← Österreich

{'item': 'W166 2306816-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW166 2306816-1 Spruch, W166 2306816-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Car

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war im Besitz eines befristeten Behindertenpasses, zuletzt mit einem GdB von 90 v.H., stellte am 10.04.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In den daraufhin von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde aufgrund der Funktionseinschränkungen Hörstörung beidseits bei persistierendem Seromucotympanon beidseits und excessiver Kurzsichtigkeit/Astigmatismus beidseits, ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. festgestellt. Seitens der belangten Behörde wurde dem durch seine Mutter gesetzlich vertretenen Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 25.11.2024 die Möglichkeit eingeräumt zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 29.11.2024 wurden weitere medizinische Beweismittel vorgelegt. In einer daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme wurde zu den neu vorgelegten medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen ausgeführt, dass diese keine neuen Erkenntnisse brächten und die gutachterliche Beurteilung aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 30.12.2024 erfolgte die Zusendung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. Der Behindertenpass wurde mit 30.09.2031 befristet. Die Mutter des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 15.01.2025 mit, dass sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei und um neue Bearbeitung ersuche, da ihr Sohn stark sehbehindert sei. Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.02.2025 wurde dem vertretenen Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend sein Anbringen übermittelt und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich seine Beschwerde richte als auch die Behörde konkret zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Mutter des Beschwerdeführers am 20.02.2025 persönlich zugestellt. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2025 brachte die Mutter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein, in welcher sie wiederholte, mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden zu sein, da ihr Sohn eine starke Sehbehinderung habe, die schlechter geworden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der durch seine Mutter gesetzlich vertretene Beschwerdeführer hat am 10.04.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Die Mutter des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 15.01.2025 mit, dass sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei und um neue Bearbeitung ersuche, da ihr Sohn stark sehbehindert sei. Daraufhin wurde der vertretene Beschwerdeführer mit ho. Schreiben vom 14.02.2025 aufgefordert seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Die Mutter des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 15.01.2025 mit, dass sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei und um neue Bearbeitung ersuche, da ihr Sohn stark sehbehindert sei. Daraufhin wurde der vertretene Beschwerdeführer mit ho. Schreiben vom 14.02.2025 aufgefordert seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Das Schriftstück wurde der Mutter des Beschwerdeführers nachweislich persönlich am 20.02.2025 zugestellt. Die Inhaltsmängel wurden vom vertretenen Beschwerdeführer nicht behoben und ist er dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 14.02.2025 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG. Das an die belangte Behörde gerichtete Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 15.01.2025 - welches von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde – entspricht nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. 3.) und wurde der vertretene Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Mängelbehebungsschreiben vom 14.02.2025 über die zu verbessernden Formgebrechen sowie über die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserungen nachweislich hingewiesen. Das an die belangte Behörde gerichtete Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 15.01.2025 - welches von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde – entspricht nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen des Paragraph 9, VwGVG (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. 3.) und wurde der vertretene Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Mängelbehebungsschreiben vom 14.02.2025 über die zu verbessernden Formgebrechen sowie über die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserungen nachweislich hingewiesen. Hinsichtlich der am 28.02.2025 ho. eingelangten Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers, in welcher sie wiederholte, mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden zu sein, da ihr Sohn eine starke Sehbehinderung habe, die schlechter geworden sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit die Mängel nicht behoben und er daher dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag bis dato – wie festgestellt – nicht nachgekommen ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den Paragraphen 6,,7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 9

(1)hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9,
(1)hat die Beschwerde zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN). Der vertretene Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 14.02.2025 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.Der vertretene Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 14.02.2025 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Das Schreiben vom 14.02.2025 wurde der Mutter des Beschwerdeführers nachweislich am 20.02.2025 persönlich zugestellt. Die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel wurden nicht behoben und kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nach. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2306816.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.