RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW133 2260818-2 Spruch, W133 2260818-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.11.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in diesem ersten Asylverfahren zusammengefasst an, dass er vor dem Krieg geflohen sei und wegen der Sicherheit und der wirtschaftlichen Lage Syrien verlassen habe. Er habe in Syrien als Kurde keine Rechte gehabt, seine Kinder hätten nicht in die Schule gehen dürfen. Als die syrische Regierung im Jahr 2011 Soldaten benötigt habe, sei er als Staatsbürger anerkannt worden und im Zuge dessen beim Standesamt darauf aufmerksam gemacht worden, dass er einberufen worden sei. Er persönlich habe jedoch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Mit Bescheid vom 29.08.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 29.08.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die damalige, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 30.09.2022 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.01.2023 mit Erkenntnis vom 20.02.2023, GZ: W265 2260818-1/8E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Die damalige, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 30.09.2022 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.01.2023 mit Erkenntnis vom 20.02.2023, GZ: W265 2260818-1/8E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Syrien weder vonseiten der syrischen Regierung noch von kurdischen Kräften jemals konkret aufgefordert worden sei, einen Wehrdienst abzuleisten. Er habe keinen Wehrdienst geleistet und auch niemals einen Einberufungsbefehl erhalten. Es bestehe für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Wehrdienst der syrischen Armee oder kurdischer Kräfte eingezogen zu werden. Ihm drohe auch keine Zwangsrekrutierung durch die FSA oder andere oppositionelle Gruppierungen. Der Beschwerdeführer habe sich auch niemals in Syrien oder Österreich politisch betätigt. Dem Beschwerdeführer drohe keine asylrelevante Verfolgung. Mit Bescheid vom 28.08.2023 verlängerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für zwei Jahre.Mit Bescheid vom 28.08.2023 verlängerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei Jahre. Am 13.09.2023 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, sohin einen Folgeantrag. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er in XXXX in Syrien geboren sei, der Volksgruppe der Kurden angehöre und Muslim sei. Zur neuerlichen Asylantragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte. Er könne mit seinem Aufenthaltstitel seine Frau und seine Kinder nicht nach Österreich bringen. Für ihn sei das das Wichtigste. Er benötige keine Unterstützung vom Staat, er arbeite und könne sie auf eigene Kosten nach Österreich bringen. Er wolle sie auf legalem Weg von der Türkei nach Österreich holen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er den Krieg.Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er in römisch 40 in Syrien geboren sei, der Volksgruppe der Kurden angehöre und Muslim sei. Zur neuerlichen Asylantragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte. Er könne mit seinem Aufenthaltstitel seine Frau und seine Kinder nicht nach Österreich bringen. Für ihn sei das das Wichtigste. Er benötige keine Unterstützung vom Staat, er arbeite und könne sie auf eigene Kosten nach Österreich bringen. Er wolle sie auf legalem Weg von der Türkei nach Österreich holen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er den Krieg. Am 24.05.2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er spreche sowohl Kurdisch-Kumanji als auch Arabisch, er könne auch Arabisch lesen und schreiben. Zu den Gründen für den Folgeantrag befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass vor ca. drei Monaten „die Kurden“ bei seinem Haus in XXXX Stadt gewesen seien. Sie hätten seinen Cousin gefragt, warum das Haus leer stehe und wo der Beschwerdeführer hingegangen sei. Sie hätten seinem Cousin mitgeteilt, dass sie „Kräfte“ zum Haus bringen würden, da das Haus nicht leer stehen dürfe. Der Beschwerdeführer habe die Sorge, dass die Kurden ihm das Haus wegnehmen und „ewig darin bleiben“ würden. Er wolle nun das Haus verkaufen. Weiters müsse er den kurdischen oder syrischen Militärdienst leisten, wenn er nach Syrien zurückkehre. Zudem habe er zu einer Partei namens „ XXXX “ gehört, deswegen würden die Kurden ihn auch nicht „mögen“. Sie würden derzeit jeden Soldaten brauchen und auch Frauen mitnehmen. Die Kurden würden es nicht mögen, wenn andere Kurden in die Türkei gehen würden, da die Lage zwischen ihnen angespannt sei. Die Lage in Syrien sei nicht sicher, man müsse den Militärdienst für irgendeine Gruppe machen. Falls die Terroristen ihn dort festhalten würden, würden sie ihn töten.Zu den Gründen für den Folgeantrag befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass vor ca. drei Monaten „die Kurden“ bei seinem Haus in römisch 40 Stadt gewesen seien. Sie hätten seinen Cousin gefragt, warum das Haus leer stehe und wo der Beschwerdeführer hingegangen sei. Sie hätten seinem Cousin mitgeteilt, dass sie „Kräfte“ zum Haus bringen würden, da das Haus nicht leer stehen dürfe. Der Beschwerdeführer habe die Sorge, dass die Kurden ihm das Haus wegnehmen und „ewig darin bleiben“ würden. Er wolle nun das Haus verkaufen. Weiters müsse er den kurdischen oder syrischen Militärdienst leisten, wenn er nach Syrien zurückkehre. Zudem habe er zu einer Partei namens „ römisch 40 “ gehört, deswegen würden die Kurden ihn auch nicht „mögen“. Sie würden derzeit jeden Soldaten brauchen und auch Frauen mitnehmen. Die Kurden würden es nicht mögen, wenn andere Kurden in die Türkei gehen würden, da die Lage zwischen ihnen angespannt sei. Die Lage in Syrien sei nicht sicher, man müsse den Militärdienst für irgendeine Gruppe machen. Falls die Terroristen ihn dort festhalten würden, würden sie ihn töten. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine neuen oder andere Antragsgründe als im vorangegangen Asylverfahren vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich an den Gründen, die er im ersten Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben habe, nichts verändert habe. Mit E-Mail vom 25.09.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Im Begleitschreiben wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren vorgebracht habe, dass er als Kurde in Syrien keine Rechte gehabt habe. Seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen dürfen. Er habe aufgrund des Krieges nicht mehr arbeiten können. Die Kurden würden in Syrien allgemeine Nachteile haben und er befürchte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion getötet zu werden. Im Rahmen seiner zweiten Asylantragstellung habe er vorgebracht, dass vor ca. drei Monaten Kurden bei seinem Haus gewesen seien. Sie hätten seinen Cousin gefragt, warum das Haus leer stehe und wohin der Beschwerdeführer gegangen sei. Sie hätten auch gesagt, dass sie ihre Kräfte in das Haus bringen würden. Wenn der Beschwerdeführer zurückkomme, müsse er den Militärdienst absolvieren, dann „würde das Haus auf ihn warten“. Die Kurden würden nicht mögen, wenn andere Kurden in die Türkei gehen würden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass die Lage in seinem Heimatdistrikt unübersichtlich sei und die kurdischen Kräfte Männer willkürlich und unabhängig von ihrem Alter rekrutieren würden. Insbesondere würde er jedoch ins Blickfeld der kurdischen Kräfte gelangen, da diese nunmehr Kenntnis davon erlangt hätten, dass er einfach weggegangen sei und die im Land verbliebenen Kurden im Stich gelassen habe. Es würden auch über 40-jährige eingezogen werden. Weiters habe er vorgebracht, dass er vor seiner Ausreise zu einer Partei namens „ XXXX “ gehört habe. Er habe sich im zweiten Verfahren auf erst kürzlich zurückliegende Ereignisse, nämlich die Übernahme seines Hauses und Registration seiner Abwesenheit durch kurdische Kräfte, berufen. Es sei daher inhaltlich nicht zutreffend, dass der nunmehrige Asylantrag auf denselben Gründen wie der erste Antrag beruhe.Mit E-Mail vom 25.09.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Im Begleitschreiben wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren vorgebracht habe, dass er als Kurde in Syrien keine Rechte gehabt habe. Seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen dürfen. Er habe aufgrund des Krieges nicht mehr arbeiten können. Die Kurden würden in Syrien allgemeine Nachteile haben und er befürchte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion getötet zu werden. Im Rahmen seiner zweiten Asylantragstellung habe er vorgebracht, dass vor ca. drei Monaten Kurden bei seinem Haus gewesen seien. Sie hätten seinen Cousin gefragt, warum das Haus leer stehe und wohin der Beschwerdeführer gegangen sei. Sie hätten auch gesagt, dass sie ihre Kräfte in das Haus bringen würden. Wenn der Beschwerdeführer zurückkomme, müsse er den Militärdienst absolvieren, dann „würde das Haus auf ihn warten“. Die Kurden würden nicht mögen, wenn andere Kurden in die Türkei gehen würden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass die Lage in seinem Heimatdistrikt unübersichtlich sei und die kurdischen Kräfte Männer willkürlich und unabhängig von ihrem Alter rekrutieren würden. Insbesondere würde er jedoch ins Blickfeld der kurdischen Kräfte gelangen, da diese nunmehr Kenntnis davon erlangt hätten, dass er einfach weggegangen sei und die im Land verbliebenen Kurden im Stich gelassen habe. Es würden auch über 40-jährige eingezogen werden. Weiters habe er vorgebracht, dass er vor seiner Ausreise zu einer Partei namens „ römisch 40 “ gehört habe. Er habe sich im zweiten Verfahren auf erst kürzlich zurückliegende Ereignisse, nämlich die Übernahme seines Hauses und Registration seiner Abwesenheit durch kurdische Kräfte, berufen. Es sei daher inhaltlich nicht zutreffend, dass der nunmehrige Asylantrag auf denselben Gründen wie der erste Antrag beruhe. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 26.09.2024 zur Entscheidung vor, wo dieses am 30.09.2024 einlangte II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji, er beherrscht zudem Arabisch in Wort und Schrift. Er wurde im Dorf XXXX bei der Stadt XXXX geboren und lebte in XXXX ca. 13 Jahre. Danach lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien in XXXX im Gouvernement XXXX . Er wurde im Dorf römisch 40 bei der Stadt römisch 40 geboren und lebte in römisch 40 ca. 13 Jahre. Danach lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zum Vorverfahren und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 aus Syrien aus. Er hielt sich in der Folge in der Türkei auf, ehe er sich im Jahr 2021 auf den Weg nach Österreich machte, wo er am 24.11.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid vom 29.08.2022 wies die belangte Behörde den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 29.08.2022 wies die belangte Behörde den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die damalige, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 30.09.2022 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.01.2023 mit Erkenntnis vom 20.02.2023, GZ: W265 2260818-1/8E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Die damalige, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 30.09.2022 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.01.2023 mit Erkenntnis vom 20.02.2023, GZ: W265 2260818-1/8E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 28.08.2023 verlängerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für zwei Jahre. Mit Bescheid vom 28.08.2023 verlängerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei Jahre. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang somit, dass dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Am 13.09.2023 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, sohin einen Folgeantrag. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines nunmehrigen zweiten Antrages auf internationalen Schutz, er werde von den Kurden, der syrischen Regierung oder anderen Gruppierungen zum Militärdienst rekrutiert, war bereits im ersten Asylverfahren erstattet worden und war bereits Gegenstand der Beurteilung in diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und war in diesem als nicht glaubhaft beurteilt worden. Im nunmehrigen zweiten Asylverfahren erstattete der Beschwerdeführer jedoch auch ein darüberhinausgehendes Vorbringen. Er brachte vor, dass mittlerweile kurdische „Kräfte“ bei seinem Haus und Angehörigen nach dem Beschwerdeführer gesucht und ihm gedroht hätten. Diese wollten auch sein Haus „übernehmen“. Weiters machte er geltend, dass die Lage in seinem Heimatdistrikt unübersichtlich sei und die kurdischen Kräfte Männer willkürlich und unabhängig von ihrem Alter rekrutieren würden. Insbesondere würde er jedoch ins Blickfeld der kurdischen Kräfte gelangen, da diese nunmehr Kenntnis davon erlangt hätten, dass er einfach weggegangen sei und die im Land verbliebenen Kurden im Stich gelassen habe. Es würden zudem auch über 40-Jährige eingezogen werden. Weiters brachte er als neuen Gefährdungsgrund vor, dass er vor seiner Ausreise zu einer Partei namens „ XXXX “ gehört habe. Im nunmehrigen zweiten Asylverfahren erstattete der Beschwerdeführer jedoch auch ein darüberhinausgehendes Vorbringen. Er brachte vor, dass mittlerweile kurdische „Kräfte“ bei seinem Haus und Angehörigen nach dem Beschwerdeführer gesucht und ihm gedroht hätten. Diese wollten auch sein Haus „übernehmen“. Weiters machte er geltend, dass die Lage in seinem Heimatdistrikt unübersichtlich sei und die kurdischen Kräfte Männer willkürlich und unabhängig von ihrem Alter rekrutieren würden. Insbesondere würde er jedoch ins Blickfeld der kurdischen Kräfte gelangen, da diese nunmehr Kenntnis davon erlangt hätten, dass er einfach weggegangen sei und die im Land verbliebenen Kurden im Stich gelassen habe. Es würden zudem auch über 40-Jährige eingezogen werden. Weiters brachte er als neuen Gefährdungsgrund vor, dass er vor seiner Ausreise zu einer Partei namens „ römisch 40 “ gehört habe. Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag, Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023, GZ: W265 2260818-1/8E, starke Veränderungen ergeben und es kann im Beschwerdefall ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren insbesondere zur Lage im Herkunftsstaat und der Herkunftsregion unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers im zweiten Verfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das neue Vorbringen einen glaubhaften Kern hat. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2023, GZ: W265 2260818-1/8E. Die Feststellungen zu den alten und neuen Fluchtgründen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem seit Dezember 2024 in Syrien erfolgten Regimewechsel, der auch auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers Auswirkungen hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des zurückweisenden Bescheides: 3.1. § 3 Asylgesetz (AsylG) 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idgF BGBl. I Nr. 67/2024, lautet auszugsweise:3.1. Paragraph 3, Asylgesetz (AsylG) 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. […]“ § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) BGBl. Nr. 51/1991, idgF BGBl. I Nr. 88/2023, lautet auszugsweise:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lautet auszugsweise: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
- tatsächlich undurchführbar ist oder
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid,
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,,
- tatsächlich undurchführbar ist oder,
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. […]“ Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll nach der Rechtsprechung in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (statt aller VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255). In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102 mwN). Nur wenn die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102 mwN). Nur wenn die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270). In seiner jüngsten Rechtsprechung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, C-18/20, Bezug und führt aus, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; darauf aufbauend VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412).In seiner jüngsten Rechtsprechung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, C-18/20, Bezug und führt aus, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; darauf aufbauend VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden (siehe zum Ganzen nochmals VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2021, C-18/20).Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden (siehe zum Ganzen nochmals VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2021, C-18/20). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 19.09.1014, U2674/2013) hatte sich der Asylgerichtshof bei der Beurteilung der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Asylgerichtshof bestehenden aktuellen Lage im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen. Diese Erwägungen sind auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden. 3.3 Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes: Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2023, GZ: W265 2260818-1/8E, heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde betreffend § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden war.Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2023, GZ: W265 2260818-1/8E, heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde betreffend Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden war. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.08.2024 den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.08.2024 den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 13.09.2023 in der Erstbefragung zunächst aus, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte. Er könne seine Frau und seine Kinder mit seinem Aufenthaltstitel nicht nach Österreich bringen. Über die im ersten Asylverfahren erstatteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde aber bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2022 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2023, GZ: W265 2260818-1/8E, rechtskräftig abgesprochen und eine gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung wegen einer drohenden Rekrutierung vonseiten der syrischen Regierung, kurdischer Kräfte, der FSA oder anderer bewaffneten Gruppierungen, als nicht glaubhaft erachtet. Im nunmehrigen zweiten Asylverfahren erstattete der Beschwerdeführer jedoch auch ein darüberhinausgehendes Vorbringen. Er brachte vor, dass mittlerweile kurdische „Kräfte“ bei seinem Haus und bei Angehörigen nach dem Beschwerdeführer gesucht und ihm gedroht hätten. Diese wollten auch sein Haus „übernehmen“. Weiters machte er geltend, dass die Lage in seinem Heimatdistrikt unübersichtlich sei und die kurdischen Kräfte Männer willkürlich und unabhängig von ihrem Alter rekrutieren würden. Insbesondere würde er ins Blickfeld der kurdischen Kräfte gelangen, da diese nunmehr Kenntnis davon erlangt hätten, dass er einfach weggegangen sei und die im Land verbliebenen Kurden im Stich gelassen habe. Es würden zudem auch über 40-Jährige eingezogen werden. Weiters brachte er als neuen Gefährdungsgrund vor, dass er vor seiner Ausreise zu einer Partei namens „ XXXX “ gehört habe. Im nunmehrigen zweiten Asylverfahren erstattete der Beschwerdeführer jedoch auch ein darüberhinausgehendes Vorbringen. Er brachte vor, dass mittlerweile kurdische „Kräfte“ bei seinem Haus und bei Angehörigen nach dem Beschwerdeführer gesucht und ihm gedroht hätten. Diese wollten auch sein Haus „übernehmen“. Weiters machte er geltend, dass die Lage in seinem Heimatdistrikt unübersichtlich sei und die kurdischen Kräfte Männer willkürlich und unabhängig von ihrem Alter rekrutieren würden. Insbesondere würde er ins Blickfeld der kurdischen Kräfte gelangen, da diese nunmehr Kenntnis davon erlangt hätten, dass er einfach weggegangen sei und die im Land verbliebenen Kurden im Stich gelassen habe. Es würden zudem auch über 40-Jährige eingezogen werden. Weiters brachte er als neuen Gefährdungsgrund vor, dass er vor seiner Ausreise zu einer Partei namens „ römisch 40 “ gehört habe. Ein Vergleich der festgestellten Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, dass der gegenständliche Folgeantrag hinsichtlich der befürchteten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention auch auf Umstände gestützt wird, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens betreffend internationalen Schutz ereignet haben.Ein Vergleich der festgestellten Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, dass der gegenständliche Folgeantrag hinsichtlich der befürchteten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention auch auf Umstände gestützt wird, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens betreffend internationalen Schutz ereignet haben. Dass der Beschwerdeführer – wie vom BFA angenommen – kein neues Vorbringen erstattet hat, trifft somit nicht zu. Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben sich zudem seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz, Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023, GZ: W265 2260818-1/8E, starke Veränderungen ergeben und es kann im Beschwerdefall ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren insbesondere zur Lage im Herkunftsstaat und der Herkunftsregion unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers im zweiten Verfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das neue Vorbringen einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufweist. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Änderungen im Herkunftsstaat durch das überprüfende Gericht zu berücksichtigen. In Anbetracht des Vorbringens bedarf es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – ebenfalls in Übereinstimmung mit der eingangs zitierten Rechtsprechung – einer die gesamten Ermittlungsergebnisse zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und damit einer Entscheidung in der Sache. Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen in seinem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen in seinem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 wieder unerledigt. Das Verfahren ist mit dieser Entscheidung zugelassen (§ 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG). Ein förmlicher Abspruch darüber ist nicht geboten, die Rechtsfolge tritt vielmehr kraft Gesetzes ein. Im fortzusetzenden Verfahren werden das Fluchtvorbringen und dessen Stichhaltigkeit sowie insgesamt die Glaubhaftigkeit nach der nunmehr geänderten länderspezifischen Situation zu bewerten sein.Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 wieder unerledigt. Das Verfahren ist mit dieser Entscheidung zugelassen (Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG). Ein förmlicher Abspruch darüber ist nicht geboten, die Rechtsfolge tritt vielmehr kraft Gesetzes ein. Im fortzusetzenden Verfahren werden das Fluchtvorbringen und dessen Stichhaltigkeit sowie insgesamt die Glaubhaftigkeit nach der nunmehr geänderten länderspezifischen Situation zu bewerten sein. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG abgesehen werden, weil der Beschwerde schon aufgrund der Aktenlage stattzugeben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG abgesehen werden, weil der Beschwerde schon aufgrund der Aktenlage stattzugeben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2260818.2.00