Obsah (8)
Art 133§ 16§ 21a§ 12§ 25§ 24§ 38§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlG305 2303834-1 Spruch, G305 2303834-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass bei XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.09.2024 bis 09.09.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 543,87 verpflichtet sei.
- Mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass bei römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.09.2024 bis 09.09.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 543,87 verpflichtet sei. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen habe, da er von der Firma XXXX . eine Urlaubsersatzleistung ausgezahlt bekommen habe.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht bezogen habe, da er von der Firma römisch 40 . eine Urlaubsersatzleistung ausgezahlt bekommen habe.
- Gegen diesen, dem BF über sein eAMS-Konto übermittelten Bescheid richtet sich dessen am XXXX .2024 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte Beschwerde, worin es heißt, dass die Rückforderung der Kombilohnbeihilfe, mag sie auch berechtigt sein, eine Benachteiligung gegenüber allen in einem „normalen Arbeitsverhältnis“ stehenden Menschen darstelle. Durch das Beschäftigungsverhältnis habe er einen Anspruch auf anteiliges
- und
- Gehalt, der wohl nicht dazu führen könne, dass dies vom AlVG gemindert werde. Im Übrigen führe die Rückforderung in dieser Höhe dazu, dass er Schwierigkeiten bekomme, seine Fixkosten zu bestreiten.
- Gegen diesen, dem BF über sein eAMS-Konto übermittelten Bescheid richtet sich dessen am römisch 40 .2024 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte Beschwerde, worin es heißt, dass die Rückforderung der Kombilohnbeihilfe, mag sie auch berechtigt sein, eine Benachteiligung gegenüber allen in einem „normalen Arbeitsverhältnis“ stehenden Menschen darstelle. Durch das Beschäftigungsverhältnis habe er einen Anspruch auf anteiliges
- und
- Gehalt, der wohl nicht dazu führen könne, dass dies vom AlVG gemindert werde. Im Übrigen führe die Rückforderung in dieser Höhe dazu, dass er Schwierigkeiten bekomme, seine Fixkosten zu bestreiten.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
- Gegen die dem BF am XXXX .2024 durch Hinterlegung mit RSb-Brief nachweislich zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich dessen über sein eAMS-Konto am XXXX 2024 bei der Behörde eingebrachter Vorlageantrag, den er mit dem Ersuchen verband, dass der Beschceid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
- Gegen die dem BF am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung mit RSb-Brief nachweislich zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich dessen über sein eAMS-Konto am römisch 40 2024 bei der Behörde eingebrachter Vorlageantrag, den er mit dem Ersuchen verband, dass der Beschceid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
- In der Folge brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX , VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.
- In der Folge brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.
- Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der für lediglich ein Vertreter der belangten Behörde gekommen war. Der ebenfalls ordnungsgemäß geladene BF erschien dagegen nicht. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen BF geführt.
- Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der für lediglich ein Vertreter der belangten Behörde gekommen war. Der ebenfalls ordnungsgemäß geladene BF erschien dagegen nicht. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen BF geführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (konkret an der Anschrift XXXX ).1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (konkret an der Anschrift römisch 40 ). Er befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit der am XXXX geborenen XXXX , die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Er ist für ein Kind, den am XXXX geborenen mj. XXXX sorge- und unterhaltspflichtig [Antrag auf Notstandshilfe vom XXXX .2024, S. 2 oben]. Er befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 , die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Er ist für ein Kind, den am römisch 40 geborenen mj. römisch 40 sorge- und unterhaltspflichtig [Antrag auf Notstandshilfe vom römisch 40 .2024, S. 2 oben]. 1.
- Der BF befindet sich gegenwärtig im Stande der Arbeitslosigkeit und bezieht bis laufend Arbeitslosengeld. Im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 stand er ebenfalls im Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 60,43 täglich, sohin gesamt EUR 543,87.Im Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 stand er ebenfalls im Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 60,43 täglich, sohin gesamt EUR 543,
- 1.
- Vor seiner Arbeitslosigkeit stand er zuletzt als Arbeiter vom XXXX 2024 bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur XXXX und bezog aus dieser Beschäftigung im XXXX 2024 ein Gehalt in Höhe von EUR 2.799,09 brutto.1.
- Vor seiner Arbeitslosigkeit stand er zuletzt als Arbeiter vom römisch 40 2024 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 und bezog aus dieser Beschäftigung im römisch 40 2024 ein Gehalt in Höhe von EUR 2.799,09 brutto. Im XXXX 2024 bezog er aus dieser am XXXX geendet habenden Beschäftigung im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 397,74 [Versicherungsverlauf Normalsicht vom 21.11.2024].Im römisch 40 2024 bezog er aus dieser am römisch 40 geendet habenden Beschäftigung im Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 397,74 [Versicherungsverlauf Normalsicht vom 21.11.2024]. Diese bei der vorgenannten Dienstgeberin bezogene Urlaubsersatzleistung zeigte er dem AMS nicht an. 1.
- Erst über eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom XXXX .2024 erlangte das AMS erstmals Kenntnis von der vom BF im Zeitraum XXXX bis XXXX bezogenen Urlaubsersatzleistung [HV-Überlagerungsmeldung vom XXXX .2024].1.
- Erst über eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom römisch 40 .2024 erlangte das AMS erstmals Kenntnis von der vom BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bezogenen Urlaubsersatzleistung [HV-Überlagerungsmeldung vom römisch 40 .2024].
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch die am 17.03.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung. Auf den angeführten Grundlagen wurden die obigen Feststellungen getroffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): 3.1.
- Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:
§ 16Abs. 1 lit. l) Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al
VG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr.390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht, oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972 in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Absatzes 4.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera l,) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung besteht, oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Absatzes 4. Besteht
§ 16Abs. 4 Al
VG Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung für Urlaubsentgelt, sohin eine Urlaubsersatzleistung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, so beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (z.B. Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.Besteht
Paragraph 16, Absatz 4, AlVG Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung für Urlaubsentgelt, sohin eine Urlaubsersatzleistung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, so beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (z.B. Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. Die für den Widerruf einer geldwerten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) maßgebliche Bestimmung lautet wörtlich wie folgt. „§ 24
(1)[...]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.“ Demnach ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
dieser Bestimmung zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, so ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Die für die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes relevante Bestimmung des § 25 AlVG 1977 lautet wörtlich wie folgt:Die für die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes relevante Bestimmung des Paragraph 25, AlVG 1977 lautet wörtlich wie folgt: „§ 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen
des Arbeitsmarktservice.“
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen
des Arbeitsmarktservice.“
§ 25Abs. 1 Al
VG ist bei einer Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Umstände herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei einer Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Umstände herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 24Abs. 2 Al
VG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung nach der zitierten Bestimmung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung nach der zitierten Bestimmung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 38Al
VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 3.1.
- Beschwerdegegenständlich stützt sich der angefochtene Bescheid darauf, dass der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX zu Unrecht eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er von der Fa. XXXX . eine Urlaubsersatzleistung ausgezahlt bekommen hat.3.1.
- Beschwerdegegenständlich stützt sich der angefochtene Bescheid darauf, dass der BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er von der Fa. römisch 40 . eine Urlaubsersatzleistung ausgezahlt bekommen hat. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeschrift wendete der BF im Kern ein, dass er durch die Rückforderung der Kombilohnbeihilfe benachteiligt sei. Eine Bezugnahme auf die vom ihm im Zeitraum XXXX bis XXXX bezogene - verfahrensgegenständliche - Urlaubsersatzleistung, die er dem AMS nicht angezeigt hatte, erfolgte nicht. Erst über eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom XXXX erlangte das AMS Kenntnis von der vom BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezogenen Urlaubsersatzleistung und war das AMS erst mit diesem Momentum in die Lage versetzt, den Arbeitslosenanspruch des BF korrekt zu berechnen.In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeschrift wendete der BF im Kern ein, dass er durch die Rückforderung der Kombilohnbeihilfe benachteiligt sei. Eine Bezugnahme auf die vom ihm im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bezogene - verfahrensgegenständliche - Urlaubsersatzleistung, die er dem AMS nicht angezeigt hatte, erfolgte nicht. Erst über eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom römisch 40 erlangte das AMS Kenntnis von der vom BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezogenen Urlaubsersatzleistung und war das AMS erst mit diesem Momentum in die Lage versetzt, den Arbeitslosenanspruch des BF korrekt zu berechnen. Wie schon oben ausgeführt, ruht der Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, hier konkret des Arbeitslosengeldes,
§ 16Abs. 1 lit. l) Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al
VG) während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr.390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht, oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972 in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Absatzes 4.Wie schon oben ausgeführt, ruht der Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, hier konkret des Arbeitslosengeldes,
Paragraph 16, Absatz eins, Litera l,) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung besteht, oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Absatzes
- Da er für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung von seiner letzten Dienstgeberin bezog, war die belangte Behörde gem. § 24 Abs. 2 AlVG verpflichtet, das im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 543,87 zu widerrufen und den BF gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung dieses Betrages aufzufordern.Da er für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung von seiner letzten Dienstgeberin bezog, war die belangte Behörde gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG verpflichtet, das im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 543,87 zu widerrufen und den BF gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung dieses Betrages aufzufordern. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2303834.1.00