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{'item': 'I423 2309048-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlI423 2309048-1 Spruch, I423 2309048-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht: A) Spruchpunkt VI. wird ersatzlos behoben.A) Spruchpunkt römisch sechs. wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach niederschriftlicher Einvernahme am 11.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.02.2025 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte er dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005(Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) verbunden mit einem vierjährigen Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte es gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach niederschriftlicher Einvernahme am 11.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.02.2025 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte er dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005(Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) verbunden mit einem vierjährigen Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte es gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.03.2025 Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen, Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
  4. Rechtliche Beurteilung: 2.
  5. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 18 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 18, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)[…]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)[…] Zu 2.2 Spruchpunkt A) 2.2.
  1. Behebung Spruchpunkt VI.:2.2.
  2. Behebung Spruchpunkt römisch sechs.: Das BFA stützt seine Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. auf § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG. Demnach müsste Fluchtgefahr bestehen und geht es in der Bescheidbegründung auch auf diese Thematik ein, indem es sich mit Argumenten für die Annahme einer Fluchtgefahr auseinandersetzt.Das BFA stützt seine Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG. Demnach müsste Fluchtgefahr bestehen und geht es in der Bescheidbegründung auch auf diese Thematik ein, indem es sich mit Argumenten für die Annahme einer Fluchtgefahr auseinandersetzt. Gleichzeitig beschäftigt sich das BFA in der Begründung auch mit weiteren Punkte wie einer bestehende Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, die der Mitgliedsstaat Ungarn gegen den Beschwerdeführer erlassen hat, und seinem Untertauchen. Angeführt werden in der Begründung und dort insbesondere in der rechtlichen Beurteilung auch § 18 Abs. 1 BFA-VG, wobei dessen Z 6 durch Fettschreibung hervorgehoben wird. Gleichzeitig beschäftigt sich das BFA in der Begründung auch mit weiteren Punkte wie einer bestehende Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, die der Mitgliedsstaat Ungarn gegen den Beschwerdeführer erlassen hat, und seinem Untertauchen. Angeführt werden in der Begründung und dort insbesondere in der rechtlichen Beurteilung auch Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, wobei dessen Ziffer 6, durch Fettschreibung hervorgehoben wird. Festzuhalten ist, dass es sich um eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz handelt, und daher nur § 18 Abs. 1 BFA-VG zur Anwendung kommen kann.Festzuhalten ist, dass es sich um eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz handelt, und daher nur Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG zur Anwendung kommen kann. Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruch aber auf § 18 Abs. 2 BFA-VG. Zwar werden in der Bescheidbegründung auch Elemente des Abs. 1 leg. cit. besprochen, im gleichen Maße aber auch jene des herangezogenen § 18 Abs. 2 BFA-VG. Auch die Übersetzung des Spruchpunkts VI. führt § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG als Rechtsgrundlage zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung an und ist daher davon auszugehen, dass sich das BFA tatsächlich auf diese Bestimmung stützt.Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruch aber auf Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG. Zwar werden in der Bescheidbegründung auch Elemente des Absatz eins, leg. cit. besprochen, im gleichen Maße aber auch jene des herangezogenen Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG. Auch die Übersetzung des Spruchpunkts römisch sechs. führt Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG als Rechtsgrundlage zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung an und ist daher davon auszugehen, dass sich das BFA tatsächlich auf diese Bestimmung stützt. Wie ausgeführt kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, nicht aber gestützt auch Abs. 2 leg. cit. Wie ausgeführt kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, nicht aber gestützt auch Absatz 2, leg. cit. Im Übrigen ist auch die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Z 6 des § 18 Abs. 1 BFA-VG nicht zielführend, weil gegen den Beschwerdeführer vor seiner Asylantragstellung zwar in Ungarn eine Ausreiseverpflichtung erlassen wurde, nicht aber in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hat grundsätzlich „schengenweite“ Geltung. Durch das von Ungarn erlassene Einreiseverbot wurde nicht abschließend über die Einreisemöglichkeit in einen anderen Staat als Ungarn entschieden, über die letztlich die Behörden des Mitgliedstaates, in den der mit einem von einer ungarischen Behörde erlassenen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt, entscheiden müssen. Die allfällige Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Ungarn steht - wie Art. 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat sohin nicht in jedem Fall entgegen (siehe vgl. VwGH 24.09.2019, 2019/20/0446). Dies kann nur bedeuten, dass für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG bereits von Österreich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vor der Asylantragstellung hätte erlassen werden müssen. Im Übrigen ist auch die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Ziffer 6, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG nicht zielführend, weil gegen den Beschwerdeführer vor seiner Asylantragstellung zwar in Ungarn eine Ausreiseverpflichtung erlassen wurde, nicht aber in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hat grundsätzlich „schengenweite“ Geltung. Durch das von Ungarn erlassene Einreiseverbot wurde nicht abschließend über die Einreisemöglichkeit in einen anderen Staat als Ungarn entschieden, über die letztlich die Behörden des Mitgliedstaates, in den der mit einem von einer ungarischen Behörde erlassenen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt, entscheiden müssen. Die allfällige Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Ungarn steht - wie Artikel 25, SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat sohin nicht in jedem Fall entgegen (siehe vergleiche VwGH 24.09.2019, 2019/20/0446). Dies kann nur bedeuten, dass für die Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG bereits von Österreich gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vor der Asylantragstellung hätte erlassen werden müssen. Im Ergebnis ist somit auch ein Austauschen der Rechtsgrundlage im Spruchpunkt VI. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ermöglicht.Im Ergebnis ist somit auch ein Austauschen der Rechtsgrundlage im Spruchpunkt römisch sechs. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ermöglicht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte zu Unrecht, sodass Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben war.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte zu Unrecht, sodass Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben war. Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2309048.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.