RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2025 GeschäftszahlW609 2307859-1 Spruch, W609 2307859-1/23E Schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2025 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Die Verfahrenspartei ist ein volljähriger Staatsangehöriger Tunesiens. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Sie ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Verfahrenspartei ist in Österreich unbescholten. Die Verfahrenspartei wird seit 31.10.2024 in Schubhaft angehalten, die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 28.02.
- Die Verfahrenspartei ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Die Verfahrenspartei hat in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Die Verfahrenspartei reiste am 29.08.2024 illegal nach Italien. Eine italienische Questura verhängte gegen die Verfahrenspartei ein bis 07.09.2027 für den gesamten Schengenraum gültiges Einreiseverbot. Die Verfahrenspartei wurde nach eigenen Angaben am 03.09.2024 von Italien nach Tunesien abgeschoben. In weiterer Folge reiste die Verfahrenspartei im Oktober 2024 illegal nach Österreich ein und wurde am 30.10.2024 in XXXX von Organen des Bundesheers aufgegriffen. Sie wurde Organen der Fremdenpolizei übergeben und am selben Tag aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen. Ihren tunesischen Reisepass hatte sie im Zuge ihrer Reise in einem Wald in Ungarn verloren.In weiterer Folge reiste die Verfahrenspartei im Oktober 2024 illegal nach Österreich ein und wurde am 30.10.2024 in römisch 40 von Organen des Bundesheers aufgegriffen. Sie wurde Organen der Fremdenpolizei übergeben und am selben Tag aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen. Ihren tunesischen Reisepass hatte sie im Zuge ihrer Reise in einem Wald in Ungarn verloren. Mit Bescheid vom 31.10.2024, zugestellt am selben Tage, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Verfahrenspartei gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung ihrer Abschiebung an.Mit Bescheid vom 31.10.2024, zugestellt am selben Tage, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Verfahrenspartei gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung ihrer Abschiebung an. Mit Bescheid des BFA vom 01.11.2024, 1416643306/241664766, wurde der Verfahrenspartei eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt I), gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III), gem. § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Z. 7 FPG gegen die Verfahrenspartei ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV) und gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V).Mit Bescheid des BFA vom 01.11.2024, 1416643306/241664766, wurde der Verfahrenspartei eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), gem. Paragraph 53, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die Verfahrenspartei ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Am 07.11.2024 stellte die Verfahrenspartei einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wurde sie in Schubhaft angehalten und es lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Verfahrenspartei stellte diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht, ihre Abschiebung nach Tunesien zu verzögern. Mit Aktenvermerk i. S. d. § 76 Abs. 6 FPG vom 07.11.2024 hielt das BFA fest, dass Gründe zu der Annahme bestünden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Am 07.11.2024 stellte die Verfahrenspartei einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wurde sie in Schubhaft angehalten und es lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Verfahrenspartei stellte diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht, ihre Abschiebung nach Tunesien zu verzögern. Mit Aktenvermerk i. S. d. Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 07.11.2024 hielt das BFA fest, dass Gründe zu der Annahme bestünden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Mit Bescheid vom 16.11.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI) und gewährte gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 17.12.2024, I421 2304194-1, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Ablauf des 18.12.2024 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 16.11.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs) und gewährte gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 17.12.2024, I421 2304194-1, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Ablauf des 18.12.2024 in Rechtskraft. Am 19.02.2025 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur amtswegigen Schubhaftüberprüfung vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Rahmen derer die Verfahrenspartei im Beisein einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen wurde. Das BFA hatte mit Schreiben vom 24.02.2025 die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt. Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis schriftlich. Die Verfahrenspartei stellte durch ihre Rechtsberatung mit Schreiben vom 11.03.2025 innerhalb offener Frist einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Festgestellt wird, dass die Verfahrenspartei bei einer Entlassung aus der Schubhaft ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, sondern nach Deutschland ausreisen oder untertauchen wird. Sie ist trotz aufrechten, für den gesamten Schengenraum gültigen Einreiseverbotes illegal in den Schengenraum eingereist. Im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs mit einer Mitarbeiterin der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU) am 04.11.2024 und in der Beschwerdeverhandlung hat sich die Verfahrenspartei nicht rückkehrwillig gezeigt. Über enge soziale Kontakte verfügt die Verfahrenspartei in Österreich nicht. Sie verfügt weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über Vermögen noch geht sie einer legalen beruflichen Tätigkeit nach. Festgestellt wird, dass das BFA im Zeitraum 07.11.2024 bis 19.12.2024 im Hinblick auf das in diesem Zeitraum noch unerledigte Verfahren betreffend den Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz vom 07.11.2024 nicht berechtigt war, das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats zu betreiben. Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde seitens des BFA auf Ersuchen der tunesischen Botschaft erst am 13.01.2025 gestellt. Das BFA hat am 13.01.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass sich die Verfahrenspartei in Schubhaft befindet und die Bearbeitung des Antrags prioritär zu erfolgen habe. Aufgrund des Umstandes, dass die Verfahrenspartei keinerlei gültige Dokumente vorgelegt hat, obliegt es der zuständigen tunesischen Behörde, eine Identitätsprüfung vorzunehmen, die jedoch bis dato noch nicht abgeschlossen ist, weshalb eine Verzögerung in der Ausstellung des Heimreisezertifikates eingetreten ist. Um den Verfahrensfortschritt zu forcieren, hat das BFA am 14.01.2025, am 03.02.2025, am 12.02.2025 oder am 13.02.2025 und zuletzt am 25.02.2025 Urgenzen an das tunesische Konsulat übermittelt, wieder mit dem Hinweis, dass sich die Verfahrenspartei in Schubhaft befindet und deshalb der Antrag zu priorisieren wäre. Die Dauer des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates hängt maßgeblich von der Identitätsprüfung durch die tunesischen Behörden ab. Aufgrund des Umstandes, dass die Verfahrenspartei keine gültigen Dokumente vorlegen konnte, kann dieser Prozess eine längere Zeitspanne in Anspruch nehmen. Es ist jedoch davon erfahrungsgemäß auszugehen, dass eine Rückmeldung durch die tunesische Botschaft hinsichtlich Identifizierung der Verfahrenspartei im Rahmen der höchstmöglichen Schubhaftdauer erfolgen wird. Die Zusammenarbeit mit der tunesischen Botschaft kann grundsätzlich als gut bezeichnet werden. Im Jahr 2024 wurden insgesamt sechs Heimreisezertifikate für tunesische Staatsangehörige ausgestellt und es werden Abschiebungen nach Tunesien durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und des Gerichtsaktes, den Akteninhalt des hg. unter I421 2304194-1 geführten Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz der Verfahrenspartei vom 07.11.2024 sowie der Stellungnahmen des BFA und der Rechtsberatung der Verfahrenspartei. Die Feststellungen zu Person und Herkunft der Verfahrenspartei gründen auf diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. Die Feststellung zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand der Verfahrenspartei konnten aufgrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten amtsärztlichen Gutachtens vom 20.02.2025 und ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung getroffen werden. Dass eine italienische Questura gegen die Verfahrenspartei ein bis 07.09.2027 befristetes Einreiseverbot für den Schengenraum erlassen hat, geht aus einem Eintrag im Schengener Informationssystem hervor. Ob die Verfahrenspartei vom Bestehen dieses Einreiseverbots wusste oder – wie sie behauptet – nicht, mag dahinstehen: Dass ihre Reisetätigkeit auf dem Fußweg unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal war, war ihr bewusst, weil sie sich sonst einer anderen Reisemodalität bedienen hätte können. Das bisherige Verhalten der Verfahrenspartei war gekennzeichnet durch massive Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen. Sie reiste illegal nach Italien ein und reiste – obwohl sie ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge ihr Reisedokument in Ungarn verloren hat – illegal nach Österreich ein. Nachdem gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz um ihre Abschiebung nach Tunesien zu verzögern. Dass sie den Antrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, gründet auf folgenden Erwägungen: Wäre die Verfahrenspartei tatsächlich einer konkret gegen sie gerichteten asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsland ausgesetzt gewesen, hätte sie sich sofort um Unterschutzstellung bemüht und nicht eine Woche mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zugewartet. Darüber hinaus finden sich im gesamten Vorbringen der Verfahrenspartei im Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz keine Hinweise darauf, dass sie sich einer innerstaatlichen Fluchtalternative bedient hätte. Vielmehr war ihr gesamtes Verhalten darauf gerichtet, illegal nach Europa zu reisen um sich in Deutschland niederzulassen. Ihre gesamten Angaben betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz waren derart widersprüchlich, dass eine Antragstellung in ausschließlicher Verzögerungsabsicht auf der Hand liegt (vgl. zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17.12.2024, I421 2304194-1).Das bisherige Verhalten der Verfahrenspartei war gekennzeichnet durch massive Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen. Sie reiste illegal nach Italien ein und reiste – obwohl sie ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge ihr Reisedokument in Ungarn verloren hat – illegal nach Österreich ein. Nachdem gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz um ihre Abschiebung nach Tunesien zu verzögern. Dass sie den Antrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, gründet auf folgenden Erwägungen: Wäre die Verfahrenspartei tatsächlich einer konkret gegen sie gerichteten asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsland ausgesetzt gewesen, hätte sie sich sofort um Unterschutzstellung bemüht und nicht eine Woche mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zugewartet. Darüber hinaus finden sich im gesamten Vorbringen der Verfahrenspartei im Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz keine Hinweise darauf, dass sie sich einer innerstaatlichen Fluchtalternative bedient hätte. Vielmehr war ihr gesamtes Verhalten darauf gerichtet, illegal nach Europa zu reisen um sich in Deutschland niederzulassen. Ihre gesamten Angaben betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz waren derart widersprüchlich, dass eine Antragstellung in ausschließlicher Verzögerungsabsicht auf der Hand liegt vergleiche zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17.12.2024, I421 2304194-1). Am 31.10.2024 gab die Verfahrenspartei vor dem BFA an, ihrer Ehefrau nach Deutschland folgen zu wollen. Im Rahmen des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz gab die Verfahrenspartei vor dem BFA am 16.11.2024 zu Protokoll, ihr Ziel und das ihrer Ehefrau sei Deutschland gewesen. Dass die Verfahrenspartei nunmehr – wie sie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete – von ihrem Ansinnen, illegal nach Deutschland weiterzureisen, abgekommen wäre und nunmehr in Österreich bleiben wolle, wertet das Bundesverwaltungsgericht als Schutzbehauptung. Einerseits hat die Verfahrenspartei in der Beschwerdeverhandlung angegeben, keine Familienangehörigen oder Freunde in Österreich zu haben. Andererseits will sie ihren Angaben in der Einvernahme im Rahmen des Verfahrens betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz am 16.11.2024 zufolge Cousins in Deutschland und Frankreich haben. Insgesamt erscheint es daher nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die Verfahrenspartei im Falle einer Enthaftung dem BFA zu ihrem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und in weiterer Folge zu ihrer Abschiebung zur Verfügung halten würde. Sollte sie nicht ausreisen sondern in Österreich verbleiben, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von ihrem Untertauchen auszugehen. Vor dem BFA und der BBU führte die Verfahrenspartei wiederholt aus, nicht nach Tunesien zurückkehren zu wollen. Dass sie nunmehr tatsächlich bereit wäre, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren und bei einer Entlassung aus der Schubhaft ihrer Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachzukommen, ist schon deshalb nicht wahrscheinlich, weil sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angegeben hat, nicht nach Tunesien zurückkehren zu wollen. Darüber hinaus konnte von der Verfahrenspartei in der Beschwerdeverhandlung nicht der Eindruck gewonnen werden, dass sie bei einer Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich mit dem BFA kooperieren wird. Es steht daher für das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass die Verfahrenspartei im Falle ihrer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würde. Die Verfahrenspartei verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Sie gab dazu in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, niemanden zu kennen und auch keine konkrete Adresse zu haben, an der sie Unterkunft nehmen könnte. Darüber hinaus ist die Verfahrenspartei nach eigenen Angaben mittellos. Wenn sie dazu in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andeutete, einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen zu wollen, würde dies schon in Ermangelung des Bestehens eines gesicherten Wohnsitzes oder der finanziellen Möglichkeit der Anmietung einer Unterkunft scheitern. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Ausstellungen eines Heimreisezertifikats, dessen voraussichtlicher Dauer, den diesbezüglichen Erfahrungswerten, der Zusammenarbeit mit der tunesischen Vertretungsbehörde und der Anzahl der im Jahr 2024 ausgestellten Heimreisezertifikate ergeben sich aus den Anfragebeantwortungen des Referates B/II/1 der Direktion des BFA vom 20.02.2025 und vom 26.02.
- Rechtlich folgt: Zu A: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 leg. cit. bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, leg. cit. bereits eingebracht wurde. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
- November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (Verfassungsgerichtshof 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das BFA ist im Schubhaftbescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
- November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (Verfassungsgerichtshof 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das BFA ist im Schubhaftbescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113). Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z
- und Abs. 3 leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13 FPG) widersetzt oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.Gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, und Absatz 3, leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13, FPG) widersetzt oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Die Verfahrenspartei besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder i. S. d. § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung von Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Die Verfahrenspartei besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder i. S. d. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung von Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, die Verfahrenspartei wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung ihrer Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, die Verfahrenspartei wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung ihrer Abschiebung in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf i. S. d. § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG aus. Die Verfahrenspartei ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), gegen sie besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z. 3 Fall FPG) und gegen sie bestand eine solche im Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz (§ 76 Abs. 3 Z. 5 FPG) und auf Grund der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Die Verfahrenspartei verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und sie ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches sie vor dem Untertauchen bewahren könnte. Aus dem festgestellten Verhalten der Verfahrenspartei ergibt sich, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil bei der Verfahrenspartei weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.Das Bundesverwaltungsgericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf i. S. d. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG aus. Die Verfahrenspartei ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), gegen sie besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, Fall FPG) und gegen sie bestand eine solche im Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG) und auf Grund der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Die Verfahrenspartei verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und sie ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches sie vor dem Untertauchen bewahren könnte. Aus dem festgestellten Verhalten der Verfahrenspartei ergibt sich, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil bei der Verfahrenspartei weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Verfahrenspartei ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Sie hat keine Verwandten oder sonstige enge Nahebeziehungen in Österreich. Die Verfahrenspartei reiste unter bewusster Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen nach Österreich ein und beabsichtigte Österreich ebenso unrechtmäßig wieder zu verlassen um nach Deutschland auszureisen, wo sie ebenfalls über kein Aufenthaltsrecht verfügt. Es besteht daher ein besonders hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung der Verfahrenspartei. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung der Verfahrenspartei überwiegt daher den Schutz ihrer persönlichen Freiheit bei weitem. Die Verfahrenspartei wird seit 31.10.2024 in Schubhaft angehalten. Im Falle der Verfahrenspartei beträgt die höchstmögliche Schubhaftdauer gem. § 80 Abs. 4 Z. 2 FPG 18 Monate. Die bisherige Dauer der Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass sie keinerlei Dokumente oder Lichtbilder davon in Vorlage brachte. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Die Verfahrenspartei ist für ihre noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich.Die Verfahrenspartei wird seit 31.10.2024 in Schubhaft angehalten. Im Falle der Verfahrenspartei beträgt die höchstmögliche Schubhaftdauer gem. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG 18 Monate. Die bisherige Dauer der Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass sie keinerlei Dokumente oder Lichtbilder davon in Vorlage brachte. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Die Verfahrenspartei ist für ihre noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Kooperationsbereitschaft der Verfahrenspartei verwiesen. Da fest steht, dass die Verfahrenspartei bei einer Entlassung aus der Schubhaft weder ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen noch für das BFA greifbar sein wird, kommt die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft daher weiterhin nicht in Betracht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Kooperationsbereitschaft der Verfahrenspartei verwiesen. Da fest steht, dass die Verfahrenspartei bei einer Entlassung aus der Schubhaft weder ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen noch für das BFA greifbar sein wird, kommt die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima-ratio“-Maßnahme dar, weil sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und mit einem gelinderen Mittel nicht der Zweck der Schubhaft erfüllt werden kann. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der Verfahrenspartei zu gewährleisten. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu B: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2307859.1.00