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{'item': 'G305 2306211-1'}

Obsah (21)Art 133§ 410Art. 130§ 414§ 67§ 113§ 98§ 2§ 4§ 58§ 17§ 28§ 31§ 6§ 136b§ 5§ 7§ 35§ 1§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlG305 2306211-1 Spruch, G305 2306211-1/5EG305 2306211-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX 2024, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK)

§ 410Abs. 1 Z 7 i

Vm den §§ 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 53a Abs. 3 sowie 45 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) aus, dass XXXX (in der Folge: so oder: Beschwerdeführer oder kurz: BF) verpflichtet sei, die mit der Beitragsrechnung für das Kalenderjahr 2021 vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage im Betrag von EUR 375,69 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 28,55 somit insgesamt EUR 404,24 zu entrichten (Spruchteil I.) und sprach die ÖGK gem. § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) weiter aus, dass der von der Firma XXXX , XXXX , XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte oder kurz: MB) angemeldete XXXX in der Zeit vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei (Spruchteil II.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 53 a, Absatz 3, sowie 45 Absatz eins und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) aus, dass römisch 40 (in der Folge: so oder: Beschwerdeführer oder kurz: BF) verpflichtet sei, die mit der Beitragsrechnung für das Kalenderjahr 2021 vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage im Betrag von EUR 375,69 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 28,55 somit insgesamt EUR 404,24 zu entrichten (Spruchteil römisch eins.) und sprach die ÖGK gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) weiter aus, dass der von der Firma römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte oder kurz: MB) angemeldete römisch 40 in der Zeit vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei (Spruchteil römisch zwei.). In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF bei der ÖGK mit E-Mail vom XXXX 2024 die Ausstellung eines Bescheides mittels Einwand gegen die Vorschreibung gem. § 53a ASVG für das Kalenderjahr 2021 beantragt habe. Mit Niederschrift vom XXXX 2024 habe er die Korrektur seines Austrittstages bei der Mitbeteiligten vom XXXX 2021 auf den XXXX 2021 beantragt. Der BF sei von der MB per XXXX 2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet worden. Mit Wirkung vom XXXX 2021 sei die Abmeldung von der Teilversicherung in der Unfallversicherung erfolgt. Die XXXX habe den BF ab dem XXXX 2021 als Arbeiter zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. Daraus ergebe sich, dass er – im Kalenderjahr 2021 - vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 bei der MB geringfügig beschäftigt gewesen sei. Im Kalenderjahr 2021 habe für ihn auf Grund seiner Tätigkeit für die XXXX ab dem XXXX 2021 eine Voll- und Arbeitslosenversicherung bestanden. Die Pflichtversicherung aufgrund dieser Dienstverhältnisse hätten sich daher von XXXX 2021 bis XXXX 2021 überschnitten.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF bei der ÖGK mit E-Mail vom römisch 40 2024 die Ausstellung eines Bescheides mittels Einwand gegen die Vorschreibung gem. Paragraph 53 a, ASVG für das Kalenderjahr 2021 beantragt habe. Mit Niederschrift vom römisch 40 2024 habe er die Korrektur seines Austrittstages bei der Mitbeteiligten vom römisch 40 2021 auf den römisch 40 2021 beantragt. Der BF sei von der MB per römisch 40 2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet worden. Mit Wirkung vom römisch 40 2021 sei die Abmeldung von der Teilversicherung in der Unfallversicherung erfolgt. Die römisch 40 habe den BF ab dem römisch 40 2021 als Arbeiter zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. Daraus ergebe sich, dass er – im Kalenderjahr 2021 - vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 bei der MB geringfügig beschäftigt gewesen sei. Im Kalenderjahr 2021 habe für ihn auf Grund seiner Tätigkeit für die römisch 40 ab dem römisch 40 2021 eine Voll- und Arbeitslosenversicherung bestanden. Die Pflichtversicherung aufgrund dieser Dienstverhältnisse hätten sich daher von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 überschnitten. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass bei Personen, die im Kalender 2021 zumindest eine geringfügige Beschäftigung neben einer der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigung ausgeübt haben, auch deren geringfügiges Einkommen beitragspflichtig gewesen sei (Kranken- und Pensionsversicherung). In den Fällen, in denen entweder mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander oder zu einer Vollversicherung bestanden, seien für das Jahr 2021 Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vom Dienstnehmer zu entrichten gewesen. Die Höhe des Beitrags sei abhängig vom gesamten geringfügigen Entgelt sowie vom Beitragssatz, welcher in § 53a Abs. 3 ASVG festgelegt ist. Dieser betrage in der Krankenversicherung 3,87 % und in der Pensionsversicherung 10,25 %, somit insgesamt 14,12 %. Gem. § 54 Abs. 5 ASVG seien diese Pauschalbeiträge auch von den Sonderzahlungen zu leisten. Im Kalenderjahr 2021 sei aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen das geringfügige Entgelt beitragspflichtig.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass bei Personen, die im Kalender 2021 zumindest eine geringfügige Beschäftigung neben einer der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigung ausgeübt haben, auch deren geringfügiges Einkommen beitragspflichtig gewesen sei (Kranken- und Pensionsversicherung). In den Fällen, in denen entweder mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander oder zu einer Vollversicherung bestanden, seien für das Jahr 2021 Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vom Dienstnehmer zu entrichten gewesen. Die Höhe des Beitrags sei abhängig vom gesamten geringfügigen Entgelt sowie vom Beitragssatz, welcher in Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG festgelegt ist. Dieser betrage in der Krankenversicherung 3,87 % und in der Pensionsversicherung 10,25 %, somit insgesamt 14,12 %. Gem. Paragraph 54, Absatz 5, ASVG seien diese Pauschalbeiträge auch von den Sonderzahlungen zu leisten. Im Kalenderjahr 2021 sei aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen das geringfügige Entgelt beitragspflichtig.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die der belangten Behörde am XXXX 2024 mittels E-Mail übermittelte Beschwerde des BF, worin er festhielt, dass er von Anfang XXXX 2021 bis XXXX 2021 nicht für die MB gearbeitet und von ihr auch keinen Lohn erhalten habe.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die der belangten Behörde am römisch 40 2024 mittels E-Mail übermittelte Beschwerde des BF, worin er festhielt, dass er von Anfang römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 nicht für die MB gearbeitet und von ihr auch keinen Lohn erhalten habe.
  3. Am XXXX 2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2024 und die dagegen am XXXX 2024 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  4. Am römisch 40 2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2024 und die dagegen am römisch 40 2024 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  5. Am 07.03.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde, des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der am XXXX in XXXX (Ägypten) geborene Beschwerdeführer besitzt die Staatsbürgerschaft von Ägypten [Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 07.03.2025, S. 1].1.
  8. Der am römisch 40 in römisch 40 (Ägypten) geborene Beschwerdeführer besitzt die Staatsbürgerschaft von Ägypten [Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 07.03.2025, S. 1]. 1.
  9. Bei ihm scheinen im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Beschäftigungsverhältnisse bei nachstehend angeführten DienstgeberInnen auf:1.
  10. Bei ihm scheinen im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Beschäftigungsverhältnisse bei nachstehend angeführten DienstgeberInnen auf: XXXX römisch 40 XXXX XXXX 2021 bis XXXX 2024 Arbeiter römisch 40 römisch 40 2021 bis römisch 40 2024 Arbeiter XXXX XXXX 2021 bis XXXX 2021 geringf. besch. Arbeiter römisch 40 römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 geringf. besch. Arbeiter Weitere vollversicherungspflichtigen bzw. auf geringfügiger Basis beruhende Beschäftigungsverhältnisse scheinen bei ihm nicht auf [tagesaktuelle HV-Abfrage]. 1.
  11. Demnach übte er im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 eine geringfügige Beschäftigung für den Dienstgeber XXXX aus [tagesaktuelle HV-Abfrage].1.
  12. Demnach übte er im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 eine geringfügige Beschäftigung für den Dienstgeber römisch 40 aus [tagesaktuelle HV-Abfrage]. 1.
  13. Ab dem XXXX 2021 bis XXXX 2024 stand er als Arbeiter in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX [tagesaktuelle HV-Abfrage].1.
  14. Ab dem römisch 40 2021 bis römisch 40 2024 stand er als Arbeiter in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 [tagesaktuelle HV-Abfrage]. 1.
  15. Im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger findet sich beim BF keine Eintragung, wonach der BF im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 eine geringfügige Beschäftigung für die Fa. XXXX in XXXX , XXXX , ausgeübt hätte [tagesaktuelle HV-Abfrage].1.
  16. Im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger findet sich beim BF keine Eintragung, wonach der BF im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 eine geringfügige Beschäftigung für die Fa. römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , ausgeübt hätte [tagesaktuelle HV-Abfrage]. 1.
  17. Im Zeitraum vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 war der BF für die Dienstgeberin Fa. XXXX auf der Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig.1.
  18. Im Zeitraum vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 war der BF für die Dienstgeberin Fa. römisch 40 auf der Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. 1.
  19. In den Zeiträumen vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 und vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 stand er beim AMS Graz West und Umgebung im Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe [tagesaktuelle HV-Abfrage].1.
  20. In den Zeiträumen vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 und vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 stand er beim AMS Graz West und Umgebung im Bezug der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe [tagesaktuelle HV-Abfrage].
  21. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, aus den Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus der am XXXX 2025 amtswegig eingeholten HV-Abfrage, den Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 betreffend.Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, aus den Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus der am römisch 40 2025 amtswegig eingeholten HV-Abfrage, den Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 betreffend. In der zuletzt genannten Urkunde scheinen beim BF im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX im Zeitraum vom XXXX 2021 bis XXXX 2024 und weiters Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX auf. In der zuletzt genannten Urkunde scheinen beim BF im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2024 und weiters Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 auf. In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF im Kalenderjahr 2021 vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 bei der Dienstgeberin XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei und dass ab dem XXXX 2021 auf Grund seiner Tätigkeit für die Firma XXXX eine Voll- und Arbeitslosenversicherung bestanden hätte. Darüber hinaus stellte die Behörde im bezogenen Bescheid fest, dass sich die Pflichtversicherungen auf Grund dieser Dienstverhältnisse (einerseits das geringfügige Beschäftigungsverhältnis und andererseits das eine Voll- und Arbeitslosenversicherung begründende Dienstverhältnis) von XXXX 2021 bis XXXX 2021 überschnitten hätten.In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF im Kalenderjahr 2021 vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 bei der Dienstgeberin römisch 40 geringfügig beschäftigt gewesen sei und dass ab dem römisch 40 2021 auf Grund seiner Tätigkeit für die Firma römisch 40 eine Voll- und Arbeitslosenversicherung bestanden hätte. Darüber hinaus stellte die Behörde im bezogenen Bescheid fest, dass sich die Pflichtversicherungen auf Grund dieser Dienstverhältnisse (einerseits das geringfügige Beschäftigungsverhältnis und andererseits das eine Voll- und Arbeitslosenversicherung begründende Dienstverhältnis) von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 überschnitten hätten. Für diese, von der belangten Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2024 getroffenen Feststellungen, dass der BF im Zeitraum vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 bei der Dienstgeberin XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei und ab dem XXXX 2021 bis XXXX 2021 eine Überschneidung der Pflichtversicherung auf Grund dieser Dienstverhältnisse bestanden hätte, wird von der am XXXX 2025 von Amts wegen eingeholten HV-Abfrage nicht getragen. Für diese, von der belangten Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 2024 getroffenen Feststellungen, dass der BF im Zeitraum vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 bei der Dienstgeberin römisch 40 geringfügig beschäftigt gewesen sei und ab dem römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 eine Überschneidung der Pflichtversicherung auf Grund dieser Dienstverhältnisse bestanden hätte, wird von der am römisch 40 2025 von Amts wegen eingeholten HV-Abfrage nicht getragen. Dabei wird nicht übersehen, dass im Verwaltungsakt Abrechnungsbelege der Fa. XXXX für die Zeiträume XXXX 2021, XXXX 2021, XXXX 2021, XXXX 2021, XXXX 2021, XXXX 2021 und XXXX 2021 einliegen. Diese werden durch die mit der Eingabe des BF vom XXXX 2025 übermittelten Kontoauszüge des BF, denen die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt nähergetreten ist, insofern widerlegt, als diese lediglich am XXXX 2021 noch eine Überweisung der Fa. XXXX in Höhe von EUR 219,76 aufweisen. Für den Zeitraum ab dem XXXX 2021 bis zum beschwerdegegenständlichen XXXX 2021 scheinen keine Überweisungen der Fa. XXXX mehr auf. Darüber hinaus hat der BF in der Beschwerde und in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass er vom XXXX 2021 bis kurz vor der Aufnahme des vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Dienstgeberin XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Fa. XXXX stand. Das bedeutet, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zur Fa. Fa. XXXX um den XXXX 2021 geendet hat und sich allfällige (geringfügige) Beschäftigungszeiten bei dieser Dienstgeberin mit den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bei der Fa. XXXX ab dem XXXX 2021 bis zum XXXX 2021 nicht überschnitten haben können. Dabei wird nicht übersehen, dass im Verwaltungsakt Abrechnungsbelege der Fa. römisch 40 für die Zeiträume römisch 40 2021, römisch 40 2021, römisch 40 2021, römisch 40 2021, römisch 40 2021, römisch 40 2021 und römisch 40 2021 einliegen. Diese werden durch die mit der Eingabe des BF vom römisch 40 2025 übermittelten Kontoauszüge des BF, denen die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt nähergetreten ist, insofern widerlegt, als diese lediglich am römisch 40 2021 noch eine Überweisung der Fa. römisch 40 in Höhe von EUR 219,76 aufweisen. Für den Zeitraum ab dem römisch 40 2021 bis zum beschwerdegegenständlichen römisch 40 2021 scheinen keine Überweisungen der Fa. römisch 40 mehr auf. Darüber hinaus hat der BF in der Beschwerde und in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass er vom römisch 40 2021 bis kurz vor der Aufnahme des vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Dienstgeberin römisch 40 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Fa. römisch 40 stand. Das bedeutet, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zur Fa. Fa. römisch 40 um den römisch 40 2021 geendet hat und sich allfällige (geringfügige) Beschäftigungszeiten bei dieser Dienstgeberin mit den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bei der Fa. römisch 40 ab dem römisch 40 2021 bis zum römisch 40 2021 nicht überschnitten haben können. Über diesen Umstand nicht Bescheid wissend hat der vormalige Vorgesetzte des BF bei der Fa. XXXX , XXXX , anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am XXXX 2025 angegeben, dass es dem BF auf Grund der geleisteten Arbeitszeiten für diese Dienstgeberin, die auch die Leistung von Überstunden beinhaltete, und wegen des bestehenden Konkurrenzverbots nicht möglich gewesen wäre, während seiner Tätigkeit für die Dienstgeberin XXXX für weitere Dienstgeber tätig zu sein. Diese Angaben dieses Zeugen werden durch das von ihm zur Vorlage gebrachte, den BF betreffende Zeitjournal gestützt und erscheint dessen Angabe daher nachvollziehbar und glaubwürdig. Dagegen hat die anwesende Behördenvertretung weder die Angaben dieses Zeugen, noch das zur Vorlage gebrachte Zeitjournal in Zweifel gezogen. Hinzu kommt, dass die Angaben dieses Zeugen noch durch die amtswegig eingeholte tagesaktuelle HV-Abfrage, aus der sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf die von der belangten Behörde festgestellte (angebliche) Überschneidung der Versicherungszeiten bei den DienstgeberInnen XXXX und XXXX ergeben, gestützt werden.Über diesen Umstand nicht Bescheid wissend hat der vormalige Vorgesetzte des BF bei der Fa. römisch 40 , römisch 40 , anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am römisch 40 2025 angegeben, dass es dem BF auf Grund der geleisteten Arbeitszeiten für diese Dienstgeberin, die auch die Leistung von Überstunden beinhaltete, und wegen des bestehenden Konkurrenzverbots nicht möglich gewesen wäre, während seiner Tätigkeit für die Dienstgeberin römisch 40 für weitere Dienstgeber tätig zu sein. Diese Angaben dieses Zeugen werden durch das von ihm zur Vorlage gebrachte, den BF betreffende Zeitjournal gestützt und erscheint dessen Angabe daher nachvollziehbar und glaubwürdig. Dagegen hat die anwesende Behördenvertretung weder die Angaben dieses Zeugen, noch das zur Vorlage gebrachte Zeitjournal in Zweifel gezogen. Hinzu kommt, dass die Angaben dieses Zeugen noch durch die amtswegig eingeholte tagesaktuelle HV-Abfrage, aus der sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf die von der belangten Behörde festgestellte (angebliche) Überschneidung der Versicherungszeiten bei den DienstgeberInnen römisch 40 und römisch 40 ergeben, gestützt werden. Es war daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idg

F. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des § 410 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 87/2013 lautete in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wie folgt:Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des Paragraph 410, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, lautete in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wie folgt: „Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.Paragraph 410,

(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
  1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
  2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
  3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
  4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden

§ 67ausspricht,4.

wenn er die Haftung für Beitragsschulden

Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag

§ 113vorschreibt,5.

wenn er einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen

§ 98Abs.

2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen

Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

  1. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
  2. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

§ 4Abs.

4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

  1. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“
  2. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.“ Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1 zu § 27 VwGVG).Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Die mit „Prüfungsumfang“ betitelte Bestimmung § 27 hat folgenden Wortlaut:Die mit „Prüfungsumfang“ betitelte Bestimmung Paragraph 27, hat folgenden Wortlaut: „Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs.

1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dazu heißt es in § 414 ASVG, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG (hier handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG) durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Anlassbezogen ist von einzelrichterlicher Zuständigkeit auszugehen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dazu heißt es in Paragraph 414, ASVG, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG (hier handelt es sich um einen Anwendungsfall des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Anlassbezogen ist von einzelrichterlicher Zuständigkeit auszugehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2.

  1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2024, AZ: XXXX , sprach die belangte Behörde unter anderen aus, dass der BF in der Zeit vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei (Spruchpunkt II.) und er verpflichtet sei, die mit der Beitragsrechnung für das Kalenderjahr 2021 vorgeschriebenen Dienstnehmerbeiträge zur Unfall- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage im Betrag von EUR 375,69 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 28,55, somit insgesamt EUR 404,24 zu entrichten (Spruchpunkt I.).3.2.
  2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 2024, AZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde unter anderen aus, dass der BF in der Zeit vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und er verpflichtet sei, die mit der Beitragsrechnung für das Kalenderjahr 2021 vorgeschriebenen Dienstnehmerbeiträge zur Unfall- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage im Betrag von EUR 375,69 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 28,55, somit insgesamt EUR 404,24 zu entrichten (Spruchpunkt römisch eins.). Dagegen wendet sich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom XXXX
  3. Dagegen wendet sich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom römisch 40
  4. 3.2.
  5. Die hier anzuwendende Bestimmung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:3.2.
  6. Die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, ASVG lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt: „Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5.Paragraph 5,

(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
  1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;
  2. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;
  3. Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); 3.

  1. a)Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger alle diese, wenn
  2. aa)ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht und
  3. bb)sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
  4. b)nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
  5. b)nicht schon unter Litera a, fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
  6. c)nicht schon unter lit. a und b fallende Dienstnehmer/innen und ihnen nach § 1 Abs. 6 B-KUVG gleichgestellte Personen hinsichtlich einer Beschäftigung in einem (freien) Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis), das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet;
  7. c)nicht schon unter Litera a und b fallende Dienstnehmer/innen und ihnen nach Paragraph eins, Absatz 6, B-KUVG gleichgestellte Personen hinsichtlich einer Beschäftigung in einem (freien) Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis), das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet;
  8. d)die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer/innen der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG unterliegen würden; 3a. Bedienstete des Bundes,
  9. a)deren Dienstverhältnis

dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder b) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

§ 136bAbs.

4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;b) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Paragraph 136 b, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind; 3b. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

  1. a)deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
  2. b)auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
  3. b)auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind; 3c. die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, bestellten Personen;3c. die zur Fremdsprachenassistenz nach Paragraph 3 a, des Lehrbeauftragtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, bestellten Personen; 4. Universitäts(Hochschul)assistenten, soweit sie nicht unter Z 3 fallen, und die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;4. Universitäts(Hochschul)assistenten, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen, und die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen; 5. die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120;5. die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120; 6. die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, die den Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Münzarbeiterschaft sowie deren Hinterbliebenen unterstellt sind; 7. Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen; 8. Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter/innen; 9. (freie) Dienstnehmer/innen und Lehrlinge, die einem Betrieb, für den zum 31. Dezember 2019 eine Betriebskrankenkasse errichtet war, zugehörig sind, wenn und solange sie im Erkrankungsfall gegenüber einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Gesundheitseinrichtung nach den §§ 5a und 5b Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind;9. (freie) Dienstnehmer/innen und Lehrlinge, die einem Betrieb, für den zum 31. Dezember 2019 eine Betriebskrankenkasse errichtet war, zugehörig sind, wenn und solange sie im Erkrankungsfall gegenüber einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Gesundheitseinrichtung nach den Paragraphen 5 a und 5 b Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind; 10. den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellte Zwischenmeister (Stückmeister), die als solche in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung versichert sind; 11. Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146;11. Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146; 12. in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Pensionsanwartschaft zu einem Land (zur Gemeinde Wien) stehende Mitglieder eines Landesverwaltungsgerichtes, wenn sie zum Zweck der Ausübung dieser Mitgliedschaft in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und die Zeit dieses Karenzurlaubes für den Ruhegenuß wirksam ist; (Anm.: Z 13 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 66/2017)12. in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Pensionsanwartschaft zu einem Land (zur Gemeinde Wien) stehende Mitglieder eines Landesverwaltungsgerichtes, wenn sie zum Zweck der Ausübung dieser Mitgliedschaft in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und die Zeit dieses Karenzurlaubes für den Ruhegenuß wirksam ist; Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,) 14. Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet; 15. die nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG pflichtversicherten ZiviltechnikerInnen;15. die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG pflichtversicherten ZiviltechnikerInnen; 16. Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 5, wenn16. Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn
  4. a)sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Pensionsversicherung teilversichert sind,
  5. a)sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Pensionsversicherung teilversichert sind,
  6. b)ihre Ausbildung im Rahmen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses nach § 25 MABG durchgeführt wird oderb) ihre Ausbildung im Rahmen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses nach Paragraph 25, MABG durchgeführt wird oder
  7. c)sie ihre Ausbildung zu einem Pflegeassistenzberuf (§ 82 GuKG) an einer Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder an einer Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, absolvieren;
  8. c)sie ihre Ausbildung zu einem Pflegeassistenzberuf (Paragraph 82, GuKG) an einer Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder an einer Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, absolvieren; 17. die nach § 2 Abs. 2a Z 3 FSVG pflichtversicherten Ärzte und Ärztinnen.17. die nach Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 3, FSVG pflichtversicherten Ärzte und Ärztinnen. 17. die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken.

(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.“ Die in Hinblick auf die Beitragsvorschreibung anzuwendenden Bestimmungen haben folgenden, zeitraumbezogen maßgeblichen Inhalt: „Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen § 53a.Paragraph 53 a, […]
(3)Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%, b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%. […]“ „Sonderbeiträge. § 54.Paragraph 54,
(1)Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(1)Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen. […]
(5)Der Pauschalbeitrag nach § 53a ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.“Der Pauschalbeitrag nach Paragraph 53 a, ist unter Bedachtnahme auf die Absatz eins, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.“

§ 5Abs.

1 Z 2 ASVG sind– unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind– unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen.

§ 4Abs.

2 leg. cit. in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3.Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. § 5 ASVG beschreibt jenen Personenkreis, der - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen ist. Paragraph 5, ASVG beschreibt jenen Personenkreis, der - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen ist. Die in § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten unterliegen

§ 7Z 3 lit.

a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung.Die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten unterliegen

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Als Dienstgeber gilt

§ 35

ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn dieser den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt

Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn dieser den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

§ 1Abs. 1 Al

VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. 3.2.

  1. Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet dies: Anlassbezogen kam hervor, dass im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 beim Beschwerdeführer im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger lediglich ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX vom XXXX 2021 bis XXXX 2024 und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX XXXX 2021 bis XXXX 2021 aufscheinen. Anlassbezogen kam hervor, dass im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 beim Beschwerdeführer im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger lediglich ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2024 und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 aufscheinen. Die - hier verfahrensgegenständliche - Beschäftigung bei der Fa. XXXX scheint im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht auf und ist das Gericht daran gebunden, weshalb davon auszugehen ist, dass die geringfügige Beschäftigung bei dieser Dienstgeberin entsprechend den Angaben des BF und des Zeugen am XXXX 2021 begann und ihr Ende noch vor Aufnahme des vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX , sohin am XXXX 2021, fand. Die - hier verfahrensgegenständliche - Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 scheint im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht auf und ist das Gericht daran gebunden, weshalb davon auszugehen ist, dass die geringfügige Beschäftigung bei dieser Dienstgeberin entsprechend den Angaben des BF und des Zeugen am römisch 40 2021 begann und ihr Ende noch vor Aufnahme des vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der römisch 40 , sohin am römisch 40 2021, fand. 3.
  2. Da anlassbezogen weder mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander oder eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bestanden, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2306211.1.00

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