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{'item': 'L525 2304418-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlL525 2304418-1 Spruch, L525 2304418-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 29.05.2024 beim Arbeitsmarkservice Wels (in der Folge kurz: "AMS" bzw. belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Mit Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 31.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Notstandshilfe von 29.05.2024 bis 27.05.2025 mit tgl. € 26,49 bemessen werde. Am 30.08.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausfertigung eines Bescheides über ihren Leistungsanspruch. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Wels vom 02.09.2024 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe mit tgl. € 26,49 bemessen werde. Zur Begründung führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, dass die bei der letzten Zuerkennung auf Arbeitslosengeld vom 01.11.2023 festgestellte Beitragsgrundlage € 1.751,42 betrage. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von tgl. € 27,

  1. Das Ausmaß der Notstandshilfe nach § 36 Abs. 1 AlVG sei 95 vH und betrage sohin tgl. € 26,
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Wels vom 02.09.2024 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe mit tgl. € 26,49 bemessen werde. Zur Begründung führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, dass die bei der letzten Zuerkennung auf Arbeitslosengeld vom 01.11.2023 festgestellte Beitragsgrundlage € 1.751,42 betrage. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von tgl. € 27,
  3. Das Ausmaß der Notstandshilfe nach Paragraph 36, Absatz eins, AlVG sei 95 vH und betrage sohin tgl. € 26,
  4. Mit Schreiben vom 16.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS. Darin führte sie zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im angefochtenen Bescheid die Bemessungsgrundlage von € 1.751,42 herangezogen worden sei, was auch der im Erkenntnis des BVwG vom 19.06.2024 [gemeint: L503 2292959-1/4E] festgestellten Bemessungsgrundlage entspreche. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bereits im damaligen Rechtsmittelverfahren die Rechtsmeinung vertreten, dass aufgrund des Günstigkeitsvergleichs vielmehr die valorisierte Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2009 für die Bemessung heranzuziehen sei. Möglicherweise werde jedoch für jeden Antrag die Bemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlagenschutz neu errechnet und müsse gegebenenfalls dann ein weiteres Rechtsmittelverfahren geführt werden. Mit Bescheid des AMS vom 22.11.2024 wurde die Beschwerde vom 16.10.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und bemaß das AMS die Notstandshilfe ab 29.05.2024 mit täglich € 26,
  5. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass aus der Bemessungsgrundlage von monatlich € 1.751,42 ein täglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld von € 27,88 (Nettoersatzrate 55 % = € 25,56 erhöht um den Ergänzungsbetrag bis zur Obergrenze von 60 % = € 27,88) resultiere. Dieser tägliche Anspruch übersteige den täglichen Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG von € 40,60 nicht und sei der Verminderungsprozentsatz von 95 % heranzuziehen, weshalb die Bemessung der Notstandshilfe ab dem 29.05.2024 in der täglichen Höhe von € 26,49 erfolge. Die Beschwerdeführerin habe die Art und Weise der Ermittlung des Grundbetrages nicht in Frage gestellt, sondern wie bereits bei der Festsetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld eingewendet, dass Beitragsgrundlagen, die vor der Vollendung des
  6. Lebensjahres liegen, nicht heranzuziehen seien. In diesem Zusammenhang verwies das AMS auf das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 17.06.2024, mit dem die damalige Bemessung des Arbeitslosengeldes bestätigt wurde.Mit Bescheid des AMS vom 22.11.2024 wurde die Beschwerde vom 16.10.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und bemaß das AMS die Notstandshilfe ab 29.05.2024 mit täglich € 26,
  7. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass aus der Bemessungsgrundlage von monatlich € 1.751,42 ein täglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld von € 27,88 (Nettoersatzrate 55 % = € 25,56 erhöht um den Ergänzungsbetrag bis zur Obergrenze von 60 % = € 27,88) resultiere. Dieser tägliche Anspruch übersteige den täglichen Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG von € 40,60 nicht und sei der Verminderungsprozentsatz von 95 % heranzuziehen, weshalb die Bemessung der Notstandshilfe ab dem 29.05.2024 in der täglichen Höhe von € 26,49 erfolge. Die Beschwerdeführerin habe die Art und Weise der Ermittlung des Grundbetrages nicht in Frage gestellt, sondern wie bereits bei der Festsetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld eingewendet, dass Beitragsgrundlagen, die vor der Vollendung des
  8. Lebensjahres liegen, nicht heranzuziehen seien. In diesem Zusammenhang verwies das AMS auf das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 17.06.2024, mit dem die damalige Bemessung des Arbeitslosengeldes bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 09.12.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie das Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholte. Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor., römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 14.11.2022 bis zum 31.10.2023 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, wobei sie hiervon in der Zeit vom 14.11.2022 bis zum 31.12.2022 im Bezug von Kombilohn stand. Mit Bescheid des AMS vom 13.03.2024 wurde ausgesprochen, dass das der Beschwerdeführerin ab 01.11.2023 zuerkannte Arbeitslosengeld gemäß § 21 AlVG mit täglich € 27,88 bemessen wird. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zog das AMS im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 1999 heran, die – aufgewertet auf das Jahr 2023 – € 1.751,42 beträgt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen diesen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach Vorlageantrag wurde die Beschwerde mit (rechtskräftigen) hg. Erkenntnis vom 17.06.2024, Zl. L503 2292959-1/4E, als unbegründet abgewiesen, wobei das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass das AMS richtigerweise die Beitragsgrundlage in der Höhe von € 1.751,42 herangezogen und darauf aufbauend den Anspruch auf Arbeitslosengeld mit täglich € 27,88 bemessen hat. Mit Bescheid des AMS vom 13.03.2024 wurde ausgesprochen, dass das der Beschwerdeführerin ab 01.11.2023 zuerkannte Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 21, AlVG mit täglich € 27,88 bemessen wird. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zog das AMS im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 1999 heran, die – aufgewertet auf das Jahr 2023 – € 1.751,42 beträgt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen diesen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach Vorlageantrag wurde die Beschwerde mit (rechtskräftigen) hg. Erkenntnis vom 17.06.2024, Zl. L503 2292959-1/4E, als unbegründet abgewiesen, wobei das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass das AMS richtigerweise die Beitragsgrundlage in der Höhe von € 1.751,42 herangezogen und darauf aufbauend den Anspruch auf Arbeitslosengeld mit täglich € 27,88 bemessen hat. Die Bezugsdauer ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld war mit 28.05.2024 erschöpft. Am 29.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des AMS Wels, den Gerichtsakt sowie in das hg Erkenntnis vom 17.06.2024, Zl. L503 2292959-1/4E. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind – soweit für das gegenständliche Verfahren entscheidungsrelevant – unstrittig.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Maßgebliche Rechtsvorschriften: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise: "Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: […]
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. […]
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. […]
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. […] Ausmaß § 36.
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
  1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
  2. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
  3. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
  4. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird. […] Allgemeine Bestimmungen §
  5. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  6. Zur Abweisung Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, dass für die Bemessung ihres Arbeitslosengeldes und folglich auch ihrer Notstandshilfe die valorisierte Bemessungsgrundlage des Jahres 2009 heranzuziehen (gewesen) wäre. Die Bemessung der Notstandshilfe knüpft gemäß § 36 Abs. 1 AlVG zunächst an den Grundbetrag bzw. den Ergänzungsbetrag des „jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes“ – somit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung an den vorangegangenen und nunmehr erschöpften (§ 33 Abs. 1 AlVG) Bezug von Arbeitslosengeld – an (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 36 AlVG Rz 1f). Ausgehend davon ist das individuell für den Beschwerdeführer festgesetzte Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage für die Berechnung von Arbeitslosengeld als Grundlage für die Berechnung der Notstandshilfe heranzuziehen (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046).Die Bemessung der Notstandshilfe knüpft gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AlVG zunächst an den Grundbetrag bzw. den Ergänzungsbetrag des „jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes“ – somit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung an den vorangegangenen und nunmehr erschöpften (Paragraph 33, Absatz eins, AlVG) Bezug von Arbeitslosengeld – an vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 36, AlVG Rz 1f). Ausgehend davon ist das individuell für den Beschwerdeführer festgesetzte Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage für die Berechnung von Arbeitslosengeld als Grundlage für die Berechnung der Notstandshilfe heranzuziehen vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046). Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 01.11.2023 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 27,88 zuerkannt. Zur Bemessung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld wurde im Bescheid des AMS vom 13.03.2024 die Beitragsgrundlage in der Höhe von € 1.751,42 herangezogen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.06.2024 als unbegründet abgewiesen. Dieser Anspruch auf Arbeitslosengeld war mit 28.05.2024 erschöpft. Seither hat die Beschwerdeführerin auch keine neue Anwartschaft erworben, sondern stellte am 29.05.2024 den Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Der belangten Behörde war somit nicht entgegenzutreten, wenn sie der Entscheidung über die Bemessung der Notstandshilfe – entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 17.06.2024 – einen Grundbetrag in Höhe des zuletzt zuerkannten Arbeitslosengeldes von täglich € 27,88 zugrunde legte. Die Beschwerdeführerin brachte ansonsten keine Gründe vor, die eine neue Berechnung der Notstandshilfe rechtfertigen könnten, sondern verwies lediglich auf ihre bereits im (rechtskräftig abgeschlossenen) Rechtsmittelverfahren im Jahr 2024 vertretene Rechtsmeinung zum Thema Günstigkeitsvergleich. Weitere Aspekte der Berechnung der Notstandshilfe wurden von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt, sondern führte sie in ihrer Beschwerde bzw. ihrem Vorlageantrag vielmehr aus, dass „die tägliche Notstandshilfe richtig berechnet worden“ sei. Auch aus Sicht des erkennenden Senats bestehen keine Bedenken gegen die nachvollziehbar aufgeschlüsselte Berechnung der Notstandshilfe. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
  7. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Gegenständlich ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist und darüber hinaus auch keine Verhandlung beantragte. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Gegenständlich ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist und darüber hinaus auch keine Verhandlung beantragte. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.2304418.1.00

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