behinderung von 40 vH zu beurteilen sei. Darüber hinaus können dem Gutachten Ausführungen zum orthopädischen Leiden nicht entnommen werden und wurde im Rahmen der Untersuchung auch kein orthopädischer Status erhoben. Letztlich befindet sich diese Beurteilung nicht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche einen Grad der Behinderung von mehr als 20 vH für Wirbelsäulenleiden nur dann vorsieht, wenn ein andauernder – und somit nicht bedarfsorientierter – Therapiebedarf erforderlich ist.Die belangte Behörde ist der gutachterlichen Beurteilung im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Zu den vom Beschwerdeführer gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhobenen Einwendungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nicht konkret gegen die gewählten Richtsatzpositionen oder den erhobenen klinischen Status wendet, sondern pauschal seine Unzufriedenheit mit der Beurteilung durch die orthopädisch/unfallchirurgische Sachverständige zum Ausdruck bringt. Dem ist beweiswürdigend zu entgegnen, dass die Beurteilung des orthopädischen Leidens der Sachverständigen DDr.in römisch 40 , – Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie - zu folgen war, da diese die Heranziehung der gewählten Richtsatzposition und des resultierenden Grades der Behinderung vor dem Hintergrund des umfänglich erhobenen Status und unter Berücksichtigung der vorgelegten orthopädischen Beweismittel im Einklang mit der Einschätzungsverordnung schlüssig begründet (siehe auch Punkt 2.2.2). Demgegenüber wird im neurologisch/psychiatrischen Gutachten im Hinblick auf das orthopädische Leiden lediglich dargestellt, dass eine deutliche skoliotische Fehlhaltung vorliege und das orthopädische Leiden auf Grund des „Ausmaßes der Wirbelsäulenfehlhaltung und der rezidivierenden Schmerzen mit bedarfsweiser Schmerztherapie (ohne Opiattherapie)“ mit einem Grad der Behinderung von 40 vH zu beurteilen sei. Darüber hinaus können dem Gutachten Ausführungen zum orthopädischen Leiden nicht entnommen werden und wurde im Rahmen der Untersuchung auch kein orthopädischer Status erhoben. Letztlich befindet sich diese Beurteilung nicht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche einen Grad der Behinderung von mehr als 20 vH für Wirbelsäulenleiden nur dann vorsieht, wenn ein andauernder – und somit nicht bedarfsorientierter – Therapiebedarf erforderlich ist. 2.2.
- Die Beurteilung des Leidenszustandes „Asperger Syndrom“ erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 03.06.01, welche für manische, depressive und bipolare Störungen leichten Grades heranzuziehen ist. Die befasste neurologisch/psychiatrische Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass den Einschränkungen durch das ADHS und Asperger Syndrom sowie der reaktiven Dysthymie und den sozialen Ängsten mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH ausreichend Rechnung getragen sei, da der Beschwerdeführer zwar eine Dauertherapie benötige, er aber auf diese Therapie gut anspreche. Es sei ihm möglich gewesen, trotz der Erkrankung ein Masterstudium abzuschließen und nunmehr Vollzeit in einem adäquaten Beruf tätig zu sein, welcher ein Mindestmaß an sozialer Kontaktfähigkeit fordere. Insgesamt könne somit von einer schweren Sozialphobie nicht ausgegangen werden. Diese Schlussfolgerungen erweisen sich dem erkennenden Senat als überzeugend, Anhaltspunkte zur Annahme einer höheren Einstufung sind nicht zu sehen. 2.2.
- Die Heranziehung der Richtsatzposition 02.01.01 zur Beurteilung der „Idiopathischen Skoliose“ erfolgte durch die unfallchirurgisch/orthopädische Sachverständige im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche diese Richtsatzposition für geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule vorsieht. Die Sachverständige erläutert dazu näher, dass der obere Rahmensatz dieser Richtsatzposition zur Beurteilung heranzuziehen sei, da zwar rezidivierende Beschwerden vorlägen, aber nur geringgradige funktionelle Einschränkungen bestünden und zur Behandlung des Leidens konservative Therapie unter Bedarfsmedikation ausreiche. Sie erläutert anschaulich, dass eine erhebliche Schmerzsymptomatik nicht nachvollziehbar sei, da im Rahmen der klinischen Untersuchung eine harmonische und zügige Gesamtbeweglichkeit objektiviert werden habe können. Eine Dauermedikation werde vom Beschwerdeführer nicht eingenommen und sei nicht erforderlich. Eine fachärztliche Behandlungsdokumentation über einen stationären Aufenthalt zur Schmerztherapie liege nicht vor und eine intensivierte Schmerztherapie sei nicht belegt. So habe im Einklang mit der erfolgten Beurteilung im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden können, dass das Becken des Beschwerdeführers rechts um 1 cm tiefer stehe, die Wirbelsäule nicht im Lot sei, sondern nach rechts um 2 cm abweiche und eine mäßige Skoliose mit Thoraxbuckel links und Lendenwulst rechts bestünden. Es habe eine geringgradige Rotationsskoliose mit verstärkter Lendenlordose und etwas abgeflachter Brustkyphose bei Asymmetrie der Taillenfalten bei mäßigem Hartspann und Klopfschmerz über der unteren BWS bis zur unteren LWS objektiviert werden können. Die HWS sei in allen Ebenen frei beweglich gewesen, der Finger- Boden-Abstand habe 30 cm betragen, Rotation und Seitneigen seien nach links zu 30° und rechts zu 20° möglich gewesen. Das Gangbild habe sich hinkfrei und unauffällig, zügig und harmonisch gezeigt. Zum vorgelegten Befund Dr. XXXX vom 04.11.2022, in welchem dargestellt werde, dass eine hochgradige Verkrümmung der Wirbelsäule vorliege, erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass bei Cobb 50° - wie beim Beschwerdeführer vorliegend und im Befund Dr. XXXX bestätigt - definitionsgemäß eine hochgradige Verkrümmung der Wirbelsäule nicht anzunehmen sei und eine Änderung der Einstufung aus diesem Befund daher nicht abgeleitet werden könne.2.2.
- Die Heranziehung der Richtsatzposition 02.01.01 zur Beurteilung der „Idiopathischen Skoliose“ erfolgte durch die unfallchirurgisch/orthopädische Sachverständige im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche diese Richtsatzposition für geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule vorsieht. Die Sachverständige erläutert dazu näher, dass der obere Rahmensatz dieser Richtsatzposition zur Beurteilung heranzuziehen sei, da zwar rezidivierende Beschwerden vorlägen, aber nur geringgradige funktionelle Einschränkungen bestünden und zur Behandlung des Leidens konservative Therapie unter Bedarfsmedikation ausreiche. Sie erläutert anschaulich, dass eine erhebliche Schmerzsymptomatik nicht nachvollziehbar sei, da im Rahmen der klinischen Untersuchung eine harmonische und zügige Gesamtbeweglichkeit objektiviert werden habe können. Eine Dauermedikation werde vom Beschwerdeführer nicht eingenommen und sei nicht erforderlich. Eine fachärztliche Behandlungsdokumentation über einen stationären Aufenthalt zur Schmerztherapie liege nicht vor und eine intensivierte Schmerztherapie sei nicht belegt. So habe im Einklang mit der erfolgten Beurteilung im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden können, dass das Becken des Beschwerdeführers rechts um 1 cm tiefer stehe, die Wirbelsäule nicht im Lot sei, sondern nach rechts um 2 cm abweiche und eine mäßige Skoliose mit Thoraxbuckel links und Lendenwulst rechts bestünden. Es habe eine geringgradige Rotationsskoliose mit verstärkter Lendenlordose und etwas abgeflachter Brustkyphose bei Asymmetrie der Taillenfalten bei mäßigem Hartspann und Klopfschmerz über der unteren BWS bis zur unteren LWS objektiviert werden können. Die HWS sei in allen Ebenen frei beweglich gewesen, der Finger- Boden-Abstand habe 30 cm betragen, Rotation und Seitneigen seien nach links zu 30° und rechts zu 20° möglich gewesen. Das Gangbild habe sich hinkfrei und unauffällig, zügig und harmonisch gezeigt. Zum vorgelegten Befund Dr. römisch 40 vom 04.11.2022, in welchem dargestellt werde, dass eine hochgradige Verkrümmung der Wirbelsäule vorliege, erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass bei Cobb 50° - wie beim Beschwerdeführer vorliegend und im Befund Dr. römisch 40 bestätigt - definitionsgemäß eine hochgradige Verkrümmung der Wirbelsäule nicht anzunehmen sei und eine Änderung der Einstufung aus diesem Befund daher nicht abgeleitet werden könne. 2.2.
- Die Beurteilung „Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhle „Septumdeviation“ erfolgte dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend unter Richtsatzposition 12.04.04 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH, da keine wesentlichen Narben- oder Folgeerscheinungen bestehen, wobei die Allergie auf Gräser und Pollen bei dieser Beurteilung berücksichtigt wird. Die Sachverständige erläutert ergänzend, dass der letzte dieses Leiden betreffende Befund aus 2021 stamme, aktuelle Befunde, welche die weitere Behandlung des Leidens bzw. resultierende Funktionseinschränkungen belegen würden, vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht worden seien und eine Höherbeurteilung daher nicht erfolgen könne. Zu den vorgebrachten Gesundheitsschädigungen Herzrhythmusstörungen und Atembeschwerden ist festzuhalten, dass in den vorgelegten Befunden kein Hinweis auf derartige Gesundheitsschädigungen dokumentiert ist und solche auch im Rahmen der durchgeführten persönlichen Untersuchungen nicht objektiviert werden konnten. Es kann daher nicht vom Vorliegen eines Herz- oder Lungenleidens in einschätzungsrelevantem Ausmaß ausgegangen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.1.
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 30 vH, welche die belangte Behörde der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zugrunde gelegt hat. Anhaltspunkte zum Schluss auf eine abweichende Einschätzung haben sich im Beschwerdeverfahren auf Basis des medizinischen Sachverständigenbeweises letztlich nicht ergeben (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.). Hinsichtlich des Begehrens in Richtung einer neuerlichen Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen wird zum einen auf die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens und deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit verwiesen, eine weitere Beweisbedürftigkeit ist nicht zu sehen und vermag der Beschwerdeführer eine solche lediglich aufgrund seiner Unzufriedenheit mit den erzielten Einschätzungen nicht zu substantiieren. Zum anderen wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2016, Ra 2016/06/0006 verwiesen, wonach die Heranziehung desselben Amtssachverständigen, welcher (sogar) gleichzeitig Beamter der erstinstanzlichen Behörde ist, in beiden Instanzen grundsätzlich zulässig ist. Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 30 vH, welche die belangte Behörde der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zugrunde gelegt hat. Anhaltspunkte zum Schluss auf eine abweichende Einschätzung haben sich im Beschwerdeverfahren auf Basis des medizinischen Sachverständigenbeweises letztlich nicht ergeben vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.). Hinsichtlich des Begehrens in Richtung einer neuerlichen Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen wird zum einen auf die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens und deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit verwiesen, eine weitere Beweisbedürftigkeit ist nicht zu sehen und vermag der Beschwerdeführer eine solche lediglich aufgrund seiner Unzufriedenheit mit den erzielten Einschätzungen nicht zu substantiieren. Zum anderen wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2016, Ra 2016/06/0006 verwiesen, wonach die Heranziehung desselben Amtssachverständigen, welcher (sogar) gleichzeitig Beamter der erstinstanzlichen Behörde ist, in beiden Instanzen grundsätzlich zulässig ist. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt sind die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses damit nicht erfüllt, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist. 3.1.
- Zur Maßgabenbestätigung: Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. , 3.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln wurde im Rahmen des erhobenen Sachverständigenbeweises Rechnung getragen. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs sind die Parteien den gutachterlichen Einschätzungen nicht substantiiert entgegengetreten. Zum einen hat der Beschwerdeführer ein die getroffenen Feststellungen oder die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen erschütterndes Vorbringen nicht erstattet, seine pauschal vorgetragene Unzufriedenheit mit der Beurteilung durch die orthopädisch/unfallchirurgische Sachverständige nimmt im Wesentlichen auf bloßer Behauptungsebene die gutachterlichen Einschätzungen des Gesamtgrades der Behinderung in den Blick und befinden sich die Ausführungen nicht auf gleicher Ebene mit der aktenkundigen sachverständigen Expertise. Zum anderen wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Die vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und erachtet der erkennende Senat die im Rahmen des Sachverständigenbeweises erstatteten medizinischen Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig.Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln wurde im Rahmen des erhobenen Sachverständigenbeweises Rechnung getragen. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs sind die Parteien den gutachterlichen Einschätzungen nicht substantiiert entgegengetreten. Zum einen hat der Beschwerdeführer ein die getroffenen Feststellungen oder die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen erschütterndes Vorbringen nicht erstattet, seine pauschal vorgetragene Unzufriedenheit mit der Beurteilung durch die orthopädisch/unfallchirurgische Sachverständige nimmt im Wesentlichen auf bloßer Behauptungsebene die gutachterlichen Einschätzungen des Gesamtgrades der Behinderung in den Blick und befinden sich die Ausführungen nicht auf gleicher Ebene mit der aktenkundigen sachverständigen Expertise. Zum anderen wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Die vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und erachtet der erkennende Senat die im Rahmen des Sachverständigenbeweises erstatteten medizinischen Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben vergleiche zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vergleiche etwa VfGH E 1873 aus 2020,; VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2285834.1.00