RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW104 2224085-1 Spruch, W104 2224085-1/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) stellten die Mitbeteiligten XXXX (MB3) am 16.4.2018, XXXX (MB2) und XXXX (MB4) am 19.4.2018 sowie die Beschwerdeführerin am 8.5.2018 jeweils einen Mehrfachantrag (MFA) Flächen für das Antragsjahr
- Nur der Mitbeteiligte XXXX (MB1) stellte selbst am 10.5.2018 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr
- Alle beantragten die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
- Mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) stellten die Mitbeteiligten römisch 40 (MB3) am 16.4.2018, römisch 40 (MB2) und römisch 40 (MB4) am 19.4.2018 sowie die Beschwerdeführerin am 8.5.2018 jeweils einen Mehrfachantrag (MFA) Flächen für das Antragsjahr
- Nur der Mitbeteiligte römisch 40 (MB1) stellte selbst am 10.5.2018 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr
- Alle beantragten die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
- Mit Schreiben vom 29.5.2018 informierte die AMA die Mitbeteiligten sowie die Beschwerdeführerin dahingehend, dass eine Vorabprüfung der jeweiligen MFA Flächen 2018 eine Übernutzung der beantragten Flächen ergeben habe, indem sich Flächenangaben zwischen den Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin überschneiden würden. Es wurde aber allen die Möglichkeit zur Korrektur seines oder ihres MFA Flächen bis spätestens 19.6.2018 eingeräumt, ohne dass dies Kürzungen oder Sanktionen zur Folge hätte. Eine solche Korrektur wurde von niemandem durchgeführt.
- Am 7.11.2018 fand am Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der zusätzlich zu den Übernutzungen in Summe eine weitere Fläche von 0,0307 ha beanstandet wurde, weil bei einigen Feldstücken sowohl weniger als auch mehr Fläche als beantragt vorgefunden worden sei.
- Mit jeweiligem Bescheid vom 9.1.2019 wurden zunächst den vier Mitbeteiligten ihre Direktzahlungen gewährt, ohne dass die zusammen mit der Beschwerdeführerin übernutzten Flächen bei den jeweils ermittelten Flächen berücksichtigt wurden. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.5.2019, AZ II/4-DZ/18-13064513010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin aufgrund 32,1897 verfügbarer Zahlungsansprüche (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 32,0801 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR 10.277,20, wobei die zusammen mit den vier Mitbeteiligten übernutzte Fläche im Ausmaß von 0,2347 ha nicht berücksichtigt wurde.
- Mit Schreiben vom 9.7.2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die Beantragung der Flächen sei durch sie nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend der Bewirtschaftung in der Natur erfolgt. Eine Vor-Ort-Kontrolle der beantragten Flächen durch die AMA im Jahr 2018 habe keine Abweichungen ergeben. Bereits im Jahr 2017 habe es Übernutzungen gegeben, auch im Jahr 2017 sei die Beschwerdeführerin zur Antragstellung berechtigt gewesen.
- Mit Schreiben vom 19.7.2019 hielt die AMA der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor. Die AMA räumte der Beschwerdeführerin für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen ein.
- Mit Schreiben vom 11.08.2019 teilte die Beschwerdeführerin der AMA im Wesentlichen mit, sie habe keine rechtzeitige Stellungnahme abgeben können, da sie im Urlaub gewesen sei. Tatsächlich sei ihr der angefochtene Bescheid, vermutlich aufgrund von Problemen im Bereich der Post, verspätet zugestellt worden. Gegebenenfalls könne die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Post beibringen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2019, AZ 19230DZll/1/1/Ho, wies die AMA die Beschwerde wegen Verspätung zurück und führte im Wesentlichen aus, der gegenständliche Bescheid sei seitens der AMA am 14.05.2019 per Post übermittelt worden und gelte somit gemäß der Zustellvermutung des § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt (
- Mai 2019). Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme kein konkretes Datum für die Zustellung angegeben. Sie gehe im Hinblick auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör von einer Schutzbehauptung aus. Somit sei die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde überschritten worden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2019, AZ 19230DZll/1/1/Ho, wies die AMA die Beschwerde wegen Verspätung zurück und führte im Wesentlichen aus, der gegenständliche Bescheid sei seitens der AMA am 14.05.2019 per Post übermittelt worden und gelte somit gemäß der Zustellvermutung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt (
- Mai 2019). Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme kein konkretes Datum für die Zustellung angegeben. Sie gehe im Hinblick auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör von einer Schutzbehauptung aus. Somit sei die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde überschritten worden.
- Mit Vorlageantrag vom 4.9.2019 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen im Parteiengehör und führte ergänzend aus, sie habe unter Einbindung der zuständigen Landwirtschaftskammer die Beschwerde rechtzeitig am 10.7.2019 mit Einschreiben aufgegeben. Die Landwirtschaftskammer sei bestens über die zu beachtenden Fristen informiert und sei die Beschwerdefrist auch eingehalten worden. Die AMA verweigere der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Sachentscheidung.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 7.10.2019 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, es seien keine Beweise für eine fristgerechte Beschwerdeerhebung vorgelegt worden. Im Übrigen übermittelte die AMA Luftbilder der übernutzten Flächen und teilte mit, für übernutzte Flächen könnten keine Direktzahlungen gewährt werden. Erst nach eindeutiger Klärung auf dem Zivilrechtsweg könnten weitere Schritte gesetzt werden.
- Mit Schreiben vom 4.1.2021 räumte das BVwG sämtlichen Beteiligten die Möglichkeit ein, zur Frage der Antragsberechtigung Stellung zu nehmen. Dabei verwies das BVwG auf das jüngst ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C 216/
- Mit E-Mail vom 29.1.2021 übermittelten die Mitbeteiligten eine gemeinsame Stellungnahme und teilten im Wesentlichen mit, es habe in der Vergangenheit eine Vielzahl insbesondere zivilgerichtlicher Streitigkeiten mit der Familie der Beschwerdeführerin gegeben, die überwiegend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschieden worden, zum Teil nunmehr wegen eines pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens unterbrochen seien. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Bewirtschaftung der strittigen Flächen seien unzutreffend, die Kontrolle durch die AMA sei unbeachtlich. Es gebe für die betroffenen Flächen weder mündliche noch schriftliche Nutzungsvereinbarungen zugunsten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe die Beantragung ab dem Jahr 2016 ausgeweitet, wie die AMA in einer Stellungnahme festgehalten habe. Die Grundstücksgrenzen seien eindeutig aus diversen Unterlagen (fotogrammetrische Auswertung, Vermessungspläne) ersichtlich. Abschließend werde eine Reihe von Personen, welche Sachverständige aus dem Bereich des Vermessungswesens seien, als Zeugen geführt. Die Beschwerdeführerin sei bereits mehrfach wegen strafrechtlicher Delikte verurteilt worden. Allerdings sei der Beschwerdeführerin Schuld- und Strafunfähigkeit attestiert worden. Darüber hinaus sei beim BG Horn ein Verfahren betreffend Sachwalterschaftsbestellung anhängig. Der Stellungnahme wurden angefügt: ein Lageplan; Auszüge mit Zeugenaussagen von Prüfern der AMA, aus denen sich ergibt, dass bei einer herkömmlichen VOK weder die Eigentumsverhältnisse noch die Frage, durch wen die Bewirtschaftung erfolgt ist, mitgeprüft werden; eine Anfrage an das BG Horn, ob hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Erwachsenenschutzverfahren anhängig sei; eine fotogrammetrische Auswertung zu einem gerichtsanhängigen Verfahren; ein psychiatrisches Gutachten, das der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 eine wahnhafte Störung attestiere; ein psychiatrisches Gutachten vom 4.4.2019, in dem der Beschwerdeführerin eine höhergradige geistige bzw. seelische Abartigkeit zugeordnet und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht verhandlungsfähig sei (nach dem angeführten Gutachten sei bei der Beschwerdeführerin mit starrem, eigensinnigen Beharren auf subjektiv verzerrten, wahnhaften Erlebnisinterpretationen und daraus resultierenden möglicher Weise verbotenen Handlungen in Zusammenhang mit den chronischen Nachbarschaftsstreitigkeiten zu rechnen); eine Stellungnahme der AMA an die LPD Zwettl BPK in Zusammenhang mit aufgetretenen Übernutzungen; sowie zwei individuelle Stellungnahmen der MB4 zu bestimmten Flächen.
- Auf entsprechendes Ersuchen wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Stellungnahme um vier Wochen erstreckt.
- Auf entsprechende Nachfrage teilte das BG Horn mit Schreiben vom 3.2.2021 mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Erwachsenenschutzverfahren anhängig sei. Eine rechtskräftige Entscheidung sei erst in einigen Monaten zu erwarten.
- Mit Schreiben, per E-Mail vorab gesendet am 2.3.2021, übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über eine ambulante Behandlung im Landesklinikum Horn vom 14.1.2021 sowie eine umfassende Stellungnahme. In dieser Stellungnahme führte sie im Wesentlichen aus, sie sei grundbücherliche Eigentümerin der strittigen Flächen und scheine auch im Grundsteuerkataster als Eigentümerin auf. Auf Basis des Grundsteuerkatasters sei seit jeher die Beantragung ohne weitere Beanstandungen erfolgt. Die Beantragung erfolge durch geschulte Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer. Erst seit 2015 werde dem Bewirtschafter selbst die Möglichkeit eingeräumt, seine beantragten Förderungen durch die eigene Digitalisierung der Grundstücke am PC vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit hätten die Nachbarn im Gegensatz zu ihr Gebrauch gemacht. Deren Beantragung erfolge gemeinschaftlich schikanös. Aufgrund der Doppelbeantragungen im Ausmaß von 0,2347 ha entstehe ihr über die Jahre ein größerer finanzieller Schaden. Eine Änderung der beantragten Flächen erfolge nicht, da die BBK keinen Anlass zur Veränderung sehe. Als Zeugen mache sie die Kontrollore der VOK vom 7.11.2018 namhaft. Zu dieser Stellungnahme übermittelte die Beschwerdeführerin per Postsendung ein Konvolut an Unterlagen, aus denen sich vier beim BG Zwettl anhängige Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin mit den Zl. 2 Nc 64/14i, 1 C 264/15v, 1 C 800/18x und 1 C 702/19m ergaben, welche aufgrund des beim BG Horn geführten Pflegschaftsverfahrens unterbrochen wurden.
- Nach mehrmaligem Nachfragen beim BG Zwettl und mehrmaligem Wechsel des Erwachsenenvertreters für die Beschwerdeführerin wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 29.9.2022 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes Zwettl in den zu Zl. 2 Nc 64/14i, 1 C 264/15v, 1 C 800/18x und 1 C 702/19m anhängigen Verfahren ausgesetzt.
- Nach weiteren Wechseln des Erwachsenenvertreters für die Beschwerdeführerin langte beim BVwG am 3.7.2024 eine Mitteilung des BG Zwettl zur GZ 1 C 264/15v ein, wonach mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.12.2023 das gesamte Verfahren der Beschwerdeführerin gegen MB1 für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen und das Verfahren damit ohne inhaltliche Entscheidung rechtskräftig beendet worden sei.
- Auf Nachfrage gab das BG Zwettl mit Schreiben vom 13.11.2024 bekannt, dass das Verfahren 1 C 800/18x gegenüber der Beschwerdeführerin seit 6.9.2023 rechtskräftig beendet worden sei. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in deren Auftrag den MB2 in seinem Grundbesitz gestört habe und eine weitere Besitzstörung zu unterlassen sei. Hingegen wurde im Verfahren 1 C 702/19m mit Beschlüssen des LG Krems an der Donau vom 27.11.2020 bzw. 21 12.2022 die Klage des MB2 gegen den Sohn der Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdeführerin selbst zurückgewiesen und das Verfahren damit rechtskräftig beendet.
- Mit Schreiben vom 14.11.2024 gab das BG Zwettl bekannt, dass das zur Zl. 2 Nc 64/14i anhängige Verfahren des MB1 gegen den Sohn der Beschwerdeführerin wegen Beweissicherung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
- Mit Schreiben vom 31.12.2024 gab das BG Horn bekannt, dass die Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin beendet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte am 8.5.2018 mit Hilfe der zuständigen BBK bei der AMA einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen. Dem angefochtenen Bescheid vom 14.5.2019 betreffend Direktzahlungen 2018 wurden 32,1897 verfügbare ZA und eine ermittelte beihilfefähige Fläche von 32,0801 ha zugrunde gelegt. Die von der Beschwerdeführerin tatsächlich bewirtschafteten und in ihrem Eigentum stehenden, jedoch vom MB1 ebenfalls beantragten Flächen der Feldstücke Nr. 10 Schlag 2 im Ausmaß von 0,0192 ha, Nr. 14 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0280 ha, Nr. 17 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0079 ha und Nr. 23 Schlag 4 im Ausmaß von 0,0167 ha sowie die von der MB4 auch beantragte Fläche des Feldstücks Nr. 44 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0449 ha, sohin eine Gesamtfläche von 0,1167 ha, wurden nicht berücksichtigt. Auch die ebenfalls vom MB2 beantragte Fläche des Feldstücks Nr. 8 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0242 ha, die vom MB3 beantragten Flächen der Feldstücke Nr. 19 Schlag 1 bzw. Nr. 21 Schlag 1 im jeweiligen Ausmaß von 0,0202 bzw. 0,0142 ha sowie auch die von der MB4 beantragte Fläche des Feldstücks Nr. 53 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0594 ha, die sich weder im Eigentum der Beschwerdeführerin befanden noch von ihr tatsächlich bewirtschaftet wurden, wurden im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin per Post, aber ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Übergabe an die Post erfolgte am 14.5.2019, der genaue Zeitpunkt der Zustellung kann hingegen nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie den Bescheid erst im Juni 2019 erhalten hat. Die dagegen erhobene, mit 9.7.2019 datierte Beschwerde, wurde am 10.7.2019 mit der Post versendet und langte am 12.7.2019 bei der AMA ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen bezüglich der MFA Flächen-Antragstellung und der Zustellung des angefochtenen Bescheids bzw. der Erhebung der Beschwerde ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Strittig war hingegen, ob die mehrfach beantragten landwirtschaftlichen Nutzflächen den Mitbeteiligten oder der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind. Die AMA hat in allen Bescheiden weder den Mitbeteiligten noch der Beschwerdeführerin diese übernutzten Flächen zugesprochen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das BVwG hat das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung der beim BG Zwettl anhängigen Verfahren (betreffend Besitz bzw. Eigentum der fraglichen Flächen) ausgesetzt. Nunmehr liegen die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte vor. Dabei hat sich herausgestellt, dass das einzige noch offene Verfahren zur Zl. 2 Nc 64/14i des MB1 gegen den Sohn der Beschwerdeführerin wegen Beweissicherung keinerlei rechtliche Auswirkungen auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat. Hingegen wurde das beim BG Zwettl zur GZ 1 C 264/15v geführte Verfahren der Beschwerdeführerin gegen den MB1 mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.12.2023 für nichtig erklärt, die Klage zurückgewiesen und das Verfahren damit ohne inhaltliche Entscheidung rechtskräftig beendet. Daraus ist zu folgern, dass der MB1 die Flächen der Feldstücke Nr. 10 Schlag 2 im Ausmaß von 0,0192 ha, Nr. 14 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0280 ha, Nr. 17 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0079 ha und Nr. 23 Schlag 4 im Ausmaß von 0,0167 ha beantragt hat, aber die Beschwerdeführerin nicht in deren Besitz gestört hat. Andernfalls hätte das BG Zwettl eine andere Entscheidung getroffen, weshalb festzustellen war, dass diese Flächen wohl wie von der Beschwerdeführerin angegeben bewirtschaftet wurden. Dagegen ergibt sich aus dem beim BG Zwettl geführten Verfahren 1 C 800/18x des MB2 gegen die Beschwerdeführerin, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in deren Auftrag den MB2 in seinem Grundbesitz gestört hat und eine weitere Besitzstörung zu unterlassen ist. Damit steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem MFA Flächen bei der Erfassung des Feldstücks Nr. 8 Schlag 1 ihre Grenze überschritten hat und eine Fläche im Ausmaß von 0,0242 ha nicht ihr gehört, sondern wie festgestellt dem MB2 und sie versucht hat, diese Fläche zu bewirtschaften, aber vom MB2 daran gehindert wurde, sodass sie wie festgestellt diese Fläche tatsächlich nicht bewirtschaftet hat. Bezüglich der Mitbeteiligten 3 und 4 liegen keine gerichtlichen Entscheidungen vor, allerdings ergibt sich aus den Ausführungen in der gemeinsamen Stellungnahme aller Mitbeteiligten vom 29.1.2021 ein Anhaltspunkt, wie die mehrfach beantragten Flächen aufzuteilen sind. In dieser Stellungnahme wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 versuche, ihre beantragten Flächen auszuweiten. Damit wird zugleich außer Streit gestellt, dass die Beantragungen für das Jahr 2015 gemäß den Besitzverhältnissen von allen Beteiligten erfolgt sind. Die beantragten Flächen des Jahres 2015 spiegeln sich aber in den zur Verfügung stehenden ZA wider, da in diesem Jahr erstmals ZA in Höhe der beantragten Flächen zugewiesen wurden. Vergleicht man nun die ZA mit den beantragten Flächen des Jahres 2018, so fällt auf, dass nicht nur die Beschwerdeführerin ihre beantragte Fläche geringfügig ausgeweitet hat, sondern auch MB1 und MB
- Lediglich MB2 und MB3 beantragten geringfügig weniger Fläche als ZA. Aus dem gesamten sehr umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wie auch dem der Mitbeteiligten ist aber kein zusätzlicher Grunderwerb ersichtlich, der eine Ausweitung der beantragten Flächen rechtfertigen würde, sodass die beantragten Flächen des Jahres 2018 in etwa den Werten der ZA entsprechen sollten. Dies wird dadurch erreicht, dass der Beschwerdeführerin die ebenfalls von MB4 beantragte Fläche des Feldstücks Nr. 44 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0449 ha zugesprochen wird, nicht aber die von der MB4 beantragte Fläche des Feldstücks Nr. 53 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0594 ha oder die ebenfalls vom MB3 beantragten Flächen der Feldstücke Nr. 19 Schlag 1 bzw. Nr. 21 Schlag 1 im jeweiligen Ausmaß von 0,0202 bzw. 0,0142 ha. In Anbetracht der Schwierigkeiten, nach der durch die Covid-Pandemie und die wechselnde Erwachsenenvertretung sowie die lange Aussetzung des Verfahrens bedingten Verzögerung des Beschwerdeverfahrens die tatsächlichen Besitzverhältnisse des Jahres 2018 feststellen zu können, erscheint die in den Feststellungen vorgenommene Annahme, welche der übernutzten Flächen in ihrem Eigentum tatsächlich von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet wurden, als jene Lösung, die der Wirklichkeit am nächsten kommt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung: Die AMA hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2019, AZ 19230DZll/1/1/Ho, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.5.2019, AZ II/4-DZ/18-13064513010, betreffend Direktzahlungen 2018 als verspätet zurückgewiesen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der ZustellungDie AMA hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2019, AZ 19230DZll/1/1/Ho, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.5.2019, AZ II/4-DZ/18-13064513010, betreffend Direktzahlungen 2018 als verspätet zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 14.5.2019 betreffend Direktzahlungen 2018 der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Versand dieses Bescheids erfolgte am 14.5.2019 per Post. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 14.5.2019 betreffend Direktzahlungen 2018 der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Versand dieses Bescheids erfolgte am 14.5.2019 per Post. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (VwGH 15.5.2013, 2013/08/0032 mwH).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (VwGH 15.5.2013, 2013/08/0032 mwH). Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.7.2019 eine Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11.8.2019 ist die Beschwerdeführerin einer Zustellung am dritten Werktag nach dem 14.5.2019 entgegengetreten und hat sich dabei auf häufige Probleme mit der Postzustellung berufen und eine Einbringung der Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach einer im Juni 2019 erfolgten Zustellung des Bescheids behauptet. Die belangte Behörde ging hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin von einer Schutzbehauptung aus und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ein genaues Datum der Zustellung nicht angegeben habe. Damit hat die belangte Behörde allerdings nicht den Nachweis des der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden Zeitpunktes der Zustellung erbracht und die Behauptung der Partei über die frühestens innerhalb von vier Wochen vor Beschwerdeeinbringung am 12.6.2019 erfolgte Zustellung muss als richtig angenommen werden. Damit ist von der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde auszugehen und die Zurückweisung durch die Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2019 hätte nicht erfolgen dürfen. Die Beschwerdevorentscheidung war aus diesem Grund aufzuheben. 3.
- In der Sache 3.2.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden; […]
- e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […] Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder […] Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird […] Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […]“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 23. „ermittelte Fläche“: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder […] Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. […]“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007: § 19. […]Paragraph 19, […]
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. […]“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:„Besondere Vorschriften für bestimmte NutzungenVerordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:, „Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen § 23.
(1)Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt. […]“Paragraph 23,
(1)Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Verfügung stehen müssen, wird der
- Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt. […]“ 3.2.
- Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“) abgelöst. Gemäß Art. 32f VO (EU) 1307/2013 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines ZA je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Für die Zwecke der Aktivierung von ZA meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden ZA entsprechen. Die angemeldeten Parzellen müssen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Das war in Österreich gemäß § 23 Abs.1 Horizontale GAP-Verordnung der
- Juni des jeweiligen Antragsjahres.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“) abgelöst. Gemäß Artikel 32 f, VO (EU) 1307 aus 2013, wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines ZA je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Für die Zwecke der Aktivierung von ZA meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden ZA entsprechen. Die angemeldeten Parzellen müssen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Das war in Österreich gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung der
- Juni des jeweiligen Antragsjahres. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zur Aktivierung ihrer ZA landwirtschaftliche Nutzflächen im MFA Flächen 2018 angemeldet. Der erhobenen Beschwerde liegt im Wesentlichen die Rechtsfrage zugrunde, unter welchen Voraussetzungen ein Antragsteller berechtigt ist, eine konkrete Fläche in seinen MFA aufzunehmen. Seitens des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde diese Frage bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Antragsberechtigung im Rahmen der Extensivierungsprämie gemäß der VO (EG) Nr.1254/1999 behandelt. Der EuGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich die Gewährung der betreffenden Prämien nach Maßgabe der tatsächlich genutzten Futterflächen und der Zahl der auf diesen Flächen im betreffenden Kalenderjahr gehaltenen Tiere und nicht nach der Maßgabe der Vorlage eines gültigen Rechtstitels bestimmt, mit dem die Berechtigung zur Nutzung dieser Flächen nachgewiesen wird (EuGH 24.6.2010, Rs. C-375/08, Pontini, Rn. 66).Seitens des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde diese Frage bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Antragsberechtigung im Rahmen der Extensivierungsprämie gemäß der VO (EG) Nr.1254 aus 1999, behandelt. Der EuGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich die Gewährung der betreffenden Prämien nach Maßgabe der tatsächlich genutzten Futterflächen und der Zahl der auf diesen Flächen im betreffenden Kalenderjahr gehaltenen Tiere und nicht nach der Maßgabe der Vorlage eines gültigen Rechtstitels bestimmt, mit dem die Berechtigung zur Nutzung dieser Flächen nachgewiesen wird (EuGH 24.6.2010, Rs. C-375/08, Pontini, Rn. 66). Flächen sind nach der Rechtsprechung des EuGH darüber hinaus dann einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d.h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (vgl. EuGH 2.7.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 58 mit Verweis auf EuGH 14.10.2010, Rs. V-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rn. 58 und 62).Flächen sind nach der Rechtsprechung des EuGH darüber hinaus dann einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d.h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt vergleiche EuGH 2.7.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 58 mit Verweis auf EuGH 14.10.2010, Rs. V-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rn. 58 und 62). Dem Urteil des EuGH vom 17.12.2020 in der Rs. C-216/19 schließlich ist zu entnehmen, dass das Recht zur Antragstellung zwar grundsätzlich dem tatsächlichen Bewirtschafter einer Fläche zukommt. Dieses Recht findet jedoch dort ein Ende, wenn dem tatsächlichen Bewirtschafter keinerlei Recht zur Bewirtschaftung zukommt, wenn also ein Fall verbotener Eigenmacht vorliegt. Verfügt der tatsächliche Bewirtschafter über ein – wenngleich eingeschränktes – Nutzungsrecht, das es ihm ermöglicht, die relevanten Bewirtschaftungshandlungen in hinreichender Selbständigkeit durchzuführen, steht ihm auch das Recht zur Antragstellung zu. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurden die Flächen der Feldstücke Nr. 10 Schlag 2, Nr. 14 Schlag 1, Nr. 17 Schlag 1, Nr. 23 Schlag 4 und Nr. 44 Schlag 1 zur Gänze von der Beschwerdeführerin tatsächlich bewirtschaftet, sodass ihr nach der Rechtsprechung des EuGH auch dafür die beantragten Prämien zu gewähren sind und die von der AMA nicht berücksichtigte Fläche im Ausmaß von 0,1167 ha als ermittelt zu gelten hat. Dies hat zur Folge, dass die ermittelte Fläche auf 32,1968 erhöht wird und den Wert der ZA übersteigt. In diesem Fall wird gemäß Art. 18 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 die Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Eine über den Wert der ZA liegende Fläche führt somit in keinem Fall zu einer höheren Prämie. Somit ist es auch unerheblich, dass die ebenfalls vom MB2 beantragte Fläche des Feldstücks Nr. 8 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0242 ha, vom MB3 beantragten Flächen der Feldstücke Nr. 19 Schlag 1 bzw. Nr. 21 Schlag 1 im jeweiligen Ausmaß von 0,0202 bzw. 0,0142 ha sowie auch von der MB4 beantragte Fläche des Feldstücks Nr. 53 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0594 ha sich wie festgestellt weder im Eigentum der Beschwerdeführerin befanden noch von ihr tatsächlich bewirtschaftet wurden und zu Recht nicht bei der ermittelten Fläche zu berücksichtigen sind, da die Höhe der gewährten Prämien durch den Wert der ZA begrenzt wird.Dies hat zur Folge, dass die ermittelte Fläche auf 32,1968 erhöht wird und den Wert der ZA übersteigt. In diesem Fall wird gemäß Artikel 18, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, die Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Eine über den Wert der ZA liegende Fläche führt somit in keinem Fall zu einer höheren Prämie. Somit ist es auch unerheblich, dass die ebenfalls vom MB2 beantragte Fläche des Feldstücks Nr. 8 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0242 ha, vom MB3 beantragten Flächen der Feldstücke Nr. 19 Schlag 1 bzw. Nr. 21 Schlag 1 im jeweiligen Ausmaß von 0,0202 bzw. 0,0142 ha sowie auch von der MB4 beantragte Fläche des Feldstücks Nr. 53 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0594 ha sich wie festgestellt weder im Eigentum der Beschwerdeführerin befanden noch von ihr tatsächlich bewirtschaftet wurden und zu Recht nicht bei der ermittelten Fläche zu berücksichtigen sind, da die Höhe der gewährten Prämien durch den Wert der ZA begrenzt wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte. Zu klären waren daher hauptsächlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Zu klären waren daher hauptsächlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK (wie auch Artikel 47, GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W104.2224085.1.00