RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlL525 2307707-1 Spruch, L525 2307707-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 27.11.2024 gewährte das AMS Salzburg dem Beschwerdeführer ab dem 18.11.2024 Notstandshilfe. Begründend führte das AMS Salzburg aus, der Beschwerdeführer habe sich nach Ende des Krankenstandes nicht binnen einer Woche, sondern erst wieder am 18.11.2024 beim AMS gemeldet. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend aus, er sei vom 02.
- bis 04.11.2024 stationär in Krankenhaus aufhältig gewesen. Bei der Entlassung habe er einen Entlassungsschein erhalten. Er sei von niemanden informiert worden, dass dies nicht einer Krankmeldung entspreche und habe die Krankmeldung deshalb erst später, nach Bekanntwerden am 15.11.2024 beim Hausarzt angefordert und daran anschließend beim AMS Salzburg abgegeben. Der Hausarzt habe angegeben im System scheine kein Vermerk eines weiteren Krankenstandes, über den 04.11.2024 hinausgehend, auf. Vom AMS Salzburg habe er dann den Bescheid vom 27.11.2024, in dem die Notstandshilfe am dem 18.11.2024 gewährt werde, erhalten. Der Krankenstand sei aber mit 04.11.2024 beendet gewesen, die Krankmeldung sei aufgrund eines Versehens, leider erst verspätet beim AMS Salzburg abgegeben worden. Der Beschwerdeführer beantragte ihm die Notstandshilfe im November 2024 durchgehend, ohne zeitliche Unterbrechung, zu gewähren. Der Beschwerdeführer legte eine ärztliche Bestätigung vom 04.12.2024 vor, wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass der Entlassungsschein nicht einer Krankmeldung gleichzusetzen sei und habe sich erst am 15.11.2024 eine Krankmeldung abgeholt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe seit Juli 2017 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er das AMS auf jeden Fall über das Ende des Krankenstandes zu informieren habe. Der Beschwerdeführer habe am 04.11.2024 beim AMS angerufen und mitgeteilt, dass er seit dem 02.11.2024 stationär im Krankenhaus aufgenommen worden sei. Ein Ende sei nicht bekannt gegeben worden. Da der Beschwerdeführer somit ab dem dritten Tag – und somit ab dem 05.11.2024 das Krankengeld beziehen werde, wurde der Leistungsbezug ab diesem Tag eingestellt. Der Beschwerdeführer habe dem AMS auch nicht mitgeteilt, dass sein Krankenhausaufenthalt bereits am 04.11.2024 enden würde. Der Beschwerdeführer habe bereits im Antrag auf Notstandshilfe zur Kenntnis genommen, dass er die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungstatbestandes beantragen müsse, ansonsten die Leistung erst am Tag der Wiedermeldung gebühre. Der Beschwerdeführer habe erst am 18.11.2024 gemeldet, dass sein Krankenstand mit 04.11.2024 geendet habe. Da das Ende des Krankenstandes dem AMS nicht von vornherein bekannt gewesen sei, wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen sich mit dem AMS in Verbindung zu setzen. Da der Beschwerdeführer das Ende des Krankenstandes nicht gemäß § 46 Abs. 5 AlVG binnen einer Woche gemeldet habe, gebühre Notstandshilfe erst ab dem 18.11.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe seit Juli 2017 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er das AMS auf jeden Fall über das Ende des Krankenstandes zu informieren habe. Der Beschwerdeführer habe am 04.11.2024 beim AMS angerufen und mitgeteilt, dass er seit dem 02.11.2024 stationär im Krankenhaus aufgenommen worden sei. Ein Ende sei nicht bekannt gegeben worden. Da der Beschwerdeführer somit ab dem dritten Tag – und somit ab dem 05.11.2024 das Krankengeld beziehen werde, wurde der Leistungsbezug ab diesem Tag eingestellt. Der Beschwerdeführer habe dem AMS auch nicht mitgeteilt, dass sein Krankenhausaufenthalt bereits am 04.11.2024 enden würde. Der Beschwerdeführer habe bereits im Antrag auf Notstandshilfe zur Kenntnis genommen, dass er die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungstatbestandes beantragen müsse, ansonsten die Leistung erst am Tag der Wiedermeldung gebühre. Der Beschwerdeführer habe erst am 18.11.2024 gemeldet, dass sein Krankenstand mit 04.11.2024 geendet habe. Da das Ende des Krankenstandes dem AMS nicht von vornherein bekannt gewesen sei, wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen sich mit dem AMS in Verbindung zu setzen. Da der Beschwerdeführer das Ende des Krankenstandes nicht gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG binnen einer Woche gemeldet habe, gebühre Notstandshilfe erst ab dem 18.11.
- Mit Schreiben vom 13.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer gab laut Aktenvermerk vom 04.11.2024 der belangten Behörde bekannt, dass er sich im Krankenhaus befindet. Ein Enddatum des Krankenstandes oder seines Aufenthalts nannte der Beschwerdeführer dabei nicht. Der Beschwerdeführer beantragte die Weitergewährung der Notstandshilfe am 18.11.
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unbestritten. Dass der Beschwerdeführer kein Enddatum seines Krankenhausaufenthalts nannte, behauptete der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt. Im Übrigen stimmt der erkennende Senat der belangten Behörde auch zu, dass der Beschwerdeführer sehr wohl darüber informiert war, dass er das Ende seines Krankenstandes melden muss, was sich schon aus der jahrelangen Bezugsdauer an Sozialleistungen des Beschwerdeführers ergibt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, idgF lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF lautet auszugsweise: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
- während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
- während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
- während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.
- während einer Absonderung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.
(6)Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein. … Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, … Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. […]Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. "
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. " Zur Abweisung: Bei einer Unterbrechung oder einem Ruhen des Anspruches ist nach § 46 Abs. 5 AlVG 1977, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, den Zeitpunkt des Endes mitzuteilen, eine neuerliche Geltendmachung erforderlich. Der Gesetzgeber differenziert insoweit danach, ob der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage übersteigt. Wird dieser Zeitraum nicht überschritten, ist grundsätzlich eine erleichterte Geltendmachung in Form einer Wiedermeldung ausreichend. Die Wiedermeldung kann in diesen Fällen - nach der mit der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 5/2010 geschaffenen Rechtslage - auch telefonisch oder elektronisch erfolgen. Nach § 46 Abs. 5 dritter und vierter Satz AlVG 1977 kann das AMS jedoch auch in diesen Fällen ausdrücklich eine persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere dann vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist (VwGH vom 30.01.2024, Zl. Ra 2022/08/0016, mwN). Bei einer Unterbrechung oder einem Ruhen des Anspruches ist nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG 1977, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, den Zeitpunkt des Endes mitzuteilen, eine neuerliche Geltendmachung erforderlich. Der Gesetzgeber differenziert insoweit danach, ob der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage übersteigt. Wird dieser Zeitraum nicht überschritten, ist grundsätzlich eine erleichterte Geltendmachung in Form einer Wiedermeldung ausreichend. Die Wiedermeldung kann in diesen Fällen - nach der mit der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010, geschaffenen Rechtslage - auch telefonisch oder elektronisch erfolgen. Nach Paragraph 46, Absatz 5, dritter und vierter Satz AlVG 1977 kann das AMS jedoch auch in diesen Fällen ausdrücklich eine persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere dann vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist (VwGH vom 30.01.2024, Zl. Ra 2022/08/0016, mwN). Das erkennende Gericht hält fest, dass der Beschwerdeführer sich unbestritten erst am 18.11.2024 wieder meldete und seit diesem Zeitpunkt auch wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält. Abermals wird festgehalten, dass der belangten Behörde das Ende des Krankenstandes nicht von vornherein bekannt war, weshalb gegenständlich die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 7 AlVG ausgeschlossen ist, sondern Abs. 5 leg. cit. einschlägig ist. Da sich der Beschwerdeführer nicht binnen einer Woche nach Beendigung seines Ruhenszeitraums (am 04.11.2024) bei der belangten Behörde meldete, gebührt ihm Notstandshilfe erst mit 18.11.2024.Das erkennende Gericht hält fest, dass der Beschwerdeführer sich unbestritten erst am 18.11.2024 wieder meldete und seit diesem Zeitpunkt auch wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält. Abermals wird festgehalten, dass der belangten Behörde das Ende des Krankenstandes nicht von vornherein bekannt war, weshalb gegenständlich die Anwendbarkeit des Paragraph 46, Absatz 7, AlVG ausgeschlossen ist, sondern Absatz 5, leg. cit. einschlägig ist. Da sich der Beschwerdeführer nicht binnen einer Woche nach Beendigung seines Ruhenszeitraums (am 04.11.2024) bei der belangten Behörde meldete, gebührt ihm Notstandshilfe erst mit 18.11.2024. Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Der Beschwerdeführer beantragte auch keine mündliche Verhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.2307707.1.00