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{'item': 'W156 2302095-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW156 2302095-1 Spruch, W156 2302095-1/9EW156 2302095-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (Beschwerdeführer, kurz BF) beantragte am 11.06.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als Servicetechniker bei der XXXX (mitbeteiligte Partei, kurz mbP). 1. römisch 40 (Beschwerdeführer, kurz BF) beantragte am 11.06.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als Servicetechniker bei der römisch 40 (mitbeteiligte Partei, kurz mbP). 2. Mit Bescheid vom 08.08.2024 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage B nicht erreicht werde. Es sei lediglich Punkte für das Alter anzurechnen. 3. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor. 5. Am 09.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die mbP unentschuldigt und der BF entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der BF beantragte am 11.06.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als Servicetechniker bei der mbP. Der BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung 25 Jahre alt. Der BF hat eine dreijährige Ausbildung an der technischen Mittelschule „ XXXX “ in XXXX abgeschlossen im Ausbildungsgebiet „Machinerie“ und im Profil „Produktionsbetreiber“. Er kann eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, welche mit der österreichischen Lehre zum MetalltechnikerIn, Hauptmodul Maschinenbautechnik, vergleichbar ist.Der BF hat eine dreijährige Ausbildung an der technischen Mittelschule „ römisch 40 “ in römisch 40 abgeschlossen im Ausbildungsgebiet „Machinerie“ und im Profil „Produktionsbetreiber“. Er kann eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, welche mit der österreichischen Lehre zum MetalltechnikerIn, Hauptmodul Maschinenbautechnik, vergleichbar ist. Der BF soll bei der mbP Bauwerkzeuge und Fahrzeuge servicieren und warten. Der BF weist Sprachkenntnisse in Deutsch auf dem Niveau B1 nach. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Person des BF, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung. Die Feststellungen zur Berufsausbildung ergeben sich aus den dem Akt erliegenden Dokumenten. Der BF hat ein Diplom über eine dreijährige Berufsausbildung Produktionsführer im Arbeitsbereich Maschinerie im Herkunftsstaat vorgelegt. Auf der Homepage der Schule ( XXXX ist zur Ausbildung „Machinerie“ folgendes angeführt:Auf der Homepage der Schule ( römisch 40 ist zur Ausbildung „Machinerie“ folgendes angeführt: „Produktionsführer: Die Schule "Produktionsführer", Stufen I und II, bezieht sich auf die technische und technologische Herstellung von Details von Maschinen und Werkzeugen im Metallverarbeitungssektor, die aktuell sind und als Priorität für die Zukunft auf dem kosovarischen Markt angesehen werden. In diesem Zusammenhang kann der Produktionsbetrieb der Stufen I und II in Unternehmen (Firmen, Unternehmen) beschäftigt werden, die Verarbeitungs- oder Maschinenprodukte herstellen, oder er kann sich selbstständig machen, indem er einen Arbeitnehmer einsetzt, der Arbeiten in diesem Sektor gemäß den Anforderungen der Kunden ausführt.“Die Schule "Produktionsführer", Stufen römisch eins und römisch zwei, bezieht sich auf die technische und technologische Herstellung von Details von Maschinen und Werkzeugen im Metallverarbeitungssektor, die aktuell sind und als Priorität für die Zukunft auf dem kosovarischen Markt angesehen werden. In diesem Zusammenhang kann der Produktionsbetrieb der Stufen römisch eins und römisch zwei in Unternehmen (Firmen, Unternehmen) beschäftigt werden, die Verarbeitungs- oder Maschinenprodukte herstellen, oder er kann sich selbstständig machen, indem er einen Arbeitnehmer einsetzt, der Arbeiten in diesem Sektor gemäß den Anforderungen der Kunden ausführt.“ Aus der Ausbildungsbeschreibung ergibt sich, dass dies mit einer österreichischen Ausbildung zum Maschinenbauer vergleichbar ist. Die Lehrzeit zum Beruf MetalltechnikerInnen im Hauptmodul Maschinenbautechnik dauert in Österreich 3,5 Jahre. Die Ausbildung des BF an einer technischen Mittelschule zum Produktionsführer/Maschinerie dauerte 3 Jahre und ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der österreichischen Lehre „MetalltechnikerInnen im Hauptmodul Maschinenbautechnik“ vergleichbar. Die Angaben zum Tätigkeitsbereich ergeben sich aus der Arbeitgebererklärung und insbesondere aus den Angaben des BF in seiner Beschwerde, in der er vorbringt, dass seine Tätigkeit das Service und die Wartung von Baumaschinen und Fahrzeugen umfassen soll. Der Homepage des AMS (https://bis.ams.or.at/bis/suche.php?query=servicetechniker) ist zu entnehmen, dass einem Servicetechniker/in für Maschinen und Anlagen das Berufsprofil: ElektrotechnikerIn für Anlagen- und Betriebstechnik zugrunde zu legen wäre. Dass der BF, der auch Fahrzeuge warten soll, eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker oder eine, die ihn zur Wartung von Fahrzeugen befähigen würde, absolviert hat, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die Tätigkeit „Servicetechniker“ ist als solche nicht in der Fachkräfteverordnung 2024 einhalten, könnte aber unter die Z 36: „Techniker, soweit nicht anderweitig eingeordnet“ subsumiert werden. Die angesetzte mündliche Verhandlung sollte daher vorrangig der Klärung dienen, zu welcher genauen Tätigkeit der BF herangezogen werden soll, um in Folge feststellen zu können, ob die beabsichtigte Tätigkeit einem Mangelberuf zuzuordnen ist. Da die mbP unentschuldigt nicht erschienen ist, konnte nicht geklärt werden, ob der BF die für die Tätigkeit notwendige Ausbildung absolviert hat, insbesondere als in der Beschwerde die Wartung von Fahrzeugen angegeben ist, die möglicherweise eine weitere Ausbildung, z.B. als KFZ-Mechaniker voraussetzt und somit eine weitere Zulassung in einem Mangelberuf oder als sonstige Schlüsselkraft voraussetzen würde.Die Tätigkeit „Servicetechniker“ ist als solche nicht in der Fachkräfteverordnung 2024 einhalten, könnte aber unter die Ziffer 36 :, „Techniker, soweit nicht anderweitig eingeordnet“ subsumiert werden. Die angesetzte mündliche Verhandlung sollte daher vorrangig der Klärung dienen, zu welcher genauen Tätigkeit der BF herangezogen werden soll, um in Folge feststellen zu können, ob die beabsichtigte Tätigkeit einem Mangelberuf zuzuordnen ist. Da die mbP unentschuldigt nicht erschienen ist, konnte nicht geklärt werden, ob der BF die für die Tätigkeit notwendige Ausbildung absolviert hat, insbesondere als in der Beschwerde die Wartung von Fahrzeugen angegeben ist, die möglicherweise eine weitere Ausbildung, z.B. als KFZ-Mechaniker voraussetzt und somit eine weitere Zulassung in einem Mangelberuf oder als sonstige Schlüsselkraft voraussetzen würde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Strittig ist, ob die in § 12a AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erfüllt.Strittig ist, ob die in Paragraph 12 a, AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erfüllt. 3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Fachkräfteverordnung 2024: § 1 Abs. 1: Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:Paragraph eins, Absatz eins :, Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. Diplomingenieur(

  1. e)innen für Starkstromtechnik 2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik 3. Techniker/innen für Starkstromtechnik 4. Landmaschinenbauer/innen 5. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau 6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung 7. Dachdecker/innen 8. Diplomingenieur(
  2. e)innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik 9. Fräser/innen 10. Kalkulant(
  3. en)innen 11. Techniker/innen für Feuerungs- und Gastechnik 12. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen 13. Dreher/innen 14. Schwarzdecker/innen 15. Diplomingenieur(
  4. e)innen für Maschinenbau 16. Diplomingenieur(
  5. e)innen für Datenverarbeitung 17. Elekroinstallateur(
  6. e)innen, -monteur(e)innen 18. Techniker/innen für Maschinenbau 19. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet 20. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen 21. Spengler/innen 22. Rohrinstallateur(
  7. e)innen, -monteur(e)innen 23. Augenoptiker/innen 24. Schlosser/innen 25. Ärzt(
  8. e)innen 26. Diplomingenieur(
  9. e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet 27. Triebfahrzeugführer/innen 28. Lackierer/innen 29. Kraftfahrzeugmechaniker/innen 30. Techniker/innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik 31. Techniker/innen für Wirtschaftswesen 32. Medizinisch-technische Fachkräfte 33. Wirtschaftstreuhänder/innen 34. Zimmerer/innen 35. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen 36. Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet 37. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen 38. Bautischler/innen 39. Bauspengler/innen 40. Bau- und Möbeltischler/innen 41. Maschinenschlosser/innen 42. Karosserie-, Kühlerspengler/innen 43. Huf- und Wagenschmied(e)innen 44. Pflasterer/innen 45. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen 46. Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten 47. Grobmechaniker/innen 48. Elektromechaniker/innen 49. Diplomingenieur(
  10. e)innen für Wirtschaftswesen 50. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen 51. Betonbauer/innen 52. Hebammen 53. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik 54. Fleischer/innen 55. Kunststoffverarbeiter/innen 56. Physikalisch-technische Sonderberufe 57. Buchhalter/innen 58. Gaststättenköch(
  11. e)innen 59. Techniker/innen für Datenverarbeitung 60. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen 61. Platten-, Fliesenleger/innen 62. Hafner/innen, Töpfer/innen, Ofensetzer/innen 63. Einkäufer/innen 64. Bodenleger/innen 65. Warenhausverkäufer/innen 66. Tiefbauer/innen 67. Rauchfangkehrer/innen 68. Techniker/innen für Bauwesen 69. Automaten-, Maschineneinrichter/innen, -einsteller/innen 70. Händler/innen und Verkäufer/innen von Parfümerien, Wasch-, Haushaltsartikeln, Farben, Lacken 71. Naturblumenbinder/innen 72. Holzmaschinenarbeiter/innen 73. Zuckerbäcker/innen 74. Bahnberufe anderer Art 75. Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen 76. Speditionsfachleute 77. Zahnprothesenmacher/innen 78. Fakturist(
  12. en)innen, Abrechner/innen 79. Diplomingenieur(
  13. e)innen für technische Physik, Physiker/innen 80. Techniker/innen für Vermessungswesen 81. Elektroberufe 82. Berufe der maschinellen Metallbearbeitung 83. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen 84. Diplomingenieur(
  14. e)innen für Bauwesen 85. Maurer/innen 86. Bäcker/innen 87. Erzieher/innen 88. Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen 89. Nicht diplomierte Krankenpfleger/innen und verwandte Berufe 90. Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen 91. Glaser/innen 92. Gleisbauer/innen 93. Friseur(
  15. e)innen, Maskenbildner/innen 94. Maler/innen, Anstreicher/innen 95. Technische Zeichner/innen 96. Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen 97. Versicherungsvermittler/innen, -vertreter/innen 98. Diätolog(
  16. en)innen 99. Steinmetz(
  17. en)innen, Steinbildhauer/innen 100. Zugführer/innen, Zugschaffner/innen 101. Masseur(
  18. e)innen 102. Möbeltischler/innen 103. Magazin-, Lagerfachleute, Expedient(en)innen 104. Wirtschaftsverwalter/innen 105. Diplomingenieur(
  19. e)innen für technische Chemie, Chemiker/innen 106. Fürsorger/innen, Sozialarbeiter/innen 107. Autobuslenker/innen 108. Schulbusfahrer/innen 109. Berufskraftfahrer/innen - Personenbeförderung 110. Straßenbahnwagenführer/innen 3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Damit Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können, muss vorab die beabsichtigte Tätigkeit einem Mangelberuf zuzuordnen sein. In Folge müssen sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen (§ 12a AuslBG).In Folge müssen sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen (Paragraph 12 a, AuslBG). Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; vergleiche auch VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046). Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; vergleiche auch VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046). In seinem Erkenntnis vom 22.03.2022, Zl. Ra 2020/09/0059, hat der verwltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Zulassung einer unselbständigen Schlüsselkraft voraussetzt, dass die Arbeitskraft die von der Rechtsordnung an die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitskraft gestellten rechtlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. VwGH 30.5.2011, 2008/09/0060).In seinem Erkenntnis vom 22.03.2022, Zl. Ra 2020/09/0059, hat der verwltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Zulassung einer unselbständigen Schlüsselkraft voraussetzt, dass die Arbeitskraft die von der Rechtsordnung an die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitskraft gestellten rechtlichen Voraussetzungen erfüllt vergleiche VwGH 30.5.2011, 2008/09/0060). Wie bereits beweiswürdigend festgestellt wurde, absolvierte der BF zwar eine Ausbildung an einer technischen Mittelschule im Ausmaß von 3 Jahren zum Produktionsführer/Maschinerie, die mit der österreichischen Lehre „MetalltechnikerInnen im Hauptmodul Maschinenbautechnik“ vergleichbar ist. Mangels Mitwirkung der mbp konnte aber nicht festgestellt werden, in welchem Mangelberuf der BF als Servicetechniker tätig werden soll. Dazu wären detaillierte Angaben der mbP zu den zu wartenden Baumaschinen und Fahrzeugen nötig gewesen, um ausschließen zu können, dass der BF auch Tätigkeiten ausüben soll, die eine Ausbildung als “Kraftfahrzeugmechaniker/innen“ voraussetzt. In diesem Fall wäre gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine entsprechende Ausbildung oder Kenntnisse nachzuweisen gewesen, die den BF zur Zulassung im entsprechenden Mangelberuf oder als sonstige Schlüsselkraft befähigen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur zur Ausbildung im Mangelberuf wurde zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur zur Ausbildung im Mangelberuf wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2302095.1.00

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