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{'item': 'W176 2272180-1'}

Obsah (14)§§ 1§ 36§ 5§ 13§ 43§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 4Art. 1Art. 10§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2025 GeschäftszahlW176 2272180-1 Spruch, W176 2272180-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 1und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.

1. Mit Bescheid vom 06.12.2021, Zl. 25.422/3/2001, stellte das Bundesdenkmalamt (belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung der Villa römisch 40 (architektonisch reich gegliederte Neorenaissancevilla mit zweigeschossigem blockhaften Baukörper mit abgeflachtem Mansarddach) in römisch 40 (Linz), Oberösterreich,

Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.

  1. Nach Bekanntwerden von Umbauarbeiten am gegenständlichen Objekt, im Zuge derer die bisherigen Holzkastenfenster und eine Holztür zur Veranda im Erdgeschoss gegen Kunststofffenster und eine Kunststofftür getauscht worden seien, wofür eine Bewilligung nach § 5 Abs. 1 DMSG weder beantragt noch erteilt worden sei, ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer (BF) mit Schreiben vom 18.03.2021, diese Umbauarbeiten einzustellen und die weitere Vorgehensweise mit der zuständigen Sachbearbeiterin zu besprechen.
  2. Nach Bekanntwerden von Umbauarbeiten am gegenständlichen Objekt, im Zuge derer die bisherigen Holzkastenfenster und eine Holztür zur Veranda im Erdgeschoss gegen Kunststofffenster und eine Kunststofftür getauscht worden seien, wofür eine Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG weder beantragt noch erteilt worden sei, ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer (BF) mit Schreiben vom 18.03.2021, diese Umbauarbeiten einzustellen und die weitere Vorgehensweise mit der zuständigen Sachbearbeiterin zu besprechen.
  3. Mit Schreiben vom 20.03.2021 teilte der BF dem Bundesdenkmalamt mit, die beanstandeten Umbauarbeiten hätten wegen Gefahr im Verzug durch Frost durchgeführt werden müssen. Die Fensterstöcke im Erdgeschoss seien teils angemorscht, teils durchgemorscht gewesen. Wegen des fortgeschrittenen Winters habe Gefahr im Verzug für die gesamte Bausubstanz bestanden. Der Ersatz der Holzkastenfenster durch Kunststofffenster diene der dauernden wirtschaftlich gesicherten Erhaltung des Denkmals und dem Lärmschutz. Im selben Schreiben beantragte der BF auch die Genehmigung eines Ausganges aus dem Keller in den Terrassenbereich.
  4. Am 25.03.2021 fand ein Augenschein (ohne Beteiligung des BF) statt, bei dem die Amtssachverständige (ASV) der belangten Behörde, XXXX , feststellte, dass die Holzkastenfenster bereits durch Kunststofffenster ausgetauscht worden seien und die vor den Fenstern angebrachten Gitterkörbe bereits abmontiert worden seien.
  5. Am 25.03.2021 fand ein Augenschein (ohne Beteiligung des BF) statt, bei dem die Amtssachverständige (ASV) der belangten Behörde, römisch 40 , feststellte, dass die Holzkastenfenster bereits durch Kunststofffenster ausgetauscht worden seien und die vor den Fenstern angebrachten Gitterkörbe bereits abmontiert worden seien.
  6. Nach einem neuerlichen Augenschein am 06.04.2021 hielt die ASV fest, dass die vom BF im Innenraum und am Kanal veranlassten Arbeiten vertretbar seien, der Austausch der Holzfenster und der Holztür gegen Kunststofffenster und eine Kunststofftür jedoch nicht genehmigbar sei.
  7. Mit Schreiben vom 26.04.2021 beantragte die belangte Behörde

§ 36Abs.

1 DMSG beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, dieser möge dem BF die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Veränderung des Denkmals vorausgegangenen Zustandes hinsichtlich der ausgetauschten Fenster sowie der ausgetauschten Tür auf dessen Kosten auftragen. 6. Mit Schreiben vom 26.04.2021 beantragte die belangte Behörde

Paragraph 36, Absatz eins, DMSG beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, dieser möge dem BF die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Veränderung des Denkmals vorausgegangenen Zustandes hinsichtlich der ausgetauschten Fenster sowie der ausgetauschten Tür auf dessen Kosten auftragen.

  1. Mit Schreiben vom 12.11.2021 suchte der BF neuerlich um Bewilligung der von ihm veranlassten „Notreparatur“ und überdies für die Anbringung von Solarpaneelen auf den südwestseitigen Walmdach-Steilflächen und auf den dahinterliegenden flachen Mansardenwalmdachflächen des gegenständlichen Objektes an.
  2. Dazu nahm das Landeskonservatorat für Oberösterreich des Bundesdenkmalamtes mit Schreiben vom 24.01.2022 dahingehend Stellung, dass die Anbringung einer Photovoltaikanlage im geplanten Ausmaß aus Sicht der Denkmalpflege nicht vertretbar sei.
  3. Mit Schreiben vom 09.04.2022 führte der BF aus, er beabsichtige südsüdostseitig – und falls erforderlich auch südwestseitig – über den Dachflächenfenstern und dem Oculus auf dem Eternitdach eine durchgehende Kollektorenreihe anzubringen, die kaum einsehbar sei.
  4. Mit E-Mail vom 03.05.2022 teilte die ASV dem BF mit, dass es zur Genehmigung einer Photovoltaikanlage einer genaueren Beschreibung der geplanten Anlage bedürfe.
  5. Hinsichtlich der Photovoltaikanlage forderte die belangte Behörde den BF mit Schreiben vom 09.08.2022 auf, binnen vier Wochen Unterlagen vorzulegen, aus denen die von ihm beabsichtigten Maßnahmen eindeutig und zweifelsfrei erkennbar seien und die von ihm allenfalls ins Treffen geführten Gründe, die für eine Veränderung des Denkmales sprechen würden, nachzuweisen.
  6. Daraufhin gab der BF mit Schreiben vom 18.08.2022 bekannt, dass er beabsichtige, zur Verringerung der Energiekosten auf der Süd- und Westseite im Bereich des Walmsteildaches auf der gesamten Fläche Photovoltaikpaneele im derzeitigen Farbton anzubringen. Die Verringerung der Energiekosten könne das Bundesdenkmalamt ohne weiteren Nachweis nachvollziehen. Auch könne die belangte Behörde anhand ihrer Unterlagen beurteilen, wie sich die Montage der Paneele auf die Denkmaleigenschaft des Objektes auswirke.
  7. Mit Schreiben vom 19.09.2022 teilte das Bundesdenkmalamt dem BF mit, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse eine denkmalbehördliche Bewilligung nicht in Aussicht gestellt werden könne und der diesbezügliche Antrag abzuweisen wäre, und forderte ihn auf, binnen sechs Wochen Nachweise für das Vorliegen der von ihm für die Veränderungen geltend gemachten Gründe beizubringen und zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
  8. Am 03.10.2022 teilte der BF daraufhin mit, dass er gemeinsam mit der ASV festgestellt habe, dass die Villa XXXX aufgrund der im Laufe der Jahrzehnte erfolgten Verbauung keinen point de vue mehr darstelle. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde handle es sich bei den neuen Fenstern nicht bloß um einfache Kunststofffenster, sondern um Lärmschutzfenster. Es gebe auch Kunststofffenster aus der Zeit vor der Unterschutzstellung im Obergeschoss der Villa XXXX . Da er annehme, dass eine Protokollverwechslung vorliege, ersuche er darum, die ASV erneut zu befragen. Die Erwägungen des Bundesdenkmalamtes seien nicht nachvollziehbar und halte der BF daher seine Anträge auf Genehmigung der Änderungen wegen „unzumutbaren technischen und wirtschaftlichen Gründen wie Gefahr im Verzug, nicht zumutbaren Kostengründen und gesetzlich gebotenen Energieeffizienz- und Lärmschutzgründen“ aufrecht.
  9. Am 03.10.2022 teilte der BF daraufhin mit, dass er gemeinsam mit der ASV festgestellt habe, dass die Villa römisch 40 aufgrund der im Laufe der Jahrzehnte erfolgten Verbauung keinen point de vue mehr darstelle. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde handle es sich bei den neuen Fenstern nicht bloß um einfache Kunststofffenster, sondern um Lärmschutzfenster. Es gebe auch Kunststofffenster aus der Zeit vor der Unterschutzstellung im Obergeschoss der Villa römisch 40 . Da er annehme, dass eine Protokollverwechslung vorliege, ersuche er darum, die ASV erneut zu befragen. Die Erwägungen des Bundesdenkmalamtes seien nicht nachvollziehbar und halte der BF daher seine Anträge auf Genehmigung der Änderungen wegen „unzumutbaren technischen und wirtschaftlichen Gründen wie Gefahr im Verzug, nicht zumutbaren Kostengründen und gesetzlich gebotenen Energieeffizienz- und Lärmschutzgründen“ aufrecht.
  10. Dazu nahm die ASV am 14.10.2022 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Dass die Eigenschaft der Villa als point de vue verloren gegangen sei, habe lediglich der BF und nicht auch sie selbst festgestellt. Bei derselben Gelegenheit habe der BF ihr auch mitgeteilt, dass die neuen Kunststofffenster die Lärmschutzbestimmungen erfüllen würden, auf Nachfrage aber entgegnet, dass er sich wegen der geringeren Kosten und der geringeren Lieferzeit für die Kunststofffenster entschieden habe. Die Abmorschungen habe sie beim Augenschein am 25.03.2021 gar nicht überprüfen können, da zu diesem Zeitpunkt bereits die neuen Fenster eingebaut worden seien.
  11. Mit E-Mail vom 28.10.2022 teilte die ASV dem BF mit, dass die Montage einer Photovoltaikanlage möglich, aber genehmigungspflichtig sei und einer detaillierten Planung bedürfe.
  12. Mit Schreiben vom 14.02.2023 führte der BF aus, dass die Entscheidungsfrist des Bundesdenkmalamtes verstrichen sei. Er verwies weiters darauf, dass der Einbau von Holzkastenfenstern um etwa EUR 15.000,− teurer gewesen wäre und durch den Austausch ein Mietausfall in Höhe von EUR 10.500,− abgewendet worden sei. Die ASV habe die Fensterstockabmorschungen eingehend untersucht. Der BF beantragte Akteneinsicht „zu den genehmigenden Aktenvermerken oder die umgehende bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge bis 15.3.2023.“
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf nachträgliche Bewilligung des Austausches der Holzfenster und der Tür zur Veranda ab (Spruchpunkt I.), den Antrag hinsichtlich der Reparaturen am Kanal sowie im Inneren des gegenständlichen Objektes

§ 5Abs. 1 AVG i

Vm § 4 Abs. 1 DMSG zurück (Spruchpunkt II.) und den Antrag betreffend die Anbringung von Solarpaneelen auf dem Dach der Villa XXXX

§ 13Abs.

3 AVG wegen Nichtbehebung eines Mangels zurück (Spruchpunkt III.). 18. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf nachträgliche Bewilligung des Austausches der Holzfenster und der Tür zur Veranda ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag hinsichtlich der Reparaturen am Kanal sowie im Inneren des gegenständlichen Objektes

Paragraph 5, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, DMSG zurück (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Antrag betreffend die Anbringung von Solarpaneelen auf dem Dach der Villa römisch 40

Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichtbehebung eines Mangels zurück (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass nach den Feststellungen der ASV die Holzkastenfenster und die hölzerne Tür zur Veranda einen wesentlichen Bestandteil der Außenerscheinung des gegenständlichen Denkmales darstellten. Der Austausch durch Kunststofffenster und eine Kunststofftür schmälere die Denkmalbedeutung des Objektes in einem Ausmaß, das aus denkmalfachlicher Sicht nicht vertretbar sei. Dem BF sei es nicht gelungen darzulegen, warum die Lärmschutzbestimmungen nicht auch durch Holzfenster bzw. eine Holztür hätten erfüllt werden können. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug habe der BF ebenso wenig nachweisen können wie die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmales. In einem Veränderungsverfahren gelte es, die materielle und historische Authentizität des Denkmales in größtmöglichem Umfang zu erhalten. Fensterkonstruktionen seien integrale Bestandteile von Gebäuden. Die Verwendung historisch nicht gebräuchlicher Materialien sei denkmalfachlich nicht vertretbar. Die Arbeiten am Kanal und im Inneren des denkmalgeschützten Objektes würden nicht in Bestand und Erscheinung des Objektes eingreifen und seien daher nicht bewilligungspflichtig. Der Antrag hinsichtlich der Photovoltaikanlage sei zurückzuweisen, da der BF auch nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages durch die belangte Behörde keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und sich gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides richtende Beschwerde vom 14.04.2023, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des Bescheides richtende Beschwerde vom 14.04.2023, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Der BF erachte sich durch den Bescheid in seinem „Recht auf Unterbleiben der Festlegung von unwirtschaftlichen und existenzgefährdenden Vorgaben für die Sanierung und Erhaltung“ des gegenständlichen Objektes verletzt. Die ursprünglichen Holzkastenfenster seien ebenso wie die neuen Kunststofffenster gute Serienerzeugnisse, aber keine handwerklichen Erzeugnisse gewesen. Im Vergleich zu Holzfenstern seien die Kunststofffenster etwa EUR 15.000,− billiger gewesen als Holzfenster. Außerdem habe der BF durch den Austausch die Wohnung im Erdgeschoss schneller wieder vermieten können, was zur dauernden wirtschaftlich gesicherten Erhaltung des denkmalgeschützten Objektes beitrage. Die Farbe der Kunststofffenster entspreche der Farbe der mit Kunstharzlack lackierten Holzfenster im Obergeschoss. Beim Augenschein habe die ASV Aussagen getätigt, die als mündlicher Bescheid, mit dem den Anträgen des BF vollumfänglich stattgegeben worden sei, zu qualifizieren sei. Im Obergeschoss des Objektes seien schon im Zeitpunkt der Unterschutzstellung Kunststofffenster vorhanden gewesen, die nach Ansicht der belangten Behörde die Denkmalwürdigkeit nicht geschmälert hätten. Mit der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Einbaues von Holzfenstern und der Sicherstellung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit durch die Verwendung von Kunststofffenstern habe sich das Bundesdenkmalamt nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die äußere Erscheinung der Kunststofffenster sei mit jener der Holzfenster identisch. Auch sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Hinsichtlich der geplanten Photovoltaikanlage habe die ASV durch ihr E-Mail vom 28.10.2022

§ 5Abs.

2 DMSG die Bewilligung für eine dachparallele Photovoltaikanlage erteilt. Die „baurechtliche Genehmigung“ obliege nicht dem Bundesdenkmalamt. Der BF habe dazu auch ausreichende Unterlagen vorgelegt. Hinsichtlich der geplanten Photovoltaikanlage habe die ASV durch ihr E-Mail vom 28.10.2022

Paragraph 5, Absatz 2, DMSG die Bewilligung für eine dachparallele Photovoltaikanlage erteilt. Die „baurechtliche Genehmigung“ obliege nicht dem Bundesdenkmalamt. Der BF habe dazu auch ausreichende Unterlagen vorgelegt. Daher beantragte der BF die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Austausch der Holzkastenfenster und einer Holztür durch Kunststofffenster und eine Kunststofftür sowie die Anbringung von Solarpaneelen auf dem Dach der Villa XXXX bewilligt werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Austausch der Fenster und der Tür „bis zur Austauschmöglichkeit bei Mieterwechsel“ bewilligt werde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Daher beantragte der BF die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Austausch der Holzkastenfenster und einer Holztür durch Kunststofffenster und eine Kunststofftür sowie die Anbringung von Solarpaneelen auf dem Dach der Villa römisch 40 bewilligt werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Austausch der Fenster und der Tür „bis zur Austauschmöglichkeit bei Mieterwechsel“ bewilligt werde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem Beschwerdeschriftsatz beigelegt ist ein als „Beilage ./1“ bezeichnetes Blatt, in dem u.a. unter der Überschrift „Investionsvergleiche“ unter Hinweis auf ein Anbot von XXXX vom 11.02.2021 betreffend den Einbau von XXXX -Kunststofffenstern mit Lieferung „März“ einerseits und ein vom „15.01.21“ datierendes Anbot von XXXX betreffend „ XXXX Holzkasten“-Fenster mit Lieferung „Okt“ andererseits „Gesamtmehrkosten Holkastenbauweise“ von insgesamt EUR 25.000,-- (EUR 15.000,-- „Mehrkosten Materialwahl Holz“ sowie EUR 10.000,-- aufgrund „Mehrkosten durch Mietausfall“ für sieben Monate) errechnet werden.Dem Beschwerdeschriftsatz beigelegt ist ein als „Beilage ./1“ bezeichnetes Blatt, in dem u.a. unter der Überschrift „Investionsvergleiche“ unter Hinweis auf ein Anbot von römisch 40 vom 11.02.2021 betreffend den Einbau von römisch 40 -Kunststofffenstern mit Lieferung „März“ einerseits und ein vom „15.01.21“ datierendes Anbot von römisch 40 betreffend „ römisch 40 Holzkasten“-Fenster mit Lieferung „Okt“ andererseits „Gesamtmehrkosten Holkastenbauweise“ von insgesamt EUR 25.000,-- (EUR 15.000,-- „Mehrkosten Materialwahl Holz“ sowie EUR 10.000,-- aufgrund „Mehrkosten durch Mietausfall“ für sieben Monate) errechnet werden.

  1. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 19.05.2023 einlangte. Das Bundesdenkmalamt führte dabei im Wesentlichen aus, es sei kein mündlicher Bescheid erlassen worden und habe die ASV die Photovoltaikanlage daher nicht genehmigt.
  2. Mit Schriftsatz vom 18.07.2024 legte der BF ein vom Privatsachverständigen (PSV) XXXX erstattetes Privatsachverständigengutachten zur technischen Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Verwendung von Holzfenstern bzw. einer Holztür sowie die Kunststofffenster im altdeutschen Giebel des gegenständlichen Objektes zeigende Lichtbilder vor.
  3. Mit Schriftsatz vom 18.07.2024 legte der BF ein vom Privatsachverständigen (PSV) römisch 40 erstattetes Privatsachverständigengutachten zur technischen Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Verwendung von Holzfenstern bzw. einer Holztür sowie die Kunststofffenster im altdeutschen Giebel des gegenständlichen Objektes zeigende Lichtbilder vor. Darin führt der PSV im Wesentlichen aus, das gegenständliche Objekt habe bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung im Jahre 2001 im altdeutschen Giebel Kunststofffenster aufgewiesen, die nach damaliger Ansicht der belangten Behörde die Denkmalwürdigkeit auch nicht beeinträchtigt hätten. Eine Änderung des Erscheinungsbildes des Denkmales sei nicht feststellbar. Seit 1999 könne im Rahmen von Änderungen von Denkmalen auch von historischen Materialien abgewichen werden. Bei der ehemaligen Landwehrkaserne in der Derfflingerstraße habe die belangte Behörde den Austausch von Holzfenstern durch Kunststofffenstern bewilligt.
  4. Am 25.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durch, an dem (neben dem hier entscheidenden Richter) der BF, der Beschwerdevertreter, eine Behördenvertreterin, die ASV sowie XXXX , der Sohn des BF, teilnahmen. Dabei ergab sich einerseits, dass das gegenständliche Objekt direkt an eine Durchzugsstraße sowie die XXXX bahn angrenzt. Weiters wurden die verfahrensgegenständlichen Fenster in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass nicht zehn, sondern elf Fenster ausgetauscht wurden.
  5. Am 25.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durch, an dem (neben dem hier entscheidenden Richter) der BF, der Beschwerdevertreter, eine Behördenvertreterin, die ASV sowie römisch 40 , der Sohn des BF, teilnahmen. Dabei ergab sich einerseits, dass das gegenständliche Objekt direkt an eine Durchzugsstraße sowie die römisch 40 bahn angrenzt. Weiters wurden die verfahrensgegenständlichen Fenster in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass nicht zehn, sondern elf Fenster ausgetauscht wurden.
  6. Am 26.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die ASV sowie der PSV als Sachverständige einvernommen wurden und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben wurde, diesen Fragen zu stellen. Im Zuge dieser Verhandlung teilte die BehV mit, dass das Verfahren über den Wiederherstellungsantrag des Bundesdenkmalamtes vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz bis zur Entscheidung im gegenständlichen Verfahren ausgesetzt worden sei. Die ASV führte aus, dass die verwendeten Kunststofffenster den Verlust der zweiten Fensterebene und somit der räumlichen Tiefenwirkung zur Folge hätten. Die Holzkastenfenster hätten eine zartere Optik als die Kunststofffenster. Es liege ein schwerer Eingriff in die Denkmaleigenschaften vor. Das gegenständliche Objekt sei „zu 50 Prozent als Denkmal zerstört, da eine gesamte Geschossebene verändert worden“ sei. Die Kunststofffenster im altdeutschen Giebel würden sich auf die äußere Erscheinung des Denkmales erheblich geringer auswirken als jene im Erdgeschoss. Ein Materialwechsel von Holz auf Kunststoff sei prinzipiell nicht denkmalschutzkonform. Das zu den Kunststofffenstern Gesagte gelte entsprechend für die Kunststofftür. Nach Ansicht des PSV sei zu berücksichtigen, dass die Dimensionen der Kunststofffenster dieselben seien wie jene der Holzfenster, weshalb eine Veränderung im Erscheinungsbild kaum feststellbar sei. Durch die Fenstergitter sei kaum wahrnehmbar, dass eine Ebene im Bereich der Fenster weggefallen sei. Der Schallschutz sei nur durch Kunststofffenster gewährleistbar. Hinsichtlich der Photovoltaikanlage führte die BehV aus, dass der BF genauere Unterlagen vorlegen müsse.
  7. Mit Schriftsatz vom 09.08.2024 legte der BF im Wesentlichen Unterlagen zur Lärmbelastung sowie zu den Kosten für den Einbau von Holz- und Kunststofffenstern und ein Konzept für eine Photovoltaikanlage vor. Zu den Kostenunterschieden von Kunststoff- und Holzfenstern wurde dabei Folgendes ausgeführt: Der Kostenvorteil von Kunststoff zu Holz liege bei ca. EUR 15.000,-- Die Leerstandvermeidung von sieben Monaten sei mit EUR 10.000,-- anzugeben. Durch den Einbau der Kunststofffenster komme es zu einer Cash Flow-Verbesserung gegenüber den Jahren 2019 und 2020 durch die MRG-Mieterhöhung von EUR 4,--/m² auf EUR 9,50/m² durch die Schall- und Wärmedämmung für die Erdgeschoss-Wohnung, welche nur durch die Kunststofffenster zu erreichen sei. Die Selbstfinanzierungskraft des Denkmals verstärke sich durch den Einbau der Kunstoffenster um EUR 11.110,-- p.a. und sei dieses damit ab dem Jahr 2022 positiv. Es folgen nachstehende Ausführungen zu den Anboten: „a. Fa. XXXX :„a. Fa. römisch 40 : € 16.381,72 für Kunststofffenster ohne Ein- und Ausbau vom 17.02.2021, Lieferung März 2021 (Beilage ./8) b. Fa. XXXX :b. Fa. römisch 40 : € 18.623,50 für Kunststofffenster, € 32.758,00 für Holzfenster vom 22.L2.2020, jeweils ohne Ein- und Ausbau, Lieferung Herbst 2021 (Beilage ./9); c. Fa. XXXX :c. Fa. römisch 40 : EUR 27.500,-- für Holzkastenbauweise[e] ohne Ein- Ausbau vom 25.02.2021, Lieferung Oktober
  8. Dieses Angebot bestand nur mündlich, da bereits am 17.02.2021 der Auftrag an die Fa. XXXX erging (bestes Preis- Leistungsverhältnis und kürzeste Lieferzeit)“EUR 27.500,-- für Holzkastenbauweise[e] ohne Ein- Ausbau vom 25.02.2021, Lieferung Oktober
  9. Dieses Angebot bestand nur mündlich, da bereits am 17.02.2021 der Auftrag an die Fa. römisch 40 erging (bestes Preis- Leistungsverhältnis und kürzeste Lieferzeit)“ Überdies brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich die Bewohner der Wohnung, zu der die ausgetauschten Fenster gehörten, gegen den Einbau von Holzfenstern aussprächen. Des weiteren sei den Erläuterungen zur jüngsten DMSG-Novelle von 2024 zu entnehmen, dass bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Erhalt eines Denkmales und den Interessen des Eigentümers an einer Veränderung auch das Bestreben, denkmalgeschützte Objekte energietechnisch auf den neuesten Stand zu bringen, zu berücksichtigen sei. Nach Art. 4 EU-Notfallverordnung 2022/2577 gelte eine Photovoltaik-Kleinanlage nach Ablauf eines Monates ab Antragstellung automatisch als genehmigt. Da der BF am 20.11.2021 und am 02.04.2024 bei der belangten Behörde eine diesbezügliche Genehmigung beantragt habe und seitdem mehr als ein Monat verstrichen sei, gehe der BF von einer automatischen Genehmigung aus. Nach Artikel 4, EU-Notfallverordnung 2022/2577 gelte eine Photovoltaik-Kleinanlage nach Ablauf eines Monates ab Antragstellung automatisch als genehmigt. Da der BF am 20.11.2021 und am 02.04.2024 bei der belangten Behörde eine diesbezügliche Genehmigung beantragt habe und seitdem mehr als ein Monat verstrichen sei, gehe der BF von einer automatischen Genehmigung aus. Schließlich modifizierte der BF den zweiten Eventualantrag seiner Beschwerde dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe abändern möge, dass der Fenster- und Türenaustausch unter „Anbringung eines gegliederten Profils von 1 cm Dicke“ auf den Kämpfern der Fenster bzw. der Türe bewilligt werde. Außerdem beantragte er, „jedenfalls eine mündliche Verhandlung“ anzuberaumen.
  10. Mit Schriftsatz vom 21.08.2024 führte der BF aus, das Bundesdenkmalamt habe bei der ebenfalls denkmalgeschützten Conradkaserne den Austausch von Holzfenstern durch Kunststofffenster bewilligt. Die belangte Behörde unterlasse es, „in Statik- und Logarithmen fachkundige“ ASV heranzuziehen.
  11. Daraufhin entgegnete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 03.09.2024, dass die Erläuterungen zur jüngsten DMSG-Novelle nicht relevant seien, da

§ 43Abs. 1 DMSG idg

F auf Verfahren, in denen vor dem 01.09.2024 ein Bescheid erlassen wurde, weiterhin das DMSG idF BGBl. I Nr. 92/2013 anzuwenden sei. Die vom BF vorgelegten Unterlagen seien nach wie vor nicht ausreichend: Auf dem Angebot des Fa. XXXX betreffend Einbau von Holzfenstern seien die Kosten handschriftlich hinzugefügt worden und es sei nicht ersichtlich, wer diese Hinzufügung vorgenommen habe und wann dies erfolgt sei. Da ein mündliches Angebot nicht überprüft werden könne, liege weiterhin kein nachvollziehbarer Nachweis für die Kosten von Holzfenstern vor. Weiters werde nicht nachgewiesen, dass die wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objekts nur durch mit Kunststoffenstern erreicht würde; es sei nicht nachvollziehbar, dass die durch den Einbau von Kunststoffenstern erhöhten Mieteinnahmen zusätzlich EUR 4,50 pro Quadratmeter) einen wesentlichen Teil der Gesamteinnahmen darstellten. Beim Vorbringen des BF, dass sich die Selbstfinanzierungskraft um EUR 11.100,-- verstärke, sei eine bloße – nicht belegte – Behauptung. Auch seien Kunststofffenster aus bauphysikalischer Sicht schlechter für das Bauwerk als Holzfenster. 25. Daraufhin entgegnete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 03.09.2024, dass die Erläuterungen zur jüngsten DMSG-Novelle nicht relevant seien, da

Paragraph 43, Absatz eins, DMSG idgF auf Verfahren, in denen vor dem 01.09.2024 ein Bescheid erlassen wurde, weiterhin das DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, anzuwenden sei. Die vom BF vorgelegten Unterlagen seien nach wie vor nicht ausreichend: Auf dem Angebot des Fa. römisch 40 betreffend Einbau von Holzfenstern seien die Kosten handschriftlich hinzugefügt worden und es sei nicht ersichtlich, wer diese Hinzufügung vorgenommen habe und wann dies erfolgt sei. Da ein mündliches Angebot nicht überprüft werden könne, liege weiterhin kein nachvollziehbarer Nachweis für die Kosten von Holzfenstern vor. Weiters werde nicht nachgewiesen, dass die wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objekts nur durch mit Kunststoffenstern erreicht würde; es sei nicht nachvollziehbar, dass die durch den Einbau von Kunststoffenstern erhöhten Mieteinnahmen zusätzlich EUR 4,50 pro Quadratmeter) einen wesentlichen Teil der Gesamteinnahmen darstellten. Beim Vorbringen des BF, dass sich die Selbstfinanzierungskraft um EUR 11.100,-- verstärke, sei eine bloße – nicht belegte – Behauptung. Auch seien Kunststofffenster aus bauphysikalischer Sicht schlechter für das Bauwerk als Holzfenster.

  1. Mit Schreiben vom 02.01.2025 brachte der BF vor, die in Umsetzung einer EU-Richtlinie erlassenen Bestimmungen des Bundes-LärmG hätten Vorrang vor dem DMSG. Der Tausch der Fenster und der Tür zur Veranda sei „zur verfassungsgesetzmäßigen Behebung der Gesundheitsgefährdung durch Umgebungslärm“ notwendig gewesen.
  2. Mit Schreiben vom 17.02.2025 führte der BF zum gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen Folgendes aus: Nach dem Stufenbau der Rechtsordnung sei „das sekundäre Unionsrecht von EU Richtlinien im Verfassungsrang.“ Dies sei dem BF vor kurzem bekannt geworden und habe es dem Bundesdenkmalamt mitgeteilt. Die belangte Behörde habe im Bescheid vom 14.03.2023 die „mit LärmG 2005 nachgewiesene Gesundheitsgefährdung Umgebungslärm im Verfassungsrang“ nicht beachtet. Im Bescheid vom 14.03.2023 sei nicht über alle Anträge des BF abgesprochen worden. Die Sachverhaltsermittlung sei an „fehlenden physikalischen Alternativen bei der BDA Begutachtung“ gescheitert. Der BF beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2023, dass weitere Anträge „(als genehmigend erledigt AVG § 18) zurückgewiesen“ werden und die Photovoltaikanlage zu genehmigen sei.Der BF beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2023, dass weitere Anträge „(als genehmigend erledigt AVG Paragraph 18,) zurückgewiesen“ werden und die Photovoltaikanlage zu genehmigen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um die im angefochtenen Bescheid angeführte Villa XXXX (ehemals XXXX ), 4040 Linz, Gst.-Nr. XXXX , EZ XXXX , GB XXXX . Grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks ist der BF.Bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um die im angefochtenen Bescheid angeführte Villa römisch 40 (ehemals römisch 40 ), 4040 Linz, Gst.-Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , GB römisch 40 . Grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks ist der BF. Die Villa XXXX wurde mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 06.12.2001, Zl. 25.422/3/2001, unter Schutz gestellt. Dabei wurde festgehalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um eine architektonisch reich gegliederte Neorenaissancevilla aus dem Jahre 1897 mit zweigeschossigem blockhaftem Baukörper mit abgeflachtem Mansarddach, deren Fassade durch ein kräftiges Kordongesims und abschließendes Gebälk gegliedert ist, handelt. Ausdrücklich erwähnt werden die doppelflügeligen Kastenfenster aus der Bauzeit mit einfach geteilter Oberlichte und profiliertem durchgehenden Kämpfer. Die Villa römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 06.12.2001, Zl. 25.422/3/2001, unter Schutz gestellt. Dabei wurde festgehalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um eine architektonisch reich gegliederte Neorenaissancevilla aus dem Jahre 1897 mit zweigeschossigem blockhaftem Baukörper mit abgeflachtem Mansarddach, deren Fassade durch ein kräftiges Kordongesims und abschließendes Gebälk gegliedert ist, handelt. Ausdrücklich erwähnt werden die doppelflügeligen Kastenfenster aus der Bauzeit mit einfach geteilter Oberlichte und profiliertem durchgehenden Kämpfer. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrte der BF die nachträgliche Bewilligung des Austausches von elf Holzkastenfenstern im Erdgeschoss durch Kunststofffenster und der Holztür zur Veranda durch eine Kunststofftür sowie die Bewilligung der Montage einer Photovoltaikanlage. Durch den Austausch der Holzkastenfenster durch Kunststofffenster sowie der Holztür zur Veranda durch eine Kunststofftür wird die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes insoweit geschmälert, als die Kunststofffenster im Gegensatz zu den Holzkastenfenstern nur eine Fensterebene und keine profilierten Kämpfer aufweisen, wodurch die Kunststofffenster nicht so grazil wirken wie die ursprünglichen Holzkastenfenster. Hinzu kommt eine Schmälerung der Denkmalbedeutung durch die geänderte Materialität. Die Schmälerung der Denkmalbedeutung wird durch die vor den Kunststofffenstern angebrachten Fensterkörbe gemildert. Dies gilt sinngemäß auch für den Austausch der Holztür zur Veranda durch eine Kunststofftür, die nicht in derselben Weise gegliedert ist wie die ursprüngliche Holztür. Die neue Tür wird durch die Veranda teilweise verdeckt, wodurch die durch sie bewirkte Änderung des Erscheinungsbildes für Dritte nur in geringem Ausmaß wahrzunehmen ist. Es kann nicht festgestellt werden, inwiefern die verwendeten Kunststofffenster bzw. die Kunststofftür besser zur Wärme- und Schalldämmung geeignet sind als Holzkastenfenster bzw. eine Holztür. Es kann nicht festgestellt werden, welche Einsparungen sich für den BF durch den Einbau von Kunststofffenstern und einer Kunststofftür ergeben. Das Bundesdenkmalamt forderte den BF mit Schreiben vom 09.08.2022 auf, hinsichtlich seines Antrages auf Bewilligung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des gegenständlichen Objektes Unterlagen bezüglich der technischen Details der geplanten Anlage vorzulegen und setzte ihm dazu eine Frist von vier Wochen, wobei es ausdrücklich auf die Zurückweisung seines Antrages bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist hinwies. Bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides hat der BF keine Unterlagen zu der von ihm geplanten Photovoltaikanlage vorgelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse ergibt sich aus einem aktuellen Grundbuchsauszug. Die Feststellung zur Unterschutzstellung des verfahrensgegenständlichen Objektes sowie dessen dafür ausschlaggebenden Eigenschaften folgt aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 06.12.2001, Zl. 25.422/3/
  5. Die Feststellungen zum Inhalt der Anträge des BF auf Bewilligung der Veränderung des Objektes ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes. Dass durch den Austausch der Holzfenster bzw. der Holztür durch Kunststofffenster bzw. eine Kunststofftür grundsätzlich eine Schmälerung Denkmalbedeutung der Villa XXXX eingetreten ist, ergibt sich aus den diesbezüglich schlüssigen Ausführungen der ASV, die insoweit mit den Ausführungen des PSV übereinstimmen, auf dessen Ausführungen sich die Feststellungen zur Milderung der Schmälerung der Denkmalbedeutung stützen. Dabei ist festzuhalten, dass sowohl die ASV als auch der PSV, der als Architekt über jahrzehntelange Erfahrung in der Baubranche, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Umbau von Denkmalen verfügt, aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, die Auswirkung von Baumaßnahmen auf die Denkmalbedeutung zu beurteilen.Dass durch den Austausch der Holzfenster bzw. der Holztür durch Kunststofffenster bzw. eine Kunststofftür grundsätzlich eine Schmälerung Denkmalbedeutung der Villa römisch 40 eingetreten ist, ergibt sich aus den diesbezüglich schlüssigen Ausführungen der ASV, die insoweit mit den Ausführungen des PSV übereinstimmen, auf dessen Ausführungen sich die Feststellungen zur Milderung der Schmälerung der Denkmalbedeutung stützen. Dabei ist festzuhalten, dass sowohl die ASV als auch der PSV, der als Architekt über jahrzehntelange Erfahrung in der Baubranche, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Umbau von Denkmalen verfügt, aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, die Auswirkung von Baumaßnahmen auf die Denkmalbedeutung zu beurteilen. Dabei vertrat die ASV die Ansicht, der durch den Austausch der Holzfenster und der Holztür bewirkte Eingriff in die Denkmaleigenschaften des Objekts sei sehr schwerwiegend, da es dadurch zu 50% als Denkmal zerstört werde. Sie begründete dies damit, dass ein gesamtes Geschoss verändert worden sei. Zwar habe sich der BF bemüht, die Proportionen der ursprünglichen Holzkastenfenster nachzunahmen, doch wiege der Verlust der zweiten Fensterebene schwer. Die Verwendung von Kunststoff bei Fenstern und Türen sei grundsätzlich unzulässig, da es sich um ein zum Entstehungszeitpunkt des Denkmales nicht verwendetes Material handle (Verhandlungsschrift, S. 7ff.). Demgegenüber hielt der PSV die Schmälerung der Denkmaleigenschaft des gegenständlichen Objektes für deutlich geringer, da die Holzfenster für die Unterschutzstellung des Objektes nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten, die Dimensionen der ursprünglichen Fenster eingehalten worden seien, wodurch deren Feingliedrigkeit im Wesentlichen übernommen worden sei und durch die den Fenstern vorgelagerten Fensterkörbe der Verlust einer Fensterebene kaum wahrnehmbar sei (Verhandlungsschrift, S. 15f.). Das Bundesverwaltungsgericht folgt in dieser Frage im Ergebnis den schlüssigen Ausführungen des PSV, der den Ausführungen der ASV auf gleicher fachliche Ebene entgegentrat. Wie von diesem nachvollziehbar dargelegt, mildern die vor den Fenstern angebrachten Fensterkörbe und die Nachahmung der Gliederung der ursprünglichen Fenster die Schmälerung der Denkmalbedeutung durch den Austausch erheblich, was sinngemäß auch für die Tür zur Veranda gilt. Zwar betrifft die beantragte Veränderung ein gesamtes Geschoss und bestehen die nunmehr verwendeten Kunststofffenster sowie die Kunststofftür aus einem historisch nicht gebräuchlichen Material, doch ist es angesichts der geringen Wahrnehmbarkeit der Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass dadurch die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes um die Hälfte herabgesetzt sein soll. Die Feststellung hinsichtlich der Schall- und Wärmedämmung der eingebauten Kunststofffenster bzw. der Kunststofftür stützt sich auf folgende Überlegungen: Die ASV führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass die Wärmedämmung grundsätzlich auch bei Holzkastenfenstern durch die Verwendung von Isolierglasscheiben gewährleistet werden könne und seien in den letzten Jahren auch dünnere Isolierglasscheiben auf den Markt gekommen, für einen konkreten Einzelfall müsse man jedoch genaue Berechnungen anstellen. Bezüglich des Schallschutzes habe der BF keine Unterlagen vorgelegt. Der PSV vertrat demgegenüber die Ansicht, dass bei Anfertigung eines Holzkastenfensters mit Isolierglas aufgrund der Feingliedrigkeit der Sprossen im gegenständlichen Fall ein Problem entstehe, das zu „fraglicher Langlebigkeit derartiger Fenster“ führe. Für eine genauere Beurteilung müsse man jedoch einen Statiker konsultieren. Den Erfordernissen des Schallschutzes könne nach seiner Ansicht nur mit Kunststofffenstern genüge getan werden. Die beiden Sachverständigen haben somit einander widersprechende Einschätzungen hinsichtlich der Möglichkeit der Konstruktion von Holzkastenfenstern mit Isolierglasscheiben unter Beibehaltung der Dimensionen der ursprünglichen bauzeitlichen Fenster abgegeben. Da aber beide Sachverständige auf die Notwendigkeit genauer Berechnungen zur Beurteilung dieser Frage verwiesen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser für eine Bewilligung der Veränderung sprechende Umstand vom BF nachgewiesen worden wäre, wie dies von § 5 Abs. 1 Satz 2 DMSG verlangt wird. Die beiden Sachverständigen haben somit einander widersprechende Einschätzungen hinsichtlich der Möglichkeit der Konstruktion von Holzkastenfenstern mit Isolierglasscheiben unter Beibehaltung der Dimensionen der ursprünglichen bauzeitlichen Fenster abgegeben. Da aber beide Sachverständige auf die Notwendigkeit genauer Berechnungen zur Beurteilung dieser Frage verwiesen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser für eine Bewilligung der Veränderung sprechende Umstand vom BF nachgewiesen worden wäre, wie dies von Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 DMSG verlangt wird. Hinsichtlich des Schallschutzes hat der BF zwar einen Nachweis über die von den von ihm verwendeten Kunststofffenster erreichte Luftschalldämmung (Beilage ./10 zum Schriftsatz vom 09.08.2024) vorgelegt, nicht jedoch Unterlagen, aus denen sich ergeben würde, dass Ähnliches mit Holzkastenfenstern nicht erreicht werden könnte. Da auch der PSV in der mündlichen Verhandlung nicht näher darlegen und belegen konnte, warum seiner Ansicht nach der Schallschutz nur durch Verwendung von Kunststofffenstern gewährleistet werden könne, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem BF gelungen wäre, diesen Umstand nachzuweisen. Dass nicht festgestellt werden kann, ob der Einbau der Kunststofffenster bzw. der Kunststofftür mit geringeren Kosten verbunden war als der Einbau von dem ursprünglichen Bestand entsprechenden (Holzkasten-)Fenstern bzw. einer (Holz-)Tür es gewesen wäre, beruht auf folgenden Erwägungen: Der BF hat zwar wiederholt vorgebracht, dass der Einbau von Kunststofffenstern bzw. einer Kunststofftür erheblich günstiger gewesen sei, doch ist es ihm nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht gelungen, diesen Umstand auch nachzuweisen: Die vom BF vorgelegten Kostenvoranschläge beziehen sich lediglich auf den Einbau von Kunststofffenstern bzw. einer Kunststofftüre (Beilagen ./8 und ./9 zum Schriftsatz vom 09.08.2024). Zum behaupteten Anbot zu Holzkastenfenstern der Fa. XXXX existiert (wie der BF auch einräumt) kein schriftliches Anbot. Wenn er aber im genannten Schriftsatz das Vorliegen eines Anbots der Fa. XXXX für Holzfenster über EUR 32.758,-- behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich derartige, den Einbau von Holzfenstern betreffende Kosten nur einer handschriftlichen Anmerkung auf dem (sich auf den Einbau von Kunststofffenstern beziehenden) Anbot der zuletzt genannten Firma entnehmen lassen, wobei in Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen angenommen werden muss, dass diese Anmerkung vom BF stammt. Weiters lassen auch die vom BF angestellten Investitionsvergleiche hinsichtlich der beiden Varianten (Beilage ./1 zur Beschwerde) jegliche Urkunden, anhand derer die Berechnungen des BF nachvollziehbar wären, vermissen. Auf der Basis der vom BF vorgelegten Unterlagen konnte daher – wie von der Behörde zutreffend angemerkt – nicht von durch den Einbau der Kunststofffenster bzw. der Kunststofftür erzielten Einsparungen ausgegangen werden. Dass nicht festgestellt werden kann, ob der Einbau der Kunststofffenster bzw. der Kunststofftür mit geringeren Kosten verbunden war als der Einbau von dem ursprünglichen Bestand entsprechenden (Holzkasten-)Fenstern bzw. einer (Holz-)Tür es gewesen wäre, beruht auf folgenden Erwägungen: Der BF hat zwar wiederholt vorgebracht, dass der Einbau von Kunststofffenstern bzw. einer Kunststofftür erheblich günstiger gewesen sei, doch ist es ihm nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht gelungen, diesen Umstand auch nachzuweisen: Die vom BF vorgelegten Kostenvoranschläge beziehen sich lediglich auf den Einbau von Kunststofffenstern bzw. einer Kunststofftüre (Beilagen ./8 und ./9 zum Schriftsatz vom 09.08.2024). Zum behaupteten Anbot zu Holzkastenfenstern der Fa. römisch 40 existiert (wie der BF auch einräumt) kein schriftliches Anbot. Wenn er aber im genannten Schriftsatz das Vorliegen eines Anbots der Fa. römisch 40 für Holzfenster über EUR 32.758,-- behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich derartige, den Einbau von Holzfenstern betreffende Kosten nur einer handschriftlichen Anmerkung auf dem (sich auf den Einbau von Kunststofffenstern beziehenden) Anbot der zuletzt genannten Firma entnehmen lassen, wobei in Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen angenommen werden muss, dass diese Anmerkung vom BF stammt. Weiters lassen auch die vom BF angestellten Investitionsvergleiche hinsichtlich der beiden Varianten (Beilage ./1 zur Beschwerde) jegliche Urkunden, anhand derer die Berechnungen des BF nachvollziehbar wären, vermissen. Auf der Basis der vom BF vorgelegten Unterlagen konnte daher – wie von der Behörde zutreffend angemerkt – nicht von durch den Einbau der Kunststofffenster bzw. der Kunststofftür erzielten Einsparungen ausgegangen werden. Die Feststellung, wonach das Bundesdenkmalamt den BF mit Schreiben vom 09.08.2022 zur Nachreichung von Unterlagen hinsichtlich der geplanten Photovoltaikanlage aufgefordert und auf die Zurückweisung seines diesbezüglichen Antrages als Konsequenz eines fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist hingewiesen hat, ergibt sich aus ebendiesem Schreiben. Dass der BF bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides der belangten Behörde keinerlei Unterlagen hinsichtlich der geplanten Photovoltaikanlage vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. In einer groben Beschreibung seines Vorhabens und der Bemerkung „Sie haben ausreichend Pläne in Ihrem Akt, aus denen heraus das Flächenausmaß beurteilt werden kann und wie sich eine vollständige Dachflächenerhöhung um ca. 12,5 cm aus Denkmalsicht auswirkt“ (Schreiben des BF vom 18.08.2022) kann das erkennende Gericht keine Vorlage von Unterlagen erblicken.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung in Denkmalschutzverfahren besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung in Denkmalschutzverfahren besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in ihrem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in ihrem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zum Antrag auf nachträgliche Bewilligung des Austausches von Holzkastenfenstern und einer Holztür durch Kunststofffenster und eine Kunststofftür:

§ 4Abs.

1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung

§ 5Abs.

1 leg. cit. verboten.

Paragraph 4, Absatz eins, DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung

Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. verboten.

§ 5Abs.

1 Satz 1 Fall 2 DMSG bedarf jede Veränderung eines Denkmales

§ 4Abs.

1 leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.

Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 Fall 2 DMSG bedarf jede Veränderung eines Denkmales

Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.

§ 5Abs.

1 Satz 2 und 3 DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe.

Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 und 3 DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe.

§ 5Abs.

1 Satz 4 bis 6 DMSG hat das Bundesdenkmalamt – und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht – alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmales sprechen. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Denkmales bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.

Paragraph 5, Absatz eins, Satz 4 bis 6 DMSG hat das Bundesdenkmalamt – und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht – alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmales sprechen. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Denkmales bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 9189/1981, VfSlg 11019/1986, VfSlg 7759/1976, VfSlg 17071/2003 und VfSlg 17817/2006), des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 01.12.2005, Nr. 61093/00 (Scea Ferme de Fresnoy gg. Frankreich); EGMR 29.03.2007, 61951/00 (Debelianovci gg. Bulgarien)) und der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung des § 5 DMSG (BGBl. I Nr. 170/1999) folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung

§ 5

DMSG daher nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen miteinzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder für die Erhaltung des Denkmales, öffentliche Mittel zu erhalten; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung (VwGH 20.01.2017, Ro 2016/09/0010).Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 9189 aus 1981,, VfSlg 11019 aus 1986,, VfSlg 7759 aus 1976,, VfSlg 17071 aus 2003, und VfSlg 17817 aus 2006,), des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 01.12.2005, Nr. 61093/00 (Scea Ferme de Fresnoy gg. Frankreich); EGMR 29.03.2007, 61951/00 (Debelianovci gg. Bulgarien)) und der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung des Paragraph 5, DMSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,) folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung

Paragraph 5, DMSG daher nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen miteinzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder für die Erhaltung des Denkmales, öffentliche Mittel zu erhalten; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung (VwGH 20.01.2017, Ro 2016/09/0010). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Wie von der belangten Behörde zutreffender Weise angenommen, sind

§ 43Abs.

1 DMSG in Verfahren, die am 01.09.2024 beim Bundesdenkmalamt anhängig waren, sofern bereits ein Bescheid erlassen wurde, die jeweiligen Bestimmungen des DMSG idF BGBl. I Nr. 92/2013 weiterhin anzuwenden. Dies trifft im gegenständlichen Verfahren zu, da der bekämpfte Bescheid bereits am 14.03.2023 erlassen wurde. Wie von der belangten Behörde zutreffender Weise angenommen, sind

Paragraph 43, Absatz eins, DMSG in Verfahren, die am 01.09.2024 beim Bundesdenkmalamt anhängig waren, sofern bereits ein Bescheid erlassen wurde, die jeweiligen Bestimmungen des DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, weiterhin anzuwenden. Dies trifft im gegenständlichen Verfahren zu, da der bekämpfte Bescheid bereits am 14.03.2023 erlassen wurde. Bezüglich des Antrages auf nachträgliche Bewilligung des Austausches von elf Holzfenstern durch Kunststofffenster und der Holztür zur Veranda durch eine Kunststofftür:

§ 1Abs.

9 DMSG werden von der Unterschutzstellung eines Denkmales auch dessen Bestandteile umfasst, wobei nach den einschlägigen zivilrechtlichen Normen zu beurteilen ist, was als Bestandteil anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2003/09/0010). Bei Fenstern und Türen handelt es sich um unselbstständige Bestandteile des jeweiligen Hauses (Helmich in Kletečka/Schauer (Hrsg.), ABGB-ON1.05, § 294, Rn. 19), die somit jedenfalls vom Unterschutzungsstellungsbescheid umfasst sind.

Paragraph eins, Absatz 9, DMSG werden von der Unterschutzstellung eines Denkmales auch dessen Bestandteile umfasst, wobei nach den einschlägigen zivilrechtlichen Normen zu beurteilen ist, was als Bestandteil anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2003/09/0010). Bei Fenstern und Türen handelt es sich um unselbstständige Bestandteile des jeweiligen Hauses (Helmich in Kletečka/Schauer (Hrsg.), ABGB-ON1.05, Paragraph 294,, Rn. 19), die somit jedenfalls vom Unterschutzungsstellungsbescheid umfasst sind. Zwar wird durch den nachträglich beantragten Austausch der elf Fenster und der Tür zur Veranda – wie festgestellt – die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes in deutlich geringerer Weise geschmälert als von der belangten Behörde angenommen, doch obliegt – abweichend von § 39 Abs. 2 AVG –

§ 5Abs. 1 Satz 2 DMSG der Nachweis des Zutreffens der für eine Veränderung geltend gemachten Gründe dem Antragsteller (Vw

GH 25.05.2013, 2012/09/180). Wie zuvor dargelegt, ist dem BF dies im gegenständlichen Fall – trotz mehrfacher Aufforderung – nicht gelungen. Es liegt auch kein für die Veränderung sprechender Grund vor, der derart offenkundig wäre, dass er von Amts wegen aufzugreifen wäre. Zwar wird durch den nachträglich beantragten Austausch der elf Fenster und der Tür zur Veranda – wie festgestellt – die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes in deutlich geringerer Weise geschmälert als von der belangten Behörde angenommen, doch obliegt – abweichend von Paragraph 39, Absatz 2, AVG –

Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 DMSG der Nachweis des Zutreffens der für eine Veränderung geltend gemachten Gründe dem Antragsteller (VwGH 25.05.2013, 2012/09/180). Wie zuvor dargelegt, ist dem BF dies im gegenständlichen Fall – trotz mehrfacher Aufforderung – nicht gelungen. Es liegt auch kein für die Veränderung sprechender Grund vor, der derart offenkundig wäre, dass er von Amts wegen aufzugreifen wäre. Es kann deshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass ein das öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Denkmales in seiner ursprünglichen Form überwiegendes wirtschaftliches Interesse des BF an der Veränderung des Denkmales vorliegt. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Antrages auf nachträgliche Bewilligung des Austausches von elf Holzfenstern und einer Holztür durch Kunststofffenster bzw. eine Kunststofftür als unbegründet abzuweisen, und zwar auch hinsichtlich des Eventualantrags in der mit Schriftsatz vom 09.08.2024 modifizierten Form. Bezüglich des Antrages auf Bewilligung der Photovoltaikanlage: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Bewilligung der Veränderung des Objektes durch Errichtung einer Photovoltaikanlage zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher bei der Behandlung der gegen diesen Spruchpunkt des Bescheides gerichteten Beschwerde ausschließlich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte (VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Bewilligung der Veränderung des Objektes durch Errichtung einer Photovoltaikanlage zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher bei der Behandlung der gegen diesen Spruchpunkt des Bescheides gerichteten Beschwerde ausschließlich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte (VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107). Folgt man den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, scheint dieser davon auszugehen, dass seinem Antrag hinsichtlich der Photovoltaikanlage vom Bundesdenkmalamt ohnehin per E-Mail vom 28.10.2022 stattgegeben worden wäre. Tatsächlich ist der BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.01.2022 darauf hingewiesen worden, dass die Genehmigung der von ihm geplanten Photovoltaikanlage nicht vertretbar sei. Am 03.05.2022 teilte ihm die ASV per E-Mail mit, dass es zur Genehmigung einer Photovoltaikanlage einer genaueren Beschreibung derselben bedürfe. In dem vom BF erwähnten E-Mail informierte die ASV sodann den BF neuerlich darüber, dass die Montage einer Photovoltaikanlage möglich sei, wobei sie auch darauf hinwies, dass diese genehmigungspflichtig sei und einer detaillierten Planung bedürfe. Der BF wurde also durch das Bundesdenkmalamt dreimal darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Montage einer Photovoltaikanlage zwar grundsätzlich möglich ist, aber der Genehmigung bedarf und dazu Unterlagen vorgelegt werden müssen. Warum der BF aus der letzten diesbezüglichen Mitteilung ableitet, die von ihm beantragte Veränderung wäre genehmigt worden, ist für das erkennende Gericht rätselhaft. Schließlich vermeint der BF, sich auf die Genehmigungsfiktion des Art. 4 Abs. 3 EU-Notfallverordnung 2022/2577 stützen zu können. Da diese Verordnung jedoch

Art. 1leg.

cit. nur für Verfahren innerhalb ihrer Geltungsdauer, die

Art. 10leg.

cit. am 23.12.2022 beginnt, anwendbar ist und Österreich von der Möglichkeit nach Art. 10 letzter Satz leg. cit., diese Anwendbarkeit über die Geltungsdauer der Verordnung hinaus zu verlängern, nicht Gebrauch gemacht hat, ist die genannte Verordnung auf den Antrag des BF vom 12.11.2021 jedenfalls nicht anwendbar und die Argumentation des BF schon aus diesem Grund verfehlt. Schließlich vermeint der BF, sich auf die Genehmigungsfiktion des Artikel 4, Absatz 3, EU-Notfallverordnung 2022/2577 stützen zu können. Da diese Verordnung jedoch

Artikel eins, leg. cit. nur für Verfahren innerhalb ihrer Geltungsdauer, die

Artikel 10, leg.

cit. am 23.12.2022 beginnt, anwendbar ist und Österreich von der Möglichkeit nach Artikel 10, letzter Satz leg. cit., diese Anwendbarkeit über die Geltungsdauer der Verordnung hinaus zu verlängern, nicht Gebrauch gemacht hat, ist die genannte Verordnung auf den Antrag des BF vom 12.11.2021 jedenfalls nicht anwendbar und die Argumentation des BF schon aus diesem Grund verfehlt. Wie festgestellt legte der BF bis zur Erlassung des Bescheides keine Unterlagen zu den technischen Details der von ihm geplanten Photovoltaikanlage vor.

§ 13Abs.

3 AVG darf die Behörde einen mangelhaften Antrag zurückweisen, wenn sie dem Antragsteller die Behebung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist aufträgt. Wie festgestellt hat dies die belangte Behörde im gegenständlichen Fall mit Schreiben vom 09.08.2022 getan und dem BF gleichzeitig auch ausdrücklich mitgeteilt, dass sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Da der BF auch daraufhin keine Unterlagen vorlegte, erfolgte die Zurückweisung des genannten Antrages in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu Recht.Wie festgestellt legte der BF bis zur Erlassung des Bescheides keine Unterlagen zu den technischen Details der von ihm geplanten Photovoltaikanlage vor.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG darf die Behörde einen mangelhaften Antrag zurückweisen, wenn sie dem Antragsteller die Behebung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist aufträgt. Wie festgestellt hat dies die belangte Behörde im gegenständlichen Fall mit Schreiben vom 09.08.2022 getan und dem BF gleichzeitig auch ausdrücklich mitgeteilt, dass sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Da der BF auch daraufhin keine Unterlagen vorlegte, erfolgte die Zurückweisung des genannten Antrages in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu Recht. Die Beschwerde war daher bezüglich des Antrages auf Bewilligung der Photovoltaikanlage abzuweisen. Zum Unterbleiben einer neuerlichen mündlichen Verhandlung: Zwar beantragten sowohl der BF (Schriftsatz vom 09.08.2024) als auch – für den Fall, dass die Beschwerde nicht abgewiesen wird – die belangte Behörde (Schriftsatz vom 03.09.2024) nach der Beschwerdeverhandlung vom 26.07.2024 die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung, doch konnte diese unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes feststeht. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W176.2272180.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.