← Österreich

{'item': 'W165 1422612-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW165 1422612-3 Spruch, W165 1422612-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., und römisch sieben., bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21, ausgesetzt.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

  1. Zum gegenständlichen Erkenntnis: Am 27.05.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen des Vorliegens von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 4 FPG.Am 27.05.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen des Vorliegens von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Am 06.07.2023 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C- 663/
  2. Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 erfolgte die Vollmachtbekanntgabe der ausgewiesenen rechtlichen Vertretung. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 10.09.2024, rechtskräftig seit 14.09.2024, 018 U 152/2024m, wurde der BF wegen § 12 Fall 2 iVm § 223 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (1.000,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (200,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 10.09.2024, rechtskräftig seit 14.09.2024, 018 U 152/2024m, wurde der BF wegen Paragraph 12, Fall 2 in Verbindung mit Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (1.000,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (200,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Mit E-Mail vom 31.01.2025 teilte das BFA mit, dass das Duldungsverfahren aufgrund des laufenden Aberkennungsverfahrens unterbrochen worden sei. Dementsprechend sei noch keine Entscheidung im Duldungsverfahren ergangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2022, W165 1422612-3/5E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 21.11.2016, Zahl 810756403/150576444, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt“. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II., des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI., und VII., bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.

Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des BVw

G vom 18.02.2022, W165 1422612-3/5E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 21.11.2016, Zahl 810756403/150576444, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Z3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt“. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., und römisch sieben., bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 10.09.2024, rechtskräftig seit 14.09.2024, 018 U 152/2024m, wurde der BF wegen § 12 Fall 2 iVm § 223 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (1.000,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (200,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 10.09.2024, rechtskräftig seit 14.09.2024, 018 U 152/2024m, wurde der BF wegen Paragraph 12, Fall 2 in Verbindung mit Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (1.000,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (200,00 EUR) im Nichteinbringungsfall zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und den Gerichtsakten des BVwG. Dass der BF in Österreich bereits zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, war einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) - Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens: Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2022, W165 1422612-3/5E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 21.11.2016, Zahl 810756403/150576444, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt“. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II., des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI., und VII., bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.

Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des BVw

G vom 18.02.2022, W165 1422612-3/5E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 21.11.2016, Zahl 810756403/150576444, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Z3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt“. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., und römisch sieben., bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 06.07.2023 die Entscheidung in der Rechtssache Zl. C-663/21 erlassen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen. Zu Spruchteil B) Behebung der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil B) Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: Betreffend den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

  1. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, insbesondere aus, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein zu unterbleiben hat, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist. , Betreffend den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, insbesondere aus, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein zu unterbleiben hat, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist. Da im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nach unionsrechtlichen Vorgaben zu unterbleiben hat, weil die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist, war nicht nur der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., (siehe unten), sondern auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, womit ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, stattzugeben und Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2022, W165 1422612-3/5E, wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.Da im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nach unionsrechtlichen Vorgaben zu unterbleiben hat, weil die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist, war nicht nur der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier., (siehe unten), sondern auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, womit ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, stattzugeben und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben., Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2022, W165 1422612-3/5E, wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Z3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Laut § 9 Abs. 2 AsylG ist in den in Abs. 2 genannten Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Laut Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist in den in Absatz 2, genannten Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da mit dem - bereits in Rechtskraft erwachsenen - Teilerkenntnis des BVwG vom 18.02.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z3 AsylG 2005 aberkannt wurde, war dementsprechend der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da mit dem - bereits in Rechtskraft erwachsenen - Teilerkenntnis des BVwG vom 18.02.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Z3 AsylG 2005 aberkannt wurde, war dementsprechend der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. . Am 06.07.2023 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/
  3. Darin wurde zur im gegenständlichen Fall relevanten zweiten Frage, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Art. 5, dahin auszulegen sei, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegenstehe, wenn feststehe, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei, ausgeführt, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sei, dass dieser dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegenstehe, wenn feststehe, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei.. Am 06.07.2023 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/
  4. Darin wurde zur im gegenständlichen Fall relevanten zweiten Frage, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Artikel 5,, dahin auszulegen sei, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegenstehe, wenn feststehe, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei, ausgeführt, dass Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sei, dass dieser dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegenstehe, wenn feststehe, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei. Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, bzw. vom 01.08.2023, Ra 2022/20/0081, führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem nunmehr vorliegenden Urteil des EuGH in der Rechtssache C-663/21, aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden seien, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben würden nämlich im Gegenteil verlangen, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben habe.Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, bzw. vom 01.08.2023, Ra 2022/20/0081, führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem nunmehr vorliegenden Urteil des EuGH in der Rechtssache C-663/21, aus, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden seien, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben würden nämlich im Gegenteil verlangen, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben habe. Dabei sei nicht weiter maßgeblich, ob der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 3a AsylG oder - weil dem Fremden der Status des Asylberechtigten früher nicht zuerkannt worden war - allein die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG vorangegangen sei.Dabei sei nicht weiter maßgeblich, ob der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG oder - weil dem Fremden der Status des Asylberechtigten früher nicht zuerkannt worden war - allein die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorangegangen sei. Es sei in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG enthaltene, den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende Anordnung, die vorsehe, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden seien, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184).Es sei in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG enthaltene, den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende Anordnung, die vorsehe, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden seien, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen vergleiche VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184). Sohin hätten aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen würden, zu unterbleiben. Es habe lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es habe lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar sein sollte (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), sei vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar sein sollte vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), sei vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. Der nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH folgend, entspricht es der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage, dass mit der Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, auch jene behördlichen Aussprüche aufzuheben sind, mit denen weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden. Angesichts der obigen Ausführungen war gegen den BF keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weshalb der Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides aufzuheben war. Somit verlieren auch die Spruchpunkte VI. und VII. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben waren (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0291; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).Angesichts der obigen Ausführungen war gegen den BF keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weshalb der Spruchpunkt römisch vier. des im Spruch angeführten Bescheides aufzuheben war. Somit verlieren auch die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben waren vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0291; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209). Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides aufzuheben waren.Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides aufzuheben waren. Zu Spruchteil C) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W165.1422612.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.