RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlL501 2307425-1 Spruch, L501 2307425-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Iren
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge kurz „bP“) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Türkei ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen die bP eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgestellt. Mit Schriftsatz vom 16.01.2025 erhob die rechtsfreundlich vertretene bP dagegen Beschwerde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025 erging an die belangte Behörde die Anfrage, wer und auf welche Weise die „Urschrift“ im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG genehmigt habe, zumal sich im Akt nur die mit einer nicht personalisierten Amtssignatur versehene Erledigung vom 12.12.2024 befinde.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2025 erging an die belangte Behörde die Anfrage, wer und auf welche Weise die „Urschrift“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt habe, zumal sich im Akt nur die mit einer nicht personalisierten Amtssignatur versehene Erledigung vom 12.12.2024 befinde. Mit Schreiben vom 10.03.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass dem Verwaltungsgericht der Originalakt übermittelt worden sei und auch dem IFA keine Genehmigung zu entnehmen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die im durchnummerierten Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde befindliche „Urschrift“ der angefochtenen Erledigung wurde weder handschriftlich signiert noch trat an die Stelle der handschriftlichen Signatur ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung.Die im durchnummerierten Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde befindliche „Urschrift“ der angefochtenen Erledigung wurde weder handschriftlich signiert noch trat an die Stelle der handschriftlichen Signatur ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die nicht erfolgte Genehmigung der „Urschrift“ der verfahrensgegenständlichen Erledigung durch den Sachbearbeiter ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2025 im Zusammenhalt mit dem gerichtsbekannten Wissen über den Erstellungsvorgang von Bescheiden in der belangten Behörde: So wird der Ausdruck der im elektronischen System erstellten – bisweilen vom Sachbearbeiter mit der nicht personalisierten Amtssignatur versehenen - Erledigung grundsätzlich vom Sachbearbeiter handschriftlich signiert und verbleibt im Originalpapierakt, während die sich im elektronischen System befindliche elektronische Erledigung im Anschluss an die handschriftliche Signatur über das BRZ abgefertigt wird. Die belangte Behörde verfügt über kein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG. Die sich verfahrensgegenständlich im Papierakt befindliche papierene „Urschrift“ wurde nicht signiert.Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die nicht erfolgte Genehmigung der „Urschrift“ der verfahrensgegenständlichen Erledigung durch den Sachbearbeiter ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2025 im Zusammenhalt mit dem gerichtsbekannten Wissen über den Erstellungsvorgang von Bescheiden in der belangten Behörde: So wird der Ausdruck der im elektronischen System erstellten – bisweilen vom Sachbearbeiter mit der nicht personalisierten Amtssignatur versehenen - Erledigung grundsätzlich vom Sachbearbeiter handschriftlich signiert und verbleibt im Originalpapierakt, während die sich im elektronischen System befindliche elektronische Erledigung im Anschluss an die handschriftliche Signatur über das BRZ abgefertigt wird. Die belangte Behörde verfügt über kein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG. Die sich verfahrensgegenständlich im Papierakt befindliche papierene „Urschrift“ wurde nicht signiert. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig II.3.
- Gemäß § 18 Abs. 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.römisch zwei.3.
- Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl I Nr 5/2008 wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015). Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der Nicht-Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der Nicht-Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). II.3.
- Die im Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde einliegende „Urschrift“ der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom 12.12.2024 weist weder eine händische Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf, noch trat an Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren nach dem zweiten Halbsatz des § 18 Abs. 3 AVG.römisch zwei.3.
- Die im Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde einliegende „Urschrift“ der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom 12.12.2024 weist weder eine händische Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf, noch trat an Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren nach dem zweiten Halbsatz des Paragraph 18, Absatz 3, AVG. Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der „Urschrift“ die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der „Urschrift“ die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015). Die von der bP gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich sohin gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat. Aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides ergibt sich im gegenständlichen Verfahren des Weiteren, dass das Verfahren der bP nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig ist und sich diese vor Erlassung des Bescheides jedenfalls mit dem Vorbringen der bP in der Beschwerde als Teil ihres Vorbringens im Verfahren auseinandersetzen wird müssen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2307425.1.00