← Österreich

{'item': 'W144 2308441-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW144 2308441-1 Spruch, W144 2308441-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, reiste am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, reiste am römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Darin gab er im Wesentlichen an, er sei am XXXX in XXXX , Syrien, geboren, sei verheiratet und Moslem. Er sei im September 2022 aus Syrien ausgereist und sei schlepperunterstützt über XXXX und XXXX am XXXX in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Syrien habe er verlassen, da er den Militärdienst nicht dienen wolle.Am römisch 40 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Darin gab er im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Syrien, geboren, sei verheiratet und Moslem. Er sei im September 2022 aus Syrien ausgereist und sei schlepperunterstützt über römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Syrien habe er verlassen, da er den Militärdienst nicht dienen wolle. Mit Aktenvermerk vom XXXX stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Asylverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG ein, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne.Mit Aktenvermerk vom römisch 40 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Asylverfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne. Am XXXX erließ das BFA gem. §

  1. Abs. 4 BFA-VG gegen den BF einen Festnahmeauftrag aufgrund der Entziehung vom Asylverfahren.Am römisch 40 erließ das BFA gem. Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG gegen den BF einen Festnahmeauftrag aufgrund der Entziehung vom Asylverfahren. Am XXXX hat das BFA den Festnahmeauftrag vom XXXX gem. § 34 BFA-VG widerrufen, da der BF den Behörden seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe und von einer Entziehung des Verfahrens nicht mehr ausgegangen werde.Am römisch 40 hat das BFA den Festnahmeauftrag vom römisch 40 gem. Paragraph 34, BFA-VG widerrufen, da der BF den Behörden seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe und von einer Entziehung des Verfahrens nicht mehr ausgegangen werde. Am XXXX bestätigte der BF die Übernahme der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG.Am römisch 40 bestätigte der BF die Übernahme der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX dem BFA mit, dass vom XXXX bis XXXX für den BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 dem BFA mit, dass vom römisch 40 bis römisch 40 für den BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Am XXXX erging gem. § 105 Abs. 2 FPG, § 37 Abs. 3 NAG und § 30 Abs. 5 BFA-VG seitens der Staatsanwaltschaft XXXX eine Verständigung über die Anklageerhebung gegen den BF wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gem. § 146 StGB.Am römisch 40 erging gem. Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG und Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 eine Verständigung über die Anklageerhebung gegen den BF wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gem. Paragraph 146, StGB. Das BFA erließ in der Folge den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , wonach der BF ab dem XXXX gem. § 13 Abs. 2 Z. 2 AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat. Begründend führte das BFA aus, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe, da gegen ihn eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden sei und der BF somit gem. § 13 Abs. 1 AsylG ex lege sein Aufenthaltsrecht verloren habe. Im Verfahrensgang führte die belangte Behörde auch aus, der Antrag auf internationalen Schutz des BF sei vom BFA abgewiesen worden.Das BFA erließ in der Folge den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , wonach der BF ab dem römisch 40 gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat. Begründend führte das BFA aus, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe, da gegen ihn eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden sei und der BF somit gem. Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ex lege sein Aufenthaltsrecht verloren habe. Im Verfahrensgang führte die belangte Behörde auch aus, der Antrag auf internationalen Schutz des BF sei vom BFA abgewiesen worden. Am XXXX ist der verfahrensgegenständliche Bescheid dem BF nachweislich zugestellt worden.Am römisch 40 ist der verfahrensgegenständliche Bescheid dem BF nachweislich zugestellt worden. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wege seiner Vertretung einerseits bemängelte, dass der (der Vertretung vorliegende) Bescheid weder unterschrieben noch amtssigniert sei, und andererseits geltend machte, dass sich der BF aktuell im zugelassenen Verfahren befinde und, dass die belangte Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts nicht mit einem gesonderten Bescheid abzusprechen habe, sondern im verfahrensabschließenden Bescheid. Zudem habe die belangte Behörde dem BF den Verlust seines Aufenthaltsrechts mittels einer Verfahrensanordnung mitzuteilen. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wege seiner Vertretung einerseits bemängelte, dass der (der Vertretung vorliegende) Bescheid weder unterschrieben noch amtssigniert sei, und andererseits geltend machte, dass sich der BF aktuell im zugelassenen Verfahren befinde und, dass die belangte Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts nicht mit einem gesonderten Bescheid abzusprechen habe, sondern im verfahrensabschließenden Bescheid. Zudem habe die belangte Behörde dem BF den Verlust seines Aufenthaltsrechts mittels einer Verfahrensanordnung mitzuteilen. Am XXXX wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegtAm römisch 40 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt In der Folge wurde am XXXX seitens des BVwG amtswegig mit dem BFA telefonisch Rücksprache gehalten, um den Sachverhalt aufzuklären. Der zuständige Referent des BFA gab telefonisch bekannt, dass mit Sicherheit ein unterschriebenes Exemplar des Bescheides vom XXXX an den BF postalisch zugestellt worden sei. In der Folge wurde am römisch 40 seitens des BVwG amtswegig mit dem BFA telefonisch Rücksprache gehalten, um den Sachverhalt aufzuklären. Der zuständige Referent des BFA gab telefonisch bekannt, dass mit Sicherheit ein unterschriebenes Exemplar des Bescheides vom römisch 40 an den BF postalisch zugestellt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen und Beweiswürdigung Festgestellt wird der dargelegte Verfahrensgang, der sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der telefonischen Mitteilung des BFA vom XXXX betreffend die Zustellung des unterfertigten Bescheides ergibt. Festgestellt wird der dargelegte Verfahrensgang, der sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der telefonischen Mitteilung des BFA vom römisch 40 betreffend die Zustellung des unterfertigten Bescheides ergibt. Aus dem Akt ergibt sich, dass - nach postalische Zustellung an den BF - aufgrund einer Nachfrage der Vertretung des BF ein nicht unterschriebenes und nicht amtssigniertes Exemplar des Bescheides neuerlich (!) zur bloßen Kenntnisnahme an die Vertretung des BF übermittelt worden ist, woraus sich offensichtlich das Missverständnis ergibt, dass der angefochtenen Entscheidung des BFA kein unterschriebener oder amtssignierter Bescheid zugrunde läge.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Stattgebung der Beschwerde Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennGemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  4. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  5. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  6. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  7. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  8. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
  9. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  10. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. In casu ist zum Entscheidungszeitpunkt der Entscheidung des BFA kein verfahrensabschließender Bescheid gem. § 13 Abs. 4 AsylG 2005 über den Antrag auf internationalen Schutz des BF ergangen. Gegen den BF wurde während des laufenden Asylverfahrens eine Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen iSd § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG durch die Staatsanwaltschaft XXXX erhoben.In casu ist zum Entscheidungszeitpunkt der Entscheidung des BFA kein verfahrensabschließender Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 über den Antrag auf internationalen Schutz des BF ergangen. Gegen den BF wurde während des laufenden Asylverfahrens eine Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen iSd Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhoben. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ergibt sich, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts gem. § 13 Abs. 2 AsylG 2005 ex lege eintritt und der Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber gem. § 13 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mitzuteilen ist. Das BFA hat gem. § 13 Abs. 4 AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts erst im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) mit eigenem Spruchpunkt abzusprechen. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 10.09.2020, Ro 2019/20/0006, wie folgt ausgeführt:Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ergibt sich, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 ex lege eintritt und der Verlust des Aufenthaltsrechts dem Asylwerber gem. Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mitzuteilen ist. Das BFA hat gem. Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts erst im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) mit eigenem Spruchpunkt abzusprechen. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 10.09.2020, Ro 2019/20/0006, wie folgt ausgeführt: „Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fällen ex lege eintritt (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0018). Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach dem zweiten Satz des Abs. 2 dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Das BFA hat gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts dann im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) abzusprechen. Nach den Materialien soll damit ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermieden werden (vgl. RV 1803 BlgNR
  11. GP 40). Die genannte Bestimmung, wonach erst im verfahrensabschließenden Bescheid (mit eigenem Spruchpunkt) der Verlust des Aufenthaltsrechts ausdrücklich auszusprechen ist, dient erkennbar aber auch dem verfahrensökonomischen Zweck, dass kein gesonderter „Vorab-Bescheid“ darüber ergeht (vgl. in diesem Sinn zu vergleichbaren Anordnungen des § 21 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz: VwGH 18.2.2010, 2010/22/0009; zu § 4 Abs. 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005: VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).“„Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Fällen ex lege eintritt vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0018). Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach dem zweiten Satz des Absatz 2, dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Das BFA hat gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts dann im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) abzusprechen. Nach den Materialien soll damit ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermieden werden vergleiche Regierungsvorlage 1803 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode 40). Die genannte Bestimmung, wonach erst im verfahrensabschließenden Bescheid (mit eigenem Spruchpunkt) der Verlust des Aufenthaltsrechts ausdrücklich auszusprechen ist, dient erkennbar aber auch dem verfahrensökonomischen Zweck, dass kein gesonderter „Vorab-Bescheid“ darüber ergeht vergleiche in diesem Sinn zu vergleichbaren Anordnungen des Paragraph 21, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz: VwGH 18.2.2010, 2010/22/0009; zu Paragraph 4, Absatz 2, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005: VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).“ Somit war die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W144.2308441.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.