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{'item': 'G315 2247573-2'}

Obsah (23)Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 53§ 39§ 1§ 37§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2§ 11

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlG315 2247573-2 Spruch, G315 2247573-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.09.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).1. Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.09.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022, W232 2247573-1/14E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten eindeutig eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstelle. Es liege jedoch keine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 vor. Weder habe der BF ein Delikt im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch handle es sich beispielsweise um grenzüberschreitenden bandenmäßigen Suchtmittelhandel oder Vergewaltigung. Ferner dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF bereits im Kleinkindalter gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich einreiste, seither sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbrachte und keinen nennenswerten Bezug zum Herkunftsstaat habe. Die Familie des BF lebe in Österreich. Letztlich müsse auch berücksichtigt werden, dass der BF seine Taten bedaure, glaubhaft Reue gezeigt, sich während der Haft von seinem Drogenkonsum entwöhnt und eine Therapie gegen seine Aggression absolviert habe. Zudem habe der BF glaubhaft vorgebracht die Therapie nach seiner Haftentlassung weiterführen zu wollen. Es sei davon auszugehen, dass das verspürte Haftübel eine Abkehr von straffälligen Verhalten bewirke. Insgesamt sei eine Rückkehrentscheidung unzulässig.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten eindeutig eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstelle. Es liege jedoch keine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 vor. Weder habe der BF ein Delikt im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch handle es sich beispielsweise um grenzüberschreitenden bandenmäßigen Suchtmittelhandel oder Vergewaltigung. Ferner dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF bereits im Kleinkindalter gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich einreiste, seither sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbrachte und keinen nennenswerten Bezug zum Herkunftsstaat habe. Die Familie des BF lebe in Österreich. Letztlich müsse auch berücksichtigt werden, dass der BF seine Taten bedaure, glaubhaft Reue gezeigt, sich während der Haft von seinem Drogenkonsum entwöhnt und eine Therapie gegen seine Aggression absolviert habe. Zudem habe der BF glaubhaft vorgebracht die Therapie nach seiner Haftentlassung weiterführen zu wollen. Es sei davon auszugehen, dass das verspürte Haftübel eine Abkehr von straffälligen Verhalten bewirke. Insgesamt sei eine Rückkehrentscheidung unzulässig. 2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien, vom 25.03.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien, vom 25.03.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bereits mit Bescheid der belangten Behörde aus dem Jahr 2022 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden sei. Der Bescheid sei zwar mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ersatzlos aufgehoben worden, doch sei der BF bereits 18 Tage später erneut straffällig und seitdem bereits 3 Mal strafgerichtlich verurteilt worden – zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel. Insgesamt sei der BF bereits 6 Mal wegen Körperverletzungs-, Vermögens- und Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt worden und stelle sein persönliches Verhalten eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Straffälligkeit des BF sei als gravierend einzustufen. Zwar sei der BF seit 1991 in Österreich und habe hier ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben, doch seien die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit als höher zu bewerten. Eine Aufenthaltsverfestigung bestehe nicht. Mit Verfahrensanordnungen vom 25.03.2024 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 25.03.2024 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden der Rechtvertretung des BF am 02.04.2024 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.04.2024 – bei der belangten Behörde am 23.04.2024 einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie den bekämpften Bescheid in vollem Umfang zu beheben. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit 1991 in Österreich aufhältig sei und aufgrund eines falschen Freundeskreises strafrechtlich relevante Fehler begangen habe. Im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG würden – mit Ausnahme der fehlenden Unbescholtenheit – sämtliche Punkte zu Gunsten des BF sprechen. Insbesondere der langen Aufenthaltsdauer von 33 Jahren komme großes Gewicht zu. Freilich sei der BF auch in Österreich integriert. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei daher jedenfalls von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen. Gegenständlich liege keine solch gravierende Straffälligkeit bzw. Gefährdung vor, die im Falle des BF – der den früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG erfülle – eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme rechtfertige. Selbst wenn tatsächlich ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen wäre, wäre dieses mit 7 Jahren deutlich zu streng bemessen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit 1991 in Österreich aufhältig sei und aufgrund eines falschen Freundeskreises strafrechtlich relevante Fehler begangen habe. Im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG würden – mit Ausnahme der fehlenden Unbescholtenheit – sämtliche Punkte zu Gunsten des BF sprechen. Insbesondere der langen Aufenthaltsdauer von 33 Jahren komme großes Gewicht zu. Freilich sei der BF auch in Österreich integriert. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei daher jedenfalls von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen. Gegenständlich liege keine solch gravierende Straffälligkeit bzw. Gefährdung vor, die im Falle des BF – der den früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfülle – eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme rechtfertige. Selbst wenn tatsächlich ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen wäre, wäre dieses mit 7 Jahren deutlich zu streng bemessen.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde – beim Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2024 einlangend – wurde die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vorgelegt.
  3. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 13.11.2024 wurde eine aktuelle Vollzugsinformation des BF und eine Mitteilung der Justizanstalt Simmering weitergeleitet, mit welcher die Justizanstalt nach dem Stand des Verfahrens – wegen einer angedachten Verbüßung der Freiheitsstrafe im Heimatland – anfragte.
  4. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 14.11.2024 wurde der BF im Wege seiner Rechtsvertretung von der Anfrage der Justizanstalt in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und über die Möglichkeit bis zur Verhandlung ergänzendes Vorbringen – etwa zu Resozialisierungsversuchen – zu erstatten informiert.
  5. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.11.2024 wurde in Entsprechung des schriftlichen Parteiengehörs eine Äußerung erstattet und Zeugen (Mutter, Vater, Großmutter des BF) benannt.
  6. Am 25.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie der stellig gemachten Zeugen statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen 4 Wochen einen Scheidungsbeschluss, Belege über den Kontakt zur Familie, eine erfolgte Suchttherapie und Resozialisierungsbemühungen vorzulegen.
  7. Mit E-Mail vom 26.11.2024 an die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde erging eine Anfrage zu allfällig anhängigen Verfahren und des aktuellen Aufenthaltstitels des BF und langte die Antwort am nachfolgenden Tag ein.
  8. Mit E-Mails vom
  9. und 28.11.2024 erging an die Justizanstalt die Bitte um Übermittlung der aktuellen Besucherliste und langte diese letztlich am 04.12.2024 ein.
  10. Mit Urkundenvorlage vom 20.12.2024 bzw. ergänzender Urkundenvorlage vom 03.01.2025 wurden über die Rechtsvertretung des BF folgende Beweismittel vorgelegt: - Bestätigung einer Suchtbehandlung (Beilagenkonvolut) - Beschluss über eine Scheidung im Einvernehmen vom 26.02.2024 - Vergleichsausfertigung vom 03.05.2023 - Einstellungszusage vom 20.12.2024 - Therapiebestätigung vom 11.12.2024
  11. Nach einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Liste zu der vom BF erhaltenen Besuche in der Justizanstalt aktualisiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person und zum Aufenthalt des BF: Der BF ist am 20.10.1990 in XXXX (Serbien) geboren und serbischer Staatsbürger. Er ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 3, 8). Der BF spricht fließend Deutsch, er spricht auch Serbisch.Der BF ist am 20.10.1990 in römisch 40 (Serbien) geboren und serbischer Staatsbürger. Er ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 3, 8). Der BF spricht fließend Deutsch, er spricht auch Serbisch. Bereits als Kleinkind kam der BF im Jahr 1991 gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich und ist hier seitdem durchgehend aufhältig (vgl. Beschwerdeverhandlung 07.03.2022, AS 199; Stellungnahme vom 02.11.2023, AS 341). Bereits als Kleinkind kam der BF im Jahr 1991 gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich und ist hier seitdem durchgehend aufhältig vergleiche Beschwerdeverhandlung 07.03.2022, AS 199; Stellungnahme vom 02.11.2023, AS 341). Der BF verfügte über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, doch wurde ihm nach einem Rückstufungsverfahren im Jahr 2022 von Amts wegen der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit der Gültigkeit 22.11.2022 - 22.11.2025 erteilt (vgl. Auskunft NAG-Behörde vom 27.11.2024, OZ 16; IZR-Auszug vom 22.11.2024, OZ 12). Der BF verfügte über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, doch wurde ihm nach einem Rückstufungsverfahren im Jahr 2022 von Amts wegen der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit der Gültigkeit 22.11.2022 - 22.11.2025 erteilt vergleiche Auskunft NAG-Behörde vom 27.11.2024, OZ 16; IZR-Auszug vom 22.11.2024, OZ 12). In Österreich leben die Ex-Ehefrau des BF, XXXX , geb. 23.03.1992 und die zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (vgl. Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 9; Kopie Reisepässe der Kinder, AS 348f). Die Kindesmutter verfügt über das alleinige Obsorgerecht. Dem BF kommt ein Kontaktrecht im Ausmaß von jedem
  14. Sonntag im Monat stattfindenden Besuchen in der Justizanstalt sowie jeden Sonntag stattfindenden halbstündigen Telefonaten zu. (vgl. Vergleichsausfertigung 03.05.2023, OZ 18) In Österreich leben die Ex-Ehefrau des BF, römisch 40 , geb. 23.03.1992 und die zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen vergleiche Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 9; Kopie Reisepässe der Kinder, AS 348f). Die Kindesmutter verfügt über das alleinige Obsorgerecht. Dem BF kommt ein Kontaktrecht im Ausmaß von jedem
  15. Sonntag im Monat stattfindenden Besuchen in der Justizanstalt sowie jeden Sonntag stattfindenden halbstündigen Telefonaten zu. vergleiche Vergleichsausfertigung 03.05.2023, OZ 18) Des Weiteren leben die Eltern und Großeltern des BF sowie dessen Schwester in Österreich (vgl. Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 9).Des Weiteren leben die Eltern und Großeltern des BF sowie dessen Schwester in Österreich vergleiche Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 9). Der BF absolvierte im Bundesgebiert seine Schulpflicht und begann eine Lehre zum Elektriker, die er nach drei Jahren abbrach (vgl. Beschwerdeverhandlung 07.03.2022, AS 199). Er ging im Bundesgebiet zeitweise mit Unterbrechungen einer geregelten Arbeit nach, bezog jedoch überwiegend Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Zuletzt war er zwischen 25.07.2022 und 14.10.2022 als Arbeiter beschäftigt und bezog in den Jahren 2022 und 2023 für etwa 5 Monate Arbeitslosengeld.Der BF absolvierte im Bundesgebiert seine Schulpflicht und begann eine Lehre zum Elektriker, die er nach drei Jahren abbrach vergleiche Beschwerdeverhandlung 07.03.2022, AS 199). Er ging im Bundesgebiet zeitweise mit Unterbrechungen einer geregelten Arbeit nach, bezog jedoch überwiegend Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Zuletzt war er zwischen 25.07.2022 und 14.10.2022 als Arbeiter beschäftigt und bezog in den Jahren 2022 und 2023 für etwa 5 Monate Arbeitslosengeld. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Elektriker für die Zeit nach seiner Haftentlassung (vgl. Einstellungszusage vom 20.12.2024, OZ 19).Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Elektriker für die Zeit nach seiner Haftentlassung vergleiche Einstellungszusage vom 20.12.2024, OZ 19). Seit 1996 verfügt er über eine behördliche Meldung in Österreich. Abseits seiner Meldung in der Justizanstalt ist der BF in der XXXX gemeldet. Der BF ist – gemeinsam mit seiner Mutter – Hauptmieter der dortigen Wohnung, diese wird vom Vater sowie der Großmutter des BF bezahlt und befindet sich im selben Haus wie jene seiner Eltern. (vgl. ZMR-Auszug vom 22.11.2024, OZ 12; Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 10; Mietvertrag vom 22.05.2003, AS 142) Seit 1996 verfügt er über eine behördliche Meldung in Österreich. Abseits seiner Meldung in der Justizanstalt ist der BF in der römisch 40 gemeldet. Der BF ist – gemeinsam mit seiner Mutter – Hauptmieter der dortigen Wohnung, diese wird vom Vater sowie der Großmutter des BF bezahlt und befindet sich im selben Haus wie jene seiner Eltern. vergleiche ZMR-Auszug vom 22.11.2024, OZ 12; Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 10; Mietvertrag vom 22.05.2003, AS 142) Der BF verfügt in Serbien über keine Angehörige und hat dort keine wesentlichen Anknüpfungspunkte (vgl. Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 9, 11f). Der BF reiste in der Vergangenheit alle zwei bis drei Jahre nach Serbien und wohnte bei seiner Großmutter mütterlicherseits, die etwa im Jahr 2012 verstarb. Zuletzt reiste der BF etwa im Jahr 2017 nach Serbien, um einen Freund zu besuchen (vgl. Beschwerdeverhandlung 07.03.2022, AS 200)Der BF verfügt in Serbien über keine Angehörige und hat dort keine wesentlichen Anknüpfungspunkte vergleiche Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 9, 11f). Der BF reiste in der Vergangenheit alle zwei bis drei Jahre nach Serbien und wohnte bei seiner Großmutter mütterlicherseits, die etwa im Jahr 2012 verstarb. Zuletzt reiste der BF etwa im Jahr 2017 nach Serbien, um einen Freund zu besuchen vergleiche Beschwerdeverhandlung 07.03.2022, AS 200) 1.
  16. Zum Verhalten des BF: 1.2.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.06.2012, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Hierbei handelte es sich um eine Zusatzstrafe zu einer bereits am 30.03.2012 zu XXXX erfolgten Verurteilung.1.2.
  18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 05.06.2012, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Hierbei handelte es sich um eine Zusatzstrafe zu einer bereits am 30.03.2012 zu römisch 40 erfolgten Verurteilung. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im März 2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter zwei Personen dadurch, dass der Mittäter eine Gaspistole repetierte und gegen diese richtete, während der BF „Pucay, Pucay!“ („Schieß, schieß!“) reif und eine Eisenstange in Händen hielt, gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. 1.2.
  19. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen aktuell 6 Verurteilungen des BF auf (vgl. aktenkundiger Strafregisterauszug, OZ 12):1.2.
  20. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen aktuell 6 Verurteilungen des BF auf vergleiche aktenkundiger Strafregisterauszug, OZ 12): 1) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 5 Monaten (Probezeit 3 Jahre; in der Folge verlängert auf 5 Jahre; letztlich widerrufen), verurteilt.1) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 5 Monaten (Probezeit 3 Jahre; in der Folge verlängert auf 5 Jahre; letztlich widerrufen), verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF eine Person I. gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper und am Vermögen bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 14.09.2019, indem er sinngemäß sagte, sie wären erst fertig, wenn sie sterbe und am darauffolgenden Tag sagte, dass er zur Mafia gehöre und Tschetschenen in ihr Lokal schicken werde, um dieses zu verwüsten und sie umbringen werde, wobei er jeweils ein Messer verwendete. römisch eins. gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper und am Vermögen bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 14.09.2019, indem er sinngemäß sagte, sie wären erst fertig, wenn sie sterbe und am darauffolgenden Tag sagte, dass er zur Mafia gehöre und Tschetschenen in ihr Lokal schicken werde, um dieses zu verwüsten und sie umbringen werde, wobei er jeweils ein Messer verwendete. II. vorsätzlich am Körper verletzte bzw. zu verletzen versuchte, indem er ihr zwischen 06.08.2019 und 14.09.2019 jeden zweiten bis dritten Tag Schläge versetzte; am 06.08.2019 zumindest eine Ohrfeige versetzte sie heftig am Oberarm anpackte und sie zu treten versuchte, wodurch sie Abschürfungen erlitt; am 14.09.2019 mit seinem Mobiltelefon auf den Kopf schlug, wodurch sie eine blutende Wunde erlitt; am 15.09.2019 mehrere Schläge ins Gesicht, gegen den Kopf und in den Bauch versetzte und sie würgte, wodurch sie starke Schmerzen erlitt.römisch zwei. vorsätzlich am Körper verletzte bzw. zu verletzen versuchte, indem er ihr zwischen 06.08.2019 und 14.09.2019 jeden zweiten bis dritten Tag Schläge versetzte; am 06.08.2019 zumindest eine Ohrfeige versetzte sie heftig am Oberarm anpackte und sie zu treten versuchte, wodurch sie Abschürfungen erlitt; am 14.09.2019 mit seinem Mobiltelefon auf den Kopf schlug, wodurch sie eine blutende Wunde erlitt; am 15.09.2019 mehrere Schläge ins Gesicht, gegen den Kopf und in den Bauch versetzte und sie würgte, wodurch sie starke Schmerzen erlitt. 2) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.10.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB (§§ 125; 107 Abs. 1; 83 Abs. 1; 15 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Probezeit 3 Jahre; in der Folge verlängert auf 5 Jahre; letztlich widerrufen), verurteilt. Dem BF wurde die Weisung erteilt sich einer Suchtgift- und Alkoholentwöhnungsbehandlung zu unterziehen, eine Bestätigung über den Therapieantritt und in der Folge alle drei Monate Bestätigungen über den Verlauf vorzulegen. Weiters wurde Bewährungshilfe angeordnet.2) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.10.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 125,; 107 Absatz eins,; 83 Absatz eins,; 15 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Probezeit 3 Jahre; in der Folge verlängert auf 5 Jahre; letztlich widerrufen), verurteilt. Dem BF wurde die Weisung erteilt sich einer Suchtgift- und Alkoholentwöhnungsbehandlung zu unterziehen, eine Bestätigung über den Therapieantritt und in der Folge alle drei Monate Bestätigungen über den Verlauf vorzulegen. Weiters wurde Bewährungshilfe angeordnet. Dem Urteil lag zu Grunde, dass sich der BF am 12.06.2020, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol, Cannabiskraut und Kokain in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und im Rausch I. fremde Sachen beschädigte, indem er zwei Fensterscheiben eines Restaurants einschlug, wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 1.923,60 entstand;römisch eins. fremde Sachen beschädigte, indem er zwei Fensterscheiben eines Restaurants einschlug, wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 1.923,60 entstand; II. eine Person gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte, er werde sie umbringen, wobei er aggressiv auf diese zuging;römisch zwei. eine Person gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte, er werde sie umbringen, wobei er aggressiv auf diese zuging; III.
  21. dieselbe Person am Körper verletzte, indem er ihr einen Faustschlag auf den Kopf versetzte, wodurch sie eine Stirnbeinprellung mit Abschürfungen erlitt;
  22. eine andere Person am Körper zu verletzen versuchte, indem er ihr gegen den Kopf und Rücken schlug und, als sie auf den Boden stürzte, auf sie eintrat, wodurch diese jedoch keine Verletzungen erlitt.römisch drei.
  23. dieselbe Person am Körper verletzte, indem er ihr einen Faustschlag auf den Kopf versetzte, wodurch sie eine Stirnbeinprellung mit Abschürfungen erlitt;
  24. eine andere Person am Körper zu verletzen versuchte, indem er ihr gegen den Kopf und Rücken schlug und, als sie auf den Boden stürzte, auf sie eintrat, wodurch diese jedoch keine Verletzungen erlitt. 3) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 8 Monaten verurteilt.3) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF I. am 30.03.2021 eine Person am Körper verletzte, indem er ihr mit der Faust Schläge gegen den Kopf und Oberkörper sowie Tritte mit den Füßen gegen den Oberkörper und ihre Beine versetzte, wodurch sie noch festzustellende Verletzungen erlitt;römisch eins. am 30.03.2021 eine Person am Körper verletzte, indem er ihr mit der Faust Schläge gegen den Kopf und Oberkörper sowie Tritte mit den Füßen gegen den Oberkörper und ihre Beine versetzte, wodurch sie noch festzustellende Verletzungen erlitt; II. am 26.05.2021 dieselbe Person gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine Sprachnachricht des Inhalts „Ich bringe Dich um, Du bekommst Messer in Bauch; ich mache dein Studio kaputt und deine Familie auch“ sandte, wobei er am darauffolgenden Tag gegen 3:00 Uhr tatsächlich ihre Wohnadresse aufsuchte und mehrfach gegen ihre Eingangstüre trat und randalierte, bevor ihn die Polizei anhalten und zur Vernehmung führen konnte.römisch zwei. am 26.05.2021 dieselbe Person gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine Sprachnachricht des Inhalts „Ich bringe Dich um, Du bekommst Messer in Bauch; ich mache dein Studio kaputt und deine Familie auch“ sandte, wobei er am darauffolgenden Tag gegen 3:00 Uhr tatsächlich ihre Wohnadresse aufsuchte und mehrfach gegen ihre Eingangstüre trat und randalierte, bevor ihn die Polizei anhalten und zur Vernehmung führen konnte. Der BF befand sich nach seiner Festnahme am 26.05.2021 von 27.05.2021 bis 22.06.2021 in Untersuchungshaft und von 22.06.2021 bis 26.01.2022 sowie von 26.01.2022 bis 14.02.2022 in Strafhaft (vgl. Vollzugsinformation 05.01.2022, AS 39f). Er wurde aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 21.12.2021, XXXX , am 14.02.2022 bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bestimmt, Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, sich einer weiterführenden einjährigen Psycho- und Drogentherapie zu unterziehen und dies in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. (vgl. aktenkundiger Beschluss LG, AS 43). Letztlich wurde die bedingte Entlassung widerrufen.Der BF befand sich nach seiner Festnahme am 26.05.2021 von 27.05.2021 bis 22.06.2021 in Untersuchungshaft und von 22.06.2021 bis 26.01.2022 sowie von 26.01.2022 bis 14.02.2022 in Strafhaft vergleiche Vollzugsinformation 05.01.2022, AS 39f). Er wurde aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.12.2021, römisch 40 , am 14.02.2022 bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bestimmt, Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, sich einer weiterführenden einjährigen Psycho- und Drogentherapie zu unterziehen und dies in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. vergleiche aktenkundiger Beschluss LG, AS 43). Letztlich wurde die bedingte Entlassung widerrufen. 4) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.09.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 4 erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. 4) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.09.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 4, erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF zumindest am 19.06.2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) mit dem Vorsatz besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 993,9 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 8,36 Gramm Delta-9-THC und 109,3 Gramm THCA, indem er es in der Wohnung seines Vaters verwahrte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgift oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF zumindest am 19.06.2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b, SMG) mit dem Vorsatz besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 993,9 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 8,36 Gramm Delta-9-THC und 109,3 Gramm THCA, indem er es in der Wohnung seines Vaters verwahrte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgift oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Mit Beschluss vom 08.11.2022 wurde ihm

§ 39Abs.

1 SMG („der Verurteilte ist an Suchtmittel gewöhnt und erklärt sich zu einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme bereit …“) ein Strafaufschub bis 08.11.2024 gewährt (vgl. Entscheidungsgründe Strafurteil vom 01.08.2023, AS 308). Mit Beschluss vom 08.11.2022 wurde ihm

Paragraph 39, Absatz eins, SMG („der Verurteilte ist an Suchtmittel gewöhnt und erklärt sich zu einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme bereit …“) ein Strafaufschub bis 08.11.2024 gewährt vergleiche Entscheidungsgründe Strafurteil vom 01.08.2023, AS 308). Der BF war in der Folge von 29.11.2022 bis 10.01.2023 mit Nebenwohnsitz in der Einrichtung „Zukunftsschmiede“ gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 22.11.2024, OZ 12) und befand sich dort in stationärer Therapie (vgl. Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 7).Der BF war in der Folge von 29.11.2022 bis 10.01.2023 mit Nebenwohnsitz in der Einrichtung „Zukunftsschmiede“ gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 22.11.2024, OZ 12) und befand sich dort in stationärer Therapie vergleiche Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 7). Von 05.01.2023 bis 30.01.2023 nahm er in Vorbetreuung zur stationären Therapie wöchentliche Termine beim Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen wahr, doch kam es aufgrund erneuter Inhaftierung schließlich zu keiner Aufnahme in die stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie (vgl. Schreiben Grüner Kreis 11.12.2024, OZ 19).Von 05.01.2023 bis 30.01.2023 nahm er in Vorbetreuung zur stationären Therapie wöchentliche Termine beim Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen wahr, doch kam es aufgrund erneuter Inhaftierung schließlich zu keiner Aufnahme in die stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie vergleiche Schreiben Grüner Kreis 11.12.2024, OZ 19). 5) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.02.2023, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der versuchten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt.5) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.02.2023, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der versuchten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF seine damalige Ehefrau I. am 02.09.2022 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, und zwar zum Bringen von Zigaretten, Essen und Geld, nötigte, indem er ihr zur Untermauerung seiner Forderung per SMS schrieb „ich ficke deine Familie, werde dich kaputtschlagen. Ich mache dich behindert fürs ganze Leben“;römisch eins. am 02.09.2022 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, und zwar zum Bringen von Zigaretten, Essen und Geld, nötigte, indem er ihr zur Untermauerung seiner Forderung per SMS schrieb „ich ficke deine Familie, werde dich kaputtschlagen. Ich mache dich behindert fürs ganze Leben“; II. am 16.09.2022 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er ihr per SMS schrieb „Heute bist du tot“ und zu ihr sagte, er werde sie „behindert schlagen“;römisch zwei. am 16.09.2022 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er ihr per SMS schrieb „Heute bist du tot“ und zu ihr sagte, er werde sie „behindert schlagen“; III. am 16.09.2022 dazu zu bestimmen versuchte, als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei, nämlich vor einer Polizeiinspektion, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen und zu behaupten, sie habe gelogen, indem er ihr per SMS schrieb „ XXXX , sag, dass du gelogen hast“.römisch drei. am 16.09.2022 dazu zu bestimmen versuchte, als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei, nämlich vor einer Polizeiinspektion, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen und zu behaupten, sie habe gelogen, indem er ihr per SMS schrieb „ römisch 40 , sag, dass du gelogen hast“. 6) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.08.2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter und dritter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Es handelte sich um eine Zusatzstrafe zu XXXX .6) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 01.08.2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter und dritter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Es handelte sich um eine Zusatzstrafe zu römisch 40 . Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF als Mitglied einer zumindest aus 3 namentlich bekannten und weiteren unbekannten Tätern bestehenden kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14 % und Delta-9-THC mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,07 %) mit dem Vorsatz dass es in Verkehr gesetzt werde, am 01.02.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem namentlich bekannten Mittäter, als Mittäter (§ 12 StGB) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge besaß und beförderte, indem er 3.717,90 Gramm brutto Cannabiskraut (sohin das 15-fache der Grenzmenge) aus der Bunkerwohnung in Wien abholte, in das Fahrzeug des namentlich bekannten Mittäters verbrachte und an einen unbekannten Ort transportierte.Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF als Mitglied einer zumindest aus 3 namentlich bekannten und weiteren unbekannten Tätern bestehenden kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14 % und Delta-9-THC mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,07 %) mit dem Vorsatz dass es in Verkehr gesetzt werde, am 01.02.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem namentlich bekannten Mittäter, als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge besaß und beförderte, indem er 3.717,90 Gramm brutto Cannabiskraut (sohin das 15-fache der Grenzmenge) aus der Bunkerwohnung in Wien abholte, in das Fahrzeug des namentlich bekannten Mittäters verbrachte und an einen unbekannten Ort transportierte. Festgestellt wird, dass die kriminelle Vereinigung spätestens im September 2022 entstand und sich der BF dieser spätestens Anfang 2023 zumindest konkludent anschloss. Der Zweck der kriminellen Vereinigung war der Handel mit Suchtgift, nämlich insbesondere Cannabiskraut und Cannabisharz mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC in einer vielfach die Grenzmenge bzw. das Fünfzehnfache und das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge in Österreich. Der BF übernahm den Transport des Suchtgiftes innerhalb der kriminellen Vereinigung und war Teil der untersten Hierarchieebene. Das Strafgericht konnte nicht feststellen, ob der BF für seine Tätigkeit eine Bezahlung erhielt. Er konsumierte selbst Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC sowie Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, und war an den Konsum gewöhnt. Es kam ihm nicht darauf an, durch seine Taten für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern wollte er sich den Lebensunterhalt finanzieren bzw. aufbessern. Als erschwerend wertete das Strafgericht die vier einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, das Erreichen des 15-fachen der Grenzmenge, die teilweise Tatbegehung gegen einen Angehörigen, die teilweise Tatbegehung während eines Strafaufschubes nach § 39 SMG und die teils zweifache Deliktsqualifikation, als mildernd das teilweise reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb.Als erschwerend wertete das Strafgericht die vier einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, das Erreichen des 15-fachen der Grenzmenge, die teilweise Tatbegehung gegen einen Angehörigen, die teilweise Tatbegehung während eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, SMG und die teils zweifache Deliktsqualifikation, als mildernd das teilweise reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Der BF befand sich seit 01.02.2023 in Haft. Das Strafende datiert mit 04.08.2026, bei einer allfällig bedingten Entlassung am 03.06.2025 (vgl. Verständigungen der Justizanstalt 01.09.2023, AS 320f). Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 1 Jahr, 9 Monaten und 11 Tagen ist nach der aktuellen Strafhaft des BF aufgrund der Vorverurteilungen noch zum Vollzug ausständig (vgl. Vollzugsinformation 13.11.2024, OZ 9).Der BF befand sich seit 01.02.2023 in Haft. Das Strafende datiert mit 04.08.2026, bei einer allfällig bedingten Entlassung am 03.06.2025 vergleiche Verständigungen der Justizanstalt 01.09.2023, AS 320f). Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 1 Jahr, 9 Monaten und 11 Tagen ist nach der aktuellen Strafhaft des BF aufgrund der Vorverurteilungen noch zum Vollzug ausständig vergleiche Vollzugsinformation 13.11.2024, OZ 9). Im Zeitraum von 18.12.2023 bis 17.06.2024 nahm der BF im Rahmen der Haft an einer Suchtbehandlungsgruppe mit 10 geplanten Einheiten teil und wurde die Teilnahme positiv abgeschlossen (vgl. Bestätigung Justizanstalt 19.06.2024, OZ 18). Der BF befindet sich in einer Entwöhnungsbehandlung nach § 68a StVG, im Rahmen derer etwa die Teilnahme an Gruppen- und/oder Einzeltherapie vorgesehen ist (vgl. Behandlungsvertrag und –vereinbarung vom 11.09.2024, OZ 18; Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 7).Im Zeitraum von 18.12.2023 bis 17.06.2024 nahm der BF im Rahmen der Haft an einer Suchtbehandlungsgruppe mit 10 geplanten Einheiten teil und wurde die Teilnahme positiv abgeschlossen vergleiche Bestätigung Justizanstalt 19.06.2024, OZ 18). Der BF befindet sich in einer Entwöhnungsbehandlung nach Paragraph 68 a, StVG, im Rahmen derer etwa die Teilnahme an Gruppen- und/oder Einzeltherapie vorgesehen ist vergleiche Behandlungsvertrag und –vereinbarung vom 11.09.2024, OZ 18; Beschwerdeverhandlung 25.11.2024, PS 7). Im Rahmen der Haft erhielt der BF im Zeitraum von Februar 2023 bis November 2024 insbesondere Besuch von seiner Großmutter, seinen Eltern und seiner Schwester. Ab November 2024 bis dato erhielt der BF Besuch von seinen Eltern, einem Geschwisterteil, Bekannten und seiner Rechtsvertretung. Seine ehemalige Ehefrau besuchte ihn insgesamt 5 Mal, zuletzt im November 2023. Seine Kinder besuchten ihn einmal im November 2023 (vgl. Besucherliste Justizanstalt vom 04.12.2024 und vom 17.02.2025, OZ 17 und 20). Im Rahmen der Haft erhielt der BF im Zeitraum von Februar 2023 bis November 2024 insbesondere Besuch von seiner Großmutter, seinen Eltern und seiner Schwester. Ab November 2024 bis dato erhielt der BF Besuch von seinen Eltern, einem Geschwisterteil, Bekannten und seiner Rechtsvertretung. Seine ehemalige Ehefrau besuchte ihn insgesamt 5 Mal, zuletzt im November 2023. Seine Kinder besuchten ihn einmal im November 2023 vergleiche Besucherliste Justizanstalt vom 04.12.2024 und vom 17.02.2025, OZ 17 und 20). 1.2.3. Für die Person des BF liegen folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor: 1) Mit Straferkenntnis vom 17.02.2010 wurde gegen den BF

§ 1Abs.

3 FSG – Fahren ohne Führerschein – eine Geldstrafe von EUR 581,00 verhängt (vgl. Mitteilung einer Bestrafung 07.05.2010, AS 13). 1) Mit Straferkenntnis vom 17.02.2010 wurde gegen den BF

Paragraph eins, Absatz 3, FSG – Fahren ohne Führerschein – eine Geldstrafe von EUR 581,00 verhängt vergleiche Mitteilung einer Bestrafung 07.05.2010, AS 13). 2) Mit Straferkenntnis vom 06.05.2013 wurde gegen den BF unter anderem

§ 1Abs.

3 FSG eine Geldstrafe von EUR 872,00 verhängt (vgl. Mitteilung einer Bestrafung 10.07.2013, AS 31).2) Mit Straferkenntnis vom 06.05.2013 wurde gegen den BF unter anderem

Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von EUR 872,00 verhängt vergleiche Mitteilung einer Bestrafung 10.07.2013, AS 31). 3) Mit Straferkenntnis vom 03.06.2016, XXXX , wurde gegen den BF

§ 37Abs. 1, 3 Z 1 i

Vm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von EUR 1.500,00 verhängt (vgl. Erkenntnis LVwG XXXX 08.03.2017, AS 42).3) Mit Straferkenntnis vom 03.06.2016, römisch 40 , wurde gegen den BF

Paragraph 37, Absatz eins, 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von EUR 1.500,00 verhängt vergleiche Erkenntnis LVwG römisch 40 08.03.2017, AS 42). 4) Mit Straferkenntnis vom 08.02.2017, XXXX wurde gegen den BF

§ 37Abs. 1, 4 Z 1 i

Vm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von EUR 1.200,00 verhängt (vgl. Straferkenntnis, AS 34).4) Mit Straferkenntnis vom 08.02.2017, römisch 40 wurde gegen den BF

Paragraph 37, Absatz eins, 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von EUR 1.200,00 verhängt vergleiche Straferkenntnis, AS 34). 5) Mit Straferkenntnis vom 11.01.2019, XXXX , wurde gegen den BF

§ 37Abs. 1 und 4 Z 1 i

Vm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von EUR 2.180,00 verhängt (vgl. Straferkenntnis, AS 87).5) Mit Straferkenntnis vom 11.01.2019, römisch 40 , wurde gegen den BF

Paragraph 37, Absatz eins und 4 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von EUR 2.180,00 verhängt vergleiche Straferkenntnis, AS 87). 6) Mit Straferkenntnis vom 25.10.2021, XXXX , wurde gegen den BF nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 erster Satz, 9 StVO eine Geldstrafe von 1.800,00 verhängt, da der BF die Vorführung zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift verweigerte, obwohl vermutet werden konnte, dass er ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Zudem wurde nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von EUR 2.180,00 verhängt. (vgl. Straferkenntnis, AS 213f)6) Mit Straferkenntnis vom 25.10.2021, römisch 40 , wurde gegen den BF nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz, 9 StVO eine Geldstrafe von 1.800,00 verhängt, da der BF die Vorführung zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift verweigerte, obwohl vermutet werden konnte, dass er ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Zudem wurde nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von EUR 2.180,00 verhängt. vergleiche Straferkenntnis, AS 213f) 7) Mit Straferkenntnis vom 16.08.2021, XXXX , wurde gegen den BF unter anderem nach § 37 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von EUR 2.180,00 verhängt (vgl. Straferkenntnis, AS 226f).7) Mit Straferkenntnis vom 16.08.2021, römisch 40 , wurde gegen den BF unter anderem nach Paragraph 37, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von EUR 2.180,00 verhängt vergleiche Straferkenntnis, AS 226f). Wegen einer unbezahlten Geldstrafe trat der BF von 14.02.2022 bis 28.03.2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe an (vgl. ZMR-Auszug vom 22.22.2024, OZ 12 iVm Beschwerdeverhandlung 07.03.2022, AS 201).Wegen einer unbezahlten Geldstrafe trat der BF von 14.02.2022 bis 28.03.2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe an vergleiche ZMR-Auszug vom 22.22.2024, OZ 12 in Verbindung mit Beschwerdeverhandlung 07.03.2022, AS 201). 1.

  1. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien und der Lage des BF im Rückkehrfall: Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Serbien keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Serbien.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Identität des BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist eine Kopie des bis 21.03.2022 gültigen serbischen Reisepasses aktenkundig. Die Feststellungen zu seinen deutschen Sprachkenntnissen gründen auf dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und dem Umstand, dass die Verhandlung ohne einen Dolmetscher durchgeführt werden konnte. Dass der BF serbisch spricht, ergibt sich daraus, dass er in einem serbischen Familienverband aufwuchs. Schon in der Beschwerdeverhandlung vom 07.03.2022 (Vorverfahren) gab der BF an, dass Serbisch und Deutsch seine Muttersprachen seien. Zudem ist von aufrechten Serbischkenntnissen auch vor dem Hintergrund seiner Aufenthalte in Serbien, wo er zuletzt einen Freund besuchte, auszugehen. 2.
  4. Die Feststellungen zum überwiegendem Bezug von Sozialleistungen u.a. in Form von Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem eigeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.11.2024 in Verbindung mit den Konstatierungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022, W232 2247573-1/14E („Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet zeitweise mit Unterbrechungen einer geregelten Arbeit nach, bezog aber überwiegend Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe“). In diesem Sinne geht aus den Sozialversicherungsdaten des BF auch für die Jahre 2022 und 2023 hervor, dass er für etwa 2 ½ Monate als Arbeiter tätig war und für etwa 5 Monate Arbeitslosengeld bezog. 2.
  5. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF basieren auf der eingeholten Strafregisterauskunft vom 22.11.2024 sowie den jeweils aktenkundigen Strafurteilen. Lediglich das bereits im März 2012 gegen den BF erfolgte Urteil ist nicht aktenkundig, jedoch geht die Verurteilung aus dem im Akt einliegendem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.06.2012, XXXX , hervor. Nähere Feststellung zum der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten bzw. den begangenen Delikten konnten somit nicht getroffen werden, zumal die Verurteilung aufgrund von Tilgung auch im Strafregister nicht mehr ersichtlich ist. Aus einer im Akt befindlichen Meldung an die Fremdenbehörde vom 25.12.2011 geht lediglich hervor, dass der BF wegen § 27 Abs. 3 SMG und Betrugs angehalten wurde. Von der Einholung des Urteils konnte aufgrund der im Akt einliegenden übrigen, aktuelleren Verurteilungen des BF und der bereits erfolgten Tilgung des besagten Urteils, abgesehen werden. Lediglich das bereits im März 2012 gegen den BF erfolgte Urteil ist nicht aktenkundig, jedoch geht die Verurteilung aus dem im Akt einliegendem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 05.06.2012, römisch 40 , hervor. Nähere Feststellung zum der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten bzw. den begangenen Delikten konnten somit nicht getroffen werden, zumal die Verurteilung aufgrund von Tilgung auch im Strafregister nicht mehr ersichtlich ist. Aus einer im Akt befindlichen Meldung an die Fremdenbehörde vom 25.12.2011 geht lediglich hervor, dass der BF wegen Paragraph 27, Absatz 3, SMG und Betrugs angehalten wurde. Von der Einholung des Urteils konnte aufgrund der im Akt einliegenden übrigen, aktuelleren Verurteilungen des BF und der bereits erfolgten Tilgung des besagten Urteils, abgesehen werden. Der BF brachte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor, Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern zu haben, einmal pro Monat ein Besuchsrecht zu haben und zuletzt im Februar oder März 2024 von ihnen besucht worden zu sein. Aus den Aufzeichnungen der Justizanstalt müsse ersichtlich sein, dass ihn seine Gattin mit den Kindern in Haft besucht habe. Auch der Vater des BF gab als Zeuge einvernommen an, dass der BF das Besuchsrecht habe, seine Kinder ihn zwei oder drei Mal besucht hätten und Kontakt zu ihm wollen würden. Die Mutter des BF gab als Zeugin vernommen an, dass die Kinder den BF schon besucht hätten. Aus den eingeholten Besucherliste der Justizanstalt vom 04.12.2024 und vom 17.02.2025 geht eindeutig hervor, dass der BF zwischen seiner Inhaftierung im Februar 2023 und November 2024 fünfmal von seiner damaligen Ehefrau, jedoch nur einmal von seinen Kindern besucht wurde. Der letzte Besuch der Ehefrau – dieser erfolgte im Beisein der Kinder – ist mit November 2023 dokumentiert. Die getätigten Feststellungen zu Besuchen von Ehefrau und Kindern waren sohin aufgrund der detaillierten Besucherliste zu treffen, in welcher sämtliche Besuche detailliert aufgeschlüsselt sind und an deren Richtigkeit nicht gezweifelt wird. Daraus ist erschließbar, dass die Kontaktrechtsvereinbarung im Hinblick auf den persönlichen Kontakt offenkundig nicht mehr vollzogen wird. Sonstige Belege über den Kontakt zu den Kindern wurden nicht vorgelegt, wiewohl zu Gunsten des BF davon ausgegangen wird, dass Kontakt in anderer Form, etwa über Telefon, besteht und der Kontakt zu den Kindern grundsätzlich aufrecht erhalten werden soll. 2.
  6. Die Feststellungen zur Lage des BF im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022 als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind.2.
  7. Die Feststellungen zur Lage des BF im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022, als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind. 2.
  8. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche jeweils in Klammer bei den entsprechenden Feststellungen zitiert wurden. ,
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 3.2.
  3. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.
  4. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 52.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundegebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundegebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. (…)Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. (…)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (…)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (…)

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…) Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise wie folgt: § 11. (…)

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wennParagraph 11, (…)
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (…)
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (…),
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (…) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 Abs. 3 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet auszugsweise wie folgt: Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEin Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Die Anwendung der dargelegten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren. Der BF verfügt aktuell über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ und hält sich somit

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde stützt die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG und wurde diese Rechtsgrundlage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der Rechtsvertretung des BF ausdrücklich nicht bestritten.Der BF verfügt aktuell über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ und hält sich somit

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde stützt die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG und wurde diese Rechtsgrundlage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der Rechtsvertretung des BF ausdrücklich nicht bestritten. Aufgrund der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes kann gegen ihn

§ 52Abs.

4 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dieser Bestimmung setzt somit voraus, dass der Versagungsgrund erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0147). Aufgrund der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes kann gegen ihn

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dieser Bestimmung setzt somit voraus, dass der Versagungsgrund erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0147). Ein Versagungsgrund im Sinne der Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG liegt

§ 11Abs.

1 Z 1 NAG insbesondere dann vor, wenn der (weitere) Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet, was nach Abs. 4 Z 1 leg cit etwa der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Ein Versagungsgrund im Sinne der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG liegt

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG insbesondere dann vor, wenn der (weitere) Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet, was nach Absatz 4, Ziffer eins, leg cit etwa der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Schon aufgrund der gegenständlichen Verurteilungen des BF aus den Jahren 2023 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt dreieinhalb Jahren wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie der Vergehen der Nötigung, gefährlichen Drohung und versuchten falschen Beweisaussage (letzteres als Bestimmungstäter) ist die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit jedenfalls gerechtfertigt. Zudem ist dieser Versagungsgrund der Niederlassungsbehörde zumindest erst nachträglich bekannt geworden, zumal dem BF im Rahmen einer Rückstufung der Aufenthaltstitel schon im November 2022 ausgestellt wurde, die Verurteilungen jedoch erst im Jahr 2023 erfolgten bzw. das Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels erst im Jahr 2023 begangen wurde. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes – also seinen rezenten Verurteilungen aus dem Jahr 2023 (vgl. VwGH 24.10.2024 Ra 2024/21/0171) – bereits seit mehr als acht Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war. In einem solchen Fall darf

§ 9Abs.

6 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 St

GB gilt. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes – also seinen rezenten Verurteilungen aus dem Jahr 2023 vergleiche VwGH 24.10.2024 Ra 2024/21/0171) – bereits seit mehr als acht Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war. In einem solchen Fall darf

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, StGB gilt. Demnach ist gegenständlich zu prüfen, ob im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Demnach ist gegenständlich zu prüfen, ob im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen rechtskräftige Verurteilungen bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten, insbesondere seine jüngste Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz. Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen rechtskräftige Verurteilungen bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten, insbesondere seine jüngste Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz. Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Selbiges muss für die Vorbereitung von Suchtgifthandel gelten. Der BF wurde zuletzt von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3,5 Jahren (10 Monate + 32 Monate Zusatzstrafe) im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG verurteilt, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Zudem wurde er seit dem Jahr 2020 einmal zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten und zweimal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt, was ebenfalls eine entsprechende Gefahr indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Der BF wurde zuletzt von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3,5 Jahren (10 Monate + 32 Monate Zusatzstrafe) im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verurteilt, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Zudem wurde er seit dem Jahr 2020 einmal zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten und zweimal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt, was ebenfalls eine entsprechende Gefahr indiziert vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Der BF wurde im Jahr 2023 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, weil er im Februar 2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge – sohin jene Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – um das 15-Fache übersteigenden Menge (ca. 3,7 Kilogramm Cannabiskraut) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter, aus einer Bunkerwohnung abholte, in das Fahrzeug des Mittäters verbrachte und an einen unbekannten Ort transportierte. Schon durch diese Darstellung der Tat des BF – insbesondere aufgrund der großen Menge an Suchtgift, welches durch seine Hände ging – kommt eine dem BF innewohnende gravierende kriminelle Energie zum Ausdruck. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der BF die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung beging. Auch wenn er bloß Teil der untersten Hierarchieebene war, so musste er sich dennoch bewusst sein, dass durch seine Mitwirkung ein erheblicher Schaden nicht nur für bestimmte Menschen und deren Familien, sondern für die Volksgesundheit überhaupt angerichtet wird – ohne die Arbeit der sogenannten Läufer oder Kuriere würde das Netzwerk einer kriminellen Vereinigung schlicht nicht funktionieren. Des Weiteren darf nicht unbeachtet bleiben, dass der BF bereits im Jahr 2022 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, weil er im Juni 2022 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (rund einen Kilogramm Cannabiskraut) mit dem Vorsatz besaß, dass es in Verkehr gesetzt wird, indem er es in der Wohnung seines Vaters verwahrte. Schon anhand der Suchtgiftmengen und der zuletzt erfolgten Betätigung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung kommt eine nicht unwesentliche Steigerung der Suchtmitteldelinquenz im Vergleich zu der letzten Straftat nach dem SMG, deretwegen er im Jahr 2022 verurteilt wurde, zum Ausdruck. Zudem schlussfolgerte das Strafgericht im Jahr 2022 noch, dass der BF die Taten vorwiegend beging um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgift oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Im Jahr 2023 hingegen kam das Strafgericht zu dem Schluss, dass es ihm nicht darauf ankam sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern er sich den Lebensunterhalt finanzieren bzw. aufbessern wollte. Unabhängig von den durch den BF begangenen Suchtmitteldelikten ist ihm auch ein massives Maß an Gewaltbereitschaft zu attestieren. So wurde er bereits im Jahr 2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Bedrohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, weil er während ein Mittäter eine Gaspistole repetierte und gegen zwei Personen richtete „Schieß, schieß!“ (übersetzt, Anm.) rief und dabei eine Eisenstange in Händen hielt. Zwar ist diese Verurteilung bereits getilgt, doch steht dieser Umstand der Berücksichtigung im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht entgegen (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0074).Unabhängig von den durch den BF begangenen Suchtmitteldelikten ist ihm auch ein massives Maß an Gewaltbereitschaft zu attestieren. So wurde er bereits im Jahr 2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Bedrohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, weil er während ein Mittäter eine Gaspistole repetierte und gegen zwei Personen richtete „Schieß, schieß!“ (übersetzt, Anmerkung rief und dabei eine Eisenstange in Händen hielt. Zwar ist diese Verurteilung bereits getilgt, doch steht dieser Umstand der Berücksichtigung im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht entgegen vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0074). Im Jahr 2020 wurde er wegen gefährlicher Drohung und – teils versuchter – Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, weil er gegenüber einer Person sinngemäß sagte, sie wären erst fertig, wenn sie sterbe und am darauffolgenden Tag sagte, dass er zur Mafia gehöre und Tschetschenen in ihr Lokal schicken werde, um dieses zu verwüsten und sie umbringen werde, wobei er jeweils ein Messer verwendete. Des Weiteren versetzte er dieser Person im Jahr 2019 über mehr als ein Monat hinweg jeden zweiten bis dritten Tag Schläge, einmal versetzte er ihr in diesem Zeitraum zudem eine Ohrfeige, packte sie heftig am Oberarm an und versuchte sie zu treten, wodurch sie Abschürfungen erlitt. Einmal versetzte er ihr mehrere Schläge ins Gesicht, gegen den Kopf und in den Bauch und würgte sie, wodurch sie starke Schmerzen erlitt. Im Jahr 2020 wurde er zudem wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Alkohol, Cannabis, Kokain) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, weil er zwei Fensterscheiben eines Restaurants einschlug und gegenüber einer Person sagte, er werde sie umbringen, wobei er aggressiv auf sie zuging und derselben Person einen Faustschlag auf den Kopf versetzte, wodurch sie eine Stirnbeinprellung mit Abschürfungen erlitt. Eine andere Person versuchte er zu verletzten, indem er ihr gegen den Kopf und Rücken schlug und, als sie auf den Boden stürzte, auf sie eintrat. Im Jahr 2021 wurde er wegen der Vergehen der Körperverletzung und gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, weil er im März 2021 einer Person mit der Faust Schläge gegen den Kopf und Oberkörper sowie Tritte mit den Füßen gegen den Oberkörper und ihre Beine versetzte und im Mai 2021 dieselbe Person mit dem Tod bedrohte, indem er ihr eine Sprachnachricht des Inhalts „Ich bringe Dich um, Du bekommst Messer in Bauch; ich mache dein Studio kaputt und deine Familie auch“ sandte, wobei er am darauffolgenden Tag gegen 3:00 Uhr tatsächlich ihre Wohnadresse aufsuchte und mehrfach gegen ihre Eingangstüre trat und randalierte, bevor ihn die Polizei anhalten und zur Vernehmung führen konnte. Zuletzt wurde er im Jahr 2023 wegen der Vergehen der Nötigung, gefährlichen Drohung und versuchten falschen Beweisaussage (letzteres als Bestimmungstäter) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, weil er seiner damaligen Ehefrau im September 2022 per SMS schrieb „ich ficke deine Familie, werde dich kaputtschlagen Ich mache dich behindert fürs ganze Leben“, um sie zum Bringen von Zigaretten, Essen und Geld zu nötigen. Des Weiteren schrieb er ihr per SMS „Heute bist du tot“ und sagte zu ihr, er werde sie „behindert schlagen“. Letztlich versuchte er sie auch dazu zu bestimmen, in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen und zu behaupten, sie habe gelogen, indem er ihr per SMS schrieb „ XXXX , sag, dass du gelogen hast“.Zuletzt wurde er im Jahr 2023 wegen der Vergehen der Nötigung, gefährlichen Drohung und versuchten falschen Beweisaussage (letzteres als Bestimmungstäter) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, weil er seiner damaligen Ehefrau im September 2022 per SMS schrieb „ich ficke deine Familie, werde dich kaputtschlagen Ich mache dich behindert fürs ganze Leben“, um sie zum Bringen von Zigaretten, Essen und Geld zu nötigen. Des Weiteren schrieb er ihr per SMS „Heute bist du tot“ und sagte zu ihr, er werde sie „behindert schlagen“. Letztlich versuchte er sie auch dazu zu bestimmen, in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen und zu behaupten, sie habe gelogen, indem er ihr per SMS schrieb „ römisch 40 , sag, dass du gelogen hast“. Schon alleine der Umstand, dass der BF insgesamt viermal wegen gefährlicher Drohung sowie einmal wegen Nötigung verurteilt wurde, zeigt dessen Gewaltpotential und verdeutlichen die drei Verurteilungen wegen Körperverletzung seine tatsächliche Gewaltbereitschaft. Hervorzuheben ist in Bezug auf die Tathandlungen vor allem die äußerste Brutalität, was in eindrucksvoller Weise seine gleichgültige Einstellung gegenüber körperlicher Unversehrtheit Dritter belegt. Unterstrichen wird die vom BF ausgehende Gefährlichkeit durch die Vielzahl erfolgter Angriffe und den Umstand, dass er selbst vor Gewalt an Angehörigen nicht zurückschreckt. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Unterstrichen wird die vom BF ausgehende Gefährlichkeit durch die Vielzahl erfolgter Angriffe und den Umstand, dass er selbst vor Gewalt an Angehörigen nicht zurückschreckt. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Der Vollständigkeit halber wird im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose auf die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF hingewiesen. Er wurde insgesamt 7 Mal wegen Fahrens ohne Führerschein bestraft und einmal wegen der Verweigerung der Vorführung zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift, obwohl vermutet werden konnte, dass er ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Insbesondere durch das Fahren in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand geht eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Verkehrsteilnehmer aus. Der Umstand, dass eine frühere Rückkehrentscheidung der Behörde am 01.06.2022 behoben wurde und im Verfahren zur Zahl W232 2247573-1/14E alle bis dahin erfolgten Verurteilungen und das zugrundeliegende Verhalten beurteilt wurden, stand der neuen Rückkehrentscheidung der Behörde nicht entgegen, zumal durch die weiteren Straftaten des BF (die letzte Tat, die der Verurteilung vom 1.08.2023 zugrunde lag, erfolgte am 01.02.2023) – in welchen auch noch eine Steigerung der kriminellen Energie erkennbar ist – ein neuer Sachverhalt entstanden ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde bei der Beurteilung der Persönlichkeitsentwicklung des BF gegenständlich die gesamte kriminelle Historie des BF heranzog. Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Der BF wurde zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3,5 Jahren verurteilt und datiert das Strafende mit August 2026, bei einer allfällig bedingten Entlassung im Juni 2025. Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 1 Jahr und etwa 9 Monaten ist nach der aktuellen Strafhaft des BF aufgrund der Vorverurteilungen noch zum Vollzug ausständig. Im gegenständlichen Fall bestehen jedoch keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2028 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist. Wenngleich der BF im Jahr 2023/24 bereits an einer Suchtbehandlungsgruppe teilnahm und sich aktuell in einer Entwöhnungsbehandlung nach § 68a StVG befindet, in deren Rahmen er etwa an Gruppen- und/oder Einzeltherapien teilnimmt, ist auf den mangelnden Erfolg bisheriger Therapien und Haftstrafen zu verweisen. Im gegenständlichen Fall bestehen jedoch keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2028 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist. Wenngleich der BF im Jahr 2023/24 bereits an einer Suchtbehandlungsgruppe teilnahm und sich aktuell in einer Entwöhnungsbehandlung nach Paragraph 68 a, StVG befindet, in deren Rahmen er etwa an Gruppen- und/oder Einzeltherapien teilnimmt, ist auf den mangelnden Erfolg bisheriger Therapien und Haftstrafen zu verweisen. Bereits im Rahmen der Verurteilung im Oktober 2020 zu einer bedingten Freiheitsstrafe wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einer Suchtgift- und Alkoholentwöhnungsbehandlung zu unterziehen, eine Bestätigung über den Therapieantritt und in der Folge alle drei Monate Bestätigungen über den Verlauf vorzulegen, weil er im Zustand der vollen Berauschung unter anderem Gewaltdelikte beging. Dennoch erfolgte rund 8 Monate danach die nächste Verurteilung wegen Gewaltdelikten und befand sich der BF im Jahr 2021/22 für etwa 8 ½ Monate im Stande der Haft. Aufgrund der Delinquenz des BF wurde gegen ihn mit Bescheid aus September 2021 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. In der Folge wurde er im Februar 2022 bedingt entlassen, es wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, sich einer weiterführenden einjährigen Psycho- und Drogentherapie zu unterziehen und dies in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. In Anbetracht des bereits verspürten Haftübels und der drohenden Abschiebung hätte dem BF sohin die Ernsthaftigkeit der Lage bewusst sein müssen. Anstatt jedoch im Rahmen der aufgetragenen Psycho- und Drogentherapie eine Besserung anzustreben, wurde der BF rund 4 Monate nach seiner bedingten Entlassung und – wie die belangte Behörde zutreffend anführt – bereits 18 Tage nach der Behebung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erneut straffällig. Der BF wurde im September 2022 nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Hierzu ist auch noch anzumerken, dass der BF bereits zwei Tage nach dieser Verurteilung erneut delinquent wurde (gefährliche Drohung, versuchte falsche Beweisaussage als Bestimmungstäter). Im November 2022 wurde betreffend die Verurteilung nach dem SMG

§ 39Abs.

1 SMG ein Strafaufschub gewährt, in dessen Rahmen sich der BF zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (gegebenenfalls samt stationärer Aufnahme) bereit erklärte. Zwar befand sich der BF ab November 2022 für etwa 1 Monat und 10 Tage in stationärer Psychotherapie und nahm anschließend für etwa 25 Tage zur Vorbetreuung zur stationären Therapie wöchentliche Termine war. Letztlich konnte eine Aufnahme in die stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie jedoch nicht erfolgen, da der BF aufgrund von erneuter und gesteigerter Suchtmitteldelinquenz festgenommen und inhaftiert wurde.Bereits im Rahmen der Verurteilung im Oktober 2020 zu einer bedingten Freiheitsstrafe wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einer Suchtgift- und Alkoholentwöhnungsbehandlung zu unterziehen, eine Bestätigung über den Therapieantritt und in der Folge alle drei Monate Bestätigungen über den Verlauf vorzulegen, weil er im Zustand der vollen Berauschung unter anderem Gewaltdelikte beging. Dennoch erfolgte rund 8 Monate danach die nächste Verurteilung wegen Gewaltdelikten und befand sich der BF im Jahr 2021/22 für etwa 8 ½ Monate im Stande der Haft. Aufgrund der Delinquenz des BF wurde gegen ihn mit Bescheid aus September 2021 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. In der Folge wurde er im Februar 2022 bedingt entlassen, es wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, sich einer weiterführenden einjährigen Psycho- und Drogentherapie zu unterziehen und dies in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. In Anbetracht des bereits verspürten Haftübels und der drohenden Abschiebung hätte dem BF sohin die Ernsthaftigkeit der Lage bewusst sein müssen. Anstatt jedoch im Rahmen der aufgetragenen Psycho- und Drogentherapie eine Besserung anzustreben, wurde der BF rund 4 Monate nach seiner bedingten Entlassung und – wie die belangte Behörde zutreffend anführt – bereits 18 Tage nach der Behebung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erneut straffällig. Der BF wurde im September 2022 nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Hierzu ist auch noch anzumerken, dass der BF bereits zwei Tage nach dieser Verurteilung erneut delinquent wurde (gefährliche Drohung, versuchte falsche Beweisaussage als Bestimmungstäter). Im November 2022 wurde betreffend die Verurteilung nach dem SMG

Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub gewährt, in dessen Rahmen sich der BF zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (gegebenenfalls samt stationärer Aufnahme) bereit erklärte. Zwar befand sich der BF ab November 2022 für etwa 1 Monat und 10 Tage in stationärer Psychotherapie und nahm anschließend für etwa 25 Tage zur Vorbetreuung zur stationären Therapie wöchentliche Termine war. Letztlich konnte eine Aufnahme in die stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie jedoch nicht erfolgen, da der BF aufgrund von erneuter und gesteigerter Suchtmitteldelinquenz festgenommen und inhaftiert wurde. Es zeigt sich somit, dass die Verurteilungen, das mehrfach verspürte Haftübel und therapeutische Maßnahmen keine Verhaltensänderung beim BF herbeiführen konnten. Es sei auch noch einmal hervorgehoben, dass zur Person des BF bereits einmal eine Rückkehrentscheidung in einem Fremdenrechtsverfahren getroffen wurde, was ihn jedoch ebenfalls nicht zu einem Umdenken veranlasste. Auch, wenn die Rückkehrentscheidung vom 17.09.2021 vom Bundesverwaltungsgericht behoben wurde, so ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der BF auch im damaligen Verfahren rechtlich vertreten wurde, weshalb doch davon ausgegangen werden kann, dass er über die fremdenrechtlichen Konsequenzen weiterer strafbarer Handlungen aufgeklärt wurde. Das vom BF gezeigte Verhalten und vor allem der Umstand, dass sich seine schädlichen Neigungen weiter steigerten (die letzte Tat, die der wegen der Betätigung innerhalb einer kriminellen Vereinigung erfolgten Verurteilung zugrunde liegt, wurde am 01.02.2023 gesetzt), lässt nur den Schluss zu, dass er die ihm gegenüber gezeigte Milde als Schwäche des österreichischen Rechtssystems interpretierte. Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die aktuelle Therapie des BF in der Justizanstalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Besserung herbeiführen wird und konnte auch nicht glaubhaft dargelegt werden, dass er gerade jetzt einen anderen Weg einschlagen würde. Soweit vorgebracht wird, dass der BF die aktuellen Therapien aufgrund der nun längeren Haftdauer tatsächlich durchziehen werde, noch nie so weit gewesen sei wie jetzt und nun eine Chance auf Resozialisierung gesehen werde, wird auf das Vorbringen des BF in der im Vorverfahren stattgefundenen mündlichen Verhandlung verwiesen (AS 201ff). Der BF brachte schon damals vor, nicht drogenabhängig zu sein, im Rahmen der Haft damit komplett aufgehört zu haben, sich nun wohl zu fühlen und klar denken zu können. Außerdem habe er in der Haft wöchentlich eine Therapie gegen Aggressionen gemacht und werde diese Therapie auf jeden Fall weitermachen. Hierzu ist erneut auf die in der Folge verhängten Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 52 Monaten hinzuweisen. Der BF zeigte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren – wie schon im Vorverfahren – reuig. Jedoch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Der BF zeigte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren – wie schon im Vorverfahren – reuig. Jedoch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie am Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, mühelos als gegeben erachtet werden. Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF – auch im Zeitpunkt seiner künftigen Haftentlassung – eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte im Falle des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Die vom BF ausgehende Gefahr erreicht somit – auch im Zeitpunkt seiner Haftentlassung – das in § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 Abs. 6 BFA-VG angesprochene Niveau und erweist sich eine Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig. Die vom BF ausgehende Gefahr erreicht somit – auch im Zeitpunkt seiner Haftentlassung – das in Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG angesprochene Niveau und erweist sich eine Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig. Auf die in Bezug zu § 9 Abs. 4 BFA-VG fallgegenständlich speziell zu berücksichtigenden Umstände wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die untenstehenden Erwägungen zur Aufenthaltsdauer und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts verwiesen.Auf die in Bezug zu Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG fallgegenständlich speziell zu berücksichtigenden Umstände wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die untenstehenden Erwägungen zur Aufenthaltsdauer und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts verwiesen. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Abwägung der

Art. 8

EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der

Artikel 8

, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Bereits als Kleinkind kam der BF im Jahr 1991 gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich und ist hier seitdem durchgehend aufhältig. Er verfügte bereits über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und aktuell über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“. Einem so langen rechtmäßigen Aufenthalt kommt bei der Interessensabwägung bedeutendes Gewicht zu (vgl. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094).Bereits als Kleinkind kam der BF im Jahr 1991 gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich und ist hier seitdem durchgehend aufhältig. Er verfügte bereits über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und aktuell über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“. Einem so langen rechtmäßigen Aufenthalt kommt bei der Interessensabwägung bedeutendes Gewicht zu vergleiche VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF von klein an im Inland auf und war hier langjährig rechtmäßig niedergelassen. Der BF erfüllt daher unzweifelhaft den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, wonach Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. § 9 Abs. 4 BFA- VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des

  1. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich (vgl. – in Bezug auf die Z 1 des § 9 Abs. 4 BFA-VG – etwa VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 15, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12.). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
  2. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen – wie hier – die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit Verweis auf VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19).Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF von klein an im Inland auf und war hier langjährig rechtmäßig niedergelassen. Der BF erfüllt daher unzweifelhaft den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018, wonach Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. Paragraph 9, Absatz 4, BFA- VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
  3. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich vergleiche – in Bezug auf die Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – etwa VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 15, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12.). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen – wie hier – die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit Verweis auf VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19). Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022 wurde – betreffend die ersten drei Verurteilungen des BF – ausgeführt, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten eindeutig eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstelle. Die Voraussetzungen einer gegenwärtigen besonderen Schwere im Sinne der Judikatur zum ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand wurde jedoch nicht für gegeben erachtet. Weder habe der BF ein Delikt im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch könne in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigem Suchtmittelhandel oder Vergewaltigung vergleichbarer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdender Sachverhalt erkannt werden. Auch das gegenständlich erkennende Gericht schließt sich – in Bezug auf die bis Juni 2022 begangenen Straftaten – diesen Erwägungen an. Gegenständlich ist daher festzustellen, ob die sich seitdem ereignete Straffälligkeit des BF in Kombination mit dessen Vorverurteilung ausreicht, um im Sinne der vorzierten, höchstgerichtlichen Judikatur als „gravierend“ bzw. „schwer“ qualifiziert zu werden.Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022 wurde – betreffend die ersten drei Verurteilungen des BF – ausgeführt, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten eindeutig eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstelle. Die Voraussetzungen einer gegenwärtigen besonderen Schwere im Sinne der Judikatur zum ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand wurde jedoch nicht für gegeben erachtet. Weder habe der BF ein Delikt im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch könne in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigem Suchtmittelhandel oder Vergewaltigung vergleichbarer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdender Sachverhalt erkannt werden. Auch das gegenständlich erkennende Gericht schließt sich – in Bezug auf die bis Juni 2022 begangenen Straftaten – diesen Erwägungen an. Gegenständlich ist daher festzustellen, ob die sich seitdem ereignete Straffälligkeit des BF in Kombination mit dessen Vorverurteilung ausreicht, um im Sinne der vorzierten, höchstgerichtlichen Judikatur als „gravierend“ bzw. „schwer“ qualifiziert zu werden. Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), kann für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 nichts anderes gelten und ist sohin auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von überaus hoher Gravidität (vgl. etwa VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0344, wo bezüglich einer aus der Begehung von besonders verwerflichen (besonders gravierenden) Straftaten abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auf eine Gesamtschau aus kontinuierlich anhaltender Straffälligkeit seit 1996, laufend einschlägigen Rückfällen bei Sexualdelikten sowie die Wiederholung von Körperverletzungs- und Gefährdungsdelikten, aus denen ein hohes Aggressionspotential abzuleiten war, sowie eine mehrfach einschlägig qualifizierte Eigentumsdelinquenz abgestellt wurde).Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonder

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