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{'item': 'L525 2301611-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlL525 2301611-1 Spruch, L525 2301611-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosengeld und informierte die belangte Behörde durch seinen Bruder am 08.05.2024, dass er seit dem 07.05.2024 aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist. Daraufhin informierte die Behörde den Beschwerdeführer am 08.05.2024 schriftlich über die Einstellung des Leistungsbezuges ab dem 10.05.2024 aufgrund der bekanntgegebenen Erkrankung. In derselben Benachrichtigung wurde der Beschwerdeführer auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nach Ende des Krankengelbezuges das Arbeitslosengeld neuerlich persönlich beantragen muss. Der Beschwerdeführer war von 10.05.2024 bis 02.08.2024 arbeitsunfähig erkrankt. Am 09.09.2024 stellte der Beschwerdeführer beim AMS Linz einen neuen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Mit Bescheid des AMS Linz vom 11.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 09.09.2024 zuerkannt. Begründet wurde dies damit, dass der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst am 09.09.2024 eingebracht wurde. Am 03.10.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.

  1. Darin führte er aus, er habe sich von 16.05.2024 bis 02.08.2024 im Krankenstand befunden. Die Krankmeldung habe er seinem AMS-Betreuer übermittelt und es sei ihm von diesem versichert worden, dass er automatisch ab dem 03.08.2024 wieder Arbeitslosengeld erhalte. Er wäre nicht darüber informiert worden, dass er einen neuen Antrag stellen müsse und auch in der Vergangenheit habe das immer so funktioniert. Erst als er kein Arbeitslosengeld erhalten habe, habe er sich am 09.09.2024 beim AMS erkundigt und es wäre ihm mitgeteilt worden, dass er einen Antrag hätte stellen müssen. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass er nach seinem Krankenstand einen neuen Antrag stellen müsse und hätte er von seinem Betreuer nicht eine gegenteilige Information bekommen, hätte er den Antrag sofort am 03.08.2024 gestellt. Der Beschwerdeführer sei in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 03.08.2024 verletzt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Im Wesentlichen begründete sie ihre Entscheidung damit, dass das AMS die Leistung erst dann zuerkennen könne, wenn sie beantragt wurde. In seiner ständigen Rechtsprechung zu § 46 AlVG vertrete der VwGH die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, die es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst wenn eine arbeitslose Person aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft einen Schaden erleide, sei diese auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Aussage eines Betreuers, es sei nicht erforderlich, nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit einen neuen Antrag zu stellen, sei unglaubwürdig, rechtlich nicht möglich und könne das AMS den Beschwerdeführer nach einer Bezugsunterbrechung von mehr als 62 Tagen von einer erforderlichen Antragstellung nicht entbinden. Eine Konstellation, die eine rückwirkende Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zulassen würde, liege gegenständlich nicht vor. Der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher mit 09.09.2024 erfolgreich geltend gemacht worden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Im Wesentlichen begründete sie ihre Entscheidung damit, dass das AMS die Leistung erst dann zuerkennen könne, wenn sie beantragt wurde. In seiner ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 46, AlVG vertrete der VwGH die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, die es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst wenn eine arbeitslose Person aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft einen Schaden erleide, sei diese auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Aussage eines Betreuers, es sei nicht erforderlich, nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit einen neuen Antrag zu stellen, sei unglaubwürdig, rechtlich nicht möglich und könne das AMS den Beschwerdeführer nach einer Bezugsunterbrechung von mehr als 62 Tagen von einer erforderlichen Antragstellung nicht entbinden. Eine Konstellation, die eine rückwirkende Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zulassen würde, liege gegenständlich nicht vor. Der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher mit 09.09.2024 erfolgreich geltend gemacht worden. Mit Schriftsatz vom 22.10.2024 verlangte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht. Im Wesentlichen wiederholte er das Vorbringen aus der Beschwerde und merkte noch an, dass er das in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Schreiben vom 08.05.2024 nicht erhalten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt bis zum 09.05.2024 Arbeitslosengeld. Von 10.05.2024 bis 02.08.2024 war er krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er bezog während diesem Zeitraum Krankengeld, weshalb der Arbeitslosengeldbezug eingestellt wurde. Das Ende des Bezugszeitraum war der belangten Behörde bekannt. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS Linz bereits in den „Mitteilungen über den Leistungsanspruch“ vom 09.06.2023, 03.10.2023, 27.11.2023 und 02.02.2024 darauf hingewiesen, dass ihm bei Bezugsunterbrechungen von mehr als 62 Tagen das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der elektronischen oder persönlichen Beantragung gebührt. Der Beschwerdeführer stellte den neuen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes am 09.09.
  3. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der belangten Behörde das Ende des Bezugs bekannt war, ergibt sich aus den beiden vorgelegten Krankenstandsbescheinigungen, welche beide jeweils ein Enddatum nennen, nämlich zunächst den 16.07.2024 und daran unmittelbar anschließend den 02.08.
  4. Kopien der „Mitteilungen über den Leistungsanspruch“ vom 09.06.2023, 03.10.2023, 27.11.2023 und 02.02.2024 befinden sich im Verwaltungsakt. Feststellungen über den (Nicht-)Erhalt des Schreibens vom 08.05.2024, in welchem die Behörde den Beschwerdeführer über die erforderliche neue Antragstellung nach Beendigung des Krankengeldbezugs informierte bzw. über eine allenfalls falsche Auskunftserteilung eines AMS-Mitarbeiters an den Beschwerdeführer konnten mangels Entscheidungsrelevanz entfallen (siehe rechtliche Beurteilung).
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lautet auszugsweise: "Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.Paragraph 16,

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  2. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] Beginn des Bezuges § 17.Paragraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen." Gem. § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezugs von Krankengeld. Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer zuletzt bis zum 09.05.2024 Arbeitslosengeld. Von 10.05.2024 bis 02.08.2024 (84 Tage) war er (durchgehend) krankheitsbedingt arbeitsunfähig und bezog Krankengeld, weshalb der Arbeitslosengeldbezug ab dem 10.05.2024 eingestellt wurde.Gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezugs von Krankengeld. Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer zuletzt bis zum 09.05.2024 Arbeitslosengeld. Von 10.05.2024 bis 02.08.2024 (84 Tage) war er (durchgehend) krankheitsbedingt arbeitsunfähig und bezog Krankengeld, weshalb der Arbeitslosengeldbezug ab dem 10.05.2024 eingestellt wurde. § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG regelt die Obliegenheiten der arbeitslosen Person im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Abs. 5 bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld neuerlich geltend zu machen ist, wenn der Bezug unterbrochen wird oder ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist und die Unterbrechung länger als 62 Tage andauert. Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG regelt die Obliegenheiten der arbeitslosen Person im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Absatz 5, bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld neuerlich geltend zu machen ist, wenn der Bezug unterbrochen wird oder ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist und die Unterbrechung länger als 62 Tage andauert. Im gegenständlichen Fall war der Behörde das Ende des Krankenstandes bekannt und dauerte dieser länger als 62 Tage (84 Tage). Somit musste der Beschwerdeführer nach Beendigung des Krankengeldbezuges einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes stellen, was sich aus § 46 Abs. 7 letzter Satz AlVG ergibt. Über dieses Erfordernis wurde der Beschwerdeführer von der Behörde in mehreren Schreiben informiert. Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorbringt, er habe das Schreiben vom 08.05.2024 nicht erhalten (und hätte deshalb keine Kenntnis von dem Erfordernis der neuerlichen Antragstellung gehabt), ist dem entgegenzuhalten, dass er bereits in den oben genannten Schreiben vom 09.06.2023, 03.10.2023, 27.11.2023 und 02.02.2024 von der Behörde über das Erfordernis der neuerlichen Antragstellung im Falle einer Bezugsunterbrechung von mehr als 62 Tagen informiert wurde.Im gegenständlichen Fall war der Behörde das Ende des Krankenstandes bekannt und dauerte dieser länger als 62 Tage (84 Tage). Somit musste der Beschwerdeführer nach Beendigung des Krankengeldbezuges einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes stellen, was sich aus Paragraph 46, Absatz 7, letzter Satz AlVG ergibt. Über dieses Erfordernis wurde der Beschwerdeführer von der Behörde in mehreren Schreiben informiert. Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorbringt, er habe das Schreiben vom 08.05.2024 nicht erhalten (und hätte deshalb keine Kenntnis von dem Erfordernis der neuerlichen Antragstellung gehabt), ist dem entgegenzuhalten, dass er bereits in den oben genannten Schreiben vom 09.06.2023, 03.10.2023, 27.11.2023 und 02.02.2024 von der Behörde über das Erfordernis der neuerlichen Antragstellung im Falle einer Bezugsunterbrechung von mehr als 62 Tagen informiert wurde. Soweit der Beschwerdeführer außerdem ausführt, dass ihm bei der Abgabe der Krankmeldung beim AMS nicht mitgeteilt wurde, dass er einen neuen Antrag stellen müsse oder ihm gar versichert wurde, dass er ab dem 03.08.2024 wieder automatisch Arbeitslosengeld erhalte und die verspätete Antragstellung somit auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen ist, wird nochmals darauf hingewiesen, dass er in mehreren Schreiben von der belangten Behörde über die erforderlichen Mechanismen einer neuen Antragstellung bei einer Unterbrechung informiert wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er nach der längeren Bezugsunterbrechung einen neuen Antrag stellen muss. Unabhängig von den eben gemachten Ausführungen zur Kenntnis des Erfordernisses der neuen Antragstellung ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 46 AlVG aufmerksam zu machen: Demnach stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).Unabhängig von den eben gemachten Ausführungen zur Kenntnis des Erfordernisses der neuen Antragstellung ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 46, AlVG aufmerksam zu machen: Demnach stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Im Ergebnis kann somit dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 08.05.2024 tatsächlich nicht zugekommen ist bzw. ob er von einem AMS-Mitarbeiter eine falsche Auskunft erhalten hat und deswegen die neuerliche Antragstellung verabsäumte, da die irrtümlich unterlassene rechtzeitige Antragstellung auch bei Vorliegen dieser Umstände nicht saniert werden könnte. § 17 Abs. 4 AlVG normiert zwar die Möglichkeit, dass die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen kann, wenn die Unterlassung der Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, zurück zu führen ist, jedoch handelt es sich hier um eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle und richtet sich nicht an die arbeitslose Person. Es besteht somit kein Rechtsanspruch der arbeitslosen Person darauf, dass die Landesgeschäftsstelle diese Ermächtigung in einem konkreten Fall auch ausübt (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290).Paragraph 17, Absatz 4, AlVG normiert zwar die Möglichkeit, dass die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen kann, wenn die Unterlassung der Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, zurück zu führen ist, jedoch handelt es sich hier um eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle und richtet sich nicht an die arbeitslose Person. Es besteht somit kein Rechtsanspruch der arbeitslosen Person darauf, dass die Landesgeschäftsstelle diese Ermächtigung in einem konkreten Fall auch ausübt vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290). In seinem Erkenntnis Ro 2022/08/0019 vom 14.05.2024 hat der VwGH das vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag zitierte Erkenntnis des BVwG (W164 2237389-1), in dem das Verwaltungsgericht über eine rückwirkende Zuerkennung gem. § 17 Abs. 4 AlVG entschieden hat, aufgehoben, weil eine Entscheidung nach § 17 Abs. 4 AlVG nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann, wenn sie nicht vom Gegenstand des angefochtenen Bescheides umfasst ist. In seinem Erkenntnis Ro 2022/08/0019 vom 14.05.2024 hat der VwGH das vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag zitierte Erkenntnis des BVwG (W164 2237389-1), in dem das Verwaltungsgericht über eine rückwirkende Zuerkennung gem. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG entschieden hat, aufgehoben, weil eine Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz 4, AlVG nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann, wenn sie nicht vom Gegenstand des angefochtenen Bescheides umfasst ist. Dies ist auch gegenständlich der Fall: Mit dem Bescheid vom 11.09.2024 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Leistungsbezug mit dem (unstrittigen) Tag der Antragstellung (09.09.2024) begann. Die Behörde hat damit das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Leistungsanspruch habe schon seit dem 03.08.2024 bestanden, implizit verworfen, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch eine (negative) inhaltliche bescheidmäßige Entscheidung über ein Vorgehen nach § 17 Abs. 4 AlVG mitumfasst. Es liegt daher keine bescheidmäßige Entscheidung des AMS Linz über die rückwirkende Zuerkennung nach § 17 Abs. 4 AlVG vor, weshalb dies auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und das erkennende Gericht folglich nicht befugt ist, diese Bestimmung anzuwenden.Dies ist auch gegenständlich der Fall: Mit dem Bescheid vom 11.09.2024 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Leistungsbezug mit dem (unstrittigen) Tag der Antragstellung (09.09.2024) begann. Die Behörde hat damit das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Leistungsanspruch habe schon seit dem 03.08.2024 bestanden, implizit verworfen, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch eine (negative) inhaltliche bescheidmäßige Entscheidung über ein Vorgehen nach Paragraph 17, Absatz 4, AlVG mitumfasst. Es liegt daher keine bescheidmäßige Entscheidung des AMS Linz über die rückwirkende Zuerkennung nach Paragraph 17, Absatz 4, AlVG vor, weshalb dies auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und das erkennende Gericht folglich nicht befugt ist, diese Bestimmung anzuwenden. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld unstrittig erst am 09.09.2024 stellte, gebührt ihm die Leistung erst ab diesem Tag. Eine rückwirkende Zuerkennung kommt gegenständlich nicht in Betracht. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war als unzulässig zurückzuweisen, da die belangte Behörde derartiges überhaupt nicht verfügte und daher darüber auch nicht abgesprochen werden kann. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.2301611.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.