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{'item': 'L519 2193617-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlL519 2193617-3 Spruch, L519 2193617-3/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.09.2015 stellte der irakische Staatsangehörige XXXX , geb XXXX in XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 12.09.2015 stellte der irakische Staatsangehörige römisch 40 , geb römisch 40 in römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 27.03.2018 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wird, und festgestellt wird, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid vom 27.03.2018 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wird, und festgestellt wird, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.8.2020, G305 2193617-1/22E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 14.08.2020 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 28.08.2020, der BF weigerte sich bis zum 12.06.2023 beharrlich, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Gem. § 53 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Gem. Paragraph 53, FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Der BF wurde in weiterer Folge aufgefordert gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und am 16.11.2020 bei der Botschaft der Republik Irak in Wien vorzusprechen. Der BF tauchte dessen ungeachtet unter und erschien weder am 16.11.2020 bei der irakischen Botschaft, noch hatte er sich - wie mit 06.11.2020 angeordnet - bei der Unterkunft in Salzburg eingefunden. Es wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF wurde in weiterer Folge aufgefordert gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und am 16.11.2020 bei der Botschaft der Republik Irak in Wien vorzusprechen. Der BF tauchte dessen ungeachtet unter und erschien weder am 16.11.2020 bei der irakischen Botschaft, noch hatte er sich - wie mit 06.11.2020 angeordnet - bei der Unterkunft in Salzburg eingefunden. Es wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 19.03.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der (Folge)Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Am 19.03.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der (Folge)Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2021, L519 2193617-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 25.05.2022 beantragte der BF die Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 verhängten Einreiseverbotes und begründete diesen Antrag unter anderem damit, dass er nunmehr eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet habe und auf Grund seiner Lebensgemeinschaft zu einer österreichischen Staatsangehörigen als finanziell abgesichert anzusehen sei und sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet keine Gefahr für die „öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ darstelle. Mit Schreiben des BFA vom 02.06.2022 wurde dem BF die beabsichtigte Entscheidung der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Die Stellungnahme langte am 15.06.2022 ein. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2022 wurde der Antrag des BF vom 25.05.2022 auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 78 AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2022 wurde der Antrag des BF vom 25.05.2022 auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 78, AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise in sein Heimatland gewährt wurde, er diese Frist jedoch nicht eingehalten hat und stattdessen untergetaucht sei, wodurch für die Behörde feststand, dass er einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet und diese gröblich missachtet hat sowie dem Einreiseverbot zu Grunde lag, dass der BF von der Grundversorgung abgemeldet wurde und nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfüg(t)e. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 10.08.2022, in welcher der Antrag gestellt wurde, das erkennende Gericht möge das Einreiseverbot antragsgemäß aufheben. Der BF verwies auch auf sein schützenswertes Familienleben in Österreich: Er lebe im Bundesgebiet seit zwei Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei zudem sein Bruder im Bundesgebiet aufhältig. Der Aufenthalt des BF sei als finanziell abgesichert anzusehen und stelle ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Am 31.01.2023 erging das Erkenntnis des BVwG, L519 2193617-3/9E. Darin wurde der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben sowie die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.Am 31.01.2023 erging das Erkenntnis des BVwG, L519 2193617-3/9E. Darin wurde der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben sowie die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses wurde seitens der belangten Behörde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser behob mit Erkenntnis vom

  1. Oktober 2024, Ra 2023/21/0048-13 die Entscheidung des BVwG.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses wurde seitens der belangten Behörde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser behob mit Erkenntnis vom
  2. Oktober 2024, Ra 2023/21/0048-13 die Entscheidung des BVwG. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Der BF ist Staatsangehöriger des Irak. Der BF reiste spätestens am 12.09.2015 nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge stellte er am 12.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018, Zl. 1086919109-151328007, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Der BF reiste spätestens am 12.09.2015 nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge stellte er am 12.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018, Zl. 1086919109-151328007, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Diese Rückkehrentscheidung erwuchs im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2020, G305 2193617-1/22E, zur Gänze in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise begann mit 14.08.2020 und endete am 28.08.
  4. Seit 29.08.2020 ist der BF unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach und hat das österreichische Bundesgebiet weder freiwillig noch fristgerecht verlassen. Das BFA sprach mit Bescheid vom 06.11.2020 aus, dass dem - in Österreich verbliebenen - BF (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen ist. Es erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit keine Frist für die freiwillige Ausreise. Überdies verhängte das BFA gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit) ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.Das BFA sprach mit Bescheid vom 06.11.2020 aus, dass dem - in Österreich verbliebenen - BF (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen ist. Es erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit keine Frist für die freiwillige Ausreise. Überdies verhängte das BFA gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Am 19.03.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der (Folge)Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2021, L519 2193617-2/3E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Dagegen erhob der BF eine außerordentliche Revision an den VwGH, welche mit Beschluss des VwGH vom 18.11.2023 Ra 2021/20/0420-8 zurückgewiesen wurde. Am 19.03.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der (Folge)Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2021, L519 2193617-2/3E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Dagegen erhob der BF eine außerordentliche Revision an den VwGH, welche mit Beschluss des VwGH vom 18.11.2023 Ra 2021/20/0420-8 zurückgewiesen wurde. Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.07.2022 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG festgestellt, dass der BF BundesverwaItungsabgaben in der Höhe von € 6,50 zu entrichten hat, wobei die Zahlungsfrist mit vier Wochen beträgt (Spruchpunkt II.). Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.07.2022 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 78, AVG festgestellt, dass der BF BundesverwaItungsabgaben in der Höhe von € 6,50 zu entrichten hat, wobei die Zahlungsfrist mit vier Wochen beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG wurde mit Erkenntnis des VfGH als verfassungswidrig aufgehoben.Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde mit Erkenntnis des VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Der BF kehrte am 12.06.2023 - finanziell unterstützt – freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.
  5. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und der Gerichtsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sowie den aktuellen Auszügen aus dem Fremdenregister. Die Feststellungen zum negativen Ausgang der Asylverfahren, zu den erlassenen Rückkehrentscheidungen sind den Erkenntnissen des BVwG vom 12.08.2020, G305 2193617-1/22E, sowie vom 13.07.2021, L519 2193617-2/3E zu entnehmen. Dass die Frist für die freiwillige Ausreise am 28.08.2020 endete, ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 12.08.2020, welches am 14.08.2020 mittels e-Zustellung an den Vertreter des BF zugestellt wurde und somit an diesem Tag Rechtskraft erlangte. Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung eingeräumt, sodass diese Frist am 28.08.2020 endete. Das gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit) auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot ist dem Bescheid vom 06.11.2020 zu entnehmen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.Das gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot ist dem Bescheid vom 06.11.2020 zu entnehmen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Dass der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist und am 25.05.2022 den gegenständlichen Antrag stellte, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister. Dass der BF am 12.06.2023 - somit mehr als zweieinhalb Jahren nach der ihm eingeräumten Frist – freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ergibt sich aus dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes (OZ 19). Der BF beantragte neben der Aufhebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eine Stattgabe des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes und dessen Aufhebung..Der BF beantragte neben der Aufhebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides eine Stattgabe des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes und dessen Aufhebung.. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom
  6. Dezember 2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig auf.Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom
  7. Dezember 2022, G 264 aus 2022,, den als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig auf.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Rechtsgrundlagen: § 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  8. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  9. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  10. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  12. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  13. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. § 60 FPG lautet:Paragraph 60, FPG lautet:
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen 1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; 2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. Mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG abgewiesen wird. In der rechtlichen Beurteilung legte die Behörde dar, dass die Voraussetzungen für eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes nicht vorliegen. Der BF sei trotz Kenntnis der Entscheidung und seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht fristgerecht und freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Mit Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG abgewiesen wird. In der rechtlichen Beurteilung legte die Behörde dar, dass die Voraussetzungen für eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes nicht vorliegen. Der BF sei trotz Kenntnis der Entscheidung und seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht fristgerecht und freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen behauptet, dass sich der BF von seinem Verhalten längst distanziert habe und er ein schützenwertes Familienleben im Bundesgebiet führe und dass er selbsterhaltungsfähig sei. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes vom 06.11.2020 gemäß „§ 60 Abs. 1 und 2“ FPG abgewiesen, obwohl stattdessen, wie aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgehend, nur die Abweisung des Antrages auf Aufhebung gemäß „§ 60 Abs. 1“ FPG gemeint sein konnte, handelte es sich im gegenständlichen Fall doch um ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, und besagt nur der auf ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 FPG bezogener § 60 Abs. 1 FPG und nicht auch der auf ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG bezogener § 60 Abs. 2 FPG, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände unter bestimmten näher angeführten Bedingungen unter anderem aufgehoben werden kann.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes vom 06.11.2020 gemäß „§ 60 Absatz eins und 2 FPG abgewiesen, obwohl stattdessen, wie aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgehend, nur die Abweisung des Antrages auf Aufhebung gemäß „§ 60 Absatz eins, FPG gemeint sein konnte, handelte es sich im gegenständlichen Fall doch um ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, und besagt nur der auf ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG bezogener Paragraph 60, Absatz eins, FPG und nicht auch der auf ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG bezogener Paragraph 60, Absatz 2, FPG, dass ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände unter bestimmten näher angeführten Bedingungen unter anderem aufgehoben werden kann. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stellt(
  1. e)darauf ab, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen seine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften folgt. Auch ein aus diesem Grund ausgesprochenes Einreiseverbot kann – auf Antrag des Drittstaatsangehörigen – später nur verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor fristgerecht ausgereist ist (§ 60 Abs. 1 FPG).Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stellt(
  2. e)darauf ab, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen seine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften folgt. Auch ein aus diesem Grund ausgesprochenes Einreiseverbot kann – auf Antrag des Drittstaatsangehörigen – später nur verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor fristgerecht ausgereist ist (Paragraph 60, Absatz eins, FPG). Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf (im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa siehe Art. 14 Abs. 1 lit b und c iVm Art. 21 Abs. 3 lit b und e iVm Abs. 5 sowie Art. 32 Abs. 1 lit a sublit iii und vii der Verordnung [EG] Nr 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. 2009 L 243, 1, sowie von Visa D siehe § 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3, 4 und 5 FPG; im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln siehe § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG sowie § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005) und deswegen an der Einreise gehindert wird (§ 41 Abs. 2 Z 5 FPG). Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf (im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa siehe Artikel 14, Absatz eins, Litera b und c in Verbindung mit Artikel 21, Absatz 3, Litera b und e in Verbindung mit Absatz 5, sowie Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit iii und vii der Verordnung [EG] Nr 810 aus 2009, über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Amtsblatt 2009 L 243, 1, sowie von Visa D siehe Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 FPG; im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln siehe Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG sowie Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005) und deswegen an der Einreise gehindert wird (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, FPG). Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl auch Wiederin, Art. 8 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2002, Rz 99, mwN, demzufolge aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Grund eines vorwerfbaren Verhaltens leichter gerechtfertigt werden können als in jenen Fällen, in denen das wirtschaftliche Wohl des Landes iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung trägt).Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag vergleiche auch Wiederin, Artikel 8, EMRK, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2002, Rz 99, mwN, demzufolge aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Grund eines vorwerfbaren Verhaltens leichter gerechtfertigt werden können als in jenen Fällen, in denen das wirtschaftliche Wohl des Landes iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung trägt). Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG. (Gemäß Art. 140 Abs. 7 S. 1 und 2 B-VG sind, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.) Der Verfassungsgerichtshof sah sich veranlasst, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 S. 2 B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (vgl. VwGH 21.11.2023, Ra 2023/17/0018; VfGH 28.2.2023, E 2029/2022 ua, Punkt II.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN; VwGH 24.8.2023, Ra 2021/22/0076).Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264 aus 2022,, den als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG. (Gemäß Artikel 140, Absatz 7, S. 1 und 2 B-VG sind, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, ist auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.) Der Verfassungsgerichtshof sah sich veranlasst, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, S. 2 B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden vergleiche VwGH 21.11.2023, Ra 2023/17/0018; VfGH 28.2.2023, E 2029 aus 2022, ua, Punkt römisch zwei.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN; VwGH 24.8.2023, Ra 2021/22/0076). Der BF hat nach Erlassung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 verhängten zweijährigen Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG das Bundesgebiet nicht fristgerecht freiwillig verlassen. Erst am 12.06.2023 erfolgte eine freiwillige Ausreise in den Irak.Der BF hat nach Erlassung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 verhängten zweijährigen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG das Bundesgebiet nicht fristgerecht freiwillig verlassen. Erst am 12.06.2023 erfolgte eine freiwillige Ausreise in den Irak. Da auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf, und der als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogene § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 mit VfGH-Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben.Da auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf, und der als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogene Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, mit VfGH-Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264 aus 2022,, als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L519.2193617.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.