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{'item': 'W156 2297717-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW156 2297717-1 Spruch, W156 2297717-1/28E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende Richterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Guilherme Spiegelberg, Rechtanwalt in 1020 Wien, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 26.04.2024, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2024, ABB-Nr. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.11.2024 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende Richterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Guilherme Spiegelberg, Rechtanwalt in 1020 Wien, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 26.04.2024, ABB-Nr. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2024, ABB-Nr. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.11.2024 beschlossen: A) I. Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.A) römisch eins. Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben. II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: l. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Das Amt der Kärntner Landesregierung übermittelte am 27.03.2024 den Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf von Frau XXXX (in Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) vom 27.03.2024 zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des §12a AuslBG vorliegen, an das Arbeitsmarktservice Esteplatz (in Folge als AMS bezeichnet).
  2. Das Amt der Kärntner Landesregierung übermittelte am 27.03.2024 den Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf von Frau römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) vom 27.03.2024 zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des §12a AuslBG vorliegen, an das Arbeitsmarktservice Esteplatz (in Folge als AMS bezeichnet).
  3. Mit Bescheid vom 26.04.2024, ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag durch das AMS abgelehnt.
  4. Mit Bescheid vom 26.04.2024, ABB-Nr. römisch 40 , wurde der Antrag durch das AMS abgelehnt.
  5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2024, ABB-Nr. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2024, ABB-Nr. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  8. Mit Antrag vom 05.08.2024 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  9. Am 07.11.2024 fand im Beisein der Beschwerdeführerin, der mitbeteiligten Partei, einer Vertreterin des AMS und eines Dolmetschers für die Sprache Portugiesisch eine mündliche Verhandlung statt.
  10. Mit Beschluss vom 11.11.
  11. W156 2997717-1/10Z wurde ein Sachverständiger für Berufskunde zur Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens bestellt.
  12. Das Gutachten wurde samt Honorarnote am 15.01.2025 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt.
  13. Mit Schriftsatz vom 05.03.2025 wurde die Änderung des ursprünglichen Antrages auf nunmehr Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus für Familienangehörige unter Vorlage sämtlicher dafür notwendigen Unterlage mitgeteilt und in einem ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens eingebracht.
  14. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Rechtliche Beurteilung: 1.
  16. Zu A) Behebung wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages: Mit Erklärung vom 05.03.2025 zog die BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß §41 NAG durch Modifizierung des ursprünglichen Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus gemäß § 46 NAG für Familienangehörige zurück.Mit Erklärung vom 05.03.2025 zog die BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß §41 NAG durch Modifizierung des ursprünglichen Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus gemäß Paragraph 46, NAG für Familienangehörige zurück. ln seiner ständigen Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof, so auch in seinem Erkenntnis vom 25.09.2024, Zl. Ra 2021/22/0200, ausgesprochen, dass eine wesentliche Antragsänderung isd. § 13 Abs. 8 AVG, die also das "Wesen" der Sache betrifft, als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten (vgl. VwGH L7.6.2019, Ra 20L9/22/OO2L\ ist. ln einem solchen Fall liegt daher grundsätzlich kein unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - freilich im Lauf des Verfahrens unter schlüssiger Zurückziehung des bisherigen Antrags neu gestellter - Antrag vor.ln seiner ständigen Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof, so auch in seinem Erkenntnis vom 25.09.2024, Zl. Ra 2021/22/0200, ausgesprochen, dass eine wesentliche Antragsänderung isd. Paragraph 13, Absatz 8, AVG, die also das "Wesen" der Sache betrifft, als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten vergleiche VwGH L7.6.2019, Ra 20L9/22/OO2L\ ist. ln einem solchen Fall liegt daher grundsätzlich kein unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - freilich im Lauf des Verfahrens unter schlüssiger Zurückziehung des bisherigen Antrags neu gestellter - Antrag vor. Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster lnstanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde auf Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden. Durch die Änderung des ursprünglichen Antrages auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG in einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus für Familienangehörige liegt eine wesentliche Antragsänderung isd. S 13 Abs. 8 AVG vor, die also das "Wesen" der Sache betrifft, und als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten ist.Durch die Änderung des ursprünglichen Antrages auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG in einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus für Familienangehörige liegt eine wesentliche Antragsänderung isd. S 13 Absatz 8, AVG vor, die also das "Wesen" der Sache betrifft, und als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten ist. Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung war daher wegen Unzuständigkeit des AMS ersatzlos zu beheben. 1.
  17. Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe Mit Schreiben vom 05.03.2025 wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur „Fortführung des Verfahrens“ eingebracht. Mit dem fortgeführten Verfahren ist unzweifelhaft das Verfahren zur Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus für Familienangehörige gemeint. Die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat ist die "Sache" im Beschwerdeverfahren (vgl. VwGH 28.8.2017, Ra 2016/03/0078). Die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat ist die "Sache" im Beschwerdeverfahren vergleiche VwGH 28.8.2017, Ra 2016/03/0078). Im gegenständlichen Verfahren war Sache des Beschwerdeverfahrens die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf. Die Zuständigkeit zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes umfasst daher lediglich die Entscheidung über den ursprünglichen Antrag, der wegen der konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und der damit fehlenden die Zuständigkeit der Behörde auf Erlassung des Erstbescheides ersatzlos zu beheben war. Das Verfahren zur Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus für Familienangehörige ist daher nicht Sache im Beschwerdeverfahren und ist in Folge von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu führen. In deren Zuständigkeit fällt daher auch die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Führung dieses Verfahrens. Es war daher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Fortführung des Verfahrens auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus für Familienangehörige der Antrag auf diesbezügliche Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2297717.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.