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{'item': 'L508 2300769-2'}

Obsah (21)§ 3Artikel 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 19§ 58Art. 47§ 21§ 28§ 11§ 19a§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlL508 2300769-2 SpruchL508 2300769-2/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!, L508 2300769-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55a Absatz 1 FPG und § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55 a, Absatz 1 FPG und Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang A. Vorangegangenes Verfahren:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensrichtung zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts des Erstverfahren [im Folgenden: AS 15]).
  2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 13 - 25) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Vater ( XXXX ; IFA-Zl.: XXXX ) seine Tochter besuchen wollte; sein Vater sei alt und gebrechlich und habe der Beschwerdeführer ihn daher nicht alleine reisen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich Sorgen um seinen Vater gemacht und sei er deshalb mit ihm auf die Reise nach Österreich mitgekommen. Der Beschwerdeführer habe auch viele Freunde in Deutschland und hätten diese ebenfalls um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer habe schon immer kommen wollen und sei dies sein Schicksal gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe der Beschwerdeführer keine Befürchtungen.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 13 - 25) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Vater ( römisch 40 ; IFA-Zl.: römisch 40 ) seine Tochter besuchen wollte; sein Vater sei alt und gebrechlich und habe der Beschwerdeführer ihn daher nicht alleine reisen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich Sorgen um seinen Vater gemacht und sei er deshalb mit ihm auf die Reise nach Österreich mitgekommen. Der Beschwerdeführer habe auch viele Freunde in Deutschland und hätten diese ebenfalls um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer habe schon immer kommen wollen und sei dies sein Schicksal gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe der Beschwerdeführer keine Befürchtungen.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) versuchte mehrfach, dem Beschwerdeführer eine Ladung zu einer Einvernahme zuzustellen, was stets negativ verlief (AS 31 ff).
  5. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2024, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18

Ab.s 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2024, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Ab.s 1 Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). 4.1. Die belangte Behörde gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen. Auch in der rechtlichen Beurteilung wurde des Weiteren begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. 4.1. Die belangte Behörde gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen. Auch in der rechtlichen Beurteilung wurde des Weiteren begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde.

  1. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.10.2024 (AS 355 ff) in vollem Umfang Beschwerde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 5.
  3. Zunächst wurde – nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Kurden an und seien diesbezüglich dennoch Ermittlungen zur Verfolgung von Kurden in der Türkei zu wenig umfangreich gewesen und hätten diese folglich auch zu einer falschen Entscheidung geführt. Es sei notorisch, dass Kurden von den Behörden und der Bevölkerung diskriminiert werden würden. Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu nicht befragt habe, konnte dieser seine zahlreichen Probleme mit Diskriminierungen, die er jahrelang erlitt, nicht darstellen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatort auch von der Polizei willkürlich geschlagen und beschimpft worden. Der Beschwerdeführer habe Verletzungen am Rücken und am Handgelenk und habe er aufgrund dessen nach wie vor Schmerzen. Diesem Vorbringen stehe das in § 20 normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer könne sein nachträgliches Vorbringen nicht vorgeworfen werden, da keine Einvernahme stattgefunden hat und der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen seiner Erstbefragung befragt wurde. Der Beschwerdeführer ging des Weiteren nur davon aus, dass er nur die familiäre Verbindung zu seiner Schwester vorbringen solle, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer sein Vorbringen unangenehm und peinlich gewesen und habe er es vermeiden wollen, diese zutiefst traumatischen Begebenheiten anderen Personen mitzuteilen. Im Übrigen hab der Beschwerdeführer nicht von der Relevanz des Vorbringens gewusst. Es sei dem Beschwerdeführer als sprach- und rechtsunkundige Person nicht zumutbar, zu wissen, welches Vorbringen bei einer Asylantragstellung relevant sei und zur Gewährung von Asyl führen könnte. 5.
  4. Zunächst wurde – nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Kurden an und seien diesbezüglich dennoch Ermittlungen zur Verfolgung von Kurden in der Türkei zu wenig umfangreich gewesen und hätten diese folglich auch zu einer falschen Entscheidung geführt. Es sei notorisch, dass Kurden von den Behörden und der Bevölkerung diskriminiert werden würden. Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu nicht befragt habe, konnte dieser seine zahlreichen Probleme mit Diskriminierungen, die er jahrelang erlitt, nicht darstellen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatort auch von der Polizei willkürlich geschlagen und beschimpft worden. Der Beschwerdeführer habe Verletzungen am Rücken und am Handgelenk und habe er aufgrund dessen nach wie vor Schmerzen. Diesem Vorbringen stehe das in Paragraph 20, normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer könne sein nachträgliches Vorbringen nicht vorgeworfen werden, da keine Einvernahme stattgefunden hat und der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen seiner Erstbefragung befragt wurde. Der Beschwerdeführer ging des Weiteren nur davon aus, dass er nur die familiäre Verbindung zu seiner Schwester vorbringen solle, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer sein Vorbringen unangenehm und peinlich gewesen und habe er es vermeiden wollen, diese zutiefst traumatischen Begebenheiten anderen Personen mitzuteilen. Im Übrigen hab der Beschwerdeführer nicht von der Relevanz des Vorbringens gewusst. Es sei dem Beschwerdeführer als sprach- und rechtsunkundige Person nicht zumutbar, zu wissen, welches Vorbringen bei einer Asylantragstellung relevant sei und zur Gewährung von Asyl führen könnte. 5.
  5. Der belangten Behörde sei die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen und die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorzuwerfen. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da die Behörde ihrer nach §§ 37, 39 Abs. 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs. 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei.

§ 18Abs. 1 Asyl

G habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheine. 5.2. Der belangten Behörde sei die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen und die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorzuwerfen. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da die Behörde ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheine. 5.

  1. Die Bescheidbegründung iSd § 60 AVG habe die „Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens“ klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung müsse erkennen lassen, welchen konkreten für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt die Behörde im Einzelnen als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Die Behörde habe auch alle notwendigen Feststellungen zu treffe, die sie ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegt habe. Die Begründung des Bescheides habe auch „die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen“ zu erhalten. Das BFA habe bei der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht ausreichend nachgefragt. Hätte das BFA ihre amtswegigen Ermittlungspflicht in einem angemessenen Ausmaß erfüllt, hätte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen näher ausführen können und wäre es auch der belangten Behörde offenbar geworden, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat unterliegt. 5.
  2. Die Bescheidbegründung iSd Paragraph 60, AVG habe die „Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens“ klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung müsse erkennen lassen, welchen konkreten für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt die Behörde im Einzelnen als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Die Behörde habe auch alle notwendigen Feststellungen zu treffe, die sie ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegt habe. Die Begründung des Bescheides habe auch „die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen“ zu erhalten. Das BFA habe bei der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht ausreichend nachgefragt. Hätte das BFA ihre amtswegigen Ermittlungspflicht in einem angemessenen Ausmaß erfüllt, hätte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen näher ausführen können und wäre es auch der belangten Behörde offenbar geworden, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat unterliegt. 5.
  3. Dem Beschwerdeführer drohe eine Verfolgung durch den türkischen Staat sowie durch private Dritte und sei er gefährdet, in eine ausweglose Lage zu geraten. Die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers und sein Vater würden sich ebenfalls in Österreich aufhalten und bestehe regelmäßiger Kontakt zu ihnen. Die Schwester sei österreichische Staatsbürgerin und wolle der Beschwerdeführer sich auch redlich um Integration bemühen. 5.
  4. Der belangten Behörde sei des Weiteren die Verwendung mangelhafter Länderfeststellungen vorzuwerfen. Da sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht nur aus dem individuellen Vorbringen ergeben könne, sei es erforderlich, aktuelle Länderberichte nicht nur „in das Verfahren einzuführen“, sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben. Es sei in diesem Sinne erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der Situation von Kurden wurde auf das Länderinformationsblatt zur Türkei verwiesen, woraus sich ergebe, dass Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch staatliche bzw. private Akteure ausgesetzt seien. Zudem wurde auf die Situation im Falle einer Rückkehr sowie auf die Sicherheits- und Versorgungslage in der Türkei aufmerksam gemacht. 5.
  5. Das BFA habe zudem den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt.

§ 19Abs. 2 Asly

G sei ein Asylwerber zumindest einmal nach der Zulassung seines Verfahrens durch das Bundesamt einzuvernehmen. Die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens stelle nicht nur ein subjektives Recht des Antragstellers dar, sondern diene auch der amtswegigen Erforschung der Fluchtgründe, die vom Bundesamt auch dann durchzuführen sei, wenn der jeweilige Antragsteller vermeint, keine Fluchtgründe zu haben. Für den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar gewesen, inwiefern seine Fluchtgründe dargelegt werden müssen, da die Diskriminierung aus verschiedenen Gründen für ihn in seiner Heimat teilweise selbstverständlich und alltäglich geworden sei. Dass diverse Diskriminierungshandlungen asylrelevant seien, habe der Beschwerdeführer nicht wissen können und hätte die belangte Behörde mittels Nachfragen den Sachverhalt genauer ermitteln müssen. 5.6. Das BFA habe zudem den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt.

Paragraph 19, Absatz 2, AslyG sei ein Asylwerber zumindest einmal nach der Zulassung seines Verfahrens durch das Bundesamt einzuvernehmen. Die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens stelle nicht nur ein subjektives Recht des Antragstellers dar, sondern diene auch der amtswegigen Erforschung der Fluchtgründe, die vom Bundesamt auch dann durchzuführen sei, wenn der jeweilige Antragsteller vermeint, keine Fluchtgründe zu haben. Für den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar gewesen, inwiefern seine Fluchtgründe dargelegt werden müssen, da die Diskriminierung aus verschiedenen Gründen für ihn in seiner Heimat teilweise selbstverständlich und alltäglich geworden sei. Dass diverse Diskriminierungshandlungen asylrelevant seien, habe der Beschwerdeführer nicht wissen können und hätte die belangte Behörde mittels Nachfragen den Sachverhalt genauer ermitteln müssen. 5.

  1. Die Feststellungen der belangten Behörde würden im Übrigen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und § 60 AVG verletzen. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und über drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in der Türkei freigesprochen. Entgegen der stRsp des VwGH sei ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt und hätte sie insbesondere einen derartigen Abgleich vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. 5.
  2. Die Feststellungen der belangten Behörde würden im Übrigen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und Paragraph 60, AVG verletzen. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und über drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in der Türkei freigesprochen. Entgegen der stRsp des VwGH sei ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt und hätte sie insbesondere einen derartigen Abgleich vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. 5.
  3. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehöre und ihm aufgrund dessen in seiner Heimat Verfolgung drohe. Der türkische Staat sei nicht willens und in der Lage, den Beschwerdeführer vor der Verfolgung zu schützen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben machen konnte und sich sein Vorbringen auch mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decken würde. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch wohlbegründet, sodass dem Beschwerdeführer

§ 3Asyl

G internationaler Schutz zu gewähren gewesen wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde im Übrigen nicht vorliegen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- sowie Sicherheitslage in der Türkei, der Haftbedingungen und der Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte Bedrohung einer Verletzung der durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers geradezu wahrscheinlich und liege ein Abschiebehindernis vor. Die belangte Behörde habe keine Interessenswägung bezüglich Art. 8 EMRK vorgenommen und hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen

§ 58Abs. 2 Asyl

G erteilt werden müssen. 5.8. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehöre und ihm aufgrund dessen in seiner Heimat Verfolgung drohe. Der türkische Staat sei nicht willens und in der Lage, den Beschwerdeführer vor der Verfolgung zu schützen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben machen konnte und sich sein Vorbringen auch mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decken würde. Die Furcht des Beschwerdeführers sei auch wohlbegründet, sodass dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, AsylG internationaler Schutz zu gewähren gewesen wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde im Übrigen nicht vorliegen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- sowie Sicherheitslage in der Türkei, der Haftbedingungen und der Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte Bedrohung einer Verletzung der durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers geradezu wahrscheinlich und liege ein Abschiebehindernis vor. Die belangte Behörde habe keine Interessenswägung bezüglich Artikel 8, EMRK vorgenommen und hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG erteilt werden müssen. 5.

  1. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde dargelegt, dass der Ansicht der belangten Behörde, dass keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien, keinesfalls gefolgt werden könne. Bei ordentlicher Führung des gegenständlichen Verfahren wäre offensichtlich gewesen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer Verfolgung unterliege und würden demnach auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG keinesfalls vorliegen. Der Beschwerdeführer sei überdies akut gefährdet, dass seine in Art.2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt werden würden und habe er auch ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Österreich. 5.
  2. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde dargelegt, dass der Ansicht der belangten Behörde, dass keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien, keinesfalls gefolgt werden könne. Bei ordentlicher Führung des gegenständlichen Verfahren wäre offensichtlich gewesen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer Verfolgung unterliege und würden demnach auch die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG keinesfalls vorliegen. Der Beschwerdeführer sei überdies akut gefährdet, dass seine in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte verletzt werden würden und habe er auch ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Österreich. 5.
  3. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Art. 47Abs.

2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.

§ 21Abs.

8 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Im Übrigen gelte § 24 VwGVG. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden, wesentliche Aspekte des Parteivorbringens seien nicht berücksichtigt worden und fehle es an einer Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon alleine aus diesem Grund erforderlich. Die Möglichkeit zum Inhalt aktueller Länderberichte zu Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, könne grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ersetzen. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu machen und habe der VwGH auch im Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne. 5.10. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.

Paragraph 21, Absatz 8, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Im Übrigen gelte Paragraph 24, VwGVG. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden, wesentliche Aspekte des Parteivorbringens seien nicht berücksichtigt worden und fehle es an einer Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon alleine aus diesem Grund erforderlich. Die Möglichkeit zum Inhalt aktueller Länderberichte zu Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, könne grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ersetzen. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu machen und habe der VwGH auch im Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne. 5.11. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers – anberaumen; * falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, dies amtswegig aufgreifen; * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G zuerkennen; * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; * der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes VII. ersatzlos beheben;* der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch sieben. ersatzlos beheben; * in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VII. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G zuerkennen; * in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen; * den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen; * den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen; * in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; * eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegen; * die ordentliche Revision zulassen. 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2024, GZ: L510 2300769-1/6E, wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.). 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2024, GZ: L510 2300769-1/6E, wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.). 6.
  2. Begründend wurde dargelegt, dass im gegenständlichen Fall versucht worden sei, die Ladungen des BFA zur behördlichen behördlichen Einvernahme am 16.08.2024, 27.08.2024 und 02.09.2024, diesem an der Anschrift XXXX , zuzustellen. Der Beschwerdeführer sei jedoch an dieser Anschrift von 06.08.2024 bis 06.09.2024 als obdachlos gemeldet. Es handle sich dabei um eine Kontaktstelle iSd § 19a Meldegesetz (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0049; 23.11.2006, 2003/20/0519) und da

§ 11Abs.

1 BFA-VG eine Kontaktstelle

§ 19aAbs.

2 Meldegesetzt im Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes sei, habe durch Übermittlung der Ladungen an diese Adresse keine rechtswirksame Zustellung erfolgen können. 6.1. Begründend wurde dargelegt, dass im gegenständlichen Fall versucht worden sei, die Ladungen des BFA zur behördlichen behördlichen Einvernahme am 16.08.2024, 27.08.2024 und 02.09.2024, diesem an der Anschrift römisch 40 , zuzustellen. Der Beschwerdeführer sei jedoch an dieser Anschrift von 06.08.2024 bis 06.09.2024 als obdachlos gemeldet. Es handle sich dabei um eine Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, Meldegesetz vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0049; 23.11.2006, 2003/20/0519) und da

Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG eine Kontaktstelle

Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetzt im Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes sei, habe durch Übermittlung der Ladungen an diese Adresse keine rechtswirksame Zustellung erfolgen können. 6.

  1. Die belangte Behörde habe es im gegenständlichen Fall unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt durch Einvernahme des Beschwerdeführers zu ermitteln. Durch die Übermittlung der Ladungen an die Obdachlosenadresse des Beschwerdeführers sei keine rechtswirksame Zustellung erfolgt und habe es das BFA unterlassen, nach den gescheiterten Zustellungen der Ladungen und der Adressmeldung des Beschwerdeführers am 17.09.2024 vor Zustellung des Bescheids am 26.09.2024 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen. In Ansehung dieser gravierenden Ermittlungslücken sei das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte. Zur Beweiswürdigung sei nur die Erstbefragung des Beschwerdeführers herangezogen worden, obwohl eine Ladung und Einvernahme des Beschwerdeführers ab 17.09.2024 möglich gewesen wäre. Das BFA werde daher im fortgesetzten Verfahren die bislang unterlassene Ermittlung des Sachverhalts vorzunehmen haben und werden die daraus resultierenden Ergebnisse im Bescheid darzulegen und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein. B. Gegenständliches Verfahren
  2. Am 02.12.2024 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts des gegenständlichen Verfahrens [im Folgenden: AS] 113). Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund dar, dass seine Schwester in Österreich leben würde. Sein Vater habe nach Österreich gewollt, um seine Tochter zu besuchen und habe der Beschwerdeführer seinen Vater nicht alleine reisen lassen wollen. Aufgrund dessen sei er mit seinem Vater mitgereist. Außerdem sei er einmal in der Türkei geschlagen worden, da er Kurde sei. Der Beschwerdeführer habe dies bereits erwähnt. Der Beschwerdeführer habe damals – vor ca. 6 oder 7 Jahren – gegen die Ausgangssperre verstoßen und sei er von der Polizei geschlagen worden. Rückkehrbefürchtungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor, sondern führte er hinsichtlich etwaiger Rückkehrbefürchtungen aus, dass er nur seinen Vater nach Österreich begleitet hätte. Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Gründen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei Einsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Einsichtnahme (AS 133) und wurde auch keine Stellungnahme zu den Länderinformationsquellen bis dato eingebracht.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.12.2024 (AS 147 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei.

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.12.2024 (AS 147 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz versagt (AS 163 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz versagt (AS 163 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

  1. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.01.2025 (AS 367 ff) in vollem Umfang Beschwerde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 3.
  3. Zunächst wurde – nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – der belangten Behörde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amstwegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten.

§ 18Abs. 1 Asyl

G habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheine. Das BFA habe bei der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht ausreichend nachgefragt. Hätte die belangte Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht in einem angemessenen Ausmaß erfüllt, hätte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen näher ausführen könne und wäre es auch der belangten Behörde offenbar geworden, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat unterliege. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Zugehörigkeit zu den Kurden von den türkischen Sicherheitskräften massiv am Körper verletzt worden, indem ihm auf das Handgelenk und den Rücken geschlagen worden sei, da er angeblich an einem Tag, an dem eine Ausgangssperre verhängt wurde, sich auf der Straße mit seinen Freunden aufhielt. Eine Verletzung der Ausgangssperre würde keinesfalls eine Körperverletzung rechtfertigen. Hinsichtlich der vom BFA aufgeworfenen Frage, warum der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht schon bei der Erstbefragung ausgeführt hat, wurde dargelegt, dass die Erstbefragung dazu konzipiert sei, die Identität und Fluchtroute festzustellen und es dem Beschwerdeführer auch äußert schwer gefallen sei vor der Polizei eines fremden Landes über Polizeigewalt zu reden. Dem Beschwerdeführer gehe es seit diesem Vorfall auch psychisch nicht gut und habe er das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren. Aufgrund dessen habe er sich auch nicht getraut, in der Türkei Anzeige zu erstatten. 3.1. Zunächst wurde – nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – der belangten Behörde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amstwegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheine. Das BFA habe bei der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht ausreichend nachgefragt. Hätte die belangte Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht in einem angemessenen Ausmaß erfüllt, hätte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen näher ausführen könne und wäre es auch der belangten Behörde offenbar geworden, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat unterliege. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Zugehörigkeit zu den Kurden von den türkischen Sicherheitskräften massiv am Körper verletzt worden, indem ihm auf das Handgelenk und den Rücken geschlagen worden sei, da er angeblich an einem Tag, an dem eine Ausgangssperre verhängt wurde, sich auf der Straße mit seinen Freunden aufhielt. Eine Verletzung der Ausgangssperre würde keinesfalls eine Körperverletzung rechtfertigen. Hinsichtlich der vom BFA aufgeworfenen Frage, warum der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht schon bei der Erstbefragung ausgeführt hat, wurde dargelegt, dass die Erstbefragung dazu konzipiert sei, die Identität und Fluchtroute festzustellen und es dem Beschwerdeführer auch äußert schwer gefallen sei vor der Polizei eines fremden Landes über Polizeigewalt zu reden. Dem Beschwerdeführer gehe es seit diesem Vorfall auch psychisch nicht gut und habe er das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren. Aufgrund dessen habe er sich auch nicht getraut, in der Türkei Anzeige zu erstatten. 3.

  1. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bei Durchsicht des Bescheides sei vielmehr ersichtlich, dass dieser aus inhaltsleeren Textbausteinen bestehe und sich die belangte Behörde demnach auch kaum mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Da dem Beschwerdeführer Verfolgung durch den türkischen Staat sowie private Dritte droht und der Beschwerdeführer gefährdet sei, in eine ausweglose Lage zu geraten, sei eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers überaus wahrscheinlich. Die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers und sein Vater würden sich ebenfalls in Österreich befinden und würde regelmäßiger Kontakt bestehen. Der Beschwerdeführer wolle schnellstmöglich einen Deutschkurs absolvieren und bemühe er sich redlich um Integration. Er habe bereits begonnen, sich einen sozialen Kreis aufzubauen, treffe sich mit Freunden und integriere er sich bestmöglich in die österreichische Gesellschaft. Zudem wolle der Beschwerdeführer schnellstmöglich von der Grundversorgung unabhängig leben und einen positiven Beitrag zur österreichischen Gesellschaft leisten. 3.
  2. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bei Durchsicht des Bescheides sei vielmehr ersichtlich, dass dieser aus inhaltsleeren Textbausteinen bestehe und sich die belangte Behörde demnach auch kaum mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Da dem Beschwerdeführer Verfolgung durch den türkischen Staat sowie private Dritte droht und der Beschwerdeführer gefährdet sei, in eine ausweglose Lage zu geraten, sei eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers überaus wahrscheinlich. Die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers und sein Vater würden sich ebenfalls in Österreich befinden und würde regelmäßiger Kontakt bestehen. Der Beschwerdeführer wolle schnellstmöglich einen Deutschkurs absolvieren und bemühe er sich redlich um Integration. Er habe bereits begonnen, sich einen sozialen Kreis aufzubauen, treffe sich mit Freunden und integriere er sich bestmöglich in die österreichische Gesellschaft. Zudem wolle der Beschwerdeführer schnellstmöglich von der Grundversorgung unabhängig leben und einen positiven Beitrag zur österreichischen Gesellschaft leisten. 3.
  3. Des Weiteren wurde moniert, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen mangelhaft seien. Da sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht nur aus dem individuellen Vorbringen, sondern auch aus den Bezug habenden Länderinformationen ergeben könne, sei er erforderlich, aktuelle Länderinformationen nicht nur „in das Verfahren einzuführen“, sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben. Es sei in diesem Sinne erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. 3.
  4. Hinsichtlich der Situation von Kurden in der Türkei wurde in der Beschwerde auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Türkei verwiesen und würde sich daraus ergeben, dass Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Verfolgungshandlungen durch staatliche als auch durch private Akteure ausgesetzt seien. Es gebe auch unzählige Berichte über unrechtmäßige Inhaftierungen, Misshandlungen und Tötungen von Kurden in der Türkei und wurde im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz diesbezüglich auf einen Bericht von ACLED aus dem Jahr 2021 verwiesen (ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project, veröffentlich von ReliefWeb: ACLED Regional Overview – Middle East (24-30 July 2026),
  5. August 2021). Zudem ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt die prekäre Sicherheitslage sowie die schlechte wirtschaftliche Lage der Türkei. Anhand der einschlägigen Länderberichte und des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde feststellen können, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden sowie jedenfalls eine Verletzung seiner in Art. 2 oder 3 EMRK gewährleisteten Rechten. 3.
  6. Hinsichtlich der Situation von Kurden in der Türkei wurde in der Beschwerde auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Türkei verwiesen und würde sich daraus ergeben, dass Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Verfolgungshandlungen durch staatliche als auch durch private Akteure ausgesetzt seien. Es gebe auch unzählige Berichte über unrechtmäßige Inhaftierungen, Misshandlungen und Tötungen von Kurden in der Türkei und wurde im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz diesbezüglich auf einen Bericht von ACLED aus dem Jahr 2021 verwiesen (ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project, veröffentlich von ReliefWeb: ACLED Regional Overview – Middle East (24-30 July 2026),
  7. August 2021). Zudem ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt die prekäre Sicherheitslage sowie die schlechte wirtschaftliche Lage der Türkei. Anhand der einschlägigen Länderberichte und des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde feststellen können, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden sowie jedenfalls eine Verletzung seiner in Artikel 2, oder 3 EMRK gewährleisteten Rechten. 3.
  8. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Beweiswürdigung zu verantworten. Die Feststellung der Behörde, dass dem Vorbringen keine Asylrelevanz oder Schutzbedarf entnommen werden könne, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte sie das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und dem Beschwerdeführer nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderbeichten verlange. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens – qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit – habe das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. 3.
  9. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Beweiswürdigung zu verantworten. Die Feststellung der Behörde, dass dem Vorbringen keine Asylrelevanz oder Schutzbedarf entnommen werden könne, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte sie das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und dem Beschwerdeführer nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderbeichten verlange. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens – qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit – habe das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. 3.
  10. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und über die Erlebnisse und Verfolgung in der Türkei freigesprochen. Entgegen der stRsp des VwGH sei ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Dementsprechend könne die Behörde auch keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens treffen und habe sich dies zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt. Hinsichtlich der Situation von Kurden sei auf das Länderinformationsblatt zu verweisen, woraus sich ergebe, dass Kurden weiterhin sowohl von Seiten der Regierung als auch von Seiten privater Dritter Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Die Berichte würden zudem zeigen, dass Personen – insbesondere Kurden -, die als regimekritisch wahrgenommen werden, oftmals das Ziel von Gewalttaten und Verfolgung sowohl durch Privatpersonen als auch Sicherheitsbehörden werden würden. Es gehe aus dem aktuellen LIB auch hervor, dass es nennenswerte Übergriffe auf Kurden in der Vergangenheit gegeben habe und sei es den Kurden darüber hinaus auch nicht möglich, ihre Kultur in der Türkei ungehindert auszuüben. Der Beschwerdeführer hätte demnach im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und den damit verbundenen Diskriminierungen jedenfalls eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte zu befürchten. 3.
  11. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und über die Erlebnisse und Verfolgung in der Türkei freigesprochen. Entgegen der stRsp des VwGH sei ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Dementsprechend könne die Behörde auch keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens treffen und habe sich dies zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt. Hinsichtlich der Situation von Kurden sei auf das Länderinformationsblatt zu verweisen, woraus sich ergebe, dass Kurden weiterhin sowohl von Seiten der Regierung als auch von Seiten privater Dritter Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Die Berichte würden zudem zeigen, dass Personen – insbesondere Kurden -, die als regimekritisch wahrgenommen werden, oftmals das Ziel von Gewalttaten und Verfolgung sowohl durch Privatpersonen als auch Sicherheitsbehörden werden würden. Es gehe aus dem aktuellen LIB auch hervor, dass es nennenswerte Übergriffe auf Kurden in der Vergangenheit gegeben habe und sei es den Kurden darüber hinaus auch nicht möglich, ihre Kultur in der Türkei ungehindert auszuüben. Der Beschwerdeführer hätte demnach im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und den damit verbundenen Diskriminierungen jedenfalls eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte zu befürchten. 3.
  12. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden eine Verfolgung drohe. Kurden seien in der Türkei gefährdet sowohl von staatlicher als auch nicht staatlicher Seite auf asylrechtlich relevante Weise verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer könne auch kein ordentliches Gerichtsverfahren erhalten, da er Kurde ist und sei die ihm drohende Haft keinesfalls auf ein legitimes Strafverfahren zurückzuführen. Kurden hätten in der Haft zudem mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit Gewalt, Misshandlungen und Folter zu erwarten. Dem Beschwerdeführer drohe somit in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung aus dem Grund der Nationalität. Es würde sich im gegenständlichen Fall zwar nicht um eine ausschließlich vom türkischen Staat ausgehende Verfolgung handeln, doch sei der Staat nicht willens und nicht in der Lage den Beschwerdeführer vor der Verfolgung zu schützen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubhaft zu werden, da der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen konnte und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decken würde. Die Furcht des Beschwerdeführers sei zudem auch wohlbegründet und wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht vorliegen, da von staatlicher Seite eine Verfolgung drohe und die türkischen Behörden über das gesamte Staatsgebiet der Türkei die Macht haben würden. Es drohe dem Beschwerdeführer auch Verfolgung durch private Dritte und sei der türkische Staat in der ganzen Türkei nicht schutzwillig, da der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden verfolgt werde und sei der türkische Staat aufgrund der prekären Sicherheitslage auch nicht schutzfähig. 3.7. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden eine Verfolgung drohe. Kurden seien in der Türkei gefährdet sowohl von staatlicher als auch nicht staatlicher Seite auf asylrechtlich relevante Weise verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer könne auch kein ordentliches Gerichtsverfahren erhalten, da er Kurde ist und sei die ihm drohende Haft keinesfalls auf ein legitimes Strafverfahren zurückzuführen. Kurden hätten in der Haft zudem mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit Gewalt, Misshandlungen und Folter zu erwarten. Dem Beschwerdeführer drohe somit in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung aus dem Grund der Nationalität. Es würde sich im gegenständlichen Fall zwar nicht um eine ausschließlich vom türkischen Staat ausgehende Verfolgung handeln, doch sei der Staat nicht willens und nicht in der Lage den Beschwerdeführer vor der Verfolgung zu schützen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubhaft zu werden, da der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen konnte und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decken würde. Die Furcht des Beschwerdeführers sei zudem auch wohlbegründet und wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht vorliegen, da von staatlicher Seite eine Verfolgung drohe und die türkischen Behörden über das gesamte Staatsgebiet der Türkei die Macht haben würden. Es drohe dem Beschwerdeführer auch Verfolgung durch private Dritte und sei der türkische Staat in der ganzen Türkei nicht schutzwillig, da der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden verfolgt werde und sei der türkische Staat aufgrund der prekären Sicherheitslage auch nicht schutzfähig. 3.8. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten würde und seine nach Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte verletzt werden würden, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das BFA habe auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung den angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unbescholten und habe er begonnen, sich einen sozialen Kreis aufzubauen, Deutsch zu lernen und wolle er auch schnellstmöglich einen Deutschkurs besuchen und von der Grundversorgung unabhängig in Österreich leben und arbeiten. Die minderjährige Schwester und der Vater des Beschwerdeführers würden sich zudem in Österreich befinden. In einer Gesamtabwägung hätte die Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des Beschwerdeführers in Österreich zu bleiben das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiegt. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte dem Beschwerdeführer daher von der belangten Behörde

§ 58Abs. 2 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. 3.8. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten würde und seine nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte verletzt werden würden, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das BFA habe auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung den angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unbescholten und habe er begonnen, sich einen sozialen Kreis aufzubauen, Deutsch zu lernen und wolle er auch schnellstmöglich einen Deutschkurs besuchen und von der Grundversorgung unabhängig in Österreich leben und arbeiten. Die minderjährige Schwester und der Vater des Beschwerdeführers würden sich zudem in Österreich befinden. In einer Gesamtabwägung hätte die Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des Beschwerdeführers in Österreich zu bleiben das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiegt. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte dem Beschwerdeführer daher von der belangten Behörde

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. 3.

  1. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde dargelegt, dass der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht habe, keinesfalls gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer habe eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden vorgebracht. Einer Beschwerde wäre keinesfalls die abschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG keinesfalls vorliegen würden. Darüber hinaus könne im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie Art. 4 GRC ausgesetzt sein werde und würde der Beschwerdeführer auch in seinem Recht nach Art. 8 EMRK verletz werden, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher vorliegen würden. 3.
  2. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde dargelegt, dass der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht habe, keinesfalls gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer habe eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden vorgebracht. Einer Beschwerde wäre keinesfalls die abschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG keinesfalls vorliegen würden. Darüber hinaus könne im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sowie Artikel 4, GRC ausgesetzt sein werde und würde der Beschwerdeführer auch in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK verletz werden, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher vorliegen würden. 3.
  3. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Art. 47Abs.

2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.

§ 21Abs.

7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Im Übrigen gelte § 24 VwGVG. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden, wesentliche Aspekte des Parteivorbringens seien nicht berücksichtigt worden und fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamts zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon alleine aus diesem Grund erforderlich. Die Möglichkeit zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, könne grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ersetzen. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamts substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers abhängig sind, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu verschaffen und sei dies auch im Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich erforderlich. Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sie darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Ermittlung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich dara8us eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe. 3.10. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Im Übrigen gelte Paragraph 24, VwGVG. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden, wesentliche Aspekte des Parteivorbringens seien nicht berücksichtigt worden und fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamts zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon alleine aus diesem Grund erforderlich. Die Möglichkeit zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, könne grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ersetzen. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamts substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers abhängig sind, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu verschaffen und sei dies auch im Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich erforderlich. Zweck einer Verhandlung vor dem BVwG sie darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Ermittlung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich dara8us eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe. 3.11. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumen; * falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehende Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

3 Absatz eins, AsylG zuerkennen; * der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt VII. ersatzlos beheben; * der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch sieben. ersatzlos beheben; * in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VII. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G zuerkennen; * in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen; * den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; * den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; * in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; * eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegen; * die ordentliche Revision zuzulassen. 3.

  1. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
  2. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA des vorangegangenen sowie gegenständlichen Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Verfahrensbestimmungen 1.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der islamischen Glaubensrichtung an. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführer hat sich zu keinem Zeitpunkt in der Türkei besonders exponiert. Der Beschwerdeführer zeigt niederschwellig Interesse für die kurdischen Belange und sympathisiert(e) mit der Halkların Demokratik Partisi (DEM-Partei vormals HDP). Der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatstaat lediglich um seinen Vater ( XXXX ; IFA-Zl.: XXXX ) auf dessen Reise nach Europa zu begleiten. Der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatstaat lediglich um seinen Vater ( römisch 40 ; IFA-Zl.: römisch 40 ) auf dessen Reise nach Europa zu begleiten. Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung des Beschwerdeführers durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit oder beim Verwenden der kurdischen Sprache, aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass ein derartiges Vorbringen nicht ausreisekausal vorgebracht worden ist und der Beschwerdeführer insgesamt keine Fluchtgründe ins Treffen führen konnte. Im Übrigen ist auch auf die mangelnde Asylrelevanz zu verweisen (siehe rechtliche Beurteilung). Der Beschwerdeführer liefe nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wäre der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Diyarbakir geboren und hielt sich zuletzt bis zu seiner Ausreise in Ankara auf, wo er bei seinem Vater lebte. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre lang die Grundschule besucht. Das Gymnasium hat der Beschwerdeführer abgeschlossen. Der Beschwerdeführer erlangte keine Berufsausbildung, ging jedoch in der Türkei einer Erwerbstätigkeit als Kellner, Schneider und Fahrer in Ankara nach. Der Beschwerdeführer arbeitete zwei Jahre im Restaurant seines Vaters, drei Jahre lang als Schneider in einer Textilfabrik und war er als Taxifahrer für eine Firma tätig. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine vier Geschwister halten sich nach wie vor in der Türkei auf. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau und die Geschwister des Beschwerdeführers gehen Erwerbstätigkeiten nach. Die finanzielle Situation der Familie ist gut. Der Beschwerdeführer steht mit seiner in der Türkei aufhältigen Familie auch im Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste mit seinem Vater ( XXXX ; IFA-Zl.: XXXX ) aus und befindet sich demnach der Vater des Beschwerdeführers auch im österreichischen Bundesgebiet. Dieser stellt ebenso wie sein Sohn am 20.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerde des Vaters wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: L508 XXXX vom heutigen Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste mit seinem Vater ( römisch 40 ; IFA-Zl.: römisch 40 ) aus und befindet sich demnach der Vater des Beschwerdeführers auch im österreichischen Bundesgebiet. Dieser stellt ebenso wie sein Sohn am 20.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerde des Vaters wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: L508 römisch 40 vom heutigen Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Halbschwester namens XXXX und deren Mutter im österreichischen Bundesgebiet. Anhaltspunkte für ein gegenseitiges oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis sowie eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen diesen Verwandten und dem Beschwerdeführer sind nicht hervorgekommen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Halbschwester namens römisch 40 und deren Mutter im österreichischen Bundesgebiet. Anhaltspunkte für ein gegenseitiges oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis sowie eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen diesen Verwandten und dem Beschwerdeführer sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer verließ die Türkei im Juli 2024 legal mittels Flugzeug mit seinem türkischen Reisepass und dem türkischen Personalausweis von der Türkei aus nach Bosnien, wo er sich zunächst drei Tage aufhielt. Anschließend gelangte der Beschwerdeführer schlepperunterstützt durch ihm unbekannte Länder und Slowenien illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 20.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der private Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in der Türkei. Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich keine Beziehung und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt – abgesehen von seinem Vater, der Halbschwester und deren Mutter – über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer knüpfte normale soziale Kontakte. Unterstützungserklärungen brachte er nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Deutschkurs besucht oder Deutschprüfungen absolviert. Er beherrscht die deutsche Sprache auch aufgrund des erst relativ kurzen Aufenthalts allenfalls in geringem Ausmaß. Der Beschwerdeführer lebt von den Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und erhält von seinem Vater Taschengeld. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Gegenwärtig verfügt der Beschwerdeführer weder über eine aktuelle Einstellungszusage noch hat er eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrags in Aussicht. Er ist als erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt bei einem Freund in XXXX im XXXX . Bezirk. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Halbschwester, welche bei ihrer Mutter wohnt, im gemeinsamen Haushalt wohnt, kann sohin nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer lebt bei einem Freund in römisch 40 im römisch 40 . Bezirk. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Halbschwester, welche bei ihrer Mutter wohnt, im gemeinsamen Haushalt wohnt, kann sohin nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Österreich sein Leben in der Türkei verbracht, wo er auch sozialisiert wurde und wo sich – abgesehen von seinem Vater, seiner Halbschwester und deren Mutter – seine engsten Familienangehörigen, Bekannten und Freunde aufhalten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erneut bei seinen Familienangehörigen wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer beherrscht Türkisch in Wort und Schrift und spricht zudem Kurdisch. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei festzustellen ist. 2.1.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei war insbesondere unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 02.12.204 zur Einsicht angebotenen Länderinformationsquellen (AS 133) festzustellen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-09-27 15:00 Zum Inhalt: Auswirkungen der Erdbeben vom Februar 2023: Die schweren Erdbeben im Südosten des Landes im Februar 2023 hatten multiple Folgen. Betroffen waren u. a. die Versorgungs- und Sicherheitslage, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Position der Opposition und die allgemeine politische Situation, insbesondere angesichts der damals anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Relevante Auswirkungen, auch anhand von Beispielen, werden in den jeweiligen Kapiteln bzw. Sub-Kapiteln fallweise in einem eigenen, ausgewiesenen Paragrafen behandelt. Auswirkungen der COVID-19-Pandemie: In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie. Hierbei ist der Inhalt infolge des Abklingens der Pandemie und der Aufhebung der einschränkenden (gesetzlichen) Maßnahmen zusehends gekürzt und retrospektiv. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zu den Auswirkungen COVID-19-Pandemie in einigen wenigen Kapiteln bzw. Unter-Kapiteln der vorliegenden Länderinformationen. Auf die Justizreformstrategie 2019-2023 wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen wurden. Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahçı Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird. HDP/ DEM-Partei: In dieser Version der Länderinformationen und folgenden werden für eine Übergangszeit die Abkürzungen HDP und DEM-Partei parallel verwendet. - Hintergrund: 2023 hat sich die als pro-kurdisch geltende "Demokratische Partei der Völker, Halkların Demokratik Partisi" - HDP angesichts des Verbotsverfahrens gegen sie entschlossen, bei den Parlamentswahlen im Frühjahr 2023 nicht als solche teilzunehmen, sondern ihre Kandidaten und Kandidatinnen auf der Liste der "Grünen Linkspartei, Yeşil Sol Parti" - YSP antreten zu lassen. Im Herbst erfolgte dann die Umbenennung der HDP in "Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi" (Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker "Partei der Völker für Gleichberechtigung [Anm.: auch mit "Emanzipation" oder "Gleichheit" übersetzt] und Demokratie". Da das entsprechende Kürzel HEDEP vom Kassationsgericht abgelehnt wurde, weil es zu sehr an die einst verbotene kurdische Partei HADEP erinnerte, wurde das Kürzel in DEM-Partei abgeändert, ohne dass die Vollbezeichnung geändert werden musste. Zur Form: Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. - Zum Beispiel: "ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich]..." Bei einer Vielzahl von Autoren bzw. Herausgebern wird in der Quellenangabe die Nennung ersterer in der Regel auf zwei bis drei limitiert und mit der Abkürzung "u. a." indiziert. Abkürzungen werden zumindest einmal, und zwar idealerweise bei erster Nennung im Fließtext eines jeden (Sub-)Kapitels ausgeschrieben. Die Sprache des ausgeschriebenen Namens orientiert sich an der verwendeten Abkürzung. Beispielsweise wird bei den politischen Parteien (AKP, CHP, HDP etc.) nebst der deutschen Übersetzung die türkische Originalbezeichnung angeführt, während bei kurdischen Organisationen, wie der PKK oder der TAK, der komplette Name in Kurdisch (Kurmandschi) angeführt wird. Die Schreibweise der türkischen Eigennamen erfolgt fast ausschließlich

der türkischen Rechtschreibung. Ausnahmen sind etwa die Schreibweisen von Istanbul oder Izmir, die korrekterweise auf Türkisch İstanbul und İzmir lauten müssten, da "İ bzw. i" und "I bzw. ı" unterschiedliche Laute bzw. auch Phoneme darstellen. (Zur Aussprache der türkischen Buchstaben siehe beispielsweise: https://www.grammatiken.de/tuerkische-grammatik/tuerkisches-alphabet-lernen-aussprache.php). Die angeführten, umgerechneten Lira-Beträgen in Euro in Klammer stellen den Wechselkurs zum jeweiligen Zeitpunkt dar, so nicht anders angegeben. Das bedeutet, dass der zitierte Betrag in Lira, so er sich zwischenzeitlich nicht geändert hat, infolge der Entwertung der Lira einen mitunter deutlich geringeren Euro-Nennwert bei der Veröffentlichung des vorliegenden Berichtes darstellt. Redaktionsschluss: Quelldokumente, welche nach Redaktionsschluss erscheinen, werden nur in Ausnahmefällen noch berücksichtigt. Dies erklärt, weshalb mitunter Quelldokumente nicht zitiert werden, obschon sie noch vor dem Erscheinungsdatum der Länderinformationen publiziert wurden. COVID-19-Pandemie Letzte Änderung 2024-02-28 16:27 Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf

  1. Mit Stand 10.3.2023 verzeichnete die Johns Hopkins Universität für die Türkei offiziell rund 101.500 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben, wobei keine neuen Opfer in den vorhergehenden vier Wochen verzeichnet wurden. Mit diesem Datum wurde Sammeln der Daten eingestellt (JHU 10.3.2023). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie, im Widerspruch zu den zu jenem Zeitpunkt offiziell vermeldeten rund 98.000 Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), bei geschätzten 274.
  2. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022). Seit 1.6.2022 wird für die Einreise aus Österreich in die Türkei kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung bzw. kein negativer PCR-Test oder negativer Antigen-Schnelltest mehr verlangt (WKO 15.2.2023). Quellen  Ahval - Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 6.9.2023 [Login erforderlich]  Ahval - Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 6.9.2023 [Login erforderlich]  JHU - John Hopkins University (10.3.2023): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU) - Turkey, https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 6.9.2023  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.2.2023): Ein- und Ausreisebestimmungen für die Türkei, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/ein-ausreisebestimmungen-tuerkei.pdf, Zugriff 12.1.2024 Politische Lage Letzte Änderung 2024-09-27 15:25 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023). Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.