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{'item': 'L508 2301165-2'}

Obsah (22)§ 3§ 55§ 6Artikel 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 19§ 9§ 28§ 11§ 19a§ 58§ 24§ 2§ 7§ 17Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlL508 2301165-2 SpruchL508 2301165-2/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!, L508 2301165-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55a Absatz 1 FPG und § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55 a, Absatz 1 FPG und Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 wird

§ 6

AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 wird

Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang A. Vorangegangenes Verfahren

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensrichtung zugehörig, reiste mit seinem Sohn ( XXXX ; IFA-Zl.: XXXX ) aus der Türkei aus und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts des Erstverfahren [im Folgenden: AS] 21).
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensrichtung zugehörig, reiste mit seinem Sohn ( römisch 40 ; IFA-Zl.: römisch 40 ) aus der Türkei aus und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts des Erstverfahren [im Folgenden: AS] 21).
  3. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 19 - 33) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er im österreichischen Bundesgebiet eine 4-jährige Tochter habe. Die Mutter des Kindes habe dem Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter verwehrt und sei der Beschwerdeführer daraufhin nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer wolle nicht, dass seine Tochter in einem fremden Land ohne ihren Vater aufwachsen müsse. Er habe alles in der Türkei zurückgelassen, um bei seiner Tochter zu sein. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers sei gegen die Kurden und habe dem Beschwerdeführer aufgrund dessen gedroht. Der Sohn des Beschwerdeführers sei mit diesem mitgereist, da dieser den Beschwerdeführer nicht alleine lassen wollte. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer nichts zu befürchten und sei er auch bereit mit seiner Tochter in die Türkei zurückzukehren, sollte er diese bekommen. Ansonsten wolle der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bleiben.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) versuchte mehrfach, dem Beschwerdeführer eine Ladung zu einer Einvernahme zuzustellen, was stets negativ verlief (AS 39 ff).
  5. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2024, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2024, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). 4.1. Die belangte Behörde gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nach Österreich gereist sei, um seine Tochter zu besuchen, könne keine Asylrelevanz entnommen werden. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen. Auch in der rechtlichen Beurteilung wurde des Weiteren begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. 4.1. Die belangte Behörde gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nach Österreich gereist sei, um seine Tochter zu besuchen, könne keine Asylrelevanz entnommen werden. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen. Auch in der rechtlichen Beurteilung wurde des Weiteren begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. 5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.10.2024 (AS 289

  1. ff)gegen Spruchpunkt IV., V., VI. und VII. Beschwerde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.10.2024 (AS 289
  2. ff)gegen Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. Beschwerde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 5.1. Zunächst wurde – nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Anfang des Jahres 2024 habe der Beschwerdeführer seiner Ex-Freundin etwa 5000 Euro überwiesen, da diese finanzielle Unterstützung für die Anmietung der Wohnung benötigt habe und habe der Beschwerdeführer seiner Ex-Freundin und der Tochter immer wieder Geld gegeben. Dieses Vorbringen stehe das in § 20 normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer könne sein nachträgliches Vorbringen nicht vorgeworfen werden, da er in der Erstbefragung nicht gewusst habe, dass er weitere Ausführungen von sich aus machen solle und habe es zudem keine Einvernahme gegeben, bei welcher der Beschwerdeführer vorbringen hätte können, dass er die Ex-Freundin auch finanziell unterstützt habe. Als diesbezüglichen Beweise legte der Beschwerdeführer dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz zwei Überweisungsbelege bei. Der Beschwerdeführer habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt und sei ihm aufgrund seiner fehlenden Rechtskundigkeit im (österreichischen) Asylrecht nicht bewusst gewesen, was für sein Verfahren wesentlich sei. 5.1. Zunächst wurde – nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Anfang des Jahres 2024 habe der Beschwerdeführer seiner Ex-Freundin etwa 5000 Euro überwiesen, da diese finanzielle Unterstützung für die Anmietung der Wohnung benötigt habe und habe der Beschwerdeführer seiner Ex-Freundin und der Tochter immer wieder Geld gegeben. Dieses Vorbringen stehe das in Paragraph 20, normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer könne sein nachträgliches Vorbringen nicht vorgeworfen werden, da er in der Erstbefragung nicht gewusst habe, dass er weitere Ausführungen von sich aus machen solle und habe es zudem keine Einvernahme gegeben, bei welcher der Beschwerdeführer vorbringen hätte können, dass er die Ex-Freundin auch finanziell unterstützt habe. Als diesbezüglichen Beweise legte der Beschwerdeführer dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz zwei Überweisungsbelege bei. Der Beschwerdeführer habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt und sei ihm aufgrund seiner fehlenden Rechtskundigkeit im (österreichischen) Asylrecht nicht bewusst gewesen, was für sein Verfahren wesentlich sei. 5.2. Der belangten Behörde sei die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen und sei das BFA der in § 18 Abs. 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen.

§ 18Abs. 1 Asyl

G habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheine. 5.2. Der belangten Behörde sei die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen und sei das BFA der in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheine. 5.3. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs wurde dargelegt, dass keine Einvernahme stattgefunden habe.

§ 19Abs. 2 Asyl

G sei ein Asylweber zumindest einmal nach der Zulassung seines Verfahrens durch das Bundesamt einzuvernehmen. Die Zustellungsversuche der Ladungen zur Einvernahme seien unrechtmäßig gewesen, da die Obdachlosenunterkunft für Verfahren vor dem BFA nicht als Abgabestelle gelten würde. Es sei keine rechtmäßige Zustellung erfolgt und sei die Ladung sohin nicht erlassen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht über die Ladungen informiert worden und habe er keine Kenntnis über diese erlangt. Der Beschwerdeführer habe auch – entgegen der Ansicht des BFA – nicht freiwillig auf sein Parteiengehör verzichtet und könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er in seinem Verfahren nicht mitgewirkt habe. 5.3. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs wurde dargelegt, dass keine Einvernahme stattgefunden habe.

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG sei ein Asylweber zumindest einmal nach der Zulassung seines Verfahrens durch das Bundesamt einzuvernehmen. Die Zustellungsversuche der Ladungen zur Einvernahme seien unrechtmäßig gewesen, da die Obdachlosenunterkunft für Verfahren vor dem BFA nicht als Abgabestelle gelten würde. Es sei keine rechtmäßige Zustellung erfolgt und sei die Ladung sohin nicht erlassen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht über die Ladungen informiert worden und habe er keine Kenntnis über diese erlangt. Der Beschwerdeführer habe auch – entgegen der Ansicht des BFA – nicht freiwillig auf sein Parteiengehör verzichtet und könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er in seinem Verfahren nicht mitgewirkt habe. 5.

  1. Des Weiteren wurden der belangten Behörde mangelhafte Feststellungen sowie eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgeworfen. Die Feststellungen der belangten Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und § 60 AVG verletzen. Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfüge und ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wurde im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau XXXX beantragt. Hierbei handle es sich um die Ex-Freundin und Mutter der gemeinsamen Tochter des Beschwerdeführers und sei diese Zeugin geeignet, zum schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Bewies zu liefern. 5.
  2. Des Weiteren wurden der belangten Behörde mangelhafte Feststellungen sowie eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgeworfen. Die Feststellungen der belangten Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und Paragraph 60, AVG verletzen. Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfüge und ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wurde im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau römisch 40 beantragt. Hierbei handle es sich um die Ex-Freundin und Mutter der gemeinsamen Tochter des Beschwerdeführers und sei diese Zeugin geeignet, zum schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Bewies zu liefern. 5.
  3. Der belangten Behörde sei zudem vorzuwerfen, sich nicht damit auseinander gesetzt zu haben, inwieweit die Tochter des Beschwerdeführers auf diesen angewiesen sei. Es bestehe ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis und habe der Beschwerdeführer ein intensives Verhältnis mit seiner Tochter. Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei überwiegend um seine Tochter gekümmert und sei er auch seitdem die Ex-Freundin und Tochter in Österreich seien, weiterhin im regelmäßigen Kontakt zu ihnen gestanden. Zudem habe das BFA die Auswirkungen auf das Kindeswohl in Bezug auf die Tochter des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung nicht adäquat geprüft. 5.
  4. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG erfülle und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sei. Die Rückkehrentscheidung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben dar, da sich die engste Verwandte des Beschwerdeführers, seine Tochter, in Österreich aufhalten würde. Aufgrund dessen sei bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch das Wohl des Kindes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass das schützenswerte Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter und das Abhängigkeitsverhältnis überwiegen. 5.
  5. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erfülle und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sei. Die Rückkehrentscheidung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben dar, da sich die engste Verwandte des Beschwerdeführers, seine Tochter, in Österreich aufhalten würde. Aufgrund dessen sei bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch das Wohl des Kindes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass das schützenswerte Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter und das Abhängigkeitsverhältnis überwiegen. 5.
  6. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ausführungen zur Aberkennung getroffen habe und der Bescheid sohin an einem Begründungsmangel leiden würde. 5.
  7. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da die belangte Behörde es unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu erheben, erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zwingend geboten. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden und sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Auch im Hinblick auf die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sei der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine besondere Bedeutung zuzumessen. 5.
  8. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und in dieser den Beschwerdeführer sowie die angeführte Zeugin einvernehmen; * die angeordnete Rückkehrentscheidung aufheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist; * die angeordnete Rückkehrentscheidung aufheben und feststellen, dass die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist; * in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Gänze mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; * in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Gänze mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; * dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zuerkennen; * dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zuerkennen; * falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde gelten gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen. 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2024, GZ: L510 2301165-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.). 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2024, GZ: L510 2301165-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.). 6.
  2. Begründend wurde dargelegt, dass im gegenständlichen Fall versucht worden sei, die Ladungen des BFA zur behördlichen behördlichen Einvernahme am 16.08.2024, 27.08.2024 und 02.09.2024, diesem an der Anschrift XXXX , zuzustellen. Der Beschwerdeführer sei jedoch an dieser Anschrift von 06.08.2024 bis 06.09.2024 als obdachlos gemeldet gewesen. Es handle sich dabei um eine Kontaktstelle iSd § 19a Meldegesetz (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0049; 23.11.2006, 2003/20/0519) und da

§ 11Abs.

1 BFA-VG eine Kontaktstelle

§ 19aAbs.

2 Meldegesetzt im Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes sei, habe durch Übermittlung der Ladungen an diese Adresse keine rechtswirksame Zustellung erfolgen können. 6.1. Begründend wurde dargelegt, dass im gegenständlichen Fall versucht worden sei, die Ladungen des BFA zur behördlichen behördlichen Einvernahme am 16.08.2024, 27.08.2024 und 02.09.2024, diesem an der Anschrift römisch 40 , zuzustellen. Der Beschwerdeführer sei jedoch an dieser Anschrift von 06.08.2024 bis 06.09.2024 als obdachlos gemeldet gewesen. Es handle sich dabei um eine Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, Meldegesetz vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0049; 23.11.2006, 2003/20/0519) und da

Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG eine Kontaktstelle

Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetzt im Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes sei, habe durch Übermittlung der Ladungen an diese Adresse keine rechtswirksame Zustellung erfolgen können. 6.

  1. Die belangte Behörde habe es im gegenständlichen Fall unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt durch Einvernahme des Beschwerdeführers zu ermitteln. Durch die Übermittlung der Ladungen an die Obdachlosenadresse des Beschwerdeführers sei keine rechtswirksame Zustellung erfolgt und habe es das BFA unterlassen, nach den gescheiterten Zustellungen der Ladungen und der Adressmeldung des Beschwerdeführers am 06.09.2024 vor Zustellung des Bescheids am 18.09.2024 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen. In Ansehung dieser gravierenden Ermittlungslücken sei das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte. Zur Beweiswürdigung sei nur die Erstbefragung des Beschwerdeführers herangezogen worden, obwohl eine Ladung und Einvernahme des Beschwerdeführers ab 06.09.2024 möglich gewesen wäre. Das BFA werde daher im fortgesetzten Verfahren die bislang unterlassene Ermittlung des Sachverhalts vorzunehmen haben und werden die daraus resultierenden Ergebnisse im Bescheid darzulegen und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein. B. Gegenständliches Verfahren
  2. Am 02.12.2024 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts des gegenständlichen Verfahrens [im Folgenden: AS] 85). Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer dar, eine fünfjährige Tochter im österreichischen Bundesgebiet zu haben. Der Beschwerdeführer sei mit der Mutter des Kindes nach wie vor traditionell verheiratet und würden diese jedoch getrennt leben; es bestehe lediglich telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer habe seine Tochter zuletzt im November 2023 gesehen als die Ex-Freundin und die gemeinsame Tochter in der Türkei auf Urlaub gewesen seien. Derartige Besuche hätten einmal pro Jahr stattgefunden. Befragt warum der Beschwerdeführer einen Asylantrag stelle, führte er an, dass er aufgrund seiner in Österreich lebenden Tochter nach Österreich gekommen sei. Er wolle sie nicht alleine lassen und solle sie nicht ohne Vater aufwachsen. Damit der Beschwerdeführer nicht alleine reisen haben muüssen, sei sein Sohn mitgereist und wolle der Beschwerdeführer auch, dass seine Tochter ihren Bruder einmal sehen könne. Unter Vorhalt, dass beabsichtigt werde den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, legte dieser dar, dass er seine Tochter dann eben mit in die Türkei nehmen würde. Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Gründen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei Einsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Einsichtnahme (AS 105) und wurde auch keine Stellungnahme zu den Länderinformationsquellen bis dato eingebracht.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.12.2024 (AS 113 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei.

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.12.2024 (AS 113 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dem Fluchtvorbringen wurde die Asylrelevanz versagt (AS 130 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dem Fluchtvorbringen wurde die Asylrelevanz versagt (AS 130 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

  1. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.01.2025 (AS 349 ff) in vollem Umfang Beschwerde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 3.
  3. Zunächst wurde – nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – auch im gegenständlichen Verfahren ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Kurden unterdrückt und diskriminiert worden und habe er sich im Jahr 2004 für längere Zeit in Haft befunden. Der Beschwerdeführer sei während dieser Zeit geschlagen worden, es sei ihm die linke Schulter gebrochen worden und habe er seitdem eine große Narbe auf der linken Schulter. Grund für seine Inhaftierung sei die Teilnahme an Demonstrationen der kurdischen Partei HDP gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch an Versammlungen der kurdischen Partei teilgenommen und habe er aufgrund dessen in den Irak ziehen müssen und sei er anschließend erneut in die Türkei zurückkehrt, wo er sich in XXXX und Ankara aufhielt und an beiden Orten Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei. Zudem wiederholte der Beschwerdeführer das im Rahmen des vorangegangene Verfahren erstatte ergänzende Vorbringen und führte erneut an, Anfang des Jahres 2024 seiner Ex-Freundin etwa 5000 Euro überwiesen zu haben, da diese finanzielle Unterstützung für die Anmietung der Wohnung benötigt habe und habe der Beschwerdeführer seiner Ex-Freundin und der Tochter immer wieder Geld gegeben. Den neuen Vorbringen würde das in § 20 normierte Neuerungsverbot nicht entgegenstehen. Als diesbezüglichen Beweise legte der Beschwerdeführer dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz zwei Überweisungsbelege bei. Es sei kein Hinweis darauf gegeben, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Verzögerung des Verfahrens die oben angeführten Informationen bewusst zurückgehalten hätte und sei eine Rechtsmissbräuchlichkeit demnach nicht gegeben. Für den Beschwerdeführer sei es als rechts- und sprachunkundigen Fremden nicht erkennbar gewesen, welche kleineren Geschehnisse für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens relevant seien und könne ihm keine Missbrauchsabsicht vorgeworfen werden. 3.
  4. Zunächst wurde – nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs – auch im gegenständlichen Verfahren ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Kurden unterdrückt und diskriminiert worden und habe er sich im Jahr 2004 für längere Zeit in Haft befunden. Der Beschwerdeführer sei während dieser Zeit geschlagen worden, es sei ihm die linke Schulter gebrochen worden und habe er seitdem eine große Narbe auf der linken Schulter. Grund für seine Inhaftierung sei die Teilnahme an Demonstrationen der kurdischen Partei HDP gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch an Versammlungen der kurdischen Partei teilgenommen und habe er aufgrund dessen in den Irak ziehen müssen und sei er anschließend erneut in die Türkei zurückkehrt, wo er sich in römisch 40 und Ankara aufhielt und an beiden Orten Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei. Zudem wiederholte der Beschwerdeführer das im Rahmen des vorangegangene Verfahren erstatte ergänzende Vorbringen und führte erneut an, Anfang des Jahres 2024 seiner Ex-Freundin etwa 5000 Euro überwiesen zu haben, da diese finanzielle Unterstützung für die Anmietung der Wohnung benötigt habe und habe der Beschwerdeführer seiner Ex-Freundin und der Tochter immer wieder Geld gegeben. Den neuen Vorbringen würde das in Paragraph 20, normierte Neuerungsverbot nicht entgegenstehen. Als diesbezüglichen Beweise legte der Beschwerdeführer dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz zwei Überweisungsbelege bei. Es sei kein Hinweis darauf gegeben, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Verzögerung des Verfahrens die oben angeführten Informationen bewusst zurückgehalten hätte und sei eine Rechtsmissbräuchlichkeit demnach nicht gegeben. Für den Beschwerdeführer sei es als rechts- und sprachunkundigen Fremden nicht erkennbar gewesen, welche kleineren Geschehnisse für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens relevant seien und könne ihm keine Missbrauchsabsicht vorgeworfen werden. 3.
  5. Des Weiten wurde der belangten Behörde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amstwegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten.

§ 18Abs. 1 Asyl

G habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheine3.2. Des Weiten wurde der belangten Behörde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amstwegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG habe die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheine 3.

  1. Des Weiteren wurde bemängelt, dass die im gegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Länderberichte unvollständig seien und sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Da sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht nur aus dem individuellen Vorbringen, sondern auch aus den Bezug habenden Länderinformationen ergeben könne, sei er erforderlich, aktuelle Länderinformationen nicht nur „in das Verfahren einzuführen“, sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben. Es sei in diesem Sinne erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. 3.
  2. Hinsichtlich der Situation von Kurden in der Türkei wurde in der Beschwerde auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Türkei verwiesen und würde sich daraus ergeben, dass Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Diskriminierungen bis hin zu Verfolgungshandlungen im Sinne der Status-RL, sowohl durch staatliche als auch durch private Akteure, ausgesetzt seien. Es gebe auch unzählige Berichte über unrechtmäßige Inhaftierungen, Misshandlungen und Tötungen von Kurden in der Türkei und wurde im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz diesbezüglich auf einen Bericht von ACLED aus dem Jahr 2021 sowie einem vom Amnesty International aus dem Jahr 2016 verwiesen (AI – Amnesty International (Autor): Verschärfte Repression, Oktober 2016). Auch seien Kurden insbesondere aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Des Weiteren ergebe sich auch aus dem Länderinformationsblatt, dass die Haftbedingungen in der Türkei katastrophal seien. Bei Berücksichtigung dieser Länderberichte hätte sich unzweifelhaft ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. 3.
  3. Die belangte Behörde habe zudem mangelhafte Feststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung zu verantworten.

§ 58Abs.

2 AVG seien Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. In der entsprechenden Begründung seien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen anzuführen. Die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage müsse klar und übersichtlich zusammengefasst werden.

ständiger Judikatur des VwGH könne ein Begründungsmangel einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs. 2 Z 3 AVG darstellen. Die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung entspreche nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung iSd ständigen Judikatur des VwGH. Sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgende rechtliche Beurteilung erweise sich im gegenständlichen Fall als mangelhaft bzw. unrichtig. 3.5. Die belangte Behörde habe zudem mangelhafte Feststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung zu verantworten.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG seien Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. In der entsprechenden Begründung seien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen anzuführen. Die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage müsse klar und übersichtlich zusammengefasst werden.

ständiger Judikatur des VwGH könne ein Begründungsmangel einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, AVG darstellen. Die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung entspreche nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung iSd ständigen Judikatur des VwGH. Sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgende rechtliche Beurteilung erweise sich im gegenständlichen Fall als mangelhaft bzw. unrichtig. 3.

  1. In erster Linie sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener Länderberichte zur Türkei gewürdigt zu haben. Ein Abgleich mit einschlägigen, aktuellen Länderberichten sei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen und habe es die belangte Behörde unterlassen, den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in seine Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen. Die belangte Behörde führe in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Dem Beschwerdeführer drohe jedoch allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Akteure. 3.
  2. Des Weiteren wurde moniert, dass sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen hätte müssen, inwieweit die Tochter des Beschwerdeführers auf diesen angewiesen sei und sei dies erforderlich, um das Abhängigkeitsverhältnis beurteilen zu können. Es bestehe nämlich ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer habe sich in den ersten zwei Lebensjahren der Tochter überwiegend um diese gekümmert und habe er auch anschließend starken und regelmäßigen Kontakt zu dieser gehabt. Die Behörde habe es aber auch unterlassen, die Auswirkungen auf das Kindeswohl in Bezug auf die Tochter im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers adäquat zu prüfen und werde nicht ordnungsgemäß berücksichtig, wie stark die Auswirkungen einer vermeintlichen Trennung von Kind und Elternteil sein können und dass die Möglichkeit einer erneuten Einreise mit einem NAG-Titel nicht garantiert sei. 3.
  3. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden eine Verfolgung durch staatliche Akteure drohe und der türkische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei darüber hinaus auch nicht gegeben. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten würde und seine nach Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte verletzt werden würden, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und erfülle er die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG, sodass ihm nach Durchführung einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sei. Die Rückkehrentscheidung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privat-und Familienleben dar; es handle sich nicht nur um ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK, sondern sei die Tochter auch emotional sehr stark mit dem Beschwerdeführer verbunden. 3.
  4. Hinsichtlich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden eine Verfolgung durch staatliche Akteure drohe und der türkische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei darüber hinaus auch nicht gegeben. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten würde und seine nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte verletzt werden würden, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und erfülle er die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, sodass ihm nach Durchführung einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sei. Die Rückkehrentscheidung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privat-und Familienleben dar; es handle sich nicht nur um ein schützenswertes Familienleben nach Artikel 8, EMRK, sondern sei die Tochter auch emotional sehr stark mit dem Beschwerdeführer verbunden. 3.
  5. Aufgrund der Tochter im österreichischen Bundesgebiet sei bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer auch das Wohl des Kindes in die Beurteilung miteinzubeziehen. So hätten VfGH und VwGH wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung gegebenenfalls die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl zu berücksichtigen seien und komme dem Kindeswohl dabei ein hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer wolle sein Besuchsrecht auch regelmäßig ausüben und an der Erziehung seiner Tochter teilhaben. 3.
  6. Aufgrund der Tochter im österreichischen Bundesgebiet sei bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer auch das Wohl des Kindes in die Beurteilung miteinzubeziehen. So hätten VfGH und VwGH wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung gegebenenfalls die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl zu berücksichtigen seien und komme dem Kindeswohl dabei ein hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer wolle sein Besuchsrecht auch regelmäßig ausüben und an der Erziehung seiner Tochter teilhaben. 3.
  7. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde dargelegt, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie Art. 4 GRC ausgesetzt sein werde und würde der Beschwerdeführer auch in seinem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt werden, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher vorliegen würden. 3.
  8. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde dargelegt, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sowie Artikel 4, GRC ausgesetzt sein werde und würde der Beschwerdeführer auch in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK verletzt werden, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher vorliegen würden. 3.
  9. Schließlich wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin beantragt. Da die belangte Behörde es unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu erheben, erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zwingend geboten. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden und sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Auch im Hinblick auf die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sei der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine besondere Bedeutung zuzumessen. Der Beschwerdeführer habe ein schützenswertes Familienleben und möge dies das BVwG im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch erörtern. 3.
  10. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge *

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen; *

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen; * in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge geben und ihm den Status des Asylberechtigten

§ 2Asyl

G zuerkennen; * in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge geben und ihm den Status des Asylberechtigten

Paragraph 2, AsylG zuerkennen; * in eventu dem Beschwerdeführer

§ 8Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei zuerkennen; * in eventu dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei zuerkennen; * in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu erteilen; * in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu erteilen; * in eventu den Bescheid in Hinblick auf die Spruchpunkte IV., V. und VII. beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären; * in eventu den Bescheid in Hinblick auf die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären; * in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Gänze mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; * in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Gänze mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; * dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zuerkennen;* dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zuerkennen; * falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen. 3.

  1. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
  2. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA des vorangegangenen sowie gegenständlichen Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Verfahrensbestimmungen 1.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der islamischen Glaubensrichtung an. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführer hat sich zu keinem Zeitpunkt in der Türkei besonders exponiert. Der Beschwerdeführer zeigt niederschwellig Interesse für die kurdischen Belange und sympathisiert(e) mit der Halkların Demokratik Partisi (DEM-Partei vormals HDP). Der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatstaat aus persönlichen Gründen, denen keine Asylrelevanz innewohnt. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer im Jahr 2004 für längere Zeit in Haft befunden habe, er geschlagen wurde und ihm die linke Schulter gebrochen wurde, unterliegt dem Neuerungsverbot und wurde missbräuchlich dargetan. Selbiges gilt für das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen hinsichtlich der Teilnahme an Versammlungen der kurdischen Partei bzw. der Teilnahme an Demonstrationen der kurdischen HDP (nunmehr DEM-Partei). Darüber hinaus muss der vollständigkeitshalber festgestellt werden, dass diese Vorbringen auch nicht ausreisekausal gewesen sind. Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung des Beschwerdeführers durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit oder seines Erwerbslebens oder beim Verwenden der kurdischen Sprache, aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind grundsätzlich glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine derartigen Vorkommnisse behauptet und ist der vollständigkeitshalber auch auf die mangelnde Asylrelevanz zu verweisen (siehe rechtliche Beurteilung). Der Beschwerdeführer liefe nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wäre der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadtgemeinde XXXX in der Provinz Mardin geboren und hielt sich für zwei Jahre in XXXX auf. Seit seinem
  4. Lebensjahr lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Ankara. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei fünf Jahre lang die Grundschule besucht. Er hat keine Berufsausbildung genossen, sondern war selbstständig tätig und hat fünf Jahre lang ein Restaurant in Ankara geführt. Vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer das Restaurant verkauft.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadtgemeinde römisch 40 in der Provinz Mardin geboren und hielt sich für zwei Jahre in römisch 40 auf. Seit seinem
  5. Lebensjahr lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Ankara. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei fünf Jahre lang die Grundschule besucht. Er hat keine Berufsausbildung genossen, sondern war selbstständig tätig und hat fünf Jahre lang ein Restaurant in Ankara geführt. Vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer das Restaurant verkauft. Der Beschwerdeführer hat aus erster, mittlerweile geschiedenen Ehe fünf Kinder. Mit Ausnahme des mit dem Beschwerdeführer mit ausgereisten Sohnes ( XXXX ; IFA-Zl.: XXXX ) halten sich diese Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe in der Türkei auf. Der Beschwerdeführer hat aus erster, mittlerweile geschiedenen Ehe fünf Kinder. Mit Ausnahme des mit dem Beschwerdeführer mit ausgereisten Sohnes ( römisch 40 ; IFA-Zl.: römisch 40 ) halten sich diese Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe in der Türkei auf. In Österreich halten sich die zweite Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter namens XXXX auf. Der Beschwerdeführer hat seine zweite Frau namens XXXX lediglich traditionell im Jahr 2012 in der Türkei geheiratet und entstammt dieser traditionellen Ehe die gemeinsame Tochter namens XXXX . Der Beschwerdeführer lebt mit dieser Frau getrennt und hat diese das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Sowohl bei Frau XXXX als auch bei der gemeinsamen Tochter handelt es sich um österreichische Staatsbürgerinnen. Der Beschwerdeführer hat die Mutter seiner Tochter in seinem Restaurant in Ankara im Jahr 2012 kennengelernt und lebte er dort mit dieser zusammen, wo schließlich auch die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers geboren wurde. Frau XXXX verließ anschließend mit der gemeinsamen Tochter die Türkei Richtung Österreich. Die gemeinsame Tochter ist seit dem 25.03.2021 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Seit der Ausreise der Ehefrau und der Tochter sind die beiden einmal pro Jahr in die Türkei gekommen, um den Beschwerdeführer zu besuchen. Der letzte derartige Besuch fand im November 2023 statt. In Österreich halten sich die zweite Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter namens römisch 40 auf. Der Beschwerdeführer hat seine zweite Frau namens römisch 40 lediglich traditionell im Jahr 2012 in der Türkei geheiratet und entstammt dieser traditionellen Ehe die gemeinsame Tochter namens römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt mit dieser Frau getrennt und hat diese das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Sowohl bei Frau römisch 40 als auch bei der gemeinsamen Tochter handelt es sich um österreichische Staatsbürgerinnen. Der Beschwerdeführer hat die Mutter seiner Tochter in seinem Restaurant in Ankara im Jahr 2012 kennengelernt und lebte er dort mit dieser zusammen, wo schließlich auch die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers geboren wurde. Frau römisch 40 verließ anschließend mit der gemeinsamen Tochter die Türkei Richtung Österreich. Die gemeinsame Tochter ist seit dem 25.03.2021 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Seit der Ausreise der Ehefrau und der Tochter sind die beiden einmal pro Jahr in die Türkei gekommen, um den Beschwerdeführer zu besuchen. Der letzte derartige Besuch fand im November 2023 statt. Mit Ausnahme des derzeitigen Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer seine Tochter zuvor nie im österreichischen Bundesgebiet besucht. Der Beschwerdeführer trifft seine Tochter und ihre Mutter in Österreich derzeit in einem Kaffeehaus in Wien und fanden bis lang mehrere solcher Treffen statt. Der Beschwerdeführer hat seine Tochter bzw. deren Mutter bis dato nicht an ihrer Wohnadresse besucht und besteht demnach auch kein gemeinsamer Haushalt zwischen den beiden bzw. zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Die Tochter des Beschwerdeführers lebt mit Ihrer Mutter in Wien, während der Beschwerdeführer in Kärnten wohnt. Eine örtliche Nähe zwischen den Wohnsitzen des BF und seiner Tochter kann daher ebenso festgestellt werden. Es besteht zwischen Frau XXXX bzw. der Tochter des Beschwerdeführers kein finanzielles, existenzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, wobei auch hervorzuheben ist, dass Frau XXXX weder ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer verfasst noch diesen mitsamt der minderjährigen Tochter zur Einvernahme vor dem BFA als Vertrauensperson begleitet hat.Es besteht zwischen Frau römisch 40 bzw. der Tochter des Beschwerdeführers kein finanzielles, existenzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, wobei auch hervorzuheben ist, dass Frau römisch 40 weder ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer verfasst noch diesen mitsamt der minderjährigen Tochter zur Einvernahme vor dem BFA als Vertrauensperson begleitet hat. Im Fall der Rückkehr in die Türkei könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Ex-Freundin und der gemeinsamen Tochter auf unterschiedlichem Wege aufrechterhalten (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) und insbesondere durch Besuche pflegen. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Im österreichischen Bundesgebiet hält sich auch der Sohn des Beschwerdeführers ( XXXX , IFA-Zl.: XXXX ) auf. Dieser stellt ebenso wie sein Vater am 20.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerde des Sohnes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: L508 XXXX , vom heutigen Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Im österreichischen Bundesgebiet hält sich auch der Sohn des Beschwerdeführers ( römisch 40 , IFA-Zl.: römisch 40 ) auf. Dieser stellt ebenso wie sein Vater am 20.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerde des Sohnes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: L508 römisch 40 , vom heutigen Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers ist in Pension und hält sich diese mit den sieben Geschwistern und vier Kindern des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei auf. Zwei Brüder des Beschwerdeführers arbeiten als Optiker, ein Bruder ist Lehrer und die Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet. Die finanzielle Situation der Familie ist gut und steht der Beschwerdeführer mit allen Verwandten im Kontakt. Der Beschwerdeführer verließ die Türkei im Juli 2024 legal mittels Flugzeug von der Türkei aus nach Bosnien, wo er sich zunächst drei Tage aufhielt. Anschließend gelangte der Beschwerdeführer schlepperunterstützt durch ihm unbekannte Länder und Serbien illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 20.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der private Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in der Türkei. Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich keine Beziehung und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt – abgesehen von seiner zweiten Ex-Freundin, der gemeinsamen Tochter sowie dem mitgereisten Sohn – über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer knüpfte normale soziale Kontakte. Unterstützungserklärungen brachte er nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Deutschkurs besucht oder Deutschprüfungen absolviert. Er beherrscht die deutsche Sprache auch aufgrund des erst relativ kurzen Aufenthalts allenfalls in geringem Ausmaß. Der Beschwerdeführer lebt von den Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und wird von seinem Bruder aus der Türkei unterstützt. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Gegenwärtig verfügt der Beschwerdeführer weder über eine aktuelle Einstellungszusage noch hat er eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrags in Aussicht. Er ist als erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Österreich sein Leben in der Türkei verbracht, wo er auch sozialisiert wurde und wo sich – abgesehen von seiner Ex-Freundin und der gemeinsamen Tochter sowie seines Sohnes – seine engsten Familienangehörigen, Bekannten und Freunde aufhalten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei seinen Familienangehörigen wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer beherrscht Türkisch in Wort und Schrift und spricht zudem Kurdisch. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei festzustellen ist. 2.1.
  6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei war insbesondere unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 02.12.2024 zur Einsicht angebotenen Länderinformationsquellen (AS 105) festzustellen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-09-27 15:00 Zum Inhalt: Auswirkungen der Erdbeben vom Februar 2023: Die schweren Erdbeben im Südosten des Landes im Februar 2023 hatten multiple Folgen. Betroffen waren u. a. die Versorgungs- und Sicherheitslage, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Position der Opposition und die allgemeine politische Situation, insbesondere angesichts der damals anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Relevante Auswirkungen, auch anhand von Beispielen, werden in den jeweiligen Kapiteln bzw. Sub-Kapiteln fallweise in einem eigenen, ausgewiesenen Paragrafen behandelt. Auswirkungen der COVID-19-Pandemie: In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie. Hierbei ist der Inhalt infolge des Abklingens der Pandemie und der Aufhebung der einschränkenden (gesetzlichen) Maßnahmen zusehends gekürzt und retrospektiv. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zu den Auswirkungen COVID-19-Pandemie in einigen wenigen Kapiteln bzw. Unter-Kapiteln der vorliegenden Länderinformationen. Auf die Justizreformstrategie 2019-2023 wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen wurden. Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahçı Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird. HDP/ DEM-Partei: In dieser Version der Länderinformationen und folgenden werden für eine Übergangszeit die Abkürzungen HDP und DEM-Partei parallel verwendet. - Hintergrund: 2023 hat sich die als pro-kurdisch geltende "Demokratische Partei der Völker, Halkların Demokratik Partisi" - HDP angesichts des Verbotsverfahrens gegen sie entschlossen, bei den Parlamentswahlen im Frühjahr 2023 nicht als solche teilzunehmen, sondern ihre Kandidaten und Kandidatinnen auf der Liste der "Grünen Linkspartei, Yeşil Sol Parti" - YSP antreten zu lassen. Im Herbst erfolgte dann die Umbenennung der HDP in "Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi" (Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker "Partei der Völker für Gleichberechtigung [Anm.: auch mit "Emanzipation" oder "Gleichheit" übersetzt] und Demokratie". Da das entsprechende Kürzel HEDEP vom Kassationsgericht abgelehnt wurde, weil es zu sehr an die einst verbotene kurdische Partei HADEP erinnerte, wurde das Kürzel in DEM-Partei abgeändert, ohne dass die Vollbezeichnung geändert werden musste. Zur Form: Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. - Zum Beispiel: "ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich]..." Bei einer Vielzahl von Autoren bzw. Herausgebern wird in der Quellenangabe die Nennung ersterer in der Regel auf zwei bis drei limitiert und mit der Abkürzung "u. a." indiziert. Abkürzungen werden zumindest einmal, und zwar idealerweise bei erster Nennung im Fließtext eines jeden (Sub-)Kapitels ausgeschrieben. Die Sprache des ausgeschriebenen Namens orientiert sich an der verwendeten Abkürzung. Beispielsweise wird bei den politischen Parteien (AKP, CHP, HDP etc.) nebst der deutschen Übersetzung die türkische Originalbezeichnung angeführt, während bei kurdischen Organisationen, wie der PKK oder der TAK, der komplette Name in Kurdisch (Kurmandschi) angeführt wird. Die Schreibweise der türkischen Eigennamen erfolgt fast ausschließlich

der türkischen Rechtschreibung. Ausnahmen sind etwa die Schreibweisen von Istanbul oder Izmir, die korrekterweise auf Türkisch İstanbul und İzmir lauten müssten, da "İ bzw. i" und "I bzw. ı" unterschiedliche Laute bzw. auch Phoneme darstellen. (Zur Aussprache der türkischen Buchstaben siehe beispielsweise: https://www.grammatiken.de/tuerkische-grammatik/tuerkisches-alphabet-lernen-aussprache.php). Die angeführten, umgerechneten Lira-Beträgen in Euro in Klammer stellen den Wechselkurs zum jeweiligen Zeitpunkt dar, so nicht anders angegeben. Das bedeutet, dass der zitierte Betrag in Lira, so er sich zwischenzeitlich nicht geändert hat, infolge der Entwertung der Lira einen mitunter deutlich geringeren Euro-Nennwert bei der Veröffentlichung des vorliegenden Berichtes darstellt. Redaktionsschluss: Quelldokumente, welche nach Redaktionsschluss erscheinen, werden nur in Ausnahmefällen noch berücksichtigt. Dies erklärt, weshalb mitunter Quelldokumente nicht zitiert werden, obschon sie noch vor dem Erscheinungsdatum der Länderinformationen publiziert wurden. COVID-19-Pandemie Letzte Änderung 2024-02-28 16:27 Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf

  1. Mit Stand 10.3.2023 verzeichnete die Johns Hopkins Universität für die Türkei offiziell rund 101.500 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben, wobei keine neuen Opfer in den vorhergehenden vier Wochen verzeichnet wurden. Mit diesem Datum wurde Sammeln der Daten eingestellt (JHU 10.3.2023). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie, im Widerspruch zu den zu jenem Zeitpunkt offiziell vermeldeten rund 98.000 Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), bei geschätzten 274.
  2. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022). Seit 1.6.2022 wird für die Einreise aus Österreich in die Türkei kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung bzw. kein negativer PCR-Test oder negativer Antigen-Schnelltest mehr verlangt (WKO 15.2.2023). Quellen  Ahval - Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 6.9.2023 [Login erforderlich]  Ahval - Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 6.9.2023 [Login erforderlich]  JHU - John Hopkins University (10.3.2023): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU) - Turkey, https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 6.9.2023  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.2.2023): Ein- und Ausreisebestimmungen für die Türkei, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/ein-ausreisebestimmungen-tuerkei.pdf, Zugriff 12.1.2024 Politische Lage Letzte Änderung 2024-09-27 15:25 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023). Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 19.3.2024, S. 38). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20). Machtfülle des Staatspräsidenten Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Monitoring des Europarates Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Präsidentschaftswahlen Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl.PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (Zeit Online 22.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023).Duvar 18.5.2023Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen e

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