4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwere gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.). 1. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwere gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.).
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch weder Opfer von Gewalt, noch ein Opfer von Menschenhandel.Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch weder Opfer von Gewalt, noch ein Opfer von Menschenhandel. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. 3.1.3. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG):3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG): Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Der unverheiratete BF hat weder eigene, noch adoptierte Kinder. Er ist zu touristischen Zwecken ins Bundesgebiet eingereist und hat bei seinem Cousin in XXXX Unterkunft genommen, jedoch insofern gegen die melderechtlichen Bestimmungen verstoßen, als er es unterließ, sich polizeilich anzumelden. Er ist zwar zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist, verfügte während seines Aufenthalts in Österreich weder über einen amtlichen Wohnsitz, noch über eine eigene gesicherte Unterkunft. Abgesehen davon, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, kann er auch nicht auf eine für eine legale Erwerbstätigkeit erforderliche Arbeitsbewilligung zurückgreifen.Der unverheiratete BF hat weder eigene, noch adoptierte Kinder. Er ist zu touristischen Zwecken ins Bundesgebiet eingereist und hat bei seinem Cousin in römisch 40 Unterkunft genommen, jedoch insofern gegen die melderechtlichen Bestimmungen verstoßen, als er es unterließ, sich polizeilich anzumelden. Er ist zwar zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist, verfügte während seines Aufenthalts in Österreich weder über einen amtlichen Wohnsitz, noch über eine eigene gesicherte Unterkunft. Abgesehen davon, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, kann er auch nicht auf eine für eine legale Erwerbstätigkeit erforderliche Arbeitsbewilligung zurückgreifen. Zum Familienleben ist auszuführen, dass sich dieses auf seinen Herkunftsstaat beschränkt und in Österreich lediglich Kontakte zu seinem Cousin und einer Tante bestehen, die jedoch nicht von einem nennenswerten emotionalen Tiefgang sind. Ein wirtschaftliches bzw. emotionales Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Cousin und seiner Tante bestand zu keinem Zeitpunkt, gab der BF doch an, dass ihm sein in Serbien aufhältiger Vater die für den Aufenthalt in Österreich notwendigen finanziellen Mittel schicken würde. Er selbst war im Zeitpunkt seiner Befragung durch Organe der belangten Behörde lediglich im Besitz von EUR 44,00, einem Geldbetrag der für die Bestreitung eines Aufenthalts im Bundesgebiet erfahrungsgemäß nicht ausreicht. Eine tiefergehende soziale Integration, die sich auch in Form einer sprachlichen Entwicklung der Deutschkenntnisse manifestiert, ist bei ihm nicht geschehen. In seinem Herkunftsstaat Serbien leben seine Eltern und seine beiden Brüder. Sein Privatleben im Bundesgebiet hat sich auf den Kontakt zu seinem Cousin und zur Tante beschränkt. Auch von einer Entwurzelung von Serbien und dort über keine Unterkunft zu verfügen, kann ob der dort bestehenden Kontakte nicht ausgegangen werden, hat er doch den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht, eine Ausbildung abgeschlossen und dort eine Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus. Ob seiner geringen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Ob seiner geringen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.1.4. Zu Spruchpunkt III.:3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.: Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist der Ausspruch der Behörde, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation im Herkunftsstaat und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, liegen keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist der Ausspruch der Behörde, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation im Herkunftsstaat und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, liegen keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform. 3.1.5. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.1.5. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde Da der BF weder eigene familiäre noch wesentliche private Bindungen zu Österreich hat und er keine Möglichkeit der legalen Erwerbstätigkeit hat, ist die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht korrekturbedürftig. Die mangelnde Integration im Bundesgebiet in Verbindung mit seiner tristen finanziellen Lage führen dazu, dass der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei rechtliche Bedenken entgegenstehen, zumal er keine Vorbereitungen zum Abbruch etwaiger Bande im Bundesgebiet treffen muss und in Serbien über Familienangehörige verfügt, welche ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2304764.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.