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{'item': 'W170 2303332-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW170 2303332-1 Spruch, , W170 2303332-1/9E Gekürzte Ausfertigung des am 20.02.2025 mündlich verkündeten Beschlusses BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.10.2024, Zl. 473889/24/ZD/1024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.10.2024, Zl. 473889/24/ZD/1024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextGemäß §§ 29 Abs. 5, 31 VwGVG kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß §§ 29 Abs. 2a, 31 VwGVG eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß §§ 29 Abs. 4, 31 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß §§ 29 Abs. 4, 31 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraphen 29, Absatz 5, 31, VwGVG kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraphen 29, Absatz 2 a, 31, VwGVG eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraphen 29, Absatz 4, 31, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraphen 29, Absatz 4, 31, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß §§ 29 Abs. 5, 31 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 20.02.2025 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch den Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraphen 29, Absatz 5, 31, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 20.02.2025 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch den Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2303332.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.