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{'item': 'W145 2303645-1'}

Obsah (10)§ 38Art. 133Art. 130§ 6§ 414§ 59§ 17§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW145 2303645-1 Spruch, W145 2303645-1/10Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. D

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2023/08/0112 anhängigen Verfahren ausgesetzt. Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2023/08/0112 anhängigen Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 07.10.2024, Zl. XXXX festgestellt, dass die endgültige monatliche GSVG-Beitragsgrundlage von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2018 EUR 5.960,22 und für das Kalenderjahr 2019 EUR 6.090,00 betrage.
  2. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 07.10.2024, Zl. römisch 40 festgestellt, dass die endgültige monatliche GSVG-Beitragsgrundlage von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2018 EUR 5.960,22 und für das Kalenderjahr 2019 EUR 6.090,00 betrage.
  3. Gegen diesen Bescheid vom 07.10.2024 (zugestellt am 10.10.2024) hat der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung mit Schriftsatz vom 07.11.2024 Beschwerde erhoben, welche am 13.11.2024 bei der SVS einlangte.
  4. Die SVS legte die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt am 02.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge der Vorlage erstattete die SVS eine Stellungnahme, in der sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwies und darüber hinaus vorbrachte, dass die Beschwerde verspätet sei. Der angefochtene Bescheid sei nachweislich am 10.10.2024 zugestellt worden. Um die Beschwerdefrist (vier Wochen nach Zustellung) zu wahren, wäre die Beschwerde bis zum 07.11.2024 einzubringen gewesen. Die Beschwerde sei mittels Frankiermaschine mit 07.11.2024 datiert worden und am 13.11.2024 bei der SVS eingelangt. Die auf dem Briefumschlag ersichtliche Frankierung stimme mit der Abbildung in den Benutzungsbestimmungen bezüglich Frankiermaschinen überein, wobei lediglich die „optionalen“ Aufdrucke nicht vorhanden seien. Somit sei klar ersichtlich, dass es sich beim Datum auf dem Briefumschlag (07.11.2024) nicht um den Zeitpunkt der tatsächlichen Postaufgabe, sondern vielmehr um den Zeitpunkt der Frankierung handle. Für den Beginn des Postlaufes, der nicht in die Beschwerdefrist einzurechnen sei, sei maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes sei grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Bei Einwurf des Schriftstückes in einen Briefkasten sei für den Beginn des Postlaufes jener Zeitpunkt maßgebend, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird. Am selben Tag werde der Postlauf in diesem Fall nur ausgelöst, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass dieser noch am selben Tag ausgehoben werde. Gegenständlich sei nicht feststellbar, ob sich die Beschwerde am 07.11.2024 vor der Aushebung tatsächlich im Postkasten befunden hat sowie, ob die Beschwerde überhaupt am 07.11.2024 im Postkasten eingeworfen wurde. Einem – wie auf der gegenständlichen Beschwerde angebrachten – Freistempelaufdruck komme weder die Wirkung zu, den Postlauf in Gang zu setzen, noch habe er einen Beweiswert in der Richtung, dass das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre. Einzig der Postaufgabestempel, der seitens der übernehmenden Poststelle abgedruckt werde, besitze den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde. Ein solcher Aufgabestempel werde an jedem Brief der an die Post übergeben wird (sei es durch Einwurf in einen Postkasten oder durch Aufgabe in der Filiale) am Tag der Übernahme abgedruckt. Der Umstand, dass sich auf dem Kuvert der gegenständlichen Beschwerde kein Postaufgabestempel befinde, lasse darauf schließen, dass die Beschwerde gar nicht an die Post übergeben wurde, sondern direkt in den SVS-Postkasten geworfen worden sei. Zudem obliege es nicht der SVS die Verspätung nachzuweisen, sondern vielmehr dem Beschwerdeführer selbst, die rechtzeitige Postaufgabe zu beweisen. Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolge nämlich auf Gefahr des Absenders.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2024 die Stellungnahme der SVS vom 02.12.2024 und räumte ihm ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
  6. Mit Schreiben vom 19.12.2024 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Darin bringt er vor, dass die Rechtsvertretung eine Freistempelanlage ohne Zusatzleistungen besitze, weshalb auch keine Möglichkeit bestanden habe, die „optionalen“ Aufdrucke auf den Briefumschlag der gegenständlichen Beschwerde zu drucken. Diese „optionalen“ Aufdrucke seien nur bei einer Freistempelanlage mit Zusatzleistungen möglich. In den Benutzungsbestimmungen bezüglich Frankiermaschinen sei ersichtlich, dass Sendungen mit Freistempelabdrucken ohne Zusatzleistungen auch durch Einwurf in einen Briefkassen erfolgen können. Aus diesem Grund könne daher auch nicht geschlossen werden, dass die Postaufgabe zu einem späteren Termin als dem 07.11.2024 erfolgte. Auch das Vorbringen der SVS, wonach die gegenständliche Beschwerde gar nicht zur Post gebracht worden wäre, sondern direkt in den SVS-Postkasten geworfen worden wäre, stelle eine bloße Mutmaßung dar, die schlicht unrichtig sei. Die einschreitende Rechtsvertretung habe noch nie ausgehende Post in den SVS-Postkasten gegeben und sei dies auch organisatorisch nicht möglich und völlig praxisfremd. Bei Vorliegen keiner anderen Beweisergebnisse sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Fristenwahrung der Freistempelaufdruck heranzuziehen, sodass von einer Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde auszugehen sei. Beiliegend übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine eidesstättige Erklärung ihrer Mitarbeiterin Frau XXXX (im Folgenden: MA) und beantragte deren Einvernahme zum Beweis der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde. In der eidesstättigen Erklärung erklärt MA, dass sie seit vielen Jahren Sekretärin in der Kanzlei der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sei und, dass sie unter anderem für die Fristenverwaltung und Postabfertigung zuständig sei. Am 07.11.2024 sei ihr vom zuständigen Juristen die gegenständliche Beschwerde vom 07.11.2024 zur Frankierung und Aufgabe bei der Post übergeben worden, was sie auch ordnungsgemäß am 07.11.2024 durch Frankieren, Eintragung im Postausgangsbuch und Postaufgabe erledigt habe. Entsprechend der Organisation der Kanzlei sei die für den Ausgang bestimmte Post in Hinblick auf fristgerechte und richtig adressierte Absendung durch einen Anwalt kontrolliert worden. Ein Fehler, bei dem MA die ausgehende Post nur unvollständig zur Post gebracht hätte, sodass ein Schriftstück zurückgeblieben wäre, sei ihr noch nie unterlaufen. Die gegenständliche Sendung sei auch in weiterer Folge nicht in der Kanzlei als zurückgeblieben aufgetaucht und daher auch nicht später von MA zur Post gebracht worden. Die Postaufgabe der gegenständlichen Beschwerde sei von MA am 07.11.2024 vor 17:30 Uhr – somit vor der Entleerung – in den Postkasten erfolgt.Beiliegend übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine eidesstättige Erklärung ihrer Mitarbeiterin Frau römisch 40 (im Folgenden: MA) und beantragte deren Einvernahme zum Beweis der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde. In der eidesstättigen Erklärung erklärt MA, dass sie seit vielen Jahren Sekretärin in der Kanzlei der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sei und, dass sie unter anderem für die Fristenverwaltung und Postabfertigung zuständig sei. Am 07.11.2024 sei ihr vom zuständigen Juristen die gegenständliche Beschwerde vom 07.11.2024 zur Frankierung und Aufgabe bei der Post übergeben worden, was sie auch ordnungsgemäß am 07.11.2024 durch Frankieren, Eintragung im Postausgangsbuch und Postaufgabe erledigt habe. Entsprechend der Organisation der Kanzlei sei die für den Ausgang bestimmte Post in Hinblick auf fristgerechte und richtig adressierte Absendung durch einen Anwalt kontrolliert worden. Ein Fehler, bei dem MA die ausgehende Post nur unvollständig zur Post gebracht hätte, sodass ein Schriftstück zurückgeblieben wäre, sei ihr noch nie unterlaufen. Die gegenständliche Sendung sei auch in weiterer Folge nicht in der Kanzlei als zurückgeblieben aufgetaucht und daher auch nicht später von MA zur Post gebracht worden. Die Postaufgabe der gegenständlichen Beschwerde sei von MA am 07.11.2024 vor 17:30 Uhr – somit vor der Entleerung – in den Postkasten erfolgt.
  7. Am 07.01.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der SVS die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.12.2024 und forderte die SVS auf, bis spätestens zum 21.01.2025 einlangend eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben.
  8. Die SVS erstattete mit Schreiben vom 16.01.2025 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen vorbringt, dass das Anbringen eines Freistempelaufdruckes (ohne zusätzlichen Postaufgabestempel durch die Post) keinen Beweis der rechtzeitigen Aufgabe der gegenständlichen Beschwerde darstelle. Für den Fall, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer mündlichen Verhandlung komme und MA persönlich einvernommen werde, stellte die SVS den Antrag einen Vertreter jener Postfiliale, bei der sich gegenständlicher Postkasten befindet als Zeugen zu laden. Dies zum Beweis dafür, dass alle Briefe, die aus dem Postkasten abgeholt werden mit einem Posteingangsstempel, der das Datum des Einganges anführe, versehen würden.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2025 die Stellungnahme der SVS vom 16.01.2025 und forderte den Beschwerdeführer auf, die eidesstättige Erklärung der MA hinsichtlich der Postaufgabe – insbesondere durch genaue Angabe des dabei verwendeten Postkastens – zu präzisieren.
  10. Mit Schreiben vom 05.02.2025 präzisierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die eidesstättige Erklärung der MA damit, dass die Beschwerde vom 07.11.2024 am 07.11.2024 um ca. 17:15 Uhr (vor 17:30 Uhr) in den Postkasten vor der Postfiliale in 1010 Wien, Fleischmarkt 19, eingeworfen worden sei. Dieser Postkasten befinde sich unmittelbar rechts neben den Stufen zum Eingang der Postfiliale. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.
  13. Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
  14. Insbesondere wird daher festgestellt, dass der Bescheid der SVS vom 07.10.2024, Zl. XXXX dem Beschwerdeführer am 10.10.2024 zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.11.2024 Beschwerde erhoben, die am 13.11.2024 bei der SVS einlangte. Auf dem Briefumschlag der Beschwerde befindet sich ein Freistempelabdruck mit dem Datum 07.11.2024, welcher mit der Frankiermaschine der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angebracht wurde. Von der Post wurde kein weiterer Stempel auf dem Briefumschlag der Beschwerde angebracht.1.
  15. Insbesondere wird daher festgestellt, dass der Bescheid der SVS vom 07.10.2024, Zl. römisch 40 dem Beschwerdeführer am 10.10.2024 zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.11.2024 Beschwerde erhoben, die am 13.11.2024 bei der SVS einlangte. Auf dem Briefumschlag der Beschwerde befindet sich ein Freistempelabdruck mit dem Datum 07.11.2024, welcher mit der Frankiermaschine der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angebracht wurde. Von der Post wurde kein weiterer Stempel auf dem Briefumschlag der Beschwerde angebracht. 1.
  16. In Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde ist der vorliegende Sachverhalt gänzlich gleichgelagert mit dem hg. Verfahren zur GZ W198 2230217-
  17. Auch im Verfahren zur GZ W198 2230217-1 war die Rechtzeitigkeit einer durch die gleiche Rechtsvertretung - XXXX -Gesellschaft m.b.H. – wie im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Beschwerde gegen einen Bescheid der SVS strittig, wobei ebenfalls ein Freistempelabdruck mit dem Datum des letzten Tages der vierwöchigen Beschwerdefrist auf dem Briefumschlag der Beschwerde mittels Frankiermaschine der Rechtsvertretung aufgedruckt wurde. Seitens der Post wurde auch auf diesem Briefumschlag kein weiterer Stempel angebracht. Darüber hinaus wurde auch in diesem Verfahren von der Rechtsvertretung vorgebracht, dass MA die Beschwerde am Tag der Frankierung – vor der Entleerung – in den Postkasten vor der Postfiliale in 1010 Wien, Fleischmarkt 19, eingeworfen habe. Gleichermaßen wurde auch im Zuge dieses Verfahrens eine eidesstättige Erklärung der MA vorgelegt, in der sie den von der Rechtsvertretung vorgebrachten Sachverhalt in Bezug auf die Frankierung, Eintragung im Postausgangsbuch und Postaufgabe der Beschwerde bestätigt.1.
  18. In Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde ist der vorliegende Sachverhalt gänzlich gleichgelagert mit dem hg. Verfahren zur GZ , W198 2230217-
  19. Auch im Verfahren zur GZ W198 2230217-1 war die Rechtzeitigkeit einer durch die gleiche Rechtsvertretung - römisch 40 -Gesellschaft m.b.H. – wie im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Beschwerde gegen einen Bescheid der SVS strittig, wobei ebenfalls ein Freistempelabdruck mit dem Datum des letzten Tages der vierwöchigen Beschwerdefrist auf dem Briefumschlag der Beschwerde mittels Frankiermaschine der Rechtsvertretung aufgedruckt wurde. Seitens der Post wurde auch auf diesem Briefumschlag kein weiterer Stempel angebracht. Darüber hinaus wurde auch in diesem Verfahren von der Rechtsvertretung vorgebracht, dass MA die Beschwerde am Tag der Frankierung – vor der Entleerung – in den Postkasten vor der Postfiliale in 1010 Wien, Fleischmarkt 19, eingeworfen habe. Gleichermaßen wurde auch im Zuge dieses Verfahrens eine eidesstättige Erklärung der MA vorgelegt, in der sie den von der Rechtsvertretung vorgebrachten Sachverhalt in Bezug auf die Frankierung, Eintragung im Postausgangsbuch und Postaufgabe der Beschwerde bestätigt. 1.
  20. Im Verfahren zur GZ W198 2230217-1 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde am 22.10.2020 mit GZ W198 2230217-1/25E als verspätet zurück. 1.
  21. Aufgrund einer durch die Rechtsvertretung eingebrachten außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, am 24.11.2022 mit der Zl. Ra 2021/08/0053, auf. 1.
  22. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in diesem Verfahren am 29.06.2023, mit GZ W198 2230217-1/57E, neuerlich als verspätet zurück. 1.
  23. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss brachte die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 10.08.2023 wiederum eine außerordentliche Revision ein, die nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2023/08/0112 anhängig ist.
  24. Beweiswürdigung: Der dargelegte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des von der SVS vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie des Gerichtsaktes zum hg. Verfahren zur GZ W198 2230217-1 und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  25. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die SVS.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die SVS. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

§ 17Vw

GVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. In der Entscheidung vom 29.06.2023, GZ W198 2230217-1/57E, die in Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde mit dem gegenständlichen Verfahren – wie auch in den Feststellungen ausgeführt – gänzlich (auch in der Rolle der anwaltlichen Vertretung) gleichgelagert ist, begründete das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung der Beschwerde wie folgt: „Im gegenständlichen Fall wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – den oben getroffenen Feststellungen folgend – der Bescheid der SVS vom 13.02.2020 am 17.02.2020 zugestellt. […] Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Montag, 17.02.2020, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Montag, 16.03.2020.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Montag, 17.02.2020, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Montag, 16.03.2020. Wie festgestellt, wurde die Beschwerde mittels Frankiermaschine (Absenderfreistempelmaschine) mit 16.03.2020 freigemacht, wurde von der Sekretärin der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16.03.2020 vor 18:00 Uhr in den Postkasten vor dem Postamt am Fleischmarkt eingeworfen und langte am 25.03.2020 bei der SVS ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass dem Freistempelaufdruck weder die Wirkung zukommt, den Postlauf in Gang zu setzen, noch ein Beweiswert in der Richtung zukommt, dass das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre (vgl. VwGH 94/09/0300 sowie 93/13/0045). Wenn das Poststück mit einer Freistempelung mit einem Datum versehen ist, bedeutet dies nicht die Übergabe an die Post an diesem Tag, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird (vgl. VwGH 2008/09/0247). Der Stempelabdruck mit Datum stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Zeichen der Gebührenentrichtung dar.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass dem Freistempelaufdruck weder die Wirkung zukommt, den Postlauf in Gang zu setzen, noch ein Beweiswert in der Richtung zukommt, dass das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre vergleiche VwGH 94/09/0300 sowie 93/13/0045). Wenn das Poststück mit einer Freistempelung mit einem Datum versehen ist, bedeutet dies nicht die Übergabe an die Post an diesem Tag, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird vergleiche VwGH 2008/09/0247). Der Stempelabdruck mit Datum stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Zeichen der Gebührenentrichtung dar. Weiters führt der VwGH in der eben angeführten Entscheidung 94/09/0300 aus: „Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können.“ Wenn seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass keine verspätete Absendung festgestellt werden konnte, so übersieht er hierbei, dass es nicht der belangten Behörde obliegt, die Verspätung nachzuweisen, sondern vielmehr ihm selbst, die rechtzeitige Postaufgabe zu beweisen. Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt nämlich auf Gefahr des Absenders. (vgl. u.a. VwGH 2008/13/0149).Wenn seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass keine verspätete Absendung festgestellt werden konnte, so übersieht er hierbei, dass es nicht der belangten Behörde obliegt, die Verspätung nachzuweisen, sondern vielmehr ihm selbst, die rechtzeitige Postaufgabe zu beweisen. Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt nämlich auf Gefahr des Absenders. vergleiche u.a. VwGH 2008/13/0149). Zu verweisen ist weiters auf die Entscheidung des VwGH in der gegenständlichen Beschwerdesache vom 24.11.2022, Ra 2021/08/0053, Punkte 10 und 11, wo der VwGH – wie schon zuvor vom VwGH mehrfach ausgeführt wurde – erneut wie folgt festgehalten hat: „Im Revisionsfall wies der die Beschwerde enthaltende Briefumschlag keinen Poststempel auf, sondern den von einer Absenderfreistempelmaschine herrührenden Aufdruck samt Datum. Dem Freistempelaufdruck kommt weder die Wirkung zu, den Postlauf in Gang zu setzen, noch - insbesondere angesichts einer gegenteiligen amtlichen Beurkundung - ein Beweiswert in der Richtung, dass das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre (VwGH 27.11.2000, 2000/17/0165; 22.12.2011, 2009/15/0133). Fehlt es an einem urkundlichen Nachweis des Zeitpunktes der Postaufgabe, so unterliegt die Beurteilung des Aufgabezeitpunktes der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 5.4.2017, Ra 2017/11/0003, mit Hinweisen auf VwGH 26.1.1972, 1650/71 [= Slg. Nr. 8154/A - zum Verlust des Briefkuverts]; VwGH 14.3.1980, 3101, 3102/79 [= Slg. Nr. 10.070/A]; 18.1.1995, 93/01/0998; 27.6.1985, 85/16/0031 [zur Unleserlichkeit des Poststempels]).“Fehlt es an einem urkundlichen Nachweis des Zeitpunktes der Postaufgabe, so unterliegt die Beurteilung des Aufgabezeitpunktes der freien Beweiswürdigung vergleiche VwGH 5.4.2017, Ra 2017/11/0003, mit Hinweisen auf VwGH 26.1.1972, 1650/71 [= Slg. Nr. 8154/A - zum Verlust des Briefkuverts]; VwGH 14.3.1980, 3101, 3102/79 [= Slg. Nr. 10.070/A]; 18.1.1995, 93/01/0998; 27.6.1985, 85/16/0031 [zur Unleserlichkeit des Poststempels]).“ Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Fall davon aus, dass sich die Beschwerde, welche mittels Frankiermaschine (Absenderfreistempelmaschine) mit 16.03.2020 freigemacht, am 16.03.2020 vor 18:00 Uhr in den Postkasten eingeworfen wurde und am 25.03.2020 bei der SVS einlangte, sohin als verspätet eingebracht erweist. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.“ Dieser vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung GZ W198 2230217-1/57E vertretenen Rechtsansicht, wonach die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei, da dem Freistempelaufdruck weder die Wirkung zukomme, den Postlauf in Gang zu setzen, noch ein Beweiswert in der Richtung, dass das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre und es somit an einem urkundlichen Nachweis des Zeitpunktes der Postaufgabe fehle, trat die Rechtsvertretung in ihrer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom 10.08.2023 entgegen. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 07.10.2024 ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung GZ W198 2230217-1/57E von maßgeblicher Bedeutung, weil das rechtliche „Schicksal“ der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Verfahren schlussendlich von der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im – wie festgestellt diesbezüglich gänzlich gleichgelagerten Verfahren – abhängt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über die außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung GZ W198 2230217-1/57E, das beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2023/08/0112 anhängig ist, auszusetzen.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über die außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung GZ W198 2230217-1/57E, das beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2023/08/0112 anhängig ist, auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133

Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W145.2303645.1.00

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