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{'item': 'W114 2308574-1'}

Obsah (8)Art. 133Art. 131§ 1§ 8Art. 32fArtikel 32§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW114 2308574-1 Spruch, W114 2308574-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF, stellte am 22.11.2022 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) einen Mehrfachantrag Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2023, beantragte Direktzahlungen bzw. auch eine Almauftriebsprämie und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF, stellte am 22.11.2022 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) einen Mehrfachantrag Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2023, beantragte Direktzahlungen bzw. auch eine Almauftriebsprämie und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  3. Am 09.02.2023 korrigierte die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der zuständigen BBK die Feldstücksliste ihres MFA, sodass die beantragte Heimgutfläche geringfügig gesenkt wurde.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24339191010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . Dabei wurden für die Berechnung der gewährten Almauftriebsprämie eine Kuh, welche umgerechnet einer raufutterverzehrenden Großvieheinheit (RGVE) entspreche, und fünf Rinder ab einem halben Jahr bis zwei Jahre, welche nach Auffassung der BF umgerechnet drei RGVE entsprechen würden, berücksichtigt.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24339191010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 . Dabei wurden für die Berechnung der gewährten Almauftriebsprämie eine Kuh, welche umgerechnet einer raufutterverzehrenden Großvieheinheit (RGVE) entspreche, und fünf Rinder ab einem halben Jahr bis zwei Jahre, welche nach Auffassung der BF umgerechnet drei RGVE entsprechen würden, berücksichtigt.
  6. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.01.2024 fragte die Beschwerdeführerin nach, weshalb nur „vier Stück RGVE“ ermittelt, obwohl sechs Rinder aufgetrieben worden seien. Sie beantrage daher eine Abänderung auf sechs Stück RGVE.
  7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 04.03.2025 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Mit Bescheid vom 10.01.2024 (II/4-DZ/23-24339191010) wurden Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von XXXX Euro gewährt. Grundlage dafür waren 13,5944 ha förderfähige Gesamtfläche. Diese Fläche teilt sich wie folgt auf: vom Heimbetrieb der BF stammen 6,5621 ha, und von der Alm XXXX wurden 7,0323 ha anteilige Almfläche angerechnet.„Mit Bescheid vom 10.01.2024 (II/4-DZ/23-24339191010) wurden Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von römisch 40 Euro gewährt. Grundlage dafür waren 13,5944 ha förderfähige Gesamtfläche. Diese Fläche teilt sich wie folgt auf: vom Heimbetrieb der BF stammen 6,5621 ha, und von der Alm römisch 40 wurden 7,0323 ha anteilige Almfläche angerechnet. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.01.2024 eine Beschwerde eingebracht. Sachverhaltsdarstellung: In der Beschwerde wird von die BF erklärt dass ihr nur 4 Raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) angerechnet wurden, sie jedoch 6 Tiere auf die Alm aufgetrieben habe. Die Aussage der BF ist auch aus Sicht der AMA richtig. Es wurden tatsächlich 6 Tiere auf die Alm aufgetrieben: 1 Kuh (= 1 RGVE) und 5 Rinder ausgenommen Kühe zu je 0,6 RGVE (= 3 RGVE). Das macht dann in Summe 4 RGVE. Die Almauftiebe werden bereits jetzt in voller Höhe angerechnet. Die Beschwerde ist daher aus Sicht der AMA abzulehnen.“ Zusätzlich übermittelte die AMA einen Report-Direktzahlungen 2023 mit Berechnungsstand zum 19.12.
  8. Diesem Report ist zu entnehmen, dass sich anhand aktuell vorliegender Daten ein neues Berechnungsergebnis im Vergleich zum angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2024 ergeben habe. Demzufolge habe eine Änderung der ermittelten beihilfefähigen Fläche zu einer Änderung des gewährten Prämienbetrages für die Fördermaßnahmen Basiszahlung für Heimgutflächen, Basiszahlung für Almweideflächen und Umverteilungszahlung 1 geführt, sodass sich nunmehr statt des bisherigen Prämienbetrages in der Höhe von EUR XXXX ein aktueller Prämienbetrag in der Höhe von EUR XXXX errechne. Zusätzlich übermittelte die AMA einen Report-Direktzahlungen 2023 mit Berechnungsstand zum 19.12.
  9. Diesem Report ist zu entnehmen, dass sich anhand aktuell vorliegender Daten ein neues Berechnungsergebnis im Vergleich zum angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2024 ergeben habe. Demzufolge habe eine Änderung der ermittelten beihilfefähigen Fläche zu einer Änderung des gewährten Prämienbetrages für die Fördermaßnahmen Basiszahlung für Heimgutflächen, Basiszahlung für Almweideflächen und Umverteilungszahlung 1 geführt, sodass sich nunmehr statt des bisherigen Prämienbetrages in der Höhe von EUR römisch 40 ein aktueller Prämienbetrag in der Höhe von EUR römisch 40 errechne. Bei der Almauftriebsprämie und somit der Berücksichtigung von einer Kuh und fünf Rinder ab einem halben Jahr bis zwei Jahre kam es hingegen zu keiner Änderung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte am 22.11.2022 mit Unterstützung der zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2023, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen bzw. auch eine Almauftriebsprämie für Rinder und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Eine Kuh, das ist ein Rind älter als zwei Jahre, zusammen mit fünf Rindern ab einem halben Jahr bis zwei Jahre alt, und damit genau vier RGVE berücksichtigend wurden der Beschwerdeführerin im Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24339191010, Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt.Eine Kuh, das ist ein Rind älter als zwei Jahre, zusammen mit fünf Rindern ab einem halben Jahr bis zwei Jahre alt, und damit genau vier RGVE berücksichtigend wurden der Beschwerdeführerin im Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24339191010, Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
  11. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen somit nicht vor.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Artikel 32 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren. […]
(3)Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt. […] Artikel 33 Geltungsbereich Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:
  1. a)[…]
  2. l)Rind- und Kalbfleisch, […]“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBL. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 77 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Gekoppelte Einkommensstützung § 8d.
(1)Das

§ 8Abs.

1 Z 4 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.Paragraph 8 d,

(1)Das

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.

(2)Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für Zwecke der Förderfähigkeit der aufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung festzulegen.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Sonstige Vorgaben § 21.
(1)[…]Paragraph 21,
(1)[…]
(4)Die Umrechnung in raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) wird folgendermaßen vorgenommen:
  1. Rinder ab 2 Jahren .................................................................... 1,00 RGVE
  2. Rinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre ...................................................... 0,60 RGVE
  3. Rinder bis ½ Jahr ....................................................................... 0,40 RGVE
  4. Schafe und Ziegen ab 1 Jahr ...................................................... 0,15 RGVE
  5. Schafe und Ziegen bis 1 Jahr ..................................................... 0,07 RGVE
  6. Zwergrinder ab 2 Jahren ............................................................. 0,5 RGVE
  7. Zwergrinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre ............................................... 0,3 RGVE
  8. Zwergrinder bis ½ Jahr ................................................................ 0,2 RGVE Als Zwergrinder gelten die Rassen Dahomey, Dexter, Kerry und Zwergzebu. […]“ b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2023 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. Dabei ist weiterhin

Art. 32f

VO (EU) 2021/2115 eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung vorgesehen. Die weitere Ausgestaltung der Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung ist den Mitgliedstaaten in deren GAP-Strategieplänen vorbehalten.Mit dem Antragsjahr 2023 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. Dabei ist weiterhin

Artikel 32

f, VO (EU) 2021/2115 eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung vorgesehen. Die weitere Ausgestaltung der Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung ist den Mitgliedstaaten in deren GAP-Strategieplänen vorbehalten. In Österreich wird zunächst durch § 8d MOG 2021 für die gekoppelte Einkommensstützung eine Mittelaufteilung auf alle angemeldeten förderfähigen RGVE normiert. Damit wird klargestellt, dass die Prämie nicht für ein Tier, sondern für eine RGVE gewährt wird. In Österreich wird zunächst durch Paragraph 8 d, MOG 2021 für die gekoppelte Einkommensstützung eine Mittelaufteilung auf alle angemeldeten förderfähigen RGVE normiert. Damit wird klargestellt, dass die Prämie nicht für ein Tier, sondern für eine RGVE gewährt wird. Die Beschwerdeführerin vermeint, dass ihre sechs gealpten Rinder ebenso vielen RGVE entsprechen müssten und nicht vier RGVE wie von der AMA ermittelt. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass § 21 Abs. 4 GSP-AV eine Umrechnung abhängig von der Art und dem Alter der Tiere in RGVE zu entnehmen ist.Die Beschwerdeführerin vermeint, dass ihre sechs gealpten Rinder ebenso vielen RGVE entsprechen müssten und nicht vier RGVE wie von der AMA ermittelt. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass Paragraph 21, Absatz 4, GSP-AV eine Umrechnung abhängig von der Art und dem Alter der Tiere in RGVE zu entnehmen ist. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2023 eine Kuh und fünf Rinder ab einem halben Jahr bis zwei Jahre alt gealpt. Eine Kuh ist ein Rind, das älter als zwei Jahre ist, und entspricht daher

§ 21Abs.

4 Z 1 GSP-AV genau einer RGVE. Hätte die Beschwerdeführerin sechs Kühe gealpt, dann wäre ihr auch die Prämie für sechs RGVE zu gewähren gewesen. Sie hat aber nur eine Kuh und fünf Rinder ab einem halben Jahr bis zwei Jahre beantragt.

§ 21Abs.

4 Z 2 entspricht ein Rind ab einem halben Jahr bis zwei Jahre aber nur 0,6 RGVE und fünf Rinder dieses Alters somit fünf mal 0,6 RGVE und damit drei RGVE. Zusammen mit der Kuh ergibt das für die Beschwerdeführerin wie auch von der AMA richtig umgerechnet vier ermittelte RGVE, welche im angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 auch berücksichtigt wurden. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2023 eine Kuh und fünf Rinder ab einem halben Jahr bis zwei Jahre alt gealpt. Eine Kuh ist ein Rind, das älter als zwei Jahre ist, und entspricht daher

Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer eins, GSP-AV genau einer RGVE. Hätte die Beschwerdeführerin sechs Kühe gealpt, dann wäre ihr auch die Prämie für sechs RGVE zu gewähren gewesen. Sie hat aber nur eine Kuh und fünf Rinder ab einem halben Jahr bis zwei Jahre beantragt.

Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2, entspricht ein Rind ab einem halben Jahr bis zwei Jahre aber nur 0,6 RGVE und fünf Rinder dieses Alters somit fünf mal 0,6 RGVE und damit drei RGVE. Zusammen mit der Kuh ergibt das für die Beschwerdeführerin wie auch von der AMA richtig umgerechnet vier ermittelte RGVE, welche im angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 auch berücksichtigt wurden. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Entscheidung der AMA nicht zu beanstanden ist und daher das Beschwerdebegehren abzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2308574.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.