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{'item': 'G305 2304764-1'}

Obsah (11)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 2§ 58§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlG305 2304764-1 Spruch, G305 2304764-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwere gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.). 1. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwere gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diesen, dem BF am XXXX 2024, 11:45 Uhr, durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin er erklärte, das er den Bescheid infolge „unrichtiger rechtlicher Beurteilung“, „mangelhafter Beweiswürdigung“, sowie der „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 2024, 11:45 Uhr, durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin er erklärte, das er den Bescheid infolge „unrichtiger rechtlicher Beurteilung“, „mangelhafter Beweiswürdigung“, sowie der „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Am XXXX 2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  4. Am römisch 40 2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  5. Am 03.03.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des BF durchgeführt. Letzterer blieb der Verhandlung fern, da er sich im Zeitpunkt dieser Verhandlung bereits im Ausland befand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der am XXXX in XXXX (Serbien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
  8. Der am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien und damit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
  9. Er ist ledig und hat weder eigene, noch adoptierte Kinder und ist damit auch nicht mit Sorgepflichten konfrontiert [RV in VH-Niederschrift vom 03.03.2025, S. 3 Mitte]. 1.
  10. Er ist am XXXX 2024, von Serbien kommend, mit dem Bus nach Österreich eingereist, um seine hier lebenden Familienangehörigen (eine Tante und einen Cousin) zu besuchen, wobei er bei seinem Cousin Unterkunft nahm [RV in VH-Niederschrift vom 03.03.2025, S. 3 Mitte; BF in Niederschrift des BFA vom XXXX 2024, S. 3 Mitte]. 1.
  11. Er ist am römisch 40 2024, von Serbien kommend, mit dem Bus nach Österreich eingereist, um seine hier lebenden Familienangehörigen (eine Tante und einen Cousin) zu besuchen, wobei er bei seinem Cousin Unterkunft nahm [RV in VH-Niederschrift vom 03.03.2025, S. 3 Mitte; BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 2024, S. 3 Mitte]. Er hat gegen seine Verpflichtung, sich amtlich anzumelden, verstoßen, indem er eine Anmeldung überhaupt unterließ [BF in Niederschrift des BFA vom 16.11.2024, S. 3 oben]. 1.
  12. Er hat keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet [RV in VH-Niederschrift vom 06.02.2025, S. 4 oben]. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist er zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. 1.
  13. Er war bzw. ist auch nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Demzufolge verfügt er auch über keine Arbeitserlaubnis [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX 2024, S. 3 Mitte].1.
  14. Er war bzw. ist auch nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Demzufolge verfügt er auch über keine Arbeitserlaubnis [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 2024, S. 3 Mitte]. 1.
  15. Er besitzt im Bundesgebiet keine Vermögenswerte, d.h. er verfügt weder über Immobilien, noch über nennenswerte Ersparnisse, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen hätten können. Zum Zeitpunkt seiner am XXXX 2024 stattgehabten Einvernahme durch Organe der belangten Behörde war er lediglich im Besitz von ca. EUR 44,
  16. Dazu befragt, wie er sich den Lebensunterhalt finanzierte, gab er an, dass ihm sein Vater regelmäßig Geld überweisen würde [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX 2024, S. 4 oben].1.
  17. Er besitzt im Bundesgebiet keine Vermögenswerte, d.h. er verfügt weder über Immobilien, noch über nennenswerte Ersparnisse, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen hätten können. Zum Zeitpunkt seiner am römisch 40 2024 stattgehabten Einvernahme durch Organe der belangten Behörde war er lediglich im Besitz von ca. EUR 44,
  18. Dazu befragt, wie er sich den Lebensunterhalt finanzierte, gab er an, dass ihm sein Vater regelmäßig Geld überweisen würde [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 2024, S. 4 oben]. 1.
  19. Er hat zwar in Österreich lebende Verwandte, nämlich einen Cousin und eine Tante, mit der er in Kontakt steht [RV in VH-Niederschrift vom 03.03.2025, S. 3 Mitte]. Ein wirtschaftliches bzw. finanziell motiviertes Abhängigkeitsverhältnis mit diesen Personen besteht nicht. Es besteht daher in seinem Fall in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben iSd. Art. 8 EMRK [RV in VH-Niederschrift Niederschrift des BFA vom XXXX 2024, S. 3 unten].1.
  20. Er hat zwar in Österreich lebende Verwandte, nämlich einen Cousin und eine Tante, mit der er in Kontakt steht [RV in VH-Niederschrift vom 03.03.2025, S. 3 Mitte]. Ein wirtschaftliches bzw. finanziell motiviertes Abhängigkeitsverhältnis mit diesen Personen besteht nicht. Es besteht daher in seinem Fall in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK [RV in VH-Niederschrift Niederschrift des BFA vom römisch 40 2024, S. 3 unten]. Seine Eltern und die beiden Brüder des BF leben im Herkunftsstaat [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX 2024, S. 3 Mitte].Seine Eltern und die beiden Brüder des BF leben im Herkunftsstaat [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 2024, S. 3 Mitte]. 1.
  21. Er hat sich seit seiner am XXXX 2024 erfolgten Einreise ins Bundesgebiet hier ununterbrochen aufgehalten. 1.
  22. Er hat sich seit seiner am römisch 40 2024 erfolgten Einreise ins Bundesgebiet hier ununterbrochen aufgehalten. Nachdem er am XXXX 2024 um 14:00 Uhr in die PI XXXX gekommen war, um sich wegen einer ihn betreffenden Aufenthaltsermittlung zu melden, erhoben Organe der angeführten Polizeiinspektion, dass er beschuldigt ist, XXXX und XXXX mit dem Umbringen bedroht zu haben (§ 107 StGB) und anschließend gem. § 125 StGB zum Nachteil der XXXX gegen deren Wohnungstür getreten zu haben, um diese einzutreten (Kriminalpolizeilicher Aktenindex Auskunft) (Beschuldigtenvernehmung der LPD XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX ), wurde er, nachdem weiter hervorkam, dass er bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden war und dort zur GZ: XXXX ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig gemacht wurde, am XXXX 2024 um 16:45 Uhr gem. § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen, weil er beschuldigt wurde, sich als Drittstaatsangehöriger unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, da er die sichtvermerksfreie Zeit für den Aufenthalt im Bundesgebiet überschritten hatte (Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX ; Anhalteprotokoll II vom XXXX 2024, S. 2). Nachdem er am römisch 40 2024 um 14:00 Uhr in die PI römisch 40 gekommen war, um sich wegen einer ihn betreffenden Aufenthaltsermittlung zu melden, erhoben Organe der angeführten Polizeiinspektion, dass er beschuldigt ist, römisch 40 und römisch 40 mit dem Umbringen bedroht zu haben (Paragraph 107, StGB) und anschließend gem. Paragraph 125, StGB zum Nachteil der römisch 40 gegen deren Wohnungstür getreten zu haben, um diese einzutreten (Kriminalpolizeilicher Aktenindex Auskunft) (Beschuldigtenvernehmung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 ), wurde er, nachdem weiter hervorkam, dass er bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden war und dort zur GZ: römisch 40 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig gemacht wurde, am römisch 40 2024 um 16:45 Uhr gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen, weil er beschuldigt wurde, sich als Drittstaatsangehöriger unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, da er die sichtvermerksfreie Zeit für den Aufenthalt im Bundesgebiet überschritten hatte (Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 ; Anhalteprotokoll römisch zwei vom römisch 40 2024, S. 2). 1.
  23. In der Folge wurde er in Schubhaft genommen und erfolgte seine Unterbringung im PAZ XXXX .1.
  24. In der Folge wurde er in Schubhaft genommen und erfolgte seine Unterbringung im PAZ römisch 40 . 1.
  25. Mit Note vom XXXX 2024, 12:15 Uhr, verfügte die belangte Behörde nach erfolgter erkennungsdienstlicher Behandlung des BF dessen Entlassung aus der Schubhaft, verbunden mit der Begründung, dass der Schubhaftgrund weggefallen war. Um 12:55 Uhr desselben Tages wurde er aus der Schubhaft entlassen (Entlassungsschein vom XXXX 2024).1.
  26. Mit Note vom römisch 40 2024, 12:15 Uhr, verfügte die belangte Behörde nach erfolgter erkennungsdienstlicher Behandlung des BF dessen Entlassung aus der Schubhaft, verbunden mit der Begründung, dass der Schubhaftgrund weggefallen war. Um 12:55 Uhr desselben Tages wurde er aus der Schubhaft entlassen (Entlassungsschein vom römisch 40 2024). 1.
  27. Am XXXX 2024 ist der BF aus dem Schengenraum über Ungarn nach Serbien ausgereist, wo er sich bis laufend aufhält (E-Mail des BFA XXXX vom XXXX 2024, 14:45 Uhr).1.
  28. Am römisch 40 2024 ist der BF aus dem Schengenraum über Ungarn nach Serbien ausgereist, wo er sich bis laufend aufhält (E-Mail des BFA römisch 40 vom römisch 40 2024, 14:45 Uhr). 1.
  29. Eine für den XXXX 2025 in der Strafsache des BF zur GZ: XXXX von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr vor dem Landesgericht XXXX anberaumte Hauptverhandlung wurde gem. § 197 StPO unterbrochen und der BF zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben (E-Mail des LG XXXX an das BFA RD XXXX vom XXXX 2024, 17:44 Uhr; E-Mailbeantwortung des LG XXXX an das BVwG vom XXXX 2025, 11:53 Uhr).1.
  30. Eine für den römisch 40 2025 in der Strafsache des BF zur GZ: römisch 40 von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr vor dem Landesgericht römisch 40 anberaumte Hauptverhandlung wurde gem. Paragraph 197, StPO unterbrochen und der BF zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben (E-Mail des LG römisch 40 an das BFA RD römisch 40 vom römisch 40 2024, 17:44 Uhr; E-Mailbeantwortung des LG römisch 40 an das BVwG vom römisch 40 2025, 11:53 Uhr).
  31. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ausgewiesen durch die im Klammerausdruck ersichtlich gemachten Quellen.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  33. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.

  1. Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG):3.1.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG): Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066). Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen beim BF nicht vor, weil er weder einen Aufenthaltstitel besitzt, noch im Besitz eines ihm von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellten Visums ist. Darüber hinaus unterließ er es, sich behördlich anzumelden. Er fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG.Die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen beim BF nicht vor, weil er weder einen Aufenthaltstitel besitzt, noch im Besitz eines ihm von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellten Visums ist. Darüber hinaus unterließ er es, sich behördlich anzumelden. Er fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstücks des FPG. Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch weder Opfer von Gewalt, noch ein Opfer von Menschenhandel.Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch weder Opfer von Gewalt, noch ein Opfer von Menschenhandel. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. 3.1.3. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG):3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG): Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Der unverheiratete BF hat weder eigene, noch adoptierte Kinder. Er ist zu touristischen Zwecken ins Bundesgebiet eingereist und hat bei seinem Cousin in XXXX Unterkunft genommen, jedoch insofern gegen die melderechtlichen Bestimmungen verstoßen, als er es unterließ, sich polizeilich anzumelden. Er ist zwar zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist, verfügte während seines Aufenthalts in Österreich weder über einen amtlichen Wohnsitz, noch über eine eigene gesicherte Unterkunft. Abgesehen davon, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, kann er auch nicht auf eine für eine legale Erwerbstätigkeit erforderliche Arbeitsbewilligung zurückgreifen.Der unverheiratete BF hat weder eigene, noch adoptierte Kinder. Er ist zu touristischen Zwecken ins Bundesgebiet eingereist und hat bei seinem Cousin in römisch 40 Unterkunft genommen, jedoch insofern gegen die melderechtlichen Bestimmungen verstoßen, als er es unterließ, sich polizeilich anzumelden. Er ist zwar zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist, verfügte während seines Aufenthalts in Österreich weder über einen amtlichen Wohnsitz, noch über eine eigene gesicherte Unterkunft. Abgesehen davon, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, kann er auch nicht auf eine für eine legale Erwerbstätigkeit erforderliche Arbeitsbewilligung zurückgreifen. Zum Familienleben ist auszuführen, dass sich dieses auf seinen Herkunftsstaat beschränkt und in Österreich lediglich Kontakte zu seinem Cousin und einer Tante bestehen, die jedoch nicht von einem nennenswerten emotionalen Tiefgang sind. Ein wirtschaftliches bzw. emotionales Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Cousin und seiner Tante bestand zu keinem Zeitpunkt, gab der BF doch an, dass ihm sein in Serbien aufhältiger Vater die für den Aufenthalt in Österreich notwendigen finanziellen Mittel schicken würde. Er selbst war im Zeitpunkt seiner Befragung durch Organe der belangten Behörde lediglich im Besitz von EUR 44,00, einem Geldbetrag der für die Bestreitung eines Aufenthalts im Bundesgebiet erfahrungsgemäß nicht ausreicht. Eine tiefergehende soziale Integration, die sich auch in Form einer sprachlichen Entwicklung der Deutschkenntnisse manifestiert, ist bei ihm nicht geschehen. In seinem Herkunftsstaat Serbien leben seine Eltern und seine beiden Brüder. Sein Privatleben im Bundesgebiet hat sich auf den Kontakt zu seinem Cousin und zur Tante beschränkt. Auch von einer Entwurzelung von Serbien und dort über keine Unterkunft zu verfügen, kann ob der dort bestehenden Kontakte nicht ausgegangen werden, hat er doch den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht, eine Ausbildung abgeschlossen und dort eine Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus. Ob seiner geringen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Ob seiner geringen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.1.4. Zu Spruchpunkt III.:3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.: Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist der Ausspruch der Behörde, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation im Herkunftsstaat und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, liegen keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist der Ausspruch der Behörde, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation im Herkunftsstaat und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, liegen keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform. 3.1.5. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.1.5. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs. 2 BFA-BVG aberkannt wurde

Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde Da der BF weder eigene familiäre noch wesentliche private Bindungen zu Österreich hat und er keine Möglichkeit der legalen Erwerbstätigkeit hat, ist die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht korrekturbedürftig. Die mangelnde Integration im Bundesgebiet in Verbindung mit seiner tristen finanziellen Lage führen dazu, dass der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei rechtliche Bedenken entgegenstehen, zumal er keine Vorbereitungen zum Abbruch etwaiger Bande im Bundesgebiet treffen muss und in Serbien über Familienangehörige verfügt, welche ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2304764.1.00

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