← Österreich

{'item': 'W108 2308932-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 26Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW108 2308932-1 Spruch, W108 2308932-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde vom 05.06.2023 bis 06.06.2023 der Stellung unterzogen. Mit Beschluss der Stellungskommission NÖ vom 06.06.2023 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Nach Abschluss seiner Lehrlingsausbildung (weswegen der Beschwerdeführer bis zum 05.07.2024 von der Einberufung ausgeschlossen war) wurde der Beschwerdeführer mit dem ihm am 13.12.2024 zugestellten Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) zum 05.05.2025 zur Leistung seines Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen.
  2. Am 09.02.2025 machte der Beschwerdeführer per E-Mail folgende Eingabe bei der belangten Behörde (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Sehr geehrte Zuständige, mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich meinen Einberufungsbefehl nicht nachgehen kann. Der Einberufungsbefehl wäre am 05.05.2025 in XXXX . mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich meinen Einberufungsbefehl nicht nachgehen kann. Der Einberufungsbefehl wäre am 05.05.2025 in römisch 40 . Ich machte mich mit dem Stichtag 03.02.2025 selbständig.“ Dem Schriftsatz beigelegt war ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria mit Stichtag 04.02.2025, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 03.02.2025 Inhaber der Gewerbeberechtigung XXXX Dem Schriftsatz beigelegt war ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria mit Stichtag 04.02.2025, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 03.02.2025 Inhaber der Gewerbeberechtigung römisch 40
  3. Die belangte Behörde verstand das Begehren des Beschwerdeführers als Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

§ 26Abs.

1 Z 2 Wehrgesetz 2001, WG, und wies diesen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab.3. Die belangte Behörde verstand das Begehren des Beschwerdeführers als Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001, WG, und wies diesen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges/Sachverhaltes [im Wesentlichen wie oben unter den Punkten

  1. und
  2. dargestellt) und Anführung der Rechtslage aus: Im Fall des Beschwerdeführers lägen wirtschaftliche Interessen vor, da er Inhaber eines Einzelunternehmens, an dessen ordnungsgemäßen Führung der Beschwerdeführer ein wirtschaftliches Eigeninteresse habe, sei. Diese seien aber nicht im Sinne von § 26 Abs. 1 Z 2 WG besonders rücksichtwürdig und könnten eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Wehrpflichtigen, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen. Seit seiner Tauglichkeitsfeststellung am 06.06.2023 hätte der Beschwerdeführer die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Diesbezüglich sei nicht sein Recht auf Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Frage zu stellen, jedoch habe er bei diesen Planungen eine Harmonisierung seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes und seiner wirtschaftlichen (beruflichen) Interessen herbeizuführen. Ungeachtet dessen, dass er am 06.06.2023 für tauglich befunden worden sei, habe er am 03.02.2025 ein Gewerbe angemeldet und er versuche nunmehr daraus einen Befreiungsgrund abzuleiten. Er habe somit seine wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes harmonisiert, was die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen ausschließe. Der Grundsatz der Dispositionspflicht im Hinblick auf die bevorstehende Präsenzdienstleistung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf den Fall zu übertragen, dass sich der Wehrpflichtige auf die angebliche Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene Benachteiligung berufe. Die belangte Behörde sehe sich auch nicht gehalten zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer befürchtete Folge einer Einberufung zum Präsenzdienst durch entsprechende Dispositionen vermeidbar gewesen wäre. Darüber hinaus habe er auch die Möglichkeit in vereinzelt dringenden Fällen, die seine persönliche Anwesenheit unumgänglich erforderlich erscheinen ließen, bei seinem Einheitskommandanten um eine Dienstfreistellung im Sinne des § 45 Abs. 4 WG anzusuchen. Es lägen in seinem Fall auch keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vor, die seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Eine Pflegebedürftigkeit von Familienmitgliedern durch den Beschwerdeführer oder die Gefährdung deren Gesundheit haben er nicht ausdrücklich geltend gemacht, dies könne dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht entnommen werden. Da, wie oben näher ausgeführt, in seinem Fall weder besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche noch besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen vorlägen, habe seinem Begehren auf Befreiung nicht stattgegeben werden können.Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges/Sachverhaltes [im Wesentlichen wie oben unter den Punkten
  3. und
  4. dargestellt) und Anführung der Rechtslage aus: Im Fall des Beschwerdeführers lägen wirtschaftliche Interessen vor, da er Inhaber eines Einzelunternehmens, an dessen ordnungsgemäßen Führung der Beschwerdeführer ein wirtschaftliches Eigeninteresse habe, sei. Diese seien aber nicht im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG besonders rücksichtwürdig und könnten eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Wehrpflichtigen, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen. Seit seiner Tauglichkeitsfeststellung am 06.06.2023 hätte der Beschwerdeführer die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Diesbezüglich sei nicht sein Recht auf Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Frage zu stellen, jedoch habe er bei diesen Planungen eine Harmonisierung seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes und seiner wirtschaftlichen (beruflichen) Interessen herbeizuführen. Ungeachtet dessen, dass er am 06.06.2023 für tauglich befunden worden sei, habe er am 03.02.2025 ein Gewerbe angemeldet und er versuche nunmehr daraus einen Befreiungsgrund abzuleiten. Er habe somit seine wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes harmonisiert, was die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen ausschließe. Der Grundsatz der Dispositionspflicht im Hinblick auf die bevorstehende Präsenzdienstleistung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf den Fall zu übertragen, dass sich der Wehrpflichtige auf die angebliche Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene Benachteiligung berufe. Die belangte Behörde sehe sich auch nicht gehalten zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer befürchtete Folge einer Einberufung zum Präsenzdienst durch entsprechende Dispositionen vermeidbar gewesen wäre. Darüber hinaus habe er auch die Möglichkeit in vereinzelt dringenden Fällen, die seine persönliche Anwesenheit unumgänglich erforderlich erscheinen ließen, bei seinem Einheitskommandanten um eine Dienstfreistellung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, WG anzusuchen. Es lägen in seinem Fall auch keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vor, die seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Eine Pflegebedürftigkeit von Familienmitgliedern durch den Beschwerdeführer oder die Gefährdung deren Gesundheit haben er nicht ausdrücklich geltend gemacht, dies könne dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht entnommen werden. Da, wie oben näher ausgeführt, in seinem Fall weder besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche noch besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen vorlägen, habe seinem Begehren auf Befreiung nicht stattgegeben werden können.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in der er einen „Antrag auf Verschiebung des Einberufungstermins“ stellte und ausführte, er bitte um die Möglichkeit der Richtigstellung seines ursprünglichen Antrages vom 09.02.2025 und erhebe somit Einspruch gegen den Bescheid vom 18.02.

  1. Grund seines Ansuchens sei die Verschiebung des Einberufungstermins 05.05.2025 in XXXX um 12 Monate, und nicht die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, wie aus seinem Erstansuchen zu lesen sein könnte. Er möchte ausdrücklich betonen, dass er keineswegs beabsichtige, sich seinen Verpflichtungen zum Wehrdienst zu entziehen. Ihm sei sehr wohl bewusst, wie wichtig der Wehrdienst für die Landesverteidigung sei und er stehe zu seiner Verantwortung, seinen Dienst zu leisten. Zum Zeitpunkt der Einberufung sei noch nicht absehbar gewesen, dass er die Gelegenheit und die nötige Unterstützung bekommen werde, seine bereits länger verfolgte Absicht, sich selbstständig zu machen, auch umzusetzen. Jetzt sei dieser Zeitpunkt gekommen und auch ideal, die Bautätigkeiten würden nach der Ruhephase wieder Fahrt aufnehmen und es bestehe bereits große Nachfrage. Allerdings befinde sich sein Einzelunternehmen derzeit in der kritischen Einführungsphase. Sein vorheriges Arbeitsverhältnis habe er bereits beendet und eine plötzliche Unterbrechung seiner Tätigkeit hätte erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge und könnte die Existenz seines Unternehmens generell gefährden. Sein Ziel sei es, das Unternehmen so weit zu stabilisieren, dass es – wenn erforderlich – auch mit Unterstützung eines weiteren Mitarbeiters weitergeführt werden könne. Um eine nachhaltige Grundlage für sein Unternehmen schaffen zu können, bitte er um Verschiebung des Einberufungstermins nach XXXX von derzeit 05.05.2025 um 12 Monate.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er einen „Antrag auf Verschiebung des Einberufungstermins“ stellte und ausführte, er bitte um die Möglichkeit der Richtigstellung seines ursprünglichen Antrages vom 09.02.2025 und erhebe somit Einspruch gegen den Bescheid vom 18.02.

  1. Grund seines Ansuchens sei die Verschiebung des Einberufungstermins 05.05.2025 in römisch 40 um 12 Monate, und nicht die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, wie aus seinem Erstansuchen zu lesen sein könnte. Er möchte ausdrücklich betonen, dass er keineswegs beabsichtige, sich seinen Verpflichtungen zum Wehrdienst zu entziehen. Ihm sei sehr wohl bewusst, wie wichtig der Wehrdienst für die Landesverteidigung sei und er stehe zu seiner Verantwortung, seinen Dienst zu leisten. Zum Zeitpunkt der Einberufung sei noch nicht absehbar gewesen, dass er die Gelegenheit und die nötige Unterstützung bekommen werde, seine bereits länger verfolgte Absicht, sich selbstständig zu machen, auch umzusetzen. Jetzt sei dieser Zeitpunkt gekommen und auch ideal, die Bautätigkeiten würden nach der Ruhephase wieder Fahrt aufnehmen und es bestehe bereits große Nachfrage. Allerdings befinde sich sein Einzelunternehmen derzeit in der kritischen Einführungsphase. Sein vorheriges Arbeitsverhältnis habe er bereits beendet und eine plötzliche Unterbrechung seiner Tätigkeit hätte erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge und könnte die Existenz seines Unternehmens generell gefährden. Sein Ziel sei es, das Unternehmen so weit zu stabilisieren, dass es – wenn erforderlich – auch mit Unterstützung eines weiteren Mitarbeiters weitergeführt werden könne. Um eine nachhaltige Grundlage für sein Unternehmen schaffen zu können, bitte er um Verschiebung des Einberufungstermins nach römisch 40 von derzeit 05.05.2025 um 12 Monate.
  2. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie zum Beschwerdevorbringen bemerkte, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde seinen am 09.02.2025 eingebrachten Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes auf eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes für den Zeitraum von zwölf Monaten konkretisiert habe. Dadurch sei jedoch keine Änderung der bereits im abweisenden Bescheid angeführten Rechtslage eingetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer der Stellung unterzogen und am 06.06.2023 für tauglich befunden wurde, mit rechtskräftigem Einberufungsbefehl zur Leistung seines Grundwehrdienstes zum 05.05.2025 einberufen wurde und seit 03.02.2025 Inhaber einer Gewerbeberechtigung ist bzw. als Einzelunternehmer tätig ist.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise bedarf es daher nicht.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt: 3.3.1 Maßgebliche Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, WG, lauten (auszugsweise) samt Überschrift: Pflichten der Wehrpflichtigen § 11.

(1)Die Wehrpflicht umfasst
  1. die Stellungspflicht,
  2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,…Paragraph 11,
(1)Die Wehrpflicht umfasst,
  1. die Stellungspflicht,,
  2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,, … Präsenzdienstarten § 19.
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als1. Grundwehrdienst oder…Paragraph 19,
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als, 1. Grundwehrdienst oder, …, Einberufung zum Präsenzdienst § 24.
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst ……Paragraph 24,
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen, 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst …, … , Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.Paragraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien,
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und,
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
  1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
  2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus,
  1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und,
  2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn,
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder,
  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  3. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
  4. Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. 3.3.
  1. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich beim Begehren bzw. bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.02.2025 um einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

§ 26Abs.

1 Z 2 WG handelt, der in der Beschwerde konkretisiert wurde, teilt: 3.3.2.1. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich beim Begehren bzw. bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.02.2025 um einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG handelt, der in der Beschwerde konkretisiert wurde, teilt: Nach dem objektiven Erklärungswert dieser Eingabe unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelungen, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage konnte diese objektiv nur dahin verstanden werden, dass der taugliche, wehrpflichtige und bereits zum Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) einberufene Beschwerdeführer aufgrund von aus der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit resultierenden wirtschaftlichen Gründen von der Verpflichtung zur Leistung dieses Präsenzdienstes zum Einberufungstermin befreit werden wollte und er sohin einen Befreiungsantrag

§ 26Abs.

1 Z 2 WG gestellt hat. Der Beschwerdeführer gesteht in der Beschwerde selbst zu, dass das Begehren der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aus seinem Antrag „zu lesen sein könnte“.Nach dem objektiven Erklärungswert dieser Eingabe unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelungen, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage konnte diese objektiv nur dahin verstanden werden, dass der taugliche, wehrpflichtige und bereits zum Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) einberufene Beschwerdeführer aufgrund von aus der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit resultierenden wirtschaftlichen Gründen von der Verpflichtung zur Leistung dieses Präsenzdienstes zum Einberufungstermin befreit werden wollte und er sohin einen Befreiungsantrag

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG gestellt hat. Der Beschwerdeführer gesteht in der Beschwerde selbst zu, dass das Begehren der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aus seinem Antrag „zu lesen sein könnte“. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er wolle seinen Antrag „richtigstellen“ bzw. einen neuen Antrag stellen, da Grund seines Ansuchens die Verschiebung des Einberufungstermins um 12 Monate gewesen sei, kann dies nur als zeitliche Präzisierung/Konkretisierung seines ursprünglichen Befreiungsantrages angesehen werden. Das Beschwerdebegehren stellt sich vor dem Hintergrund der gleichgebliebenen Gründe hierfür (wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers) als solches auf Gewährung einer (einem Aufschub gleichkommenden) vorübergehenden Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes für den Zeitraum von 12 Monaten nach dem Einberufungstermin am 05.05.2025 dar, nicht aber als Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes

§ 26Abs.

3 WG, da diese Bestimmung andere Gründe für eine Stattgebung des Antrages normiert. Die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes sind zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen, mögen sie sich auf faktisch für den Betroffenen ähnlich auswirken (vgl. VwGH 16.06.1992, 92/11/0120).Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er wolle seinen Antrag „richtigstellen“ bzw. einen neuen Antrag stellen, da Grund seines Ansuchens die Verschiebung des Einberufungstermins um 12 Monate gewesen sei, kann dies nur als zeitliche Präzisierung/Konkretisierung seines ursprünglichen Befreiungsantrages angesehen werden. Das Beschwerdebegehren stellt sich vor dem Hintergrund der gleichgebliebenen Gründe hierfür (wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers) als solches auf Gewährung einer (einem Aufschub gleichkommenden) vorübergehenden Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes für den Zeitraum von 12 Monaten nach dem Einberufungstermin am 05.05.2025 dar, nicht aber als Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes

Paragraph 26, Absatz 3, WG, da diese Bestimmung andere Gründe für eine Stattgebung des Antrages normiert. Die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes sind zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen, mögen sie sich auf faktisch für den Betroffenen ähnlich auswirken vergleiche VwGH 16.06.1992, 92/11/0120). § 13 Abs. 8 AVG sieht vor, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Paragraph 13, Absatz 8, AVG sieht vor, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, stellt die beabsichtigte bloße „Präzisierung“ eines eingebrachten Antrages grundsätzlich keinen neuen Antrag dar. In einem solchen Fall liegt kein unzulässiger „Doppelantrag“, sondern ein (einziger) - im Lauf des Verfahrens bloß modifizierter - Antrag vor (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0065).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, stellt die beabsichtigte bloße „Präzisierung“ eines eingebrachten Antrages grundsätzlich keinen neuen Antrag dar. In einem solchen Fall liegt kein unzulässiger „Doppelantrag“, sondern ein (einziger) - im Lauf des Verfahrens bloß modifizierter - Antrag vor vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/22/0065). Vorliegend war Gegenstand (Sache) des Verfahrens vor der belangten Behörde, wie dargestellt, der verfahrenseinleitende Antrag vom 09.02.2025 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

§ 26Abs.

1 Z 2 WG wegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers. Die vorliegende Antragsänderung in der Beschwerde stellt keine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrages im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG dar. Sie betrifft nicht das „Wesen“ der Sache, weil sich der geänderte vom ursprünglichen Antrag in Bezug auf die dafür angeführten und wesentlichen Gründe (wirtschaftliche Interessen) nicht unterscheidet und beide dem Begehren nach § 26 Abs. 1 Z 2 WG entsprechen. Eine Befreiung nach dieser Bestimmung umfasst jedenfalls auch eine zeitlich begrenzte, befristete (sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehende) Befreiung (vgl. den Wortlaut der Bestimmung „… solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern“).Vorliegend war Gegenstand (Sache) des Verfahrens vor der belangten Behörde, wie dargestellt, der verfahrenseinleitende Antrag vom 09.02.2025 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG wegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers. Die vorliegende Antragsänderung in der Beschwerde stellt keine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrages im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG dar. Sie betrifft nicht das „Wesen“ der Sache, weil sich der geänderte vom ursprünglichen Antrag in Bezug auf die dafür angeführten und wesentlichen Gründe (wirtschaftliche Interessen) nicht unterscheidet und beide dem Begehren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG entsprechen. Eine Befreiung nach dieser Bestimmung umfasst jedenfalls auch eine zeitlich begrenzte, befristete (sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehende) Befreiung vergleiche den Wortlaut der Bestimmung „… solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern“). 3.3.2.2. Im vorliegenden Fall kommt jedoch weder eine endgültige noch eine befristete Befreiung (für einen gewissen Zeitraum)

§ 26Abs.

1 Z 2 WG in Betracht. 3.3.2.2. Im vorliegenden Fall kommt jedoch weder eine endgültige noch eine befristete Befreiung (für einen gewissen Zeitraum)

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG in Betracht. Die Beurteilung der belangten Behörde wird vollinhaltlich geteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Wehrpflichtige gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung - bzw. Einberufung - zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser so genannten „Harmonisierungspflicht“, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127, je mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Wehrpflichtige gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung - bzw. Einberufung - zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser so genannten „Harmonisierungspflicht“, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127, je mwN). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum er zu einer Harmonisierung im oben ausgeführten Sinn nicht verpflichtet (gewesen) sein sollte, zumal die Harmonisierungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für selbständige als auch für unselbständig Erwerbstätige gilt (vgl. etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). Im vorliegenden Fall ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Tauglichkeit seit 06.06.2023 und seines Einberufungstermins zum 05.05.2025 seine selbständige Erwerbstätigkeit mit 03.02.2025 begonnen und es unterlassen hat, sein Unternehmen – etwa durch (gleichzeitige) Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft - derart zu strukturieren, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (vgl. auch VwGH 25.05.2004, 2003/11/0173). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahme einer selbständigen Erberbstätigkeit im Zeitpunkt der Einberufung noch nicht absehbar gewesen sei. Vor dem Hintergrund der dargestellten zeitlichen Lagerung des Falles war es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, seine Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes mit seinen wirtschaftlichen Angelegenheiten und der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu koordinieren. Wenn er, wie er in der Beschwerde vorbringt, eine günstige Gelegenheit für den Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ergriffen hat, hätte er vor Aufnahme dieser (vor Unternehmensgründung) in Entsprechung der Harmonisierungspflicht seine bevorstehende Präsenzdienstpflicht und auch den Umstand, dass sich sein Unternehmen zum Einberufungstermin noch in der Einführungsphase befindet, mitberücksichtigen und entsprechende Strukturierungen und Vorkehrungen vornehmen müssen. Dass er solche Dispositionen getroffen hat, wurde vom Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten, befürchteten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für sein Unternehmen stellen daher (allenfalls eintretende) Folgen der Verletzung der Harmonisierungspflicht dar, sodass darin keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 WG, die eine endgültige oder befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu tragen vermögen, zu erblicken sind. Können aus dem – wie hier vorliegenden - Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an (vgl. VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum er zu einer Harmonisierung im oben ausgeführten Sinn nicht verpflichtet (gewesen) sein sollte, zumal die Harmonisierungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für selbständige als auch für unselbständig Erwerbstätige gilt vergleiche etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). Im vorliegenden Fall ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Tauglichkeit seit 06.06.2023 und seines Einberufungstermins zum 05.05.2025 seine selbständige Erwerbstätigkeit mit 03.02.2025 begonnen und es unterlassen hat, sein Unternehmen – etwa durch (gleichzeitige) Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft - derart zu strukturieren, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen vergleiche auch VwGH 25.05.2004, 2003/11/0173). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahme einer selbständigen Erberbstätigkeit im Zeitpunkt der Einberufung noch nicht absehbar gewesen sei. Vor dem Hintergrund der dargestellten zeitlichen Lagerung des Falles war es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, seine Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes mit seinen wirtschaftlichen Angelegenheiten und der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu koordinieren. Wenn er, wie er in der Beschwerde vorbringt, eine günstige Gelegenheit für den Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ergriffen hat, hätte er vor Aufnahme dieser (vor Unternehmensgründung) in Entsprechung der Harmonisierungspflicht seine bevorstehende Präsenzdienstpflicht und auch den Umstand, dass sich sein Unternehmen zum Einberufungstermin noch in der Einführungsphase befindet, mitberücksichtigen und entsprechende Strukturierungen und Vorkehrungen vornehmen müssen. Dass er solche Dispositionen getroffen hat, wurde vom Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten, befürchteten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für sein Unternehmen stellen daher (allenfalls eintretende) Folgen der Verletzung der Harmonisierungspflicht dar, sodass darin keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG, die eine endgültige oder befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu tragen vermögen, zu erblicken sind. Können aus dem – wie hier vorliegenden - Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an vergleiche VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). 3.3.2.3. Somit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung (für den Zeitraum von 12 Monaten) von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes (hier in Form des Grundwehrdienstes) nicht gegeben. Ein Verfahren wie das vorliegende dient auch nicht der Aufrollung bzw. der Neubeurteilung des ergangenen Einberufungsbefehles, der die Verpflichtung, den Präsenzdienst zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten, begründet (vgl. VwGH 23.11.2001, 2001/11/0309). Dieser ist, da er unbestritten in Rechtskraft erwachsen ist, vom Beschwerdeführer daher zu befolgen.Ein Verfahren wie das vorliegende dient auch nicht der Aufrollung bzw. der Neubeurteilung des ergangenen Einberufungsbefehles, der die Verpflichtung, den Präsenzdienst zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten, begründet vergleiche VwGH 23.11.2001, 2001/11/0309). Dieser ist, da er unbestritten in Rechtskraft erwachsen ist, vom Beschwerdeführer daher zu befolgen. 3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. VfGH 01.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.02.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Zudem ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vergleiche VfGH 01.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.02.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Artikel 47, GRC. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2308932.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.