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{'item': 'W166 2305942-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 6§ 19b§ 28§ 31§ 19§§ 8§ 12§ 32§ 33§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW166 2305942-1 Spruch, W166 2305942-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Car

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 11.01.2024 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 09.04.2024 ein, in welchem basierend auf den Funktionseinschränkungen Exogen allergisches Asthma bronchiale, Status post Bänderriss 2019 Sprunggelenk rechts, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Sehstörung ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. festgestellt wurde. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.04.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin am 04.07.2024 eingebrachten Stellungnahme wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 11.11.2024 eingeholt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.11.2024 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 10 v.H. festgestellt und beweiswürdigend auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 10.04.2024 sowie auf die ärztliche Stellungnahme vom 11.11.2024 verwiesen, welche mit dem Bescheid übermittelt wurden. Der Bescheid wurde am 13.11.2024 abgefertigt. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 03.01.2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche am selben Tag im hg. zu W217 2305216-1 protokollierten Verfahren

§ 6AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergleitet wurde.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 03.01.2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche am selben Tag im hg. zu W217 2305216-1 protokollierten Verfahren

Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergleitet wurde. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.01.2025 vorgelegt und hg. zu W166 2305942-1 protokolliert. Mit Schreiben vom 25.02.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung vor, dass ihre Beschwerde verspätet eingebracht worden sei (Verspätungsvorhalt). Der Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben Gelegenheit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. In einer Stellungnahme vom 10.03.2025 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr am 20.12.2024 eine Kollegin, die beim ÖGB mit Behindertenagenden betraut sei, empfohlen habe ihre Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde erst kurz vor den Weihnachtsfeiertagen einbringen habe können und ihr die Konsequenz des langen Postweges nicht bewusst gewesen sei, ersuche sie um die Zulassung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 11.01.2024 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2024 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.11.2024 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde endete mit Ablauf des 02.01.
  2. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde nachweislich am 23.12.2024 zur Post gegeben und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert, wo diese am 03.01.2025 einlangte und noch am selben Tag zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. den beim Bundesverwaltungsgericht zu W217 2305216-1 und W166 2305942-1 -3 protokollierten Verfahren. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr der Bescheid am 20.11.2024 zugestellt wurde und ergaben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Zum Ablauf der Rechtsmittelfrist siehe Punkt
  4. Rechtliche Beurteilung. Die Feststellung, dass die Beschwerde am 23.12.2024 zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus der Sendungsverfolgung (www.post.at) anhand der auf dem Kuvert der Beschwerde ersichtlichen Sendungsnummer. Das Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2025 ergibt ebenfalls aus der Sendungsverfolgung sowie der Beschwerde und dem darauf befindlichen Eingangsstempel. Die Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde kann dem im Verfahren zu W217 2305216-1 ergangenen Weiterleitungsschreiben vom 03.01.2025 entnommen werden.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die Rechtssache durch Beschluss zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

§ 19Abs. 1 BEinst

G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 12Vw

GVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 11.11.2024 am 20.11.2024 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 11.11.2024 am 20.11.2024 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 und 2 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 33Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zust

G zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht eingerechnet. Wird jedoch ein eine Frist wahrendes Schriftstück mit der Post an eine unrichtige Stelle gesendet, so ist der Postenlauf in die Frist einzurechnen. Nur wenn in einem solchen Fall das fristwahrende Schriftstück noch innerhalb der Frist von der unzuständigen Stelle an die zuständige Stelle weitergeleitet wird, so sind die Tage dieses Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder der zuständigen Stelle übergibt (VwGH 23.01.1991, 90/02/0210, mwH).

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht eingerechnet. Wird jedoch ein eine Frist wahrendes Schriftstück mit der Post an eine unrichtige Stelle gesendet, so ist der Postenlauf in die Frist einzurechnen. Nur wenn in einem solchen Fall das fristwahrende Schriftstück noch innerhalb der Frist von der unzuständigen Stelle an die zuständige Stelle weitergeleitet wird, so sind die Tage dieses Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder der zuständigen Stelle übergibt (VwGH 23.01.1991, 90/02/0210, mwH). Die sechswöchige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung am 20.11.2024 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 02.01.2025. Die am 23.12.2024 zur Post gegebene Beschwerde langte am 03.01.2025 und sohin nach Ablauf der Beschwerdefrist beim – für die Einbringung der Beschwerde unzuständigen – Bundesverwaltungsgericht ein. Selbst durch die am selben Tag vorgenommene Weiterleitung

§ 6

AVG an die belangte Behörde war im konkreten Fall eine Wahrung der Beschwerdefrist im Sinne der oben angeführten Judikatur ausgeschlossen.Die sechswöchige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung am 20.11.2024 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 02.01.2025. Die am 23.12.2024 zur Post gegebene Beschwerde langte am 03.01.2025 und sohin nach Ablauf der Beschwerdefrist beim – für die Einbringung der Beschwerde unzuständigen – Bundesverwaltungsgericht ein. Selbst durch die am selben Tag vorgenommene Weiterleitung

Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde war im konkreten Fall eine Wahrung der Beschwerdefrist im Sinne der oben angeführten Judikatur ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder der Berufungswerberin die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600). Dieser für die Behörde höchstgerichtlich festgelegter Ablauf muss, in Anbetracht des gleich gelagerten Falles, auch für das erkennende Gericht gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder der Berufungswerberin die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600). Dieser für die Behörde höchstgerichtlich festgelegter Ablauf muss, in Anbetracht des gleich gelagerten Falles, auch für das erkennende Gericht gelten. Das erkennende Gericht hielt der Beschwerdeführerin die Verspätung vor, woraufhin diese erklärte, dass ihr am 20.12.2024 eine Kollegin, die beim ÖGB mit Behindertenagenden betraut sei, empfohlen habe ihre Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Als Grund habe sie ihr genannt, dass von ihren Klientinnen beim Sozialministeriumservice eingebrachte Beschwerden mit Briefen beantwortet würden, in denen darauf hingewiesen werde, dass Beschwerden direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen seien, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung das Sozialministeriumservice genannt werde. Hierzu wurde ein anonymisierter Screenshot beigelegt in dem es heißt: „Ihre Beschwerde vom [unkenntlich] wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass Schriftsätze ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. […]“ Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde erst kurz vor den Weihnachtsfeiertagen einbringen habe können und ihr die Konsequenz des langen Postweges nicht bewusst gewesen sei, ersuche sie um die Zulassung der Beschwerde. Diesbezüglich ist (erneut) auf § 12 VwGVG hinzuweisen, wonach bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze und damit auch die Bescheidbeschwerde bei der belangten Behörde einzubringen sind. Darauf, dass die Einbringung der Beschwerde in schriftlicher Form bei der belangten Behörde zu erfolgen hat, wurde die Beschwerdeführerin im Zuge der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Erst ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind Schriftsätze unmittelbar bei diesem einzubringen. Diese Information enthält auch der von der Beschwerdeführerin beigelegte Screenshot. Ein Hinweis, wonach Beschwerden direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen seien, findet sich darin nicht und ist das entsprechende Vorbringen nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der lange Postweg nicht bewusst gewesen sei, ändert nichts an der verspätet eingebrachten Beschwerde. Schließlich trat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme der Verspätung ihrer Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegen. Diesbezüglich ist (erneut) auf Paragraph 12, VwGVG hinzuweisen, wonach bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze und damit auch die Bescheidbeschwerde bei der belangten Behörde einzubringen sind. Darauf, dass die Einbringung der Beschwerde in schriftlicher Form bei der belangten Behörde zu erfolgen hat, wurde die Beschwerdeführerin im Zuge der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Erst ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind Schriftsätze unmittelbar bei diesem einzubringen. Diese Information enthält auch der von der Beschwerdeführerin beigelegte Screenshot. Ein Hinweis, wonach Beschwerden direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen seien, findet sich darin nicht und ist das entsprechende Vorbringen nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der lange Postweg nicht bewusst gewesen sei, ändert nichts an der verspätet eingebrachten Beschwerde. Schließlich trat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme der Verspätung ihrer Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegen. Die Beschwerde war

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2305942.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.