Obsah (19)
§ 38Art. 133§ 12§ 2§ 25§ 21a§ 293§ 20§ 21§ 5§ 22c§ 13j§ 3§ 18§ 33§ 36a§ 36§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlI416 2304062-1 SpruchI416 2304061-1/9E, I416 2304061-1/9E I416 2304062-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 AlVG wird die Notstandshilfe für die Zeit von 01.10.2021 – 31.01.2022 von EUR 10,46 täglich auf EUR 10,98 täglich sowie von 01.02.2022 – 07.05.2022, 18.06.2022 – 22.06.2022, 09.07.2022 – 22.08.2022 und 06.09.2022 – 31.01.2023 von EUR 10,46 täglich auf EUR EUR 8,51 täglich berichtigt.römisch eins.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird die Notstandshilfe für die Zeit von 01.10.2021 – 31.01.2022 von EUR 10,46 täglich auf EUR 10,98 täglich sowie von 01.02.2022 – 07.05.2022, 18.06.2022 – 22.06.2022, 09.07.2022 – 22.08.2022 und 06.09.2022 – 31.01.2023 von EUR 10,46 täglich auf EUR EUR 8,51 täglich berichtigt. II.
§ 38i
Vm § 25 Abs. 1 AlVG wird die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 509,34 verpflichtet.römisch zwei.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 509,34 verpflichtet. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.09.2024 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.10.2021 – 31.01.2022
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
§ 38i
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 546,12 verpflichtet werde. Begründend wurde nach Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im zuvor angeführten Zeitraum zum Teil zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da sie laut deutschem Einkommenssteuerbescheid im Jahr 2021 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 8.487,00 erzielt habe. Aufgrund der täglichen Anrechnung von EUR 23,24 auf die Notstandshilfe verringere sich ihr Tagsatz von EUR 10,46 auf EUR 6,02.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.09.2024 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.10.2021 – 31.01.2022
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 546,12 verpflichtet werde. Begründend wurde nach Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im zuvor angeführten Zeitraum zum Teil zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da sie laut deutschem Einkommenssteuerbescheid im Jahr 2021 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 8.487,00 erzielt habe. Aufgrund der täglichen Anrechnung von EUR 23,24 auf die Notstandshilfe verringere sich ihr Tagsatz von EUR 10,46 auf EUR 6,
- Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 11.10.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte in ihrem Schriftsatz im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde für die Ermittlung des Tagsatzes für die Notstandshilfe ein Gesamteinkommen in der Höhe von EUR 8.487,00 angenommen habe, wobei tatsächlich das um die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen reduzierte Einkommen von EUR 4.926,00 anzusetzen wäre. Bei einem Einkommen von EUR 4.926,00 verringere sich der gewährte Tagsatz der Notstandshilfe auf EUR 9,89, weshalb die tägliche Anrechnung von EUR 6,02 auf die Notstandshilfe unrichtig sei. Im gegenständlichen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin somit einen Betrag von EUR 70,11 zu Unrecht erhalten, sodass der Rückforderungsanspruch vielmehr mit EUR 70,11 festzusetzen sei. Die im deutschen Steuerbescheid angesetzten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen würden Krankheitskosten, sowie sie von dritter Seite nicht erstattet worden seien, umfassen, wobei diese medizinischen Maßnahmen als Bezieherin von Notstandshilfe mit einem Grad der Behinderung von 60 % unabdingbar seien und ausschließlich der Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit gedient hätten. Aus diesem Grund werde beantragt der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass ein Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 70,11 bestehe und ihr die erhöhte Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 9,89 zu gewähren sei.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2024 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.02.2022 – 31.01.2023
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
§ 38i
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 3.075,24 verpflichtet werde. Begründend wurde nach Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im zuvor angeführten Zeitraum zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da sie laut deutschem Einkommenssteuerbescheid im Jahr 2022 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 12.801,00 erzielt habe. Die tägliche Anrechnung von EUR 35,07 übersteige ihren Anspruch auf Notstandshilfe zur Gänze, weshalb die Notstandshilfe für den angeführten Zeitraum zurückzufordern sei.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2024 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.02.2022 – 31.01.2023
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 3.075,24 verpflichtet werde. Begründend wurde nach Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im zuvor angeführten Zeitraum zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da sie laut deutschem Einkommenssteuerbescheid im Jahr 2022 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 12.801,00 erzielt habe. Die tägliche Anrechnung von EUR 35,07 übersteige ihren Anspruch auf Notstandshilfe zur Gänze, weshalb die Notstandshilfe für den angeführten Zeitraum zurückzufordern sei. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 07.10.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte in ihrem Schriftsatz im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde für die Ermittlung des Tagsatzes für die Notstandshilfe ein Gesamteinkommen in der Höhe von EUR 12.801,00 angenommen habe, wobei tatsächlich das um die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen reduzierte Einkommen von EUR 5.472,00 anzusetzen wäre. Stattdessen hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Zeitraum bei einem Einkommen von EUR 5.472,00 eine höhere Notstandshilfe, vermutlich einen Betrag von EUR 3.298,58, zu leisten, nachdem sich der Tagsatz tatsächlich auf EUR 19,44 erhöhen würde. Die im deutschen Steuerbescheid angesetzten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen würden Krankheitskosten, sowie sie von dritter Seite nicht erstattet worden seien, umfassen, wobei diese medizinischen Maßnahmen als Bezieherin von Notstandshilfe mit einem Grad der Behinderung von 60 % unabdingbar seien und ausschließlich der Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit gedient hätten. Aus diesem Grund werde beantragt der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass keine Rückforderung in Höhe von EUR 3.075,24 bestehe und die erhöhte Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 19,44 zu gewähren. 3. Mit Bescheid vom 25.11.2024 sprach die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 07.10.2024 und 11.10.2024 gegen die Bescheide vom 03.09.2024 aus, dass diese
§ 12und § 38 i
Vm den §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG abgewiesen werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Arbeitsmarktservice bei der Berechnung des Einkommens einer Leistungsbezieherin nach Vorlage an die Angaben im Einkommenssteuerbescheid gebunden sei, wobei auch die deutschen Einkommenssteuerbescheide diese Bindungswirkung entfalten würden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden eine Einkunftsart
§ 2Abs. 2 ESt
G darstellen, wobei vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommenssteuer abzuziehen sei, welche auf die Notstandshilfe anzurechnen seien.3. Mit Bescheid vom 25.11.2024 sprach die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 07.10.2024 und 11.10.2024 gegen die Bescheide vom 03.09.2024 aus, dass diese
Paragraph 12 und Paragraph 38, in Verbindung mit den Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG abgewiesen werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Arbeitsmarktservice bei der Berechnung des Einkommens einer Leistungsbezieherin nach Vorlage an die Angaben im Einkommenssteuerbescheid gebunden sei, wobei auch die deutschen Einkommenssteuerbescheide diese Bindungswirkung entfalten würden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden eine Einkunftsart
Paragraph 2, Absatz 2, EStG darstellen, wobei vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommenssteuer abzuziehen sei, welche auf die Notstandshilfe anzurechnen seien. Bezugnehmend auf das Wirtschaftsjahr 2021 errechne sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag auf den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 707,00, wobei dieser Betrag für den Rückforderungszeitraum 01.10.2021 bis 31.01.2022 zu berücksichtigen sei. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 2.026,56 aus dem Jahr 2019 errechne sich daher ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von EUR 6,
- Bezugnehmend auf das Wirtschaftsjahr 2022 sei von einem monatlichen Anrechnungsbetrag in Höhe von EUR 1.067,00 auszugehen, wodurch ihr im Zeitraum 01.02.2022 bis 31.01.2023 kein Anspruch auf Notstandshilfe zukommt. Entsprechend dieser Berechnungen sei der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin entsprechend zu berichtigen bzw. zu widerrufen. Nachdem die außerordentlichen Belastungen der Beschwerdeführerin und auch ihre Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem Mietobjekt im deutschen Einkommenssteuerbescheid nicht berücksichtigt worden seien, könnten diese angesichts der Bindungswirkung auch bei der Einkommensberechnung und damit bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe nicht berücksichtigt werden und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Die Beschwerdeführerin beantragte in weiterer Folge mit ausführlichem Schriftsatz vom 03.12.2024 die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend führte die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass ihre vorgebrachten außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Ausgaben in den Steuerbescheiden – entgegen der Behauptung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung – unter der Überschrift „ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben“ dargestellt seien, sodass diese Teilübersicht wohl mangels Kenntnisnahme der belangten Behörde in den Berechnungen zur Notstandshilfe bzw. von Rückforderungsansprüchen unberücksichtigt geblieben sei. Im Wirtschaftsjahr 2022 sei der Gesamtbetrag der Einkünfte der Beschwerdeführerin mit EUR 12.801,00 unstrittig, lediglich die Anrechenbarkeit dieses Betrags auf die Notstandshilfe sei strittig. Aufgrund der der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Umfang von EUR 5.872,00 sei ihr Gesamteinkommen auf EUR 6.929,00 zu reduzieren, weshalb dieses Einkommen auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Nach den Berechnungen der belangten Behörde habe sie einen maximalen Jahresanspruch von 294 Tagen multipliziert mit einem Tagsatz von EUR 35,77, sohin EUR 10.516,
- Es bestehe sohin ein Anspruch auf Notstandshilfe von EUR 3.587,38, wovon die belangte Behörde bereits einen Betrag von EUR 3.075,24 ausbezahlt habe. Es werde daher ersucht, das erkennende Gericht möge aussprechen, der Rückforderungsanspruch für 2022 seitens des AMS bestehe nicht und das AMS habe einen Betrag von EUR 516,09 an die Beschwerdeführerin nachzuzahlen. Im Wirtschaftsjahr 2021 sei der Gesamtbetrag der Einkünfte der Beschwerdeführerin mit EUR 8.487,00 unstrittig, lediglich die Anrechenbarkeit dieses Betrags auf die Notstandshilfe sei strittig. Aufgrund der der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Umfang von EUR 1.815,00 sei ihr Gesamteinkommen auf EUR 6.672,00 zu reduzieren, weshalb dieses Einkommen auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Es werde daher ersucht, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass das auf die Notstandshilfe anzurechnende Einkommen auf EUR 6.672,00 herabzusetzen sei und die belangte Behörde verpflichtet sei, die Notstandshilfe auf dieser Basis für das Jahr 2021 neu zu berechnen.
- Beschwerde samt Bezug habender Akt wurden am 10.12.2024 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 11.12.2024 in der zuständigen Gerichtsabteilung I416 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist bereits seit dem Jahr 2019 - mit mehrmaligen kurzen Unterbrechungen aufgrund von Krankheit - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie steht nach Erschöpfung des ihr mit der Bemessungsgrundlage von EUR 2.026,56 zuerkannten Arbeitslosengeldes seit 10.11.2020 im Notstandshilfebezug. Der fiktive tägliche Grundbetrag der Notstandshilfe beträgt seither – ohne etwaige Anrechnung – EUR 29,
- 1.
- Die Beschwerdeführerin bezog in den folgenden Zeiträumen in den Jahren 2021 bis 2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung: Leistungsart Zeitraum von – bis Tagsatz in EUR Anrechnung in EUR Gesamtsumme des jeweiligen Zeitraums in EUR Notstandshilfe 01.10.2021 – 31.12.2021 10,46 572,00 962,32 Notstandshilfe 01.01.2022 – 31.01.2022 10,46 572,00 324,26 Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 1.286,58 an Notstandshilfe, welche der Beschwerdeführerin auch ausbezahlt wurde. Aus dem deutschen Einkommenssteuerbescheid für das Wirtschaftsjahr 2021, mit welchem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann XXXX gemeinsam veranlagt wurden, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 9.399,00 bzw. nach Abzug des Altersentlastungsbetrags von EUR 912,00 einen Gesamtbetrag von EUR 8.487,00 erwirtschaftete.Aus dem deutschen Einkommenssteuerbescheid für das Wirtschaftsjahr 2021, mit welchem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann römisch 40 gemeinsam veranlagt wurden, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 9.399,00 bzw. nach Abzug des Altersentlastungsbetrags von EUR 912,00 einen Gesamtbetrag von EUR 8.487,00 erwirtschaftete. Unter dem Punkt „unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben“ wurde für die Beschwerdeführerin ein Pauschbetrag für den Grad der Behinderung von 60% in der Höhe von EUR 1.440,00 sowie Krankheitskosten nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung in der Höhe von EUR 375,00 ausgewiesen. 1.
- Die Beschwerdeführerin bezog in den folgenden Zeiträumen in den Jahren 2022 bis 2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung: Leistungsart Zeitraum von – bis Tagsatz in EUR Anrechnung in EUR Gesamtsumme des jeweiligen Zeitraums in EUR Notstandshilfe 01.02.2022 – 07.05.2022 10,46 572,00 1.004,16 Notstandshilfe 18.06.2022 – 22.06.2022 10,46 572,00 52,30 Notstandshilfe 09.07.2022 – 22.08.2022 10,46 572,00 470,70 Notstandshilfe 06.09.2022 – 31.01.2023 10,46 572,00 1.548,08 Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 3.075,24 an Notstandshilfe, welche der Beschwerdeführerin auch ausbezahlt wurde. Aus dem deutschen Einkommenssteuerbescheid für das Wirtschaftsjahr 2022, mit welchem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam veranlagt wurden, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR 13.713,00 bzw. nach Abzug des Altersentlastungsbetrags von EUR 912,00 einen Gesamtbetrag von EUR 12.801,00 erwirtschaftete. Unter dem Punkt „unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben“ wurde für die Beschwerdeführerin ein Pauschbetrag für den Grad der Behinderung von 60% in der Höhe von EUR 1.440,00 sowie Krankheitskosten nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung in der Höhe von EUR 3.793,00 ausgewiesen. Nicht festgestellt werden konnte, in welcher Höhe sonstige Vorsorgeaufwendungen für die Beschwerdeführerin tatsächlich in Abzug gebracht wurden.
- Beweiswürdigung: Der zuvor angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem nunmehr vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend den Bezug der Beschwerdeführerin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seit dem Jahr 2019 ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger sowie den im Verwaltungsakt befindlichen unterschriebenen Antragsformularen zum Erhalt von Notstandshilfe. Die einzeln aufgelisteten Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung in den Jahren 2021 bis 2023 sowie Feststellungen zur dementsprechenden Auszahlung sowie der Bemessungsgrundlage gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf datiert mit 14.11.2024, wobei die Beschwerdeführerin den Erhalt dieser Beträge zu keinem Zeitpunkt bestritt. Sämtliche Feststellungen betreffend die hervorgekommenen Einkommensteuerbescheide ergeben sich aus den im vorliegenden Behördenakt bereits enthaltenen deutschen Einkommensteuerbescheiden samt den dazugehörigen Anlagen für die Jahre 2021 und 2022, worin die festgestellten Sonderausgaben explizit für die Beschwerdeführerin ausgewiesen wurden und legte sie zudem zahlreiche auf ihren Namen ausgestellte Belege vor. Es war jedoch aus folgenden Gründen eine Negativfeststellung hinsichtlich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu treffen: Zu berücksichtigen bleibt zwar, dass in der entsprechenden Anlage zur Einkommenssteuer 2022 Teilbeträge für die Beschwerdeführerin in den Kategorien „Inländische private Krankenversicherungen ohne Basisabsicherung und/oder zusätzliche Pflegeversicherungen“ sowie „Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen“ ausgewiesen waren, diese jedoch im Rahmen des Einkommenssteuerbescheides nicht in ihrer Summe abziehbar waren (vgl. S. 3 des Einkommensteuerbescheid 2022). Aus diesem Grund war mangels exakter Zurechenbarkeit der tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.Sämtliche Feststellungen betreffend die hervorgekommenen Einkommensteuerbescheide ergeben sich aus den im vorliegenden Behördenakt bereits enthaltenen deutschen Einkommensteuerbescheiden samt den dazugehörigen Anlagen für die Jahre 2021 und 2022, worin die festgestellten Sonderausgaben explizit für die Beschwerdeführerin ausgewiesen wurden und legte sie zudem zahlreiche auf ihren Namen ausgestellte Belege vor. Es war jedoch aus folgenden Gründen eine Negativfeststellung hinsichtlich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu treffen: Zu berücksichtigen bleibt zwar, dass in der entsprechenden Anlage zur Einkommenssteuer 2022 Teilbeträge für die Beschwerdeführerin in den Kategorien „Inländische private Krankenversicherungen ohne Basisabsicherung und/oder zusätzliche Pflegeversicherungen“ sowie „Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen“ ausgewiesen waren, diese jedoch im Rahmen des Einkommenssteuerbescheides nicht in ihrer Summe abziehbar waren vergleiche S. 3 des Einkommensteuerbescheid 2022). Aus diesem Grund war mangels exakter Zurechenbarkeit der tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. …Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. …
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. …
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. … Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. … Ausmaß § 36.
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
§ 20Al
VG, soweit dadurch die Obergrenze
§ 21Abs.
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. …
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. … Einkommen § 36a
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Paragraph 36 a,
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Mitwirkungspflicht § 36c.
(1)Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen. …Paragraph 36 c,
(1)Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen. … Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung des EstG lautet wie folgt: Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2.
(1)Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.Paragraph 2,
(1)Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie des Freibetrags nach Paragraph 105,
(2a)Weder ausgleichsfähig noch
§ 18Abs. 6 vortragsfähig sind negative Einkünfte
(2a)Weder ausgleichsfähig noch
Paragraph 18, Absatz 6, vortragsfähig sind negative Einkünfte – aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird – und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen, – aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist. Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. (Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. Anmerkung, Absatz 2 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)
(3)Der Einkommensteuer unterliegen nur:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,),
- sonstige Einkünfte im Sinne des §
- …
- sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, …
(8)Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:
- Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
- Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.
- Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.
- Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Z 3 angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.
- Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Ziffer 3, angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte. Die maßgebliche Bestimmung des ASVG lautet wie folgt:
§ 5Abs.
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für 2021: € 475,86, für 2022: € 485,85, für 2023: € 500,91) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für 2021: € 475,86, für 2022: € 485,85, für 2023: € 500,91) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
- Zum Widerruf bzw. zur Berichtigung: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf bzw. die Berichtigung und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0144; VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210; VwGH 29.01.2014, 2013/08/0270; VwGH 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf bzw. die Berichtigung und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0144; VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210; VwGH 29.01.2014, 2013/08/0270; VwGH 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010). Eine Grundvoraussetzung für den Bezug der Notstandshilfe ist das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, aus einer Invaliditätsversorgung, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht, wobei steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu VwGH 29.01.2014, 2013/08/0237).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, aus einer Invaliditätsversorgung, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht, wobei steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen sind vergleiche dazu VwGH 29.01.2014, 2013/08/0237). Das Einkommenssteuergesetz kennt verschiedene Einkommensarten, wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, aus nicht selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Land- und Forstwirtschaft und Vermietung und Verpachtung.
den gesetzlichen Bestimmungen stellt somit ein Einkommen aus Vermietung ein auf die Notstandshilfe anzurechnendes Einkommen dar. Des Weiteren sehen die gesetzlichen Bestimmungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen keine Gewährung von Freigrenzen vor und können daher auch keine Freigrenzen gewährt werden. Das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung ist von Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, nachzuweisen. Bei allen Personen, die selbständig erwerbstätig sind, oder auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, errechnet sich die Höhe deren Einkommens durch Division des Jahreseinkommens durch die jeweilige Anzahl der Monate, während derer die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung bezogen wurden und zwar unabhängig davon, wann im Kalenderjahr die jeweiligen Einkünfte erzielt wurden (§36a AlVG). Aufgrund der in Vorlage gebrachten Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführerin für die Jahre 2021 und 2022 ist nunmehr eine endgültige Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
§ 33i
Vm. § 36 Abs. 2 und 3 AlVG sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
§ 36aAbs. 2 Al
VG stellen die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 und 2022 bezogenen Einkünfte aus Vermietung auf die Notstandshilfe zu berücksichtigendes Einkommen dar (vgl. Art 5 und 13 der VO (EG) 883/2004).
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2 und 3 AlVG sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG stellen die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 und 2022 bezogenen Einkünfte aus Vermietung auf die Notstandshilfe zu berücksichtigendes Einkommen dar vergleiche Artikel 5 und 13 der VO (EG) 883 aus 2004,). Der Abspruch über die Rückforderung der Leistung nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 ist von demjenigen über die Berichtigung der Leistung nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 trennbar und gesondert zu beurteilen (vgl. VwGH 16.02.2022, Ro 2021/08/0005; 02.09.2020, Ra 2016/08/0006).Der Abspruch über die Rückforderung der Leistung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 ist von demjenigen über die Berichtigung der Leistung nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 trennbar und gesondert zu beurteilen vergleiche VwGH 16.02.2022, Ro 2021/08/0005; 02.09.2020, Ra 2016/08/0006). Die Höhe der Notstandshilfe ergibt sich
§ 36Abs. 1 Al
VG aus einem Prozentsatz des „jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes“ (Grundbetrag und allfälliger Ergänzungsbetrag). Damit wird an den vorangegangenen Arbeitslosengeldanspruch angeknüpft (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046). Ist die Bemessung dieses Arbeitslosengeldanspruchs keiner Berichtigung mehr zugänglich, weil die dreijährige Frist des § 24 Abs. 2 AlVG abgelaufen ist, so ist der in der (nach § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG bestandskräftigen) Mitteilung über den Arbeitslosengeldanspruch festgelegte Grundbetrag und allfällige Ergänzungsbetrag für die Bemessung der Notstandshilfe bindend und dieser zugrunde zu legen (vgl. VwGH 14.05.2024. Ra 2024/08/0027).Die Höhe der Notstandshilfe ergibt sich
Paragraph 36, Absatz eins, AlVG aus einem Prozentsatz des „jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes“ (Grundbetrag und allfälliger Ergänzungsbetrag). Damit wird an den vorangegangenen Arbeitslosengeldanspruch angeknüpft vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046). Ist die Bemessung dieses Arbeitslosengeldanspruchs keiner Berichtigung mehr zugänglich, weil die dreijährige Frist des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG abgelaufen ist, so ist der in der (nach Paragraph 47, Absatz eins, vierter Satz AlVG bestandskräftigen) Mitteilung über den Arbeitslosengeldanspruch festgelegte Grundbetrag und allfällige Ergänzungsbetrag für die Bemessung der Notstandshilfe bindend und dieser zugrunde zu legen vergleiche VwGH 14.05.
- Ra 2024/08/0027). Vorweg ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin die Höhe der Bemessungsgrundlage von EUR 2.026,56 nicht moniert wurde und daher der fiktive Notstandshilfeanspruch – ohne Einkommensanrechnung – von täglich EUR 29,26 der gegenständlichen Entscheidung nunmehr zugrunde gelegt wird. 3.2.1.
- Betreffend das Jahr 2021: Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 betrugen die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug des Altersentlastungsbetrags EUR 8.487,00, sowie die Sonderausgaben EUR 1.815,
- Es verbleibt – nach Abzug der Sonderausgaben bzw. außergewöhnlichen Belastungen - sohin ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Einkommen von EUR 6.672,
- Dieses Einkommen wird für das Jahr 2021 aufgrund seiner durchgängigen Einkommenserwirtschaftung durch 12 Monate dividiert und ergibt sich daraus ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 556,
- Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2021 betrug EUR 475,86, die Beschwerdeführerin bezog sohin ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung über der Geringfügigkeitsgrenze. Dieses Einkommen aus dem Jahr 2021 ist daher
§ 36Abs. 3 i
Vm § 36a AlVG auf den Notstandshilfeanspruch jeweils im Folgemonat anzurechnen.Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2021 betrug EUR 475,86, die Beschwerdeführerin bezog sohin ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung über der Geringfügigkeitsgrenze. Dieses Einkommen aus dem Jahr 2021 ist daher
Paragraph 36, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG auf den Notstandshilfeanspruch jeweils im Folgemonat anzurechnen. Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.10.2021 – 31.01.2022 (= 123 Tage) Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.286,58 (123 Tage x EUR 10,46; verringerter Tagessatz aufgrund einer vorläufigen monatlichen Anrechnung von Einkommen aus Vermietung in der Höhe von EUR 572,00). Auf den fiktiven Notstandshilfeanspruch von täglich EUR 29,26 ist in den gegenständlichen Zeiträumen das monatliche Einkommen im Jahr 2021, umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von EUR 18,28 (EUR 556 monatlich (gerundet) x 12 Monate / 365 Tage; gerundet auf zwei Dezimalstellen), anzurechnen. Aufgrund der bislang lediglich vorläufigen Anrechnung des fiktiven Einkommens der Beschwerdeführerin aus Vermietung im Jahr 2021 war die Bemessung der Notstandshilfe in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen fehlerhaft und
§ 24Abs. 2 Al
VG rückwirkend zu berichtigen.Aufgrund der bislang lediglich vorläufigen Anrechnung des fiktiven Einkommens der Beschwerdeführerin aus Vermietung im Jahr 2021 war die Bemessung der Notstandshilfe in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen fehlerhaft und
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG rückwirkend zu berichtigen. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum 01.10.2021 – 31.01.2022 von täglich EUR 29,26 auf täglich EUR 10,98 zu berichtigen. 3.2.1.
- Betreffend das Jahr 2022: Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 betrugen die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug des Altersentlastungsbetrags EUR 12.801,00, sowie die Sonderausgaben EUR 5.233,
- Es verbleibt – nach Abzug der festgestellten Sonderausgaben - sohin ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Einkommen von EUR 7.568,
- Dieses Einkommen wird für das Jahr 2022 aufgrund seiner durchgängigen Einkommenserwirtschaftung durch 12 Monate dividiert und ergibt sich daraus ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 630,
- Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 betrug EUR 485,85, die Beschwerdeführerin bezog sohin ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung über der Geringfügigkeitsgrenze. Dieses Einkommen aus dem Jahr 2022 ist daher
§ 36Abs. 3 i
Vm § 36a AlVG auf den Notstandshilfeanspruch jeweils im Folgemonat anzurechnen.Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 betrug EUR 485,85, die Beschwerdeführerin bezog sohin ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung über der Geringfügigkeitsgrenze. Dieses Einkommen aus dem Jahr 2022 ist daher
Paragraph 36, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG auf den Notstandshilfeanspruch jeweils im Folgemonat anzurechnen. Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden, weshalb sich ein anzurechnendes monatliches Einkommen von EUR 631,00 ergibt (vgl. § 36 Abs. 4 AlVG).Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden, weshalb sich ein anzurechnendes monatliches Einkommen von EUR 631,00 ergibt vergleiche Paragraph 36, Absatz 4, AlVG). Die Beschwerdeführerin bezog in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen 01.02.2022 – 07.05.2022, 18.06.2022 – 22.06.2022, 09.07.2022 – 22.08.2022 und 06.09.2022 – 31.01.2023 (=294 Tage) Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.075,24 (294 Tage x EUR 10,46 aufgrund einer vorläufigen monatlichen Anrechnung von EUR 572,00) täglich. Auf den fiktiven Notstandshilfeanspruch von täglich EUR 29,26 im gegenständlichen Zeitraum ist das monatliche Einkommen im Jahr 2022, umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von EUR 20,75 (EUR 631 monatlich (gerundet) x 12 Monate / 365 Tage; gerundet auf zwei Dezimalstellen), anzurechnen. Aufgrund der bislang lediglich vorläufigen Anrechnung des fiktiven Einkommens der Beschwerdeführerin aus Vermietung im Jahr 2022 war die Bemessung der Notstandshilfe in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen fehlerhaft und
§ 24Abs. 2 Al
VG rückwirkend zu berichtigen.Aufgrund der bislang lediglich vorläufigen Anrechnung des fiktiven Einkommens der Beschwerdeführerin aus Vermietung im Jahr 2022 war die Bemessung der Notstandshilfe in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen fehlerhaft und
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG rückwirkend zu berichtigen. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.02.2022 – 07.05.2022, 18.06.2022 – 22.06.2022, 09.07.2022 – 22.08.2022 und 06.09.2022 – 31.01.2023 von täglich EUR 29,26 auf täglich EUR 8,51 zu berichtigen. Wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (§ 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG).Wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG). Daher ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum 01.10.2021 – 31.01.2022 auf täglich EUR 10,98 und in den Zeiträumen 01.02.2022 – 07.05.2022, 18.06.2022 – 22.06.2022, 09.07.2022 – 22.08.2022 und 06.09.2022 – 31.01.2023 auf täglich EUR 8,51 zu berichtigen. Da die Anrechnung des eigenen Einkommens der Beschwerdeführerin immer im Folgemonat zu erfolgen hat, ist das Einkommen der Beschwerdeführerin aus Vermietung für das Jahr 2021 auch für die Beurteilung der Anrechnung im Jänner 2022 sowie das Einkommen für das Jahr 2022 für die Beurteilung der Anrechnung im Jänner 2023 heranzuziehen. 3.2.2. Zur Rückforderung:
§ 25Abs. 1 erster Satz Al
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977 knüpft die Rückforderung daran, dass sich aufgrund eines „nachträglich vorgelegten“ Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Gegenüber den Rückforderungstatbeständen des ersten Satzes ist die Rückforderung nach dem dritten Satz des § 25 Abs. 1 AlVG 1977 dadurch erleichtert, dass der Empfänger der Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten ist, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft (vgl. VwGH 16.02.2022, Ro 2021/08/0005 mit Verweis auf VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140, mwN).Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG 1977 knüpft die Rückforderung daran, dass sich aufgrund eines „nachträglich vorgelegten“ Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Gegenüber den Rückforderungstatbeständen des ersten Satzes ist die Rückforderung nach dem dritten Satz des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 dadurch erleichtert, dass der Empfänger der Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten ist, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft vergleiche VwGH 16.02.2022, Ro 2021/08/0005 mit Verweis auf VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140, mwN). Liegt somit kein Verschulden des Leistungsbeziehers am Überbezug vor, weil er die selbstständige Erwerbstätigkeit gemeldet hat, ist eine Rückforderung der ausbezahlten Leistung nur in der Höhe des erwirtschafteten Einkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässig (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu § 25 AlVG Rz 537).Liegt somit kein Verschulden des Leistungsbeziehers am Überbezug vor, weil er die selbstständige Erwerbstätigkeit gemeldet hat, ist eine Rückforderung der ausbezahlten Leistung nur in der Höhe des erwirtschafteten Einkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässig vergleiche Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu Paragraph 25, AlVG Rz 537). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210; vgl. zur Bindung an rechtskräftige Steuerbescheide auch Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 25 AlVG Rz 536).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210; vergleiche zur Bindung an rechtskräftige Steuerbescheide auch Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 25, AlVG Rz 536). Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.10.2021 – 31.01.2022, sohin insgesamt 123 Tage, Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.286,58, sie hatte jedoch Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 10,98 (sohin gesamt EUR 1.350,54), dadurch entstand ein Minderbezug in Höhe von EUR 63,
- Die Beschwerdeführerin bezog in den Zeiträumen 01.02.2022 – 07.05.2022, 18.06.2022 – 22.06.2022, 09.07.2022 – 22.08.2022 und 06.09.2022 – 31.01.2023, sohin insgesamt 294 Tage, Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.075,24, sie hatte jedoch Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 8,51 (sohin gesamt EUR 2.501,94), dadurch ergibt sich ein Übergenuss empfangener Notstandshilfe in Höhe von EUR 573,
- Als Rückforderungssumme ergibt sich somit ein Betrag an Übergenuss von insgesamt EUR 509,
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2304062.1.00