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{'item': 'W166 2298453-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 19b§ 4§§ 8§ 14§ 2§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW166 2298453-1 Spruch, W166 2298453-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2023 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) und legte eine ärztliche Bestätigung eines Krankenhauses vom 02.11.2023 vor. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.06.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Seit vielen Jahren habe sie psychische Beschwerden seit 2010 habe sie keine epileptischen Anfälle mehr (Z.n. selektiver Amygdala- Hippokampektomie

  1. li)1/a Ko im AKH, wegen psychischer Beschwerden mache sie eine Gruppentherapie, die antidepressive Therapie ist in Aufdosierung, kein Nachweis einer psychiatrischen stat. oder teilstat. Behandlung. Derzeitige Beschwerden: Probleme mit Menschen, Ängste, Schlafstörung, zwanghaftes Verhalten Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin 150mg, Quetiapin 100mg Sozialanamnese: lebt alleine, AMS, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 02.11.2023 AKH Wien Prof. XXXX : Bei der Patientin bestand eine schwer behandelbare linkshirnige Temporallappenepilepsie. Nach ausführlicher Abklärung wurde sie schließlich 2010 einer Epilepsiechirurgie unterzogen (selektive Amygdala-Hippokampektomie links). Postoperativ ist die Patientin komplett anfallsfrei (Outcome Class 1A nach ILAE-Klassifikation). Aufgrund der Vorgeschichte ist eine weitere längerfristige Einnahme der anfallssupprimierenden Medikation (Levetiracetam 500-0-500
  3. mg)notwendig. Als Begleiterkrankung zu ihrer Grunderkrankung Epilepsie besteht bei der Patientin eine ausgeprägte Angststörung. Diesbezüglich ist die Patientin in Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie; eine weitere Betreuung bei entsprechenden Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie ist notwendig.02.11.2023 AKH Wien Prof. römisch 40 : Bei der Patientin bestand eine schwer behandelbare linkshirnige Temporallappenepilepsie. Nach ausführlicher Abklärung wurde sie schließlich 2010 einer Epilepsiechirurgie unterzogen (selektive Amygdala-Hippokampektomie links). Postoperativ ist die Patientin komplett anfallsfrei (Outcome Class 1A nach ILAE-Klassifikation). Aufgrund der Vorgeschichte ist eine weitere längerfristige Einnahme der anfallssupprimierenden Medikation (Levetiracetam 500-0-500
  4. mg)notwendig. Als Begleiterkrankung zu ihrer Grunderkrankung Epilepsie besteht bei der Patientin eine ausgeprägte Angststörung. Diesbezüglich ist die Patientin in Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie; eine weitere Betreuung bei entsprechenden Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie ist notwendig. 22.05.2024 Psychiatrie Amb: Emotional instab. PEST, rez. Depressio, Agoraphobie, Abhängigkeitssyndrom (Cannabinoide) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Status Psychicus: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb ausreichend, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung dysthym, Ängste, zeitweise Zwänge, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 emotional instabile Persönlichkeitsstörung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da andauernde Beeinträchtigung mit Therapieoptionen 03.04.01 30 2 Z.n. Temporallappenepilepsie Unterer Rahmensatz, da seit 2010 anfallsfrei nach OP, mit noch antikonvulsiver Therapie 04.10.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: GdB 2 erhöht wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht. (…)  Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau Đ. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin ist Trägerin eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein (…)“ Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.06.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In ihrer Stellungnahme, eingebracht am 28.06.2024, führte die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das Gutachten in keiner Weise auf die vorhandenen Voruntersuchungen eingehe. Darüber hinaus sei die Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht mit der gehörigen Sorgfalt vorgenommen worden und näher aufgelistete Umstände seien unberücksichtigt geblieben. Trotz Aufforderung zur Vornahme weiterer Untersuchungen sei ein abschließendes Gutachten erstellt worden. Schließlich werde die fachliche Eignung des Sachverständigen in Zweifel gezogen und die Einholung einer Ergänzung des Gutachtens samt weitergehender Untersuchung sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt. Der Stellungnahme wurde ein Schreiben der Epilepsieambulanz vom 02.11.2023 sowie ein Befund einer Klinischen Neuropsychologin vom 15.04.2024 beigelegt. In einer daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 04.07.2024 des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie wurde Folgendes ausgeführt: „Kundeneinwendung. Das Gutachten sei nicht auf die Voruntersuchungen eingegangen, wegen Panikattacken können öffentliche Verkehrsmittel nicht benützt werden. Meine fachliche Eignung wird in Zweifel gezogen. Von meiner Seite keine Änderung der Einschätzung, da im Gutachten sehr wohl auf die Voruntersuchungen eingegangen wurde, da sonst kein GdB erstellt hätte werden können. Die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmitteln ist nicht gegeben. Begründung: Die 3 Faktoren Klaustrophobie, Soziophobie und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Hauptdiagnose müssen nach ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung > 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeutische Methoden > 1 Jahr). Dies liegt hier nicht vor. Ob ich fachlich geeignet bin, ein Gutachten zu erstellen kann Herr Stephan Kranebitter (Rechtsanwalt) sicher nicht beurteilen.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2024 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren seien der Beilage (ärztliches Gutachten vom 04.06.2024 und ärztliche Stellungnahme vom 04.07.2024), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und monierte im Wesentlichen erneut die nicht ordnungsgemäß durchgeführte ärztliche Begutachtung. Bei der Beschwerdeführerin würden sämtliche der vom Sachverständigen als erforderlich angesehenen Hauptdiagnosen vorliegen. Sie leide an massiver Klaustrophobie, stark ausgeprägter Soziophobie und mehrfachen Ausformungen phobischer Angststörungen. Um diese halbwegs unter Kontrolle zu haben, versuche die Beschwerdeführerin - entgegen der Darlegungen in der ärztlichen Stellungnahme - bereits seit Jahren alle möglichen Methoden anzuwenden: Sie sei sowohl in nervenärztlicher als auch psychotherapeutischer Behandlung und seit langem auf Medikation. Die Beschwerdeführerin sei in keiner Weise in der Lage am sozialen Alltagsleben teilzunehmen. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin erfülle sämtliche Voraussetzung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Des Weiteren hätte der ärztliche Gutachter sich weder die Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin angehört, noch sich ausreichend Überblick über deren Krankheitsbild verschafft. Zu dem Ergebnis habe der Gutachter bloß durch willkürliche Einschätzung einer von ihm willkürlich angenommenen Sachlage gelangen können. Mit Blick auf die Anmerkung in der ärztlichen Stellungnahme, wonach die Kompetenz des Sachverständigen von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werden könne werde darauf hingewiesen, dass dies der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum rechtlichen Gehör der Beschwerdeführerin nicht genüge und die Beschwerdeführerin zwingend zu untersuchen gewesen wäre. Schließlich wurde die Einholung eines neuerlichen und ordnungsgemäßen ärztlichen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychologie und Psychiatrie sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin und einer namentlich genannten Zeugin beantragt. Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.09.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Sie ist berechtigt sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. Am 13.12.2023 stellte sie einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Pos.Nr. Gdb % 1 emotional instabile Persönlichkeitsstörung 03.04.01 30 2 Z.n. Temporallappenepilepsie 04.10.01 20 Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur serbischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Über Aufforderung der belangten Behörde vom 02.01.2024 legte die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, ausgestellt am 11.03.2021, vor. Dieser berechtigt sie zu einer unbefristeten Niederlassung in Österreich und freiem Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegt im Verwaltungsakt ein. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.06.2024 in Zusammenschau mit seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 04.07.2024. In dem fachärztlichen Gutachten wurde - unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - ausführlich auf die Art ihrer Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Das Leiden 1 „emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ wurde unter der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da „andauernde Beeinträchtigung mit Therapieoptionen“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 2 „Z.n. Temporallappenepilepsie“ wurde unter der Positionsnummer 04.10.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „seit 2010 anfallsfrei nach OP, mit noch antikonvulsiver Therapie“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Zum Gesamtgrad der Behinderung führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass das Leiden 2 das führende Leiden 1 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöhe. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme, wonach im Sachverständigengutachten in keiner Weise auf die vorhandenen Voruntersuchungen eingegangen worden sei, ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde sehr wohl Eingang in das Sachverständigengutachten gefunden haben (siehe im Gutachten vom 04.06.2024 unter der Überschrift „Zusammenfassung relevanter Befunde“) und demnach bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt wurden. Auch in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 04.07.2024 bekräftigte der Gutachter, in seiner gutachterlichen Einschätzung sehr wohl auf die Voruntersuchungen eingegangen zu sein, da sonst kein Grad der Behinderung hätte erstellt werden können. Die Kritik der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28.06.2024, dass trotz ihrer Aufforderung zur Vornahme weiterer Untersuchungen ein abschließendes Gutachten erstellt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal eine Untersuchung samt Anamnese im Zuge der Gutachtenerstellung am 04.06.2024 erfolgt ist und das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 04.06.2024 ho. als schlüssig und vollständig beurteilt wurde. Wenn in diesem Zusammenhang schließlich die fachliche Eignung des Sachverständigen in Zweifel gezogen und die Einholung einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens beantragt wird ist auf die Ausführungen in der Rechtliche Beurteilung unter Punkt 3. zu verweisen. Im Hinblick auf das mit der Stellungnahme vorgelegte Schreiben der Epilepsieambulanz vom 02.11.2023 (vidiert am 22.05.2024) ist festzuhalten, dass dieser medizinische Bericht samt den angeführten Diagnosen bereits Eingang in das Gutachten vom 04.06.2024 fand und bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt wurde. Auch die im - mit der Stellungnahme erstmals vorgelegten - Befund einer Klinischen Neuropsychologin vom 15.04.2024 enthaltenen Diagnosen (emotional instabile Persönlichkeitsstörung - impulsiver Typ, mittelgradige depressive Episode, Agrophobie mit Panikstörung, Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide), stimmen im Wesentlichen mit jenen im Schreiben der Epilepsieambulanz vom 02.11.2023 überein, weshalb auch dieser Befund keine geänderte (Gesamt-)Beurteilung zu begründen vermag. Die in den medizinischen Beweismitteln angeführten Diagnosen wurden demnach im eingeschätzten Leiden 1 „emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ berücksichtigt. Dies entspricht auch den in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Kriterien: Bei der Positionsnummer „03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ werden „Andauernde Persönlichkeitversänderungen im Erwachsenenalter“, darunter „Angststörungen, affektive Störungen, und disruptive Störungen“ subsumiert und wird im Unterpunkt 03.04.01 in weiterer Folge das Leiden „Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung“ bei 10-40% GdB) beschrieben, wobei es sich ab 30 % um eine „Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen“ handelt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben (gemeint wohl: für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten) erfülle, ist darauf hinzuweisen, dass eine höhere Bewertung mit 50 bis 70 % GdB laut der Anlage zur Einschätzungsverordnung nur bei einer „Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen“ vorliegt, die eine „ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“ erfordert und eine solche Beeinträchtigung befundmäßig nicht belegt wurde. An dieser Stelle ist auf die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin von ihr näher aufgelisteten Umstände, die ihrem Vorbringen nach bei der Untersuchung unberücksichtigt geblieben seien, hinzuweisen und festzuhalten, dass diese einerseits im Gutachten berücksichtigt wurden (wie etwa bestehende Ängste und Zwänge), andererseits jedoch nicht den vorliegenden (aktuellen) Befunden entnommen werden können und es demnach an entsprechenden medizinischen Beweismitteln mangelt. Selbiges gilt für die in der Beschwerde angeführte Klaustrophobie und Soziophobie. Neue medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Aus den dargelegten Gründen ist die Einordnung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidens unter der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht zu beanstanden. Auch die ebenfalls im mit der Stellungnahme vorgelegten Befund der Klinischen Psychologin vom 15.04.2024 enthaltene Diagnose zur Krankheit des Nervensystems (ICD- Code G40.3: Generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome) wurde im Gutachten unter Leiden 2 „Z.n. Temporallappenepilepsie“ berücksichtigt und von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht beanstandet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden der Beschwerdeführerin von dem fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 04.06.2024 berücksichtigt und - wie oben bereits ausgeführt - entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden. Schließlich ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach sie sowohl in nervenärztlicher als auch psychotherapeutischer Behandlung sei auszuführen, dass eine solche Behandlung nicht nachgewiesen wurde. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass in der mit der Antragstellung vorgelegten ärztlichen Bestätigung eines Krankenhauses vom 02.11.2023 festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin bei einer Fachärztin für Psychiatrie in Behandlung sei bzw. im Schreiben der Epilepsieambulanz vom 02.11.2023, wonach die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Betreuung war bzw. weiterhin einen Psychosozialen Dienst in Anspruch nehme, allfällige Nachweise über eine solche fortlaufende - über die im Zuge der Gutachtenerstellung angeführte Gruppentherapie hinausgehende -fachärztlich-psychiatrische Behandlung legte die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Wie der fachärztliche Sachverständige in seiner gutachterlichen Beurteilung richtig ausführt, gibt es (darüber hinaus) keine Nachweise für eine stationäre oder teilstationäre Behandlung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Therapien grundsätzlich zumutbare Therapieoptionen sind und eine Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat schließlich weder mit ihrer Stellungnahme noch in der Beschwerde Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 04.06.2024 sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 04.07.2024. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. […]“ „Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ „Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […]“ „Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […]“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einem fachärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird. „Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: 03 Psychische Störungen 03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitversänderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen 03.04.01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 10 – 40% 10 – 20 %: Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen 30 – 40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen 04 Nervensystem 04.10 Epilepsie 04.10.01 Leichte Formen mit sehr seltenen Anfällen 20 – 40% 20 %: Nach 3 Jahren Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Therapie 30-40 %: Sehr seltene generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit einem Intervall von mehr als einem Jahr Kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.06.2024, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer (späteren) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28.06.2024, wonach sie nicht in der Lage sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dies nicht Sache des beschwerdegegenständlichen Verfahrens zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist. Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Einholung einer Ergänzung bzw. eines weiteren Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychologie und Psychiatrie ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurde bereits ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie samt Durchführung einer persönlichen Untersuchung und eine fachärztliche Stellungnahme des befassten Gutachters eingeholt, welcher kompetent ist die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden fachlich zu beurteilen. Das Sachverständigengutachten wurde als schlüssig und vollständig beurteilt. Aus den dargelegten Gründen ist die Beantragung eines weiteren Gutachtens aus demselben Fachbereich nicht nachvollziehbar und konnte die Einholung eines solchen unterbleiben. Auch die in der Beschwerde ins Treffen geführte Kritik, wonach die Beschwerdeführerin zwingend zu untersuchen gewesen wäre, erscheint vor der im Zuge der Gutachtenerstellung am 04.06.2024 erfolgten Untersuchung nicht nachvollziehbar und geht ins Leere.Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Einholung einer Ergänzung bzw. eines weiteren Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychologie und Psychiatrie ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurde bereits ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie samt Durchführung einer persönlichen Untersuchung und eine fachärztliche Stellungnahme des befassten Gutachters eingeholt, welcher kompetent ist die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden fachlich zu beurteilen. Das Sachverständigengutachten wurde als schlüssig und vollständig beurteilt. Aus den dargelegten Gründen ist die Beantragung eines weiteren Gutachtens aus demselben Fachbereich nicht nachvollziehbar und konnte die Einholung eines solchen unterbleiben. Auch die in der Beschwerde ins Treffen geführte Kritik, wonach die Beschwerdeführerin zwingend zu untersuchen gewesen wäre, erscheint vor der im Zuge der Gutachtenerstellung am 04.06.2024 erfolgten Untersuchung nicht nachvollziehbar und geht ins Leere. Im Hinblick auf den Antrag eine namentlich genannte Person als Zeugin zum Beweis des Vorbringens der Beschwerdeführerin einzuvernehmen ist auszuführen, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (vgl. VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (vgl. VwGH 18.01.1990, 89/09/0114). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die erkennende Richterin aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.06.2024 in Zusammenschau mit den vorliegenden medizinischen Beweismitteln ein klares Bild über den maßgebenden Sachverhalt machen konnte. Der maßgebende Sachverhalt ist ausreichend geklärt und konnte insofern auf die Einvernahme der beantragen Zeugin - zu der überdies keine Angaben im Hinblick zum Beweisthema bzw. auf ihre Relevanz gemacht wurden - verzichtet werden. Im Hinblick auf den Antrag eine namentlich genannte Person als Zeugin zum Beweis des Vorbringens der Beschwerdeführerin einzuvernehmen ist auszuführen, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist vergleiche VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte vergleiche VwGH 18.01.1990, 89/09/0114). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die erkennende Richterin aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.06.2024 in Zusammenschau mit den vorliegenden medizinischen Beweismitteln ein klares Bild über den maßgebenden Sachverhalt machen konnte. Der maßgebende Sachverhalt ist ausreichend geklärt und konnte insofern auf die Einvernahme der beantragen Zeugin - zu der überdies keine Angaben im Hinblick zum Beweisthema bzw. auf ihre Relevanz gemacht wurden - verzichtet werden. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt

  1. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt
  2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2298453.1.00

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