RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW156 2304731-1 Spruch, W156 2304731-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger von Serbien, brachte am 19.08.2024 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als „Stuckateur“ bei XXXX (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein. Es wurden ein Diplom als „Architektonischer Techniker“ als sowie ein Arbeitszeugnis als Trockenbaumonteur vorgelegt.
- römisch 40 (in weiterer Folge Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger von Serbien, brachte am 19.08.2024 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als „Stuckateur“ bei römisch 40 (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein. Es wurden ein Diplom als „Architektonischer Techniker“ als sowie ein Arbeitszeugnis als Trockenbaumonteur vorgelegt.
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge AMS) vom 12.09.2024 wurde der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass sich die in der Arbeitgebererklärung beantragte Tätigkeit „Stuckateur“ nicht auf der Mangelberufsliste befindet. Dem Arbeitgeber wurde eingeräumt bis zum 26.09.2024 schriftlich Einwendungen zu erheben vorzulegen.
- Der Arbeitgeber gab keine Stellungnahme zum Parteiengehör ab.
- Mit Bescheid des AMS vom 18.10.2024, Zl. ABB Nr. XXXX , wurde der Antrag vom auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 a AuslBG des Beschwerdeführers im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG iVm § 13 AuslBG abgewiesen.
- Mit Bescheid des AMS vom 18.10.2024, Zl. ABB Nr. römisch 40 , wurde der Antrag vom auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12, a AuslBG des Beschwerdeführers im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die angegebene berufliche Tätigkeit als „Stuckateur“ in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Und führte aus, dass es sich bei der beantragten Tätigkeit um den Verputzer handle, der sehr wohl in der Mangelberufsliste enthalten sei. Beigelegt wurde eine adaptierte Arbeitgebererklärung.
- Der Bezug nehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, brachte am 19.08.2024 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als „Stuckateur“ bei Arbeitgeber ein. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, brachte am 19.08.2024 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als „Stuckateur“ bei Arbeitgeber ein. Es wurde ein Diplom der Schule für Textil- und Leder-Design in XXXX mit einem Abschluss als „Architektonischer Techniker“ als sowie ein Arbeitszeugnis als Trockenbaumonteur vorgelegt.Es wurde ein Diplom der Schule für Textil- und Leder-Design in römisch 40 mit einem Abschluss als „Architektonischer Techniker“ als sowie ein Arbeitszeugnis als Trockenbaumonteur vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den unzweifelhaften Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den unzweifelhaften Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 20d
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
- als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
- als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
- als Fachkraft gemäß § 12a,
- als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
- als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
- als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
- als Künstler gemäß §
- als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. [...] § 12a
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. [...] § 13
(1)Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.Paragraph 13,
(1)Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen. [...] § 1 Abs. 1 Z 85 Fachkräfteverordnung 2024) StF: BGBl. II Nr. 439/2023 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 85, Fachkräfteverordnung 2024) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2023, lautet: Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 85. Maurer/innen § 2 leg.cit. lautet:Paragraph 2, leg.cit. lautet: Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer, dass festgestellt werden soll, dass dieser die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfülle.Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer, dass festgestellt werden soll, dass dieser die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG erfülle. Nach der Ordnung der Berufsprofile nach Internationaler Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08/ESCO) ist der Beruf „Maurer“ unter :7 Handwerks- und verwandte Berufe, 71 Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker, 711 Baukonstruktions- und verwandte Berufe, 7112 Maurer und verwandte Berufe eingereiht, der Beruf „Stuckateur“ hingegen unter: 7 Handwerks- und verwandte Berufe, 71 Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker, 712 Ausbaufachkräfte und verwandte Berufe, 7123 Stuckateur. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass der Beruf Stuckateur und Maurer/Verputzer nicht gleichzusetzen sind. Im konkreten Fall fällt die Tätigkeit als „Stuckateur“ nicht unter den in der Fachkräfteverordnung 2024 aufgelisteten Mangelberufen. Da allerdings eine entsprechende Modifikation des Antrages im Verfahren auf „Verputzer“ gemacht wurde, wäre die angestrebte Tätigkeit in der Fachkräfteverordnung 2024 enthalten. Dennoch führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Im gegenständlichen Verfahren liegt keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer oder Verputzer vor. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung als „Architektonischer Techniker“ abgeschlossen. Aus dem vorgelegten Lehrplan geht hervor, dass durch die Ausbildung folgende Fachkompetenzen erworben wurden: Herstellung von Projektdokumentationen und technischen Dokumentationen, Vorbereitung von Bauprojekten/Organisation, Organisieren der Vorbereitungsarbeiten auf Baustellen, Organisation von Arbeiten im Objektbau, Führung der Baudokumentation, Vorbereitung der technischen Dokumentation und Arbeiten für die Verwaltung und Vorbereitung von Gebäudegutachten (Hochbau). Dieser Qualifikationsnachweis stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Maurer“, welche mit einer inländischen berücksichtigungswürdigen Ausbildung (österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung, vgl VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104) vergleichbar wäre, dar. Dieser Qualifikationsnachweis stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Maurer“, welche mit einer inländischen berücksichtigungswürdigen Ausbildung (österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung, vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104) vergleichbar wäre, dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Gesetzesbestimmung des § 12a Abs 1 Z 1 AuslBG erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf eine (formell) abgeschlossene Berufsausbildung - eine wenn auch längere Berufspraxis gilt nicht als Ersatz für eine Berufsausbildung (vgl VwGH 13.5.2024, Ra 2024/09/0014). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Gesetzesbestimmung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf eine (formell) abgeschlossene Berufsausbildung - eine wenn auch längere Berufspraxis gilt nicht als Ersatz für eine Berufsausbildung vergleiche VwGH 13.5.2024, Ra 2024/09/0014). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Ausbildung als Maurer bzw. geht aus den Unterlagen lediglich eine Berufstätigkeit als Trockenbauer hervor, weshalb das Kriterium des § 12a Z 1 AuslBG, wonach eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen muss, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, nicht erfüllt ist.Der Beschwerdeführer verfügt über keine Ausbildung als Maurer bzw. geht aus den Unterlagen lediglich eine Berufstätigkeit als Trockenbauer hervor, weshalb das Kriterium des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG, wonach eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen muss, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, nicht erfüllt ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2304731.1.00