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{'item': 'L503 2295922-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlL503 2295922-1 SpruchL503 2295922-1/10E, L503 2295922-1/10E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.5.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 21.5.2023 gab der BF an, er habe Syrien Anfang Dezember 2022 verlassen und sich dann ca. 6 Monate lang in der Türkei aufgehalten, ehe er nach Österreich weitergereist sei. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei zum syrischen Militär einberufen worden; er wolle weder zum Militär, noch gegen seine eigenen Leute kämpfen. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor dem Militärdienst.
  2. Mit Schreiben seiner damaligen Vertretung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) vom 14.3.2024 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde ein.
  3. Am 2.5.2024 wurde BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf XXXX (geschrieben auch: XXXX bzw. nunmehr im Gefolge einer Umbenennung XXXX , Anmerkung des BVwG) im Gouvernement Deir ez-Zor. Von 2019 bis Mai 2022 habe er allerdings nicht mehr im Heimatdorf, sondern in der Stadt Deir ez-Zor gelebt. Vorgelegt wurden vom BF sein syrischer Personalausweis im Original sowie ein Auszug aus dem syrischen Personenregister. Im Heimatdorf würden nach wie vor seine Eltern, seine drei Brüder sowie drei Schwestern leben.
  4. Am 2.5.2024 wurde BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf römisch 40 (geschrieben auch: römisch 40 bzw. nunmehr im Gefolge einer Umbenennung römisch 40 , Anmerkung des BVwG) im Gouvernement Deir ez-Zor. Von 2019 bis Mai 2022 habe er allerdings nicht mehr im Heimatdorf, sondern in der Stadt Deir ez-Zor gelebt. Vorgelegt wurden vom BF sein syrischer Personalausweis im Original sowie ein Auszug aus dem syrischen Personenregister. Im Heimatdorf würden nach wie vor seine Eltern, seine drei Brüder sowie drei Schwestern leben. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er habe sein Dorf verlassen müssen, weil dort die Kurden seien und ihn hätten zwangsrekrutieren wollen. Ein Verwandter sei zudem von den Kurden getötet worden. In der Stadt Deir ez-Zor hätte er ebenso wenig bleiben können, weil dort das Regime an der Macht sei und er zum Militär müsste; ein Freikauf komme für ihn nicht infrage, weil er damit das Töten unschuldiger Menschen unterstützen würde. Auf die Frage nach persönlichen Bedrohungen gab der BF an, als er in Deir ez-Zor gewesen sei, sei er einmal über WhatsApp von einer unbekannten amerikanischen Nummer mit dem Profilbild des IS angerufen und zur Zahlung einer Geldsumme aufgefordert worden. Weiters gab der BF auf Nachfragen an, er habe am Anfang des Bürgerkrieges im Jahr 2013 als einfacher Demonstrationsteilnehmer gegen das syrische Regime demonstriert. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.6.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.6.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, das syrische Regime übe keine Kontrolle über das Heimatdorf des BF aus, sodass auch keine Einziehung des BF zum Militärdienst und keine Bestrafung des BF durch das syrische Regime erfolgen könne. Die „Selbstverteidigungspflicht“ für die kurdischen Kräfte sei – näher dargelegt – nicht asylrelevant. Allerdings sei – in Anbetracht der prekären Sicherheitslage in Syrien - von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes auszugehen, sodass dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 11.7.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 12.6.
  2. Darin wurde insbesondere vorgebracht, der BF habe sich geweigert, sowohl den Wehrdienst in der syrischen Armee, als auch die „Selbstverteidigungspflicht“ für die kurdischen Kräfte abzuleisten. Hinsichtlich seiner diesbezüglichen Motivation sei er vom BFA nicht befragt worden. Der BF habe, da seine Herkunftsregion nicht ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichbar sei, eine Einziehung zum Militärdienst durch das syrische Regime sowie unverhältnismäßige Bestrafung im Zusammenhang mit einer unterstellten oppositionellen Gesinnung – sohin asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime – zu befürchten. Auch in der „Selbstverteidigungspflicht“ für die kurdischen Kräfte sei eine asylrelevante Verfolgung zu erblicken.
  3. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 11.7.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 12.6.
  4. Darin wurde insbesondere vorgebracht, der BF habe sich geweigert, sowohl den Wehrdienst in der syrischen Armee, als auch die „Selbstverteidigungspflicht“ für die kurdischen Kräfte abzuleisten. Hinsichtlich seiner diesbezüglichen Motivation sei er vom BFA nicht befragt worden. Der BF habe, da seine Herkunftsregion nicht ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichbar sei, eine Einziehung zum Militärdienst durch das syrische Regime sowie unverhältnismäßige Bestrafung im Zusammenhang mit einer unterstellten oppositionellen Gesinnung – sohin asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime – zu befürchten. Auch in der „Selbstverteidigungspflicht“ für die kurdischen Kräfte sei eine asylrelevante Verfolgung zu erblicken.
  5. Am 23.7.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt und beantragte das BFA die Abweisung der Beschwerde.
  6. Am 25.11.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.09.2024, der Themenbericht der Staatendokumentation Syrien - Grenzübergänge vom 25.10.2023 sowie das Kartenmaterial unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploringhistorical-control-in-syria.htm in das Verfahren eingebracht.
  7. Mit Schreiben vom 28.1.2025 brachte das BVwG folgende Berichte in das Verfahren ein und gewährte hierzu eine zweiwöchige Stellungnahmefrist: Die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ sowie weiters: - UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 - UNHCR, Voluntary Return of Syrian Refugees, 17.1.2025 - UNHCR, Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, 17.1.2025 - Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember 2024 - DIS, Syria, Recruitment to Opposition Groups, Dezember 2022
  8. Das Schreiben des BVwG vom 28.1.2025 wurde der Rechtsvertretung des BF nachweislich am 29.1.2025 elektronisch zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus XXXX (bzw. nunmehr im Gefolge einer Umbenennung des Dorfnamens XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor, wo er mit seiner Familie aufwuchs und zur Schule ging. Von 2019 bis wenige Monate vor der Ausreise im November 2022 lebte er in der rund 60 km von seinem Heimatdorf entfernten Stadt Deir ez-Zor und studierte dort ca. ein Jahr lang Rechtswissenschaften, ohne das Studium abgeschlossen zu haben.Der BF stammt aus römisch 40 (bzw. nunmehr im Gefolge einer Umbenennung des Dorfnamens römisch 40 ) im Gouvernement Deir ez-Zor, wo er mit seiner Familie aufwuchs und zur Schule ging. Von 2019 bis wenige Monate vor der Ausreise im November 2022 lebte er in der rund 60 km von seinem Heimatdorf entfernten Stadt Deir ez-Zor und studierte dort ca. ein Jahr lang Rechtswissenschaften, ohne das Studium abgeschlossen zu haben. Seine gesamte Familie – seine Eltern sowie seine drei Brüder und vier Schwestern – leben nach wie vor in XXXX .Seine gesamte Familie – seine Eltern sowie seine drei Brüder und vier Schwestern – leben nach wie vor in römisch 40 . XXXX steht auch im Gefolge des Sturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 (unverändert) unter Kontrolle der kurdischen Machthaber, während hingegen die Stadt Deir ez-Zor, welche bislang unter Kontrolle des syrischen Regimes stand, nunmehr unter Kontrolle der neuen syrischen Übergangsregierung steht. römisch 40 steht auch im Gefolge des Sturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 (unverändert) unter Kontrolle der kurdischen Machthaber, während hingegen die Stadt Deir ez-Zor, welche bislang unter Kontrolle des syrischen Regimes stand, nunmehr unter Kontrolle der neuen syrischen Übergangsregierung steht. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
  11. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF: 1.2.
  12. Der BF hat Syrien im November 2022 allen voran wegen der drohenden Einziehung zum Militärdienst für das damalige syrische Regime verlassen, nachdem er das erste Jahr seines Universitätsstudiums in Deir ez-Zor nicht erfolgreich abgeschlossen hat und er somit keinen Aufschub vom Militärdienst erwirken konnte. Ebenfalls eine – wenn auch nicht maßgebliche – Rolle für die Ausreise des BF mag die Angst vor einer Einziehung durch die sein Heimatdorf kontrollierenden kurdischen Kräfte gespielt haben, wobei es aber niemals konkrete Einziehungsversuche dem BF gegenüber gegeben hat. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann – wenngleich es nicht für sehr wahrscheinlich gehalten wird - zudem, dass der BF, wie behauptet, im Jahr 2022 über WhatsApp von ihm unbekannten Personen, welche ein Profilbild des IS verwendeten, aufgefordert wurde, Geldbeträge zu zahlen, widrigenfalls er getötet würde, und dass der BF daraufhin seine Telefonnummer wechselte, woraufhin er von diesen Personen nichts mehr hörte; nicht festgestellt werden kann jedoch, dass diese Ereignisse – so sie sich überhaupt ereignet haben - auch für die Ausreise des BF eine Rolle gespielt haben oder im Fall der Rückkehr in irgendeiner Weise relevant wären. Für möglich gehalten wird, dass der BF im Jahr 2013 als einfacher Teilnehmer an Demonstrationen gegen das damalige syrische Regime teilgenommen hat; ansonsten war der BF nicht politisch tätig. Der BF ist nicht in das Visier der kurdischen Machthaber in seiner Heimatregion gelangt. Es wird zwar für möglich gehalten, dass – wie von ihm erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptet – dem BF einmal beim versuchten Umgehen eines kurdischen Checkpoints Geld und Papiere samt Militärbuch abgenommen wurden und dass es auch Grundstücksstreitigkeiten mit Nachbarn wegen frei weidender Ziegen auf den Feldern gegeben hat, wobei ein Nachbar in höherer Position für die kurdischen Kräfte tätig war; diese Umstände haben den BF jedoch nicht zur Ausreise bewogen und hatten auch keinerlei Konsequenzen für das weitere Leben des BF in Syrien. 1.2.
  13. Die Herrschaft Baschar al-Assads ist Anfang Dezember 2024 im Zuge einer monatelang vorbereiteten Offensive unter Führung der oppositionellen, bisher Gebiete im Nordosten kontrollierenden Hay’at Tahrir ash Sham (HTS) binnen weniger Tage zusammengebrochen; Baschar al-Assad ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Eine Verfolgung des BF durch das gestürzte syrische Regime aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. Dem BF droht auch seitens der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Auch seitens der in seinem Heimatdorf aktuell herrschenden kurdischen Machthaber droht dem BF keine solche Verfolgung. 1.2.
  14. Der Nordosten Syriens steht seit dem Ausruf der sogenannten „Demokratischen Selbstverwaltung“ in den historisch überwiegend kurdischen Siedlungsgebieten im November 2013 unter kurdischer Kontrolle; dies betrifft auch das Heimatdorf des BF, XXXX (früher benannt mit XXXX ). Über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka, der die Region Kurdistan Irak mit dem Gouvernement Al-Hasaka in Syrien verbindet, ist eine direkte Einreise in die Region möglich.1.2.
  15. Der Nordosten Syriens steht seit dem Ausruf der sogenannten „Demokratischen Selbstverwaltung“ in den historisch überwiegend kurdischen Siedlungsgebieten im November 2013 unter kurdischer Kontrolle; dies betrifft auch das Heimatdorf des BF, römisch 40 (früher benannt mit römisch 40 ). Über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka, der die Region Kurdistan Irak mit dem Gouvernement Al-Hasaka in Syrien verbindet, ist eine direkte Einreise in die Region möglich. Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er ist bislang nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Bei einer allfälligen Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften drohen dem BF keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung. Laut Gesetz werden Wehrdienstverweigerer durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft, manchen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer kurzzeitigen Haft, die dazu dient, einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Im Zuge des „Selbstverteidigungsdienstes“ müsste sich der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. 1.2.
  16. Der BF lehnt den Dienst an der Waffe als solchen nicht ab. Auch ist keine oppositionelle Haltung des BF bzw. seiner Familie gegenüber den verbliebenen Akteuren des Bürgerkriegs – insbesondere der neuen Regierung unter Führung der HTS oder den die Herkunftsregion nunmehr kontrollierenden kurdischen Kräften – feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt. Der BF war und ist nicht politisch tätig und auch sonst nicht in das Blickfeld der DAANES bzw. der SDF oder anderer Konfliktparteien geraten. 1.
  17. Zur aktuellen Situation in Syrien: 1.3.
  18. Zur Lage in Syrien wird zunächst auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11, Gesamtaktualisierung am 27.03.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Ferner wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.09.2024 und das Kartenmaterial unter "https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html" in das Verfahren eingebracht. Auf die Berichte wird unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang erforderlichenfalls näher eingegangen. 1.3.
  19. Im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in Syrien wurden dem BF die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, weiters die Kurzinformation der Staatendokumentation "Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage" vom Dezember 2024, der Bericht des Danish Immigratione Service (DIS) "Recruitment to Opposition Groups" vom Dezember 2022 und die aktuellen Informationen des UNHCR: "Position on returns to the Syrian Arab Republic" vom Dezember 2024, "Voluntary Return of Syrian Refugees" sowie das "Regional Flash Update #10: Syria situation crisis" vom Jänner 2025 übermittelt. Auf Basis der Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (abgerufen am 6.3.2025), werden auszugsweise folgende, allgemeine Feststellungen getroffen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  20. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  21. März 2025 beauftragt (MEE,
  22. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  23. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  24. Dezember 2024). Am
  25. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  26. Dezember 2024). Am
  27. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  28. Dezember 2024). Am
  29. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
  30. Jänner 2025). Bereits am
  31. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  32. Dezember 2024). Am
  33. Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium auch plant die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
  34. Dezember 2024). Am
  35. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  36. Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
  37. Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
  38. Jänner 2025). AFP berichtete am
  39. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  40. Jänner 2025). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  41. Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
  42. Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
  43. Jänner 2025). Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  44. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  45. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  46. Jänner 2025).
  47. Beweiswürdigung: 2.
  48. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinen Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Gravierende Widersprüche sind allerdings in den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zum Alter seiner Brüder aufgetreten; seinen ältesten (volljährigen) Bruder wollte er offensichtlich im Hinblick darauf, dass seine Familie ohne Probleme im Heimatort lebt, als minderjährig darstellen (vgl. VH. S. 14). Die Identität des BF konnte insbesondere aufgrund des im Original vorgelegten syrischen Personalausweises festgestellt werden.Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinen Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Gravierende Widersprüche sind allerdings in den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zum Alter seiner Brüder aufgetreten; seinen ältesten (volljährigen) Bruder wollte er offensichtlich im Hinblick darauf, dass seine Familie ohne Probleme im Heimatort lebt, als minderjährig darstellen vergleiche VH. S. 14). Die Identität des BF konnte insbesondere aufgrund des im Original vorgelegten syrischen Personalausweises festgestellt werden. 2.
  49. Zum Fluchtvorbringen bzw. zu den Rückkehrbefürchtungen des BF: 2.2.
  50. Der BF hat als Fluchtgrund vor dem BFA sowohl eine drohende Einziehung zum Militärdienst für das syrische Regime, als auch eine drohende Rekrutierung durch die kurdischen Machthaber ins Treffen geführt. In der Beschwerdeverhandlung war zunächst auffällig, dass der BF auf Nachfrage nach den Gründen für seine Ausreise von sich aus nur eingehend seine Befürchtung einer Einziehung zum Militärdienst für das syrische Regime schilderte – so habe er das erste Jahr seines Universitätsstudiums in Deir ez-Zor nicht erfolgreich abgeschlossen und somit keinen Aufschub vom Militärdienst erwirken können -, ohne als weiteren Fluchtgrund die Angst vor einer Rekrutierung durch die kurdischen Machthaber zu erwähnen. Erst auf beinahe schon suggestives Nachfragen des Richters in der Beschwerdeverhandlung räumte der BF ein, dass er vor dem BFA insbesondere auch die Angst vor einer Rekrutierung durch die Kurden ins Treffen geführt hat (vgl. VH S. 12/13: „RI: Haben Sie sonst noch irgendwelche Rückkehrbefürchtungen, die Sie bis jetzt nicht geschildert haben? BF: Nein. RI: Vor dem BFA haben Sie als hauptsächlichen Fluchtgrund eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden vorgebracht. BF: Das ist richtig.“). Bereits insofern entstand in der Beschwerdeverhandlung der klare Eindruck, dass den BF allen voran die Furcht vor dem Militärdienst für das syrische Regime zur Ausreise veranlasst und dass eine mögliche Rekrutierung durch die Kurden jedenfalls, entgegen den Angaben des BF vor dem BFA, keine maßgebliche Rolle für seine Ausreise gespielt hat. Damit geht auch einher, dass den unmissverständlichen – wenn auch ausweichenden – Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zufolge ihm gegenüber keinerlei konkrete Versuche einer Zwangsrekrutierung durch die Kurden stattgefunden haben, vgl. VH S. 13: „RI: Hat es konkrete Versuche einer Zwangsrekrutierung gegeben? BF: Ja, sie haben Kinder mitgenommen und verschleppt und zwar in die Region Kandil-Berge. RI: Hat es Ihnen gegenüber konkrete Rekrutierungsversuche gegeben? BF: Wir haben sie immer gemieden. Wir haben ihre Checkpoints und ihre Polizei stets gemieden.“2.2.
  51. Der BF hat als Fluchtgrund vor dem BFA sowohl eine drohende Einziehung zum Militärdienst für das syrische Regime, als auch eine drohende Rekrutierung durch die kurdischen Machthaber ins Treffen geführt. In der Beschwerdeverhandlung war zunächst auffällig, dass der BF auf Nachfrage nach den Gründen für seine Ausreise von sich aus nur eingehend seine Befürchtung einer Einziehung zum Militärdienst für das syrische Regime schilderte – so habe er das erste Jahr seines Universitätsstudiums in Deir ez-Zor nicht erfolgreich abgeschlossen und somit keinen Aufschub vom Militärdienst erwirken können -, ohne als weiteren Fluchtgrund die Angst vor einer Rekrutierung durch die kurdischen Machthaber zu erwähnen. Erst auf beinahe schon suggestives Nachfragen des Richters in der Beschwerdeverhandlung räumte der BF ein, dass er vor dem BFA insbesondere auch die Angst vor einer Rekrutierung durch die Kurden ins Treffen geführt hat vergleiche VH S. 12/13: „RI: Haben Sie sonst noch irgendwelche Rückkehrbefürchtungen, die Sie bis jetzt nicht geschildert haben? BF: Nein. RI: Vor dem BFA haben Sie als hauptsächlichen Fluchtgrund eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden vorgebracht. BF: Das ist richtig.“). Bereits insofern entstand in der Beschwerdeverhandlung der klare Eindruck, dass den BF allen voran die Furcht vor dem Militärdienst für das syrische Regime zur Ausreise veranlasst und dass eine mögliche Rekrutierung durch die Kurden jedenfalls, entgegen den Angaben des BF vor dem BFA, keine maßgebliche Rolle für seine Ausreise gespielt hat. Damit geht auch einher, dass den unmissverständlichen – wenn auch ausweichenden – Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zufolge ihm gegenüber keinerlei konkrete Versuche einer Zwangsrekrutierung durch die Kurden stattgefunden haben, vergleiche VH S. 13: „RI: Hat es konkrete Versuche einer Zwangsrekrutierung gegeben? BF: Ja, sie haben Kinder mitgenommen und verschleppt und zwar in die Region Kandil-Berge. RI: Hat es Ihnen gegenüber konkrete Rekrutierungsversuche gegeben? BF: Wir haben sie immer gemieden. Wir haben ihre Checkpoints und ihre Polizei stets gemieden.“ 2.2.
  52. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann zudem, dass der BF, wie (sowohl vor dem BFA, als auch in der Beschwerdeverhandlung) behauptet, im Jahr 2022 über WhatsApp von ihm unbekannten Personen, welche ein Profilbild des IS verwendeten, über eine amerikanische Telefonnummer aufgefordert wurde, Geldbeträge zu zahlen, widrigenfalls er getötet würde. Allerdings ist hierzu anzumerken, dass der BF selbst keine genaueren Angaben machen konnte und vor diesem Hintergrund nicht einmal klar ist, ob die genannten WhatsApp-Nachrichten ernstgemeint waren oder ob es sich um bloße Spam-Nachrichten handelte und ob diese überhaupt konkret für den BF bestimmt waren. Auch waren die Angaben des BF dazu völlig vage, gab er doch zunächst an, er sei aufgefordert worden, einen bestimmten Geldbetrag „zu überweisen“, was er auf weiteres Nachfragen dahingehend abänderte, er hätte das Geld in ein bestimmtes Büro schicken sollen (VH S. 10). Auch räumte der BF ein, dass die Nachrichten mit dem Wechsel seiner Telefonnummer aufgehört hätten (VH S. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint dem BVwG jedenfalls als unplausibel, dass die genannten WhatsApp-Nachrichten – so es diese überhaupt gegeben hat – für die Ausreise des BF eine Rolle gespielt haben, geschweige denn im Fall einer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung des BF führen würden; vgl. etwa auch den BF in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 11: „RI: Was die Anrufe anbelangt: Sie wissen nicht, von wem das kam und ob das ernst gemeint war und fürchten trotzdem, aus diesem Grund getötet zu werden? BF: Ja, weil es auch anderen Leuten so passiert ist. RI: Haben Sie einen Verdacht, was das für Leute gewesen sein könnten, die hinter den Anrufen steckten? BF: Niemand weiß es. Die Menschen werden von unterschiedlichen Gruppen und Richtungen bedroht.“2.2.
  53. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann zudem, dass der BF, wie (sowohl vor dem BFA, als auch in der Beschwerdeverhandlung) behauptet, im Jahr 2022 über WhatsApp von ihm unbekannten Personen, welche ein Profilbild des IS verwendeten, über eine amerikanische Telefonnummer aufgefordert wurde, Geldbeträge zu zahlen, widrigenfalls er getötet würde. Allerdings ist hierzu anzumerken, dass der BF selbst keine genaueren Angaben machen konnte und vor diesem Hintergrund nicht einmal klar ist, ob die genannten WhatsApp-Nachrichten ernstgemeint waren oder ob es sich um bloße Spam-Nachrichten handelte und ob diese überhaupt konkret für den BF bestimmt waren. Auch waren die Angaben des BF dazu völlig vage, gab er doch zunächst an, er sei aufgefordert worden, einen bestimmten Geldbetrag „zu überweisen“, was er auf weiteres Nachfragen dahingehend abänderte, er hätte das Geld in ein bestimmtes Büro schicken sollen (VH S. 10). Auch räumte der BF ein, dass die Nachrichten mit dem Wechsel seiner Telefonnummer aufgehört hätten (VH S. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint dem BVwG jedenfalls als unplausibel, dass die genannten WhatsApp-Nachrichten – so es diese überhaupt gegeben hat – für die Ausreise des BF eine Rolle gespielt haben, geschweige denn im Fall einer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung des BF führen würden; vergleiche etwa auch den BF in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 11: „RI: Was die Anrufe anbelangt: Sie wissen nicht, von wem das kam und ob das ernst gemeint war und fürchten trotzdem, aus diesem Grund getötet zu werden? BF: Ja, weil es auch anderen Leuten so passiert ist. RI: Haben Sie einen Verdacht, was das für Leute gewesen sein könnten, die hinter den Anrufen steckten? BF: Niemand weiß es. Die Menschen werden von unterschiedlichen Gruppen und Richtungen bedroht.“ Ganz abgesehen davon sei an dieser Stelle angemerkt, dass hier auch ein – in diesem Verfahren aber einzig relevanter – Konnex zu einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe nicht ersichtlich ist; im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Syrien kommt dem BF ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. 2.2.
  54. Für durchaus plausibel gehalten wird bzw. steht dies auch im Einklang zur Berichtslage zu den seinerzeitigen Massenprotesten, dass der BF im Jahr 2013 als Schüler als einfacher Teilnehmer an zwei Demonstrationen gegen das damalige syrische Regime teilgenommen hat (vgl. VH S. 12). Sonstige politische Aktivitäten wurden vom BF ausdrücklich verneint (VH S. 12).2.2.
  55. Für durchaus plausibel gehalten wird bzw. steht dies auch im Einklang zur Berichtslage zu den seinerzeitigen Massenprotesten, dass der BF im Jahr 2013 als Schüler als einfacher Teilnehmer an zwei Demonstrationen gegen das damalige syrische Regime teilgenommen hat vergleiche VH S. 12). Sonstige politische Aktivitäten wurden vom BF ausdrücklich verneint (VH S. 12). 2.2.
  56. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen nach seinem Militärbuch – erstmals – angegeben hat, dass ihm einmal beim versuchten Umgehen eines kurdischen Checkpoints Geld und Papiere samt Militärbuch abgenommen worden seien (VH S. 9). Von sonstigen Problemen in diesem Zusammenhang berichtete der BF nicht; vgl. etwa den BF: „Wir sind dann weiter in das Dorf gegangen“ (VH S. 9). Auch hat der BF diesen Vorfall in der Beschwerdeverhandlung nicht als ausreisekausal bezeichnet. Insofern ist davon auszugehen, dass der BF durch diesen Vorfall, den er im gesamten bisherigen Verfahren offensichtlich als nicht erwähnenswert fand - so er sich tatsächlich ereignet haben sollte – jedenfalls in keiner Weise in das Visier der kurdischen Machthaber gelangt ist, wäre es doch ein Leichtes gewesen, in diesem Fall des BF habhaft zu werden.2.2.
  57. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen nach seinem Militärbuch – erstmals – angegeben hat, dass ihm einmal beim versuchten Umgehen eines kurdischen Checkpoints Geld und Papiere samt Militärbuch abgenommen worden seien (VH S. 9). Von sonstigen Problemen in diesem Zusammenhang berichtete der BF nicht; vergleiche etwa den BF: „Wir sind dann weiter in das Dorf gegangen“ (VH S. 9). Auch hat der BF diesen Vorfall in der Beschwerdeverhandlung nicht als ausreisekausal bezeichnet. Insofern ist davon auszugehen, dass der BF durch diesen Vorfall, den er im gesamten bisherigen Verfahren offensichtlich als nicht erwähnenswert fand - so er sich tatsächlich ereignet haben sollte – jedenfalls in keiner Weise in das Visier der kurdischen Machthaber gelangt ist, wäre es doch ein Leichtes gewesen, in diesem Fall des BF habhaft zu werden. Zudem hat der BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung angegeben, es habe im Heimatdorf Grundstücksstreitigkeiten mit Nachbarn gegeben, welche sich den Kurden angeschlossen hätten – „ich habe mich öfters mit ihnen gestritten“ -, wobei ein Nachbar dann „Führer eines kurdischen Regiments“ geworden sei (VH S. 9). Auf Aufforderung, die Ursache des Streits zu nennen, gab der BF wie folgt an: „Sie hatten Ziegen und ihre Ziegen haben oft unsere Felder kaputt gemacht“ (VH S. 9). Selbst wenn es diesen Streit gegeben haben sollte, so ist den Angaben des BF zu entnehmen, dass es hieraus keine weiteren Konsequenzen für ihn gab und würde es darüber hinaus auch an einem Konnex dieses Vorbingens zur GFK mangeln. Zudem gab der BF auf Nachfragen des Richters explizit an, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem oben erwähnten Vorfall beim versuchten Umgehen eines kurdischen Checkpoints und den Nachbarschaftsstreitigkeiten gegeben habe (arg. den BF: „Es gibt keinen Zusammenhang. Diese Soldaten [gemeint: beim Checkpoint] waren aus Al Hassaka, nicht aus der Region“ – VH S. 10). Zusammengefasst war somit auch zur obigen Feststellung zu gelangen, wonach der BF niemals in das Visier der kurdischen Machthaber gelangt war. 2.2.
  58. Die Feststellungen unter Punkt 1.2.
  59. zum Zusammenbruch des bisherigen Regimes ergeben sich zunächst neben der notorischen medialen Berichterstattung insbesondere aus der diesbezüglichen Informationssammlung (in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische republik syrien/themendossiers/informationssammlung zu entwicklungen zum sturz von praesident assad/) sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, aus der unter anderem auch hervorgeht, dass die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, flohen oder desertierten. Dem umfassenden, bisherigen Vorbringen des BF einer Verfolgung durch die Regierung Assad im Fall einer Rückkehr wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
  60. und 6.).Dem umfassenden, bisherigen Vorbringen des BF einer Verfolgung durch die Regierung Assad im Fall einer Rückkehr wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
  61. und 6.). Im konkreten Fall bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass der BF – ein sunnitischer Araber, der politisch nicht in Erscheinung getreten ist -, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen – von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – wenn auch nicht über den Heimatort des BF (siehe dazu näher weiter unten) – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hierzu klar zu verneinen. Es folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde (vgl. etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/de/mutma %C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (vgl. Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 6.3.2025); vgl. auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“. Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden.Im konkreten Fall bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass der BF – ein sunnitischer Araber, der politisch nicht in Erscheinung getreten ist -, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen – von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – wenn auch nicht über den Heimatort des BF (siehe dazu näher weiter unten) – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hierzu klar zu verneinen. Es folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde vergleiche etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/de/mutma %C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden vergleiche Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 6.3.2025); vergleiche auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“. Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden. Da der BF im Übrigen während seines Aufenthalts in Syrien, wie bereits oben dargelegt, auch nicht in das Visier der in seinem Heimatdorf herrschenden, kurdischen Machthaber gelangt und auch niemals politisch tätig war, bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall der Rückkehr in seine Heimatregion Verfolgung durch die kurdischen Machthaber droht (zur Frage der „Selbstverteidigungspflicht“ siehe sogleich im Anschluss). 2.2.

  1. Dass der Nordosten Syriens (nach wie vor) unter kurdischer Kontrolle steht, folgt aus dem bisherigen Berichtsmaterial, was auch für das Heimatdorf des BF, XXXX (früher benannt mit XXXX ) gilt (vgl. etwa https://syria.liveuamap.com/). Dass eine Einreise direkt in das DAANES-Gebiet über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka nach wie vor möglich ist, ergibt sich aus dem Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, vom Jänner 2025, wonach seit 8.12.2024 insgesamt 3.000 Syrer über die beiden Grenzübergänge zum Irak zurückgekehrt sind.2.2.
  2. Dass der Nordosten Syriens (nach wie vor) unter kurdischer Kontrolle steht, folgt aus dem bisherigen Berichtsmaterial, was auch für das Heimatdorf des BF, römisch 40 (früher benannt mit römisch 40 ) gilt vergleiche etwa https://syria.liveuamap.com/). Dass eine Einreise direkt in das DAANES-Gebiet über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka nach wie vor möglich ist, ergibt sich aus dem Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, vom Jänner 2025, wonach seit 8.12.2024 insgesamt 3.000 Syrer über die beiden Grenzübergänge zum Irak zurückgekehrt sind. In Ermangelung abweichender Berichte bzw. Hinweisen auf bereits vorgenommene Änderungen ist im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zunächst nach wie vor auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungs-pflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  3. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungs-pflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  4. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. […] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungs-pflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungs-pflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. […] Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). […]"Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). […]" Aktuell sind somit Männer der Jahrgänge 1998 aufwärts ab Erreichen des
  5. Lebensjahres zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass auch der 2002 geborene BF der Selbstverteidigungspflicht in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ unterliegt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Fehlens von Befreiungsgründen kann auch von einer Wehrfähigkeit des BF ausgegangen werden. Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF, und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Während die SNA bereits mit Kriegsverbrechen in Zusammenhang gebracht wurde, haben bezüglich der SDF keine derartigen Vorfälle Eingang in die Berichtslage gefunden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seitens der HXP in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden.Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF, und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Während die SNA bereits mit Kriegsverbrechen in Zusammenhang gebracht wurde, haben bezüglich der SDF keine derartigen Vorfälle Eingang in die Berichtslage gefunden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seitens der HXP in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden. Einsätze der Rekruten erfolgen im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Ein Fronteinsatz könnte in der derzeitigen Ausgangssituation daher nicht völlig ausgeschlossen werden, ist aber angesichts des allgemeinen Vorgehens der kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden. Für den Fall, dass der BF zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, auch nur mittelbar an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken.Einsätze der Rekruten erfolgen im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Ein Fronteinsatz könnte in der derzeitigen Ausgangssituation daher nicht völlig ausgeschlossen werden, ist aber angesichts des allgemeinen Vorgehens der kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden. Für den Fall, dass der BF zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, auch nur mittelbar an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Berichtet wird von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben. Dementsprechend droht dem BF im Fall einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden. Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (vgl. das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159). Auch hat sich der BF eigenen Angaben zufolge, wie bereits angemerkt, zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert (vgl. AS. 86, VH S. 6).Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen vergleiche das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159). Auch hat sich der BF eigenen Angaben zufolge, wie bereits angemerkt, zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert vergleiche AS. 86, VH S. 6). 2.2.
  6. Im Übrigen lehnt der BF den Dienst an der Waffe auch nicht per se ab, wie aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung deutlich abzuleiten ist. So gab er etwa auf Nachfragen betreffend den Militärdienst für das (damalige) syrische Regime wie folgt an (VH S. 11): „RI: Wäre die Ableistung des Militärdienstes für das syrische Regime ein Problem für Sie? BF: Ja, ich würde mich am Töten von Unschuldigen beteiligen. Ich würde nicht nur andere bewaffnete Gruppen bekämpfen müssen, sondern auch Zivilisten und unschuldige Menschen. RI: Wäre der Militärdienst ein Problem für Sie, wenn in Syrien Frieden, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit herrschen würden? BF: Wenn die Bevölkerung gleichberechtigt ist, wäre es kein Problem, aber aktuell kämpfen dort russische und iranische Milizen. Ich würde mich ihnen niemals anschließen wollen.“ Aus diesen Angaben des BF geht klar hervor, dass er den Dienst an der Waffe nicht per se ablehnt(e) (arg. „Wenn die Bevölkerung gleichberechtigt ist, wäre es kein Problem), sondern nur unter den gegebenen Umständen. Was im Übrigen die Ablehnung des Dienstes für die Kurden anbelangt, so gab der BF in der Beschwerdeverhandlung als Grund an, einerseits hätten die Kurden einen seiner Verwandten getötet und andererseits würde derzeit in Deir ez-Zor Kämpfe stattfinden (VH S. 13). Auf näheres Nachfragen nach dem Umstand der erwähnten Tötung gab der BF an, es habe sich beim Opfer um einen Cousin väterlicherseits seiner Mutter gehandelt, der versucht habe, Vertriebenen beim Überqueren eines Flusses zu helfen und dabei von den Kurden erwischt worden sei (VH S. 13). Zieht man hier in Erwägung, dass der BF in diesen Vorfall – so er sich tatsächlich ereignet hat - nicht involviert war, dass es sich beim Opfer um einen entfernteren Verwandten gehandelt hat, dass der BF (abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime) niemals politisch tätig war, er niemals in das Visier der kurdischen Machthaber gelangt war und dass seine gesamte Familie – seine Eltern sowie seine drei Brüder und vier Schwestern –nach wie vor in dem von den Kurden beherrschten Heimatdorf XXXX leben und dort keinerlei Probleme haben (vgl. den BF explizit VH S. 14), so kann in einer Gesamtbetracht ungeachtet des erwähnten Vorfalls nicht gesagt werden, dass der BF eine verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Kräften hätte.Was im Übrigen die Ablehnung des Dienstes für die Kurden anbelangt, so gab der BF in der Beschwerdeverhandlung als Grund an, einerseits hätten die Kurden einen seiner Verwandten getötet und andererseits würde derzeit in Deir ez-Zor Kämpfe stattfinden (VH S. 13). Auf näheres Nachfragen nach dem Umstand der erwähnten Tötung gab der BF an, es habe sich beim Opfer um einen Cousin väterlicherseits seiner Mutter gehandelt, der versucht habe, Vertriebenen beim Überqueren eines Flusses zu helfen und dabei von den Kurden erwischt worden sei (VH S. 13). Zieht man hier in Erwägung, dass der BF in diesen Vorfall – so er sich tatsächlich ereignet hat - nicht involviert war, dass es sich beim Opfer um einen entfernteren Verwandten gehandelt hat, dass der BF (abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime) niemals politisch tätig war, er niemals in das Visier der kurdischen Machthaber gelangt war und dass seine gesamte Familie – seine Eltern sowie seine drei Brüder und vier Schwestern –nach wie vor in dem von den Kurden beherrschten Heimatdorf römisch 40 leben und dort keinerlei Probleme haben vergleiche den BF explizit VH S. 14), so kann in einer Gesamtbetracht ungeachtet des erwähnten Vorfalls nicht gesagt werden, dass der BF eine verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Kräften hätte. Eine pazifistische Grundhaltung oder verinnerlichte politische oder moralische Überzeugung – etwa auch gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften – liegt beim BF zusammengefasst nicht vor. 2.2.
  7. Diese Überlegungen gelten auch für den Fall, dass es – wie nunmehr konkret absehbar ist (vgl. insbesondere „Die Presse“ vom 12.3.2025: „Kurden erzielen historische Einigung in Syrien“, wonach „alle zivilen und militärischen Institutionen in Nordostsyrien in die Verwaltung des syrischen Staates integriert werden“) – zu einer Einigung zwischen der neuen syrischen Regierung unter Führung der HTS und Vertretern der DAANES bzw. der SDF über eine Integration in eine einheitliche syrische Streitmacht und in weiterer Folge zu einer einheitlichen Regelung über den syrischen Wehrdienst kommt. Die HTS selbst hat bisher in der Regel keine (Zwangs-)Rekrutierungen von Zivilisten vorgenommen (vgl. das Länderinformationsblatt S. 155) und gibt es aktuell, nachdem sie die Regierungs- bzw. Staatsgewalt in Syrien übernommen hat, auch keine Berichte über Einziehungen zum staatlichen Wehrdienst. Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen ist aber im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass das Milizsystem grundsätzlich beibehalten werden wird und somit männliche Syrer auch künftig ab 18 Jahren ihren Wehrdienst in der neu strukturierten syrischen Armee leisten werden müssen. Die Möglichkeit einer (strafbewehrten) Verpflichtung seiner Bürger zum Wehrdienst erfließt aus dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates; einer allfälligen Bestrafung bei Verweigerung kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asylrelevanz zukommen.2.2.
  8. Diese Überlegungen gelten auch für den Fall, dass es – wie nunmehr konkret absehbar ist vergleiche insbesondere „Die Presse“ vom 12.3.2025: „Kurden erzielen historische Einigung in Syrien“, wonach „alle zivilen und militärischen Institutionen in Nordostsyrien in die Verwaltung des syrischen Staates integriert werden“) – zu einer Einigung zwischen der neuen syrischen Regierung unter Führung der HTS und Vertretern der DAANES bzw. der SDF über eine Integration in eine einheitliche syrische Streitmacht und in weiterer Folge zu einer einheitlichen Regelung über den syrischen Wehrdienst kommt. Die HTS selbst hat bisher in der Regel keine (Zwangs-)Rekrutierungen von Zivilisten vorgenommen vergleiche das Länderinformationsblatt S. 155) und gibt es aktuell, nachdem sie die Regierungs- bzw. Staatsgewalt in Syrien übernommen hat, auch keine Berichte über Einziehungen zum staatlichen Wehrdienst. Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen ist aber im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass das Milizsystem grundsätzlich beibehalten werden wird und somit männliche Syrer auch künftig ab 18 Jahren ihren Wehrdienst in der neu strukturierten syrischen Armee leisten werden müssen. Die Möglichkeit einer (strafbewehrten) Verpflichtung seiner Bürger zum Wehrdienst erfließt aus dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates; einer allfälligen Bestrafung bei Verweigerung kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asylrelevanz zukommen. 2.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten (vgl. die Feststellungen zu Punkt 1.3.), einerseits in der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2024, und andererseits mit Schreiben des BVwG vom 28.1.2025 ergänzend in das Verfahren eingebrachten Quellen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten vergleiche die Feststellungen zu Punkt 1.3.), einerseits in der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2024, und andererseits mit Schreiben des BVwG vom 28.1.2025 ergänzend in das Verfahren eingebrachten Quellen. Der BF gab keine Stellungnahme ab. Es trifft im Übrigen zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Zu betonen ist, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten.Es trifft im Übrigen zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3, EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Zu betonen ist, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132]Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132] 3.2.
  2. Den oben getroffenen Feststellungen nach ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer gegenwärtigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR Position vom 16.12.2024). Dem ursprünglichen Vorbringen des BF bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch das syrische Regime ist damit die Grundlage entzogen.Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR Position vom 16.12.2024). Dem ursprünglichen Vorbringen des BF bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch das syrische Regime ist damit die Grundlage entzogen. Darüber hinaus geht den getroffenen Feststellungen zufolge auch keine Gefahr einer Verfolgung für den BF seitens der im Heimatdorf des BF aktuell herrschenden kurdischen Machthaber aus. Bei allfälliger Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften drohen dem BF den getroffenen Feststellungen zufolge keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung. Auch müsste sich der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Zudem weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische, moralische oder religiöse Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich bzw. konkret bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf und führt eine Verweigerung ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, liegen auch im Fall einer möglichen Integration der SDF in die staatlichen Streitkräfte keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Militärdienst vor. Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem BF Verfolgung seitens der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir – wie auch von sonstigen Akteuren - droht. 3.2.
  3. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.2.
  4. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2295922.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.