Obsah (14)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW173 2293389-1 Spruch, W173 2293389-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte am 20.12.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis).
Dieser Antrag wurde – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Im Zuge der Antragstellung führte der BF eine ausgeprägte Valgusgonarthrose bei rheumatoider Arthritis an und legte Befunde vor. 1. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am römisch 40 , stellte am 20.12.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Dieser Antrag wurde – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Im Zuge der Antragstellung führte der BF eine ausgeprägte Valgusgonarthrose bei rheumatoider Arthritis an und legte Befunde vor.
- In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein.
- In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. 2.
- Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 10.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
- Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 10.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes aus: ………………..“ Anamnese: 10/2023 KTEP re Kh XXXX . 10 aus 2023, KTEP re Kh römisch 40 . Derzeitige Beschwerden: "Das Knie geht ganz gut, Stiegen hinunter ist erschwert. Nach längerer Gehstrecke sticht es im Knie und im Knöchel. Rheuma wurde vor 3a festgestellt." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Dr. XXXX 13.12.2022: MTX RTP 1x Liste Dr. römisch 40 13.12.2022: MTX RTP 1x Woche, Oleovit, Folsan, Allopurinol, Ramipiril, Dilatrend. Dg: Aortenektasie, rheumatoide Arthritis, Calcinosis cutis, Va Gichttophus Dg: Aortenektasie, rheumatoide Arthritis, Calcinosis cutis, römisch fünf a Gichttophus Sozialanamnese: in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht Kh XXXX 11/2023: Starke Schmerzen bei schwerer Valgusgonarthrose rechts Bericht Kh römisch 40 11/2023: Starke Schmerzen bei schwerer Valgusgonarthrose rechts Durchgeführte Maßnahmen: KTEP rechts Empfohlene Medikation etablierte Dauermedikation unverändert weiter Xarelto 10 mg 0-0-1 durch 5 Wochen postop. Clavamox lg 1-1-1 voraussichtlich durch weitere 1-2 Wochen Pantoloc 40 mg 1-0-0 für die Zeit der Schmerzmitteleinnahme Hydal ret. 2 mg 1-0-1, langsam ausschleichen Novalgin 500 mg 1-1-1 bei Schmerzen Mexalen 500 mg 2-2-2, baldige Reduktk - auf 1-1-1 ahcpt7pn Schmerztherapie langsam durch den Hausarzt reduzieren und absetzen MTX bis zur geplanten Kontrolle pausiert Weitere empfohlene Maßnahmen Schonung, Hochlagern, Kühlung; Physiotherapie, wie erlernt weiter - (Motorschiene 0-0-); Wunde/Verband sauber und trocken halten; ein Reha-Antrag wird vom Pat. nicht gewünscht. Termine, Kontrollen, Wiederbestellung; Ambulanz. Bei Bedarf vorzeitig! Ambulante Röntgenkontrolle in unserer Ambulanz 3 Monate postoperativ, am 25.1.
- arterielle Hypertonie Osteoporose; Gicht; Rheumatoide Arthritis; Ektasie Aorta ascendens - in KO 1 x jährlich; vereinzelt ventr. Extrasystolen und SVES Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut; Größe: 178,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWSdrehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-120, Handgelenk beidseits deutlich verdickt, 30-0-35, Finger verdickt, Faustschluß inkomplett. Nacken-und Kreuzgriff eing. möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 20-0-10, Kniegelenke 0-3-115 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 0-0-30 mit Valgusstellung Sprunggelenk rechts zu links 5-0-
- Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, gering rechtshinkend. Status Psychicus: Normale Vigilanz. Regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative und chronisch entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, Knieendoprothese rechts, Sprunggelenksdefizit rechts unterer Rahmensatz, da gute Kniefunktion nach Endoprothese rechts 02.02.03 50 2 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: , Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein nein , Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 10 v.H. Begründung: Knieprothese rechts ……………………“ 2.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 11.04.2024 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 11.04.2024 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben. 3.
- Am 17.05.2024, OB: XXXX , wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ ausgestellt. 3.
- Am 17.05.2024, OB: römisch 40 , wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ ausgestellt. 3.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10.04.2024, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Abschließend wurde angemerkt, dass kein Ausweis
§ 29bSt
VO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. 3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2024, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10.04.2024, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Abschließend wurde angemerkt, dass kein Ausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
- Mit Schreiben vom 03.06.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.06.2024, erhob der BF unter ausdrücklicher Nennung der Aktenzahlen OB: XXXX und OB: XXXX fristgerecht Beschwerde gegen beide Bescheide. Er verwies darin auf seine rheumatoide Arthritis und die dagegen anzuwendende Dauermedikation, welche bei krebskranken Menschen angewendet werde. Zudem habe er im Jahr 2023 unter starken Schmerzen bei schwerer Valgusgonarthrose gelitten, wodurch er eine Fehlstellung des rechten Beines von 35 Grad gehabt habe. Aufgrund dieser Fehlstellung sei ein selbstständiges Gehen kaum mehr möglich gewesen, sodass der BF habe operiert werden müssen. Seine Dauermedikation mit 6 Medikamenten sei unverändert geblieben. Der BF ersuchte um neuerliche Überprüfung seiner Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, da er an den geschilderten Erkrankungen leide, sich im fortgeschritten Alter befinde und eine Knieprothese habe. Der Beschwerde wurden ärztlichen Unterlagen angeschlossen.
- Mit Schreiben vom 03.06.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.06.2024, erhob der BF unter ausdrücklicher Nennung der Aktenzahlen OB: römisch 40 und OB: römisch 40 fristgerecht Beschwerde gegen beide Bescheide. Er verwies darin auf seine rheumatoide Arthritis und die dagegen anzuwendende Dauermedikation, welche bei krebskranken Menschen angewendet werde. Zudem habe er im Jahr 2023 unter starken Schmerzen bei schwerer Valgusgonarthrose gelitten, wodurch er eine Fehlstellung des rechten Beines von 35 Grad gehabt habe. Aufgrund dieser Fehlstellung sei ein selbstständiges Gehen kaum mehr möglich gewesen, sodass der BF habe operiert werden müssen. Seine Dauermedikation mit 6 Medikamenten sei unverändert geblieben. Der BF ersuchte um neuerliche Überprüfung seiner Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, da er an den geschilderten Erkrankungen leide, sich im fortgeschritten Alter befinde und eine Knieprothese habe. Der Beschwerde wurden ärztlichen Unterlagen angeschlossen.
- Am 11.06.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der gegenständlichen Aktenzahl XXXX protokolliert. Seine Beschwerde gegen den Bescheid zur Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde unter der Aktenzahl XXXX protokolliert.
- Am 11.06.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der gegenständlichen Aktenzahl römisch 40 protokolliert. Seine Beschwerde gegen den Bescheid zur Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde unter der Aktenzahl römisch 40 protokolliert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Herr XXXX , geboren am XXXX , stellte am 20.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis).
Zugleich wurde mit diesem Antrag – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass eingebracht. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde unter der gegenständlichen Aktenzahl XXXX protokolliert. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl XXXX protokolliert und wird auch darunter abgehandelt.1.1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 20.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Zugleich wurde mit diesem Antrag – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass eingebracht. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde unter der gegenständlichen Aktenzahl römisch 40 protokolliert. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl römisch 40 protokolliert und wird auch darunter abgehandelt. 1.
- Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: 1.
- Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative und chronisch entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, Knieendoprothese rechts, Sprunggelenksdefizit rechts unterer Rahmensatz, da gute Kniefunktion nach Endoprothese rechts 02.02.03 50 2 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. 1.
- Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung am 10.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. 1.
- Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung am 10.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. 1.
- Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Am 17.05.2024, OB: XXXX , wurde ihm dazu ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ ausgestellt. Der BF erfüllt mit dem genannten Gesamtgrad der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
- Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Am 17.05.2024, OB: römisch 40 , wurde ihm dazu ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ ausgestellt. Der BF erfüllt mit dem genannten Gesamtgrad der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Beweiswürdigung: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der unter der gegenständlichen Aktenzahl XXXX protokolliert wurde. Die Beschwerde zum Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis) bzw.
zur Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde unter der Aktenzahl XXXX protokolliert und wird unter dieser abgehandelt.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der unter der gegenständlichen Aktenzahl römisch 40 protokolliert wurde. Die Beschwerde zum Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) bzw. zur Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde unter der Aktenzahl römisch 40 protokolliert und wird unter dieser abgehandelt. Die Feststellungen zu den Anträgen des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag. Die getroffene Einschätzung des genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Die getroffene Einschätzung des genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Das Leiden 1 des BF, degenerative und chronisch entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, eine Knieendoprothese rechts sowie ein Sprunggelenksdefizit rechts wurde vom Sachverständigen Dr. XXXX unter der Positionsnummer 02.02.03 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 50 % eingestuft. Unter die gewählte Positionsnummer 02.02.03 zählen generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades. Ein Grad von 50 % ist bei dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen mit therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität bzw. der Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie vorgesehen. Ein Grad von 70 % ist wiederum vorliegend bei dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, einer therapeutisch schwer beeinflussbaren Krankheitsaktivität sowie einer Gehbehinderung. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 10.04.2024 zur Wahl des unteren Rahmensatzes und des Grades der Behinderung von 50 % aus, dass beim BF eine gute Kniefunktion nach einer Endoprothese rechts gegeben ist. Dies ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar. Eine höherer Grad der Behinderung für dieses Leiden war jedenfalls nicht gerechtfertigt. Weder liegen beim BF dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag noch eine Gehbehinderung vor. So konnte der BF im Zuge seiner persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXXX am 10.04.2024 in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei gehen, wenn auch sein Gang gering rechtshinkend war. Eine relevante Mobilitätseinschränkung wurde vom Sachverständigen nicht festgestellt. Das Leiden 1 des BF, degenerative und chronisch entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, eine Knieendoprothese rechts sowie ein Sprunggelenksdefizit rechts wurde vom Sachverständigen Dr. römisch 40 unter der Positionsnummer 02.02.03 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 50 % eingestuft. Unter die gewählte Positionsnummer 02.02.03 zählen generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades. Ein Grad von 50 % ist bei dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen mit therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität bzw. der Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie vorgesehen. Ein Grad von 70 % ist wiederum vorliegend bei dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, einer therapeutisch schwer beeinflussbaren Krankheitsaktivität sowie einer Gehbehinderung. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 10.04.2024 zur Wahl des unteren Rahmensatzes und des Grades der Behinderung von 50 % aus, dass beim BF eine gute Kniefunktion nach einer Endoprothese rechts gegeben ist. Dies ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar. Eine höherer Grad der Behinderung für dieses Leiden war jedenfalls nicht gerechtfertigt. Weder liegen beim BF dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag noch eine Gehbehinderung vor. So konnte der BF im Zuge seiner persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 am 10.04.2024 in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei gehen, wenn auch sein Gang gering rechtshinkend war. Eine relevante Mobilitätseinschränkung wurde vom Sachverständigen nicht festgestellt. Für diese Einstufung sprechen auch die vorliegenden ärztlichen Schreiben von Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 28.05.2021, 30.08.2022 und 13.12.
- Zunächst wurden im Mai 2021 noch zusammengefasst die Diagnosen „Verdacht auf Rheumatoide Arthritis, Verdacht auf systemische Sklerodermie, Verdacht auf Calcinosis cutis und Verdacht auf Gichttophus a.n.k.“ gestellt. Im August 2022 wurde sodann die Rheumatoide Arthritis sowie eine Arthritis urica bestätigt. Darüber hinaus wurde erneut der Verdacht auf Calcinosis cutis und auf Gichttophus a.n.k. geäußert. Es wurde aber auch vom genannten Facharzt eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes des BF festgestellt und u.a. eine Kontrolle in drei Monaten angeraten. Sodann wurde bei der weiteren Vorstellung des BF am 13.12.2022 die letzte vorliegende Diagnose gestellt, welche sich von der Diagnose im August 2022 nur dadurch unterscheidet, dass zusätzlich noch eine Ektasie der Aorta ascendens festgestellt wurde. Außerdem wurde festgehalten, dass es dem BF sehr gut geht und dieser zufrieden ist. Er hatte zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13.12.2022 keine Schwellungen und keine Schmerzen. Für diese Einstufung sprechen auch die vorliegenden ärztlichen Schreiben von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 28.05.2021, 30.08.2022 und 13.12.
- Zunächst wurden im Mai 2021 noch zusammengefasst die Diagnosen „Verdacht auf Rheumatoide Arthritis, Verdacht auf systemische Sklerodermie, Verdacht auf Calcinosis cutis und Verdacht auf Gichttophus a.n.k.“ gestellt. Im August 2022 wurde sodann die Rheumatoide Arthritis sowie eine Arthritis urica bestätigt. Darüber hinaus wurde erneut der Verdacht auf Calcinosis cutis und auf Gichttophus a.n.k. geäußert. Es wurde aber auch vom genannten Facharzt eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes des BF festgestellt und u.a. eine Kontrolle in drei Monaten angeraten. Sodann wurde bei der weiteren Vorstellung des BF am 13.12.2022 die letzte vorliegende Diagnose gestellt, welche sich von der Diagnose im August 2022 nur dadurch unterscheidet, dass zusätzlich noch eine Ektasie der Aorta ascendens festgestellt wurde. Außerdem wurde festgehalten, dass es dem BF sehr gut geht und dieser zufrieden ist. Er hatte zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13.12.2022 keine Schwellungen und keine Schmerzen. Am 26.04.2021 wurde der BF mit der Zuweisungsdiagnose „Rheumatoide Arthritis, DD: Kollagenose“ in der Radiologie XXXX vorstellig. Eine Abdomensonographie ergab eine kleine Nierenparenchymcyste rechts am Oberpol. Sonst war der Befund unauffällig. Darüber hinaus wurde beim BF eine Osteoporose nach WHO-Kriterien festgestellt. Es wurden auch Röntgenaufnahmen der Hände, der Vorfüße, der Knie, des Thorax und der Halswirbelsäule erstellt. Im Ergebnis konnten bei den Händen eine gelenksnahe Demineralisation und erosive Veränderungen an den MCP-Gelenken mit Sekundärarthrose passend zu einer rheumatoiden Arthritis objektiviert werden. An den übrigen Fingergelenken sowie im Handwurzelbereich und am Radiocarpalgelenk waren ausgeprägte arthrotische Veränderungen zu sehen. Dem Röntgenbefund der Vorfüße zufolge ergaben sich erosive Veränderungen am Strahl V beidseits. Ebenso erfasst wurden eine grobe Arthrose im Großzehengrundgelenk bei Hallux valgus beidseits und am IP-Gelenk der Großzehe beidseits sowie Tarsometatarsalarthrosen und intertarsal Arthrosen. In Hinblick auf die Knie wurde rechts eine hochgradige Valgusgonarthrose und Femoropatellararhrose, links eine mäßige Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose erkannt. Das Röntgen vom Thorax p.a. und seitlich ergab einen harten Fleckschatten im linken Oberlappen, eine Aortensklerose und sonst einen unauffälligen Herz-Lungen-Befund. Zuletzt konnten durch ein Röntgen der Halswirbelsäule a.p. und seitlich eine Hyperlordose carnial, Streckhaltung caudal, ein Verdacht auf Verlötung des Disusraums C5/C6, eine Osteochondrose C6/C7, eine Spondylose C5-C7, teilweise höhergradige Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke sowie eine Arthrose im Atlantodentalgelenk eruiert werden. Am 26.04.2021 wurde der BF mit der Zuweisungsdiagnose „Rheumatoide Arthritis, DD: Kollagenose“ in der Radiologie römisch 40 vorstellig. Eine Abdomensonographie ergab eine kleine Nierenparenchymcyste rechts am Oberpol. Sonst war der Befund unauffällig. Darüber hinaus wurde beim BF eine Osteoporose nach WHO-Kriterien festgestellt. Es wurden auch Röntgenaufnahmen der Hände, der Vorfüße, der Knie, des Thorax und der Halswirbelsäule erstellt. Im Ergebnis konnten bei den Händen eine gelenksnahe Demineralisation und erosive Veränderungen an den MCP-Gelenken mit Sekundärarthrose passend zu einer rheumatoiden Arthritis objektiviert werden. An den übrigen Fingergelenken sowie im Handwurzelbereich und am Radiocarpalgelenk waren ausgeprägte arthrotische Veränderungen zu sehen. Dem Röntgenbefund der Vorfüße zufolge ergaben sich erosive Veränderungen am Strahl römisch fünf beidseits. Ebenso erfasst wurden eine grobe Arthrose im Großzehengrundgelenk bei Hallux valgus beidseits und am IP-Gelenk der Großzehe beidseits sowie Tarsometatarsalarthrosen und intertarsal Arthrosen. In Hinblick auf die Knie wurde rechts eine hochgradige Valgusgonarthrose und Femoropatellararhrose, links eine mäßige Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose erkannt. Das Röntgen vom Thorax p.a. und seitlich ergab einen harten Fleckschatten im linken Oberlappen, eine Aortensklerose und sonst einen unauffälligen Herz-Lungen-Befund. Zuletzt konnten durch ein Röntgen der Halswirbelsäule a.p. und seitlich eine Hyperlordose carnial, Streckhaltung caudal, ein Verdacht auf Verlötung des Disusraums C5/C6, eine Osteochondrose C6/C7, eine Spondylose C5-C7, teilweise höhergradige Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke sowie eine Arthrose im Atlantodentalgelenk eruiert werden. Aus dem vergleichsweise aktuellen ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 08.11.2023 geht hervor, dass der BF zur operativen Sanierung einer Gonarthrose rechts am 25.10.2023 stationär aufgenommen und am 08.11.2023 in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen wurde. Konkret wurde am 25.10.2023 eine Implantation der Knie-Totalendoprothese komplikationslos vorgenommen. Der BF erhielt eine Thromboseprophylaxe sowie eine adäquate Schmerztherapie. Die Haut wurde durch eine resorbierbare Intracutannaht verschlossen, daher war keine Nahtentfernung notwendig. Bei den regelmäßig durchgeführten Verbandwechseln zeigte sich eine Wunddehiszenz mit blutiger Sekretion, weshalb ein Prevena-System angelegt wurde. Des Weiteren wurde eine antibiotische Prophylaxe mit Clavamox begonnen. Das Prevena-System konnte schließlich bei trockenen Verhältnissen wieder entfernt werden. Eine reduzierte Freigabe der Flexion bis zu maximal 90° wurde bis auf Weiteres verordnet. Unter Anleitung von Physiotherapeuten wurde der BF gut mobilisiert. In der Röntgenkontrolle zeigte sich ein korrekter Sitz der Endoprothese. Die analgetische Therapie konnte während des Aufenthaltes zunehmend reduziert werden. Dem BF wurde im Zuge seiner Entlassung eine Schonung, ein Hochlagern und Kühlen empfohlen. Die Physiotherapie sollte fortgeführt und die Wunde bzw. der Verband sauber und trocken gehalten werden. Ein Reha-Antrag wurde vom BF zu diesem Zeitpunkt nicht gewünscht. Das vorrangige Ziel einer medizinischen Rehabilitation ist, den ursprünglichen Gesundheitszustand eines Patienten nach einem Unfall oder nach einer Krankheit wiederherzustellen. Dass der BF nach seiner Operation zur Knie-TEP, von einem Reha-Aufenthalt langfristig hätte profitieren können, ist naheliegend. Aus dem vergleichsweise aktuellen ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 08.11.2023 geht hervor, dass der BF zur operativen Sanierung einer Gonarthrose rechts am 25.10.2023 stationär aufgenommen und am 08.11.2023 in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen wurde. Konkret wurde am 25.10.2023 eine Implantation der Knie-Totalendoprothese komplikationslos vorgenommen. Der BF erhielt eine Thromboseprophylaxe sowie eine adäquate Schmerztherapie. Die Haut wurde durch eine resorbierbare Intracutannaht verschlossen, daher war keine Nahtentfernung notwendig. Bei den regelmäßig durchgeführten Verbandwechseln zeigte sich eine Wunddehiszenz mit blutiger Sekretion, weshalb ein Prevena-System angelegt wurde. Des Weiteren wurde eine antibiotische Prophylaxe mit Clavamox begonnen. Das Prevena-System konnte schließlich bei trockenen Verhältnissen wieder entfernt werden. Eine reduzierte Freigabe der Flexion bis zu maximal 90° wurde bis auf Weiteres verordnet. Unter Anleitung von Physiotherapeuten wurde der BF gut mobilisiert. In der Röntgenkontrolle zeigte sich ein korrekter Sitz der Endoprothese. Die analgetische Therapie konnte während des Aufenthaltes zunehmend reduziert werden. Dem BF wurde im Zuge seiner Entlassung eine Schonung, ein Hochlagern und Kühlen empfohlen. Die Physiotherapie sollte fortgeführt und die Wunde bzw. der Verband sauber und trocken gehalten werden. Ein Reha-Antrag wurde vom BF zu diesem Zeitpunkt nicht gewünscht. Das vorrangige Ziel einer medizinischen Rehabilitation ist, den ursprünglichen Gesundheitszustand eines Patienten nach einem Unfall oder nach einer Krankheit wiederherzustellen. Dass der BF nach seiner Operation zur Knie-TEP, von einem Reha-Aufenthalt langfristig hätte profitieren können, ist naheliegend. Am 29.11.2023 erfolgte eine geplante Laborkontrolle im Landesklinikum XXXX nach der Knie-TEP am 25.10.2023 bei ausgeprägter Valgusgonarthrose bei rheumatoider Arthritis. Der BF zeigte sich dabei aber subjektiv zufrieden. Eine Belastung des operierten Kniegelenks war zu diesem Zeitpunkt bereits gut möglich. Ebenso zeigte sich eine langsame Entwöhnung von den Gehstützen. Der BF erhielt bereits eine laufende Physiotherapie. Ein Reha-Aufenthalt war zu diesem späteren Zeitpunkt – im Gegensatz zu jenem des stationären Aufenthalts im Zeitraum vom 25.10.2023 bis 08.11.2023 – nunmehr geplant. Der BF wartete nur noch mehr auf einen Termin. Eine Begutachtung des rechten Knies ergab eine schön korrigierte Beinachse. Die OP-Narbe war bland. Zudem war eine adäquate postoperative Restschwellung ohne punktionswürdige Ergussbildung erkennbar. Entzündungszeichen waren nicht gegeben. Weiters wurde festgehalten, dass der Streckapparat und die Wade frei sind. Die Überprüfung der Durchblutung, Motorik und Sensibilität verlief unauffällig. Dem BF wurde u.a. die Fortführung der Physiotherapie mit Gangschulung sowie Schonung, Hochlagerung und vorsichtige Kühlung bis zu einem konkreten Reha-Antrittstermin empfohlen. Schmerzmittel sollte er nur bei Bedarf einnehmen. Am 29.11.2023 erfolgte eine geplante Laborkontrolle im Landesklinikum römisch 40 nach der Knie-TEP am 25.10.2023 bei ausgeprägter Valgusgonarthrose bei rheumatoider Arthritis. Der BF zeigte sich dabei aber subjektiv zufrieden. Eine Belastung des operierten Kniegelenks war zu diesem Zeitpunkt bereits gut möglich. Ebenso zeigte sich eine langsame Entwöhnung von den Gehstützen. Der BF erhielt bereits eine laufende Physiotherapie. Ein Reha-Aufenthalt war zu diesem späteren Zeitpunkt – im Gegensatz zu jenem des stationären Aufenthalts im Zeitraum vom 25.10.2023 bis 08.11.2023 – nunmehr geplant. Der BF wartete nur noch mehr auf einen Termin. Eine Begutachtung des rechten Knies ergab eine schön korrigierte Beinachse. Die OP-Narbe war bland. Zudem war eine adäquate postoperative Restschwellung ohne punktionswürdige Ergussbildung erkennbar. Entzündungszeichen waren nicht gegeben. Weiters wurde festgehalten, dass der Streckapparat und die Wade frei sind. Die Überprüfung der Durchblutung, Motorik und Sensibilität verlief unauffällig. Dem BF wurde u.a. die Fortführung der Physiotherapie mit Gangschulung sowie Schonung, Hochlagerung und vorsichtige Kühlung bis zu einem konkreten Reha-Antrittstermin empfohlen. Schmerzmittel sollte er nur bei Bedarf einnehmen. Zusätzlich zu den wiedergegebenen ärztlichen Unterlagen ist zu bedenken, dass der Sachverständige Dr. XXXX eine Statuserhebung wie folgt durchführte: „Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWSdrehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-120, Handgelenk beidseits deutlich verdickt, 30-0-35, Finger verdickt, Faustschluß inkomplett. Nacken-und Kreuzgriff eing. möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 20-0-10, Kniegelenke 0-3-115 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 0-0-30 mit Valgusstellung Sprunggelenk rechts zu links 5-0-40.“Zusätzlich zu den wiedergegebenen ärztlichen Unterlagen ist zu bedenken, dass der Sachverständige Dr. römisch 40 eine Statuserhebung wie folgt durchführte: „Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWSdrehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-120, Handgelenk beidseits deutlich verdickt, 30-0-35, Finger verdickt, Faustschluß inkomplett. Nacken-und Kreuzgriff eing. möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 20-0-10, Kniegelenke 0-3-115 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 0-0-30 mit Valgusstellung Sprunggelenk rechts zu links 5-0-40.“ Zusammengefasst kann daher zum Leiden 1 ausgeführt werden, dass weder aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen noch aus der klinischen Untersuchung eine höhergradige Einschätzung geboten war. Auch die Schmerzmittel wie beispielsweise Hydal wurden nach den Empfehlungen des KH XXXX langsam auchgeschlichen. Zusammengefasst kann daher zum Leiden 1 ausgeführt werden, dass weder aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen noch aus der klinischen Untersuchung eine höhergradige Einschätzung geboten war. Auch die Schmerzmittel wie beispielsweise Hydal wurden nach den Empfehlungen des KH römisch 40 langsam auchgeschlichen. Das Leiden 2 des BF, eine Hypertonie, schätzte der medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein. Es liegt dabei ein fixer Rahmensatz vor. Dabei konnte sich der BF auf den ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 08.11.2023 beziehen. Ein Rahmensatz von 10 % ist zu wählen, wenn eine Therapie mit einem Antihypertensivum erfolgt, eventuell in Kombination mit einem Diuretikum, um den Zielwert unter 135/85 zu erreichen oder bei erhöhtem Blutdruck ohne bisheriger medikamentöser Behandlung. Ein höherer Grad der Behinderung von 20 % im Sinne einer mäßigen Hypertonie war nicht indiziert, zumal keine höher dosierte Kombinationsbehandlung zur Erreichung eines Zielwertes unter 140/90 beim BF notwendig ist. Das Leiden 2 des BF, eine Hypertonie, schätzte der medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein. Es liegt dabei ein fixer Rahmensatz vor. Dabei konnte sich der BF auf den ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 08.11.2023 beziehen. Ein Rahmensatz von 10 % ist zu wählen, wenn eine Therapie mit einem Antihypertensivum erfolgt, eventuell in Kombination mit einem Diuretikum, um den Zielwert unter 135/85 zu erreichen oder bei erhöhtem Blutdruck ohne bisheriger medikamentöser Behandlung. Ein höherer Grad der Behinderung von 20 % im Sinne einer mäßigen Hypertonie war nicht indiziert, zumal keine höher dosierte Kombinationsbehandlung zur Erreichung eines Zielwertes unter 140/90 beim BF notwendig ist. Zudem hat der BF den Grad der Behinderung in seinen Beschwerdeausführungen weder in Hinblick auf das Leiden 1 noch in Hinblick auf das andere Leiden 2 beanstandet. Vielmehr war es ihm ein Anliegen, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen einen Ausweis
§ 29bStraßenverkehrsordnung zu erlangen.
Sein Beschwerdevorbringen war dahingehend ausgerichtet, aufgrund seiner Erkrankungen insbesondere seiner Knieprothese und seines fortgeschrittenen Alters keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen zu können. Zudem hat der BF den Grad der Behinderung in seinen Beschwerdeausführungen weder in Hinblick auf das Leiden 1 noch in Hinblick auf das andere Leiden 2 beanstandet. Vielmehr war es ihm ein Anliegen, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen einen Ausweis
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung zu erlangen. Sein Beschwerdevorbringen war dahingehend ausgerichtet, aufgrund seiner Erkrankungen insbesondere seiner Knieprothese und seines fortgeschrittenen Alters keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen zu können. An dieser Stelle wird angemerkt, dass Gegenstand des vorliegend angefochtenen Bescheides, protokolliert unter der Aktenzahl XXXX , nicht die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, sondern ob die Festlegung des Grades der Behinderung in der Höhe von 50% gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsrahmens – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). An dieser Stelle wird angemerkt, dass Gegenstand des vorliegend angefochtenen Bescheides, protokolliert unter der Aktenzahl römisch 40 , nicht die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, sondern ob die Festlegung des Grades der Behinderung in der Höhe von 50% gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsrahmens – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). Zusammengefasst gab der Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar an, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Zusammengefasst gab der Sachverständige Dr. römisch 40 nachvollziehbar an, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Gutachtens etwas ändern würden. Es wird daher am schlüssigen Gutachten von Dr. XXXX festgehalten. An dieser Stelle ist erneut ins Treffen zu führen, dass in der Beschwerde zwar explizit die Zahl des Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses genannt wurde, sich der BF jedoch dem Grunde nach weder über den festgestellten Grad der einzelnen Leiden noch über den daraus resultierenden Gesamtgrad der Behinderung beschwert hat. Vielmehr war seine Beschwerde darauf gerichtet, eine nochmalige Überprüfung seines Antrags auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung zu bewirken.Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Gutachtens etwas ändern würden. Es wird daher am schlüssigen Gutachten von Dr. römisch 40 festgehalten. An dieser Stelle ist erneut ins Treffen zu führen, dass in der Beschwerde zwar explizit die Zahl des Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses genannt wurde, sich der BF jedoch dem Grunde nach weder über den festgestellten Grad der einzelnen Leiden noch über den daraus resultierenden Gesamtgrad der Behinderung beschwert hat. Vielmehr war seine Beschwerde darauf gerichtet, eine nochmalige Überprüfung seines Antrags auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung zu bewirken. Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden vom beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % beim BF vorliegt, zu entkräften. Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10.04.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10.04.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 50 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2293389.1.00