Obsah (15)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 28§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlI403 2305262-1 Spruch, I403 2305262-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger der Republik Togo, stellte am 18.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am 19.03.2022 stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, Mitglied der PNP (Parti National Panafricain) zu sein. Er sei gegen die aktuelle Regierung und nehme regelmäßig an Demonstrationen teil. Die Regierung würde daher versuchen, ihn zu töten. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er die Todesstrafe oder inhaftiert zu werden. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger der Republik Togo, stellte am 18.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am 19.03.2022 stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, Mitglied der PNP (Parti National Panafricain) zu sein. Er sei gegen die aktuelle Regierung und nehme regelmäßig an Demonstrationen teil. Die Regierung würde daher versuchen, ihn zu töten. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er die Todesstrafe oder inhaftiert zu werden. Am 30.06.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, seine Heimat verlassen zu haben, da er als Mitglied der „Tiger Revolution“-Bewegung vom Militär verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe seit 2017 regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen. Die Regierung habe mit gewaltsamen Übergriffen auf die Proteste reagiert, und es sei zu Verhaftungen von Parteimitgliedern gekommen. Da auch der Beschwerdeführer vom Militär gesucht werde, habe er das Land verlassen. Mit Schreiben vom 28.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör übersendet. Als Rückmeldung brachte der Beschwerdeführer diverse Bestätigungen in Vorlage. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Togo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Togo zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen – der Beschwerdeführer werde wegen der Zugehörigkeit zur Opposition von staatlicher Seite gesucht – sei nicht glaubwürdig. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Togo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Togo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen – der Beschwerdeführer werde wegen der Zugehörigkeit zur Opposition von staatlicher Seite gesucht – sei nicht glaubwürdig. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.12.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2025 vorgelegt und langten am 08.01.2025 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. Am 17.03.2025 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Togo, Angehöriger der Volksgruppe der Temba und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er spricht Tem (Kotokoli) und Französisch, ist ledig, gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Süden von Togo. Gemeinsam mit seinen Eltern wohnte der Beschwerdeführer abwechselnd in Lomé, der Hauptstadt von Togo, und XXXX , einem Ort nördlich der Hauptstadt. Der Beschwerdeführer besuchte für acht Jahre die Schule in XXXX , bis er für seine vierjährige Lehre zum Schneider nach Lomé zog. Dort war der Beschwerdeführer Inhaber eines Ateliers und verdiente seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Schneider. Der Beschwerdeführer besitzt darüber hinaus etwa 80 Kühe, deren Betreuung er einem Bekannten anvertraut hat. Seine Mutter erzielt Einkünfte aus Vermietung. Es ist daher bei einer Rückkehr nicht von einer Existenzgefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Süden von Togo. Gemeinsam mit seinen Eltern wohnte der Beschwerdeführer abwechselnd in Lomé, der Hauptstadt von Togo, und römisch 40 , einem Ort nördlich der Hauptstadt. Der Beschwerdeführer besuchte für acht Jahre die Schule in römisch 40 , bis er für seine vierjährige Lehre zum Schneider nach Lomé zog. Dort war der Beschwerdeführer Inhaber eines Ateliers und verdiente seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Schneider. Der Beschwerdeführer besitzt darüber hinaus etwa 80 Kühe, deren Betreuung er einem Bekannten anvertraut hat. Seine Mutter erzielt Einkünfte aus Vermietung. Es ist daher bei einer Rückkehr nicht von einer Existenzgefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Im Dezember 2020 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat, reiste nach Ghana aus und gelangte von dort mit dem Flugzeug in die Türkei. Über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und die Slowakei kam der Beschwerdeführer schließlich nach Österreich und stellte am 18.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers und die Mutter des Kindes leben weiterhin in Togo, so auch die Mutter, ein Bruder und drei Schwestern des Beschwerdeführers. Entgegen seinen Behauptungen geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner in Togo lebenden Familie steht. In Österreich und auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer besuchte einen Sprachkurs, hat aber bislang keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. Seit 19.08.2023 geht er laufend auf Grundlage einer ihm seitens des AMS
§ 8Abs. 1 Ausl
BG erteilten Beschäftigungsbewilligung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit in der Gastronomie nach. Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht er zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Der Beschwerdeführer besuchte einen Sprachkurs, hat aber bislang keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. Seit 19.08.2023 geht er laufend auf Grundlage einer ihm seitens des AMS
Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG erteilten Beschäftigungsbewilligung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit in der Gastronomie nach. Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht er zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag mit einer Furcht vor einer politischen Verfolgung durch die Regierung Togos, gegen die er als Mitglied der oppositionellen Partei „Parti National Panafricain (PNP)“ und Anhänger der Bewegung „Tiger Revolution“ demonstriert habe. Es ist allerdings nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit politisch exponierte und deswegen bei einer Rückkehr nach Togo vom Militär oder der machthabenden Regierung verfolgt wird. 1.
- Zur Lage in Togo: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wiedergegeben: Politische Lage Der Präsident, der als Staatsoberhaupt fungiert und die meisten Exekutivbefugnisse innehat, wird für fünf Jahre gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der als Regierungschef fungiert. Die Amtszeitbeschränkungen des Präsidenten wurden 2002 abgeschafft und durch eine Verfassungsänderung im Jahr 2019 wiederhergestellt. Diese gelten nicht rückwirkend (FH 2022). Die Familie Gnassingbé regiert Togo seit 1967 (BS 23.2022). General Gnassingbé Eyadéma regierte als Militärherrscher ab 1967 fast vier Jahrzehnte lang mit harter Hand. Trotz der Anfang der 1990er Jahre eingeführten Mehrparteienwahlen wurde die Regierung weitgehend von Präsident Gnassingbé Eyadéma dominiert, dessen Partei Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) seit 1967 fast ununterbrochen an der Macht ist und deren Nachfolgepartei, die Union pour la République (UNIR), weiter die Mehrheit der Sitze in der heutigen Legislative hält (CIA 10.5.2022). Der Tod von General Gnassingbé Eyadéma im Jahr 2005 löste eine politische und institutionelle Krise aus, in deren Verlauf die Armee, unter Verstoß gegen die Verfassung, die Macht an seinen Sohn Faure Essozimna Gnassingbé übertrug (CIA 10.5.2022; vgl. FH 2022). Letzterer gewann die Wahlen im April 2005 vor dem Hintergrund von Gewalt (500 Tote) (FD 20.9.2021; vgl. CIA 10.5.2022). Im Oktober 2007 fanden die ersten relativ freien und fairen Parlamentswahlen statt. Seitdem hat Präsident Faure Gnassingbé das Land schrittweise auf den Weg demokratischer Reformen gebracht (CIA 10.5.2022). Er wurde 2010 (FD 20.9.2021; vgl. CIA 10.5.2022) und 2015 wiedergewählt. Nach der Wahl von Präsident Faure Gnassingbé für eine dritte Amtszeit im April 2015 konzentrierte sich die politische Debatte zum Teil auf die Frage institutioneller Reformen. Die Opposition forderte insbesondere die Rückkehr zur Begrenzung der Anzahl der Amtszeiten auf zwei und eine Wahl mit zwei Wahlgängen (FD 20.9.2021).Der Tod von General Gnassingbé Eyadéma im Jahr 2005 löste eine politische und institutionelle Krise aus, in deren Verlauf die Armee, unter Verstoß gegen die Verfassung, die Macht an seinen Sohn Faure Essozimna Gnassingbé übertrug (CIA 10.5.2022; vergleiche FH 2022). Letzterer gewann die Wahlen im April 2005 vor dem Hintergrund von Gewalt (500 Tote) (FD 20.9.2021; vergleiche CIA 10.5.2022). Im Oktober 2007 fanden die ersten relativ freien und fairen Parlamentswahlen statt. Seitdem hat Präsident Faure Gnassingbé das Land schrittweise auf den Weg demokratischer Reformen gebracht (CIA 10.5.2022). Er wurde 2010 (FD 20.9.2021; vergleiche CIA 10.5.2022) und 2015 wiedergewählt. Nach der Wahl von Präsident Faure Gnassingbé für eine dritte Amtszeit im April 2015 konzentrierte sich die politische Debatte zum Teil auf die Frage institutioneller Reformen. Die Opposition forderte insbesondere die Rückkehr zur Begrenzung der Anzahl der Amtszeiten auf zwei und eine Wahl mit zwei Wahlgängen (FD 20.9.2021). Zwischen August und Dezember 2017 fanden in den wichtigsten Städten des Landes große Protestmärsche statt, die auf Initiative der Parti National Panafricain (PNP) von Tikpi Atchadam, der sich die historischen Oppositionellen, insbesondere die Alliance Nationale pour le Change (ANC), angeschlossen hatten, organisiert wurden und an denen mehrere Zehntausend Demonstranten teilnahmen. Die Spannungen eskalierten in den Monaten Oktober und November 2017 und erreichten mit dem Tod zweier Soldaten in der Stadt Sokodé ihren Höhepunkt (FD 20.9.2021). Angesichts der langjährigen Mobilisierung der Opposition ließ die Regierung im September 2017 im Ministerrat einen Entwurf für eine Verfassungsänderung verabschieden. Der Entwurf sah die Einführung von Präsidentschaftswahlen mit zwei Wahlgängen und eine Begrenzung auf zwei Amtszeiten vor. Diese Begrenzung galt jedoch nicht rückwirkend, sodass Präsident Faure Gnassingbé demnach zwei weitere fünfjährige Amtszeiten anstreben kann. Da der Entwurf der Verfassungsreform im Parlament keine Vier-Fünftel-Mehrheit erreichte, musste er, wie in der togolesischen Verfassung vorgesehen, einem Referendum unterzogen werden (FD 20.9.2021). Das für den 16.12.2018 angesetzte Referendum über den Vorschlag der Regierung für eine Verfassungsreform, das der Aussöhnung mit der Opposition dienen sollte, wurde 2019 ohne Angabe von Gründen oder Vorankündigung abgesagt. Über die Verfassungsreform wurde schließlich am 8.5.2019 im Parlament abgestimmt (BS 23.2.2022). Die Amtszeitbeschränkungen des Präsidenten wurden jedenfalls durch eine Verfassungsänderung im Jahr 2019 wiederhergestellt. Die Änderung gilt nicht rückwirkend. Sie beinhaltet außerdem eine Stichwahl bei Präsidentschaftswahlen. Insgesamt hat diese Verfassungsänderung wenig dazu beigetragen, den Unmut in der Bevölkerung zu verringern. Präsident Gnassingbé kann demnach seine derzeitige vierte und zusätzlich eine weitere fünfte Amtszeit antreten (CIA 10.5.2022; vgl. FH 2022). Die relativ niedrige Wahlbeteiligung deutet auf eine gewisse Wahlmüdigkeit hin, die sich in einer Wahlbeteiligung von nur 61 % bzw. 59 % bei den Präsidentschaftswahlen 2015 und den Parlamentswahlen 2018 sowie einer Beteiligung von nur 52,5 % bei den Kommunalwahlen 2019 widerspiegelt. Letzteres ist die niedrigste Wahlbeteiligung seit den Präsidentschaftswahlen von 2005, die Faure Gnassingbé an die Macht brachten (BS 23.2.2022). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für 2025 vorgesehen (CIA 10.5.2022).Angesichts der langjährigen Mobilisierung der Opposition ließ die Regierung im September 2017 im Ministerrat einen Entwurf für eine Verfassungsänderung verabschieden. Der Entwurf sah die Einführung von Präsidentschaftswahlen mit zwei Wahlgängen und eine Begrenzung auf zwei Amtszeiten vor. Diese Begrenzung galt jedoch nicht rückwirkend, sodass Präsident Faure Gnassingbé demnach zwei weitere fünfjährige Amtszeiten anstreben kann. Da der Entwurf der Verfassungsreform im Parlament keine Vier-Fünftel-Mehrheit erreichte, musste er, wie in der togolesischen Verfassung vorgesehen, einem Referendum unterzogen werden (FD 20.9.2021). Das für den 16.12.2018 angesetzte Referendum über den Vorschlag der Regierung für eine Verfassungsreform, das der Aussöhnung mit der Opposition dienen sollte, wurde 2019 ohne Angabe von Gründen oder Vorankündigung abgesagt. Über die Verfassungsreform wurde schließlich am 8.5.2019 im Parlament abgestimmt (BS 23.2.2022). Die Amtszeitbeschränkungen des Präsidenten wurden jedenfalls durch eine Verfassungsänderung im Jahr 2019 wiederhergestellt. Die Änderung gilt nicht rückwirkend. Sie beinhaltet außerdem eine Stichwahl bei Präsidentschaftswahlen. Insgesamt hat diese Verfassungsänderung wenig dazu beigetragen, den Unmut in der Bevölkerung zu verringern. Präsident Gnassingbé kann demnach seine derzeitige vierte und zusätzlich eine weitere fünfte Amtszeit antreten (CIA 10.5.2022; vergleiche FH 2022). Die relativ niedrige Wahlbeteiligung deutet auf eine gewisse Wahlmüdigkeit hin, die sich in einer Wahlbeteiligung von nur 61 % bzw. 59 % bei den Präsidentschaftswahlen 2015 und den Parlamentswahlen 2018 sowie einer Beteiligung von nur 52,5 % bei den Kommunalwahlen 2019 widerspiegelt. Letzteres ist die niedrigste Wahlbeteiligung seit den Präsidentschaftswahlen von 2005, die Faure Gnassingbé an die Macht brachten (BS 23.2.2022). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für 2025 vorgesehen (CIA 10.5.2022). Faure Gnassingbé wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 22.2.2020 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Aus den vom Verfassungsgericht am 3.3.2020 veröffentlichten Ergebnissen ging der amtierende Präsident mit rund 71% der Stimmen als Sieger hervor, während Agbéyomé Kodjo ca. 19% und Jean-Pierre Fabre ca. 5% der Stimmen auf sich vereinigen konnten (FD 20.9.2021; vgl. FH 2022). Der Zweitplatzierte und ehemalige Premierminister Kodjo von der oppositionellen Patriotischen Bewegung für Demokratie und Entwicklung (MPDD) und andere Oppositionelle behaupteten, die Wahl sei gestohlen worden, und beschuldigten die Regierung, gefälschte Wahllokale eingerichtet und Wahlurnen gefüllt zu haben. Sicherheitskräfte umstellten Kodjos Haus und das des pensionierten Erzbischofs Philippe Kpodzro, um sie an der Durchführung von Protesten zu hindern (FH 2022).Faure Gnassingbé wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 22.2.2020 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Aus den vom Verfassungsgericht am 3.3.2020 veröffentlichten Ergebnissen ging der amtierende Präsident mit rund 71% der Stimmen als Sieger hervor, während Agbéyomé Kodjo ca. 19% und Jean-Pierre Fabre ca. 5% der Stimmen auf sich vereinigen konnten (FD 20.9.2021; vergleiche FH 2022). Der Zweitplatzierte und ehemalige Premierminister Kodjo von der oppositionellen Patriotischen Bewegung für Demokratie und Entwicklung (MPDD) und andere Oppositionelle behaupteten, die Wahl sei gestohlen worden, und beschuldigten die Regierung, gefälschte Wahllokale eingerichtet und Wahlurnen gefüllt zu haben. Sicherheitskräfte umstellten Kodjos Haus und das des pensionierten Erzbischofs Philippe Kpodzro, um sie an der Durchführung von Protesten zu hindern (FH 2022). Die Verfassung sieht eine Zweikammer-Legislative vor, aber der Senat wurde nie eingerichtet. Die 91 Abgeordneten der Nationalversammlung werden für eine Amtszeit von fünf Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Die Wahlen 2018 wurden von insgesamt 14 Oppositionsparteien boykottiert. Sie beriefen sich dabei auf mehrere unerfüllte Forderungen in Bezug auf Verfassungs- und Wahlreformen. Die UNIR von Präsident Gnassingbé erhielt 59 der 91 Sitze. Die Union des Forces de Changement (UFC), die die Opposition anführte, errang 7 Sitze. Internationale Beobachter von AU und ECOWAS erklärten, die Wahlen seien "ordnungsgemäß" und in einem "ruhigen Umfeld" abgehalten worden, obwohl Proteste der Opposition in den Wochen vor der Abstimmung gewaltsam unterdrückt worden waren und die Wahlbeteiligung in den der Opposition nahestehenden Gebieten gering war (FH 2022). Die Gemeinderäte wurden 2019 in den ersten lokalen Wahlen seit 1987 gewählt (FH 2022; vgl. CIA 10.5.2022). Dabei gewann die UNIR mehr als 60% der Ratssitze, die ANC wurde Zweite. Die für 2021 geplanten Regionalwahlen wurden aufgrund von Schwierigkeiten bei den Verhandlungen zwischen Regierung und Opposition verschoben (FH 2022).Die Gemeinderäte wurden 2019 in den ersten lokalen Wahlen seit 1987 gewählt (FH 2022; vergleiche CIA 10.5.2022). Dabei gewann die UNIR mehr als 60% der Ratssitze, die ANC wurde Zweite. Die für 2021 geplanten Regionalwahlen wurden aufgrund von Schwierigkeiten bei den Verhandlungen zwischen Regierung und Opposition verschoben (FH 2022). Wahlen werden von der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission (CENI) organisiert und überwacht, deren Zusammensetzung durch die Ernennung sowohl durch die Regierungspartei als auch durch die Opposition ausgeglichen sein sollte. Bei der Wahl 2020 stammten jedoch nur 2 der 19 Mitglieder aus der Opposition. Neben anderen Unregelmäßigkeiten am Wahltag wurde Berichten zufolge Oppositionsmitgliedern, welche die Abstimmung beobachten wollten, der Zugang zu einigen Wahllokalen verweigert. Zudem weigerte sich die CENI, detaillierte Ergebnisse für jeden Wahlbezirk zu veröffentlichen. Das Verfassungsgericht, das für die Überprüfung der Wahlergebnisse zuständig ist, ist mit engen Verbündeten des Präsidenten besetzt. Prominente zivilgesellschaftliche Gruppen haben sich den Forderungen der großen Oppositionsparteien angeschlossen und fordern ein zuverlässiges Wählerregister, eine gerechte Aufteilung der Wahlbezirke, eine Umstrukturierung der CENI, ein unabhängigeres Verfassungsgericht und die Bekanntgabe der Wahlergebnisse nach Wahlbezirken (FH 2022). Am 13.7.2021 endete der innenpolitische Dialog Concértation Nationale des Acteurs Politiques (CNAP) zwischen Parteien der Regierung und der Opposition. In den im Jänner 2021 zwischen den 17 Parteien begonnenen Gesprächen wurden mehr als 50 Vorschläge zu den Rahmenbedingungen für die nächsten Regionalwahlen erarbeitet. Die vier Parteien des den Oppositionellen Agbéyomé Kodjo unterstützenden Bündnisses Dynamique Monseigneur Kpodzro hatten ein Mitwirken an CNAP abgelehnt. Zwei weitere Oppositionsparteien, Comité d’Action pour le Renouveau (CAR) und Alliance Nationale pour le Changement (ANC), verließen die Gespräche im Feber 2021 bzw. nur einen Tag vor deren Ende aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit dem Regierungslager (BAMF 19.7.2021). Trotz positiver Schritte ist die politische Aussöhnung nur langsam vorangekommen, und das Land erlebt immer wieder Proteste, die zu Gewalt zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten führen (CIA 10.5.2022). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw29-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 18.5.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - CIA - Country Intelligence Agency (10.5.2022): The World Factbook, Togo, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/togo/, Zugriff 10.5.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (20.9.2021): Présentation du Togo, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/togo/presentation-du-togo/, Zugriff 18.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Sicherheitslage Bislang waren in Togo keine terroristischen Anschläge oder Entführungen von Touristen zu verzeichnen (AA 10.5.2022; vgl. EDA 10.5.2022). Angesichts der Angriffe an der Nordgrenze Togos und der von den togolesischen Behörden geführten Militäroperationen wird vom Aufenthalt im Grenzgebiet zu Burkina Faso sowie vom Grenzübertritt in Sinkassé und Mandouri ausdrücklich abgeraten. Aufgrund der Sicherheitslage in Burkina Faso wird generell vom Norden der Provinz Savanes abgeraten (FD 10.5.2022).Bislang waren in Togo keine terroristischen Anschläge oder Entführungen von Touristen zu verzeichnen (AA 10.5.2022; vergleiche EDA 10.5.2022). Angesichts der Angriffe an der Nordgrenze Togos und der von den togolesischen Behörden geführten Militäroperationen wird vom Aufenthalt im Grenzgebiet zu Burkina Faso sowie vom Grenzübertritt in Sinkassé und Mandouri ausdrücklich abgeraten. Aufgrund der Sicherheitslage in Burkina Faso wird generell vom Norden der Provinz Savanes abgeraten (FD 10.5.2022). Im November und Dezember 2021 wurden erstmals Angriffsversuche auf Sicherheitskräfte mit mutmaßlichem terroristischem Hintergrund im Grenzgebiet zu Burkina Faso registriert (AA 10.5.2022; vgl. EDA 10.5.2022, FD 10.5.2022). In der Nacht vom
- auf den 9.11.2021 (nach anderen Angaben in der Nacht vom
- auf den 10.11.2021) griffen Unbekannte einen Posten der Sicherheitskräfte in Sanloaga (Präfektur Kpendjal, Region Savanes) im Norden des Landes an. Die vermutlich aus dem nahen Burkina Faso eingedrungenen Kämpfer wurden abgewehrt. Todesopfer wurden nicht verzeichnet (BAMF 15.11.2021). In Togo sowie in den benachbarten Küstenstaaten Benin und Ghana, gibt es Befürchtungen, dass in den nördlichen Nachbarstaaten Burkina Faso, Mali und Niger aktive extremistische Gruppen ihre Aktivitäten nach Süden ausdehnen könnten (BAMF 16.5.2022).Im November und Dezember 2021 wurden erstmals Angriffsversuche auf Sicherheitskräfte mit mutmaßlichem terroristischem Hintergrund im Grenzgebiet zu Burkina Faso registriert (AA 10.5.2022; vergleiche EDA 10.5.2022, FD 10.5.2022). In der Nacht vom
- auf den 9.11.2021 (nach anderen Angaben in der Nacht vom
- auf den 10.11.2021) griffen Unbekannte einen Posten der Sicherheitskräfte in Sanloaga (Präfektur Kpendjal, Region Savanes) im Norden des Landes an. Die vermutlich aus dem nahen Burkina Faso eingedrungenen Kämpfer wurden abgewehrt. Todesopfer wurden nicht verzeichnet (BAMF 15.11.2021). In Togo sowie in den benachbarten Küstenstaaten Benin und Ghana, gibt es Befürchtungen, dass in den nördlichen Nachbarstaaten Burkina Faso, Mali und Niger aktive extremistische Gruppen ihre Aktivitäten nach Süden ausdehnen könnten (BAMF 16.5.2022). In Absprache mit seinen Nachbarn hat Togo im Grenzgebiet seine Sicherheitskräfte verstärkt, es ist mit Kontrollen zu rechnen (AA 10.5.2022; vgl. FD 10.5.2022). Nach einem Angriff am 11.5.2022 wurden die grenznahen Posten zwischenzeitlich weiter personell verstärkt, besser bewaffnet und ihre technische Ausstattung erneuert (BAMF 23.5.2022).In Absprache mit seinen Nachbarn hat Togo im Grenzgebiet seine Sicherheitskräfte verstärkt, es ist mit Kontrollen zu rechnen (AA 10.5.2022; vergleiche FD 10.5.2022). Nach einem Angriff am 11.5.2022 wurden die grenznahen Posten zwischenzeitlich weiter personell verstärkt, besser bewaffnet und ihre technische Ausstattung erneuert (BAMF 23.5.2022). Auch weiterhin besteht aufgrund der Sicherheitslage in der Sahel-Region grundsätzlich eine erhöhte Gefahr hinsichtlich terroristischer Gewaltakte, Entführungen und krimineller Übergriffe, v.a. im äußersten Norden Togos durch Einsickern von kriminellen oder terroristischen Gruppen aus Burkina Faso (AA 10.5.2022; vgl. EDA 10.5.2022). Dies gilt v.a. für die Präfekturen Cinkassé, Tone, Kpendjal-Ouest und Kpendjal in der Provinz Savanes (AA 10.5.2022; vgl. FD 10.5.2022). Zum Beispiel ist es im November 2021 in der Präfektur Kpendjal zu einem Überfall auf einen Sicherheitsposten gekommen (EDA 10.5.2022).Auch weiterhin besteht aufgrund der Sicherheitslage in der Sahel-Region grundsätzlich eine erhöhte Gefahr hinsichtlich terroristischer Gewaltakte, Entführungen und krimineller Übergriffe, v.a. im äußersten Norden Togos durch Einsickern von kriminellen oder terroristischen Gruppen aus Burkina Faso (AA 10.5.2022; vergleiche EDA 10.5.2022). Dies gilt v.a. für die Präfekturen Cinkassé, Tone, Kpendjal-Ouest und Kpendjal in der Provinz Savanes (AA 10.5.2022; vergleiche FD 10.5.2022). Zum Beispiel ist es im November 2021 in der Präfektur Kpendjal zu einem Überfall auf einen Sicherheitsposten gekommen (EDA 10.5.2022). Am 11.5.2022 wurden bei einem Angriff auf einen Armeeposten in Kpékpakandi (auch: Kpinkankandi, Präfektur Kpendjal) nahe der Grenze zu Burkina Faso 8 Armeeangehörige getötet und 13 verwundet. Zunächst übernahm niemand die Verantwortung für den Angriff, der von etwa 60 Personen auf Motorrädern ausgeführt worden sein soll (BAMF 16.5.2022). Nach Angaben von Regierungsvertretern kamen bei der Attacke nicht nur 8 Armeeangehörige ums Leben, sondern auch 15 der Angreifer (BAMF 23.5.2022). Später übernahm die der al-Qaida nahestehende, islamistische Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) die Verantwortung für den Angriff (BAMF 30.5.2022). Die Behörden Togos werten das Ereignis als den ersten tödlichen terroristischen Angriff in ihrem Land (BAMF 23.5.2022). Neben Savanes besteht auch in der Provinz Kara das Risiko, dass bewaffnete Banden und Terroristen über die Staatsgrenzen einsickern und ihre Aktivitäten ausüben (EDA 10.5.2022). Die Präsenz aktiver terroristischer Gruppen ist auch für den Südosten Burkina Fasos nachgewiesen (FD 10.5.2022). Die Kriminalität ist vor allem in der Hauptstadt Lomé hoch. Bei Einbrüchen, Überfällen, Taschen- und Autodiebstählen wird immer häufiger Gewalt angewendet. Auch Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor (EDA 10.5.2022 vgl. BMEIA 10.5.2022, AA 10.5.2022). In den togolesischen Gewässern, ist es wiederholt zu Piratenüberfällen gekommen (EDA 10.5.2022)Die Kriminalität ist vor allem in der Hauptstadt Lomé hoch. Bei Einbrüchen, Überfällen, Taschen- und Autodiebstählen wird immer häufiger Gewalt angewendet. Auch Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor (EDA 10.5.2022 vergleiche BMEIA 10.5.2022, AA 10.5.2022). In den togolesischen Gewässern, ist es wiederholt zu Piratenüberfällen gekommen (EDA 10.5.2022) Von 2017 bis 2019 hat es soziale Spannungen und damit verbundene Proteste und Demonstrationen gegeben, vereinzelt auch mit gewaltsamen Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen durch Straßenbarrikaden. Derzeit ist die Lage ruhig, aber einzelne erneute Proteste sind nicht auszuschließen (AA 10.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2022): Togo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/togosicherheit/213850, Zugriff 10.5.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.5.2022): Togo (Republik Togo) - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/togo/, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.05.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 1.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw21-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 1.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw20-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 1.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 18.5.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.5.2022): Reisehinweise für Togo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/togo/reisehinweise-fuertogo.html, Zugriff 10.5.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.5.2022): Togo - Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/togo/, Zugriff 10.5.2022 Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei und die Gendarmerie sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst stellte der Polizei und den Gendarmen Informationen zur Verfügung, hatte jedoch keine internen Sicherheits- oder Haftbefugnisse. Die Polizei steht unter der Leitung des Ministeriums für Sicherheit und Katastrophenschutz, das dem Premierminister untersteht (USDOS 12.4.2022). Die Gendarmerie fällt unter das Verteidigungsministerium, berichtet aber auch dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz in vielen Fragen der Strafverfolgung und Sicherheit (CIA 10.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Das Verteidigungsministerium, das direkt beim Präsidenten ressortiert, überwacht das Militär. Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte, und die staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch sind häufig nicht wirksam. Straflosigkeit stellt bei den Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie und Streitkräften, ein Problem dar. Korruption und unzureichende Ausbildung tragen dazu bei (USDOS 12.4.2022).Die nationale Polizei und die Gendarmerie sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst stellte der Polizei und den Gendarmen Informationen zur Verfügung, hatte jedoch keine internen Sicherheits- oder Haftbefugnisse. Die Polizei steht unter der Leitung des Ministeriums für Sicherheit und Katastrophenschutz, das dem Premierminister untersteht (USDOS 12.4.2022). Die Gendarmerie fällt unter das Verteidigungsministerium, berichtet aber auch dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz in vielen Fragen der Strafverfolgung und Sicherheit (CIA 10.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das Verteidigungsministerium, das direkt beim Präsidenten ressortiert, überwacht das Militär. Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte, und die staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch sind häufig nicht wirksam. Straflosigkeit stellt bei den Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie und Streitkräften, ein Problem dar. Korruption und unzureichende Ausbildung tragen dazu bei (USDOS 12.4.2022). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (10.5.2022): The World Factbook - Togo, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/togo/, Zugriff 10.5.2022 - USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Regierungsbeamte (USDOS 12.4.2022). Es wird berichtet, dass Polizei und Gendarmerie regelmäßig Folter anwenden, um Geständnisse zu erpressen (BS 23.2.2022). Die Polizei wendet in der Praxis regelmäßig übermäßige und tödliche Gewalt an, um Versammlungen aufzulösen. Seit 2017 haben die Behörden gegen die Regierung gerichtete Proteste, die von Oppositionsparteien organisiert wurden, mit tödlicher Gewalt unterdrückt, Oppositionsanhänger festgenommen und gefoltert. Vor allem kommt es Berichten zufolge zu Folter von Häftlingen, darunter Teilnehmer an Demonstrationen gegen die Regierung (FH 2022). Im Dezember 2020 wurde der Direktor der privaten Zeitung L’Independant Express verhaftet und bis 2.1.2021 beim Zentralen Nachrichten- und Kriminaldienst (SCRIC) festgehalten. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass er misshandelt und erniedrigt wurde. Er wurde mehrere Stunden von Sicherheitskräfte mit einer Schusswaffe auf sein Gesicht gerichtet verhört (USDOS 12.4.2022). Der Generalsekretär der Panafrikanischen Nationalpartei, Sektion Kpalimé, starb am 26.8.2021, ein Monat nachdem er vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gefängnis in Lomé entlassen worden war (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass er in der Haft gefoltert und unmenschlichen Handlungen ausgesetzt worden war (USDOS 12.4.2022). Auch ein irischer Staatsbürger, der seit 2018 ohne Gerichtsverfahren inhaftiert ist, soll von der Polizei gefoltert worden sein (FH 2022).Im Dezember 2020 wurde der Direktor der privaten Zeitung L’Independant Express verhaftet und bis 2.1.2021 beim Zentralen Nachrichten- und Kriminaldienst (SCRIC) festgehalten. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass er misshandelt und erniedrigt wurde. Er wurde mehrere Stunden von Sicherheitskräfte mit einer Schusswaffe auf sein Gesicht gerichtet verhört (USDOS 12.4.2022). Der Generalsekretär der Panafrikanischen Nationalpartei, Sektion Kpalimé, starb am 26.8.2021, ein Monat nachdem er vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gefängnis in Lomé entlassen worden war (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass er in der Haft gefoltert und unmenschlichen Handlungen ausgesetzt worden war (USDOS 12.4.2022). Auch ein irischer Staatsbürger, der seit 2018 ohne Gerichtsverfahren inhaftiert ist, soll von der Polizei gefoltert worden sein (FH 2022). 2020 verstarben mindestens vier Insassen, nachdem sie aus dem Gefängnis von Lomé in medizinische Einrichtungen verlegt wurden. Das Komitee für die Freilassung aller politischen Gefangenen prangerte in diesem Fall die Misshandlung von Gefangenen an (AI 29.3.2022). Menschenrechtsorganisationen berichteten über systematische körperliche Misshandlungen von nicht angeklagten Gefangenen. Die Nationale Menschenrechtskommission (CNDH) dient als Nationaler Mechanismus zur Verhinderung von Folter (NMPT), und Menschenrechtsorganisationen forderten den NMPT auf, sich aktiver für die Verhinderung von Folter und Missbrauch einzusetzen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Togo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070349.html, Zugriff 10.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022: Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.202 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor; allerdings setzt die Regierung das Gesetz nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Anschuldigungen wegen Korruption in der Regierung, und einige Beamte verübten ungestraft korrupte Handlungen. Am stärksten ausgeprägt ist die staatliche Korruption bei Strafvollzugsbeamten, Polizisten und Mitgliedern des Justizwesens. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Richter Bestechungsgelder annahmen, um Fälle von Landstreitigkeiten zu beschleunigen und zu ihren Gunsten zu entscheiden (USDOS 12.4.2022). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2021 steht Togo an 128. Stelle von 180 Ländern (TI 2021). Korruption stellt ein ernstes und langwieriges Problem dar (FH 2022). Die für die Korruptionsbekämpfung zuständige Hohe Behörde für die Verhütung und Bekämpfung von Korruption und damit zusammenhängenden Straftaten (Haute Autorité de Prévention et de Lutte contre la Corruption et les Infractions Assimilées / HAPLUCIA), ist ein unabhängiges Gremium, das mit der Justiz zusammenarbeitet, um die Korruptionsbekämpfung zu verstärken, und die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze durch Beamte überwacht. Sie hat auch die Aufgabe, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und Beschwerden für rechtliche Schritte weiterzuleiten (USDOS 12.4.2022). Allerdings wurden die meisten Mitglieder der HAPLUCIA vom Präsidenten ernannt, was zu Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gremiums führt. Die HAPLUCIA kann Fälle nicht selbst verfolgen und muss sich an die Staatsanwaltschaft wenden (FH 2022). Weitere staatliche Stellen, wie der Rechnungshof und die Finanzaufsichtsbehörde, untersuchen und prüfen öffentliche Einrichtungen; meldeten jedoch nur spärlich Erfolge. Es gibt gebührenfreie Telefone und SMS-Telefone, über die Korruptionsfälle gemeldet werden können (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index - Togo, https://www.transparency.org/en/countries/togo, Zugriff 19.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung und das Gesetz sehen zivil- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen vor, aber die Justiz beachtet diese Bestimmungen nicht. Zu den relevantesten Menschenrechtsproblemen gehören grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche oder intime Partnergewalt und Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten; Existenz oder Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; und Existenz der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung das Recht auf Meinungsfreiheit, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht, wurden diese Rechte von der Regierung eingeschränkt, bzw. uneinheitlich eingehalten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022). So sind Verleumdung und üble Nachrede Straftatbestände. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass die Regierung diese Gesetze nutzt, um die öffentliche Diskussion einzuschränken und Vergeltungsmaßnahmen gegen Journalisten zu ergreifen (USDOS 12.4.2022).Obwohl die Verfassung das Recht auf Meinungsfreiheit, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht, wurden diese Rechte von der Regierung eingeschränkt, bzw. uneinheitlich eingehalten (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022). So sind Verleumdung und üble Nachrede Straftatbestände. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass die Regierung diese Gesetze nutzt, um die öffentliche Diskussion einzuschränken und Vergeltungsmaßnahmen gegen Journalisten zu ergreifen (USDOS 12.4.2022). Die Pressefreiheit ist nach wie vor vom politischen Kontext abhängig. Togo ist in der Weltrangliste von Reporter ohne Grenzen (RSF) zurückgefallen. Im Jahr 2021 belegte Togo den
- Platz, 2022 den
- Trotz einer üppigen Medienlandschaft haben die staatlichen Medien in Togo immer noch Schwierigkeiten, öffentlich-rechtliche Informationen zu publizieren. Vor allem in Wahlkampfzeiten ist Selbstzensur für Journalisten, die unter Druck gesetzt werden, weiterhin üblich. Der Staat und die politischen Akteure haben großen Einfluss auf die Informationsverarbeitung. So vermeiden Journalisten z.B. Tabuthemen wie Korruption oder Fragen zur Armee oder zum Präsidenten, um Repressalien zu vermeiden. Dennoch kommt es zu Inhaftierungen und Journalisten werden regelmäßig unter Druck gesetzt und mitunter streng überwacht (TM 3.5.2022) bzw. von der Spionagesoftware Pegasus ins Visier genommen (FH 2022; vgl. TM 3.5.2022). Auch Aktivisten und Gegner wurden von den Behörden durch Pegasus ausspioniert (USDOS 12.4.2022). Eine Untersuchung ergab, das mehr als 300 Telefonnummern, vorwiegend von Aktivisten, politischen Gegnern und Journalisten Ziel der Überwachung waren (AI 29.3.2022; vgl. FH 2022); darunter die Journalisten Carlos Ketohou und Ferdinand Ayite sowie Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten (USDOS 12.4.2022).Die Pressefreiheit ist nach wie vor vom politischen Kontext abhängig. Togo ist in der Weltrangliste von Reporter ohne Grenzen (RSF) zurückgefallen. Im Jahr 2021 belegte Togo den
- Platz, 2022 den
- Trotz einer üppigen Medienlandschaft haben die staatlichen Medien in Togo immer noch Schwierigkeiten, öffentlich-rechtliche Informationen zu publizieren. Vor allem in Wahlkampfzeiten ist Selbstzensur für Journalisten, die unter Druck gesetzt werden, weiterhin üblich. Der Staat und die politischen Akteure haben großen Einfluss auf die Informationsverarbeitung. So vermeiden Journalisten z.B. Tabuthemen wie Korruption oder Fragen zur Armee oder zum Präsidenten, um Repressalien zu vermeiden. Dennoch kommt es zu Inhaftierungen und Journalisten werden regelmäßig unter Druck gesetzt und mitunter streng überwacht (TM 3.5.2022) bzw. von der Spionagesoftware Pegasus ins Visier genommen (FH 2022; vergleiche TM 3.5.2022). Auch Aktivisten und Gegner wurden von den Behörden durch Pegasus ausspioniert (USDOS 12.4.2022). Eine Untersuchung ergab, das mehr als 300 Telefonnummern, vorwiegend von Aktivisten, politischen Gegnern und Journalisten Ziel der Überwachung waren (AI 29.3.2022; vergleiche FH 2022); darunter die Journalisten Carlos Ketohou und Ferdinand Ayite sowie Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird z.B. verletzt, indem Sanktionen gegen Medienunternehmen verhängt werden (AI 29.3.2022). Die Haute Autorité de l'Audiovisuel et de la Communication (HAAC) kann Medienunternehmen bei Verstößen gegen die weit gefassten Vorschriften suspendieren. So wurde der Zeitung L’Indépendant Express im Jänner 2021 die Lizenz entzogen und ihr Herausgeber wurde tagelang widerrechtlich festgehalten (FH 2022). Es kam zu Bedrohungen, Schikanen und Einschüchterungen gegen den Herausgeber (USDOS 12.4.2022). Drei weitere Zeitungen - L'Alternative, The Guardian und La Symphonie - wurden wegen Artikeln, die Korruptionsvorwürfe enthielten, für zwei bis vier Monate gesperrt (FH 2022). Die HAAC ist - vor allem während des Wahlkampfs - zugunsten der Regierung stark voreingenommen (BS 23.2.2022). Ferner kam es zu Gewaltanwendung durch die Polizei, Mobiltelefone und Internetverbindungen wurden gekappt und Messaging-Apps blockiert, um die Berichterstattung über die Proteste der Opposition zu erschweren und zu behindern (FH 2022). Im Jahr 2021 gab es anders als in den vergangenen Jahren keine Berichte über eine Einschränkung des Internetzugangs durch die Regierung (USDOS 12.4.2022). Ein Cybersicherheitsgesetz aus dem Jahr 2018 kriminalisiert die Veröffentlichung falscher Informationen im Internet (FH 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Das Gesetz kriminalisiert die Erstellung und Weitergabe von Daten, die "die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Verletzung der Menschenwürde" untergraben (USDOS 12.4.2022) sowie Verstöße gegen die öffentliche Moral. Das Gesetz räumte der Polizei auch mehr Befugnisse zur elektronischen Überwachung ein (FH 2022). Obwohl nach dem erwähnten Gesetz keine Fälle strafrechtlich verfolgt wurden, berichteten Menschenrechtsorganisationen, dass das Gesetz weiterhin zu einer Atmosphäre des "eingeschränkten zivilen Raums" beiträgt, einem Umfeld, in dem die Bürger sich selbst zensieren, weil sie befürchten, für das Teilen von Gedanken und Meinungen bestraft zu werden (USDOS 12.4.2022).Im Jahr 2021 gab es anders als in den vergangenen Jahren keine Berichte über eine Einschränkung des Internetzugangs durch die Regierung (USDOS 12.4.2022). Ein Cybersicherheitsgesetz aus dem Jahr 2018 kriminalisiert die Veröffentlichung falscher Informationen im Internet (FH 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das Gesetz kriminalisiert die Erstellung und Weitergabe von Daten, die "die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Verletzung der Menschenwürde" untergraben (USDOS 12.4.2022) sowie Verstöße gegen die öffentliche Moral. Das Gesetz räumte der Polizei auch mehr Befugnisse zur elektronischen Überwachung ein (FH 2022). Obwohl nach dem erwähnten Gesetz keine Fälle strafrechtlich verfolgt wurden, berichteten Menschenrechtsorganisationen, dass das Gesetz weiterhin zu einer Atmosphäre des "eingeschränkten zivilen Raums" beiträgt, einem Umfeld, in dem die Bürger sich selbst zensieren, weil sie befürchten, für das Teilen von Gedanken und Meinungen bestraft zu werden (USDOS 12.4.2022). Insgesamt hat die Kriminalisierung der Medien ein Klima der Angst und Selbstzensur geschaffen und Journalisten und die Zivilgesellschaft davon abgehalten, Menschenrechtsverletzungen zu kritisieren - insbesondere in Bezug auf Themen wie Korruption, die Armee, den Präsidenten und die Familie des Präsidenten (BS 23.2.2022). Korruption und Straffreiheit für Missbräuche stellen ein Problem dar. Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um gegen Beamte, die Missbräuche oder korrupte Handlungen begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Zu den Regierungsstellen, die formell befugt sind, Tötungen durch Sicherheitskräfte zu untersuchen, gehören die Zentrale Direktion der Kriminalpolizei (CDJP) und die Inspektion der Kriminalpolizei (Inspectorate of the Judicial Police). Das Sicherheitsministerium untersucht ebenfalls aufsehenerregende Fälle, veröffentlicht die Ergebnisse jedoch nur selten. Das Justizministerium empfiehlt der Staatsanwaltschaft geeignete Fälle zur Strafverfolgung. Die Nationale Menschenrechtskommission (CNDH) untersucht auch tödliche Angriffe der Sicherheitskräfte. Die CNDH dient als nationaler Mechanismus zur Verhinderung von Folter (NMPT), und Menschenrechtsorganisationen forderten den NMPT auf, sich aktiver für die Verhinderung von Folter und Missbrauch einzusetzen. Menschenrechtsorganisationen berichteten über systematische körperliche Misshandlungen von nicht angeklagten Gefangenen (USDOS 12.4.2022). Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkung und untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte treffen sich oft mit Menschenrechtsgruppen und nehmen an öffentlichen Veranstaltungen teil, die von NGOs gesponsert werden, sie reagieren aber in der Regel nicht auf Empfehlungen. Einige NGOs, wie z.B. die togolesische Liga für Menschenrechte, berichten allerdings über Einschüchterungen und Drohungen bei der Ausübung ihrer Arbeit, insbesondere in Wahlperioden (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Togo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070349.html, Zugriff 10.5.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - TM - Togomedia24.com (3.5.2022): Liberté de presse, le Togo régresse de 26 places au classement de RSF, https://togomedia24.com/2022/05/03/liberte-de-presse-le-togo-regresse-de-26-places-au-classement-de-rsf/, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022), jedoch wird diese durch mehrere Gesetze eingeschränkt (FH 2022).Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022), jedoch wird diese durch mehrere Gesetze eingeschränkt (FH 2022). Die Polizei setzt in der Praxis regelmäßig tödliche Gewalt ein, um Versammlungen aufzulösen. Bei der Überarbeitung des Strafgesetzbuchs im Jahr 2015 wurden die Teilnahme an und die Organisation von Protesten, die nicht die erforderlichen Verwaltungsverfahren durchlaufen haben, unter Strafe gestellt (FH 2022). Im Jahr 2019 hat das Parlament neue Beschränkungen für den Zeitpunkt und den Ort von öffentlichen Demonstrationen eingeführt und den Behörden erlaubt, Proteste je nach Verfügbarkeit von Sicherheitspersonal einzuschränken (FH 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet Demonstrationen auf allen Hauptverkehrsstraßen, in städtischen Zentren, in als wichtig erachteten Zonen wirtschaftlicher Aktivität und in der Nähe von Regierungseinrichtungen, militärischen Anlagen und diplomatischen Gebäuden. Proteste dürfen nur zwischen 10 und 18 Uhr stattfinden, und die Demonstranten müssen einer einzigen, von den Behörden festgelegten Route folgen. Seit April 2020 hat die Regierung im Rahmen des Ausnahmezustands wegen COVID-19 Proteste und öffentliche Demonstrationen verboten (USDOS 12.4.2022).Die Polizei setzt in der Praxis regelmäßig tödliche Gewalt ein, um Versammlungen aufzulösen. Bei der Überarbeitung des Strafgesetzbuchs im Jahr 2015 wurden die Teilnahme an und die Organisation von Protesten, die nicht die erforderlichen Verwaltungsverfahren durchlaufen haben, unter Strafe gestellt (FH 2022). Im Jahr 2019 hat das Parlament neue Beschränkungen für den Zeitpunkt und den Ort von öffentlichen Demonstrationen eingeführt und den Behörden erlaubt, Proteste je nach Verfügbarkeit von Sicherheitspersonal einzuschränken (FH 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet Demonstrationen auf allen Hauptverkehrsstraßen, in städtischen Zentren, in als wichtig erachteten Zonen wirtschaftlicher Aktivität und in der Nähe von Regierungseinrichtungen, militärischen Anlagen und diplomatischen Gebäuden. Proteste dürfen nur zwischen 10 und 18 Uhr stattfinden, und die Demonstranten müssen einer einzigen, von den Behörden festgelegten Route folgen. Seit April 2020 hat die Regierung im Rahmen des Ausnahmezustands wegen COVID-19 Proteste und öffentliche Demonstrationen verboten (USDOS 12.4.2022). Am 31.7.2021 hinderten bewaffnete Sicherheitsbeamte die politische oppositionelle Gruppierung Dynamique Monseigneur Kpodzro (DMK) daran, zwei Kundgebungen in der Hauptstadt Lomé abzuhalten (USDOS 12.4.2022). Ferner wurden im Laufe des Jahres 2021 die Vereinigungsaktivitäten der Lehrer gestört, die Teilnehmer einer Lehrergewerkschaftsversammlung im Jänner 2021 ohne Haftbefehl festgenommen und eine separate Lehrerversammlung im Mai 2021 gewaltsam auflöst. Während und nach dem Präsidentschaftswahlkampf 2020 verweigerten die Behörden die Genehmigung für mehrere Kundgebungen der Opposition und Veranstaltungen der Zivilgesellschaft gegen das fehlerhafte Wahlverfahren. Demonstranten versuchten sich zu versammeln und wurden Berichten zufolge mit übermäßiger Gewalt von der Polizei auseinandergetrieben (FH 2022). Das Gesetz schränkt die politische Vereinigungsfreiheit ein, da es der Regierung weitreichende Befugnisse zur Verfolgung mutmaßlicher Terroristen einräumt. Menschenrechtsorganisationen zufolge kann das Gesetz missbraucht werden, um rechtmäßige Aktivitäten von Mitgliedern der Oppositionsparteien und ihren Anhängern einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Am 26.7.2021 setzte die Regierung die Zuteilung von Registrierungs- und Verlängerungsanträgen für NGOs (USDOS 12.4.2022) und damit die Erteilung und Erneuerung von NGO-Lizenzen bis auf Weiteres aus, und zwar um "den Rechtsrahmen zu aktualisieren" und "die Ergebnisse der NGO-Maßnahmen zu verbessern, indem sie mit den Prioritäten der Regierung in Einklang gebracht werden". Im August äußerten vier UN-Sonderberichterstatter in einem Schreiben an die Behörden ihre Besorgnis über Bestimmungen in einem Gesetz zur Vereinigungsfreiheit, die gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen (AI 29.3.2022). Oppositionsparteien können sich im Allgemeinen frei bilden und arbeiten, und Kandidaten können auch als Unabhängige kandidieren. Die Dominanz der UNIR [Union pour la République] untergräbt jedoch die Sichtbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit anderer Parteien. Seit ihrem Boykott bei den Wahlen 2018 sind Oppositionsparteien nicht mehr in der Nationalversammlung vertreten, wogegen sie bei den Kommunalwahlen 2019 Bürgermeisterämter und Gemeinderatssitze gewonnen haben. Mitglieder der Opposition werden manchmal im Zusammenhang mit friedlichen politischen Aktivitäten festgenommen (FH 2022). Bereits 2017 hatten die Behörden gegen die Regierung gerichtete Proteste, die von Oppositionsparteien organisiert wurden, mit tödlicher Gewalt unterdrückt, Oppositionsanhänger festgenommen und gefoltert. Forderungen der Opposition nach Verfassungs- und Wahlreformen werden seit Jahren unterdrückt. Oppositionsführer Tikpi Atchadam, der 2017 Demonstrationen gegen die Regierung angeführt hat, versteckt sich weiterhin im Exil (FH 2022). Auch im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2020 sahen sich Oppositionskandidaten mit Hindernissen wie der Verweigerung von Genehmigungen zur Abhaltung von Kundgebungen konfrontiert. In den Wochen nach den Wahlen wurden mehrere Oppositionsführer festgenommen, und das Justizsystem wird genutzt, um prominente Oppositionelle an den Rand zu drängen. Nach den Wahlen im Jahr 2020 wurde ein Haftbefehl gegen Kodjo Agbéyomé (MPDD) erlassen, und der frühere Minister und Führer der Oppositionspartei, Djimon Oré, wurde am 18.5.2021 für zwei Jahre inhaftiert, nachdem er den Präsidenten kritisiert hatte (FH 2022; vgl. BAMF 21.5.2021). Am 17.5.2021 wurde der Berater von Oppositionspolitiker Kodjo Agbéyomé, Paul Missiagbeto, festgenommen (BAMF 21.5.2021). Ein Gericht in Lomé verurteilte ihn am 27.8.2021 wegen Bedrohung, Beleidigung und Störung der öffentlichen Ordnung zu vier Jahren Haft, von denen zwei zur Bewährung ausgesetzt wurden. Ihm wird vorgeworfen, in sozialen Medien Falschmeldungen verbreitet zu haben (BAMF 30.8.2021). Missiagbeto wurde am 11.2.2022 nach neun Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen (BAMF 21.2.2022).Bereits 2017 hatten die Behörden gegen die Regierung gerichtete Proteste, die von Oppositionsparteien organisiert wurden, mit tödlicher Gewalt unterdrückt, Oppositionsanhänger festgenommen und gefoltert. Forderungen der Opposition nach Verfassungs- und Wahlreformen werden seit Jahren unterdrückt. Oppositionsführer Tikpi Atchadam, der 2017 Demonstrationen gegen die Regierung angeführt hat, versteckt sich weiterhin im Exil (FH 2022). Auch im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2020 sahen sich Oppositionskandidaten mit Hindernissen wie der Verweigerung von Genehmigungen zur Abhaltung von Kundgebungen konfrontiert. In den Wochen nach den Wahlen wurden mehrere Oppositionsführer festgenommen, und das Justizsystem wird genutzt, um prominente Oppositionelle an den Rand zu drängen. Nach den Wahlen im Jahr 2020 wurde ein Haftbefehl gegen Kodjo Agbéyomé (MPDD) erlassen, und der frühere Minister und Führer der Oppositionspartei, Djimon Oré, wurde am 18.5.2021 für zwei Jahre inhaftiert, nachdem er den Präsidenten kritisiert hatte (FH 2022; vergleiche BAMF 21.5.2021). Am 17.5.2021 wurde der Berater von Oppositionspolitiker Kodjo Agbéyomé, Paul Missiagbeto, festgenommen (BAMF 21.5.2021). Ein Gericht in Lomé verurteilte ihn am 27.8.2021 wegen Bedrohung, Beleidigung und Störung der öffentlichen Ordnung zu vier Jahren Haft, von denen zwei zur Bewährung ausgesetzt wurden. Ihm wird vorgeworfen, in sozialen Medien Falschmeldungen verbreitet zu haben (BAMF 30.8.2021). Missiagbeto wurde am 11.2.2022 nach neun Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen (BAMF 21.2.2022). Am 4.11.2021 wurde Jean-Paul Edoh Oumolou, Aktivist der Initiative Dynamique Mgr Kpodzro (DMK), in Lomé festgenommen. Die DMK unterstützt ebenfalls den Oppositionskandidaten Agbéyomé Kodjo, welcher den Wahlsieg für sich beansprucht und sich selbst zum Präsidenten erklärte hatte. Nach Einleitung eines Strafverfahrens und vorübergehender Festnahme tauchte Agbéyomé Kodjo im Ausland unter. Er ernannte eine alternative Regierung, deren Mitglieder sich ebenfalls im Ausland aufhalten, sowie Botschafter, zu denen auch Oumolou zählt. Letzterer ist auch Sprecher der Togolesischen Gemeinschaft in der Schweiz (CTS). Er hielt sich gerade zu einem Besuch in Togo auf, als er festgenommen wurde (BAMF 8.11.2021). In der Nacht vom 27. auf den 28.1.2022 wurden in Lomé fünf festgenommene Mitglieder der Opposition in das Zivilgefängnis von Lomé überstellt. Bei den Betroffenen handelt es sich unter anderem um den stellvertretenden Generalschatzmeister der Oppositionspartei Parti National Panafricain (PNP), Sébabé-Guéffé Tchassanti Nouroudine, einen in Deutschland lebenden und unlängst eingereisten Togolesen namens Alfa Ibrahim (Mitglied der PNP Deutschland) sowie weitere Oppositionelle. Ihnen werden Verherrlichung von Verbrechen und Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen (BAMF 7.2.2022) Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Togo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070349.html, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw06-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw45-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.5.2022- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, , https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw45-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw35-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten bleiben nach wie vor hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, schlechter Hygiene, Krankheiten und ungesunder Ernährung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022) sowie mangelndem Zugang zu Trinkwasser (USDOS 12.4.2022).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten bleiben nach wie vor hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, schlechter Hygiene, Krankheiten und ungesunder Ernährung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022) sowie mangelndem Zugang zu Trinkwasser (USDOS 12.4.2022). Im Mai 2021 waren 4.906 Personen in 14 Gefängnissen inhaftiert, die eine Kapazität für 2.886 Personen aufweisen; 2.762 der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge (AI 29.3.2022). Nach anderen Angaben befanden sich am 30.8.2021 4.990 verurteilte Häftlinge und Untersuchungshäftlinge (darunter 132 Frauen) in 13 Gefängnissen und Haftanstalten, die für 2.720 Insassen ausgelegt sind. Diese beengten Verhältnisse begünstigten die Ausbreitung von COVID-19 (USDOS 12.4.2022). Die Regierung entlässt regelmäßig Gefangene, um der Überbelegung entgegenzuwirken, aber das Verfahren, nach dem Personen für die Freilassung ausgewählt werden, ist nicht transparent (FH 2022). Im September 2021 bestätigte der Direktor des Staatsgefängnisses, dass 26 Gefangene aufgrund von Krankheiten im Zusammenhang mit Überbelegung und Malaria gestorben waren. Die Regierung berichtet, dass kein Gefangener an COVID-19 verstorben sei (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2020 starben mindestens vier Gefangene, nachdem sie aus dem Gefängnis von Lomé in medizinische Einrichtungen verlegt worden waren. Das Komitee für die Freilassung aller politischen Gefangenen prangerte die Misshandlung von Gefangenen an (AI 29.3.2022). Berichten zufolge foltern Sicherheitskräfte Häftlinge, darunter auch Teilnehmer an gegen die Regierung gerichteten Demonstrationen (FH 2022). Ferner wurden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen festgehalten (USDOS 12.4.2022). Es gibt noch immer keinen Ombudsmann. Obwohl die Behörden den Gefangenen und Häftlingen erlauben, ohne Zensur Beschwerden bei den Justizbehörden einzureichen und die Untersuchung von glaubwürdigen Behauptungen über unmenschliche Zustände zu verlangen, kam es nur selten dazu. Die Regierung überwacht und untersucht nur selten Vorwürfe unmenschlicher Haftbedingungen (USDOS 12.4.2022). Vertreter lokaler NGOs, die vom Justizministerium akkreditiert wurden, besuchen Gefängnisse. Auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und weiter internationale Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Haftanstalten. Diese NGOs sind im Allgemeinen unabhängig und handeln ohne Einmischung der Regierung. Dennoch kommt es vor, dass einigen NGOs der Zugang verweigert wird, vor allem, wenn sie politische Gefangene besucht haben, die sich über Misshandlungen durch Gefängniswärter beschwerten. Sicherheitskräfte überwachen die Besuche. Im April 2020 setzte die Regierung aufgrund der COVID-19-Pandemie Besuche von NGOs aus. Diese Maßnahme erschwerte die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen erheblich. Die Behörden erlaubten jedoch einige selektive Besuche (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Togo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070349.html, Zugriff 10.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022: Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Todesstrafe Die Todesstrafe wurde am 28.5.2009 abgeschafft (GIZ 3.2017a). Togo ist damit weltweit das
- Land, das die Todesstrafe für alle Verbrechen aus den Gesetzen gestrichen hat und zugleich das
- Mitglied der Afrikanischen Union (AU), das die Todesstrafe abgeschafft hat (AI 25.6.2009). Quellen: - AI - Amnesty International (25.6.2009): Togo schafft Todesstrafe ab, https://www.amnesty.de/2009/6/25/togo-schafft-todesstrafe-ab, Zugriff 1.6.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Land (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022), Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Verkehrspolizei und die Gendarmerie halten routinemäßig Autofahrer wegen erfundener Verkehrsverstöße an, um Schmiergelder zu kassieren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung schränkte das Reisen ein und verhängte 2020 und 2021 zeitweise Ausgangssperren, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern (FH 2022). Durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, kam es im April 2020 zur Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs (Begrenzung der Zahl der Passagiere in Fahrzeugen, Stadttaxis, Bussen, Verbot von Tuktuks), und es gab Reiseverbote und -beschränkungen. Darüber hinaus, wurden Schulen und Universitäten zwischen dem 20.3 bis zum 5.6.2020 geschlossen (BS 23.2.2022).Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Land (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022), Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Verkehrspolizei und die Gendarmerie halten routinemäßig Autofahrer wegen erfundener Verkehrsverstöße an, um Schmiergelder zu kassieren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung schränkte das Reisen ein und verhängte 2020 und 2021 zeitweise Ausgangssperren, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern (FH 2022). Durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, kam es im April 2020 zur Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs (Begrenzung der Zahl der Passagiere in Fahrzeugen, Stadttaxis, Bussen, Verbot von Tuktuks), und es gab Reiseverbote und -beschränkungen. Darüber hinaus, wurden Schulen und Universitäten zwischen dem 20.3 bis zum 5.6.2020 geschlossen (BS 23.2.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Vor der COVID-19-Pandemie waren die wirtschaftlichen Aussichten ermutigend, und es wurde ein Wachstum von 5,3% im Jahr 2020 und von 5,5% im Jahr 2021 erwartet, basierend auf einer guten Leistung in der Landwirtschaft und einer soliden Geldverwaltung. Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde für Togo für 2020 ein Wachstumsverlust von 4,6% bis 6,8% prognostiziert. Jedenfalls ist die Wirtschaft aufgrund der weltweiten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise in eine Rezession geraten (BS 23.2.2022). Die Inflationsrate wird für das Jahr 2022 auf 4,6% geschätzt (WKO 4.2022). Neben Phosphat sind Baumwolle, Kaffee und Kakao wichtige Exportgüter (WKO 2022; vgl. BS 23.2.2022). Der Güterverkehr unterliegt keinen Beschränkungen (WKO 17.5.2022). Togo hat die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert, um z.B. die Registrierung von Unternehmen zu erleichtern, aber im Allgemeinen ist das Unternehmensumfeld schlecht verwaltet, was Möglichkeiten für Korruption schafft und einen Großteil der wirtschaftlichen Aktivitäten in den informellen Sektor treibt (FH 2022).Neben Phosphat sind Baumwolle, Kaffee und Kakao wichtige Exportgüter (WKO 2022; vergleiche BS 23.2.2022). Der Güterverkehr unterliegt keinen Beschränkungen (WKO 17.5.2022). Togo hat die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert, um z.B. die Registrierung von Unternehmen zu erleichtern, aber im Allgemeinen ist das Unternehmensumfeld schlecht verwaltet, was Möglichkeiten für Korruption schafft und einen Großteil der wirtschaftlichen Aktivitäten in den informellen Sektor treibt (FH 2022). Die acht Millionen Einwohner kommen
(2021)auf ein BIP pro Kopf von rund 1.000 US-Dollar (WKO 2022; vgl. WKO 4.2022). Die COVID-19-Pandemie ist vor allem auf dem inländischen Arbeitsmarkt und in der sozialen Versorgung zu spüren, insbesondere für die Armen, die im informellen Sektor arbeiten. Die Armutsquote, die Ungleichheit und die menschliche Entwicklung haben sich zusätzlich verschlechtert. Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 995 USD oder weniger gehört Togo weiterhin zu den Ländern mit niedrigem Einkommen. Nur 3% der Togolesen sind in keiner Weise von Armut betroffen und 26% leben in geringer Armut. Demnach gelten 40% der Togolesen als von mittlerer und 32% als von hoher Armut betroffen (BS 23.2.2022). Die acht Millionen Einwohner kommen
(2021)auf ein BIP pro Kopf von rund 1.000 US-Dollar (WKO 2022; vergleiche WKO 4.2022). Die COVID-19-Pandemie ist vor allem auf dem inländischen Arbeitsmarkt und in der sozialen Versorgung zu spüren, insbesondere für die Armen, die im informellen Sektor arbeiten. Die Armutsquote, die Ungleichheit und die menschliche Entwicklung haben sich zusätzlich verschlechtert. Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 995 USD oder weniger gehört Togo weiterhin zu den Ländern mit niedrigem Einkommen. Nur 3% der Togolesen sind in keiner Weise von Armut betroffen und 26% leben in geringer Armut. Demnach gelten 40% der Togolesen als von mittlerer und 32% als von hoher Armut betroffen (BS 23.2.2022). Einer von der Regierung in Auftrag gegebenen Studie aus dem Jahr 2019 zufolge waren mehr als 91% der Beschäftigten des Landes, sowohl in den Städten als auch auf dem Land, in der informellen Wirtschaft tätig. Informelle Beschäftigung gab es in praktisch jedem Wirtschaftssektor, einschließlich Landwirtschaft, Fertigung, Bergbau und sogar im öffentlichen Dienst. Das Gesetz sieht für die Beschäftigten im informellen Sektor und in den Freien Exportzonen (FEZ) keine Lohn- und Arbeitszeitregelungen sowie keinen Arbeitsschutz und keine Inspektionen vor. Das Gesetz bietet den Beschäftigten in der informellen Wirtschaft sozialen Schutz durch das nationale Sozialversicherungsgesetz und das Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.5.2022): Coronavirus: Situation in Togo, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-togo.html, Zugriff 30.5.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2022): Länderprofil TOGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-togo.pdf?_gl=1*19j0262*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY1Mzg5NjAwMi4zMy4wLjE2NTM4OTYwMDcuNTU., Zugriff 30.5.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich]
(2022): Togo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/togo-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 30.5.2022 Rückkehr IOM Togo unterstützt weiterhin durch verschiedene Projekte und Initiativen die Bemühungen der Regierung, die darauf abzielen, eine sichere, würdige und nachhaltige Rückkehr togolesischer Migranten, die Neuansiedlung von Flüchtlingen in Drittländern, die Bekämpfung des Menschenhandels, die Konfliktprävention und das Engagement der Diaspora zu gewährleisten (IOM 2020). Freiwillig rückkehrende Togolesen, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und eine Starthilfe bekommen, erhalten (nach 6-8 Monaten) zusätzlich finanzielle Unterstützung in Togo (BAMF o.D.1). Ferner ermöglichen ansässige Vertragspartner im Herkunftsland (i.d.R. NGOs mit sozialer und humanitärer Verpflichtung gegenüber schutzbedürftigen Personen) einen Neuanfang im Herkunftsland. Das Ziel ist hierbei eine dauerhafte Reintegration (BAMF o.D.2). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migrations und Flüchtlinge [Deutschland] / IOM (o.D.1): StarthilfePlus - Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland, https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp/, Zugriff 30.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migrations und Flüchtlinge [Deutschland] / IOM (o.D.2): ERRIN, European Return and Reintegration Network, https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin/, Zugriff 30.5.2022 - IOM - International Organisation for Migration
(2020): TOGO, https://www.iom.int/countries/togo, Zugrriff 19.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Togo. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest. Die Vorlage einer Kopie der Geburtsbescheinigung reicht nicht aus, um die Identität festzustellen. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seiner Erwerbstätigkeit sowie seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seiner Bildung und Berufserfahrung sowie seinen Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer erklärte, keinen Kontakt zu seinen Verwandten zu haben, ist dies nicht glaubhaft: So hatte er vor dem BFA noch erklärt, er habe zu seinen Verwandten keinen Kontakt, da sein Telefon in der Türkei verloren gegangen sei. Er telefoniere nur mit XXXX , der seine Rinder bewache, dieser habe aber keinen Kontakt mit der Mutter seines Sohnes bzw. der Mutter des Beschwerdeführers. Dagegen erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass XXXX seinen Sohn und dessen Mutter mit dem Ertrag aus der Viehherde unterstütze und er über XXXX zu den beiden in Kontakt stehe. Einen direkten Kontakt wolle er nicht, da er befürchte, dass das Telefon seiner Partnerin und seiner Mutter abgehört werden könne. Abgesehen davon, dass – wie weiter unten gezeigt wird – nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Sicherheitsbehörden steht und somit auch nicht davon auszugehen ist, dass er selbst daran glaubt, dass seine Verwandten bzw. deren Kommunikation überwacht wird, hat der Beschwerdeführer unter der Bezeichnung „Maman“ eine Nummer mit togolesischer Vorwahl in seinem Mobiltelefon gespeichert, wie sich in der Verhandlung ergab, nachdem er sich bereit erklärt hatte, einen Einblick in seine Kontaktliste zu geben. Seine diesbezügliche Behauptung, dass es sich dabei um seine Tante handle, die eigentlich im Niger lebe und nur bei ihren Aufenthalten in Togo diese Nummer verwende, ist als Schutzbehauptung zu werten. Tatsächlich geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seinen Verwandten in Togo steht. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seiner Erwerbstätigkeit sowie seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seiner Bildung und Berufserfahrung sowie seinen Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer erklärte, keinen Kontakt zu seinen Verwandten zu haben, ist dies nicht glaubhaft: So hatte er vor dem BFA noch erklärt, er habe zu seinen Verwandten keinen Kontakt, da sein Telefon in der Türkei verloren gegangen sei. Er telefoniere nur mit römisch 40 , der seine Rinder bewache, dieser habe aber keinen Kontakt mit der Mutter seines Sohnes bzw. der Mutter des Beschwerdeführers. Dagegen erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass römisch 40 seinen Sohn und dessen Mutter mit dem Ertrag aus der Viehherde unterstütze und er über römisch 40 zu den beiden in Kontakt stehe. Einen direkten Kontakt wolle er nicht, da er befürchte, dass das Telefon seiner Partnerin und seiner Mutter abgehört werden könne. Abgesehen davon, dass – wie weiter unten gezeigt wird – nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Sicherheitsbehörden steht und somit auch nicht davon auszugehen ist, dass er selbst daran glaubt, dass seine Verwandten bzw. deren Kommunikation überwacht wird, hat der Beschwerdeführer unter der Bezeichnung „Maman“ eine Nummer mit togolesischer Vorwahl in seinem Mobiltelefon gespeichert, wie sich in der Verhandlung ergab, nachdem er sich bereit erklärt hatte, einen Einblick in seine Kontaktliste zu geben. Seine diesbezügliche Behauptung, dass es sich dabei um seine Tante handle, die eigentlich im Niger lebe und nur bei ihren Aufenthalten in Togo diese Nummer verwende, ist als Schutzbehauptung zu werten. Tatsächlich geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seinen Verwandten in Togo steht. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab dem 18.03.2022 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich der sprachlichen Integration ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Teilnahmebestätigung der „ XXXX “, wonach der Beschwerdeführer an einem A2 Deutschkurs teilgenommen hat. Die Feststellung hinsichtlich der sprachlichen Integration ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Teilnahmebestätigung der „ römisch 40 “, wonach der Beschwerdeführer an einem A2 Deutschkurs teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer legte in Bezugnahme auf das Parteiengehör vom 28.10.2024 dar, dass er viele Freunde habe, mit denen er Deutsch übe, Sport treibe und spazieren gehe. Allerdings erschließt sich aus den Angaben noch keine nachhaltige soziale Verfestigung. Die laufende Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit 19.08.2023 als Abwäscher ist im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich, als Beweismittel wurden von ihm im gegebenen Zusammenhang darüber hinaus zwei Bescheidausfertigungen des AMS bezüglich ihm erteilter Beschäftigungsbewilligungen
§ 8Abs. 1 Ausl
BG vorgelegt. Dass er zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, geht aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) hervor. Die laufende Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit 19.08.2023 als Abwäscher ist im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich, als Beweismittel wurden von ihm im gegebenen Zusammenhang darüber hinaus zwei Bescheidausfertigungen des AMS bezüglich ihm erteilter Beschäftigungsbewilligungen
Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG vorgelegt. Dass er zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, geht aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) hervor. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gab im Verwaltungsverfahren vor dem BFA an, Mitglied der oppositionellen Parti National Panafricain (PNP) zu sein und als Parteimitglied regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Das Militär sei gewaltsam gegen die Proteste vorgegangen und habe die Demonstranten geschlagen und gefoltert. Die Regierung habe versucht, die Treffpunkte der Partei zu zerstören und sei es zu Hausdurchsuchungen von Parteimitgliedern gekommen. Die Republik Togo wurde in den vergangenen Jahren immer wieder von Protestwellen erschüttert. Zwischen August und Dezember 2017 fanden in den wichtigsten Städten des Landes große Protestmärsche statt, die auf Initiative der Parti National Panafricain (PNP) von Tikpi Atchadam, der sich die historischen Oppositionellen, insbesondere die Alliance Nationale pour le Change (ANC), angeschlossen hatten, organisiert wurden und an denen mehrere Zehntausend Demonstranten teilnahmen. Die Spannungen eskalierten in den Monaten Oktober und November 2017 und erreichten mit dem Tod zweier Soldaten in der Stadt Sokodé ihren Höhepunkt (vgl. Punkt 1.
- „Politische Lage“). Auch in den darauffolgenden Jahren gab es aufgrund sozialer Spannungen vermehrt Protesten und Demonstrationen. Diese richteten sich vor allem gegen die Regierung unter Präsident Faure Gnassingbé, der seit 2005 an der Macht ist (vgl. Punkt 1.
- „Sicherheitslage“ sowie „Schwere Unruhen in Togo“, Süddeutsche Zeitung, 08.09.2017, abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/politik/proteste-schwere-unruhen-in-togo-1.3658283). Die Republik Togo wurde in den vergangenen Jahren immer wieder von Protestwellen erschüttert. Zwischen August und Dezember 2017 fanden in den wichtigsten Städten des Landes große Protestmärsche statt, die auf Initiative der Parti National Panafricain (PNP) von Tikpi Atchadam, der sich die historischen Oppositionellen, insbesondere die Alliance Nationale pour le Change (ANC), angeschlossen hatten, organisiert wurden und an denen mehrere Zehntausend Demonstranten teilnahmen. Die Spannungen eskalierten in den Monaten Oktober und November 2017 und erreichten mit dem Tod zweier Soldaten in der Stadt Sokodé ihren Höhepunkt vergleiche Punkt 1.
- „Politische Lage“). Auch in den darauffolgenden Jahren gab es aufgrund sozialer Spannungen vermehrt Protesten und Demonstrationen. Diese richteten sich vor allem gegen die Regierung unter Präsident Faure Gnassingbé, der seit 2005 an der Macht ist vergleiche Punkt 1.
- „Sicherheitslage“ sowie „Schwere Unruhen in Togo“, Süddeutsche Zeitung, 08.09.2017, abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/politik/proteste-schwere-unruhen-in-togo-1.3658283). Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass seine Probleme im Zuge der Demonstration am 19.08.2017 begonnen hätten. Das Militär sei mit Schlägen und Folter gegen die Demonstranten vorgegangen und habe Tränengas eingesetzt. Der Beschwerdeführer habe sich an drei Fingern der linken Hand und an der linken Schulter Verletzungen zugezogen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration scheint aus Sicht der erkennenden Richterin plausibel, ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Demonstration verletzt worden war. Dass die togolesischen Sicherheitsbehörden mit brutaler Gewalt versuchen, gegen die Regierung gerichtete Proteste, die von Oppositionspartei organisiert werden, zu unterdrücken, lässt sich den Länderberichten und Medien entnehmen (vgl. Punkt 1.
- „Folter und unmenschliche Behandlung“); es ist aus diesem Grund auch nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Demonstrationen verletzt wurde. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass seine Probleme im Zuge der Demonstration am 19.08.2017 begonnen hätten. Das Militär sei mit Schlägen und Folter gegen die Demonstranten vorgegangen und habe Tränengas eingesetzt. Der Beschwerdeführer habe sich an drei Fingern der linken Hand und an der linken Schulter Verletzungen zugezogen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration scheint aus Sicht der erkennenden Richterin plausibel, ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Demonstration verletzt worden war. Dass die togolesischen Sicherheitsbehörden mit brutaler Gewalt versuchen, gegen die Regierung gerichtete Proteste, die von Oppositionspartei organisiert werden, zu unterdrücken, lässt sich den Länderberichten und Medien entnehmen vergleiche Punkt 1.
- „Folter und unmenschliche Behandlung“); es ist aus diesem Grund auch nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Demonstrationen verletzt wurde. Im gegenständlichen Verfahren ist aber zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich behauptet, dass das Militär bzw. die Polizei versucht habe, ihn zu verhaften. Dies ist aber aus den folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Zunächst ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er an einzelnen Demonstrationen teilgenommen haben sollte – eine exponierte Rolle oder tragende Funktion bei der PNP eingenommen hat. Befragt, ob er im Zuge einer Demonstrationsteilnahme verhaftet worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor: „Nein, ich selbst wurde nie festgenommen. Andere Teilnehmer wurden festgenommen“ (AS 85). Er habe T-Shirts mit der Aufschrift „PNP“ gemacht und Gruppen animiert, Fußball zu spielen. Dafür habe er den Fußball und auch die Trikots zur Verfügung gestellt. Aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers lässt sich keine exponierte politische Stellung ableiten und ist mangels einer Festnahme bzw. mangels einer Aufnahme seiner Personalien nicht plausibel, dass konkret der Beschwerdeführer in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen PNP-Mitgliedsausweis, eine Bestätigung von Zahlungen an die PNP und eine „Mitgliedsbestätigung“ der PNP vorgelegt hatte, kann die Authentizität der Dokumente nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer nur Kopien in Vorlage gebracht hatte. Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung weder in der Lage schlüssig zu erklären, warum ihm 2018 eine Mitgliedsbestätigung ausgestellt wurde, wenn er doch bereits einen Mitgliedausweis der Partei hatte, noch warum er diese drei Dokumente auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte, obwohl es seiner Aussage nach zu willkürlichen Durchsuchungen von Mobiltelefonen durch die Sicherheitsbehörden kam. Zudem hatte der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch erklärt, sein Mobiltelefon (ebenso wie seinen Reisepass) in der Türkei verloren zu haben – was es noch weniger plausibel macht, dass es sich um echte Dokumente handelt. Aus Sicht des Gerichtes ist es auch deswegen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Mitglied der PNP war, weil er auf entsprechende Nachfrage der Richterin nicht in der Lage war anzugeben, wie das Logo der PNP aussieht; er verwies zwar auf das Bild eines Pferdes, konnte die darunter zu findende Parole („Conscience – Integrité – Développement“) aber nicht wiedergeben. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer Mitglied der PNP gewesen wäre, würde dies alleine nicht ausreichen, um von einer ihm im Falle einer Rückkehr nach Togo drohenden politischen Verfolgung ausgehen zu können. Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer dann auch vor, die Regierung habe versucht, ihn festzunehmen, da er Mitglied der „Tiger Revolution“ gewesen sei. Konkret gab er in der Einvernahme vor dem BFA an: „Ein Herr namens XXXX hat die Bewegung Tiger Revolution gegründet. Wir nannten ihn auch Master Taiga. In der Nacht vom 22 auf den 23.11.2019 rief er zur Demonstration auf. Ich war zwar auch Mitglied der Bewegung, an dieser Demonstration habe ich aber nicht teilgenommen. Bei Ausbruch von Corona gab es auch 2020 in Togo Wahlen. Die Demonstrationen wurden verboten. Am
- und 26.01.2020 gab es weitere Verhaftungen von Parteimitgliedern. Ich war gerade in mein Atelier, gleichzeitig kam das Militär zu uns nach Hause. Sie haben einen Halbbruder mitgenommen, unter anderen ein Fenster zerschlagen. Mich hat die Nachbarin angerufen die in Miete in dem Haus lebt. Sie berichtete mir von dem Militärübergriff. Sie hatten nicht nur meinen Halbbruder, sondern auch andere Mitglieder der Tiger Revolution festgenommen das war meine erste Flucht. Ich bin dann in den Niger, dort blieb ich einige Monate. Im September bin ich zurück nach Togo. Ich habe dann meine Arbeit fortgesetzt. Weihnachten stand vor der Tür und ich erhielt viele Bestellungen. Eines Tages, Mitte Dezember arbeitete ich bis ca. 12:30 Uhr. Ich ging Essen und bekam einen Anruf vom Besitzer meiner Atelierräumlichkeiten, er berichtete, dass das Militär dort gewesen sei und nach mir fragte. Deshalb ging ich nicht mehr zurück, sondern flüchtete nach Ghana.“ Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer dann auch vor, die Regierung habe versucht, ihn festzunehmen, da er Mitglied der „Tiger Revolution“ gewesen sei. Konkret gab er in der Einvernahme vor dem BFA an: „Ein Herr namens römisch 40 hat die Bewegung Tiger Revolution gegründet. Wir nannten ihn auch Master Taiga. In der Nacht vom 22 auf den 23.11.2019 rief er zur Demonstration auf. Ich war zwar auch Mitglied der Bewegung, an dieser Demonstration habe ich aber nicht teilgenommen. Bei Ausbruch von Corona gab es auch 2020 in Togo Wahlen. Die Demonstrationen wurden verboten. Am
- und 26.01.2020 gab es weitere Verhaftungen von Parteimitgliedern. Ich war gerade in mein Atelier, gleichzeitig kam das Militär zu uns nach Hause. Sie haben einen Halbbruder mitgenommen, unter anderen ein Fenster zerschlagen. Mich hat die Nachbarin angerufen die in Miete in dem Haus lebt. Sie berichtete mir von dem Militärübergriff. Sie hatten nicht nur meinen Halbbruder, sondern auch andere Mitglieder der Tiger Revolution festgenommen das war meine erste Flucht. Ich bin dann in den Niger, dort blieb ich einige Monate. Im September bin ich zurück nach Togo. Ich habe dann meine Arbeit fortgesetzt. Weihnachten stand vor der Tür und ich erhielt viele Bestellungen. Eines Tages, Mitte Dezember arbeitete ich bis ca. 12:30 Uhr. Ich ging Essen und bekam einen Anruf vom Besitzer meiner Atelierräumlichkeiten, er berichtete, dass das Militär dort gewesen sei und nach mir fragte. Deshalb ging ich nicht mehr zurück, sondern flüchtete nach Ghana.“ Warum konkret der Beschwerdeführer in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten sei, konnte er nicht darlegen. So habe es bei der Tiger Revolution keine Mitgliedsausweise gegeben und zur Funktion befragt, welche der Beschwerdeführer innerhalb der Bewegung gehabt habe, gab er an: „Ich habe an Meetings teilgenommen. Dort haben wir gesprochen“ (AS 85). Die Treffen hätten laut Angaben des Beschwerdeführers jedoch im geheimen Rahmen stattgefunden und blieb unklar, wie die Sicherheitsbehörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten. In der Beschwerde wurde versucht, die Fahndung nach seiner Person damit zu erklären, dass die Demonstrationen der PNP mit Hilfe einer WhatsApp Gruppe organisiert worden seien, in welcher auch der Beschwerdeführer gewesen sei. Nachdem zahlreiche Mitglieder der PNP bei Demonstrationen verhaftet worden seien, sei der Beschwerdeführer in den Fokus der Sicherheitsbehörde geraten. Dies steht aber in Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer selbst immer angedeutet hatte, dass er wegen seiner Nähe zur „Tiger Revolution“ verhaftet werden sollte und dies in der mündlichen Verhandlung konkretisierte, indem er meinte, dass Mitglieder der „Tiger Revolution“ im Zuge einer Demonstration im November 2019, an der er selbst nicht teilgenommen habe, verhaftet worden seien und dann seinen Namen preisgegeben hätten. Dass sich die „Tiger Revolution“ als oppositionelle Gruppe über WhatsApp organisierte und im November 2019 rund 80 Aktivisten verhaftet wurden, ergibt sich etwa aus einer französischen Quelle (Division de l'information, de la documentation et des recherches (OFPRA) (Autor·in), OFPRA (Hg. oder Veröffentlicher·in): Togo: Situation des opposants politiques,
- Dezember 2022, abrufbar unter https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2212_tgo_situation_des_opposants_politiques_156939_web.pdf [Zugriff am
- März 2025]); die zuvor dargelegten Widersprüche im Vorbringen legen allerdings nahe, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Angaben auf ein erfundenes Konstrukt stützt, das sich in seiner Rahmenerzählung einer realen politischen Bewegung bedient. Auch den angeblichen ersten Verhaftungsversuch schilderte der Beschwerdeführer unterschiedlich; dem BFA erklärte er, dass er im Dezember 2019 in seiner Schneiderwerkstatt gewesen sei, als das Militär ihn zuhause gesucht habe; eine Nachbarin habe ihn gewarnt und er sei in den Niger geflohen. In der Verhandlung nach dem ersten Verhaftungsversuch befragt gab er dagegen an, dass er gerade in einer Essenspause gewesen sei, als das Militär zu seiner Arbeitsstelle gekommen sei. Es ist auch unlogisch, dass der Beschwerdeführer dann im September 2020 freiwillig wieder nach Togo zurückgekehrt sein will. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Togo wegen einer oppositionellen Gesinnung (in Form der Zugehörigkeit zur PNP bzw. zur Tiger Revolution) von den Sicherheitsbehörden gesucht und verfolgt wird.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Wie unter Punkt II.2.2. beweiswürdigend dargelegt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, im Falle seiner Rückkehr von der machthabenden Regierung bzw. dem Militär oder den Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates wegen der Teilnahme an Demonstrationen oder seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden.Wie unter Punkt römisch zwei.2.2. beweiswürdigend dargelegt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, im Falle seiner Rückkehr von der machthabenden Regierung bzw. dem Militär oder den Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates wegen der Teilnahme an Demonstrationen oder seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Togo keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Togo keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Togo mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Togo mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Es wurden im Verfahren jedoch auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Togo die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Togo möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren jedoch auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Togo die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Togo möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Togo nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion im Süden des Landes auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 3) für das Grenzgebiet zu Burkina Faso und wird aufgrund der Sicherheitslage in Burkina Faso generell vom Aufenthalt im Norden der Provinz Savanes abgeraten (vgl. Punkt II.1.3.). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Süden von Togo ist hiervon jedoch nicht betroffen. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Togo nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion im Süden des Landes auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 3) für das Grenzgebiet zu Burkina Faso und wird aufgrund der Sicherheitslage in Burkina Faso generell vom Aufenthalt im Norden der Provinz Savanes abgeraten vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Süden von Togo ist hiervon jedoch nicht betroffen. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig, verfügt über Berufserfahrung als Schneider und ist in Besitz einer Rinderherde. Seine Mutter ist Eigentümerin eines Hauses in Lomé, das sie vermietet. Es ist daher von einer Sicherung seiner Grundbedürfnisse bei einer Rückkehr auszugehen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe un