Vm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2023/08/0112 anhängigen Verfahren ausgesetzt. Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2023/08/0112 anhängigen Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die SVS.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die SVS. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
GVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. In der Entscheidung vom 29.06.2023, GZ W198 2230217-1/57E, die in Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde mit dem gegenständlichen Verfahren – wie auch in den Feststellungen ausgeführt – gänzlich (auch in der Rolle der anwaltlichen Vertretung) gleichgelagert ist, begründete das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung der Beschwerde wie folgt: „Im gegenständlichen Fall wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – den oben getroffenen Feststellungen folgend – der Bescheid der SVS vom 13.02.2020 am 17.02.2020 zugestellt. […] Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Montag, 17.02.2020, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Montag, 16.03.2020.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Montag, 17.02.2020, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Montag, 16.03.2020. Wie festgestellt, wurde die Beschwerde mittels Frankiermaschine (Absenderfreistempelmaschine) mit 16.03.2020 freigemacht, wurde von der Sekretärin der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16.03.2020 vor 18:00 Uhr in den Postkasten vor dem Postamt am Fleischmarkt eingeworfen und langte am 25.03.2020 bei der SVS ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass dem Freistempelaufdruck weder die Wirkung zukommt, den Postlauf in Gang zu setzen, noch ein Beweiswert in der Richtung zukommt, dass das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre (vgl. VwGH 94/09/0300 sowie 93/13/0045). Wenn das Poststück mit einer Freistempelung mit einem Datum versehen ist, bedeutet dies nicht die Übergabe an die Post an diesem Tag, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird (vgl. VwGH 2008/09/0247). Der Stempelabdruck mit Datum stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Zeichen der Gebührenentrichtung dar.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass dem Freistempelaufdruck weder die Wirkung zukommt, den Postlauf in Gang zu setzen, noch ein Beweiswert in der Richtung zukommt, dass das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre vergleiche VwGH 94/09/0300 sowie 93/13/0045). Wenn das Poststück mit einer Freistempelung mit einem Datum versehen ist, bedeutet dies nicht die Übergabe an die Post an diesem Tag, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird vergleiche VwGH 2008/09/0247). Der Stempelabdruck mit Datum stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Zeichen der Gebührenentrichtung dar. Weiters führt der VwGH in der eben angeführten Entscheidung 94/09/0300 aus: „Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können.“ Wenn seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass keine verspätete Absendung festgestellt werden konnte, so übersieht er hierbei, dass es nicht der belangten Behörde obliegt, die Verspätung nachzuweisen, sondern vielmehr ihm selbst, die rechtzeitige Postaufgabe zu beweisen. Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt nämlich auf Gefahr des Absenders. (vgl. u.a. VwGH 2008/13/0149).Wenn seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass keine verspätete Absendung festgestellt werden konnte, so übersieht er hierbei, dass es nicht der belangten Behörde obliegt, die Verspätung nachzuweisen, sondern vielmehr ihm selbst, die rechtzeitige Postaufgabe zu beweisen. Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt nämlich auf Gefahr des Absenders. vergleiche u.a. VwGH 2008/13/0149). Zu verweisen ist weiters auf die Entscheidung des VwGH in der gegenständlichen Beschwerdesache vom 24.11.2022, Ra 2021/08/0053, Punkte 10 und 11, wo der VwGH – wie schon zuvor vom VwGH mehrfach ausgeführt wurde – erneut wie folgt festgehalten hat: „Im Revisionsfall wies der die Beschwerde enthaltende Briefumschlag keinen Poststempel auf, sondern den von einer Absenderfreistempelmaschine herrührenden Aufdruck samt Datum. Dem Freistempelaufdruck kommt weder die Wirkung zu, den Postlauf in Gang zu setzen, noch - insbesondere angesichts einer gegenteiligen amtlichen Beurkundung - ein Beweiswert in der Richtung, dass das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre (VwGH 27.11.2000, 2000/17/0165; 22.12.2011, 2009/15/0133). Fehlt es an einem urkundlichen Nachweis des Zeitpunktes der Postaufgabe, so unterliegt die Beurteilung des Aufgabezeitpunktes der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 5.4.2017, Ra 2017/11/0003, mit Hinweisen auf VwGH 26.1.1972, 1650/71 [= Slg. Nr. 8154/A - zum Verlust des Briefkuverts]; VwGH 14.3.1980, 3101, 3102/79 [= Slg. Nr. 10.070/A]; 18.1.1995, 93/01/0998; 27.6.1985, 85/16/0031 [zur Unleserlichkeit des Poststempels]).“Fehlt es an einem urkundlichen Nachweis des Zeitpunktes der Postaufgabe, so unterliegt die Beurteilung des Aufgabezeitpunktes der freien Beweiswürdigung vergleiche VwGH 5.4.2017, Ra 2017/11/0003, mit Hinweisen auf VwGH 26.1.1972, 1650/71 [= Slg. Nr. 8154/A - zum Verlust des Briefkuverts]; VwGH 14.3.1980, 3101, 3102/79 [= Slg. Nr. 10.070/A]; 18.1.1995, 93/01/0998; 27.6.1985, 85/16/0031 [zur Unleserlichkeit des Poststempels]).“ Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Fall davon aus, dass sich die Beschwerde, welche mittels Frankiermaschine (Absenderfreistempelmaschine) mit 16.03.2020 freigemacht, am 16.03.2020 vor 18:00 Uhr in den Postkasten eingeworfen wurde und am 25.03.2020 bei der SVS einlangte, sohin als verspätet eingebracht erweist. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.“ Dieser vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung GZ W198 2230217-1/57E vertretenen Rechtsansicht, wonach die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei, da dem Freistempelaufdruck weder die Wirkung zukomme, den Postlauf in Gang zu setzen, noch ein Beweiswert in der Richtung, dass das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden wäre und es somit an einem urkundlichen Nachweis des Zeitpunktes der Postaufgabe fehle, trat die Rechtsvertretung in ihrer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom 10.08.2023 entgegen. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 07.10.2024 ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung GZ W198 2230217-1/57E von maßgeblicher Bedeutung, weil das rechtliche „Schicksal“ der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Verfahren schlussendlich von der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im – wie festgestellt diesbezüglich gänzlich gleichgelagerten Verfahren – abhängt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher
Vm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über die außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung GZ W198 2230217-1/57E, das beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2023/08/0112 anhängig ist, auszusetzen.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über die außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung GZ W198 2230217-1/57E, das beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2023/08/0112 anhängig ist, auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W145.2303645.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.