4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.09.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).1. Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.09.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022, W232 2247573-1/14E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten eindeutig eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstelle. Es liege jedoch keine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 vor. Weder habe der BF ein Delikt im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch handle es sich beispielsweise um grenzüberschreitenden bandenmäßigen Suchtmittelhandel oder Vergewaltigung. Ferner dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF bereits im Kleinkindalter gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich einreiste, seither sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbrachte und keinen nennenswerten Bezug zum Herkunftsstaat habe. Die Familie des BF lebe in Österreich. Letztlich müsse auch berücksichtigt werden, dass der BF seine Taten bedaure, glaubhaft Reue gezeigt, sich während der Haft von seinem Drogenkonsum entwöhnt und eine Therapie gegen seine Aggression absolviert habe. Zudem habe der BF glaubhaft vorgebracht die Therapie nach seiner Haftentlassung weiterführen zu wollen. Es sei davon auszugehen, dass das verspürte Haftübel eine Abkehr von straffälligen Verhalten bewirke. Insgesamt sei eine Rückkehrentscheidung unzulässig.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten eindeutig eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstelle. Es liege jedoch keine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 vor. Weder habe der BF ein Delikt im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch handle es sich beispielsweise um grenzüberschreitenden bandenmäßigen Suchtmittelhandel oder Vergewaltigung. Ferner dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF bereits im Kleinkindalter gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich einreiste, seither sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbrachte und keinen nennenswerten Bezug zum Herkunftsstaat habe. Die Familie des BF lebe in Österreich. Letztlich müsse auch berücksichtigt werden, dass der BF seine Taten bedaure, glaubhaft Reue gezeigt, sich während der Haft von seinem Drogenkonsum entwöhnt und eine Therapie gegen seine Aggression absolviert habe. Zudem habe der BF glaubhaft vorgebracht die Therapie nach seiner Haftentlassung weiterführen zu wollen. Es sei davon auszugehen, dass das verspürte Haftübel eine Abkehr von straffälligen Verhalten bewirke. Insgesamt sei eine Rückkehrentscheidung unzulässig. 2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien, vom 25.03.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien, vom 25.03.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bereits mit Bescheid der belangten Behörde aus dem Jahr 2022 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden sei. Der Bescheid sei zwar mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ersatzlos aufgehoben worden, doch sei der BF bereits 18 Tage später erneut straffällig und seitdem bereits 3 Mal strafgerichtlich verurteilt worden – zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel. Insgesamt sei der BF bereits 6 Mal wegen Körperverletzungs-, Vermögens- und Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt worden und stelle sein persönliches Verhalten eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Straffälligkeit des BF sei als gravierend einzustufen. Zwar sei der BF seit 1991 in Österreich und habe hier ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben, doch seien die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit als höher zu bewerten. Eine Aufenthaltsverfestigung bestehe nicht. Mit Verfahrensanordnungen vom 25.03.2024 wurde dem BF
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 25.03.2024 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden der Rechtvertretung des BF am 02.04.2024 zugestellt.
1 SMG („der Verurteilte ist an Suchtmittel gewöhnt und erklärt sich zu einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme bereit …“) ein Strafaufschub bis 08.11.2024 gewährt (vgl. Entscheidungsgründe Strafurteil vom 01.08.2023, AS 308). Mit Beschluss vom 08.11.2022 wurde ihm
Paragraph 39, Absatz eins, SMG („der Verurteilte ist an Suchtmittel gewöhnt und erklärt sich zu einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme bereit …“) ein Strafaufschub bis 08.11.2024 gewährt vergleiche Entscheidungsgründe Strafurteil vom 01.08.2023, AS 308). Der BF war in der Folge von 29.11.2022 bis 10.01.2023 mit Nebenwohnsitz in der Einrichtung „Zukunftsschmiede“ gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 22.11.2024, OZ 12) und befand sich dort in stationärer Therapie (vgl. Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 7).Der BF war in der Folge von 29.11.2022 bis 10.01.2023 mit Nebenwohnsitz in der Einrichtung „Zukunftsschmiede“ gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 22.11.2024, OZ 12) und befand sich dort in stationärer Therapie vergleiche Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 7). Von 05.01.2023 bis 30.01.2023 nahm er in Vorbetreuung zur stationären Therapie wöchentliche Termine beim Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen wahr, doch kam es aufgrund erneuter Inhaftierung schließlich zu keiner Aufnahme in die stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie (vgl. Schreiben Grüner Kreis 11.12.2024, OZ 19).Von 05.01.2023 bis 30.01.2023 nahm er in Vorbetreuung zur stationären Therapie wöchentliche Termine beim Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen wahr, doch kam es aufgrund erneuter Inhaftierung schließlich zu keiner Aufnahme in die stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie vergleiche Schreiben Grüner Kreis 11.12.2024, OZ 19). 5) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.02.2023, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der versuchten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt.5) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.02.2023, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der versuchten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF seine damalige Ehefrau I. am 02.09.2022 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, und zwar zum Bringen von Zigaretten, Essen und Geld, nötigte, indem er ihr zur Untermauerung seiner Forderung per SMS schrieb „ich ficke deine Familie, werde dich kaputtschlagen. Ich mache dich behindert fürs ganze Leben“;römisch eins. am 02.09.2022 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, und zwar zum Bringen von Zigaretten, Essen und Geld, nötigte, indem er ihr zur Untermauerung seiner Forderung per SMS schrieb „ich ficke deine Familie, werde dich kaputtschlagen. Ich mache dich behindert fürs ganze Leben“; II. am 16.09.2022 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er ihr per SMS schrieb „Heute bist du tot“ und zu ihr sagte, er werde sie „behindert schlagen“;römisch zwei. am 16.09.2022 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er ihr per SMS schrieb „Heute bist du tot“ und zu ihr sagte, er werde sie „behindert schlagen“; III. am 16.09.2022 dazu zu bestimmen versuchte, als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei, nämlich vor einer Polizeiinspektion, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen und zu behaupten, sie habe gelogen, indem er ihr per SMS schrieb „ XXXX , sag, dass du gelogen hast“.römisch drei. am 16.09.2022 dazu zu bestimmen versuchte, als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei, nämlich vor einer Polizeiinspektion, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen und zu behaupten, sie habe gelogen, indem er ihr per SMS schrieb „ römisch 40 , sag, dass du gelogen hast“. 6) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.08.2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter und dritter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Es handelte sich um eine Zusatzstrafe zu XXXX .6) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 01.08.2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter und dritter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Es handelte sich um eine Zusatzstrafe zu römisch 40 . Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF als Mitglied einer zumindest aus 3 namentlich bekannten und weiteren unbekannten Tätern bestehenden kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14 % und Delta-9-THC mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,07 %) mit dem Vorsatz dass es in Verkehr gesetzt werde, am 01.02.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem namentlich bekannten Mittäter, als Mittäter (§ 12 StGB) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge besaß und beförderte, indem er 3.717,90 Gramm brutto Cannabiskraut (sohin das 15-fache der Grenzmenge) aus der Bunkerwohnung in Wien abholte, in das Fahrzeug des namentlich bekannten Mittäters verbrachte und an einen unbekannten Ort transportierte.Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF als Mitglied einer zumindest aus 3 namentlich bekannten und weiteren unbekannten Tätern bestehenden kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14 % und Delta-9-THC mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,07 %) mit dem Vorsatz dass es in Verkehr gesetzt werde, am 01.02.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem namentlich bekannten Mittäter, als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge besaß und beförderte, indem er 3.717,90 Gramm brutto Cannabiskraut (sohin das 15-fache der Grenzmenge) aus der Bunkerwohnung in Wien abholte, in das Fahrzeug des namentlich bekannten Mittäters verbrachte und an einen unbekannten Ort transportierte. Festgestellt wird, dass die kriminelle Vereinigung spätestens im September 2022 entstand und sich der BF dieser spätestens Anfang 2023 zumindest konkludent anschloss. Der Zweck der kriminellen Vereinigung war der Handel mit Suchtgift, nämlich insbesondere Cannabiskraut und Cannabisharz mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC in einer vielfach die Grenzmenge bzw. das Fünfzehnfache und das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge in Österreich. Der BF übernahm den Transport des Suchtgiftes innerhalb der kriminellen Vereinigung und war Teil der untersten Hierarchieebene. Das Strafgericht konnte nicht feststellen, ob der BF für seine Tätigkeit eine Bezahlung erhielt. Er konsumierte selbst Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC sowie Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, und war an den Konsum gewöhnt. Es kam ihm nicht darauf an, durch seine Taten für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern wollte er sich den Lebensunterhalt finanzieren bzw. aufbessern. Als erschwerend wertete das Strafgericht die vier einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, das Erreichen des 15-fachen der Grenzmenge, die teilweise Tatbegehung gegen einen Angehörigen, die teilweise Tatbegehung während eines Strafaufschubes nach § 39 SMG und die teils zweifache Deliktsqualifikation, als mildernd das teilweise reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb.Als erschwerend wertete das Strafgericht die vier einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, das Erreichen des 15-fachen der Grenzmenge, die teilweise Tatbegehung gegen einen Angehörigen, die teilweise Tatbegehung während eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, SMG und die teils zweifache Deliktsqualifikation, als mildernd das teilweise reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Der BF befand sich seit 01.02.2023 in Haft. Das Strafende datiert mit 04.08.2026, bei einer allfällig bedingten Entlassung am 03.06.2025 (vgl. Verständigungen der Justizanstalt 01.09.2023, AS 320f). Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 1 Jahr, 9 Monaten und 11 Tagen ist nach der aktuellen Strafhaft des BF aufgrund der Vorverurteilungen noch zum Vollzug ausständig (vgl. Vollzugsinformation 13.11.2024, OZ 9).Der BF befand sich seit 01.02.2023 in Haft. Das Strafende datiert mit 04.08.2026, bei einer allfällig bedingten Entlassung am 03.06.2025 vergleiche Verständigungen der Justizanstalt 01.09.2023, AS 320f). Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 1 Jahr, 9 Monaten und 11 Tagen ist nach der aktuellen Strafhaft des BF aufgrund der Vorverurteilungen noch zum Vollzug ausständig vergleiche Vollzugsinformation 13.11.2024, OZ 9). Im Zeitraum von 18.12.2023 bis 17.06.2024 nahm der BF im Rahmen der Haft an einer Suchtbehandlungsgruppe mit 10 geplanten Einheiten teil und wurde die Teilnahme positiv abgeschlossen (vgl. Bestätigung Justizanstalt 19.06.2024, OZ 18). Der BF befindet sich in einer Entwöhnungsbehandlung nach § 68a StVG, im Rahmen derer etwa die Teilnahme an Gruppen- und/oder Einzeltherapie vorgesehen ist (vgl. Behandlungsvertrag und –vereinbarung vom 11.09.2024, OZ 18; Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 7).Im Zeitraum von 18.12.2023 bis 17.06.2024 nahm der BF im Rahmen der Haft an einer Suchtbehandlungsgruppe mit 10 geplanten Einheiten teil und wurde die Teilnahme positiv abgeschlossen vergleiche Bestätigung Justizanstalt 19.06.2024, OZ 18). Der BF befindet sich in einer Entwöhnungsbehandlung nach Paragraph 68 a, StVG, im Rahmen derer etwa die Teilnahme an Gruppen- und/oder Einzeltherapie vorgesehen ist vergleiche Behandlungsvertrag und –vereinbarung vom 11.09.2024, OZ 18; Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 7). Im Rahmen der Haft erhielt der BF im Zeitraum von Februar 2023 bis November 2024 insbesondere Besuch von seiner Großmutter, seinen Eltern und seiner Schwester. Ab November 2024 bis dato erhielt der BF Besuch von seinen Eltern, einem Geschwisterteil, Bekannten und seiner Rechtsvertretung. Seine ehemalige Ehefrau besuchte ihn insgesamt 5 Mal, zuletzt im November 2023. Seine Kinder besuchten ihn einmal im November 2023 (vgl. Besucherliste Justizanstalt vom 04.12.2024 und vom 17.02.2025, OZ 17 und 20). Im Rahmen der Haft erhielt der BF im Zeitraum von Februar 2023 bis November 2024 insbesondere Besuch von seiner Großmutter, seinen Eltern und seiner Schwester. Ab November 2024 bis dato erhielt der BF Besuch von seinen Eltern, einem Geschwisterteil, Bekannten und seiner Rechtsvertretung. Seine ehemalige Ehefrau besuchte ihn insgesamt 5 Mal, zuletzt im November 2023. Seine Kinder besuchten ihn einmal im November 2023 vergleiche Besucherliste Justizanstalt vom 04.12.2024 und vom 17.02.2025, OZ 17 und 20). 1.2.3. Für die Person des BF liegen folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor: 1) Mit Straferkenntnis vom 17.02.2010 wurde gegen den BF
3 FSG – Fahren ohne Führerschein – eine Geldstrafe von EUR 581,00 verhängt (vgl. Mitteilung einer Bestrafung 07.05.2010, AS 13). 1) Mit Straferkenntnis vom 17.02.2010 wurde gegen den BF
Paragraph eins, Absatz 3, FSG – Fahren ohne Führerschein – eine Geldstrafe von EUR 581,00 verhängt vergleiche Mitteilung einer Bestrafung 07.05.2010, AS 13). 2) Mit Straferkenntnis vom 06.05.2013 wurde gegen den BF unter anderem
3 FSG eine Geldstrafe von EUR 872,00 verhängt (vgl. Mitteilung einer Bestrafung 10.07.2013, AS 31).2) Mit Straferkenntnis vom 06.05.2013 wurde gegen den BF unter anderem
Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von EUR 872,00 verhängt vergleiche Mitteilung einer Bestrafung 10.07.2013, AS 31). 3) Mit Straferkenntnis vom 03.06.2016, XXXX , wurde gegen den BF
Vm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von EUR 1.500,00 verhängt (vgl. Erkenntnis LVwG XXXX 08.03.2017, AS 42).3) Mit Straferkenntnis vom 03.06.2016, römisch 40 , wurde gegen den BF
Paragraph 37, Absatz eins, 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von EUR 1.500,00 verhängt vergleiche Erkenntnis LVwG römisch 40 08.03.2017, AS 42). 4) Mit Straferkenntnis vom 08.02.2017, XXXX wurde gegen den BF
Vm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von EUR 1.200,00 verhängt (vgl. Straferkenntnis, AS 34).4) Mit Straferkenntnis vom 08.02.2017, römisch 40 wurde gegen den BF
Paragraph 37, Absatz eins, 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von EUR 1.200,00 verhängt vergleiche Straferkenntnis, AS 34). 5) Mit Straferkenntnis vom 11.01.2019, XXXX , wurde gegen den BF
Vm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von EUR 2.180,00 verhängt (vgl. Straferkenntnis, AS 87).5) Mit Straferkenntnis vom 11.01.2019, römisch 40 , wurde gegen den BF
Paragraph 37, Absatz eins und 4 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von EUR 2.180,00 verhängt vergleiche Straferkenntnis, AS 87). 6) Mit Straferkenntnis vom 25.10.2021, XXXX , wurde gegen den BF nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 erster Satz, 9 StVO eine Geldstrafe von 1.800,00 verhängt, da der BF die Vorführung zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift verweigerte, obwohl vermutet werden konnte, dass er ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Zudem wurde nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von EUR 2.180,00 verhängt. (vgl. Straferkenntnis, AS 213f)6) Mit Straferkenntnis vom 25.10.2021, römisch 40 , wurde gegen den BF nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz, 9 StVO eine Geldstrafe von 1.800,00 verhängt, da der BF die Vorführung zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift verweigerte, obwohl vermutet werden konnte, dass er ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Zudem wurde nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von EUR 2.180,00 verhängt. vergleiche Straferkenntnis, AS 213f) 7) Mit Straferkenntnis vom 16.08.2021, XXXX , wurde gegen den BF unter anderem nach § 37 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von EUR 2.180,00 verhängt (vgl. Straferkenntnis, AS 226f).7) Mit Straferkenntnis vom 16.08.2021, römisch 40 , wurde gegen den BF unter anderem nach Paragraph 37, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von EUR 2.180,00 verhängt vergleiche Straferkenntnis, AS 226f). Wegen einer unbezahlten Geldstrafe trat der BF von 14.02.2022 bis 28.03.2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe an (vgl. ZMR-Auszug vom 22.22.2024, OZ 12 iVm Beschwerdeverhandlung 07.03.2022, AS 201).Wegen einer unbezahlten Geldstrafe trat der BF von 14.02.2022 bis 28.03.2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe an vergleiche ZMR-Auszug vom 22.22.2024, OZ 12 in Verbindung mit Beschwerdeverhandlung 07.03.2022, AS 201). 1.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. (…)Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. (…)
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (…)
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (…)
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…) Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise wie folgt: § 11. (…)
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 Abs. 3 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet auszugsweise wie folgt: Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEin Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Die Anwendung der dargelegten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren. Der BF verfügt aktuell über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ und hält sich somit
1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde stützt die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG und wurde diese Rechtsgrundlage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der Rechtsvertretung des BF ausdrücklich nicht bestritten.Der BF verfügt aktuell über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ und hält sich somit
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde stützt die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG und wurde diese Rechtsgrundlage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der Rechtsvertretung des BF ausdrücklich nicht bestritten. Aufgrund der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes kann gegen ihn
4 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dieser Bestimmung setzt somit voraus, dass der Versagungsgrund erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0147). Aufgrund der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes kann gegen ihn
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dieser Bestimmung setzt somit voraus, dass der Versagungsgrund erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0147). Ein Versagungsgrund im Sinne der Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG liegt
1 Z 1 NAG insbesondere dann vor, wenn der (weitere) Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet, was nach Abs. 4 Z 1 leg cit etwa der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Ein Versagungsgrund im Sinne der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG liegt
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG insbesondere dann vor, wenn der (weitere) Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet, was nach Absatz 4, Ziffer eins, leg cit etwa der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Schon aufgrund der gegenständlichen Verurteilungen des BF aus den Jahren 2023 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt dreieinhalb Jahren wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie der Vergehen der Nötigung, gefährlichen Drohung und versuchten falschen Beweisaussage (letzteres als Bestimmungstäter) ist die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit jedenfalls gerechtfertigt. Zudem ist dieser Versagungsgrund der Niederlassungsbehörde zumindest erst nachträglich bekannt geworden, zumal dem BF im Rahmen einer Rückstufung der Aufenthaltstitel schon im November 2022 ausgestellt wurde, die Verurteilungen jedoch erst im Jahr 2023 erfolgten bzw. das Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels erst im Jahr 2023 begangen wurde. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes – also seinen rezenten Verurteilungen aus dem Jahr 2023 (vgl. VwGH 24.10.2024 Ra 2024/21/0171) – bereits seit mehr als acht Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war. In einem solchen Fall darf
6 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
GB gilt. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes – also seinen rezenten Verurteilungen aus dem Jahr 2023 vergleiche VwGH 24.10.2024 Ra 2024/21/0171) – bereits seit mehr als acht Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war. In einem solchen Fall darf
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, StGB gilt. Demnach ist gegenständlich zu prüfen, ob im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Demnach ist gegenständlich zu prüfen, ob im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen rechtskräftige Verurteilungen bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten, insbesondere seine jüngste Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz. Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen rechtskräftige Verurteilungen bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten, insbesondere seine jüngste Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz. Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Selbiges muss für die Vorbereitung von Suchtgifthandel gelten. Der BF wurde zuletzt von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3,5 Jahren (10 Monate + 32 Monate Zusatzstrafe) im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG verurteilt, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Zudem wurde er seit dem Jahr 2020 einmal zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten und zweimal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt, was ebenfalls eine entsprechende Gefahr indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Der BF wurde zuletzt von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3,5 Jahren (10 Monate + 32 Monate Zusatzstrafe) im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verurteilt, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Zudem wurde er seit dem Jahr 2020 einmal zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten und zweimal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt, was ebenfalls eine entsprechende Gefahr indiziert vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Der BF wurde im Jahr 2023 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, weil er im Februar 2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge – sohin jene Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – um das 15-Fache übersteigenden Menge (ca. 3,7 Kilogramm Cannabiskraut) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter, aus einer Bunkerwohnung abholte, in das Fahrzeug des Mittäters verbrachte und an einen unbekannten Ort transportierte. Schon durch diese Darstellung der Tat des BF – insbesondere aufgrund der großen Menge an Suchtgift, welches durch seine Hände ging – kommt eine dem BF innewohnende gravierende kriminelle Energie zum Ausdruck. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der BF die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung beging. Auch wenn er bloß Teil der untersten Hierarchieebene war, so musste er sich dennoch bewusst sein, dass durch seine Mitwirkung ein erheblicher Schaden nicht nur für bestimmte Menschen und deren Familien, sondern für die Volksgesundheit überhaupt angerichtet wird – ohne die Arbeit der sogenannten Läufer oder Kuriere würde das Netzwerk einer kriminellen Vereinigung schlicht nicht funktionieren. Des Weiteren darf nicht unbeachtet bleiben, dass der BF bereits im Jahr 2022 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, weil er im Juni 2022 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (rund einen Kilogramm Cannabiskraut) mit dem Vorsatz besaß, dass es in Verkehr gesetzt wird, indem er es in der Wohnung seines Vaters verwahrte. Schon anhand der Suchtgiftmengen und der zuletzt erfolgten Betätigung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung kommt eine nicht unwesentliche Steigerung der Suchtmitteldelinquenz im Vergleich zu der letzten Straftat nach dem SMG, deretwegen er im Jahr 2022 verurteilt wurde, zum Ausdruck. Zudem schlussfolgerte das Strafgericht im Jahr 2022 noch, dass der BF die Taten vorwiegend beging um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgift oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Im Jahr 2023 hingegen kam das Strafgericht zu dem Schluss, dass es ihm nicht darauf ankam sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern er sich den Lebensunterhalt finanzieren bzw. aufbessern wollte. Unabhängig von den durch den BF begangenen Suchtmitteldelikten ist ihm auch ein massives Maß an Gewaltbereitschaft zu attestieren. So wurde er bereits im Jahr 2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Bedrohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, weil er während ein Mittäter eine Gaspistole repetierte und gegen zwei Personen richtete „Schieß, schieß!“ (übersetzt, Anm.) rief und dabei eine Eisenstange in Händen hielt. Zwar ist diese Verurteilung bereits getilgt, doch steht dieser Umstand der Berücksichtigung im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht entgegen (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0074).Unabhängig von den durch den BF begangenen Suchtmitteldelikten ist ihm auch ein massives Maß an Gewaltbereitschaft zu attestieren. So wurde er bereits im Jahr 2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Bedrohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, weil er während ein Mittäter eine Gaspistole repetierte und gegen zwei Personen richtete „Schieß, schieß!“ (übersetzt, Anmerkung rief und dabei eine Eisenstange in Händen hielt. Zwar ist diese Verurteilung bereits getilgt, doch steht dieser Umstand der Berücksichtigung im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht entgegen vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0074). Im Jahr 2020 wurde er wegen gefährlicher Drohung und – teils versuchter – Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, weil er gegenüber einer Person sinngemäß sagte, sie wären erst fertig, wenn sie sterbe und am darauffolgenden Tag sagte, dass er zur Mafia gehöre und Tschetschenen in ihr Lokal schicken werde, um dieses zu verwüsten und sie umbringen werde, wobei er jeweils ein Messer verwendete. Des Weiteren versetzte er dieser Person im Jahr 2019 über mehr als ein Monat hinweg jeden zweiten bis dritten Tag Schläge, einmal versetzte er ihr in diesem Zeitraum zudem eine Ohrfeige, packte sie heftig am Oberarm an und versuchte sie zu treten, wodurch sie Abschürfungen erlitt. Einmal versetzte er ihr mehrere Schläge ins Gesicht, gegen den Kopf und in den Bauch und würgte sie, wodurch sie starke Schmerzen erlitt. Im Jahr 2020 wurde er zudem wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Alkohol, Cannabis, Kokain) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, weil er zwei Fensterscheiben eines Restaurants einschlug und gegenüber einer Person sagte, er werde sie umbringen, wobei er aggressiv auf sie zuging und derselben Person einen Faustschlag auf den Kopf versetzte, wodurch sie eine Stirnbeinprellung mit Abschürfungen erlitt. Eine andere Person versuchte er zu verletzten, indem er ihr gegen den Kopf und Rücken schlug und, als sie auf den Boden stürzte, auf sie eintrat. Im Jahr 2021 wurde er wegen der Vergehen der Körperverletzung und gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, weil er im März 2021 einer Person mit der Faust Schläge gegen den Kopf und Oberkörper sowie Tritte mit den Füßen gegen den Oberkörper und ihre Beine versetzte und im Mai 2021 dieselbe Person mit dem Tod bedrohte, indem er ihr eine Sprachnachricht des Inhalts „Ich bringe Dich um, Du bekommst Messer in Bauch; ich mache dein Studio kaputt und deine Familie auch“ sandte, wobei er am darauffolgenden Tag gegen 3:00 Uhr tatsächlich ihre Wohnadresse aufsuchte und mehrfach gegen ihre Eingangstüre trat und randalierte, bevor ihn die Polizei anhalten und zur Vernehmung führen konnte. Zuletzt wurde er im Jahr 2023 wegen der Vergehen der Nötigung, gefährlichen Drohung und versuchten falschen Beweisaussage (letzteres als Bestimmungstäter) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, weil er seiner damaligen Ehefrau im September 2022 per SMS schrieb „ich ficke deine Familie, werde dich kaputtschlagen Ich mache dich behindert fürs ganze Leben“, um sie zum Bringen von Zigaretten, Essen und Geld zu nötigen. Des Weiteren schrieb er ihr per SMS „Heute bist du tot“ und sagte zu ihr, er werde sie „behindert schlagen“. Letztlich versuchte er sie auch dazu zu bestimmen, in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen und zu behaupten, sie habe gelogen, indem er ihr per SMS schrieb „ XXXX , sag, dass du gelogen hast“.Zuletzt wurde er im Jahr 2023 wegen der Vergehen der Nötigung, gefährlichen Drohung und versuchten falschen Beweisaussage (letzteres als Bestimmungstäter) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, weil er seiner damaligen Ehefrau im September 2022 per SMS schrieb „ich ficke deine Familie, werde dich kaputtschlagen Ich mache dich behindert fürs ganze Leben“, um sie zum Bringen von Zigaretten, Essen und Geld zu nötigen. Des Weiteren schrieb er ihr per SMS „Heute bist du tot“ und sagte zu ihr, er werde sie „behindert schlagen“. Letztlich versuchte er sie auch dazu zu bestimmen, in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen und zu behaupten, sie habe gelogen, indem er ihr per SMS schrieb „ römisch 40 , sag, dass du gelogen hast“. Schon alleine der Umstand, dass der BF insgesamt viermal wegen gefährlicher Drohung sowie einmal wegen Nötigung verurteilt wurde, zeigt dessen Gewaltpotential und verdeutlichen die drei Verurteilungen wegen Körperverletzung seine tatsächliche Gewaltbereitschaft. Hervorzuheben ist in Bezug auf die Tathandlungen vor allem die äußerste Brutalität, was in eindrucksvoller Weise seine gleichgültige Einstellung gegenüber körperlicher Unversehrtheit Dritter belegt. Unterstrichen wird die vom BF ausgehende Gefährlichkeit durch die Vielzahl erfolgter Angriffe und den Umstand, dass er selbst vor Gewalt an Angehörigen nicht zurückschreckt. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Unterstrichen wird die vom BF ausgehende Gefährlichkeit durch die Vielzahl erfolgter Angriffe und den Umstand, dass er selbst vor Gewalt an Angehörigen nicht zurückschreckt. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Der Vollständigkeit halber wird im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose auf die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF hingewiesen. Er wurde insgesamt 7 Mal wegen Fahrens ohne Führerschein bestraft und einmal wegen der Verweigerung der Vorführung zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift, obwohl vermutet werden konnte, dass er ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Insbesondere durch das Fahren in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand geht eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Verkehrsteilnehmer aus. Der Umstand, dass eine frühere Rückkehrentscheidung der Behörde am 01.06.2022 behoben wurde und im Verfahren zur Zahl W232 2247573-1/14E alle bis dahin erfolgten Verurteilungen und das zugrundeliegende Verhalten beurteilt wurden, stand der neuen Rückkehrentscheidung der Behörde nicht entgegen, zumal durch die weiteren Straftaten des BF (die letzte Tat, die der Verurteilung vom 1.08.2023 zugrunde lag, erfolgte am 01.02.2023) – in welchen auch noch eine Steigerung der kriminellen Energie erkennbar ist – ein neuer Sachverhalt entstanden ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde bei der Beurteilung der Persönlichkeitsentwicklung des BF gegenständlich die gesamte kriminelle Historie des BF heranzog. Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Der BF wurde zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3,5 Jahren verurteilt und datiert das Strafende mit August 2026, bei einer allfällig bedingten Entlassung im Juni 2025. Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 1 Jahr und etwa 9 Monaten ist nach der aktuellen Strafhaft des BF aufgrund der Vorverurteilungen noch zum Vollzug ausständig. Im gegenständlichen Fall bestehen jedoch keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2028 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist. Wenngleich der BF im Jahr 2023/24 bereits an einer Suchtbehandlungsgruppe teilnahm und sich aktuell in einer Entwöhnungsbehandlung nach § 68a StVG befindet, in deren Rahmen er etwa an Gruppen- und/oder Einzeltherapien teilnimmt, ist auf den mangelnden Erfolg bisheriger Therapien und Haftstrafen zu verweisen. Im gegenständlichen Fall bestehen jedoch keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2028 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist. Wenngleich der BF im Jahr 2023/24 bereits an einer Suchtbehandlungsgruppe teilnahm und sich aktuell in einer Entwöhnungsbehandlung nach Paragraph 68 a, StVG befindet, in deren Rahmen er etwa an Gruppen- und/oder Einzeltherapien teilnimmt, ist auf den mangelnden Erfolg bisheriger Therapien und Haftstrafen zu verweisen. Bereits im Rahmen der Verurteilung im Oktober 2020 zu einer bedingten Freiheitsstrafe wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einer Suchtgift- und Alkoholentwöhnungsbehandlung zu unterziehen, eine Bestätigung über den Therapieantritt und in der Folge alle drei Monate Bestätigungen über den Verlauf vorzulegen, weil er im Zustand der vollen Berauschung unter anderem Gewaltdelikte beging. Dennoch erfolgte rund 8 Monate danach die nächste Verurteilung wegen Gewaltdelikten und befand sich der BF im Jahr 2021/22 für etwa 8 ½ Monate im Stande der Haft. Aufgrund der Delinquenz des BF wurde gegen ihn mit Bescheid aus September 2021 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. In der Folge wurde er im Februar 2022 bedingt entlassen, es wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, sich einer weiterführenden einjährigen Psycho- und Drogentherapie zu unterziehen und dies in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. In Anbetracht des bereits verspürten Haftübels und der drohenden Abschiebung hätte dem BF sohin die Ernsthaftigkeit der Lage bewusst sein müssen. Anstatt jedoch im Rahmen der aufgetragenen Psycho- und Drogentherapie eine Besserung anzustreben, wurde der BF rund 4 Monate nach seiner bedingten Entlassung und – wie die belangte Behörde zutreffend anführt – bereits 18 Tage nach der Behebung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erneut straffällig. Der BF wurde im September 2022 nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Hierzu ist auch noch anzumerken, dass der BF bereits zwei Tage nach dieser Verurteilung erneut delinquent wurde (gefährliche Drohung, versuchte falsche Beweisaussage als Bestimmungstäter). Im November 2022 wurde betreffend die Verurteilung nach dem SMG
1 SMG ein Strafaufschub gewährt, in dessen Rahmen sich der BF zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (gegebenenfalls samt stationärer Aufnahme) bereit erklärte. Zwar befand sich der BF ab November 2022 für etwa 1 Monat und 10 Tage in stationärer Psychotherapie und nahm anschließend für etwa 25 Tage zur Vorbetreuung zur stationären Therapie wöchentliche Termine war. Letztlich konnte eine Aufnahme in die stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie jedoch nicht erfolgen, da der BF aufgrund von erneuter und gesteigerter Suchtmitteldelinquenz festgenommen und inhaftiert wurde.Bereits im Rahmen der Verurteilung im Oktober 2020 zu einer bedingten Freiheitsstrafe wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einer Suchtgift- und Alkoholentwöhnungsbehandlung zu unterziehen, eine Bestätigung über den Therapieantritt und in der Folge alle drei Monate Bestätigungen über den Verlauf vorzulegen, weil er im Zustand der vollen Berauschung unter anderem Gewaltdelikte beging. Dennoch erfolgte rund 8 Monate danach die nächste Verurteilung wegen Gewaltdelikten und befand sich der BF im Jahr 2021/22 für etwa 8 ½ Monate im Stande der Haft. Aufgrund der Delinquenz des BF wurde gegen ihn mit Bescheid aus September 2021 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. In der Folge wurde er im Februar 2022 bedingt entlassen, es wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, sich einer weiterführenden einjährigen Psycho- und Drogentherapie zu unterziehen und dies in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. In Anbetracht des bereits verspürten Haftübels und der drohenden Abschiebung hätte dem BF sohin die Ernsthaftigkeit der Lage bewusst sein müssen. Anstatt jedoch im Rahmen der aufgetragenen Psycho- und Drogentherapie eine Besserung anzustreben, wurde der BF rund 4 Monate nach seiner bedingten Entlassung und – wie die belangte Behörde zutreffend anführt – bereits 18 Tage nach der Behebung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erneut straffällig. Der BF wurde im September 2022 nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Hierzu ist auch noch anzumerken, dass der BF bereits zwei Tage nach dieser Verurteilung erneut delinquent wurde (gefährliche Drohung, versuchte falsche Beweisaussage als Bestimmungstäter). Im November 2022 wurde betreffend die Verurteilung nach dem SMG
Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub gewährt, in dessen Rahmen sich der BF zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (gegebenenfalls samt stationärer Aufnahme) bereit erklärte. Zwar befand sich der BF ab November 2022 für etwa 1 Monat und 10 Tage in stationärer Psychotherapie und nahm anschließend für etwa 25 Tage zur Vorbetreuung zur stationären Therapie wöchentliche Termine war. Letztlich konnte eine Aufnahme in die stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie jedoch nicht erfolgen, da der BF aufgrund von erneuter und gesteigerter Suchtmitteldelinquenz festgenommen und inhaftiert wurde. Es zeigt sich somit, dass die Verurteilungen, das mehrfach verspürte Haftübel und therapeutische Maßnahmen keine Verhaltensänderung beim BF herbeiführen konnten. Es sei auch noch einmal hervorgehoben, dass zur Person des BF bereits einmal eine Rückkehrentscheidung in einem Fremdenrechtsverfahren getroffen wurde, was ihn jedoch ebenfalls nicht zu einem Umdenken veranlasste. Auch, wenn die Rückkehrentscheidung vom 17.09.2021 vom Bundesverwaltungsgericht behoben wurde, so ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der BF auch im damaligen Verfahren rechtlich vertreten wurde, weshalb doch davon ausgegangen werden kann, dass er über die fremdenrechtlichen Konsequenzen weiterer strafbarer Handlungen aufgeklärt wurde. Das vom BF gezeigte Verhalten und vor allem der Umstand, dass sich seine schädlichen Neigungen weiter steigerten (die letzte Tat, die der wegen der Betätigung innerhalb einer kriminellen Vereinigung erfolgten Verurteilung zugrunde liegt, wurde am 01.02.2023 gesetzt), lässt nur den Schluss zu, dass er die ihm gegenüber gezeigte Milde als Schwäche des österreichischen Rechtssystems interpretierte. Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die aktuelle Therapie des BF in der Justizanstalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Besserung herbeiführen wird und konnte auch nicht glaubhaft dargelegt werden, dass er gerade jetzt einen anderen Weg einschlagen würde. Soweit vorgebracht wird, dass der BF die aktuellen Therapien aufgrund der nun längeren Haftdauer tatsächlich durchziehen werde, noch nie so weit gewesen sei wie jetzt und nun eine Chance auf Resozialisierung gesehen werde, wird auf das Vorbringen des BF in der im Vorverfahren stattgefundenen mündlichen Verhandlung verwiesen (AS 201ff). Der BF brachte schon damals vor, nicht drogenabhängig zu sein, im Rahmen der Haft damit komplett aufgehört zu haben, sich nun wohl zu fühlen und klar denken zu können. Außerdem habe er in der Haft wöchentlich eine Therapie gegen Aggressionen gemacht und werde diese Therapie auf jeden Fall weitermachen. Hierzu ist erneut auf die in der Folge verhängten Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 52 Monaten hinzuweisen. Der BF zeigte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren – wie schon im Vorverfahren – reuig. Jedoch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Der BF zeigte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren – wie schon im Vorverfahren – reuig. Jedoch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie am Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, mühelos als gegeben erachtet werden. Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF – auch im Zeitpunkt seiner künftigen Haftentlassung – eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte im Falle des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Die vom BF ausgehende Gefahr erreicht somit – auch im Zeitpunkt seiner Haftentlassung – das in § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 Abs. 6 BFA-VG angesprochene Niveau und erweist sich eine Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig. Die vom BF ausgehende Gefahr erreicht somit – auch im Zeitpunkt seiner Haftentlassung – das in Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG angesprochene Niveau und erweist sich eine Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig. Auf die in Bezug zu § 9 Abs. 4 BFA-VG fallgegenständlich speziell zu berücksichtigenden Umstände wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die untenstehenden Erwägungen zur Aufenthaltsdauer und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts verwiesen.Auf die in Bezug zu Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG fallgegenständlich speziell zu berücksichtigenden Umstände wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die untenstehenden Erwägungen zur Aufenthaltsdauer und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts verwiesen. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Abwägung der
EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der
, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Bereits als Kleinkind kam der BF im Jahr 1991 gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich und ist hier seitdem durchgehend aufhältig. Er verfügte bereits über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und aktuell über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“. Einem so langen rechtmäßigen Aufenthalt kommt bei der Interessensabwägung bedeutendes Gewicht zu (vgl. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094).Bereits als Kleinkind kam der BF im Jahr 1991 gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich und ist hier seitdem durchgehend aufhältig. Er verfügte bereits über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und aktuell über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“. Einem so langen rechtmäßigen Aufenthalt kommt bei der Interessensabwägung bedeutendes Gewicht zu vergleiche VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF von klein an im Inland auf und war hier langjährig rechtmäßig niedergelassen. Der BF erfüllt daher unzweifelhaft den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, wonach Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. § 9 Abs. 4 BFA- VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
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