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{'item': 'W162 2307182-1'}

Obsah (11)Art 133§ 41§ 6§ 45§ 21§13§18§19§ 47§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW162 2307182-1 Spruch, W162 2307182-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  2. Die belangte Behörde beauftragte in der Folge die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.01.2024 zu einem ärztlichen Untersuchungstermin am 12.03.2024 geladen, welches am 05.02.2024 mit dem Hinweis „Anschrift ungenügend“ von der Post an die belangte Behörde retourniert wurde. Mit den Ladungen vom 03.04.2024 sowie vom 05.06.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu einem ärztlichen Untersuchungstermin am 03.06.2024 sowie am 01.10.2024 geladen, jedoch wurden die jeweils per RSa-Brief übermittelten Ladungen aufgrund eines bestehenden Nachsendeauftrags des Beschwerdeführers ins Ausland einlangend am 08.04.2024 und am 13.06.2024 an die belangte Behörde retourniert. Mit Schreiben vom 02.10.2024 erfolgte eine „letztmalige Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 19.12.
  3. Die Zustellung dieser Ladung vom 02.10.2024 wurde mit Zustellverfügung per RSa-Brief an die Meldeadresse des Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister verfügt. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 08.10.2024 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das RSa-Schreiben mit der Ladung vom 02.10.2024 wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „Nicht behoben“ am 22.10.2024 von der Post an das Sozialministeriumservice retourniert. Der Beschwerdeführer blieb dem Untersuchungstermin am 19.12.2024 unentschuldigt fern.
  4. Mit Bescheid vom 27.12.2024 stellte die belangte Behörde das mit Antrag vom 19.11.2023 eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf das beiliegende Schreiben aus, dass der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung zur Mitwirkung ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen sei und er nachweislich über seine Mitwirkungspflicht sowie die Konsequenzen im Falle der Nichtfolgeleistung informiert worden sei.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte darin aus, dass er keine Kenntnis von einer schriftlichen Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung erlangt habe und versicherte, dass er seinen Briefkasten regelmäßig entleere. Er stehe gerne für eine ärztliche Untersuchung zur Verfügung und er beantrage die zeitnahe Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung.
  6. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2023 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Dokumente einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit den Ladungen vom 19.01.2024, 03.04.2024 sowie 05.06.2024 wurde der Beschwerdeführer zu ärztlichen Untersuchungsterminen am 12.03.2024, 03.06.2024 sowie am 01.10.2024 geladen, jedoch wurden die Ladungen mit dem Hinweis auf eine ungenügende Anschrift am 05.02.2024 bzw. einen bestehenden Nachsendeauftrag ins Ausland am 05.04.2024 und am 13.06.2024 an das Sozialministeriumservice retourniert. Mit Ladung vom 02.10.2024 erfolgte eine „letztmalige Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 19.12.
  8. Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren

§ 41Abs.

3 BBG eingestellt.“ Mit Ladung vom 02.10.2024 erfolgte eine „letztmalige Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 19.12.2024. Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren

Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt.“ Die Zustellung dieser Ladung vom 02.10.2024 wurde mit Zustellverfügung per RSa-Brief an die Meldeadresse des Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister verfügt. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist von 08.10.2024 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der RSa-Brief mit der Ladung vom 02.10.2024 wurde am 22.10.2024 mit dem Vermerk „Nicht behoben“ von der Post an das Sozialministeriumservice retourniert. Der Beschwerdeführer blieb dem Untersuchungstermin am 19.12.2024 unentschuldigt fern.

  1. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf der Einsichtnahme des im Verwaltungsakt einliegenden Antrags. Die Feststellung, dass die belangte Behörde versucht hat, den Beschwerdeführer mit Ladungen vom 19.01.2024, 03.04.2024 sowie 05.06.2024 zu ärztlichen Untersuchungsterminen am 12.03.2024, 03.06.2024 und am 01.10.2024 zu laden, basiert auf einer Einsichtnahme in die im Verwaltungsakt einliegenden Ladungen. Dass die erste Ladung mit dem Hinweis „Anschrift ungenügend“ sowie die folgenden Ladungen aufgrund eines bestehenden Nachsendeauftrags des Beschwerdeführers ins Ausland an die belangte Behörde retourniert wurden, ist den im Verwaltungsakt einliegenden jeweiligen Kopie der RSa-Briefe, worauf dies handschriftlich angekreuzt bzw. vermerkt ist, zu entnehmen. Das Datum der Rücksendung der ersten Ladung basiert auf der handschriftlichen Eintragung des Rücksendedatums auf der im Akt befindlichen Kopie des RSa-Briefes, ebenso ist das Datum des Einlangens der zweiten und dritten Ladung bei der belangten Behörde nach der Retoursendung durch die Post, dem diesbezüglichen Eingangsstempel auf der jeweiligen Kopie des RSa-Briefes zu entnehmen. Die Feststellungen zur Ladung des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 19.12.2024 gründen auf dem als „letztmalige EINLADUNG“ bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.
  2. Dass die Ladung dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis an seine Meldeadresse zugestellt wurde, ist der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des RSa-Briefes in Zusammenschau mit dem im Gerichtsakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, wonach. Ebenso ist dem Zustellnachweis des RSa-Briefes zu entnehmen, dass dieser bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle in 1208 mit Beginn der Abholfrist am 08.10.2024 hinterlegt wurde und eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Die Feststellung zur Retournierung des RSa-Briefes am 22.10.2024 an die belangte Behörde, basiert auf dem entsprechenden Vermerk auf des in Kopie im Verwaltungsakt einliegenden RSa-Briefes. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht zur ärztlichen Untersuchung am 19.12.2024 erschienen ist, ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2024 und wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29.01.2025 auch nicht bestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 sowie BGBl. I Nr. 98/2024 lauten:3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024, lauten: „§ 41

(1)-
(2): (…)
(3)Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(1b)-
(1c): (…)
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)-
(6): (…)“ 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl I Nr. 205/2022, BGBl. I Nr. 5/2008, BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lauten: „Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  4. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
  5. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;
  6. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
  7. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
  8. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
  9. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; 5.-
  10. (…) Physische Zustellung Zustellung an den Empfänger § 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13 Punkt (, eins,) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)-
(4): (…) Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Nachsendung § 18.
(1)Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn esParagraph 18 Punkt (, eins,) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (Paragraph 17, Absatz eins,) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es 1. durch Organe eines Zustelldienstes zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist; in diesem Fall ist die neue Anschrift des Empfängers auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu vermerken; 2.durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.
(2)Dokumente, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden. Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung § 19.
(1)Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.Paragraph 19,
(1)Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.
(2)Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken. Zustellnachweis § 22.
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Paragraph 22,
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3)An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
(4)(…)“ 3.4. Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nachsendeauftrag der Österreichischen Post AG, gültig ab 01.09.2023: „4 Nachsendung in das Ausland Briefsendungen und Päckchen werden ins Ausland nachgesendet, soweit die Sendungen den Beförderungsbedingungen

AGB Brief International, entsprechen. Nachsendung ins Ausland ist nicht möglich für: (…) – Rückscheinbriefe der Ämter und Behörden (RSa- und RSb-Briefe) (…) Diese Sendungen werden an den*die Absender*in retourniert. Die neue Anschrift des*der Empfänger*in wird dem*der Absender*in von der Post nicht bekannt gegeben.“ 3.5.

§ 21des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idg

F (im Folgenden: AVG) sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.3.5.

Paragraph 21, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF (im Folgenden: AVG) sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Bei einer Zustellung an den Empfänger, ist

§13Zustellgesetz (Zust

G) das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Im Sinne des §2 Z 4 Zustellgesetzes ist die „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers.Bei einer Zustellung an den Empfänger, ist

§13Zustellgesetz (Zust

G) das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Im Sinne des §2 Ziffer 4, Zustellgesetzes ist die „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers. Die erste Ladung vom 19.01.2024 wurde an die Meldeadresse des Beschwerdeführers laut dem Zentralen Melderegister, welche der Beschwerdeführer auch im Antragsformular vom 19.11.2023 angegeben hatte, übermittelt, jedoch vom Zusteller am 05.02.2024 mit dem Hinweis „Anschrift ungenügend“ an die belangte Behörde retourniert, sodass keine ordnungsgemäße Zustellung der ersten Ladung vorlag.

§18Abs. 1 Zust

G ist, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es durch Organe eines Zustelldienstes zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist. In diesem Fall ist die neue Anschrift des Empfängers auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu vermerken. "Nachsenden" bedeutet, den Zustellvorgang an einer anderen als der auf der Zustellverfügung angegebenen Abgabestelle durchzuführen (VwGH 24.08.2006, 2005/17/0281; mit Verweis auf Ritz, BAO3, Tz 1 zu § 18, mwN). Die Nachsendung u.a. nur dann in Betracht, wenn sich der Empfänger eines Schriftstückes nicht regelmäßig im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustG an der Abgabestelle aufhält und eine andere inländische Abgabestelle des Empfängers bekannt ist, an die allein die Nachsendung

dieser Bestimmung zulässig wäre (vgl. VwGH 27.05.2004, 2002/03/0190). Den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post zum Nachsendeauftrag, gültig ab dem 01.09.2023, ist unter Punkt 4. zu Nachsendungen in das Ausland zu entnehmen, dass eine Nachsendung ins Ausland für Rückscheinbriefe der Ämter und Behörden (RSa- und RSb-Briefe) nicht möglich ist (vgl. AGB Nachsendeauftrag, S. 4).

§19Zust

G sind Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.

§18Absatz eins, Zust

G ist, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es durch Organe eines Zustelldienstes zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist. In diesem Fall ist die neue Anschrift des Empfängers auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu vermerken. "Nachsenden" bedeutet, den Zustellvorgang an einer anderen als der auf der Zustellverfügung angegebenen Abgabestelle durchzuführen (VwGH 24.08.2006, 2005/17/0281; mit Verweis auf Ritz, BAO3, Tz 1 zu Paragraph 18,, mwN). Die Nachsendung u.a. nur dann in Betracht, wenn sich der Empfänger eines Schriftstückes nicht regelmäßig im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ZustG an der Abgabestelle aufhält und eine andere inländische Abgabestelle des Empfängers bekannt ist, an die allein die Nachsendung

dieser Bestimmung zulässig wäre vergleiche VwGH 27.05.2004, 2002/03/0190). Den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post zum Nachsendeauftrag, gültig ab dem 01.09.2023, ist unter Punkt 4. zu Nachsendungen in das Ausland zu entnehmen, dass eine Nachsendung ins Ausland für Rückscheinbriefe der Ämter und Behörden (RSa- und RSb-Briefe) nicht möglich ist vergleiche AGB Nachsendeauftrag, S. 4).

§19Zust

G sind Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten. Dementsprechend konnten die per RSa-Brief übermittelte zweite und dritte Ladung der belangten Behörde vom 03.04.2024 und vom 05.06.2024 zur ärztlichen Untersuchung aufgrund eines bestehenden Nachsendeauftrag ins Ausland dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Da eine Zustellung, Nachsendung oder Hinterlegung der RSa-Briefe aufgrund des Nachsendeauftrags ins Ausland ausgeschlossen war, waren die RSa-Briefe

§19Abs. 1 Zust

G an den Absender – das Sozialministeriumservice – zurückzusenden. Eine ordnungsgemäße Zustellung der zweiten und dritten Ladung ist daher nicht erfolgt.Dementsprechend konnten die per RSa-Brief übermittelte zweite und dritte Ladung der belangten Behörde vom 03.04.2024 und vom 05.06.2024 zur ärztlichen Untersuchung aufgrund eines bestehenden Nachsendeauftrag ins Ausland dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Da eine Zustellung, Nachsendung oder Hinterlegung der RSa-Briefe aufgrund des Nachsendeauftrags ins Ausland ausgeschlossen war, waren die RSa-Briefe

§19Absatz eins, Zust

G an den Absender – das Sozialministeriumservice – zurückzusenden. Eine ordnungsgemäße Zustellung der zweiten und dritten Ladung ist daher nicht erfolgt. Zur Zustellung der vierten Ladung des Beschwerdeführers vom 02.10.2024 zum ärztlichen Untersuchungstermin am 19.12.2024: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde (vgl. VwGH 23.02.2006, 2005/07/0026). Wie insbesondere aus § 22 Zustellgesetz hervorgeht, dient diese Form der Zustellung mit Zustellnachweis der Schaffung eines besonderen Beweismittels. Bei der darin vorgesehenen Beurkundung der Zustellung handelt es sich nämlich um eine öffentliche Urkunde, die

§ 47AVG i

Vm § 292 Abs 1 ZPO den vollen Beweis dessen liefert, was darin von der Urkundsperson (vom Zusteller) bezeugt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 22 Rz 3 – auch zur Zulässigkeit des Gegenbeweises [§ 292 Abs 2 ZPO] – VwGH

  1. 2007, 2006/10/0040;
  2. 2012, 2012/06/0094;
  3. 2013, 2012/08/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde vergleiche VwGH 23.02.2006, 2005/07/0026). Wie insbesondere aus Paragraph 22, Zustellgesetz hervorgeht, dient diese Form der Zustellung mit Zustellnachweis der Schaffung eines besonderen Beweismittels. Bei der darin vorgesehenen Beurkundung der Zustellung handelt es sich nämlich um eine öffentliche Urkunde, die

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, ZPO den vollen Beweis dessen liefert, was darin von der Urkundsperson (vom Zusteller) bezeugt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 22, Rz 3 – auch zur Zulässigkeit des Gegenbeweises [§ 292 Absatz 2, ZPO] – VwGH

  1. 2007, 2006/10/0040;
  2. 2012, 2012/06/0094;
  3. 2013, 2012/08/0031). Besteht demnach über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, erbringt diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache desjenigen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt (OGH 02.06.1993, 3 Ob 48/93). Der Einwand eines Empfängers, er habe keine Verständigung vorgefunden, ist für die Wirksamkeit der Hinterlegung ohne Bedeutung, wenn durch den Zustellnachweis nachgewiesen ist, dass eine Verständigung stattgefunden hat. Fehlt es an einem solchen Nachweis, muss die Behörde den Nachweis auf andere Weise erbringen. Gelingt ihr das nicht oder gelingt dem Empfänger der Gegenbeweis gegen den Zustellnachweis, ist die Hinterlegung unwirksam (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz §17, Abs. 4 K22).Besteht demnach über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, erbringt diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache desjenigen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt (OGH 02.06.1993, 3 Ob 48/93). Der Einwand eines Empfängers, er habe keine Verständigung vorgefunden, ist für die Wirksamkeit der Hinterlegung ohne Bedeutung, wenn durch den Zustellnachweis nachgewiesen ist, dass eine Verständigung stattgefunden hat. Fehlt es an einem solchen Nachweis, muss die Behörde den Nachweis auf andere Weise erbringen. Gelingt ihr das nicht oder gelingt dem Empfänger der Gegenbeweis gegen den Zustellnachweis, ist die Hinterlegung unwirksam vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz §17, Absatz 4, K22). Die Ladung vom 02.10.2024 zur ärztlichen Untersuchung am 19.12.2024 wurde mit Zustellnachweis per RSa-Brief an die im Zentralen Melderegister verzeichnete Meldeadresse des Beschwerdeführers übermittelt. Der Zustellnachweis des RSa-Briefes weist keine äußeren Mängel auf, und ist diesem die Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle in 1208 mit Beginn der Abholfrist am 08.10.2024 zu entnehmen. Ebenso ist dem Zustellnachweis zu entnehmen, dass hinsichtlich der Verständigung der Hinterlegung das Kästchen „in der Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er keine Kenntnis von einer schriftlichen Einladung zur ärztlichen Untersuchung gehabt habe sowie, dass er seinen Briefkasten regelmäßig entleere, ist dem entgegenzuhalten, dass er damit der ordnungsgemäßen Zustellung nicht substantiiert entgegengetreten ist. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Selbst wenn die Hinterlegungsanzeige später wieder (hier: von der Eingangstüre eines Wohnwagens) entfernt wird, hat dies aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs. 4 ZustG auf die Gültigkeit des Zustellvorganges keinen Einfluss (VwGH 15.9.1997, 97/10/0071).Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 4, ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Selbst wenn die Hinterlegungsanzeige später wieder (hier: von der Eingangstüre eines Wohnwagens) entfernt wird, hat dies aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, ZustG auf die Gültigkeit des Zustellvorganges keinen Einfluss (VwGH 15.9.1997, 97/10/0071). Der Beschwerdeführer hat weder seine Ortsabwesenheit behauptet noch einen Fehler bei der ordnungsgemäßen Zustellung dargelegt, sondern lediglich seine mangelnde Kenntniserlangung ins Treffen geführt. Aufgrund des Zustellnachweises des RSa-Briefes, welcher den vollen Beweis für die Hinterlegung in der zuständigen Postgeschäftsstelle sowie die Einlegung einer Verständigung der Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers erbringt, ist die Ladung zur ärztlichen Untersuchung am 19.12.2024 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Gegenbeweis ist dem Beschwerdeführer mangels eines substantiierten Vorbringens hinsichtlich eines abweichenden Zustellvorganges nicht gelungen. Wie oben ausgeführt wurde, enthielt die Ladung vom 02.10.2024 zur ärztlichen Untersuchung am 19.12.2024 folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren

§ 41Abs.

3 BBG eingestellt.“ Die Ladung war somit verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen

§ 41Abs.

3 BBG, nämlich der Einstellung des Verfahrens, falls der Beschwerdeführer der Ladung nicht Folge leistet.Wie oben ausgeführt wurde, enthielt die Ladung vom 02.10.2024 zur ärztlichen Untersuchung am 19.12.2024 folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren

Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt.“ Die Ladung war somit verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen

Paragraph 41, Absatz 3, BBG, nämlich der Einstellung des Verfahrens, falls der Beschwerdeführer der Ladung nicht Folge leistet. Im gegenständlichen Fall leistete der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung zur persönlichen Untersuchung ohne triftigen Grund keine Folge. Es wurden seitens des Beschwerdeführers weder Verhinderungsgründe genannt noch ein Vorbringen erstattet, dass diese Untersuchung nicht zumutbar sei. Im Verwaltungsverfahren obliegt dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht und er wurde auch nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt sowie über die Konsequenzen, wenn er der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, informiert. Der Beschwerdeführer blieb daher dem Untersuchungstermin am 19.12.2024 unentschuldigt fern, sodass das Verfahren

§41Abs.

3 BBG einzustellen war.Der Beschwerdeführer blieb daher dem Untersuchungstermin am 19.12.2024 unentschuldigt fern, sodass das Verfahren

§41Absatz 3, BBG einzustellen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit jene Gründe darzulegen, warum er sich daran gehindert sah, zur persönlichen Untersuchung zu erscheinen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet einen triftigen Hinderungsgrund zu begründen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit jene Gründe darzulegen, warum er sich daran gehindert sah, zur persönlichen Untersuchung zu erscheinen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet einen triftigen Hinderungsgrund zu begründen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2307182.1.00

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