GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Z 2 Wehrgesetz 2001, WG, und wies diesen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab.3. Die belangte Behörde verstand das Begehren des Beschwerdeführers als Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001, WG, und wies diesen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges/Sachverhaltes [im Wesentlichen wie oben unter den Punkten
1 Z 1 B-VG, in der er einen „Antrag auf Verschiebung des Einberufungstermins“ stellte und ausführte, er bitte um die Möglichkeit der Richtigstellung seines ursprünglichen Antrages vom 09.02.2025 und erhebe somit Einspruch gegen den Bescheid vom 18.02.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er einen „Antrag auf Verschiebung des Einberufungstermins“ stellte und ausführte, er bitte um die Möglichkeit der Richtigstellung seines ursprünglichen Antrages vom 09.02.2025 und erhebe somit Einspruch gegen den Bescheid vom 18.02.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt: 3.3.1 Maßgebliche Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, WG, lauten (auszugsweise) samt Überschrift: Pflichten der Wehrpflichtigen § 11.
1 Z 2 WG handelt, der in der Beschwerde konkretisiert wurde, teilt: 3.3.2.1. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich beim Begehren bzw. bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.02.2025 um einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG handelt, der in der Beschwerde konkretisiert wurde, teilt: Nach dem objektiven Erklärungswert dieser Eingabe unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelungen, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage konnte diese objektiv nur dahin verstanden werden, dass der taugliche, wehrpflichtige und bereits zum Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) einberufene Beschwerdeführer aufgrund von aus der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit resultierenden wirtschaftlichen Gründen von der Verpflichtung zur Leistung dieses Präsenzdienstes zum Einberufungstermin befreit werden wollte und er sohin einen Befreiungsantrag
1 Z 2 WG gestellt hat. Der Beschwerdeführer gesteht in der Beschwerde selbst zu, dass das Begehren der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aus seinem Antrag „zu lesen sein könnte“.Nach dem objektiven Erklärungswert dieser Eingabe unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelungen, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage konnte diese objektiv nur dahin verstanden werden, dass der taugliche, wehrpflichtige und bereits zum Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) einberufene Beschwerdeführer aufgrund von aus der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit resultierenden wirtschaftlichen Gründen von der Verpflichtung zur Leistung dieses Präsenzdienstes zum Einberufungstermin befreit werden wollte und er sohin einen Befreiungsantrag
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG gestellt hat. Der Beschwerdeführer gesteht in der Beschwerde selbst zu, dass das Begehren der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aus seinem Antrag „zu lesen sein könnte“. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er wolle seinen Antrag „richtigstellen“ bzw. einen neuen Antrag stellen, da Grund seines Ansuchens die Verschiebung des Einberufungstermins um 12 Monate gewesen sei, kann dies nur als zeitliche Präzisierung/Konkretisierung seines ursprünglichen Befreiungsantrages angesehen werden. Das Beschwerdebegehren stellt sich vor dem Hintergrund der gleichgebliebenen Gründe hierfür (wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers) als solches auf Gewährung einer (einem Aufschub gleichkommenden) vorübergehenden Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes für den Zeitraum von 12 Monaten nach dem Einberufungstermin am 05.05.2025 dar, nicht aber als Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes
3 WG, da diese Bestimmung andere Gründe für eine Stattgebung des Antrages normiert. Die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes sind zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen, mögen sie sich auf faktisch für den Betroffenen ähnlich auswirken (vgl. VwGH 16.06.1992, 92/11/0120).Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er wolle seinen Antrag „richtigstellen“ bzw. einen neuen Antrag stellen, da Grund seines Ansuchens die Verschiebung des Einberufungstermins um 12 Monate gewesen sei, kann dies nur als zeitliche Präzisierung/Konkretisierung seines ursprünglichen Befreiungsantrages angesehen werden. Das Beschwerdebegehren stellt sich vor dem Hintergrund der gleichgebliebenen Gründe hierfür (wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers) als solches auf Gewährung einer (einem Aufschub gleichkommenden) vorübergehenden Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes für den Zeitraum von 12 Monaten nach dem Einberufungstermin am 05.05.2025 dar, nicht aber als Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes
Paragraph 26, Absatz 3, WG, da diese Bestimmung andere Gründe für eine Stattgebung des Antrages normiert. Die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes sind zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen, mögen sie sich auf faktisch für den Betroffenen ähnlich auswirken vergleiche VwGH 16.06.1992, 92/11/0120). § 13 Abs. 8 AVG sieht vor, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Paragraph 13, Absatz 8, AVG sieht vor, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, stellt die beabsichtigte bloße „Präzisierung“ eines eingebrachten Antrages grundsätzlich keinen neuen Antrag dar. In einem solchen Fall liegt kein unzulässiger „Doppelantrag“, sondern ein (einziger) - im Lauf des Verfahrens bloß modifizierter - Antrag vor (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0065).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, stellt die beabsichtigte bloße „Präzisierung“ eines eingebrachten Antrages grundsätzlich keinen neuen Antrag dar. In einem solchen Fall liegt kein unzulässiger „Doppelantrag“, sondern ein (einziger) - im Lauf des Verfahrens bloß modifizierter - Antrag vor vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/22/0065). Vorliegend war Gegenstand (Sache) des Verfahrens vor der belangten Behörde, wie dargestellt, der verfahrenseinleitende Antrag vom 09.02.2025 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
1 Z 2 WG wegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers. Die vorliegende Antragsänderung in der Beschwerde stellt keine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrages im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG dar. Sie betrifft nicht das „Wesen“ der Sache, weil sich der geänderte vom ursprünglichen Antrag in Bezug auf die dafür angeführten und wesentlichen Gründe (wirtschaftliche Interessen) nicht unterscheidet und beide dem Begehren nach § 26 Abs. 1 Z 2 WG entsprechen. Eine Befreiung nach dieser Bestimmung umfasst jedenfalls auch eine zeitlich begrenzte, befristete (sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehende) Befreiung (vgl. den Wortlaut der Bestimmung „… solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern“).Vorliegend war Gegenstand (Sache) des Verfahrens vor der belangten Behörde, wie dargestellt, der verfahrenseinleitende Antrag vom 09.02.2025 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG wegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers. Die vorliegende Antragsänderung in der Beschwerde stellt keine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrages im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG dar. Sie betrifft nicht das „Wesen“ der Sache, weil sich der geänderte vom ursprünglichen Antrag in Bezug auf die dafür angeführten und wesentlichen Gründe (wirtschaftliche Interessen) nicht unterscheidet und beide dem Begehren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG entsprechen. Eine Befreiung nach dieser Bestimmung umfasst jedenfalls auch eine zeitlich begrenzte, befristete (sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehende) Befreiung vergleiche den Wortlaut der Bestimmung „… solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern“). 3.3.2.2. Im vorliegenden Fall kommt jedoch weder eine endgültige noch eine befristete Befreiung (für einen gewissen Zeitraum)
1 Z 2 WG in Betracht. 3.3.2.2. Im vorliegenden Fall kommt jedoch weder eine endgültige noch eine befristete Befreiung (für einen gewissen Zeitraum)
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG in Betracht. Die Beurteilung der belangten Behörde wird vollinhaltlich geteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Wehrpflichtige gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung - bzw. Einberufung - zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser so genannten „Harmonisierungspflicht“, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127, je mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Wehrpflichtige gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung - bzw. Einberufung - zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser so genannten „Harmonisierungspflicht“, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127, je mwN). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum er zu einer Harmonisierung im oben ausgeführten Sinn nicht verpflichtet (gewesen) sein sollte, zumal die Harmonisierungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für selbständige als auch für unselbständig Erwerbstätige gilt (vgl. etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). Im vorliegenden Fall ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Tauglichkeit seit 06.06.2023 und seines Einberufungstermins zum 05.05.2025 seine selbständige Erwerbstätigkeit mit 03.02.2025 begonnen und es unterlassen hat, sein Unternehmen – etwa durch (gleichzeitige) Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft - derart zu strukturieren, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (vgl. auch VwGH 25.05.2004, 2003/11/0173). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahme einer selbständigen Erberbstätigkeit im Zeitpunkt der Einberufung noch nicht absehbar gewesen sei. Vor dem Hintergrund der dargestellten zeitlichen Lagerung des Falles war es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, seine Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes mit seinen wirtschaftlichen Angelegenheiten und der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu koordinieren. Wenn er, wie er in der Beschwerde vorbringt, eine günstige Gelegenheit für den Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ergriffen hat, hätte er vor Aufnahme dieser (vor Unternehmensgründung) in Entsprechung der Harmonisierungspflicht seine bevorstehende Präsenzdienstpflicht und auch den Umstand, dass sich sein Unternehmen zum Einberufungstermin noch in der Einführungsphase befindet, mitberücksichtigen und entsprechende Strukturierungen und Vorkehrungen vornehmen müssen. Dass er solche Dispositionen getroffen hat, wurde vom Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten, befürchteten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für sein Unternehmen stellen daher (allenfalls eintretende) Folgen der Verletzung der Harmonisierungspflicht dar, sodass darin keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 WG, die eine endgültige oder befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu tragen vermögen, zu erblicken sind. Können aus dem – wie hier vorliegenden - Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an (vgl. VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum er zu einer Harmonisierung im oben ausgeführten Sinn nicht verpflichtet (gewesen) sein sollte, zumal die Harmonisierungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für selbständige als auch für unselbständig Erwerbstätige gilt vergleiche etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). Im vorliegenden Fall ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Tauglichkeit seit 06.06.2023 und seines Einberufungstermins zum 05.05.2025 seine selbständige Erwerbstätigkeit mit 03.02.2025 begonnen und es unterlassen hat, sein Unternehmen – etwa durch (gleichzeitige) Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft - derart zu strukturieren, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen vergleiche auch VwGH 25.05.2004, 2003/11/0173). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahme einer selbständigen Erberbstätigkeit im Zeitpunkt der Einberufung noch nicht absehbar gewesen sei. Vor dem Hintergrund der dargestellten zeitlichen Lagerung des Falles war es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, seine Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes mit seinen wirtschaftlichen Angelegenheiten und der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu koordinieren. Wenn er, wie er in der Beschwerde vorbringt, eine günstige Gelegenheit für den Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ergriffen hat, hätte er vor Aufnahme dieser (vor Unternehmensgründung) in Entsprechung der Harmonisierungspflicht seine bevorstehende Präsenzdienstpflicht und auch den Umstand, dass sich sein Unternehmen zum Einberufungstermin noch in der Einführungsphase befindet, mitberücksichtigen und entsprechende Strukturierungen und Vorkehrungen vornehmen müssen. Dass er solche Dispositionen getroffen hat, wurde vom Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten, befürchteten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für sein Unternehmen stellen daher (allenfalls eintretende) Folgen der Verletzung der Harmonisierungspflicht dar, sodass darin keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG, die eine endgültige oder befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu tragen vermögen, zu erblicken sind. Können aus dem – wie hier vorliegenden - Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an vergleiche VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). 3.3.2.3. Somit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung (für den Zeitraum von 12 Monaten) von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes (hier in Form des Grundwehrdienstes) nicht gegeben. Ein Verfahren wie das vorliegende dient auch nicht der Aufrollung bzw. der Neubeurteilung des ergangenen Einberufungsbefehles, der die Verpflichtung, den Präsenzdienst zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten, begründet (vgl. VwGH 23.11.2001, 2001/11/0309). Dieser ist, da er unbestritten in Rechtskraft erwachsen ist, vom Beschwerdeführer daher zu befolgen.Ein Verfahren wie das vorliegende dient auch nicht der Aufrollung bzw. der Neubeurteilung des ergangenen Einberufungsbefehles, der die Verpflichtung, den Präsenzdienst zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten, begründet vergleiche VwGH 23.11.2001, 2001/11/0309). Dieser ist, da er unbestritten in Rechtskraft erwachsen ist, vom Beschwerdeführer daher zu befolgen. 3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. VfGH 01.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.02.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vergleiche VfGH 01.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.02.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Artikel 47, GRC. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2308932.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.