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{'item': 'W173 2293395-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW173 2293395-1 Spruch, W173 2293395-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte am 20.12.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis).

Dieser Antrag wurde – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Im Zuge der Antragstellung führte der BF eine ausgeprägte Valgusgonarthrose bei rheumatoider Arthritis an und legte Befunde vor. 1. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am römisch 40 , stellte am 20.12.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Dieser Antrag wurde – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet. Im Zuge der Antragstellung führte der BF eine ausgeprägte Valgusgonarthrose bei rheumatoider Arthritis an und legte Befunde vor.

  1. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein.
  2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. 2.
  3. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 10.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
  4. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 10.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes aus: ………………..“ Anamnese: 10/2023 KTEP re Kh XXXX . 10 aus 2023, KTEP re Kh römisch 40 . , Derzeitige Beschwerden: "Das Knie geht ganz gut, Stiegen hinunter ist erschwert. Nach längerer Gehstrecke sticht es im Knie und im Knöchel. Rheuma wurde vor 3a festgestellt." "Das Knie geht ganz gut, Stiegen hinunter ist erschwert. Nach längerer Gehstrecke sticht es im Knie und im Knöchel. Rheuma wurde vor 3a festgestellt." , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Dr. XXXX 13.12.2022: MTX RTP 1x Liste Dr. römisch 40 13.12.2022: MTX RTP 1x Woche, Oleovit, Folsan, Allopurinol, Ramipiril, Dilatrend. Dg: Aortenektasie, rheumatoide Arthritis, Calcinosis cutis, Va Gichttophus Dg: Aortenektasie, rheumatoide Arthritis, Calcinosis cutis, römisch fünf a Gichttophus Sozialanamnese: in Pension in Pension , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht Kh XXXX 11/2023: Starke Schmerzen bei schwerer Valgusgonarthrose rechts Bericht Kh römisch 40 11/2023: Starke Schmerzen bei schwerer Valgusgonarthrose rechts Durchgeführte Maßnahmen: KTEP rechts Empfohlene Medikation etablierte Dauermedikation unverändert weiter Xarelto 10 mg 0-0-1 durch 5 Wochen postop. Clavamox lg 1-1-1 voraussichtlich durch weitere 1-2 Wochen Pantoloc 40 mg 1-0-0 für die Zeit der Schmerzmitteleinnahme Hydal ret. 2 mg 1-0-1, langsam ausschleichen Novalgin 500 mg 1-1-1 bei Schmerzen Mexalen 500 mg 2-2-2, baldige Reduktk - auf 1-1-1 ahcpt7pn Schmerztherapie langsam durch den Hausarzt reduzieren und absetzen MTX bis zur geplanten Kontrolle pausiert Weitere empfohlene Maßnahmen: Schonung, Hochlagern, Kühlung. Physiotherapie, wie erlernt weiter - (Motorschiene 0-0- ) Wunde/Verband sauber und trocken halten. Ein Reha-Antrag wird vom Pat. nicht gewünscht. Termine, Kontrollen, Wiederbestellung Ambulanz. Bei Bedarf vorzeitig! Ambulante Röntgenkontrolle in unserer Ambulanz 3 Monate postoperativ, am 25.1.
  5. arterielle Hypertonie Osteoporose; Gicht; Rheumatoide Arthristis; ktasie Aorta ascendens - in KO 1 x jährlich vereinzelt ventr. Extrasystolen und SVES vereinzelt ventr. Extrasystolen und SVES , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut; Größe: 178,00 cm; Gewicht: 75,00 kg; Blutdruck: Größe: 178,00 cm; Gewicht: 75,00 kg; Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWSdrehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-120, Handgelenk beidseits deutlich verdickt, 30-0-35, Finger verdickt, Faustschluß inkomplett. Nacken-und Kreuzgriff eing. möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 20-0-10, Kniegelenke 0-3-115 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 0-0-30 mit Valgusstellung Sprunggelenk rechts zu links 5-0-
  6. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, gering rechtshinkend. Status Psychicus: Normale Vigilanz. Regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative und chronisch entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, Knieendoprothese rechts, Sprunggelenksdefizit rechts unterer Rahmensatz, da gute Kniefunktion nach Endoprothese rechts 02.02.03 50 2 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein nein , Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  7.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  8. sowie 05.
  9. bis 05.
  10. GdB: 10 v.H. Begründung: Knieprothese rechts ……………………“ 2.
  11. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 11.04.2024 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 11.04.2024 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben. 3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10.04.2024, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Abschließend wurde angemerkt, dass kein Ausweis

§ 29bSt

VO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. 3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2024, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10.04.2024, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Abschließend wurde angemerkt, dass kein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. 3.

  1. Am 17.05.2024, OB: XXXX , wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ ausgestellt. 3.
  2. Am 17.05.2024, OB: römisch 40 , wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ ausgestellt.
  3. Mit bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangtem Schreiben vom 03.06.2024 erhob der BF unter Bezugnahme auf die jeweilige Aktenzahl fristgerecht Beschwerde gegen beide Bescheide. Er verwies darin auf seine rheumatoide Arthritis und die dagegen anzuwendende Dauermedikation, welche bei krebskranken Menschen angewendet werde. Zudem habe er im Jahr 2023 unter starken Schmerzen bei schwerer Valgusgonarthrose gelitten, wodurch er eine Fehlstellung des rechten Beines von 35 Grad gehabt habe. Aufgrund dieser Fehlstellung sei ein selbstständiges Gehen für ihn kaum mehr möglich gewesen. Er habe operiert werden müssen. Seine Dauermedikation mit 6 Medikamenten sei unverändert geblieben. Er beantragte die neuerliche Überprüfung seines Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Er leide an den geschilderten Erkrankungen, befinde sich im fortgeschritten Alter und habe nunmehr eine Knieprothese. Der Beschwerde lagen ärztlichen Unterlagen bei.
  4. Am 11.06.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl XXXX protokolliert und wird unter dieser Aktenzahl abgehandelt. Seine Beschwerde zur beantragten Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde unter der gegenständlichen Aktenzahl XXXX protokolliert und wird unter dieser entschieden.
  5. Am 11.06.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl römisch 40 protokolliert und wird unter dieser Aktenzahl abgehandelt. Seine Beschwerde zur beantragten Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde unter der gegenständlichen Aktenzahl römisch 40 protokolliert und wird unter dieser entschieden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  6. Herr XXXX , geboren am XXXX , stellte am 20.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis).

Zugleich wurde mit diesem Antrag – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass eingebracht. 1.1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 20.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Zugleich wurde mit diesem Antrag – dem Hinweis im Antragsformular zufolge – auch ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass eingebracht. 1.

  1. Am 17.05.2024, OB: XXXX , wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ ausgestellt. Seine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl XXXX protokolliert und auch darunter abgehandelt. 1.
  2. Am 17.05.2024, OB: römisch 40 , wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ ausgestellt. Seine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl römisch 40 protokolliert und auch darunter abgehandelt. 1.
  3. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: - degenerative und chronisch entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, Knieendoprothese rechts, Sprunggelenksdefizit rechts - Hypertonie 1.
  4. Beim BF liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Der BF leidet weder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, noch an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre. Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend. Das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen bewirken keine erhebliche Erschwernis beim Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels, beim Be- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. 1.
  5. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der BF ist seit 17.05.2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“. Seine Beschwerde gegen den mit 17.05.2024 ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl XXXX protokolliert. Über sie wird unter der genannten Aktenzahl ebenfalls mit heutigem Erkenntnis entschieden. Der BF ist seit 17.05.2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“. Seine Beschwerde gegen den mit 17.05.2024 ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl römisch 40 protokolliert. Über sie wird unter der genannten Aktenzahl ebenfalls mit heutigem Erkenntnis entschieden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, das beim Bundesverwaltungsgericht unter der gegenständlichen Aktenzahl XXXX protokolliert wurde, ist hingegen die Beschwerde des BF vom 30.06.2024 gerichtet gegen den Bescheid vom 15.05.2024 zur Abweisung seines Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, das beim Bundesverwaltungsgericht unter der gegenständlichen Aktenzahl römisch 40 protokolliert wurde, ist hingegen die Beschwerde des BF vom 30.06.2024 gerichtet gegen den Bescheid vom 15.05.2024 zur Abweisung seines Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem oben wiedergegebenen, nachvollziehbaren Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem oben wiedergegebenen, nachvollziehbaren Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag. Im schlüssigen Gutachten von Dr. XXXX vom 10.04.2024 wurde ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Es wird vom erkennenden Gericht als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet und steht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Im schlüssigen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 10.04.2024 wurde ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Es wird vom erkennenden Gericht als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet und steht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Der Sachverständige Dr. XXXX stellte in seinem Gutachten fest, dass der BF unter degenerativen und chronisch entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke leidet, eine Knieendoprothese rechts sowie ein Sprunggelenksdefizit rechts hat. Der Sachverständige führte weiters aus, dass beim BF trotz der festgestellten Einschränkungen eine gute Kniefunktion nach einer Endoprothese rechts gegeben ist. So konnte der BF im Zuge seiner persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXXX am 10.04.2024 in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei gehen, wenn auch der Gang gering rechtshinkend war. Eine relevante Mobilitätseinschränkung wurde vom Sachverständigen nicht festgestellt. Die genannten gesundheitlichen Einschränkungen bewirken demnach keine Beeinträchtigung, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Der Sachverständige Dr. römisch 40 stellte in seinem Gutachten fest, dass der BF unter degenerativen und chronisch entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke leidet, eine Knieendoprothese rechts sowie ein Sprunggelenksdefizit rechts hat. Der Sachverständige führte weiters aus, dass beim BF trotz der festgestellten Einschränkungen eine gute Kniefunktion nach einer Endoprothese rechts gegeben ist. So konnte der BF im Zuge seiner persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 am 10.04.2024 in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei gehen, wenn auch der Gang gering rechtshinkend war. Eine relevante Mobilitätseinschränkung wurde vom Sachverständigen nicht festgestellt. Die genannten gesundheitlichen Einschränkungen bewirken demnach keine Beeinträchtigung, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Bei seiner Beurteilung berücksichtigte der Gutachter die vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere die ärztlichen Schreiben von Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 28.05.2021, 30.08.2022 und 13.12.
  7. Zunächst wurden im Mai 2021 noch zusammengefasst die Diagnosen „Verdacht auf Rheumatoide Arthritis, Verdacht auf systemische Sklerodermie, Verdacht auf Calcinosis cutis und Verdacht auf Gichttophus a.n.k.“ gestellt. Im August 2022 wurde sodann die Rheumatoide Arthritis sowie eine Arthritis urica bestätigt. Darüber hinaus wurde erneut der Verdacht auf Calcinosis cutis und auf Gichttophus a.n.k. geäußert. Zudem wurde eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes des BF festgestellt und u.a. eine Kontrolle in drei Monaten vorgeschlagen. Sodann wurde bei der weiteren Vorstellung des BF am 13.12.2022 die letzte vorliegende Diagnose gestellt, welche sich von der Diagnose im August 2022 nur dadurch unterscheidet, dass zusätzlich noch eine Ektasie der Aorta ascendens festgestellt wurde. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass es dem BF sehr gut geht und dieser zufrieden ist. Er hatte zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13.12.2022 keine Schwellungen und keine Schmerzen. Bei seiner Beurteilung berücksichtigte der Gutachter die vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere die ärztlichen Schreiben von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 28.05.2021, 30.08.2022 und 13.12.
  8. Zunächst wurden im Mai 2021 noch zusammengefasst die Diagnosen „Verdacht auf Rheumatoide Arthritis, Verdacht auf systemische Sklerodermie, Verdacht auf Calcinosis cutis und Verdacht auf Gichttophus a.n.k.“ gestellt. Im August 2022 wurde sodann die Rheumatoide Arthritis sowie eine Arthritis urica bestätigt. Darüber hinaus wurde erneut der Verdacht auf Calcinosis cutis und auf Gichttophus a.n.k. geäußert. Zudem wurde eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes des BF festgestellt und u.a. eine Kontrolle in drei Monaten vorgeschlagen. Sodann wurde bei der weiteren Vorstellung des BF am 13.12.2022 die letzte vorliegende Diagnose gestellt, welche sich von der Diagnose im August 2022 nur dadurch unterscheidet, dass zusätzlich noch eine Ektasie der Aorta ascendens festgestellt wurde. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass es dem BF sehr gut geht und dieser zufrieden ist. Er hatte zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13.12.2022 keine Schwellungen und keine Schmerzen. Am 26.04.2021 wurde der BF mit der Zuweisungsdiagnose „Rheumatoide Arthritis, DD: Kollagenose“ in der Radiologie XXXX vorstellig. Eine Abdomensonographie ergab eine kleine Nierenparenchymcyste rechts am Oberpol. Sonst war der Befund unauffällig. Darüber hinaus wurde beim BF eine Osteoporose nach WHO-Kriterien festgestellt. Es wurden auch Röntgenaufnahmen der Hände, der Vorfüße, der Knie, des Thorax und der Halswirbelsäule erstellt. Im Ergebnis konnten bei den Händen eine gelenksnahe Demineralisation und erosive Veränderungen an den MCP-Gelenken mit Sekundärarthrose passend zu einer rheumatoiden Arthritis objektiviert werden. An den übrigen Fingergelenken sowie im Handwurzelbereich und am Radiocarpalgelenk waren ausgeprägte arthrotische Veränderungen zu sehen. Dem Röntgenbefund der Vorfüße zufolge ergaben sich erosive Veränderungen am Strahl V beidseits. Ebenso erfasst wurden eine grobe Arthrose beidseits sowohl im Großzehengrundgelenk bei Hallux valgus als auch am IP-Gelenk der Großzehe sowie Tarsometatarsalarthrosen und intertarsal Arthrosen. In Hinblick auf die Knie wurde rechts eine hochgradige Valgusgonarthrose und Femoropatellararhrose, links eine mäßige Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose diagnostiziert. Das Röntgen vom Thorax p.a. und seitlich ergab einen harten Fleckschatten im linken Oberlappen, eine Aortensklerose und sonst einen unauffälligen Herz-Lungen-Befund. Zuletzt konnten durch ein Röntgen der Halswirbelsäule a.p. und seitlich eine Hyperlordose carnial, Streckhaltung caudal, ein Verdacht auf Verlötung des Disusraums C5/C6, eine Osteochondrose C6/C7, eine Spondylose C5-C7, teilweise höhergradige Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke sowie eine Arthrose im Atlantodentalgelenk eruiert werden. Am 26.04.2021 wurde der BF mit der Zuweisungsdiagnose „Rheumatoide Arthritis, DD: Kollagenose“ in der Radiologie römisch 40 vorstellig. Eine Abdomensonographie ergab eine kleine Nierenparenchymcyste rechts am Oberpol. Sonst war der Befund unauffällig. Darüber hinaus wurde beim BF eine Osteoporose nach WHO-Kriterien festgestellt. Es wurden auch Röntgenaufnahmen der Hände, der Vorfüße, der Knie, des Thorax und der Halswirbelsäule erstellt. Im Ergebnis konnten bei den Händen eine gelenksnahe Demineralisation und erosive Veränderungen an den MCP-Gelenken mit Sekundärarthrose passend zu einer rheumatoiden Arthritis objektiviert werden. An den übrigen Fingergelenken sowie im Handwurzelbereich und am Radiocarpalgelenk waren ausgeprägte arthrotische Veränderungen zu sehen. Dem Röntgenbefund der Vorfüße zufolge ergaben sich erosive Veränderungen am Strahl römisch fünf beidseits. Ebenso erfasst wurden eine grobe Arthrose beidseits sowohl im Großzehengrundgelenk bei Hallux valgus als auch am IP-Gelenk der Großzehe sowie Tarsometatarsalarthrosen und intertarsal Arthrosen. In Hinblick auf die Knie wurde rechts eine hochgradige Valgusgonarthrose und Femoropatellararhrose, links eine mäßige Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose diagnostiziert. Das Röntgen vom Thorax p.a. und seitlich ergab einen harten Fleckschatten im linken Oberlappen, eine Aortensklerose und sonst einen unauffälligen Herz-Lungen-Befund. Zuletzt konnten durch ein Röntgen der Halswirbelsäule a.p. und seitlich eine Hyperlordose carnial, Streckhaltung caudal, ein Verdacht auf Verlötung des Disusraums C5/C6, eine Osteochondrose C6/C7, eine Spondylose C5-C7, teilweise höhergradige Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke sowie eine Arthrose im Atlantodentalgelenk eruiert werden. Aus einem ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 08.11.2023 geht hervor, dass der BF zur operativen Sanierung einer Gonarthrose rechts am 25.10.2023 stationär aufgenommen und am 08.11.2023 in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen wurde. Konkret wurde am 25.10.2023 eine Implantation der Knie-Totalendoprothese komplikationslos vorgenommen. Der BF erhielt eine Thromboseprophylaxe sowie eine adäquate Schmerztherapie. Die Haut wurde durch eine resorbierbare Intracutannaht verschlossen, daher war keine Nahtentfernung notwendig. Bei den regelmäßig durchgeführten Verbandwechseln zeigte sich eine Wunddehiszenz mit blutiger Sekretion, weshalb ein Prevena-System angelegt wurde. Des Weiteren wurde eine antibiotische Prophylaxe mit Clavamox begonnen. Das Prevena-System konnte schließlich bei trockenen Verhältnissen wieder entfernt werden. Eine reduzierte Freigabe der Flexion bis zu maximal 90° wurde bis auf Weiteres verordnet. Unter Anleitung von Physiotherapeuten wurde der BF gut mobilisiert. In der Röntgenkontrolle zeigte sich ein korrekter Sitz der Endoprothese. Die analgetische Therapie konnte während des Aufenthaltes zunehmend reduziert werden. Dem BF wurde im Zuge seiner Entlassung eine Schonung, ein Hochlagern und Kühlen empfohlen. Die Physiotherapie sollte fortgeführt und die Wunde bzw. der Verband sauber und trocken gehalten werden. Ein Reha-Antrag wurde vom Patienten zu diesem Zeitpunkt nicht gewünscht. Das vorrangige Ziel einer medizinischen Rehabilitation liegt primär darin, den ursprünglichen Gesundheitszustand eines Patienten nach einem Unfall oder nach einer Krankheit wiederherzustellen. Dass der BF nach seiner Operation im Hinblick auf eine Knie-TEP von einem Reha-Aufenthalt langfristig profitieren könnte, ist naheliegend. Aus einem ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 08.11.2023 geht hervor, dass der BF zur operativen Sanierung einer Gonarthrose rechts am 25.10.2023 stationär aufgenommen und am 08.11.2023 in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen wurde. Konkret wurde am 25.10.2023 eine Implantation der Knie-Totalendoprothese komplikationslos vorgenommen. Der BF erhielt eine Thromboseprophylaxe sowie eine adäquate Schmerztherapie. Die Haut wurde durch eine resorbierbare Intracutannaht verschlossen, daher war keine Nahtentfernung notwendig. Bei den regelmäßig durchgeführten Verbandwechseln zeigte sich eine Wunddehiszenz mit blutiger Sekretion, weshalb ein Prevena-System angelegt wurde. Des Weiteren wurde eine antibiotische Prophylaxe mit Clavamox begonnen. Das Prevena-System konnte schließlich bei trockenen Verhältnissen wieder entfernt werden. Eine reduzierte Freigabe der Flexion bis zu maximal 90° wurde bis auf Weiteres verordnet. Unter Anleitung von Physiotherapeuten wurde der BF gut mobilisiert. In der Röntgenkontrolle zeigte sich ein korrekter Sitz der Endoprothese. Die analgetische Therapie konnte während des Aufenthaltes zunehmend reduziert werden. Dem BF wurde im Zuge seiner Entlassung eine Schonung, ein Hochlagern und Kühlen empfohlen. Die Physiotherapie sollte fortgeführt und die Wunde bzw. der Verband sauber und trocken gehalten werden. Ein Reha-Antrag wurde vom Patienten zu diesem Zeitpunkt nicht gewünscht. Das vorrangige Ziel einer medizinischen Rehabilitation liegt primär darin, den ursprünglichen Gesundheitszustand eines Patienten nach einem Unfall oder nach einer Krankheit wiederherzustellen. Dass der BF nach seiner Operation im Hinblick auf eine Knie-TEP von einem Reha-Aufenthalt langfristig profitieren könnte, ist naheliegend. Am 29.11.2023 erfolgte eine geplante Laborkontrolle im Landesklinikum XXXX nach der Knie-TEP am 25.10.2023 bei ausgeprägter Valgusgonarthrose bei rheumatoider Arthritis. Der BF zeigte sich dabei subjektiv zufrieden. Eine Belastung des operierten Kniegelenks war zu diesem Zeitpunkt bereits gut möglich. Ebenso zeigte sich eine langsame Entwöhnung von den Gehstützen. Der BF erhielt bereits eine laufende Physiotherapie. Ein Reha-Aufenthalt war zu diesem späteren Zeitpunkt – im Gegensatz zu jenem des stationären Aufenthalts im Zeitraum vom 25.10.2023 bis 08.11.2023 – nunmehr geplant. Der BF wartete nur noch mehr auf einen Termin. Eine Begutachtung des rechten Knies ergab eine schön korrigierte Beinachse. Die OP-Narbe war bland. Zudem war eine adäquate postoperative Restschwellung ohne punktionswürdige Ergussbildung erkennbar. Entzündungszeichen waren nicht gegeben. Weiters wurde festgehalten, dass der Streckapparat und die Wade frei sind. Die Überprüfung der Durchblutung, Motorik und Sensibilität verlief unauffällig. Dem BF wurde u.a. die Fortführung der Physiotherapie mit Gangschulung sowie Schonung, Hochlagerung und vorsichtige Kühlung bis zu einem konkreten Reha-Antrittstermin empfohlen. Schmerzmittel sollte er nur bei Bedarf einnehmen. Am 29.11.2023 erfolgte eine geplante Laborkontrolle im Landesklinikum römisch 40 nach der Knie-TEP am 25.10.2023 bei ausgeprägter Valgusgonarthrose bei rheumatoider Arthritis. Der BF zeigte sich dabei subjektiv zufrieden. Eine Belastung des operierten Kniegelenks war zu diesem Zeitpunkt bereits gut möglich. Ebenso zeigte sich eine langsame Entwöhnung von den Gehstützen. Der BF erhielt bereits eine laufende Physiotherapie. Ein Reha-Aufenthalt war zu diesem späteren Zeitpunkt – im Gegensatz zu jenem des stationären Aufenthalts im Zeitraum vom 25.10.2023 bis 08.11.2023 – nunmehr geplant. Der BF wartete nur noch mehr auf einen Termin. Eine Begutachtung des rechten Knies ergab eine schön korrigierte Beinachse. Die OP-Narbe war bland. Zudem war eine adäquate postoperative Restschwellung ohne punktionswürdige Ergussbildung erkennbar. Entzündungszeichen waren nicht gegeben. Weiters wurde festgehalten, dass der Streckapparat und die Wade frei sind. Die Überprüfung der Durchblutung, Motorik und Sensibilität verlief unauffällig. Dem BF wurde u.a. die Fortführung der Physiotherapie mit Gangschulung sowie Schonung, Hochlagerung und vorsichtige Kühlung bis zu einem konkreten Reha-Antrittstermin empfohlen. Schmerzmittel sollte er nur bei Bedarf einnehmen. Eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel resultiert auch nicht aus der festgestellten leichten Hypertonie, die bereits im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 08.11.2023 diagnostiziert wurde. Durch dieses Leiden wird weder das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen noch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigt. Eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel resultiert auch nicht aus der festgestellten leichten Hypertonie, die bereits im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 08.11.2023 diagnostiziert wurde. Durch dieses Leiden wird weder das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen noch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigt. Weder die einzelnen Leiden für sich, noch in ihrer Gesamtheit betrachtet führen damit zu erheblichen Einschränkungen, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würden. Für diese schlüssige Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX sprechen auch die nachfolgend aufgezählten Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF durch ihn: „Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWSdrehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-120, Handgelenk beidseits deutlich verdickt, 30-0-35, Finger verdickt, Faustschluß inkomplett. Nacken-und Kreuzgriff eing. möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 20-0-10, Kniegelenke 0-3-115 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 0-0-30 mit Valgusstellung Sprunggelenk rechts zu links 5-0-40.“ Für diese schlüssige Gesamtbeurteilung von Dr. römisch 40 sprechen auch die nachfolgend aufgezählten Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF durch ihn: „Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWSdrehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-120, Handgelenk beidseits deutlich verdickt, 30-0-35, Finger verdickt, Faustschluß inkomplett. Nacken-und Kreuzgriff eing. möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 20-0-10, Kniegelenke 0-3-115 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 0-0-30 mit Valgusstellung Sprunggelenk rechts zu links 5-0-40.“ Auch die festgestellte Gesamtmobilität des BF ist gegeben, da er – wie im Gutachten vom 10.04.2024 angeführt - wenn auch gering rechtshinkend in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei gehen konnte. Der BF weist auch einen guten Allgemein- und Ernährungszustand auf. Die Einwendungen des BF in seiner Beschwerde vom 03.06.2024 beinhalten damit keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die eine Änderung des Gutachtens von Dr. XXXX bewirken könnten. An seinem schlüssigen Gutachten vom 10.04.2024 wird daher festgehalten. Insbesondere konnte auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. XXXX eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben auch unter Berücksichtigung der Knieprothese nicht objektiviert werden. Die Einwendungen des BF in seiner Beschwerde vom 03.06.2024 beinhalten damit keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die eine Änderung des Gutachtens von Dr. römisch 40 bewirken könnten. An seinem schlüssigen Gutachten vom 10.04.2024 wird daher festgehalten. Insbesondere konnte auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. römisch 40 eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben auch unter Berücksichtigung der Knieprothese nicht objektiviert werden. Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden vom beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des BF wurde in Gutachten vom 10.04.2024 ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, diese gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild des BF keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt, zu entkräften. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass beim BF keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems beim BF. Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10.04.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10.04.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

§ 45Abs.

1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

E 5 Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung 3.1.
  5. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:  anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),  schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  3. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),  fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,  selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:  vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,  laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,  Kleinwuchs,  gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,  bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
  4. Schlussfolgerungen: Wie oben bereits ausgeführt, ist beim BF von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, eine Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert, noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist dem BF insgesamt betrachtet die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2293395.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.