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{'item': 'I412 2147794-4'}

Obsah (12)Art. 133§68§28§ 46§ 54§ 55§ 4§ 58§ 8§ 5§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlI412 2147794-4 SpruchI412 2147794-4/2E , I412 2147794-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) wurde von der ungarischen Polizei am 04.12.2014 nach Österreich überstellt, da aufgrund seines österreichischen Visums die Dublin-Zuständigkeit Österreichs festgestellt wurde. Er stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) wurde von der ungarischen Polizei am 04.12.2014 nach Österreich überstellt, da aufgrund seines österreichischen Visums die Dublin-Zuständigkeit Österreichs festgestellt wurde. Er stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.). Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch BVwG). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2017, Zl. I416 2147794-1/6E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Bescheid vom 20.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch BVwG). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2017, Zl. I416 2147794-1/6E, wurde die Beschwerde abgewiesen. I.
  3. Am 22.08.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne weitere Einvernahme des BF

§68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II) und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017, Zl. I415 2147794-2/2E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des BFA wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0016-6, zurückgewiesen. römisch eins.2. Am 22.08.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne weitere Einvernahme des BF

§68Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins).

Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017, Zl. I415 2147794-2/2E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§28Absatz 3, Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des BFA wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0016-6, zurückgewiesen. I.

  1. Mit Bescheid vom 05.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, Zl. I415 2147794-3/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  2. Mit Bescheid vom 05.02.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, Zl. I415 2147794-3/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. I.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2022 wurde dem BF

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit §19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (19.05.2022) und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Sollte der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II).römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2022 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit §19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (19.05.2022) und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Sollte der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Das BVwG setzte das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 17.06.2022, Zl. W140 2255886-1/3E bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf die Ausstellung des Aufenthaltstitels (Angehörige von Österreichern) nach § 54 NAG vom 16.09.2021 aus. Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Das BVwG setzte das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 17.06.2022, Zl. W140 2255886-1/3E bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf die Ausstellung des Aufenthaltstitels (Angehörige von Österreichern) nach Paragraph 54, NAG vom 16.09.2021 aus. I.

  1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt XXXX vom 24.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige von Österreichern“ zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle.römisch eins.
  2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt römisch 40 vom 24.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige von Österreichern“ zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX , Zl. XXXX , vom 24.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, dass den BF und seine Ehefrau bloß ein formales Eheband verbinde und zu keinem Zeitpunkt intendiert gewesen sei, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Es sei klar davon auszugehen, dass die Hochzeit in Verbindung mit der gemeldeten Ausübung der Freizügigkeit in Spanien durch die Frau des BF lediglich zur Erlangung der Aufenthaltskarte für den BF in Österreich durchgeführt worden sei. Zusammengefasst kam das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Ehepaar kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK führe und der BF sich daher zur Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht auf die Ehe berufen durfte. Zumal § 54 Abs. 7 NAG vorsehe, dass ein Antrag

§ 54Abs.

1 NAG bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe zurückzuweisen und mit der Feststellung zu verbinden sei, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, erweise sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtmäßig. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Revision wurde am 29.05.2024 durch den VwGH, Ra 2023/22/0011-7, zurückgewiesen.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 24.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, dass den BF und seine Ehefrau bloß ein formales Eheband verbinde und zu keinem Zeitpunkt intendiert gewesen sei, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Es sei klar davon auszugehen, dass die Hochzeit in Verbindung mit der gemeldeten Ausübung der Freizügigkeit in Spanien durch die Frau des BF lediglich zur Erlangung der Aufenthaltskarte für den BF in Österreich durchgeführt worden sei. Zusammengefasst kam das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Ehepaar kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führe und der BF sich daher zur Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht auf die Ehe berufen durfte. Zumal Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorsehe, dass ein Antrag

Paragraph 54, Absatz eins, NAG bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe zurückzuweisen und mit der Feststellung zu verbinden sei, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, erweise sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtmäßig. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Revision wurde am 29.05.2024 durch den VwGH, Ra 2023/22/0011-7, zurückgewiesen. I.

  1. Mit Beschluss des BVwG vom 18.07.2023, Zl. W140 2255886-1/7Z wurde das Verfahren fortgesetzt und mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. W140 2255886-1/8E die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2022 betreffend die Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  2. Mit Beschluss des BVwG vom 18.07.2023, Zl. W140 2255886-1/7Z wurde das Verfahren fortgesetzt und mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. W140 2255886-1/8E die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2022 betreffend die Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments als unbegründet abgewiesen. I.
  3. Am 18.06.2024 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

§ 55Abs. 2 Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung). Zudem wurde auch ein Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses

§ 4Abs. 1 Z 2 und Z 3 Asyl

G-DV gestellt.römisch eins.7. Am 18.06.2024 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG (Aufenthaltsberechtigung). Zudem wurde auch ein Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV gestellt. Mit Schreiben des BFA vom 31.07.2024 wurde der BF dahingehend manuduziert, dass seine im Antragsvorbringen enthaltenen Gefährdungsbehauptungen lediglich durch das Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz entsprechende Berücksichtigung finden können. Des Weiteren wurde der BF zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer gültigen Geburtsurkunde aufgefordert. Am 27.09.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er seit 2019 zweimal in Spanien gewesen sei und auch über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge. Außerdem sei er am 12.01.2024 mit seinem Reisepass nach Lagos zu seinen Eltern geflogen und habe sich dort fast zwei Monate aufgehalten. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er seinen Reisepass dann nicht mehr gefunden. Er sei mit seiner Frau sieben Jahre verheiratet und er wolle eigentlich gar nicht mehr in Österreich leben, er sei nur wegen seiner Frau hier, die nicht nach Spanien möchte. Der BF wurde im Zuge der Einvernahme von der belangten Behörde ein weiteres Mal belehrt, dass er in Bezug auf seine Angaben, in Nigeria wegen seiner Homosexualität und seiner Mittelosigkeit nicht überleben zu können, einen Asylantrag einbringen müsse Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.10.2024 wies das BFA den Mängelheilungsantrag des BF

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I.) und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Begründend wurde angeführt, dass es sich bei der Ehe des BF, um eine Aufenthaltsehe handle. Er sei nicht erwerbstätig und bestreite seinen Lebensunterhalt durch seine Ehefrau. Er sei weder ehrenamtlich noch in einem Verein aktiv. Er habe Österreich im März 2019 verlassen und sich bis August 2021 in Spanien aufgehalten. Zudem habe er Österreich spätestens am 12.01.2024 verlassen und sei für knapp zwei Monate in Nigeria aufhältig gewesen. Es könne sohin kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden. Außerdem sei er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.10.2024 wies das BFA den Mängelheilungsantrag des BF

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde angeführt, dass es sich bei der Ehe des BF, um eine Aufenthaltsehe handle. Er sei nicht erwerbstätig und bestreite seinen Lebensunterhalt durch seine Ehefrau. Er sei weder ehrenamtlich noch in einem Verein aktiv. Er habe Österreich im März 2019 verlassen und sich bis August 2021 in Spanien aufgehalten. Zudem habe er Österreich spätestens am 12.01.2024 verlassen und sei für knapp zwei Monate in Nigeria aufhältig gewesen. Es könne sohin kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden. Außerdem sei er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde angeführt, dass er seit Dezember 2014, mit kurzen Unterbrechungen anlässlich seines Spanienaufenthaltes gemeinsam mit seiner Frau, in Österreich aufhältig sei. Er sei seit XXXX 2017 mit einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin verheiratet und wohne mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Die Feststellung einer Aufenthaltsehe seitens der Aufenthaltsbehörde sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. Daher habe er am 18.06.2024 die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels beantragt, unter Bewilligung der Mängelheilung zur Vorlage eines Reisepasses. Er führe ein schützenswertes Familienleben mit seiner Ehefrau. Soweit die Behörde argumentiere, dass er nach Spanien ziehen könne und ihn seine Ehefrau dort regelmäßig besuchen könne, übersehe sie das tatsächliche Familienleben. Er und seine Ehefrau haben das Recht auf ein gemeinsames Privat- und Familienleben nach Art 8 MRK. Er habe solange er arbeiten habe dürfen, auch gearbeitet, er spreche passabel Deutsch und könne sich verständigen. Eine Nichtintegration könne die Behörde ihm sohin nicht vorwerfen, sein Aufenthalt in Österreich betrage auch schon zehn Jahre, der Aufenthaltstitel sei zu bewilligen. Er sei homosexuell veranlagt und sei froh, dass er trotzdem eine Ehefrau gefunden habe, die ihn so akzeptiere, wie er sei. Sie haben aber auch eine Geschlechtsgemeinschaft. Er könne nicht auf Dauer nach Nigeria zurückkehren, seine Homosexualität sei dort bekannt und würde sich herumsprechen, er wäre vogelfrei und könnte jederzeit auch auf der Straße ermordet werden. Seine erkennungsdienstlichen Daten sind erfasst, die Behörde kenne seine Identität, diese zu offenbaren habe er sich auch nie geweigert. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde angeführt, dass er seit Dezember 2014, mit kurzen Unterbrechungen anlässlich seines Spanienaufenthaltes gemeinsam mit seiner Frau, in Österreich aufhältig sei. Er sei seit römisch 40 2017 mit einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin verheiratet und wohne mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Die Feststellung einer Aufenthaltsehe seitens der Aufenthaltsbehörde sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. Daher habe er am 18.06.2024 die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels beantragt, unter Bewilligung der Mängelheilung zur Vorlage eines Reisepasses. Er führe ein schützenswertes Familienleben mit seiner Ehefrau. Soweit die Behörde argumentiere, dass er nach Spanien ziehen könne und ihn seine Ehefrau dort regelmäßig besuchen könne, übersehe sie das tatsächliche Familienleben. Er und seine Ehefrau haben das Recht auf ein gemeinsames Privat- und Familienleben nach Artikel 8, MRK. Er habe solange er arbeiten habe dürfen, auch gearbeitet, er spreche passabel Deutsch und könne sich verständigen. Eine Nichtintegration könne die Behörde ihm sohin nicht vorwerfen, sein Aufenthalt in Österreich betrage auch schon zehn Jahre, der Aufenthaltstitel sei zu bewilligen. Er sei homosexuell veranlagt und sei froh, dass er trotzdem eine Ehefrau gefunden habe, die ihn so akzeptiere, wie er sei. Sie haben aber auch eine Geschlechtsgemeinschaft. Er könne nicht auf Dauer nach Nigeria zurückkehren, seine Homosexualität sei dort bekannt und würde sich herumsprechen, er wäre vogelfrei und könnte jederzeit auch auf der Straße ermordet werden. Seine erkennungsdienstlichen Daten sind erfasst, die Behörde kenne seine Identität, diese zu offenbaren habe er sich auch nie geweigert. Mit Schreiben des BFA vom 10.12.2024 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 12.12.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer ist volljährig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria die Grundschule für sechs Jahre besucht und vor seiner Ausreise als selbstständiger Maler seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine Familienangehörigen leben nach wie vor in Benin-City/Nigeria. Er wurde aufgrund eines österreichischen Visums von der ungarischen Polizei am 04.12.2014 nach Österreich überstellt. Daraufhin stellte der BF zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche beide rechtskräftig negativ entschieden wurden. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet. Am XXXX 2017 heiratete der BF eine österreichische Staatsangehörige. Diese war im Jahr 2021 für drei bis vier Monate in Spanien selbstständig erwerbstätig gemeldet. Der BF war von 30.06.2017 bis 07.05.2019 und ab 12.08.2021 hauptwohnsitzlich bei seiner Ehefrau gemeldet. Von März 2019 bis August 2021 hielt sich der BF in Spanien auf. Zudem hat er Österreich spätestens am 12.01.2024 verlassen und war für knapp zwei Monate in Nigeria aufhältig.Am römisch 40 2017 heiratete der BF eine österreichische Staatsangehörige. Diese war im Jahr 2021 für drei bis vier Monate in Spanien selbstständig erwerbstätig gemeldet. Der BF war von 30.06.2017 bis 07.05.2019 und ab 12.08.2021 hauptwohnsitzlich bei seiner Ehefrau gemeldet. Von März 2019 bis August 2021 hielt sich der BF in Spanien auf. Zudem hat er Österreich spätestens am 12.01.2024 verlassen und war für knapp zwei Monate in Nigeria aufhältig. Seit 16.09.2021 war bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige von Österreichern“ nach § 54 NAG anhängig. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt XXXX vom 24.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige von Österreichern“ zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX , Zl. XXXX , vom 24.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Ehepaar kein gemeinsames Familienleben iSd Art.8 EMRK führe und der BF sich daher zur Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht auf die Ehe berufen durfte. Zumal § 54 Abs. 7 NAG vorsehe, dass ein Antrag

§ 54Abs.

1 NAG bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe zurückzuweisen und mit der Feststellung zu verbinden sei, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, erweise sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtmäßig, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Eine Revision dagegen wurde am 29.05.2024 durch den VwGH, Ra 2023/22/0011-7 zurückgewiesen.Seit 16.09.2021 war bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige von Österreichern“ nach Paragraph 54, NAG anhängig. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt römisch 40 vom 24.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige von Österreichern“ zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 24.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Ehepaar kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führe und der BF sich daher zur Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht auf die Ehe berufen durfte. Zumal Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorsehe, dass ein Antrag

Paragraph 54, Absatz eins, NAG bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe zurückzuweisen und mit der Feststellung zu verbinden sei, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, erweise sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtmäßig, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Eine Revision dagegen wurde am 29.05.2024 durch den VwGH, Ra 2023/22/0011-7 zurückgewiesen. Am 18.06.2024 stellte der BF beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G.Am 18.06.2024 stellte der BF beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Der BF verfügt im Bundesgebiet über eine Tante, mit der er ein gutes Verhältnis hat und regelmäßig in Kontakt steht. Der BF verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 07.04.

  1. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er war zwar kurzzeitig erwerbstätig (02.06.2015-29.06.2015, 19.01.2022-13.12.2022) und hat Deutschkurse auf Niveau A1 und A2 sowie einen eintägigen Werte- und Orientierungskurs besucht, allerdings hat er bislang keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt, verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, ist nicht Mitglied bei einem Verein oder sonstiger integrationsfördernden Organisation, geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch über keinen nachhaltigen Freundeskreis. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Der BF legte im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde im Original vor und ist er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, dies obwohl er vom BFA mit Schreiben vom 31.07.2024 und in der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.09.2024 auf die Notwendigkeit der Dokumentenvorlage in Zusammenhang mit § 55 AsylG 2005 hingewiesen wurde. Die Beschaffung eines Reisedokumentes war dem BF weder nachweislich nicht möglich noch war sie ihm nicht zumutbar.Der BF legte im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde im Original vor und ist er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, dies obwohl er vom BFA mit Schreiben vom 31.07.2024 und in der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.09.2024 auf die Notwendigkeit der Dokumentenvorlage in Zusammenhang mit Paragraph 55, AsylG 2005 hingewiesen wurde. Die Beschaffung eines Reisedokumentes war dem BF weder nachweislich nicht möglich noch war sie ihm nicht zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht die Identität des BF nicht zweifelsfrei fest. Seine Verfahrensidentität ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren und in den vorangegangenen Verfahren zu I416 2147794-1, I415 2147794-3 und W140 2255886-
  3. Die Feststellungen zu seinem österreichischen Visum und seinem Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2014 sowie seinem Aufenthalt in Spanien von 2019 bis 2021 ergeben sich in Übereinstimmung mit seinen Angaben aus den Eintragungen im Fremdenregisterauszug sowie seinen Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. auch aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person des Beschwerdeführers und der gegenständlichen Aktenlage ergibt sich die Feststellung zur Mehrzahl an Vorverfahren bzw. die Art derselben sowie deren negativen Erledigung. Die Feststellung zur Antragstellung auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergibt sich aus dem Antrag vom 18.06.2024.Die Feststellung zur Antragstellung auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ergibt sich aus dem Antrag vom 18.06.
  4. Die getroffenen Feststellungen zur Aufenthaltsehe ergeben sich aus dem Bescheid des Magistrates XXXX vom 24.08.2022, dem Erkenntnis des LVwG XXXX , Zl. XXXX , vom 24.10.2022 sowie dem Beschluss des VwGH, Ra 2023/22/0011-7, vom 29.05.
  5. Dieser Beurteilung kann auch das Vorbringen in der Beschwerde, das ohne auf diese Entscheidung einzugehen weiterhin ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin anführt, nichts Substantiiertes entgegenhalten, zudem der Beschwerdeführer auch weiterhin eine homosexuelle Veranlagung betont.Die getroffenen Feststellungen zur Aufenthaltsehe ergeben sich aus dem Bescheid des Magistrates römisch 40 vom 24.08.2022, dem Erkenntnis des LVwG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 24.10.2022 sowie dem Beschluss des VwGH, Ra 2023/22/0011-7, vom 29.05.
  6. Dieser Beurteilung kann auch das Vorbringen in der Beschwerde, das ohne auf diese Entscheidung einzugehen weiterhin ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin anführt, nichts Substantiiertes entgegenhalten, zudem der Beschwerdeführer auch weiterhin eine homosexuelle Veranlagung betont. Die Feststellungen zur fehlenden maßgeblichen Integration des BF in Österreich, zu den Kursbesuchen und zu den kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten des BF wurden durch die Angaben und in Vorlage gebrachten Unterlagen während seiner diversen Verfahren sowie einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem AJ-Web belegt. Einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung hat der Beschwerdeführer nicht erbracht; auch eine Vereinsmitgliedschaft wurde nicht behauptet. Ebenso ist das Vorhandensein eines engen Freundeskreises oder sonstiger familiärer Kontakte, abgesehen von jenen zu den Kindern seiner Ehefrau sowie einer Tante im Bundesgebiet, nicht hervorgekommen, sondern wurde vom Beschwerdeführer auf die Frage in der Einvernahme nach seinem sozialen Umfeld in Österreich lediglich der Besuch eines Fitnessstudios, der Kirche, sowie gelegentliche Discobesuche gemeinsam mit seiner Frau erwähnt. Die Feststellungen zum ca. zweijährigen Aufenthalt des BF in Spanien von 2019 bis 2021, seinem zweimonatigen Aufenthalt in Nigeria 2024 und seinem spanischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 27.09.2024, aus dem Mailthread von SIRENE Frankreich (AS 135) und der im Akt einliegenden Kopie seines spanischen Aufenhaltstitels (AS 129). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellung zur Antragstellung auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisedokumentes nach § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV ergibt sich aus dem mit 12.06.2024 datierten Antrag (AS 13), den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.09.2024 (AS 117) sowie dem Akteninhalt.Die Feststellung zur Antragstellung auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisedokumentes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV ergibt sich aus dem mit 12.06.2024 datierten Antrag (AS 13), den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.09.2024 (AS 117) sowie dem Akteninhalt. In seinem Antrag auf Mängelheilung behauptete der BF, dass er seinen Reisepass verloren und ihm die nigerianische Botschaft in Wien mitgeteilt habe, dass sie keine leeren Reisepässe mehr hätte, sowie verwies auf das Vorhandensein eines Privat- und Familienlebens in Österreich, vor allem in Bezug auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Die fehlende Mitwirkung des BF war festzustellen, zumal er der Aufforderung zur Vorlage eines Reisepasses im Original nicht nachkam. Der BF hat auch nicht nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich war. Eine in der Einvernahme am 27.09.2024 vorgebrachte Unmöglichkeit, einen Reisepass über die Botschaft in Wien beziehen zu können, hat der BF auch nicht durch eine Bestätigung der Botschaft nachgewiesen. Außerdem ist dem BFA auch zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Angaben des BF in der Einvernahme nicht glaubwürdig sind, insbesondere da der BF zunächst zu verschweigen versuchte, noch im Jahr 2024 einen Reisepass besessen zu haben, er trotz mehrmaliger Nachfrage zu seinem Aufenthalt in den letzten fünf Jahren seine Reise nach Nigeria nicht angab und erst auf entsprechenden Vorhalt diese zwar zugestand, jedoch meinte, nur mit dem spanischen Aufenthaltstitel geflogen zu sein. Auf den erneuten Vorhalt, dass für einen solchen Flug ein Reisepass vonnöten sei, gab der BF dann schlussendlich zu, mit seinem Reisepass geflogen zu sein, diesen jedoch inzwischen wieder verloren zu haben. Auch der Beschwerde ist kein Vorbringen zu entnehmen, welches der diesbezüglichen Begründung der belangten Behörde etwas Substantiiertes entgegenzusetzen hätte, und wird lediglich lapidar darauf verwiesen, dass die belangte Behörde die Identität des Beschwerdeführers und seine erkennungsdienstlichen Daten kenne.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  10. Rechtslage:

§ 4Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (Asyl

G-DV 2005) kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV 2005) kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Abs. 2 leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Absatz 2, leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 8Abs. 1 der Asyl

G-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. 3.1.
  2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall liegt der Mangel vor, dass der BF seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) und keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original beilegte, wie dies § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005 vorschreibt. Der BF wurde vom BFA über die Folgen der Nichtvorlage belehrt.Im vorliegenden Fall liegt der Mangel vor, dass der BF seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) und keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original beilegte, wie dies Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005 vorschreibt. Der BF wurde vom BFA über die Folgen der Nichtvorlage belehrt. Der BF stellte einen Mängelheilungsantrag

§ 4Abs. 1 Z 2 und Z 3 Asyl

G-DV 2005. Begründend verwies er auf seine mittlerweile gegebene Integrationsverfestigung und seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF hat keine Veranlassungen zur Beschaffung eines Reisepasses getroffen und hat die nigerianische Botschaft zwecks Erlangung eines Reisepasses nicht aufgesucht. Der BF stellte einen Mängelheilungsantrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV 2005. Begründend verwies er auf seine mittlerweile gegebene Integrationsverfestigung und seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF hat keine Veranlassungen zur Beschaffung eines Reisepasses getroffen und hat die nigerianische Botschaft zwecks Erlangung eines Reisepasses nicht aufgesucht. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094). Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094). Es ist angesichts der privaten und familiären Verhältnisse des BF im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre. Soweit in der Beschwerde auf eine lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen wird, ist dazu auszuführen, dass dieser Österreich im Jahr 2019 verlassen hat und erst wieder im August 2021 nach Österreich zurückkehrte, jedoch Anfang 2024 für zwei Monate in Nigeria aufhielt und somit nicht von einem durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit Dezember 2014, als der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, auszugehen ist, was die Aufenthaltsdauer entscheidend relativiert.Es ist angesichts der privaten und familiären Verhältnisse des BF im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK indiziert gewesen wäre. Soweit in der Beschwerde auf eine lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen wird, ist dazu auszuführen, dass dieser Österreich im Jahr 2019 verlassen hat und erst wieder im August 2021 nach Österreich zurückkehrte, jedoch Anfang 2024 für zwei Monate in Nigeria aufhielt und somit nicht von einem durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit Dezember 2014, als der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, auszugehen ist, was die Aufenthaltsdauer entscheidend relativiert. Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Der Beschwerdeführer ist in Österreich eine Aufenthaltsehe eingegangen und hielt sich immer wieder und zuletzt seit 2019 (mit den angeführten Unterbrechungen) illegal im Bundesgebiet auf, wobei insbesondere das Schließen einer "Aufenthaltsehe" zu jenen Umständen zu rechnen ist, die trotz eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse [entscheidend] verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland [entscheidend] relativieren können. Die belangte Behörde hat zur Recht ausgeführt, dass die Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familienleben begründet, diese Verbindung jedoch im Zusammenhang mit dem Privatleben des Beschwerdeführers gewürdigt und in der bekämpften Entscheidung in nicht zu beanstandender Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschiften und einer Verhinderung der Umgehung der Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens, den Mängelheilungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde hat dabei die (mangelnden) Deutschkenntnisse, seine privaten Kontakte im Bundesgebiet sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit ebenso gewürdigt, wie den bestehenden Kontakt zu seiner Familie in Nigeria und den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seines während seiner Asylverfahren unsicheren bzw. nach seiner Rückkehr aus Spanien im August 2021 unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste. Auch eine Heilung

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV 2005 kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, zumal es der BF nicht vermochte darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Beim BF handelt es sich feststellungsgemäß um einen nigerianischen Staatsangehörigen und hat keine Veranlassungen zur Beschaffung eines Reisepasses getroffen und hat die nigerianische Botschaft zwecks Erlangung eines Reisepasses nicht aufgesucht bzw. keine diesbezüglichen Bestätigungen in Vorlage gebracht. Außerdem war es dem BF möglich 2024 legal nach Nigeria einzureisen und war er folglich im Besitz eines nigerianischen Reisepasses bzw. war es ihm möglich sich einen solchen zu besorgen.Auch eine Heilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, zumal es der BF nicht vermochte darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Beim BF handelt es sich feststellungsgemäß um einen nigerianischen Staatsangehörigen und hat keine Veranlassungen zur Beschaffung eines Reisepasses getroffen und hat die nigerianische Botschaft zwecks Erlangung eines Reisepasses nicht aufgesucht bzw. keine diesbezüglichen Bestätigungen in Vorlage gebracht. Außerdem war es dem BF möglich 2024 legal nach Nigeria einzureisen und war er folglich im Besitz eines nigerianischen Reisepasses bzw. war es ihm möglich sich einen solchen zu besorgen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der Volljährigkeit des BF auch kein Heilungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 im Fall des BF vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 als unbegründet abzuweisen.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der Volljährigkeit des BF auch kein Heilungstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 im Fall des BF vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

§ 55Asyl

G (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

Paragraph 55, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage:

§ 58Abs. 8 Asyl

G hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 8Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (Asyl

G-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers

§ 5

(Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG; Ziffer eins,); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,); Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5, (Ziffer 3,); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,).

§ 58Abs. 11 Asyl

G ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren

Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden

Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren

Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden

Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“ 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN). Das BFA hat den Antrag des BF

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der BF seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe, indem er trotz Aufforderung keine Geburtsurkunde und keinen Reisepass vorgelegt hat.Das BFA hat den Antrag des BF

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der BF seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe, indem er trotz Aufforderung keine Geburtsurkunde und keinen Reisepass vorgelegt hat. Im gegenständlichen Fall hat der BF kein gültiges Reisedokument vorgelegt und wurde seinem Mängelheilungsantrag auch nicht stattgegeben (Pkt. 3.1.2.). Allein diese Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214).Im gegenständlichen Fall hat der BF kein gültiges Reisedokument vorgelegt und wurde seinem Mängelheilungsantrag auch nicht stattgegeben (Pkt. 3.1.2.). Allein diese Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Da das BFA den Antrag des BF in Ermangelung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen richtigerweise zurückgewiesen hat, war somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da das BFA den Antrag des BF in Ermangelung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen richtigerweise zurückgewiesen hat, war somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abzuweisen. Abschließend ist auszuführen, dass dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer könne auf Grund seiner Homosexualität nicht in Nigeria leben; er wäre vogelfrei und könne jederzeit auf der Straße ermordet werden, entgegenzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Administrativverfahren mehrmals (zum einen mit Schreiben vom 31.07.2024 sowie in der Einvernahme am 27.09.2024) auf die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages hingewiesen wurde, wobei dieses Vorbringen bereits anlässlich der beiden Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erfolgte und darüber abgesprochen wurde. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das BFA und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa fünf Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das BFA und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa fünf Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. In der Beschwerde wurde keinerlei sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.2147794.4.00

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