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{'item': 'W173 2292754-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 2§ 29b§ 45§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW173 2292754-1 Spruch, W173 2292754-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (in der Folge: BF) ist seit Jänner 2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Dieser beinhaltet die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“. 1. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) ist seit Jänner 2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Dieser beinhaltet die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“. Am 11.01.2024 stellte er beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis).

Hiezu gab er an, einen Herzfehler und Herzschrittmacher sowie einen künstlichen Blasenausgang (Urostoma) zu haben. Am 11.01.2024 stellte er beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Hiezu gab er an, einen Herzfehler und Herzschrittmacher sowie einen künstlichen Blasenausgang (Urostoma) zu haben. Der Antrag wurde – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet.

  1. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
  2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 2.
  3. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 08.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 05.03.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
  4. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 08.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 05.03.2024, im Wesentlichen Folgendes aus: „ ……………….. Anamnese: Z.n. 3x TUR-Blase invasives N. vesicae - 24.8.2023 radikale Cystoprostatektomie, Anlage eines Urostomas (Splintwechsel alle 3 Monate); Z.n. USCH-Fraktur re mit Extensionsbehandlung 1973; Instabilität re Daumengrundgelenk (Subluxationsereignisse manchmal bei Sockenausziehen); Z.n. traumat. Amputation des Endgliedes des re Mittelfingers; DDD-Schrittmacherimplantation wegen AV-Blocks II° mit 2:1 Überleitung, RSB, LAHB 03/2017 KH XXXX ; paroxysmales VH-flimmern invasives N. vesicae - 24.8.2023 radikale Cystoprostatektomie, Anlage eines Urostomas (Splintwechsel alle 3 Monate); Z.n. USCH-Fraktur re mit Extensionsbehandlung 1973; Instabilität re Daumengrundgelenk (Subluxationsereignisse manchmal bei Sockenausziehen); Z.n. traumat. Amputation des Endgliedes des re Mittelfingers; DDD-Schrittmacherimplantation wegen AV-Blocks II° mit 2:1 Überleitung, RSB, LAHB 03 aus 2017, KH römisch 40 ; paroxysmales VH-flimmern Derzeitige Beschwerden: eigentlich keine wesentlichen Probleme; mit dem Stoma hat er es sich weit schlimmer vorgestellt; das Urostoma ist dicht - die Versorgung erfolgt durch die Gattin Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Simvastatin, Eliquis, Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn, pens. Transportunternehmer Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): KH XXXX : AV-Block 2° mit 2:1 ÜL, RSB, LAHB - Implantation eines DDD-PM 03/2017 KH römisch 40 : AV-Block 2° mit 2:1 ÜL, RSB, LAHB - Implantation eines DDD-PM 03 aus 2017, KH XXXX , Urologie: 24.8.2023: radikale Cystoprostatektomie bei invasivem N. vesicae KH römisch 40 , Urologie: 24.8.2023: radikale Cystoprostatektomie bei invasivem N. vesicae Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut; Größe: 167,00cm; Gewicht: 74,00kg Blutdruck: -- Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänder; Schrittmacher rechts Herz: reine, rhythm. HAT; Lungen: VA beidseits, HWS: F 20-0-20, R 65-0-65; übrige WS: Becken re ca. -2,5 cm tiefer stehend, konsekutive re.konvexe Skoliose, SN 1/3 eingeschränkt, R endlagig eingeschränkt, Lasegue bds. negativ OE: frei beweglich: das re Daumengrundgelenk ist im Test eigentlich stabil, aber leicht aufgetrieben, das Endglied des re Mittelfingers ist amputiert, die Nagelplatte des re Kleinfingers ist teilweise abgehoben und komplett lila bis schwarz verfärbt (nach rezentem subungualem Hämatom) UE: bds. frei beweglich; keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar Abdomen: weich, kein DS, Urostoma re UB (mit 2 dünnen Splints), mediane UB-Laparotomienarbe Gesamtmobilität – Gangbild: jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher, Gangbild nicht beeinträchtigt; Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach radikaler Entfernung der Harnblase und der Prostata bei invasivem Blasenkarzinom, Anlage eines Urostomas im rechten Unterbauch Mittlerer Rahmensatz, da alle 3 Monate ein Splintwechsel erforderlich ist. 08.01.07 60 2 Zustand nach Schrittmacherimplantation wegen eines AV-Blockes II° mit 2:1 Überleitung, Rechtsschenkelblock, links anteriorer Hemiblock, paroxysmales Vorhofflimmern Unterer Rahmensatz, da keine Herzinsuffizienztherapie oder Blutdruckmedikation erforderlich ist. 05.02.01 30 3 Skoliose infolge einer Beinlängendifferenz mit Aufbrauchzeichen im Achsenskelett Unterer Rahmensatz bei mäßiger Funktionseinschränkung. 02.01.02 30 4 Instabilität im Daumengrundgelenk rechts, Zustand nach Endgliedamputation des rechten Mittelfingers. Unterer Rahmensatz bei geringer Funktionseinschränkung. 02.06.26 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ----- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ---- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ----Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ----,  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder Gangsicherheit vorliegt. Die künstliche Harnausleitung über die Bauchdecke ist dicht und lässt sich gut versorgen. Die Beinlängendifferenz ist mit Schuhaufdoppelung bzw. Einlagen ausreichend gut ausgeglichen. Die Erreichbarkeit ÖVM, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport sind gewährleistet. Keine, da keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder Gangsicherheit vorliegt. Die künstliche Harnausleitung über die Bauchdecke ist dicht und lässt sich gut versorgen. Die Beinlängendifferenz ist mit Schuhaufdoppelung bzw. Einlagen ausreichend gut ausgeglichen. Die Erreichbarkeit ÖVM, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport sind gewährleistet. , Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Nein , Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  5.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  6. sowie 05.
  7. bis 05.
  8. GdB: 30 v.H. Begründung: Beinlängenausgleich; D3 - Herzerkrankung …………………“ 2.
  9. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 11.03.2024 wurden keine Einwendungen erhoben. 2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 11.03.2024 wurden keine Einwendungen erhoben.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.03.
  2. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2024, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.03.
  4. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung.
  5. Der BF erhob mit 21.05.2024 datiertem Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.05.2024, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.04.
  6. Der BF gab darin an, Dr. XXXX habe im Gutachten vom 08.03.2024 nicht vollständig die konkrete Situation mit seinem Urostoma wiedergeben. Zwei Kreisläufe würden im Auffangbeutel enden, wobei einer am Bauch und der andere an seinem rechten Unterschenkel an der Haut angeklebt sei. Weiters schilderte der BF die Gefahr, die mit seinem Urostoma beim Zurücklegen von Fußwegen verbunden sei. Es könnte sich der am Unterschenkel angebrachte Auffangbeutel lösen. Dies habe ihn bereits mehrfach getroffen. Es trete dann Harnflüssigkeit aus. Er könnte zwar in diesem Fall den Auffangbeutel vom Schenkel abklemmen, er müsse aber in diesem Fall den am Bauch befindlichen Sack mindestens stündlich – allenfalls öfter - wechseln. Auch seien seine Lebensumstände zu berücksichtigen. Die Verkehrserbindung von seinem Wohnort aus zu öffentlichen Verkehrsmittel sei schlecht. Die Strecke von seinem Wohnhaus zur nächst gelegenen Bauhaltestelle betrage zirka einen Kilometer. Eine Fahrt nach Wien sei nach mehrfachten Wechsel von einem öffentlichen Verkehrsmittel zum anderen mit einer zweistündigen Fahrzeit verbunden. Hinzu käme die schlechte Frequenz der öffentlichen Verkehrsmittel, die eine Veranschlagung für eine Fahrt nach Wien praktisch von einem Tag erfordere. Diese Umstände, die durch sein Urostoma noch verstärkt würden, seien für ihn als Invaliden unzumutbar. Für alle Fälle müsse er Urostoma-Utensilien, Ersatzbekleidung und -schuhe mit sich führen. Anders als bei der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmittel biete sein Auto eine Waschgelegenheit durch eine eingebaute Abwasche. Zudem gebe er zu bedenken, eine allfällig auftretende Undichtheit des Urostomas sei mit einer beschämenden unangenehmen Geruchsentwicklung und der Gefahr verbunden, von Mitreisenden angepöbelt zu werden. Infolge seines Herzschrittmachers sei er außerdem hinsichtlich seines Allgemeinzustandes gehandikapt. Er beantrage eine Gutachtensergänzung und die Ausstellung eines Parkausweises verbunden mit einer Übernahme der Kosten für eine Autobahnvignette. Der Beschwerde waren keine weiteren Unterlagen angeschlossen.
  7. Der BF erhob mit 21.05.2024 datiertem Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.05.2024, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.04.
  8. Der BF gab darin an, Dr. römisch 40 habe im Gutachten vom 08.03.2024 nicht vollständig die konkrete Situation mit seinem Urostoma wiedergeben. Zwei Kreisläufe würden im Auffangbeutel enden, wobei einer am Bauch und der andere an seinem rechten Unterschenkel an der Haut angeklebt sei. Weiters schilderte der BF die Gefahr, die mit seinem Urostoma beim Zurücklegen von Fußwegen verbunden sei. Es könnte sich der am Unterschenkel angebrachte Auffangbeutel lösen. Dies habe ihn bereits mehrfach getroffen. Es trete dann Harnflüssigkeit aus. Er könnte zwar in diesem Fall den Auffangbeutel vom Schenkel abklemmen, er müsse aber in diesem Fall den am Bauch befindlichen Sack mindestens stündlich – allenfalls öfter - wechseln. Auch seien seine Lebensumstände zu berücksichtigen. Die Verkehrserbindung von seinem Wohnort aus zu öffentlichen Verkehrsmittel sei schlecht. Die Strecke von seinem Wohnhaus zur nächst gelegenen Bauhaltestelle betrage zirka einen Kilometer. Eine Fahrt nach Wien sei nach mehrfachten Wechsel von einem öffentlichen Verkehrsmittel zum anderen mit einer zweistündigen Fahrzeit verbunden. Hinzu käme die schlechte Frequenz der öffentlichen Verkehrsmittel, die eine Veranschlagung für eine Fahrt nach Wien praktisch von einem Tag erfordere. Diese Umstände, die durch sein Urostoma noch verstärkt würden, seien für ihn als Invaliden unzumutbar. Für alle Fälle müsse er Urostoma-Utensilien, Ersatzbekleidung und -schuhe mit sich führen. Anders als bei der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmittel biete sein Auto eine Waschgelegenheit durch eine eingebaute Abwasche. Zudem gebe er zu bedenken, eine allfällig auftretende Undichtheit des Urostomas sei mit einer beschämenden unangenehmen Geruchsentwicklung und der Gefahr verbunden, von Mitreisenden angepöbelt zu werden. Infolge seines Herzschrittmachers sei er außerdem hinsichtlich seines Allgemeinzustandes gehandikapt. Er beantrage eine Gutachtensergänzung und die Ausstellung eines Parkausweises verbunden mit einer Übernahme der Kosten für eine Autobahnvignette. Der Beschwerde waren keine weiteren Unterlagen angeschlossen.
  9. Am 31.05.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  10. Herr XXXX , geb. am XXXX , ist seit Jänner 2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Dieser umfasst auch die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“. Er erfüllt demnach die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.1.1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist seit Jänner 2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Dieser umfasst auch die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“. Er erfüllt demnach die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 1.

  1. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: 1.2.
  2. Zustand nach radikaler Entfernung der Harnblase und der Prostata bei invasivem Blasenkarzinom, Anlage eines Urostomas im rechten Unterbauch 1.2.
  3. Zustand nach Schrittmacherimplantation wegen eines AV-Blockes II° mit 2:1 Überleitung, Rechtsschenkelblock, links anteriorer Hemiblock, paroxysmales Vorhofflimmern 1.2.
  4. Skoliose infolge einer Beinlängenindifferenz mit Aufbrauchzeichen im Achsenskelett 1.2.
  5. Instabilität im Daumengrundgelenk rechts, Zustand nach Endgliedamputation des rechten Mittelfingers 1.
  6. Das infolge der am 24.08.2023 durchführten Operation mit einer radikalen Cystoprostatatektomie erforderliche Urostoma des BF ist dicht und wird von der Gattin versorgt. Er hat keine wesentlichen Probleme. 1.
  7. Beim BF liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken würden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen bewirken keine erhebliche Erschwernis beim Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels, beim Be- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. 1.
  8. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der BF seit Jänner 2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 % ist, der die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“ umfasst, ist nicht strittig. Dass der BF seit Jänner 2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 % ist, der die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“ umfasst, ist nicht strittig. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.03.

  1. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.03.
  2. Im Gutachten von Dr. XXXX vom 08.03.2024 wurde ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Es wird vom erkennenden Gericht als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet und steht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.Im Gutachten von Dr. römisch 40 vom 08.03.2024 wurde ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Es wird vom erkennenden Gericht als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet und steht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Das einleitende Vorbringen des BF in seiner Beschwerde zur Unvollständigkeit des Gutachtens von Dr. XXXX vermag auch keine Zweifel an der Richtigkeit dieses schlüssigen Gutachtes und an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des genannten Sachverständigen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF hervorrufen. Der BF begründet sein Vorbringen zur Unvollständigkeit mit einer nicht erschöpfenden Abbildung seiner konkreten Übung mit dem Urosoma mit den zwei in den Auffangbeutel endenden Kreisläufen, wobei einer am Bauch und der andere am rechten Unterschenkel an der Haut angeklebt ist. Das einleitende Vorbringen des BF in seiner Beschwerde zur Unvollständigkeit des Gutachtens von Dr. römisch 40 vermag auch keine Zweifel an der Richtigkeit dieses schlüssigen Gutachtes und an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des genannten Sachverständigen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF hervorrufen. Der BF begründet sein Vorbringen zur Unvollständigkeit mit einer nicht erschöpfenden Abbildung seiner konkreten Übung mit dem Urosoma mit den zwei in den Auffangbeutel endenden Kreisläufen, wobei einer am Bauch und der andere am rechten Unterschenkel an der Haut angeklebt ist. Der BF selbst hat in der persönlichen Untersuchung am 05.03.2024 eingangs vorgebracht, keine wesentlichen Probleme zu haben. Er betonte auch die Dichtheit seines Urostomas, wobei die Gattin die Versorgung bewerkstelligt. Er hat damit ausdrücklich die Dichtheit seines Urostomas bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXXX am 05.03.2024 betont und noch verstärkt darauf hingewiesen, sich die Verwendung des Urostomas wesentlich schlimmer vorgestellt zu haben. Damit hat er auch seine Zufriedenheit mit dem Urostoma aufgezeigt. Dass diese Angaben unter dem Punkt „Beschwerden“ im medizinischen Gutachten des Sachverständige Dr. XXXX unzutreffend sein würden, behauptete der BF in seinem Beschwerdevorbringen vom 24.04.2024 jedenfalls nicht. Vielmehr spricht der BF nur von einer Unvollständigkeit zu seiner konkreten Situation im Hinblick auf seine konkrete Übung mit seinem Urostoma, wonach die zwei Kreisläufe in einem Auffangbeutel enden, wobei einer am Bauch und einer am rechten Unterschenkel an der Haut befestigten ist. Der BF selbst hat in der persönlichen Untersuchung am 05.03.2024 eingangs vorgebracht, keine wesentlichen Probleme zu haben. Er betonte auch die Dichtheit seines Urostomas, wobei die Gattin die Versorgung bewerkstelligt. Er hat damit ausdrücklich die Dichtheit seines Urostomas bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 am 05.03.2024 betont und noch verstärkt darauf hingewiesen, sich die Verwendung des Urostomas wesentlich schlimmer vorgestellt zu haben. Damit hat er auch seine Zufriedenheit mit dem Urostoma aufgezeigt. Dass diese Angaben unter dem Punkt „Beschwerden“ im medizinischen Gutachten des Sachverständige Dr. römisch 40 unzutreffend sein würden, behauptete der BF in seinem Beschwerdevorbringen vom 24.04.2024 jedenfalls nicht. Vielmehr spricht der BF nur von einer Unvollständigkeit zu seiner konkreten Situation im Hinblick auf seine konkrete Übung mit seinem Urostoma, wonach die zwei Kreisläufe in einem Auffangbeutel enden, wobei einer am Bauch und einer am rechten Unterschenkel an der Haut befestigten ist. Dieses nunmehrige Vorbringen in seiner Beschwerde verwundert aber auch insofern, als der BF gegen das am 11.03.2024 dem Parteiengehör unterzogenen Gutgutachten von Dr. XXXX vom 08.03.2024 keine Einwendungen in dieser Form vorbrachte. Er erachtete das ihm damals vorliegende Gutachten zu diesem Zeitpunkt in Zusammenhang mit der Handhabung seines Urostoma offensichtlich nicht als unvollständig. Dieses nunmehrige Vorbringen in seiner Beschwerde verwundert aber auch insofern, als der BF gegen das am 11.03.2024 dem Parteiengehör unterzogenen Gutgutachten von Dr. römisch 40 vom 08.03.2024 keine Einwendungen in dieser Form vorbrachte. Er erachtete das ihm damals vorliegende Gutachten zu diesem Zeitpunkt in Zusammenhang mit der Handhabung seines Urostoma offensichtlich nicht als unvollständig. Am dem Ergebnis zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF vermag auch nicht das anschließende Beschwerdevorbringen zur geschilderten Gefahr des Lösens des am Unterschenkel angebrachten Auffangbeutels von der Zuleitung bei längeren Fußwegstrecken zu ändern. Der BF behauptet dazu, dass ihm das bereits mehrfach passiert ist. Der BF bringt damit in seiner mit 21.05.2024 datierten Beschwerde erstmals ein Problem mit seinem Urostoma vor, dessen Funktionsfähigkeit er noch vor kurzem bei der persönlichen Untersuchung beim Sachverständigen am 05.03.2024 – wie im Gutachten vom 08.03.2024 richtig von Dr. XXXX wiedergegeben wurde – unbestritten hervorgestrichen und von keinen wesentlichen Problemen gesprochen hat. Dass der BF zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung am 05.03.2024 noch keine Übung mit der Handhabung seines Urostomas gehabt hätten bzw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht das geschilderte Problem des Lösens des am Unterschenkel befestigten Auffangbeutels von der Zuleitung einige Male aufgetreten wäre, ist angesichts des seit der Operation am 24.08.2023 verbunden mit der nunmehrigen Verwendung des Urostoma durch den BF vergangenen Zeitraums von mehr als einem halben Jahr jedenfalls nicht glaubwürdig. Am dem Ergebnis zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF vermag auch nicht das anschließende Beschwerdevorbringen zur geschilderten Gefahr des Lösens des am Unterschenkel angebrachten Auffangbeutels von der Zuleitung bei längeren Fußwegstrecken zu ändern. Der BF behauptet dazu, dass ihm das bereits mehrfach passiert ist. Der BF bringt damit in seiner mit 21.05.2024 datierten Beschwerde erstmals ein Problem mit seinem Urostoma vor, dessen Funktionsfähigkeit er noch vor kurzem bei der persönlichen Untersuchung beim Sachverständigen am 05.03.2024 – wie im Gutachten vom 08.03.2024 richtig von Dr. römisch 40 wiedergegeben wurde – unbestritten hervorgestrichen und von keinen wesentlichen Problemen gesprochen hat. Dass der BF zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung am 05.03.2024 noch keine Übung mit der Handhabung seines Urostomas gehabt hätten bzw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht das geschilderte Problem des Lösens des am Unterschenkel befestigten Auffangbeutels von der Zuleitung einige Male aufgetreten wäre, ist angesichts des seit der Operation am 24.08.2023 verbunden mit der nunmehrigen Verwendung des Urostoma durch den BF vergangenen Zeitraums von mehr als einem halben Jahr jedenfalls nicht glaubwürdig. Als alternative Möglichkeit nennt der BF in seiner Beschwerde die vorübergehende Befestigung des Auffangbeutels am Schenkel abzuklemmen, wobei aber der sich am Bauch befindende Sack mindestens einmal stündliche – allenfalls öfters – gewechselt werden muss. Auch diese genannte Alternative wurde vom BF bei der persönlichen Untersuchung bei Dr. XXXX am 05.03.2023 weder erwähnt noch durch Befunde belegt. Als alternative Möglichkeit nennt der BF in seiner Beschwerde die vorübergehende Befestigung des Auffangbeutels am Schenkel abzuklemmen, wobei aber der sich am Bauch befindende Sack mindestens einmal stündliche – allenfalls öfters – gewechselt werden muss. Auch diese genannte Alternative wurde vom BF bei der persönlichen Untersuchung bei Dr. römisch 40 am 05.03.2023 weder erwähnt noch durch Befunde belegt. Wenn der BF seine Ängste mit der Handhabung seines Urostomas in seinem Beschwerdevorbringen zum Ausdruck gebracht hat, so sind diese Ängste allenfalls nachvollziehbar. Sie sind aber in seiner aktuellen konkreten Situation, die es zu beurteilen gilt, nicht maßgeblich. Er hat ausdrücklich die Dichtheit seines Urostomas bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXXX am 05.03.2024 betont und noch verstärkt darauf hingewiesen, sich die Verwendung des Urostomas wesentlich schlimmer vorgestellt zu haben. Wenn der BF seine Ängste mit der Handhabung seines Urostomas in seinem Beschwerdevorbringen zum Ausdruck gebracht hat, so sind diese Ängste allenfalls nachvollziehbar. Sie sind aber in seiner aktuellen konkreten Situation, die es zu beurteilen gilt, nicht maßgeblich. Er hat ausdrücklich die Dichtheit seines Urostomas bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 am 05.03.2024 betont und noch verstärkt darauf hingewiesen, sich die Verwendung des Urostomas wesentlich schlimmer vorgestellt zu haben. Für mit der Handhabung des Urostoma verbundene Probleme in Form des Lösens des am Unterschenkel angebrachten Auffangbeutels von der Zuleitung, verbunden mit unangenehmen Folgen bei dessen Verwendung oder sonstige auftretende Probleme wurden vom BF im Übrigen auch nicht durch medizinische Unterlagen belegt. Vielmehr geht beispielsweise aus dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX über seinen Aufenthalt vom 23.08.2023 bis 02.09.2023 nach der radikalen Cystoprostatatektomie am 24.08.2023 verbunden mit einem Urostoma hervor, dass der BF nach einer Einschulung zu dessen Handhabung, bei komplikationslosen postoperativen Verlauf in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte. Für mit der Handhabung des Urostoma verbundene Probleme in Form des Lösens des am Unterschenkel angebrachten Auffangbeutels von der Zuleitung, verbunden mit unangenehmen Folgen bei dessen Verwendung oder sonstige auftretende Probleme wurden vom BF im Übrigen auch nicht durch medizinische Unterlagen belegt. Vielmehr geht beispielsweise aus dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 über seinen Aufenthalt vom 23.08.2023 bis 02.09.2023 nach der radikalen Cystoprostatatektomie am 24.08.2023 verbunden mit einem Urostoma hervor, dass der BF nach einer Einschulung zu dessen Handhabung, bei komplikationslosen postoperativen Verlauf in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte. Die Beurteilung der Auswirkungen des Zustandes nach radikaler Entfernung der Harnblase und der Prostata bei invasivem Blasenkarzinom mit Anlage eines Urostomas erörterte der Sachverständige hinreichend und nachvollziehbar. Er begründete seine Schlussfolgerung damit, dass im Rahmen der Untersuchung eine dichte künstliche Harnausleitung über die Bauchdecke eingerichtet wurde, welcher sich gut versorgen lässt. Er stellte weder eine ungünstige Lokalisation des Urostomas fest, noch ergab sich ein Hinweis auf einen Austritt von Harn. Diese Beurteilung steht wie oben aufgezeigt auch im Einklang mit den vom BF vorgelegten medizinische Beweismitteln. Im Hinblick auf das urologische Leiden des BF konnte sich Dr. XXXX im Übrigen auch nur auf die einzige vom BF dazu vorgelegte Unterlage stützen, nämlich dem ärztlichen Entlassungsbrief der Urologie des Landesklinikums XXXX . Aus diesem geht hervor, dass der BF am 23.08.2023 stationär aufgenommen und am 24.08.2023 wegen eines invasiven N.vesicae (Blasenkarzinom) eine radikale Cystoprostatektomie, worunter man die kombinierte chirurgische Entfernung von Harnblase (Zystektomie) und Prostata (Prostatektomie) versteht, durchgeführt wurde. Der postoperative Verlauf war komplikationslos, sodass der BF in gutem Allgemeinzustand in die häusliche Pflege entlassen werden konnte. In Bezug auf die Handhabung des Urostomas wurde der BF eingeschult. Ihm wurde eine entsprechende Medikation verordnet und eine regelmäßige Kontrolle beim urologischen Facharzt alle drei Monate empfohlen. Die nächste Mono-J Wechsel wurde für den 4.12.2023 vereinbart. Es fällt auch in diesem Zusammenhang auf, dass der BF es unterlassen hat, weiteren urologische Befunde wie zum Beispiel zu seinen im Abstand von drei Monaten erforderlichen Kontrollen beim urologischen Facharzt oder zum Mono-J-Wechsel im Dezember 2023 vorgelegt hat. Diese Beurteilung steht wie oben aufgezeigt auch im Einklang mit den vom BF vorgelegten medizinische Beweismitteln. Im Hinblick auf das urologische Leiden des BF konnte sich Dr. römisch 40 im Übrigen auch nur auf die einzige vom BF dazu vorgelegte Unterlage stützen, nämlich dem ärztlichen Entlassungsbrief der Urologie des Landesklinikums römisch 40 . Aus diesem geht hervor, dass der BF am 23.08.2023 stationär aufgenommen und am 24.08.2023 wegen eines invasiven N.vesicae (Blasenkarzinom) eine radikale Cystoprostatektomie, worunter man die kombinierte chirurgische Entfernung von Harnblase (Zystektomie) und Prostata (Prostatektomie) versteht, durchgeführt wurde. Der postoperative Verlauf war komplikationslos, sodass der BF in gutem Allgemeinzustand in die häusliche Pflege entlassen werden konnte. In Bezug auf die Handhabung des Urostomas wurde der BF eingeschult. Ihm wurde eine entsprechende Medikation verordnet und eine regelmäßige Kontrolle beim urologischen Facharzt alle drei Monate empfohlen. Die nächste Mono-J Wechsel wurde für den 4.12.2023 vereinbart. Es fällt auch in diesem Zusammenhang auf, dass der BF es unterlassen hat, weiteren urologische Befunde wie zum Beispiel zu seinen im Abstand von drei Monaten erforderlichen Kontrollen beim urologischen Facharzt oder zum Mono-J-Wechsel im Dezember 2023 vorgelegt hat. Was das Beschwerdevorbringen zu den Problemen der Verkehrsverbindungen auf Grund der Lage des Wohnortes des BF mit der Erreichbarkeit der nächsten Bushaltestelle, dem notwendigen Wechsel von öffentlichen Verkehrsmittel bzw. der Dauer einer Fahrt nach Wien mit öffentlichen Verkehrsmittel sowie die darauf begründete verstärkte Problematik mit der Handhabung seines Urostomas betrifft wird auf die untern angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verkehrssituation vor Ort verwiesen. Zu den vom BF in seiner Beschwerde weiter vorgebrachten Einschränkungen des Allgemeinzustandes aufgrund des Herzschrittmachers ist auszuführen, dass beim BF dadurch keine maßgebliche Einschränkung der Belastbarkeit ausreichend objektiviert ist. Der Sachverständige Dr. XXXX fasste die diesbezüglichen Beschwerden unter Leiden 2 als „Zustand nach Schrittmacherimplantation wegen eines AV-Blockes II ° mit 2:1 Überleitung, Rechtsschenkelblock, links anteriorer Hemiblock, paroxysmales Vorhofflimmern“ zusammen. Zudem fügte er seiner Beurteilung hinzu, dass beim BF keine Herzinsuffizienztherapie oder Blutdruckmedikation erforderlich ist. Diesbezüglich konnte sich der Sachverständige auf den ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 21.03.2017 beziehen. Dem genannten Entlassungsbrief ist zu entnehmen, dass die Übernahme des BF zur Implantation eines 2-Kammer-Schrittmachers bei AV-Block
  3. Grades mit 2:1 Überleitung, Rechtsschenkelblock und links anteriorem Hemiblock erfolgte. Aufgrund der EKG-Veränderungen war trotz Beschwerdefreiheit die Indikation zur Schrittmacherimplantation gegeben. Der Eingriff erfolgte am 20.03.2017 trotz schwieriger Punktionsverhältnisse komplikationsfrei. Postinterventionell war der BF beschwerdefrei und die Implantationsstelle bland. Demnach konnte er am 21.03.2017 in stabilem Allgemeinzustand wieder aus der stationären Pflege entlassen werden. Wie bereits ausgeführt, hat Dr. XXXX den Herzschrittmacher im Zuge der klinischen Statuserhebung berücksichtigt und darüber hinaus reine, rhythmische Herztöne festgestellt. Ein die begehrte Zusatzeintragung bestätigter schlechter Allgemeinzustand des BF geht aus dem nachvollziehbaren Gutachten von Dr. XXXX nicht hervor. Die subjektiven Angaben des BF bieten demgegenüber keine Entscheidungsgrundlage, da diese keiner objektiven Überprüfung zugänglich sind. Zu den vom BF in seiner Beschwerde weiter vorgebrachten Einschränkungen des Allgemeinzustandes aufgrund des Herzschrittmachers ist auszuführen, dass beim BF dadurch keine maßgebliche Einschränkung der Belastbarkeit ausreichend objektiviert ist. Der Sachverständige Dr. römisch 40 fasste die diesbezüglichen Beschwerden unter Leiden 2 als „Zustand nach Schrittmacherimplantation wegen eines AV-Blockes römisch zwei ° mit 2:1 Überleitung, Rechtsschenkelblock, links anteriorer Hemiblock, paroxysmales Vorhofflimmern“ zusammen. Zudem fügte er seiner Beurteilung hinzu, dass beim BF keine Herzinsuffizienztherapie oder Blutdruckmedikation erforderlich ist. Diesbezüglich konnte sich der Sachverständige auf den ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 21.03.2017 beziehen. Dem genannten Entlassungsbrief ist zu entnehmen, dass die Übernahme des BF zur Implantation eines 2-Kammer-Schrittmachers bei AV-Block
  4. Grades mit 2:1 Überleitung, Rechtsschenkelblock und links anteriorem Hemiblock erfolgte. Aufgrund der EKG-Veränderungen war trotz Beschwerdefreiheit die Indikation zur Schrittmacherimplantation gegeben. Der Eingriff erfolgte am 20.03.2017 trotz schwieriger Punktionsverhältnisse komplikationsfrei. Postinterventionell war der BF beschwerdefrei und die Implantationsstelle bland. Demnach konnte er am 21.03.2017 in stabilem Allgemeinzustand wieder aus der stationären Pflege entlassen werden. Wie bereits ausgeführt, hat Dr. römisch 40 den Herzschrittmacher im Zuge der klinischen Statuserhebung berücksichtigt und darüber hinaus reine, rhythmische Herztöne festgestellt. Ein die begehrte Zusatzeintragung bestätigter schlechter Allgemeinzustand des BF geht aus dem nachvollziehbaren Gutachten von Dr. römisch 40 nicht hervor. Die subjektiven Angaben des BF bieten demgegenüber keine Entscheidungsgrundlage, da diese keiner objektiven Überprüfung zugänglich sind. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. jedenfalls bei Vorliegen einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen gegeben ist. Diese Kriterien sind beim BF nicht erfüllt. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. jedenfalls bei Vorliegen einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen gegeben ist. Diese Kriterien sind beim BF nicht erfüllt. Es wird nicht verkannt, dass die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen, unten angeführten Kriterien nur als richtungsgebend zu verstehen sind und davon abweichende Einzelfälle denkbar sind, in denen auch in einem Vorstadium einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls – aber nicht ausschließlich – bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen gegeben ist. Wie oben bereits ausgeführt, brachte der BF im gesamten Verfahren aber keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, anhand derer das Bestehen einer starken Einschränkung der Belastbarkeit aufgrund des Schrittmachers bzw. der dazu führenden gesundheitlichen Beschwerden ausreichend abzuleiten wäre. Weiters anzumerken ist, dass der Umstand, dass der BF an einer Skoliose infolge einer Beinlängendifferenz mit Aufbrauchzeichen im Achsenskelett leidet (Leiden 3) nicht per se zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt. Es kommt nämlich auf die Frage der ausreichenden Mobilität, der Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel an. Diesbezüglich hat Dr. XXXX bei seiner Untersuchung festgestellt, dass das Becken des BF rechts ca. – 2,5 cm tiefer stehend ist und eine konsekutive rechtskonvexe Skoliose besteht. Der Einbein-, Zehen- und Fersenstand war beidseits aber sicher durchführbar. Zudem war ein sicherer freier Stand möglich und das Gangbild des BF war nicht beeinträchtigt. Auch jeder Lagewechsel konnte von ihm selbstständig und mühelos durchgeführt werden. Was die Beinlängendifferenz betrifft, hat der Sachverständige in Hinblick auf die begehrte Zusatzeintragung insofern angemessen und hinlänglich Bezug genommen, als er ausgeführt hat, dass diese mit einer Schuhaufdoppelung bzw. Einlagen ausreichend gut ausgeglichen ist. Weiters anzumerken ist, dass der Umstand, dass der BF an einer Skoliose infolge einer Beinlängendifferenz mit Aufbrauchzeichen im Achsenskelett leidet (Leiden 3) nicht per se zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt. Es kommt nämlich auf die Frage der ausreichenden Mobilität, der Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel an. Diesbezüglich hat Dr. römisch 40 bei seiner Untersuchung festgestellt, dass das Becken des BF rechts ca. – 2,5 cm tiefer stehend ist und eine konsekutive rechtskonvexe Skoliose besteht. Der Einbein-, Zehen- und Fersenstand war beidseits aber sicher durchführbar. Zudem war ein sicherer freier Stand möglich und das Gangbild des BF war nicht beeinträchtigt. Auch jeder Lagewechsel konnte von ihm selbstständig und mühelos durchgeführt werden. Was die Beinlängendifferenz betrifft, hat der Sachverständige in Hinblick auf die begehrte Zusatzeintragung insofern angemessen und hinlänglich Bezug genommen, als er ausgeführt hat, dass diese mit einer Schuhaufdoppelung bzw. Einlagen ausreichend gut ausgeglichen ist. Bei Instabilität im Daumengrundgelenk rechts und Zustand nach Endgliedamputation des rechten Mittelfingers (Leiden 4) zeigte sich im Rahmen der klinischen Untersuchung, dass das rechte Daumengrundgelenk im Test eigentlich stabil, aber leicht aufgetrieben ist. Das Endglied des rechten Mittelfingers ist amputiert. Die Nagelplatte des rechten Kleinfingers ist teilweise abgehoben und komplett lila bis schwarz verfärbt (nach rezentem subungualem Hämatom). Maßgebliche Kraftdefizite an den oberen Extremitäten bzw. an Händen wurden jedoch nicht festgestellt, sodass insgesamt von einer erhaltenen Greif- und Haltefunktion auszugehen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der festgestellte Zustand nach Endgliedamputation des rechten Mittelfingers sich maßgeblich negativ auf die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Weder die aufgezählten einzelnen Leiden für sich noch in ihrer Gesamtheit betrachtet führen zu erheblichen Einschränkungen, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würden. Schließlich kam der Sachverständige aufgrund der obigen ausführlichen Erwägungen zu dem überzeugenden Ergebnis, dass beim BF keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder Gangsicherheit vorliegt. Die künstliche Harnausleitung über die Bauchdecke ist dicht und lässt sich gut versorgen. Die Beinlängendifferenz ist mit Schuhaufdoppelung bzw. Einlagen ausreichend gut ausgeglichen. Die Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport sind gewährleistet. Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass die Einwendungen des BF in seinem Beschwerdevorbringen zum fehlenden vollständigen relevanten Sachverhalt, keine Änderung des Gutachtens bewirken können, sodass daran festgehalten wird. Dies gilt auch für die Argumentation des BF, wonach die Erreichbarkeit seines Wohnortes mit öffentlichen Verkehrsmittel bzw. die öffentliche Verkehrsanbindung vor Ort schlecht sei. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258 bzw. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288; 27.05.2014, Ro 2014/11/0013 in Hinblick auf die Entfernung der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel). Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden vom beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt, zu entkräften. Es damit davon auszugehen, dass beim BF keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems beim BF. Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 08.03.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 08.03.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

§ 45Abs.

1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

E 5 Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung 3.1.
  5. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:  anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),  schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  3. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),  fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,  selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:  vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,  laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,  Kleinwuchs,  gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,  bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. 3.1.
  4. Der BF hat ein ausreichend versorgtes Urostoma. Dass dieses etwa permanent undicht wäre, hat der BF gerade nicht vorgebracht. Eine in der Beschwerde vorbrachte Angst vor Geruchsentwicklung, ein damit verbundenes Schamgefühle seinerseits sowie mögliche Äußerungen anderer Fahrgäste in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist beim BF auf Grund der obigen Erörterungen unbegründet. In Zusammenhang mit einer Harninkontinenz wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweisen, in der er sich mit der Frage beschäftigte, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  5. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, vom
  6. Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, und zuletzt vom
  7. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018; vgl. auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. September 2016, E 439/2016). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (VwGH vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137).In Zusammenhang mit einer Harninkontinenz wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweisen, in der er sich mit der Frage beschäftigte, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  9. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, vom
  10. Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, und zuletzt vom
  11. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018; vergleiche auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  12. September 2016, E 439 aus 2016,). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (VwGH vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137). Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem die Revisionswerberin an einer Durchfallerkrankung „mit häufigem und imperativem Stuhlgang“ (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20 Mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) litt. Der Zeitpunkte des Stuhlganges war in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar (VwGH 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018). Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VfGH etwa auch in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer infolge einer Morbus Crohn Erkrankung an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, litt (VfGH vom 23.9.2016, Zl. E 439/2016). Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem die Revisionswerberin an einer Durchfallerkrankung „mit häufigem und imperativem Stuhlgang“ (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20 Mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) litt. Der Zeitpunkte des Stuhlganges war in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar (VwGH 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018). Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VfGH etwa auch in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer infolge einer Morbus Crohn Erkrankung an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, litt (VfGH vom 23.9.2016, Zl. E 439 aus 2016,). Im vorliegenden Fall leidet der BF an keiner Inkontinenz im engeren Sinne, sondern er hat ein entsprechend gut versorgtes Urostoma. Er hat sich – wie oben aufgezeigt unbestritten - in der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXXX am 05.03.2024 damit weitgehend zufrieden gezeigt. Insofern unterscheidet sich die Situation des BF deutlich von den eben beschriebenen Fallkonstellationen. In dieser Hinsicht besagen auch die Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 (S. 4), dass „lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung … in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar [ist]“. Vor diesem Hintergrund ist, ohne die Leiden des BF zu verkennen – insbesondere auch in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung - von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen.Im vorliegenden Fall leidet der BF an keiner Inkontinenz im engeren Sinne, sondern er hat ein entsprechend gut versorgtes Urostoma. Er hat sich – wie oben aufgezeigt unbestritten - in der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 am 05.03.2024 damit weitgehend zufrieden gezeigt. Insofern unterscheidet sich die Situation des BF deutlich von den eben beschriebenen Fallkonstellationen. In dieser Hinsicht besagen auch die Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, (S. 4), dass „lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung … in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar [ist]“. Vor diesem Hintergrund ist, ohne die Leiden des BF zu verkennen – insbesondere auch in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung - von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
  13. Schlussfolgerungen: Bei BF ist auch von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, eine Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist dem BF insgesamt betrachtet die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  14. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2292754.1.00

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