RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW167 2293590-1 Spruch, W167 2293590-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Da
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:
- Die Zahlungspflichtige beantragte eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen.
- Für die mündliche Verhandlung wurde ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher über Antrag bestellt. Seine Beziehung für die Verhandlung war erforderlich.
- Die vom Dolmetscher geltend gemachten Gebühren wurde der Zahlungspflichtigen im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben. Es erfolgte keine Stellungnahme.
- Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers antragsgemäß mit EUR 252,80 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.
- Mit Beschluss vom römisch 40 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers antragsgemäß mit EUR 252,80 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.
- Das BVwG wies die Gebühren antragsgemäß dem Dolmetscher an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Barauslagenersatz Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen (das sind auch auch Gebühren, die Dolmetscher:innen zustehen), die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 AVG hat für Barauslagen (das sind auch auch Gebühren, die Dolmetscher:innen zustehen), die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (VwGH 09.08.2016, Ra 2015/10/0125 und 05.10.2016, Ro 2015/10/0055). Für die mündliche Verhandlung war die Beiziehung eines nichtamtlichen Dolmetschers erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden nach der Gebührenbestimmung antragsgemäß dem Dolmetscher vom BVwG überwiesen, weshalb dem BVwG Barauslagen erwachsen sind. Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen. Da die Zahlungspflichtige den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, sind ihr die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen. Sie hat diese dem BVwG zu erstatten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtslage und Judikatur sind eindeutig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W167.2293590.1.01